TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/11 W235 2348324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2026
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Entscheidungsdatum

11.09.2026

Norm

AsylG 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1a Z1
AsylVfVO 2024/1348 Art38 Abs1 litc
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2348324-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2026, Zl. 1474376703-260687614, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2026, Zl. 1474376703-260687614, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO und § 57 iVm § 58 Abs. 1a Z 1 AsylG sowie § 61 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, AsylVfVO und Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins, AsylG sowie Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.      Dem Antrag auf Verbleib wird nicht stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf Verbleib wird nicht stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, wurde nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden von Österreich rückübernommen und legte im Zuge dessen seinen von XXXX .04.2026 bis XXXX .09.2030 gültigen italienischen Konventionspass sowie seinen von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 gültigen italienischen Aufenthaltstitel vor (vgl. AS 43 bis AS 46). Er gab an, dass er eigentlich nach Deutschland wolle, weil er dort mehrere Jahre aufhältig gewesen sei und Deutsch spreche. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, wurde nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden von Österreich rückübernommen und legte im Zuge dessen seinen von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .09.2030 gültigen italienischen Konventionspass sowie seinen von römisch 40 .09.2025 bis römisch 40 .09.2030 gültigen italienischen Aufenthaltstitel vor vergleiche AS 43 bis AS 46). Er gab an, dass er eigentlich nach Deutschland wolle, weil er dort mehrere Jahre aufhältig gewesen sei und Deutsch spreche.

In der Folge stellte er am 16.06.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der am selben Tag registriert wurde.

1.2. Im Rahmen der am 16.06.2026 im Zuge der Registrierung durchgeführten Einvernahme in der Sprache Englisch unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er mit den gambischen Behörden nichts zu tun haben wolle, da er glaube, dass er in Gambia getötet werde. Zu seiner Person führte er an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Mandinka sowie dem Islam anzugehören. Er sei am XXXX .06.2026 von Italien kommend über den Landweg legal ohne Schlepper mit dem Zug in Österreich eingereist. Weiters ist dem Formular zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität, schwerwiegende Erkrankungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben haben. Hierzu gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Verletzungen erlitten zu haben. In seinem Land hätten zwar viele Leute Probleme mit Homosexualität, aber der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell. Homosexuelle würden ihre Homosexualität nicht erwähnen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, ob sich dies unter dem neuen Präsidenten geändert habe, da er schon seit 2014 nicht mehr in Gambia gewesen sei. Er sei 2014 mit einer Fähre legal aus Gambia ausgereist und habe die Reise selbst organisiert und bezahlt. Der Beschwerdeführer werde von niemandem kontrolliert, sondern könne mit seinen italienischen Dokumenten überall hin. Die italienischen Behörden würden dies auch nicht kontrollieren. Gambia habe er verlassen, weil er Streit mit Leuten dort gehabt habe. Diese würden ihn überall – auch in Deutschland – verfolgen. Weiters sei er Mitglied in der politischen Partei XXXX gewesen. 1.2. Im Rahmen der am 16.06.2026 im Zuge der Registrierung durchgeführten Einvernahme in der Sprache Englisch unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er mit den gambischen Behörden nichts zu tun haben wolle, da er glaube, dass er in Gambia getötet werde. Zu seiner Person führte er an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Mandinka sowie dem Islam anzugehören. Er sei am römisch 40 .06.2026 von Italien kommend über den Landweg legal ohne Schlepper mit dem Zug in Österreich eingereist. Weiters ist dem Formular zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität, schwerwiegende Erkrankungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben haben. Hierzu gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Verletzungen erlitten zu haben. In seinem Land hätten zwar viele Leute Probleme mit Homosexualität, aber der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell. Homosexuelle würden ihre Homosexualität nicht erwähnen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, ob sich dies unter dem neuen Präsidenten geändert habe, da er schon seit 2014 nicht mehr in Gambia gewesen sei. Er sei 2014 mit einer Fähre legal aus Gambia ausgereist und habe die Reise selbst organisiert und bezahlt. Der Beschwerdeführer werde von niemandem kontrolliert, sondern könne mit seinen italienischen Dokumenten überall hin. Die italienischen Behörden würden dies auch nicht kontrollieren. Gambia habe er verlassen, weil er Streit mit Leuten dort gehabt habe. Diese würden ihn überall – auch in Deutschland – verfolgen. Weiters sei er Mitglied in der politischen Partei römisch 40 gewesen.

