TE Bvwg Beschluss 2026/9/17 I424 2196120-4

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Veröffentlicht am 17.09.2026
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Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

I424 2196120-4/3Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2026, Zl. römisch 40 , den Beschluss:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 idF BGBl. I 145/2017 (in der Folge: BFA-VG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (in der Folge: BFA-VG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) brachte am 15.05.2026 im Inland einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 26.08.2026 zu der Zl. XXXX weist auszugsweise folgenden Spruch auf:Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 26.08.2026 zu der Zl. römisch 40 weist auszugsweise folgenden Spruch auf:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzes gemäß Art 18 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzes gemäß Artikel 18, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

(…)

V. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 125 Abs 32 FPG erlassen. (…)“römisch fünf. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG erlassen. (…)“

Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 27.08.2026 zugestellt.

In der am 03.09.2026 beim BFA eingebrachten Beschwerde bringt die BF vor, sie werde nunmehr von den Menschenhändlern, die sie nach Österreich gebracht hätten, intensiver verfolgt als dies im Vorverfahren der Fall gewesen sei. Aufgrund der bestehenden psychischen Probleme sei sie besonders vulnerabel.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 11.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Antragszeitpunkt am 15.05.2026 stützt sich auf die im Behördenakt einliegende Niederschrift über die Erstbefragung der BF (Aktenseite [in der Folge: AS] 27ff).

Der Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides gründet sich auf die im Behördenakt befindliche Kopie desselben (AS 213ff).

Die Übernahme des Bescheides durch die BF am 27.08.2026 ist dem im Akt befindlichen Zustellschein zu entnehmen (AS 371).

Die Einbringung der Beschwerde am 03.09.2026 ergibt sich aus dem von der Rechtsvertretung der BF an das BFA übermittelten Fax (AS 373ff).

Insbesondere auf Seite 3-5 des Beschwerdeschriftsatzes führt die BF aus, dass sich die vorgebrachte Verfolgungsgefahr wesentlich intensiviert habe. Das im gegenständliche Verfahren vorgelegte Gutachten betreffend die psychischen Probleme der BF stammt aus dem Jahr 2026. Im Vorverfahren wurden keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt, was durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2022 zur GZ.: I412 2196120-3 nachvollzogen werden kann. In der Beschwerde wurde – zusammengefasst – ausgeführt, das Gutachten zeige einerseits eine besondere Vulnerabilität der BF, andererseits liege aufgrund des psychischen Krankheitsbildes auch ein Bedarf nach internationalem Schutz vor.

Die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem nunmehrigen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.1. Zur Rechtslage

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 – nicht aber die AsylVfVO – anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – nicht aber die AsylVfVO – anzuwenden sind.

3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 erfüllt, da mit bekämpftem Bescheid der (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und diese Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung – d.h. einer aufenthaltsbeenden Maßnahme – verbunden wurde.Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, erfüllt, da mit bekämpftem Bescheid der (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und diese Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung – d.h. einer aufenthaltsbeenden Maßnahme – verbunden wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 zwei Wochen und nicht zehn Tage, weshalb die Beschwerde vom 03.09.2026 nach Zustellung des Bescheides am 27.08.2026 als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen ist.Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zwei Wochen und nicht zehn Tage, weshalb die Beschwerde vom 03.09.2026 nach Zustellung des Bescheides am 27.08.2026 als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen ist.

3.3. Zur Entscheidung mit Beschluss

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen nach § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Vorliegend kommt der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des BF nach § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.Vorliegend kommt der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des BF nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.

Es ist somit auch § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 anwendbar, zumal der (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verbunden wurde.Es ist somit auch Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anwendbar, zumal der (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verbunden wurde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann im Rahmen einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund ihres nunmehrigen Vorbringens und insbesondere ihrer bescheinigten psychischen Beeinträchtigung einer persönlichen Bedrohung im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein könnte, weshalb der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 mittels Beschluss zuzuerkennen war. Im vorliegenden Fall kann im Rahmen einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund ihres nunmehrigen Vorbringens und insbesondere ihrer bescheinigten psychischen Beeinträchtigung einer persönlichen Bedrohung im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein könnte, weshalb der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mittels Beschluss zuzuerkennen war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG in der Fassung vor BGBl. I 39/2026 konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2196120.4.00

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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