TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/8 W247 2348911-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art23
StatusVO 2024/1347 Art3 Z9
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W247 2348911-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.05.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.05.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, unter Zugrundlegung nachfolgender Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, den versäumten Bescheid zu erlassen:Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, unter Zugrundlegung nachfolgender Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, den versäumten Bescheid zu erlassen:

I. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zunächst gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet abzulehnen ist. Diese Prüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF, wonach er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und man aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurden viele Probleme habe, wobei ihn persönlich nur der Militärdienst für die Kurden betreffen würde, zu erfolgen.römisch eins. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zunächst gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet abzulehnen ist. Diese Prüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF, wonach er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und man aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurden viele Probleme habe, wobei ihn persönlich nur der Militärdienst für die Kurden betreffen würde, zu erfolgen.

II. Lehnt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet ab, hat es gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen ist. Diese Prüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF, wonach er bei einer Rückkehr den Krieg fürchte, dass zwei Häuser in XXXX verkauft bzw. weggenommen worden seien, ihre Landwirtschaft von 40 Dunam weggenommen worden sei, es wenig fließendes Wasser und Strom in seinem Herkunftsgebiet gebe, eine Anstellung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmöglich sei und er außer einer Tante und einem Onkel über keine Verwandtschaft mehr in Syrien verfüge, zu erfolgen. römisch zwei. Lehnt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet ab, hat es gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen ist. Diese Prüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF, wonach er bei einer Rückkehr den Krieg fürchte, dass zwei Häuser in römisch 40 verkauft bzw. weggenommen worden seien, ihre Landwirtschaft von 40 Dunam weggenommen worden sei, es wenig fließendes Wasser und Strom in seinem Herkunftsgebiet gebe, eine Anstellung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmöglich sei und er außer einer Tante und einem Onkel über keine Verwandtschaft mehr in Syrien verfüge, zu erfolgen.

III. Lehnt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet ab, hat es gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF, wonach er bei einer Rückkehr den Krieg fürchte, dass zwei Häuser in XXXX verkauft bzw. weggenommen worden seien, ihre Landwirtschaft von 40 Dunam weggenommen worden sei, es wenig fließendes Wasser und Strom in seinem Herkunftsgebiet gebe, eine Anstellung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmöglich sei und er außer einer Tante und einem Onkel über keine Verwandtschaft mehr in Syrien verfüge, zu erfolgen.römisch drei. Lehnt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet ab, hat es gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF, wonach er bei einer Rückkehr den Krieg fürchte, dass zwei Häuser in römisch 40 verkauft bzw. weggenommen worden seien, ihre Landwirtschaft von 40 Dunam weggenommen worden sei, es wenig fließendes Wasser und Strom in seinem Herkunftsgebiet gebe, eine Anstellung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmöglich sei und er außer einer Tante und einem Onkel über keine Verwandtschaft mehr in Syrien verfüge, zu erfolgen.

IV. Gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in Syrien kein ernsthafter Schaden droht, hat es gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen. römisch vier. Gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in Syrien kein ernsthafter Schaden droht, hat es gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen.

V. Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen, dass, sollte der Gattin oder einem der Kinder internationaler Schutz gewährt werden, dem Beschwerdeführer aber nicht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen nationalen Aufenthaltstitel im Sinne des Art 23 StatusVO zu erteilen hat, sofern der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Gattin oder eines der Kinder im Sinne des Art. 3 Z 9 StatusVO anzusehen ist und die Absätze 3, 4 oder 5 des Artikels 23 der StatusVO nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers vereinbar ist. Dabei hat es die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unangewendet zu lassen. römisch fünf. Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen, dass, sollte der Gattin oder einem der Kinder internationaler Schutz gewährt werden, dem Beschwerdeführer aber nicht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen nationalen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikel 23, StatusVO zu erteilen hat, sofern der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Gattin oder eines der Kinder im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, StatusVO anzusehen ist und die Absätze 3, 4 oder 5 des Artikels 23 der StatusVO nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers vereinbar ist. Dabei hat es die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unangewendet zu lassen.

VI. Lehnt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet ab und erteilt es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und keinen Aufenthaltstitel im Sinne des Art 23 StatusVO, hat es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu prüfen. Hierbei wird es zu prüfen haben, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder in Österreich leben würden und seine Mutter asylberechtigt sei. Zudem dürften sich auch seine Gattin und seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhalten und wird auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sein. römisch sechs. Lehnt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet ab und erteilt es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und keinen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikel 23, StatusVO, hat es gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu prüfen. Hierbei wird es zu prüfen haben, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder in Österreich leben würden und seine Mutter asylberechtigt sei. Zudem dürften sich auch seine Gattin und seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhalten und wird auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sein.

VII. Erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. römisch sieben. Erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste am 20.05.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 22.05.2025 vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien erstbefragt und am 18.05.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 22.05.2025 vor der LPD Wien im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen vor, dass er in XXXX geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei. Der BF sei der sunnitischen Ausrichtung des Islam und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei Fliesenleger. Der Vater des BF sei bereits verstorben, seine Mutter sei in Österreich asylberechtigt. Seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter seien in Griechenland aufhältig. Zudem lebe ein Bruder des BF in Österreich und ein Bruder sei in Deutschland asylberechtigt. Zwei Schwestern des BF seien in der Schweiz, eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in Österreich aufhältig. Die Wohnsitzadresse des BF in Syrien sei XXXX . 2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 22.05.2025 vor der LPD Wien im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen vor, dass er in römisch 40 geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei. Der BF sei der sunnitischen Ausrichtung des Islam und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei Fliesenleger. Der Vater des BF sei bereits verstorben, seine Mutter sei in Österreich asylberechtigt. Seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter seien in Griechenland aufhältig. Zudem lebe ein Bruder des BF in Österreich und ein Bruder sei in Deutschland asylberechtigt. Zwei Schwestern des BF seien in der Schweiz, eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in Österreich aufhältig. Die Wohnsitzadresse des BF in Syrien sei römisch 40 .

Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2023 gefasst und sei zu Fuß 2023 aus Syrien ausgereist. In Griechenland seien ihm und seiner Familie die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der BF habe zwei Asylanträge gestellt, die beide abgelehnt worden seien. Sie hätten einen Landesverweis bekommen und hätten das Flüchtlingslager verlassen müssen. Der BF möchte hier in Österreich bei seiner Mutter und seinen Geschwistern leben. Seine Frau und seine Kinder seien noch in Griechenland und würden auf die Familienzusammenführung warten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er seine Familie wegen dem Krieg verlassen habe, ihr Haus sei von den Türken bombardiert worden. Das seien alle seine Asylgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Krieg.

