TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/23 W123 2343594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
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Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lite
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W123 2343594-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026, Zl. 1107194302/240988750, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026, Zl. 1107194302/240988750, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der damals 11-jährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 16.03.2017 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Weg des Familiennachzugs legal in das österreichische Bundesgebiet zu seinem hier asylberechtigten Vater ein.

2.       Aufgrund seines am Tag der Einreise durch seine gesetzliche Vertretung gestellten Antrags auf internationalen Schutz erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.03.2017 dem Beschwerdeführer im Weg des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Aufgrund seines am Tag der Einreise durch seine gesetzliche Vertretung gestellten Antrags auf internationalen Schutz erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.03.2017 dem Beschwerdeführer im Weg des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.       Der Beschwerdeführer wurde durch ein Landesgericht am 11.08.2022 als Jugendlicher im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 2. Satz StGB sowie wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 2. Fall, 15, 207a Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Tage) verurteilt, wobei 100 Tagessätze zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit nachgesehen wurden.3. Der Beschwerdeführer wurde durch ein Landesgericht am 11.08.2022 als Jugendlicher im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Satz StGB sowie wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15, 207a Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Tage) verurteilt, wobei 100 Tagessätze zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit nachgesehen wurden.

4.       Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 11.08.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) sowie einer unbedingten (Zusatz-)Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 11.08.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) sowie einer unbedingten (Zusatz-)Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.

5.       Aufgrund dieses Strafurteils vom 11.06.2024 leitete die belangte Behörde am 25.06.2024 gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein.

6.       Am 31.07.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei erklärte er zu seinen Verurteilung, dass er als 16-Jähriger eine Beziehung mit einem 13-jährigen Mädchen geführt habe, welches ihn danach angezeigt habe. Er empfinde die gegen ihn ergangenen Entscheidungen richtig. Er habe Fehler begangen und bereue dies sehr. Damals sei er noch minderjährig und naiv gewesen.

7.       Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten gemäß § 94 Abs. 1 StGB als Jugendlicher im Sinn des JGG zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Tage) verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils aus dem Urteil vom 11.08.2022 auf 5 Jahre verlängert.7. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, StGB als Jugendlicher im Sinn des JGG zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Tage) verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils aus dem Urteil vom 11.08.2022 auf 5 Jahre verlängert.

8.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

9.       Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.05.2026, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, die belangte Behörde habe wichtige Ermittlungen unterlassen. In Afghanistan habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr und würde er in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem liege in Bezug auf seine Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose vor. Dem konkreten Delikt könne nicht das für einen Asylausschluss erforderliche Gewicht eines besonders schweren Verbrechens zugemessen werden. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Zudem sei der Eingriff in sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus der afghanischen Provinz Nangarhar. Seine Identität steht fest.

1.2. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017 im Weg des Familienverfahrens in Bezug auf seinen Vater gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017 im Weg des Familienverfahrens in Bezug auf seinen Vater gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Seinem Vater wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er in Afghanistan als Sicherheitsfachkraft für ein ausländisches Unternehmen arbeitete, welches Gebäude für Ausländer errichtete, und daher von den Taliban aufgrund einer ihm unterstellten feindlichen Gesinnung bedroht war.

1.3.1 Der Beschwerdeführer wurde als Jugendlicher im Sinn des JGG durch ein Landesgericht am 11.08.2022 rechtskräftig wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 2. Satz StGB sowie wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 2. Fall, 15, 207a Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Tage) verurteilt, wobei 100 Tagessätze zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit nachgesehen wurden.1.3.1 Der Beschwerdeführer wurde als Jugendlicher im Sinn des JGG durch ein Landesgericht am 11.08.2022 rechtskräftig wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Satz StGB sowie wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15, 207a Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Tage) verurteilt, wobei 100 Tagessätze zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit nachgesehen wurden.