1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 1 iVm § 4 AsylG bzw. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO geprüft werde. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.06.2026 übergeben (vgl. AS 6). 1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, AsylG bzw. Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO geprüft werde. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.06.2026 übergeben vergleiche AS 6).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 4 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unverzüglich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1a Z 1 und Abs. 3 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unverzüglich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.07.2026 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Verbleib. Begründend wurde unter „Sachverhalt und Verfahrensgang“ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2014 verlassen habe und seit 2015 drei Jahre lang in Italien aufhältig gewesen sei. Nachdem er in Italien einen Aufenthaltstitel und Dokumente bekommen habe, sei er nach Deutschland gegangen, wo er ca. acht Jahre gelebt habe. Da er seine italienischen Dokumente verloren habe, sei der Beschwerdeführer nach Italien zurückgekehrt und habe nun mit den neuen Dokumenten nach Deutschland reisen wollen. Aufgrund von Problemen mit einer Person, die den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt habe, sei er an der Grenze zu Deutschland abgewiesen worden. Zu Italien habe der Beschwerdeführer keinen Bezug, habe dort keine Unterkunft sowie keine Arbeit und könne die Sprache nicht. Im Zuge des letzten Aufenthalts in Italien zwecks Erneuerung der Dokumente habe der Beschwerdeführer keine Unterkunft und keine Unterstützung bekommen und habe auf der Straße leben müssen. Er habe nur ein wenig Essen bekommen. Weiters sei der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein Jahr vertröstet worden, bis er die neuen Dokumente erhalten habe. Zudem lebe in Österreich die Verlobte des Beschwerdeführers. Diese Frau sei über Generationen noch von ihrem Großvater dem Beschwerdeführer versprochen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Frau in Österreich bereits getroffen und wolle sie heiraten. Vor diesem Hintergrund normiere § 4 Abs. 2 AsylG ausdrücklich, dass eine Zurückweisung als unzulässig nicht zu erfolgen habe, wenn die damit verbundene Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.07.2026 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Verbleib. Begründend wurde unter „Sachverhalt und Verfahrensgang“ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2014 verlassen habe und seit 2015 drei Jahre lang in Italien aufhältig gewesen sei. Nachdem er in Italien einen Aufenthaltstitel und Dokumente bekommen habe, sei er nach Deutschland gegangen, wo er ca. acht Jahre gelebt habe. Da er seine italienischen Dokumente verloren habe, sei der Beschwerdeführer nach Italien zurückgekehrt und habe nun mit den neuen Dokumenten nach Deutschland reisen wollen. Aufgrund von Problemen mit einer Person, die den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt habe, sei er an der Grenze zu Deutschland abgewiesen worden. Zu Italien habe der Beschwerdeführer keinen Bezug, habe dort keine Unterkunft sowie keine Arbeit und könne die Sprache nicht. Im Zuge des letzten Aufenthalts in Italien zwecks Erneuerung der Dokumente habe der Beschwerdeführer keine Unterkunft und keine Unterstützung bekommen und habe auf der Straße leben müssen. Er habe nur ein wenig Essen bekommen. Weiters sei der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein Jahr vertröstet worden, bis er die neuen Dokumente erhalten habe. Zudem lebe in Österreich die Verlobte des Beschwerdeführers. Diese Frau sei über Generationen noch von ihrem Großvater dem Beschwerdeführer versprochen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Frau in Österreich bereits getroffen und wolle sie heiraten. Vor diesem Hintergrund normiere Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ausdrücklich, dass eine Zurückweisung als unzulässig nicht zu erfolgen habe, wenn die damit verbundene Maßnahme eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Aufgrund von mangelhaften Ermittlungen gehe die Behörde davon aus, dass für den Beschwerdeführer in Italien Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatensicherheit bestehe. Allerdings habe die Behörde eine Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen und beziehe sich in den Feststellungen lediglich auf die Angaben bei der Registrierung. Der Beschwerdeführer sei nicht konkret zum Aufenthalt in Italien, dem Grund der Ausreise aus Italien, allfälligen Gründen, die einer Rückkehr entgegenstünden sowie zu allfälligen Angehörigen oder Bezugspersonen in Österreich befragt worden. Daher sei der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Auch habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Wären diese entsprechend berücksichtigt worden, hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder eine Unterkunft noch ausreichende Versorgung gesichert sei. Zudem bestehe das hohe Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. Verarmung. Folglich wäre der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine im Sinne des Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Aufgrund von mangelhaften Ermittlungen gehe die Behörde davon aus, dass für den Beschwerdeführer in Italien Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatensicherheit bestehe. Allerdings habe die Behörde eine Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen und beziehe sich in den Feststellungen lediglich auf die Angaben bei der Registrierung. Der Beschwerdeführer sei nicht konkret zum Aufenthalt in Italien, dem Grund der Ausreise aus Italien, allfälligen Gründen, die einer Rückkehr entgegenstünden sowie zu allfälligen Angehörigen oder Bezugspersonen in Österreich befragt worden. Daher sei der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Auch habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Wären diese entsprechend berücksichtigt worden, hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder eine Unterkunft noch ausreichende Versorgung gesichert sei. Zudem bestehe das hohe Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. Verarmung. Folglich wäre der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine im Sinne des Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten.