3. Nachdem ein Dublin Verfahren in Bezug auf Griechenland durchgeführt wurde, wurde das Verfahren des BF schließlich am 05.08.2025 zugelassen.

4. Einem Abschlussbericht der LPD Kärnten vom 15.09.2025 ist zu entnehmen, dass der BF beschuldigt werde und geständig sei einen Diebstahl begangen zu haben. Er habe dabei ein Kinderfahrrad, welches unversperrt abgestellt gewesen sei, gestohlen und an seiner Wohnadresse abgestellt. Es sei kein Schaden entstanden, da das Fahrrad am 26.08.2025 an die rechtmäßige Besitzerin ausgefolgt hätte werden können.

5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Säumnisbeschwerde erhoben. Der BF habe vor über einem Jahr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der bislang nicht entschieden sei. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht und beantragt gemäß § 16 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden und allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorzulegen. 5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Säumnisbeschwerde erhoben. Der BF habe vor über einem Jahr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der bislang nicht entschieden sei. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht und beantragt gemäß Paragraph 16, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden und allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorzulegen.

6. Am 18.05.2026 wurde der BF im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er muttersprachlich Kurdisch-Kurmanji spreche und zudem Arabisch und Englisch spreche. Befragt, ob er in Kenntnis über die erhobene Säumnisbeschwerde sei, gab der BF an, dass er nichts darüber wisse. Der BF sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei in XXXX geboren, der Volksgruppe der Kurden zugehörig und sunnitischer Muslim. Seit 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit. Seine gesamte Familie hätte keine Staatsangehörigkeit gehabt, ab dem Jahr 2011 dann alle, auch seine Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat sei in XXXX gewesen. Der kurdische Name sei XXXX . Der BF habe für ca. 20 Jahre in XXXX gelebt. 2011 hätten die Unruhen begonnen und sie seien ins Dorf XXXX und auch nach XXXX gezogen. 6. Am 18.05.2026 wurde der BF im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er muttersprachlich Kurdisch-Kurmanji spreche und zudem Arabisch und Englisch spreche. Befragt, ob er in Kenntnis über die erhobene Säumnisbeschwerde sei, gab der BF an, dass er nichts darüber wisse. Der BF sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei in römisch 40 geboren, der Volksgruppe der Kurden zugehörig und sunnitischer Muslim. Seit 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit. Seine gesamte Familie hätte keine Staatsangehörigkeit gehabt, ab dem Jahr 2011 dann alle, auch seine Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat sei in römisch 40 gewesen. Der kurdische Name sei römisch 40 . Der BF habe für ca. 20 Jahre in römisch 40 gelebt. 2011 hätten die Unruhen begonnen und sie seien ins Dorf römisch 40 und auch nach römisch 40 gezogen.

Der BF habe ca. 2019 sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet und habe mit seiner Gattin ab der Heirat im Dorf XXXX zusammengelebt. Sie hätten zwei Kinder, welche 2021 und 2023 geboren seien. Die Kinder seien gesund, der BF denke aber, dass sein Sohn durch die Flucht und die Haft etwas psychisch angeschlagen sei. Am 21.05. habe er einen Arzttermin bei der Kinderpsychologin. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der BF habe im März 2023 sein Heimatland verlassen. In Wien würden seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF leben. Ein Bruder und eine Schwester des BF würden in Deutschland leben und zwei weitere Schwestern des BF würden in der Schweiz leben. Der BF habe ca. 2019 sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet und habe mit seiner Gattin ab der Heirat im Dorf römisch 40 zusammengelebt. Sie hätten zwei Kinder, welche 2021 und 2023 geboren seien. Die Kinder seien gesund, der BF denke aber, dass sein Sohn durch die Flucht und die Haft etwas psychisch angeschlagen sei. Am 21.05. habe er einen Arzttermin bei der Kinderpsychologin. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der BF habe im März 2023 sein Heimatland verlassen. In Wien würden seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF leben. Ein Bruder und eine Schwester des BF würden in Deutschland leben und zwei weitere Schwestern des BF würden in der Schweiz leben.

Der BF sei in XXXX geboren, sei dort für neun Jahre zur Schule gegangen und habe danach begonnen als Fliesenleger zu arbeiten. Im Dorf hätte er kaum gearbeitet, aber er sei nach XXXX gegangen, um dort zu arbeiten. Er hätte bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mehr oder weniger der Arbeit nachgehen können, denn während der Unruhen hätte es weniger Aufträge gegeben. Befragt, welche Angehörigen der Kernfamilie noch in seinem Heimatstaat leben würden, gab der BF an, gar keine mehr. Er habe eine Tante ms. und einen Onkel vs. die noch in Syrien leben würden. Befragt, welche Besitztümer sie noch in Syrien hätten, führte der BF aus, dass sie zwei Häuser in XXXX gehabt hätten. Eines davon habe er für die Ausreise verkauft und das zweite sei ihnen von den Arabern weggenommen worden und bis heute nicht mehr zurückgegeben worden. Ihre Landwirtschaft im Dorf sei ihnen zu Assad Zeiten weggenommen worden. Ursprünglich hätten sie 40 Dunam gehabt, danach hätten sie sich nur vier Dunam genommen, aber in einem abgelegen Gebiet, damit es ihnen nicht wieder weggenommen werde. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seine Mutter habe Kontakt mit ihrer Schwester. Befragt, ob der BF wisse, wie die aktuelle Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet sei, gab der BF an, dass die Araber die Töchter geköpft hätten, man höre nur negative Meldungen. Befragt, ob der BF wisse, wie die aktuelle Versorgungslage in seinem Herkunftsgebiet sei, führte der BF aus, dass es wenig fließendes Wasser und Strom gebe. Der BF sei in römisch 40 geboren, sei dort für neun Jahre zur Schule gegangen und habe danach begonnen als Fliesenleger zu arbeiten. Im Dorf hätte er kaum gearbeitet, aber er sei nach römisch 40 gegangen, um dort zu arbeiten. Er hätte bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mehr oder weniger der Arbeit nachgehen können, denn während der Unruhen hätte es weniger Aufträge gegeben. Befragt, welche Angehörigen der Kernfamilie noch in seinem Heimatstaat leben würden, gab der BF an, gar keine mehr. Er habe eine Tante ms. und einen Onkel vs. die noch in Syrien leben würden. Befragt, welche Besitztümer sie noch in Syrien hätten, führte der BF aus, dass sie zwei Häuser in römisch 40 gehabt hätten. Eines davon habe er für die Ausreise verkauft und das zweite sei ihnen von den Arabern weggenommen worden und bis heute nicht mehr zurückgegeben worden. Ihre Landwirtschaft im Dorf sei ihnen zu Assad Zeiten weggenommen worden. Ursprünglich hätten sie 40 Dunam gehabt, danach hätten sie sich nur vier Dunam genommen, aber in einem abgelegen Gebiet, damit es ihnen nicht wieder weggenommen werde. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seine Mutter habe Kontakt mit ihrer Schwester. Befragt, ob der BF wisse, wie die aktuelle Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet sei, gab der BF an, dass die Araber die Töchter geköpft hätten, man höre nur negative Meldungen. Befragt, ob der BF wisse, wie die aktuelle Versorgungslage in seinem Herkunftsgebiet sei, führte der BF aus, dass es wenig fließendes Wasser und Strom gebe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass an diesem Tag, als er sein Dorf verlassen habe, dieses durch die Türken angegriffen worden sei. Besonders seien ihre Stromerzeugung und ihr Haus betroffen gewesen. Danach habe er sich dazu entschieden das Land zu verlassen. Nach dem Angriff habe es weder Strom noch Wasser gegeben und die Unruhen und Entführungen hätten auch zu seiner Entscheidung das Land zu verlassen beigetragen. Der Angriff auf sein Haus sei ca. in dem Jahr gewesen, in dem seine Tochter geboren worden sei.