1.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 11.08.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) sowie einer unbedingten (Zusatz-)Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.1.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 11.08.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) sowie einer unbedingten (Zusatz-)Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Tage) verurteilt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der damals 16-jährige Beschwerdeführer unternahm im Zeitraum vom 15.04.2022 bis August 2022 mit einem am 19.06.2009 geborenen Mädchen, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf, indem er in mehreren Angriffen mit dem Penis vaginal in sie eindrang und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel, der teilweise Versuch aus dem Bedachtnahmeurteil sowie der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer zum schweren sexuellen Missbrauch der Unmündigen geständig war, Erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit zwei Vergehen aus.

1.3.3. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten gemäß § 94 Abs. 1 StGB als Jugendlicher im Sinn des JGG zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Tage) rechtskräftig verurteilt.1.3.3. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, StGB als Jugendlicher im Sinn des JGG zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Tage) rechtskräftig verurteilt.

Diese Verurteilung erfolgte, weil der Beschwerdeführer am 14.06.2023 als Lenker eines PKW ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, dadurch dass er

-        von der Straße kommend in den Kreisverkehr einfuhr, einen bereits im Kreisverkehr und somit im Vorrang befindlichen Motorradlenker mangels Aufmerksamkeit übersah und mit dem PKW erfasste, den Motorradlenker fahrlässig am Körper verletzt, wobei dieser eine Schlüsselbeinfraktur, eine Fraktur der 9. und 10. Rippe sowie mehrere Hämatome am Körper erlitt und

-        nach dieser Tat unterließ, den Motorradlenker, dessen Verletzungen am Körper er verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten, indem er die Unfallstelle verließ bzw. seine Fahrt fortsetzte.

Das Strafgericht berücksichtigte bei der Bemessung der Strafe als mildernd das Geständnis und die Teilschadengutmachung sowie als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

1.4. Der Beschwerdeführer erkennt, dass er durch sein strafbares Verhalten Fehler machte, und bereut dies.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest (vgl. AS 29). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuerkennungsverfahren sowie im vorliegenden Verfahren, welche auch im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt wurden.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest vergleiche AS 29). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuerkennungsverfahren sowie im vorliegenden Verfahren, welche auch im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt wurden.

2.2. Die Asylzuerkennung an den Beschwerdeführer basiert auf dem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Zuerkennungsbescheid und ist unstrittig. Die festgestellten Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus an seinen Vater basiert auf einer Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015, W132 1433899-1.

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf eine Einsicht in das Strafregister sowie in die im Akt befindlichen strafgerichtlichen Urteile.

2.4. Angesichts der Erklärung des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme ist festzustellen, dass er das Fehlverhalten seiner Straftaten erkennt und diese bereut (vgl. AS 128f), zumal diese (wiederholte) Äußerung im angefochtenen Bescheid nicht näher angezweifelt wurde.2.4. Angesichts der Erklärung des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme ist festzustellen, dass er das Fehlverhalten seiner Straftaten erkennt und diese bereut vergleiche AS 128f), zumal diese (wiederholte) Äußerung im angefochtenen Bescheid nicht näher angezweifelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 (AMPAG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung des AMPAG zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sowie Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, (AMPAG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des AMPAG zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf das vorliegende Aberkennungsverfahren, das vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf das vorliegende Aberkennungsverfahren, das vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

3.2. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukam, gilt ihm gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der StatusVO als zuerkannt.3.2. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukam, gilt ihm gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der StatusVO als zuerkannt.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.Die Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.

Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).

3.3. Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat:

Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des § 17 StGB als Mindestschwelle für den genannten Schweregrad heranzuziehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des Paragraph 17, StGB als Mindestschwelle für den genannten Schweregrad heranzuziehen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Art. 83 AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Artikel 83, AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

