TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/28 W185 2315747-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2026
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Entscheidungsdatum

28.09.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
NAG §46a
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 46a heute
  2. NAG § 46a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Spruch


,

W185 2315752-1/7E
W185 2315750-1/6E
W185 2315749-1/6E
W185 2315748-1/6E
W185 2315747-1/6E
W185 2315751-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W185 2315752-1/7E, W185 2315750-1/6E, W185 2315749-1/6E, W185 2315748-1/6E, W185 2315747-1/6E, W185 2315751-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, allesamt Zl. 2025-0.361.282, aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrags vom 14.05.2025 von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , allesamt StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/3174/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, allesamt Zl. 2025-0.361.282, aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrags vom 14.05.2025 von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/3174/2023, zu Recht:

!.

A) Die Beschwerdevorentscheidungen werden wegen Unzuständigkeit der Österreichischen Botschaft Damaskus behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, allesamt Zl. 2025-0.361.282, aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , allesamt StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/3174/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, allesamt Zl. 2025-0.361.282, aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/3174/2023:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte für sich sowie fünf minderjährige Kinder (in der Folge: BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6) am 20.06.2022 via Österreichisches Rotes Kreuz unter Vorlage diverser Unterlagen schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor 12.06.2026) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; sie sei der Ehemann der BF1 sowie leiblicher Vater der fünf minderjährigen BF.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte für sich sowie fünf minderjährige Kinder (in der Folge: BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6) am 20.06.2022 via Österreichisches Rotes Kreuz unter Vorlage diverser Unterlagen schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor 12.06.2026) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; sie sei der Ehemann der BF1 sowie leiblicher Vater der fünf minderjährigen BF.

2. In einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor 12.06.2026) sowie in der dazugehörigen Stellungnahme vom 23.12.2024 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. 2. In einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor 12.06.2026) sowie in der dazugehörigen Stellungnahme vom 23.12.2024 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.

3. Mit Schreiben vom 31.12.2024 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

4. Am 14.01.2025 brachten die BF eine Stellungnahme durch ihre Rechtsvertretung ein.

Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsyIG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Z 1 derselben Bestimmung nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gem. § 34 AsyIG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden.Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsyIG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Ziffer eins, derselben Bestimmung nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gem. Paragraph 34, AsyIG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden.

5. Das BFA teilte der ÖB Damaskus am 20.01.2025 mit, dass an der negativen Stellungnahme festgehalten werde.

6. Mit Bescheiden vom 31.01.2025 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.6. Mit Bescheiden vom 31.01.2025 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

Die Anträge der BF seien dem BFA zugeleitet worden, welches nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von den BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine neuerliche Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Die Anträge der BF seien dem BFA zugeleitet worden, welches nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von den BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine neuerliche Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde den BF die Rückmeldung des BFA vom 20.01.2025 übermittelt.

7. Gegen diese Bescheide richtet sich das am 28.02.2025 bei der ÖB Damaskus eingelangte Beschwerdeschreiben, in der zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wird.

Darüber hinaus wird vorgebracht, dass auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen worden sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belaste.

8. Die ÖB Damaskus erließ in weiterer Folge mittels elektronischer Übermittlung an die Rechtsvertretung am 08.05.2025 Beschwerdevorentscheidungen betreffend die BF.

9. Am 20.05.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdevorentscheidungen (BVE) unzulässig seien, da es einer Behörde lediglich binnen zwei Monaten freistehe, eine Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Die BVE sei gegenständlich verspätet und somit unzulässig. 9. Am 20.05.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdevorentscheidungen (BVE) unzulässig seien, da es einer Behörde lediglich binnen zwei Monaten freistehe, eine Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Die BVE sei gegenständlich verspätet und somit unzulässig.

Darüber hinaus habe die jeweilige Beschwerdevorentscheidung es abermals verabsäumt habe, sich mit einer eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auseinanderzusetzen – folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Familienangehörige die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen, da einerseits neuerlich Antragsgebühren in der Höhe von mehreren hunderten Euro entrichtet werden müssten, andererseits in der Zwischenzeit volljährig gewordene Kinder nicht mehr dem Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG entsprächen. Ebenfalls wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 trotz ursprünglich rechtzeitiger Antragstellung zu erfüllen.Darüber hinaus habe die jeweilige Beschwerdevorentscheidung es abermals verabsäumt habe, sich mit einer eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auseinanderzusetzen – folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Familienangehörige die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen, da einerseits neuerlich Antragsgebühren in der Höhe von mehreren hunderten Euro entrichtet werden müssten, andererseits in der Zwischenzeit volljährig gewordene Kinder nicht mehr dem Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprächen. Ebenfalls wären die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 trotz ursprünglich rechtzeitiger Antragstellung zu erfüllen.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.07.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Vorlageantrag samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt und dabei zudem ausgeführt, dass die ÖB Damaskus die Beschwerdevorentscheidungen am 08.05.2025 erlassen habe; die Beschwerde sei am 28.02.2025 eingebracht worden.

11. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA am 12.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, zum Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, der Einleitung des Aberkennungsverfahrens, zu den bis dato erfolgten Ermittlungsschritten, der noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie allenfalls vorliegenden sonstigen Besonderheiten im Verfahren, Stellung zu nehmen.