Der BF gab auch an, dass er Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte und in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätte. Befragt, welche Probleme er mit den Behörden in Syrien gehabt hätte, gab der BF an, dass sie 2011 ihre Staatsbürgerschaft erhalten hätten, jedoch nur, um zum Wehrdienst einrücken zu können. Aufgrund seiner Volksgruppe habe man viele Probleme, Man könne weder ein Haus auf sich anmelden bzw. die Schule weiter besuchen. Auch ihre Landwirtschaft in ihrem Dorf sei ihnen weggenommen worden. Auch wäre eine Anstellung bspw. als Lehrer unmöglich. Er spreche davon, dass Kurden im Allgemeinen benachteiligt werden würden, aber ihn persönlich betreffe nur der Militärdienst für die Kurden.

Der BF habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet, da er staatenlos gewesen sei. Er sei nicht zum Wehrdienst einberufen worden, er habe sich versteckt gehalten. Seine Adresse sei ihnen nicht bekannt gewesen, er hätte aber nie die großen Städte besuchen, damit er am Checkpoint nicht angehalten werde. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte, führte der BF aus, dass die jetzigen Machthaber in XXXX die Kurden – nach, wie vor - unterdrücken würden. Weiter wurde protokolliert „… auch nicht die eigene Sprache sprechen, ansonsten wird man festgenommen.“ Der BF glaube nicht an die neue Regierung. Der BF habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet, da er staatenlos gewesen sei. Er sei nicht zum Wehrdienst einberufen worden, er habe sich versteckt gehalten. Seine Adresse sei ihnen nicht bekannt gewesen, er hätte aber nie die großen Städte besuchen, damit er am Checkpoint nicht angehalten werde. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte, führte der BF aus, dass die jetzigen Machthaber in römisch 40 die Kurden – nach, wie vor - unterdrücken würden. Weiter wurde protokolliert „… auch nicht die eigene Sprache sprechen, ansonsten wird man festgenommen.“ Der BF glaube nicht an die neue Regierung.

Zu seinem Leben in Österreich führte der BF im Wesentlichen aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe und ehrenamtlich im Verein XXXX sei. Aktuell besuche er keinen Deutschkurs, für A2 brauche er einen Aufenthaltstitel. Der BF sei nur ehrenamtlich tätig und in keinem Verein tätig und auch nicht erwerbstätig. Er besitze ein bisschen Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei in Österreich nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Sie hätten das Fahrrad auf einem Müllplatz ohne Luft stehen sehen. Somit habe er angenommen, dass es weggeworfen worden sei, dem sei aber nicht so gewesen. Es habe sich bereits aufgeklärt. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF im Wesentlichen aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe und ehrenamtlich im Verein römisch 40 sei. Aktuell besuche er keinen Deutschkurs, für A2 brauche er einen Aufenthaltstitel. Der BF sei nur ehrenamtlich tätig und in keinem Verein tätig und auch nicht erwerbstätig. Er besitze ein bisschen Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei in Österreich nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Sie hätten das Fahrrad auf einem Müllplatz ohne Luft stehen sehen. Somit habe er angenommen, dass es weggeworfen worden sei, dem sei aber nicht so gewesen. Es habe sich bereits aufgeklärt.

7. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        syrische Personalausweise von sich und seiner Gattin;

?        syrisches Familienbuch;

?        Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit vom 01.04.2026;

?        Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“;

?        Kursabschlussbestätigung A1 und

?        Teilnahmebestätigung Grundregelkurs für Asylwerberinnen vom 31.07.2025.

8. Nachdem das BFA mit Schriftsatz vom 15.06.2026 die LPD Oberösterreich um Überprüfung der Echtheit des vom BF vorgelegten syrischen Personalausweises ersucht hatte, langte am 30.06.2026 bei der belangten Behörde ein Schreiben der LPD Oberösterreich ein, in welchem ausgeführt wurde, dass es sich bei dem vorgelegten syrischen Personalausweis nach derzeitigem Wissensstand um ein authentisches Dokument handle. Es hätten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes oder sonstige Manipulationen festgestellt werden können.

9. Ein als „Aktenvorlage Säumnisbeschwerde“ tituliertes Schreiben der belangten Behörde, eine Stellungnahme vom 06.08.2026 und der Verwaltungsakt langten am 10.08.2026 beim BVwG ein. In dem Schreiben und der Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Stellungnahme des BMI zwar auf konkrete Verfahren Bezug nehme, die Ausführungen aber auch für den vorliegenden Fall von Relevanz seien, zumal diese nicht auf Einzelfälle Bezug nehmen würden, sondern die Belastungssituation des BFA allgemein darstellen würden. Der BF sei am 18.05.2026 bei der Behörde niederschriftlich einvernommen worden und habe hierbei die Personalausweise der gesamten Familie vorgelegt. Nach erfolgter Übersetzung vom 15.06.2026 seien die Personalausweise zur kriminalpolizeilichen Überprüfung übermittelt worden, wo sie sodann am 02.07.2026 bei der Behörde eingelangt wären. Aufgrund der Überlaufregelung im Zusammenhang mit GEAS sei bis zum Ablauf der Säumnisbeschwerde keine Bescheiderstellung möglich gewesen.