3.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Straftat qualifizierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als besonders schweres Verbrechen im Sinn des damals geltenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, der dem Entzugsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO entspricht.3.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB verurteilt. Diese Straftat qualifizierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als besonders schweres Verbrechen im Sinn des damals geltenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, der dem Entzugsgrund nach Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO entspricht.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen sind (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen sind vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Die Tat muss sich aber auch im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Hierzu ist im Fall des Beschwerdeführers zunächst in Betracht zu ziehen, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung noch 16 Jahre alt war und damit eine Jugendstraftat vorliegt, wobei – zusätzlich zu der bereits im Bedachtnahmeurteil ausgesprochenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen (davon 100 Tagessätze bedingt) – mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen das Auslangen gefunden werden konnte. Das Strafgericht ging somit davon aus, dass die bloße Androhung des Haftübels in Verbindung mit der zu vollziehenden Geldstrafe ausreicht, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. In Relation zu dem nach § 206 Abs. 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 5 Jahren ist die vorliegend verhängte Sanktion somit im unteren Bereich angesiedelt.Die Tat muss sich aber auch im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Hierzu ist im Fall des Beschwerdeführers zunächst in Betracht zu ziehen, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung noch 16 Jahre alt war und damit eine Jugendstraftat vorliegt, wobei – zusätzlich zu der bereits im Bedachtnahmeurteil ausgesprochenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen (davon 100 Tagessätze bedingt) – mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen das Auslangen gefunden werden konnte. Das Strafgericht ging somit davon aus, dass die bloße Androhung des Haftübels in Verbindung mit der zu vollziehenden Geldstrafe ausreicht, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. In Relation zu dem nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 5 Jahren ist die vorliegend verhängte Sanktion somit im unteren Bereich angesiedelt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass in § 206 Abs. 4 StGB ein Strafausschließungsgrund normiert wird, wenn das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als 3 Jahre übersteigt und die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge hat, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet. Diese sogenannte „Alterstoleranzklausel“ fußt auf der Überlegung, dass geschlechtliche Kontakte zwischen annähernd gleich alten jungen Menschen oft die Grenze der Strafwürdigkeit nicht übersteigen (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 206 Rz 9). Im Fall des damals noch jugendlichen Beschwerdeführers waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil einerseits seine Altersdifferenz zum Opfer um etwa 7,5 Monate die gesetzlich vorgesehenen 3 Jahre überstieg und andererseits die Übergriffe ungefähr 2 Monate vor dem 13. Geburtstag des Opfers anfingen, wodurch sie teilweise vor Vollendung des 13. Lebensjahres der Unmündigen stattfanden. Dass das Opfer durch die Tat Qualen oder Erniedrigung erfuhr, am Körper verletzt oder getötet wurde, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines nach § 206 Abs. 3 StGB qualifizierten Tatbestands verurteilt wurde. Auch wenn die Taten des Beschwerdeführers keinesfalls verharmlost werden sollen und er sich durch sein verwerfliches Verhalten jedenfalls einen strafrechtlich relevanten Vorwurf zu Schulden kommen ließ, ist für die Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schwere der Straftat, welche den Entzug der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, die in § 206 Abs. 4 StGB vorgenommene Wertung des Gesetzgebers einzubeziehen, wonach die Strafwürdigkeit vom Altersunterschied zwischen Täter und Opfer sowie dem Alter des Opfers abhängt und im vorliegenden Fall die normierten Grenzen durch die oben genannten Zeiträume nicht weit überschritten wurden.Ferner ist zu berücksichtigen, dass in Paragraph 206, Absatz 4, StGB ein Strafausschließungsgrund normiert wird, wenn das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als 3 Jahre übersteigt und die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und die Tat weder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge hat, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet. Diese sogenannte „Alterstoleranzklausel“ fußt auf der Überlegung, dass geschlechtliche Kontakte zwischen annähernd gleich alten jungen Menschen oft die Grenze der Strafwürdigkeit nicht übersteigen vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 206, Rz 9). Im Fall des damals noch jugendlichen Beschwerdeführers waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil einerseits seine Altersdifferenz zum Opfer um etwa 7,5 Monate die gesetzlich vorgesehenen 3 Jahre überstieg und andererseits die Übergriffe ungefähr 2 Monate vor dem 13. Geburtstag des Opfers anfingen, wodurch sie teilweise vor Vollendung des 13. Lebensjahres der Unmündigen stattfanden. Dass das Opfer durch die Tat Qualen oder Erniedrigung erfuhr, am Körper verletzt oder getötet wurde, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines nach Paragraph 206, Absatz 3, StGB qualifizierten Tatbestands verurteilt wurde. Auch wenn die Taten des Beschwerdeführers keinesfalls verharmlost werden sollen und er sich durch sein verwerfliches Verhalten jedenfalls einen strafrechtlich relevanten Vorwurf zu Schulden kommen ließ, ist für die Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schwere der Straftat, welche den Entzug der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, die in Paragraph 206, Absatz 4, StGB vorgenommene Wertung des Gesetzgebers einzubeziehen, wonach die Strafwürdigkeit vom Altersunterschied zwischen Täter und Opfer sowie dem Alter des Opfers abhängt und im vorliegenden Fall die normierten Grenzen durch die oben genannten Zeiträume nicht weit überschritten wurden.

Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer zu seinem verübten Verbrechen bereits im Strafverfahren geständig, was sich im Zuge der Strafbemessung neben seinem bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dem teilweisen Versuch aus dem Bedachtnahmeurteil als mildernd auswirkte, während die Tatmehrheit erschwerend hinzutrat. Auch im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer, durch seine Delinquenzen Fehler begangen zu haben und sein Verhalten zu bereuen.

Die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen liegen ferner mittlerweile mehr als 4 Jahre zurück, wobei er seither weder im Bereich des Sexualstrafrechts, noch wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Das letzte Strafurteil erging gegen den Beschwerdeführer vor knapp 2 Jahren, wobei er sein dort zugrundeliegendes Fehlverhalten – eine fahrlässige Körperverletzung sowie das Imstichlassen eines Verletzten – schon vor mehr als 3 Jahren setzte, als er 17 Jahre alt war. Aus Anlass dieser Verurteilung sah es das Strafgericht zwar als erforderlich an, die Probezeit des mit Urteil vom 11.08.2022 bedingt verhängten (Geld-)Strafteils auf 5 Jahre zu verlängern, die dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Strafnachsichten wurden jedoch nicht widerrufen.

Vor diesem Hintergrund ist der schwere sexuelle Missbrauch einer Unmündigen durch den Beschwerdeführer zwar als ein schwerer strafrechtlicher Verstoß zu werten, aber im konkreten Einzelfall nicht als „besonders schwere Straftat“ zu qualifizierten, welche zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft führen kann, weil sich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im konkreten Fall in einer Gesamtbetrachtung nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist.

3.5. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).3.5. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).

Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht (vgl. EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht vergleiche EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Grundes für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).Im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Grundes für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).