4. Da sich im Verwaltungsakt eine Ladung an den Beschwerdeführer zur Einvernahme für 22.06.2026 befindet, deren Übernahme vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob diese Einvernahme stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 26.08.2026 gab das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Einvernahme am 22.06.2026 nicht stattgefunden habe und verwies diesbezüglich auf die Begründung im angefochtenen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Gambia. Er verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2014 und begab sich nach Italien, wo er einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Italien der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. drei Jahren in Italien nach Deutschland, wo er am XXXX .11.2017 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Nach einem Aufenthalt von ca. acht Jahren in Deutschland reiste der Beschwerdeführer von dort aus zurück nach Italien, um seine italienischen Dokumente erneuern zu lassen. Aktuell ist er in Besitz eines von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 gültigen italienischen Aufenthaltstitels sowie eines von XXXX .04.2026 bis XXXX .09.2030 gültigen italienischen Konventionspasses. Danach wollte er sich zurück nach Deutschland begeben, verblieb jedoch aufgrund einer Einreiseverweigerung durch die deutschen Behören im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 16.06.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der am selben Tag registriert wurde. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Gambia. Er verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2014 und begab sich nach Italien, wo er einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Italien der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. drei Jahren in Italien nach Deutschland, wo er am römisch 40 .11.2017 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Nach einem Aufenthalt von ca. acht Jahren in Deutschland reiste der Beschwerdeführer von dort aus zurück nach Italien, um seine italienischen Dokumente erneuern zu lassen. Aktuell ist er in Besitz eines von römisch 40 .09.2025 bis römisch 40 .09.2030 gültigen italienischen Aufenthaltstitels sowie eines von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .09.2030 gültigen italienischen Konventionspasses. Danach wollte er sich zurück nach Deutschland begeben, verblieb jedoch aufgrund einer Einreiseverweigerung durch die deutschen Behören im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 16.06.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der am selben Tag registriert wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Personen mit einem Schutzstatus müssen sich in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Ferner sind in Italien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Gemäß seinen eigenen Angaben lebt die „Verlobte“ des Beschwerdeführers in Österreich. Diese „Verlobte“ wurde dem Beschwerdeführer von ihrem Großvater „versprochen“. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und/oder wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner „Verlobten“ geht über gelegentliche Treffen nicht hinaus.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung bzw. Registrierung am 16.06.2026 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 16.06.2026 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 3 bis 5 aktuelle Feststellungen, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 09.02.2026 stammen, getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).

UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025K; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025K; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Italien festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern, Zugang zu öffentlichem Wohnraum, zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu Sozialleistungen (einschließlich öffentlichen Wohnraums) verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Gambia, zur Weiterreise nach Italien samt ca. dreijährigen Aufenthalts, zur darauf folgenden Weiterreise nach Deutschland einschließlich der ca. achtjährigen Aufenthaltsdauer, zu seiner Rückkehr nach Italien, zur versuchten Einreise nach Deutschland sowie zur Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden, zum Verbleib in Österreich und zur Stellung sowie Registrierung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der im Zuge der Registrierung durchgeführten Einvernahme und aus den bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften schriftlichen Beschwerdeausführungen. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden auf der diesbezüglichen Mitteilung der Bundespolizeiinspektion Freilassing vom 16.06.2026, jene zur Asylantragstellung in Deutschland auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer.

Dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt ist, lässt sich dem von ihm vorgelegten gültigen Konventionspass entnehmen und wurde im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu seinem gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie zu seinem gültigen italienischen Konventionspass basieren auf diesen beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten sowie auf seiner Angabe, dass er mit seinen italienischen Dokumenten überall hin könne und dies auch von den italienischen Behörden nicht kontrolliert werde (vgl. AS 10). Dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt ist, lässt sich dem von ihm vorgelegten gültigen Konventionspass entnehmen und wurde im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu seinem gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie zu seinem gültigen italienischen Konventionspass basieren auf diesen beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten sowie auf seiner Angabe, dass er mit seinen italienischen Dokumenten überall hin könne und dies auch von den italienischen Behörden nicht kontrolliert werde vergleiche AS 10).