Angemerkt wurde zudem, dass lediglich der BF eine Säumnisbeschwerde eingelegt habe bzw. nur der BF vom XXXX vertreten werde, ein Umstand den er in der Anhörung bestätigt habe. Dazu befragt, habe seine Gattin angegeben, dass dies der Wahrheit entspreche und seine Gattin, sowie die minderjährigen Kinder keine aufrechte rechtliche Vertretung hätten. Angemerkt wurde zudem, dass lediglich der BF eine Säumnisbeschwerde eingelegt habe bzw. nur der BF vom römisch 40 vertreten werde, ein Umstand den er in der Anhörung bestätigt habe. Dazu befragt, habe seine Gattin angegeben, dass dies der Wahrheit entspreche und seine Gattin, sowie die minderjährigen Kinder keine aufrechte rechtliche Vertretung hätten.

10. Nachdem das BVwG mit Schreiben vom 19.08.2026 das BFA um Übermittlung der Säumnisbeschwerde ersucht hatte, da diese nicht im Verwaltungsakt auflag, langte an ebendiesem Tag die Säumnisbeschwerde beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang. Der BF stellte am 22.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF erhob am 16.04.2026 Säumnisbeschwerde. Er wurde am 18.05.2026 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und legte im Zuge der Einvernahme unter anderem einen syrischen Personalausweis vor. Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 ersuchte das BFA die LPD Oberösterreich um Überprüfung der Echtheit dieses Personalausweises. Das Überprüfungsergebnis langte am 30.06.2026 beim BFA ein. Das BFA hat seither keine Verfahrensschritte gesetzt und über den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Festgestellt wird der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang. Der BF stellte am 22.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF erhob am 16.04.2026 Säumnisbeschwerde. Er wurde am 18.05.2026 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und legte im Zuge der Einvernahme unter anderem einen syrischen Personalausweis vor. Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 ersuchte das BFA die LPD Oberösterreich um Überprüfung der Echtheit dieses Personalausweises. Das Überprüfungsergebnis langte am 30.06.2026 beim BFA ein. Das BFA hat seither keine Verfahrensschritte gesetzt und über den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Antragstellung des BF am 22.05.2025 und zur Erstbefragung an ebendiesem Tag ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des hg. Gerichtsaktes. Die Feststellung zur erhobenen Säumnisbeschwerde ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt (vgl. OZ 4) und dem vorliegenden Verwaltungsakt (vgl. AS 93). Die Feststellungen zur Einvernahme des BF am 18.05.2026 und zum Personalausweis beruhen auf einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Dass das BFA seither keine Verfahrensschritte gesetzt hat und über den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, gründet auf einer Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie die Stellungnahme vom 06.08.2026. Zur Feststellung, wonach die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, darf auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Antragstellung des BF am 22.05.2025 und zur Erstbefragung an ebendiesem Tag ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des hg. Gerichtsaktes. Die Feststellung zur erhobenen Säumnisbeschwerde ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt vergleiche OZ 4) und dem vorliegenden Verwaltungsakt vergleiche AS 93). Die Feststellungen zur Einvernahme des BF am 18.05.2026 und zum Personalausweis beruhen auf einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Dass das BFA seither keine Verfahrensschritte gesetzt hat und über den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, gründet auf einer Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie die Stellungnahme vom 06.08.2026. Zur Feststellung, wonach die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, darf auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und dem gleichlautenden § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a (AsylG 2005) in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und dem gleichlautenden Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, (AsylG 2005) in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005, sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005, sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Säumnisbeschwerde:

3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). (vgl. VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 2.7.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). vergleiche VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).

Nach § 17 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

3.1.2. Gegenständlich hat der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2025 gestellt, dieser galt gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ebenso am 22.05.2025 als eingebracht, zumal das BFA an diesem Tag auch eine Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 traf (vgl. AS 29). Die Säumnisbeschwerde langte am 16.04.2026 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.3.1.2. Gegenständlich hat der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2025 gestellt, dieser galt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ebenso am 22.05.2025 als eingebracht, zumal das BFA an diesem Tag auch eine Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, traf vergleiche AS 29). Die Säumnisbeschwerde langte am 16.04.2026 bei der belangten Behörde ein. Die in Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH vom 23.2.2024, Ra 2022/22/0169 bis 0171; vom 22.6.2017, Ra 2017/20/0133; jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann. Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Dritteln des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (vgl. dazu VwGH vom 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH vom 23.2.2024, Ra 2022/22/0169 bis 0171; vom 22.6.2017, Ra 2017/20/0133; jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann. Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Dritteln des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt vergleiche dazu VwGH vom 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).

Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. dazu VwGH vom 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH vom 24.2.2022, Ra 2020/06/0069). (vgl. VwGH vom 28.01.2026, Ra 2025/20/0458). Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist vergleiche dazu VwGH vom 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH vom 24.2.2022, Ra 2020/06/0069). vergleiche VwGH vom 28.01.2026, Ra 2025/20/0458).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereitszuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereitszuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, dürfte das VwG aber nur auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen haben. Denn diese Entscheidungsmöglichkeit ist schon und allein in § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG (vgl hingegen § 28 Abs 7 VwGVG) geregelt (vgl auch Rz 11). Als „die Verzögerung“, an die darin angeknüpft wird, muss daher die Verzögerung iSd ersten Satzes des § 8 Abs 1 VwGVG angesehen werden. Es kommt damit nur auf das Verschulden am Überschreiten der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an, das zur zulässigen Säumnisbeschwerde führt. Nicht von Bedeutung ist nach der Systematik des VwGVG hingegen, ob die Behörde in der Folge schuldhaft die – (erst) in seinem § 16 grundgelegte – Nachholung des Bescheides unterlässt. Anders ausgedrückt, hat der einfache Gesetzgeber die Abweisung der Säumnisbeschwerde auch für den Fall angeordnet, dass die belangte Behörde den Bescheid zwar noch nicht vor der Säumnisbeschwerde erlassen konnte, ihr aber die Nachholung des Bescheides bis zur Vorlage an das VwG möglich gewesen wäre (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1098 FN 223). (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG RZ 33 (Stand 15.2.2017, rdb.at).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, dürfte das VwG aber nur auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen haben. Denn diese Entscheidungsmöglichkeit ist schon und allein in Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG vergleiche hingegen Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG) geregelt vergleiche auch Rz 11). Als „die Verzögerung“, an die darin angeknüpft wird, muss daher die Verzögerung iSd ersten Satzes des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG angesehen werden. Es kommt damit nur auf das Verschulden am Überschreiten der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an, das zur zulässigen Säumnisbeschwerde führt. Nicht von Bedeutung ist nach der Systematik des VwGVG hingegen, ob die Behörde in der Folge schuldhaft die – (erst) in seinem Paragraph 16, grundgelegte – Nachholung des Bescheides unterlässt. Anders ausgedrückt, hat der einfache Gesetzgeber die Abweisung der Säumnisbeschwerde auch für den Fall angeordnet, dass die belangte Behörde den Bescheid zwar noch nicht vor der Säumnisbeschwerde erlassen konnte, ihr aber die Nachholung des Bescheides bis zur Vorlage an das VwG möglich gewesen wäre (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1098 FN 223). vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG RZ 33 (Stand 15.2.2017, rdb.at).