Wie bereits oben dargelegt wurde, liegt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers beinahe 2 Jahre zurück, wobei die letzte Tathandlung bereits vor mehr als 3 Jahren und das letzte Verbrechen vor mehr als 4 Jahren gesetzt wurde. Zwar musste gegen den Beschwerdeführer wiederholt eine (zumindest zum Teil) unbedingte Geldstrafe verhängt werden, der Vollzug einer Freiheitsstrafe war bisher jedoch nicht erforderlich, sondern wurde die bloße Androhung des Haftübels als ausreichend abschreckend angesehen. Sämtliche Strafurteile erfolgten zudem wegen Jugendstraftaten des nun bald 21-jährigen Beschwerdeführers, der sich sowohl hinsichtlich des Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB, als auch im Rahmen seines letzten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Imstichlassen eines Verletzten geständig verantwortete. Zwar mussten im Zuge dieser Verurteilung die einschlägige Vorstrafe, sein rascher Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als Erschwerungsgründe in Anschlag gebracht werden, neben dem Geständnis konnte aber auch eine Teilschadensgutmachung als mildernd gewertet werden. Der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer sieht sein Fehlverhalten ein und bereut seine Taten. Auch wenn der seither verstrichene Zeitraum derzeit noch als zu kurz zu bewerten ist, um von einem gänzlichen Wegfall der durch die Delinquenzen des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit auszugehen, kann unter Berücksichtigung seiner als Jugendlicher gesetzten Straftaten sowie des seither verstrichenen Zeitraums nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer gefährde tatsächlich, gegenwärtig und erheblich ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats.Wie bereits oben dargelegt wurde, liegt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers beinahe 2 Jahre zurück, wobei die letzte Tathandlung bereits vor mehr als 3 Jahren und das letzte Verbrechen vor mehr als 4 Jahren gesetzt wurde. Zwar musste gegen den Beschwerdeführer wiederholt eine (zumindest zum Teil) unbedingte Geldstrafe verhängt werden, der Vollzug einer Freiheitsstrafe war bisher jedoch nicht erforderlich, sondern wurde die bloße Androhung des Haftübels als ausreichend abschreckend angesehen. Sämtliche Strafurteile erfolgten zudem wegen Jugendstraftaten des nun bald 21-jährigen Beschwerdeführers, der sich sowohl hinsichtlich des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, als auch im Rahmen seines letzten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Imstichlassen eines Verletzten geständig verantwortete. Zwar mussten im Zuge dieser Verurteilung die einschlägige Vorstrafe, sein rascher Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als Erschwerungsgründe in Anschlag gebracht werden, neben dem Geständnis konnte aber auch eine Teilschadensgutmachung als mildernd gewertet werden. Der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer sieht sein Fehlverhalten ein und bereut seine Taten. Auch wenn der seither verstrichene Zeitraum derzeit noch als zu kurz zu bewerten ist, um von einem gänzlichen Wegfall der durch die Delinquenzen des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit auszugehen, kann unter Berücksichtigung seiner als Jugendlicher gesetzten Straftaten sowie des seither verstrichenen Zeitraums nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer gefährde tatsächlich, gegenwärtig und erheblich ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats.

3.6. Die in Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO normierten Voraussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft sind im Fall des Beschwerdeführers daher nicht gegeben.3.6. Die in Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO normierten Voraussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft sind im Fall des Beschwerdeführers daher nicht gegeben.

Vorliegend sind auch weder Hinweise für das Eintreten eines der in Art. 11 StatusVO vorgesehenen Tatbestände für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft (freiwillige Unterschutzstellung/Rückkehr, Wiedererlangung/Erwerb einer Staatsangehörigkeit, Wegfall der Umstände) oder einer der in Art. 12 StatusVO geregelten Ausschlussgründe (ipso facto-Schutz, Anerkennung durch Aufenthaltsland, Völkerrechtsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes, Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) zutage getreten, noch bestehen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Schutzstatus erschlichen haben könnte (s. Art. 14 Abs. 1 lit. c Status VO). Ebenso wenig deutet die Delinquenz des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 14 Abs. 1 lit. d StatusVO darauf hin, dass er die Sicherheit des Aufenthaltsmitgliedstaates, also der Republik Österreich, gefährdet, zumal darunter Umstände zu verstehen sind, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014).Vorliegend sind auch weder Hinweise für das Eintreten eines der in Artikel 11, StatusVO vorgesehenen Tatbestände für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft (freiwillige Unterschutzstellung/Rückkehr, Wiedererlangung/Erwerb einer Staatsangehörigkeit, Wegfall der Umstände) oder einer der in Artikel 12, StatusVO geregelten Ausschlussgründe (ipso facto-Schutz, Anerkennung durch Aufenthaltsland, Völkerrechtsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes, Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) zutage getreten, noch bestehen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Schutzstatus erschlichen haben könnte (s. Artikel 14, Absatz eins, Litera c, Status VO). Ebenso wenig deutet die Delinquenz des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 14, Absatz eins, Litera d, StatusVO darauf hin, dass er die Sicherheit des Aufenthaltsmitgliedstaates, also der Republik Österreich, gefährdet, zumal darunter Umstände zu verstehen sind, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014).

3.7. Damit wurde kein Sachverhalt verwirklicht, der zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen könnte. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.

Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, das den Entzug der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, ein neuerliches Entzugsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.9. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.9. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Jugendstraftat Körperverletzung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unmündige Vergehen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2343594.1.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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