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.3.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.3.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Bei seiner Einvernahme im Zuge der Registrierung gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Verletzungen erlitten zu haben (vgl. AS 9). Darüber hinaus sind aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität, schwerwiegende Erkrankungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ersichtlich und wurde Derartiges auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 4 im angefochtenen Bescheid). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Bei seiner Einvernahme im Zuge der Registrierung gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Verletzungen erlitten zu haben vergleiche AS 9). Darüber hinaus sind aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität, schwerwiegende Erkrankungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ersichtlich und wurde Derartiges auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 4 im angefochtenen Bescheid).

Dass sich eine als „Verlobte“ des Beschwerdeführers bezeichnete Frau in Österreich aufhält, die dem Beschwerdeführer von ihrem Großvater „versprochen“ wurde, beruht ausschließlich auf den Angaben in den schriftlichen Beschwerdeausführungen. Der Beschwerdeführer selbst hat seine behauptete Verlobte in seiner Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, sondern gab lediglich an, ledig zu sein (vgl. AS 8). Die Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und/oder wechselseitiger Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur nicht festgestellt wurden, gründet zum einen auf dem Umstand, dass sich die Führung eines gemeinsamen Haushalts dem Zentralen Melderegister nicht entnehmen lässt; so ist der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich durchgehend ausschließlich in Betreuungsstellen des Bundes gemeldet und zum anderen darauf, dass Derartiges auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde. In der Beschwerde angeführt wurde lediglich, dass die – im Übrigen namentlich nicht genannte – „Verlobte“ des Beschwerdeführers in Österreich lebe, ihm seit Generationen von ihrem Großvater „versprochen“ worden sei und die er in Österreich bereits getroffen habe und heiraten wolle. Eine Untermauerung dieser „Heiratsabsicht“ (z.B. durch eine Terminvereinbarung in einem Standesamt oder zumindest durch entsprechende Anfragen) wurde im gesamten Verfahren nicht dargelegt, sodass lediglich die Feststellung zu treffen war, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner „Verlobten“ über gelegentliche Treffen nicht hinausgeht. Dass sich eine als „Verlobte“ des Beschwerdeführers bezeichnete Frau in Österreich aufhält, die dem Beschwerdeführer von ihrem Großvater „versprochen“ wurde, beruht ausschließlich auf den Angaben in den schriftlichen Beschwerdeausführungen. Der Beschwerdeführer selbst hat seine behauptete Verlobte in seiner Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, sondern gab lediglich an, ledig zu sein vergleiche AS 8). Die Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und/oder wechselseitiger Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur nicht festgestellt wurden, gründet zum einen auf dem Umstand, dass sich die Führung eines gemeinsamen Haushalts dem Zentralen Melderegister nicht entnehmen lässt; so ist der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich durchgehend ausschließlich in Betreuungsstellen des Bundes gemeldet und zum anderen darauf, dass Derartiges auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde. In der Beschwerde angeführt wurde lediglich, dass die – im Übrigen namentlich nicht genannte – „Verlobte“ des Beschwerdeführers in Österreich lebe, ihm seit Generationen von ihrem Großvater „versprochen“ worden sei und die er in Österreich bereits getroffen habe und heiraten wolle. Eine Untermauerung dieser „Heiratsabsicht“ (z.B. durch eine Terminvereinbarung in einem Standesamt oder zumindest durch entsprechende Anfragen) wurde im gesamten Verfahren nicht dargelegt, sodass lediglich die Feststellung zu treffen war, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner „Verlobten“ über gelegentliche Treffen nicht hinausgeht.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 10.09.2026. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich lebt und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig dem unbedenklichen Akteninhalt entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das GVS-Register, in welchem der Beschwerdeführer als nicht erwerbstätig, aktiv und als Leistungsbezieher gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Hierbei handelt es sich um die Länderinformation der Staatendokumentation zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Italien, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 09.02.2026 stammt und sohin jedenfalls im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuell ist. Diese Länderinformation umfasst Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, Zugang zu öffentlichem Wohnraum sowie zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - dargelegt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern verweist selbst auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte und zieht sie für die eigene Argumentation betreffend Unterkunft und Versorgung für Asylberechtigte in Italien heran. Alternative Berichte wurden nicht in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkreten Vorbringens nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Letztlich ist noch anzumerken, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Wohnungssuche oder beim Zugang zu Sozialleistungen – entstehen könnten, verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Verordnung ab dem 12. Juni 2026.3.2. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Verordnung ab dem 12. Juni 2026.