3.1.4. Der BF stellte am 22.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht verkannt wird, dass das BFA nach der Antragstellung Dublin-Konsultationen mit Griechenland führte (vgl. AS 31 ff), doch wurde das Verfahren des BF schließlich am 05.08.2025 zugelassen (vgl. den Eintrag im Zentralen Fremdenregister, OZ 2). Dass die Konsultationen ursächlich für die Verzögerung gewesen wären, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF erst ab 02.06.2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet war und in der Folge vom 14.07.2025 bis zum 08.08.2025 eine Meldelücke aufweist, aber auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern dies ursächlich für die Verzögerung gewesen sein sollte und wurde dies ebenfalls nicht von der belangten Behörde behauptet. Vielmehr lud die belangte Behörde erst nachdem der BF am 16.04.2026 – und damit bereits weit nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist – Säumnisbeschwerde erhoben hatte, den BF mit Schriftsatz vom 24.04.2026 zur niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2026. Nicht verkannt wird, dass die belangte Behörde dann die Einvernahme durchführte und auch einen vom BF vorgelegten Personalausweis einer Überprüfung zuführte, womit sie Verfahrensschritte setzte und eigentlich auch implizit zu erkennen gab, dass sie gewillt ist, ihre Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG, den Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen, wahrzunehmen. Dessen Ungeachtet erließ das BFA bis dato keinen Bescheid. 3.1.4. Der BF stellte am 22.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht verkannt wird, dass das BFA nach der Antragstellung Dublin-Konsultationen mit Griechenland führte vergleiche AS 31 ff), doch wurde das Verfahren des BF schließlich am 05.08.2025 zugelassen vergleiche den Eintrag im Zentralen Fremdenregister, OZ 2). Dass die Konsultationen ursächlich für die Verzögerung gewesen wären, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF erst ab 02.06.2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet war und in der Folge vom 14.07.2025 bis zum 08.08.2025 eine Meldelücke aufweist, aber auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern dies ursächlich für die Verzögerung gewesen sein sollte und wurde dies ebenfalls nicht von der belangten Behörde behauptet. Vielmehr lud die belangte Behörde erst nachdem der BF am 16.04.2026 – und damit bereits weit nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist – Säumnisbeschwerde erhoben hatte, den BF mit Schriftsatz vom 24.04.2026 zur niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2026. Nicht verkannt wird, dass die belangte Behörde dann die Einvernahme durchführte und auch einen vom BF vorgelegten Personalausweis einer Überprüfung zuführte, womit sie Verfahrensschritte setzte und eigentlich auch implizit zu erkennen gab, dass sie gewillt ist, ihre Möglichkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, den Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen, wahrzunehmen. Dessen Ungeachtet erließ das BFA bis dato keinen Bescheid.

Soweit die belangte Behörde in ihrer „Aktenvorlage Säumnisbeschwerde“ allgemein auf die Belastungssituation verweist und ausführt, dass aufgrund der Überlaufregelegung im Zusammenhang mit GEAS bis zum Ablauf der Säumnisbeschwerde (gemeint wohl Entscheidungsfrist) keine Bescheiderstellung möglich gewesen sei, vermag sie damit vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Insbesondere ist hierbei nicht ersichtlich und wurde dies auch nicht behauptet, dass eine – durch massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte - Ausnahmesituation vorliegen würde (vgl. VwGH vom 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Soweit die belangte Behörde in ihrer „Aktenvorlage Säumnisbeschwerde“ allgemein auf die Belastungssituation verweist und ausführt, dass aufgrund der Überlaufregelegung im Zusammenhang mit GEAS bis zum Ablauf der Säumnisbeschwerde (gemeint wohl Entscheidungsfrist) keine Bescheiderstellung möglich gewesen sei, vermag sie damit vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Insbesondere ist hierbei nicht ersichtlich und wurde dies auch nicht behauptet, dass eine – durch massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte - Ausnahmesituation vorliegen würde vergleiche VwGH vom 10.11.2016, Ro 2016/20/0004).

Zwar legen die Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA und die Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 06.08.2026 nahe, dass mittlerweile auch die Gattin und Kinder des BF in Österreich aufhältig sein dürften (und ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten). Doch hat auch hier die belangte Behörde weder behauptet noch dargelegt, dass dieser Umstand bzw. Ermittlungen bezüglich seiner Gattin und Kinder ursächlich für die Verzögerung des BFA wären. Der Hinweis der belangten Behörde, dass die Gattin und die beiden Kinder des BF im Gegensatz zum BF keine aufrechte rechtliche Vertretung hätten vermag an der Säumnis bezüglich des BF auch nichts zu ändern. Schuldhaftes Verhalten der Partei oder eine Hinderung an der Entscheidung durch unüberwindliche Hindernisse wurde somit nicht dargetan und kann auch das BVwG nicht finden.

Bereits in einer Mail vom 18.02.2026 wurde ausgeführt, dass der BF um eine zeitnahe Entscheidung in seinem Fall ersuche (vgl. AS 92). Es ist nicht ersichtlich, wieso die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes nicht vorgenommen werden konnten und das BFA – erst nach erhobener Säumnisbeschwerde am 16.04.2026 – mit der Einvernahme des BF am 18.05.2026 erst fast ein Jahr nach seiner Antragstellung zielführende Verfahrensschritte setzte. Bereits in einer Mail vom 18.02.2026 wurde ausgeführt, dass der BF um eine zeitnahe Entscheidung in seinem Fall ersuche vergleiche AS 92). Es ist nicht ersichtlich, wieso die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes nicht vorgenommen werden konnten und das BFA – erst nach erhobener Säumnisbeschwerde am 16.04.2026 – mit der Einvernahme des BF am 18.05.2026 erst fast ein Jahr nach seiner Antragstellung zielführende Verfahrensschritte setzte.

3.1.5. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen und erweist sich die Säumnisbeschwerde als berechtigt.

3.1.6. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27.04.2026, Ra 2025/21/0009). 3.1.6. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 27.04.2026, Ra 2025/21/0009).

3.2. Zum Teilerkenntnis:

3.2.1. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). (vgl. VwGH vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034).3.2.1. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). vergleiche VwGH vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034).

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. VwGH vom 15.3.2016, Ra 2015/01/0208). (vgl. VwGH vom 11.07.2023, Ra 2022/07/0205). Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH vom 15.3.2016, Ra 2015/01/0208). vergleiche VwGH vom 11.07.2023, Ra 2022/07/0205).

§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 räumt dem VwG - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das VwG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. (vgl. VwGH vom 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 räumt dem VwG - nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das VwG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. vergleiche VwGH vom 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).

3.2.2. Wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich, macht das BVwG von der Möglichkeit des § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und beschränkt sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen, zumal auch der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig erscheint. Nicht verkannt wird, dass das BFA nach erhobener Säumnisbeschwerde den BF zwar schließlich niederschriftlich einvernahm, doch wird etwa in der Stellungnahme des BFA vom 06.08.2026 ausgeführt, dass die Gattin des BF befragt worden sei und angegeben habe, dass sie und die beiden Kinder des BF keine aufrechte rechtliche Vertretung hätte, was nahe legt, dass die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und im Bundesgebiet aufhältig sind. Der Ausgang dieser Verfahren kann auch von Relevanz für das Verfahren des BF sein (siehe dazu auch unten), was bereits deutlich gegen ein „Vollerkenntnis“ des BVwG spricht, zumal gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (zwar) gesondert zu entscheiden ist; die Verfahren (jedoch) gemeinsam zu führen sind. Überdies würde dem BF eine Beschwerdeinstanz genommen werden, würde das BVwG sich nicht auf ein Teilerkenntnis im Sinne des § 28 Abs. 7 VwGVG beschränken, sondern bereits jetzt in einem „Vollerkenntnis“ über den Antrag auf internationalen Schutz absprechen. Aus verfahrensökonomischer Sicht erweist sich somit die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" als zweckmäßig. 3.2.2. Wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich, macht das BVwG von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und beschränkt sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen, zumal auch der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig erscheint. Nicht verkannt wird, dass das BFA nach erhobener Säumnisbeschwerde den BF zwar schließlich niederschriftlich einvernahm, doch wird etwa in der Stellungnahme des BFA vom 06.08.2026 ausgeführt, dass die Gattin des BF befragt worden sei und angegeben habe, dass sie und die beiden Kinder des BF keine aufrechte rechtliche Vertretung hätte, was nahe legt, dass die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und im Bundesgebiet aufhältig sind. Der Ausgang dieser Verfahren kann auch von Relevanz für das Verfahren des BF sein (siehe dazu auch unten), was bereits deutlich gegen ein „Vollerkenntnis“ des BVwG spricht, zumal gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (zwar) gesondert zu entscheiden ist; die Verfahren (jedoch) gemeinsam zu führen sind. Überdies würde dem BF eine Beschwerdeinstanz genommen werden, würde das BVwG sich nicht auf ein Teilerkenntnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beschränken, sondern bereits jetzt in einem „Vollerkenntnis“ über den Antrag auf internationalen Schutz absprechen. Aus verfahrensökonomischer Sicht erweist sich somit die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" als zweckmäßig.

3.3. Zu den einzelnen Spruchpunkten des Teilerkenntnisses:

3.3.1. Zu Spruchpunkt A) I.:3.3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:

3.3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH vom 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH vom 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers, sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers, sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO betroffen ist.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.

Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Artikel 6, Litera c, StatusVO setzt gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 2, StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleider oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Artikel 8, Absatz eins, StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleider oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Artikel 8, Absatz 5, StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.

In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466). (vgl. VwGH vom 17.11.2027, Ra 2017/20/0404). Die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar. (vgl. VwGH vom 28.02.2024, Ra 2023/20/0514).In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466). vergleiche VwGH vom 17.11.2027, Ra 2017/20/0404). Die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar. vergleiche VwGH vom 28.02.2024, Ra 2023/20/0514).

3.3.1.2. Der BF brachte in seinen Einvernahmen als Fluchtgrund den Krieg bzw. Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurden, wobei ihn persönlich nur der Militärdienst für die Kurden betreffen würde, vor (vgl. AS 26 und AS 106 ff). Das BFA hat nun innerhalb der vom BVwG gesetzten Frist unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zu prüfen, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet abzulehnen ist. Dabei wird es auch auf die unter II.3.3.1.1. wiedergegebenen Bestimmungen und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen haben. 3.3.1.2. Der BF brachte in seinen Einvernahmen als Fluchtgrund den Krieg bzw. Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurden, wobei ihn persönlich nur der Militärdienst für die Kurden betreffen würde, vor vergleiche AS 26 und AS 106 ff). Das BFA hat nun innerhalb der vom BVwG gesetzten Frist unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 zu prüfen, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet abzulehnen ist. Dabei wird es auch auf die unter römisch zwei.3.3.1.1. wiedergegebenen Bestimmungen und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen haben.

3.3.2. Zu Spruchpunkt A) II.:3.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.:

3.3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.3.3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusRL (wortgleich mit Art. 15 lit b. StatusVO) und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusRL (wortgleich mit Artikel 15, Litera b, StatusVO) und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH vom 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH vom 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH vom 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR vom 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH vom 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR vom 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH vom 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH vom 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).

Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (vgl. Art 8 Abs. 1 StatusVO). Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat vergleiche Artikel 8, Absatz eins, StatusVO).

Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt. Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. (vgl. Art. 8 Abs. 2 StatusVO).Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt. Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. vergleiche Artikel 8, Absatz 2, StatusVO).

Die Asylbehörde nimmt eine Prüfung nach Absatz 1 vor, sobald sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht. Die Asylbehörde berücksichtigt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Informationen (vgl. Art 8 Abs. 3 StatusVO). Die Asylbehörde nimmt eine Prüfung nach Absatz 1 vor, sobald sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht. Die Asylbehörde berücksichtigt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Informationen vergleiche Artikel 8, Absatz 3, StatusVO).

3.3.2.2. Der BF brachte in seinen Einvernahmen unter anderem vor, dass er im Falle der Rückkehr den Krieg fürchte (vgl. AS 26) und zwei Häuser in XXXX verkauft bzw. weggenommen worden seien, ihre Landwirtschaft von 40 Dunam weggenommen worden sei, es wenig fließendes Wasser und Strom in seinem Herkunftsgebiet gebe, eine Anstellung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmöglich sei und er außer einer Tante und einem Onkel über keine Verwandtschaft mehr in Syrien verfüge (vgl. AS 105 ff). Das BFA hat – sollte es den Antrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet ablehnen - innerhalb der vom BVwG gesetzten Frist unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zu prüfen, ob dem BF der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen ist. Dabei wird es auch auf die unter II.3.3.2.1. wiedergegebenen Bestimmungen und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen haben und insbesondere zu prüfen haben, ob dem BF in Syrien ein ernsthafter Schaden droht, der von einem Akteur ausgeht. 3.3.2.2. Der BF brachte in seinen Einvernahmen unter anderem vor, dass er im Falle der Rückkehr den Krieg fürchte vergleiche AS 26) und zwei Häuser in römisch 40 verkauft bzw. weggenommen worden seien, ihre Landwirtschaft von 40 Dunam weggenommen worden sei, es wenig fließendes Wasser und Strom in seinem Herkunftsgebiet gebe, eine Anstellung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmöglich sei und er außer einer Tante und einem Onkel über keine Verwandtschaft mehr in Syrien verfüge vergleiche AS 105 ff). Das BFA hat – sollte es den Antrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet ablehnen - innerhalb der vom BVwG gesetzten Frist unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und anhand des Vorbringens des BF gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 zu prüfen, ob dem BF der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist oder sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen ist. Dabei wird es auch auf die unter römisch zwei.3.3.2.1. wiedergegebenen Bestimmungen und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen haben und insbesondere zu prüfen haben, ob dem BF in Syrien ein ernsthafter Schaden droht, der von einem Akteur ausgeht.

3.3.3. Zu Spruchpunkt A) III.:3.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch drei.:

3.3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das BFA oder das BVwG bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.3.3.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das BFA oder das BVwG bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen, wie etwa Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen, wie etwa Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

3.3.3.2. Lehnt das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ebenfalls als unbegründet ab, hat es demnach gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und zwar unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und insbesondere unter dem unter II. 3.3.2.2 wiedergegebenen Vorbringen des BF. Diesfalls hat das BFA also zu prüfen, ob dem BF in Syrien ein ernsthafter Schaden droht, der nicht von einem Akteur ausgeht.3.3.3.2. Lehnt das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ebenfalls als unbegründet ab, hat es demnach gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und zwar unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte zu Syrien und insbesondere unter dem unter römisch zwei. 3.3.2.2 wiedergegebenen Vorbringen des BF. Diesfalls hat das BFA also zu prüfen, ob dem BF in Syrien ein ernsthafter Schaden droht, der nicht von einem Akteur ausgeht.

3.3.4. Zu Spruchpunkt A) IV.:3.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch vier.:

3.3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.4.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.3.4.2. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (vgl. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026). 3.3.4.2. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,).

3.3.5. Zu Spruchpunkt A) V.:3.3.5. Zu Spruchpunkt A) römisch fünf.:

3.3.5.1. Wie bereits unter II.3.2.2. ausgeführt, legt die Stellungnahme des BFA vom 06.08.2026 nahe, dass auch die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder des BF Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. 3.3.5.1. Wie bereits unter römisch zwei.3.2.2. ausgeführt, legt die Stellungnahme des BFA vom 06.08.2026 nahe, dass auch die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder des BF Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 StatusVO denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der AsylVfVO anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Absatz eins,) hin unter den Voraussetzungen des Artikel 23, Absatz 3 bis 5 StatusVO denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel römisch vier der AsylVfVO anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 sind Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 StatusVO stehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 sind Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, StatusVO stehen.

Nach Art. 3 Z 9 StatusVO sind “Familienangehörige” die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat: a) den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind; b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; […] c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; […]Nach Artikel 3, Ziffer 9, StatusVO sind “Familienangehörige” die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat: a) den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind; b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; […] c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; […]

3.3.5.2. Nach den Angaben des BF hat der BF seine Gattin 2019 standesamtlich geheiratet und sind seine Kinder 2021 und 2023 geboren (vgl. AS 103 und auch die Übersetzung des Familienbuches auf AS 137 ff). Laut den Angaben des BF zu seiner Ausreise (vgl. AS 104) hätte die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden und wäre der BF – sollte die Familie bereits vor der Ankunft des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bestanden haben - als „Familienangehöriger“ seiner Gattin oder seiner beiden Kinder iSd Art. 3 Z 9 StatusVO anzusehen, sollte diesen internationaler Schutz gewährt werden. 3.3.5.2. Nach den Angaben des BF hat der BF seine Gattin 2019 standesamtlich geheiratet und sind seine Kinder 2021 und 2023 geboren vergleiche AS 103 und auch die Übersetzung des Familienbuches auf AS 137 ff). Laut den Angaben des BF zu seiner Ausreise vergleiche AS 104) hätte die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden und wäre der BF – sollte die Familie bereits vor der Ankunft des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bestanden haben - als „Familienangehöriger“ seiner Gattin oder seiner beiden Kinder iSd Artikel 3, Ziffer 9, StatusVO anzusehen, sollte diesen internationaler Schutz gewährt werden.

3.3.5.3. § 34 Abs. 2 AsylG wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts in casu jedoch aus folgenden Gründen gar nicht anwendbar:3.3.5.3. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts in casu jedoch aus folgenden Gründen gar nicht anwendbar:

Gemäß Art 23 Abs 1 StatusVO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.Gemäß Artikel 23, Absatz eins, StatusVO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Nach dem klaren Verordnungswortlaut ist somit jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen. Lediglich dann, wenn der Familienangehörige nicht selbst über die Voraussetzung für die Gewährung internationalen Schutzes verfügt, ist ihm ein Aufenthaltstitel nach nationalem Recht auszustellen.