Gemäß Art. 79 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.

Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz am 16.06.2026 – und sohin nach dem 12.06.2026 – eingereicht wurde, kommen das AsylG, das BFA-VG und das FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zur Anwendung . Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz am 16.06.2026 – und sohin nach dem 12.06.2026 – eingereicht wurde, kommen das AsylG, das BFA-VG und das FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zur Anwendung .

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.3. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:3.3. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. 3.3.1. Gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, AsylVfVO kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1a Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig abgelehnt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Ab-schiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Ab-schiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

3.3.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Ablehnung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 3.3.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Ablehnung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zur Anwendung.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

3.3.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.3.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:

3.3.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).

Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Be-tracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich ein-geschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Be-tracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich ein-geschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (vgl. VfGH vom 25.01.2024, E 3681/2023 unter Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH Ibrahim u.a. Rz 88). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen vergleiche VfGH vom 25.01.2024, E 3681 aus 2023, unter Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH Ibrahim u.a. Rz 88).

Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

3.3.3.2. Dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wieder finden würde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Rechtslage in Italien für schutzberechtigte Personen mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Statusrichtlinie im Widerspruch steht. Anerkannte Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung, auf Wohnunterstützung bzw. Zugang zu öffentlichem Wohnraum, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zur sozialen Sicherheit. In Zusammenhang mit den Rechte auf Wohnunterstützung, Zugang zu Sozialwohnungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit sind Personen mit internationalen Schutzstatus italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann ohne Sorgepflichten handelt.

Betreffend seinen Aufenthalt in Italien wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2014 drei Jahre in Italien aufgehalten habe. Nachdem er einen Aufenthaltstitel und Dokumente erhalten habe, sei er weiter nach Deutschland gereist, wo der die folgenden acht Jahre geblieben sei. Als er die italienischen Dokumente verloren habe, sei er nach Italien zurückgekehrt und habe sich diese Dokumente neu ausstellen lassen. Dieses Vorbringen ist mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten – von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 gültiger italienischer Aufenthaltstitel und von XXXX .04.2026 bis XXXX .09.2030 gültiger italienischer Konventionspass – in Einklang zu bringen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu Italien keinen Bezug, keine Unterkunft und keine Arbeit habe. Weiters könne er die Sprache nicht. Im Zuge seines letzten Aufenthalts habe er auf der Straße leben müssen und nur ein wenig Essen bekommen. Auch sei er von den italienischen Behörden ein Jahr vertröstet worden, bis er die neuen Dokumente erhalten habe (vgl. hierzu die Beschwerdeausführungen). Betreffend seinen Aufenthalt in Italien wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2014 drei Jahre in Italien aufgehalten habe. Nachdem er einen Aufenthaltstitel und Dokumente erhalten habe, sei er weiter nach Deutschland gereist, wo der die folgenden acht Jahre geblieben sei. Als er die italienischen Dokumente verloren habe, sei er nach Italien zurückgekehrt und habe sich diese Dokumente neu ausstellen lassen. Dieses Vorbringen ist mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten – von römisch 40 .09.2025 bis römisch 40 .09.2030 gültiger italienischer Aufenthaltstitel und von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .09.2030 gültiger italienischer Konventionspass – in Einklang zu bringen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu Italien keinen Bezug, keine Unterkunft und keine Arbeit habe. Weiters könne er die Sprache nicht. Im Zuge seines letzten Aufenthalts habe er auf der Straße leben müssen und nur ein wenig Essen bekommen. Auch sei er von den italienischen Behörden ein Jahr vertröstet worden, bis er die neuen Dokumente erhalten habe vergleiche hierzu die Beschwerdeausführungen).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel als auch über einen gültigen italienischen Konventionspass (beides noch bis zum XXXX .09.2030 – sohin noch vier Jahre – gültig) verfügt. Daher kann er als Asylberechtigter jederzeit nach Italien zurückkehren und ist auch seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme anlässlich der Registrierung zu entnehmen, dass er mit seinen italienischen Dokumenten überall hinkönne (vgl. AS 10).Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel als auch über einen gültigen italienischen Konventionspass (beides noch bis zum römisch 40 .09.2030 – sohin noch vier Jahre – gültig) verfügt. Daher kann er als Asylberechtigter jederzeit nach Italien zurückkehren und ist auch seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme anlässlich der Registrierung zu entnehmen, dass er mit seinen italienischen Dokumenten überall hinkönne vergleiche AS 10).