Das BVwG geht daher davon aus, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unmittelbar anwendbarem Unionsrecht – konkret Art. 23 Abs. 1 StatusVO, der dezidiert die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, und somit nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes, für den Fall, dass ein Familienangehöriger nicht selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt, vorsieht – entgegensteht und daher im gegenständlichen Fall unangewendet bleiben muss (vgl. VwGH vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010; VwGH vom 25.10.2011, 2011/15/0070; siehe auch Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8 [2023] S 90 ff).Das BVwG geht daher davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unmittelbar anwendbarem Unionsrecht – konkret Artikel 23, Absatz eins, StatusVO, der dezidiert die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, und somit nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes, für den Fall, dass ein Familienangehöriger nicht selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt, vorsieht – entgegensteht und daher im gegenständlichen Fall unangewendet bleiben muss vergleiche VwGH vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010; VwGH vom 25.10.2011, 2011/15/0070; siehe auch Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8 [2023] S 90 ff).

Das BVwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, da seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das BVwG schon aus diesem Grund dem EuGH nicht vorlagepflichtig ist (vgl. VwGH vom 06.08.2025, Ra 2024/04/0309). Für den VwGH besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom VwG nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. VfSlg. 19.896/2014).Das BVwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen, da seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das BVwG schon aus diesem Grund dem EuGH nicht vorlagepflichtig ist vergleiche VwGH vom 06.08.2025, Ra 2024/04/0309). Für den VwGH besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom VwG nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,).

Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Art. 23 Abs. 1 StatusVO geht das BVwG jedoch auch davon aus, dass im gegenständlichen Fall die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht (acte clair; siehe dazu EuGH 06.10.1982, Rs 283/81, CILFIT, Rz 16; EuGH 06.10.2021, C?561/19, Consorzio Italian Management, Rz 39 f).Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Artikel 23, Absatz eins, StatusVO geht das BVwG jedoch auch davon aus, dass im gegenständlichen Fall die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht (acte clair; siehe dazu EuGH 06.10.1982, Rs 283/81, CILFIT, Rz 16; EuGH 06.10.2021, C?561/19, Consorzio Italian Management, Rz 39 f).

3.3.5.4. Sollte der Gattin des BF oder einem seiner Kinder internationaler Schutz gewährt werden und der BF die Voraussetzungen des Art 23 der StatusVO erfüllen, wäre ihm daher gegebenenfalls ein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen. 3.3.5.4. Sollte der Gattin des BF oder einem seiner Kinder internationaler Schutz gewährt werden und der BF die Voraussetzungen des Artikel 23, der StatusVO erfüllen, wäre ihm daher gegebenenfalls ein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen.

3.3.6. Zu Spruchpunkt A) VI.:3.3.6. Zu Spruchpunkt A) römisch sechs.:

3.3.6.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.3.6.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Auch gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Auch gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.6.2. Der BF wäre als Staatsangehöriger Syriens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und würde ihm – sollte nach Prüfung der unter den Spruchpunkten A) I.-V. geschilderten Prüfschritte keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden – auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen. 3.3.6.2. Der BF wäre als Staatsangehöriger Syriens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und würde ihm – sollte nach Prüfung der unter den Spruchpunkten A) römisch eins.-V. geschilderten Prüfschritte keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden – auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.3.6.3. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.3.6.3. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Durch die gemeinsame Ausweisung einer Familie wird nicht in das Familienleben (wohl aber in das Privatleben) der Fremden eingegriffen (Hinweis Urteil des EGMR vom 9. Oktober 2003, "Slivenko gegen Lettland", NL 2003, 263). (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/22/0240). Durch die gemeinsame Ausweisung einer Familie wird nicht in das Familienleben (wohl aber in das Privatleben) der Fremden eingegriffen (Hinweis Urteil des EGMR vom 9. Oktober 2003, "Slivenko gegen Lettland", NL 2003, 263). vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2012/22/0240).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt - für sich betrachtet - noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119, mwN).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt - für sich betrachtet - noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119, mwN).

3.3.6.4. Sollte das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF prüfen, wird es zu berücksichtigen haben, dass der BF vorbrachte, dass seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder in Österreich leben würden und seine Mutter asylberechtigt sei. Zudem dürften sich auch seine Gattin und seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhalten und wird auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sein (vgl. AS 23 und AS 103 ff) und würde das BFA unter Berücksichtigung eines allfälligen Familien- und Privatlebens des BF in Österreich zu prüfen haben, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. 3.3.6.4. Sollte das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF prüfen, wird es zu berücksichtigen haben, dass der BF vorbrachte, dass seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder in Österreich leben würden und seine Mutter asylberechtigt sei. Zudem dürften sich auch seine Gattin und seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhalten und wird auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sein vergleiche AS 23 und AS 103 ff) und würde das BFA unter Berücksichtigung eines allfälligen Familien- und Privatlebens des BF in Österreich zu prüfen haben, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist.

3.3.7. Zu Spruchpunkt A) VII.:3.3.7. Zu Spruchpunkt A) römisch sieben.:

3.3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

3.3.7.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, wäre somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG würde der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehen.3.3.7.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, wäre somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG würde der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehen.

3.3.7.3. Mangels einer Übergangsbestimmung wäre § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.3.3.7.3. Mangels einer Übergangsbestimmung wäre Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

3.3.7.4. Das BFA hätte sohin allenfalls gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. 3.3.7.4. Das BFA hätte sohin allenfalls gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

3.4.2. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und kann der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sowohl nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wie auch § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.3.4.2. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und kann der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sowohl nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wie auch Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

3.5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK Auftrag an die belangte Behörde Bescheidnachholung Bindungswirkung Entscheidungsfrist ernsthafter Schaden Familienangehöriger Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Fristversäumnis durch Behörde Integration Interessenabwägung Nachfrist Nachholung des Bescheides nichtstaatliche Akteure Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Säumnisbeschwerde Sicherheitslage staatliche Akteure subsidiärer Schutz überwiegendes Verschulden Unionsrecht Verfolgungsgefahr Verletzung der Entscheidungspflicht Volksgruppenzugehörigkeit Zuständigkeitsübergang Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2348911.1.00

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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