Zu den in der Beschwerde geschilderten Problemen – keine Unterkunft, keine Arbeit, fehlende Sprachkenntnisse – ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten sich bei einer Rückkehr nach Italien um eine Unterkunft und um Arbeit zu bemühen, wie er es wohl auch in der Vergangenheit – nämlich vor seiner ersten Ausreise nach Deutschland – getan hat. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer als Begünstigter internationalen Schutzes italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat auch betreffend Wohnunterstützung dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich in Italien Wohnraum zu beschaffen und/oder um Wohnunterstützung anzusuchen, wurde nicht vorgebracht, was vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich nach Italien gereist ist, um sich seine verlorenen italienischen Dokumente neu ausstellen zu lassen, auch nachvollziehbar ist. Bei einer dauerhaften Ansiedlung in Italien nach Überstellung steht dem Beschwerdeführer jedenfalls Wohnunterstützung ebenso zu wie italienischen Staatsangehörigen. Gleiches gilt für die Arbeitsaufnahme sowie die Sozialunterstützung. Auch diesbezüglich haben Asylberechtigte bzw. Berechtigte internationalen Schutzes denselben Zugang wie italienische Staatsangehörige. Dass sich der Beschwerdeführer um Arbeit bemüht hätte, lässt sich den Angaben in der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein Jahr vertröstet worden sein soll, bis er die neuen Dokumente erhalten haben will, ist allerdings nur bedingt nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer der (neue) italienische Aufenthaltstitel bereits am XXXX .09.2025 ausgestellt wurde, was vor dem Hintergrund seines achtjährigen Aufenthalts in Deutschland in Zusammenschau mit der dortigen Asylantragstellung am XXXX .11.2017 wohl eher für eine rasche, wenn nicht sogar unverzügliche Ausstellung des Aufenthaltstitels spricht. Unter all diesen Aspekten ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des (dort asylberechtigten) Beschwerdeführers nach Italien einen Widerspruch zu Art. 3 EMRK darstellt, wobei hinzu kommt, dass sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer (mit Ausnahme in Zusammenhang mit der Neuausstellung seiner Dokumente) an die italienischen Behörden um Hilfe und Unterstützung gewandt hat. Zu den in der Beschwerde geschilderten Problemen – keine Unterkunft, keine Arbeit, fehlende Sprachkenntnisse – ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten sich bei einer Rückkehr nach Italien um eine Unterkunft und um Arbeit zu bemühen, wie er es wohl auch in der Vergangenheit – nämlich vor seiner ersten Ausreise nach Deutschland – getan hat. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer als Begünstigter internationalen Schutzes italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat auch betreffend Wohnunterstützung dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich in Italien Wohnraum zu beschaffen und/oder um Wohnunterstützung anzusuchen, wurde nicht vorgebracht, was vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich nach Italien gereist ist, um sich seine verlorenen italienischen Dokumente neu ausstellen zu lassen, auch nachvollziehbar ist. Bei einer dauerhaften Ansiedlung in Italien nach Überstellung steht dem Beschwerdeführer jedenfalls Wohnunterstützung ebenso zu wie italienischen Staatsangehörigen. Gleiches gilt für die Arbeitsaufnahme sowie die Sozialunterstützung. Auch diesbezüglich haben Asylberechtigte bzw. Berechtigte internationalen Schutzes denselben Zugang wie italienische Staatsangehörige. Dass sich der Beschwerdeführer um Arbeit bemüht hätte, lässt sich den Angaben in der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein Jahr vertröstet worden sein soll, bis er die neuen Dokumente erhalten haben will, ist allerdings nur bedingt nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer der (neue) italienische Aufenthaltstitel bereits am römisch 40 .09.2025 ausgestellt wurde, was vor dem Hintergrund seines achtjährigen Aufenthalts in Deutschland in Zusammenschau mit der dortigen Asylantragstellung am römisch 40 .11.2017 wohl eher für eine rasche, wenn nicht sogar unverzügliche Ausstellung des Aufenthaltstitels spricht. Unter all diesen Aspekten ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des (dort asylberechtigten) Beschwerdeführers nach Italien einen Widerspruch zu Artikel 3, EMRK darstellt, wobei hinzu kommt, dass sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer (mit Ausnahme in Zusammenhang mit der Neuausstellung seiner Dokumente) an die italienischen Behörden um Hilfe und Unterstützung gewandt hat.

Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen erhalten Schutzberechtigte in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Ferner können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate in SAI-Einrichtungen untergebracht werden. Der Beschwerdeführer wird behördlich unterstützt von Österreich nach Italien überstellt, sodass davon auszugehen ist, dass den italienischen Behörden bekannt ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, der – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – in einer SAI-Einrichtung untergebracht werden kann, sodass er nicht Gefahr läuft, auf der Straße leben zu müssen. Ferner haben – wie erwähnt - Asylberechtigte auch grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum im Sinne von Sozialwohnungen, sofern sie eine gewisse Einkommensgrenze unterschreiten, sowie zu Wohnunterstützung. Da das italienische Verfassungsgericht bereits 2021 und dann erneut 2024 festgestellt hat, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf, ist auch der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kein Hindernis für den Zugang zu öffentlichen Wohnraum. Aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei bewegen. Wie erwähnt haben sie Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es in Italien durchaus zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylberechtigten sowie beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen kommen kann, wobei Unterkunftsmöglichkeiten – nämlich die bereits angesprochenen SAI-Einrichtungen - jedenfalls vorhanden sind. Betreffend Arbeitsmöglichkeiten ist jedenfalls festzuhalten, dass ein Vorbringen dahingehend, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme verweigert bzw. untersagt hätten, nicht erstattet wurde und Derartiges auch aus den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer beherrsche die [italienische] Sprache nicht, ist entgegenzuhalten, dass er vor seiner ersten Ausreise nach Deutschland – seinen eigenen Angaben zufolge – drei Jahre in Italien verbracht hat, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich zumindest im Alltag in italienisch verständigen kann, zumal er aufgrund seiner englischen Muttersprache das lateinische Alphabet beherrscht und allein aus diesem Grund bei der Arbeits- und Wohnungssuche Vorteile gegenüber anderen Asylberechtigten, die diese Voraussetzungen nicht mitbringen, hat.

Die herangezogenen und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Länderinformationen enthalten – wie bereits erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Italien schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde.

Nach den vorliegenden Länderinformationen für Schutzberechtigte in Italien kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Italien asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Italien in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen sowie eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Etwaige Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen im Fall einer Rückkehr nach Italien erscheinen unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar, zumal in Italien auch die Möglichkeit besteht, sich an ortsansässige Hilfsorganisationen zu wenden.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass er tatsächlich in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG unzweifelhaft erfüllt ist. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass er tatsächlich in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzweifelhaft erfüllt ist.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.3.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Zuge seiner Einvernahme bei der Registrierung gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Verletzungen erlitten habe (vgl. AS 9). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. 3.3.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Zuge seiner Einvernahme bei der Registrierung gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Verletzungen erlitten habe vergleiche AS 9). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 4 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.3.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der jung, gesund, arbeitsfähig und ohne Sorgepflichten ist und sohin keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört, als Asylberechtigter in Italien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.

3.3.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.3.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

3.3.4.1. Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG gilt Abs. 1 nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) führen würde. 3.3.4.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG gilt Absatz eins, nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) führen würde.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

3.3.4.2. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich eine „Verlobte“, die ihm von ihrem Großvater „versprochen“ wurde. Mit dieser Frau lebt der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten wurde die „Verlobte“ weder namentlich genannt noch wurde die behauptete Heiratsabsicht untermauert. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht – mangels gegenteiliger Anknüpfungspunkte – davon aus, dass ein persönlicher Kontakt besteht bzw. der Beschwerdeführer seine „Verlobte“ gelegentlich trifft. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von dieser Frau zur Folge, die bei Annahme eines Eingriffs in den Schutzbereich des Privatlebens jedenfalls gerechtfertigt ist. Dies aus folgenden Gründen:

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner „Verlobten“ liegen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten vor. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Mitte Juni 2026 – sohin erst sei ca. drei Monaten – in Österreich aufhält und zuvor wohl kein persönlicher Kontakt bestanden hat. Da der Beschwerdeführer und seine „Verlobte“ einander „versprochen“ wurden, ist wohl von keiner „echten“ Liebesbeziehung, sondern eher von einem Arrangement der beiden Familien auszugehen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner nunmehrigen Einreise in Österreich kein Interesse an einem Kontakt zu der ihm von ihrem Großvater versprochenen Frau hatte, da er andernfalls wohl bereits früher nach Österreich gekommen wäre, zumal er mit seinem italienischen Konventionspass ungehindert hätte einreisen können. Im vorliegenden Fall darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer und seine „Verlobte“ während seines Aufenthalts nie im gemeinsamen Haushalt wohnten. Auch wurde die „Verlobung“ zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem sich beide Partner bewusst hätten sein müssen, dass sie in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt sind und auch der nunmehrige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers lediglich aufgrund eines unzulässigen Antrags auf internationalen Schutz beruht. Der Beschwerdeführer und seine „Verlobte“ konnten somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung ihrer (wohl eben erst begonnenen) Beziehung in Österreich rechnen, wobei hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits am Tag der Antragstellung nachweislich mitgeteilt worden war, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen geprüft werde. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner „Verlobten“ aus Italien nicht aufrechterhalten werden kann. Dies wäre insbesondere über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien möglich und den Beteiligten auch zumutbar. Als in Italien Asylberechtigten mit einem gültigen Konventionspass wären für den Beschwerdeführer auch Besuche bei seiner „Verlobten“ in Österreich unter Einhaltung der diesbezüglichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen möglich.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die bewusste Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer bei einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten ist. Gemäß Art. 16 Abs. 1 AMMVO (= Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaats bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die bewusste Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer bei einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten ist. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, AMMVO (= Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel römisch zwei oder den Klauseln in Kapitel römisch drei dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaats bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof offen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (vgl. EGMR vom 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi sowie VfGH vom 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN und vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof offen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen vergleiche EGMR vom 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi sowie VfGH vom 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN und vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sein Aufenthalt lediglich auf seiner vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht er in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – wurden nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ca. drei Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ca. drei Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzulässigkeit der Antragstellung in Österreich keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Italien – sohin Schutz in Italien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO als unzulässig abgelehnt und gemäß § 4 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat.3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzulässigkeit der Antragstellung in Österreich keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Italien – sohin Schutz in Italien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat.

3.3.6. Gemäß § 10 AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden, wenn eine solche zu erlassen ist. 3.3.6. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden, wenn eine solche zu erlassen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.

3.4. Zu A) II. Zur Nichtstattgabe des Antrags auf Verbleib und zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.4. Zu A) römisch zwei. Zur Nichtstattgabe des Antrags auf Verbleib und zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine gesonderte Absprache über den Antrag auf Verbleib bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesbezüglich wird auf die Begründung im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

3.4.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 AMMVO oder Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, AMMVO oder Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Im vorliegenden Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Sofern in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs moniert wurde, weil die Behörde die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen hat, und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass zwar gemäß Art. 11 Abs. 1 AsylVfVO dem Antragsteller vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Art. 38 AsylVfVO grundsätzlich die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit eingeräumt wird. Falls jedoch die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c unzulässig ist, kann gemäß Art. 13 Abs. 11 lit. e AsylVfVO auf die Anhörung zur Zulässigkeit verzichtet werden. Unabhängig davon ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Registrierung seines Antrags auf internationalen Schutz die Möglichkeit hatte, ein Vorbringen zu seinem Aufenthalt in Italien zu erstatten. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. hierzu VwGH vom 07.12.2023, Ra 2022/10/0187 mVa VwGH vom 06.10.2023, Ra 2023/10/0397 sowie VwGH vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0219 und vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Da das Beschwerdevorbringen als wahr unterstellt und rechtlich beurteilt wurde, ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC und/oder Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Sofern in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs moniert wurde, weil die Behörde die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen hat, und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass zwar gemäß Artikel 11, Absatz eins, AsylVfVO dem Antragsteller vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38, AsylVfVO grundsätzlich die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit eingeräumt wird. Falls jedoch die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, unzulässig ist, kann gemäß Artikel 13, Absatz 11, Litera e, AsylVfVO auf die Anhörung zur Zulässigkeit verzichtet werden. Unabhängig davon ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Registrierung seines Antrags auf internationalen Schutz die Möglichkeit hatte, ein Vorbringen zu seinem Aufenthalt in Italien zu erstatten. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann vergleiche hierzu VwGH vom 07.12.2023, Ra 2022/10/0187 mVa VwGH vom 06.10.2023, Ra 2023/10/0397 sowie VwGH vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0219 und vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Da das Beschwerdevorbringen als wahr unterstellt und rechtlich beurteilt wurde, ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC und/oder Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC geschützten Rechte auf.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung EuGH internationale Judikatur medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation Übergangsbestimmungen Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2348324.1.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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