12. Das BFA teilte in weiterer Folge am 19.03.2026 sowie am 26.03.2026 mit, dass der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da diese glaubhaft vorgebracht habe, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zur syrischen Armee gedroht habe. Am 23.12.2024 sei eine Übernahme der Mitteilung betreffend die Einleitung des Aberkennungsverfahrens durch die Bezugsperson erfolgt; bis dato seien keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde es nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 stellte für sich sowie ihre fünf minderjährigen Kinder (BF2, BF3, BF4, BF5, BF6) am 20.06.2022 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor 12.06.2026) bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF1 sowie leiblicher Vater der fünf minderjährigen BF.Die BF1 stellte für sich sowie ihre fünf minderjährigen Kinder (BF2, BF3, BF4, BF5, BF6) am 20.06.2022 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor 12.06.2026) bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF1 sowie leiblicher Vater der fünf minderjährigen BF.

XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 19.03.2022 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst zu absolvieren, zuerkannt. römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.03.2022 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst zu absolvieren, zuerkannt.

Am 23.12.2024 wurde gegen den Genannten ein Entzugsverfahren (zum Zeitpunkt der Einleitung: ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005) eingeleitet, welches aktuell noch beim BFA anhängig ist. Das BFA leitete dieses aufgrund des Sturzes der Regierung unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Es wurde kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein individueller Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt. Wann mit einem Abschluss des anhängigen Entzugsverfahrens zu rechnen ist, ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.Am 23.12.2024 wurde gegen den Genannten ein Entzugsverfahren (zum Zeitpunkt der Einleitung: ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005) eingeleitet, welches aktuell noch beim BFA anhängig ist. Das BFA leitete dieses aufgrund des Sturzes der Regierung unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Es wurde kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein individueller Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt. Wann mit einem Abschluss des anhängigen Entzugsverfahrens zu rechnen ist, ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

Die BF brachten am 28.02.2025 eine gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide vom 31.01.2025 bei der ÖB Damaskus ein. Die ÖB Damaskus erließ daraufhin am 08.05.2025 Beschwerdevorentscheidungen betreffend die BF.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur jeweils gegenständlichen Antragstellung gründen auf dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus bzw. den darin enthaltenen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie zur Einleitung des (nunmehrigen) Entzugsverfahrens ergeben sich aus den Ausführungen des BFA vom 19.03.2026 sowie 26.03.2026 in Zusammenhalt mit dem diesbezüglichen Bescheid und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Der Umsturz in Syrien im Dezember 2024 sowie der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Länderinformation der Staatendokumentation zu den Gegebenheiten in Syrien nach diesem Umsturz, sind sowohl der Vertretung der BF, dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Aufgrund der Ausführungen des BFA vom 19.03.2026 sowie 26.03.2026 konnte festgestellt werden, dass bislang keine weiteren Verfahrensschritte im Entzugsverfahren betreffend die Bezugsperson gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, beruht zum einen insbesondere darauf, dass das BFA in seiner Stellungnahme keine diesbezüglichen Ausführungen erstattet hat, sowie ferner darauf, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Der Rückmeldung des BFA konnte kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson oder ein individueller Zeithorizont betreffend den Abschluss des Entzugsverfahrens entnommen werden, sodass dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Verfahrensabschluss zu rechnen und jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahren noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, ergibt sich daraus, dass das Entzugsverfahren seit nunmehr 21 Monaten anhängig ist, ohne dass Ermittlungsschritte gesetzt wurden sowie daraus, dass dem Bundesverwaltungsgericht in den sechs Monaten seit der Stellungnahme des BFA zum Entzugsverfahren auch kein individueller Zeithorizont betreffend den Verfahrensabschluss oder einen Termin zur Einvernahme der Bezugsperson in Aussicht gestellt wurde.

Die Feststellungen zur Beschwerdeeinbringung und zum Datum der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus bzw. den darin enthaltenen Empfangsnachweisen (E-Mail-Nachrichten). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den Beschwerdevorentscheidungen von der ÖB Damaskus selbst ausgeführt wird, dass die Beschwerde bei ihnen am 28.02.2025 eingelangt sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidungen:Zu römisch eins. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidungen:

Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.

Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachten die BF am 28.02.2025 eine gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide vom 31.01.2025 bei der ÖB Damaskus ein. Diese erließ daraufhin am 08.05.2025 Beschwerdevorentscheidungen betreffend die BF.

Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdevorentscheidungen durch einen (gemeinsamen) zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag angefochten. Da die Beschwerdevorentscheidungen nach Ablauf der o.a. zweimonatigen Frist erlassen wurden, stammen diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und sind im Ergebnis sohin zu beheben.

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II. A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:Zu römisch zwei. A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 31.01.2025 betreffen sechs bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung jeweils eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor 12. Juni 2026). Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 (idF vor 12. Juni 2026) ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 31.01.2025 betreffen sechs bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung jeweils eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor 12. Juni 2026). Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor 12. Juni 2026) ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:

„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

1.       Belangte Behörde ist das Bundesamt.

2.       Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

3.       Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.

4.       Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“

§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:

„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor 12. Juni 2026), die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor 12. Juni 2026), die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).

Die Anträge der BF auf Einreise wurden mit Bescheiden der damals zuständigen ÖB Damaskus vom 31.01.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein (vormals:) Aberkennungsverfahren anhängig war.

Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu § 46 NAG Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu Paragraph 46, NAG Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:

So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich.

Wie bereits festgestellt, wurde der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 19.03.2022 der Status des Asylberechtigten aufgrund ihrer Weigerung, den staatlichen Wehrdienst zu absolvieren, zuerkannt.

Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.

Wie bereits festgestellt, wurde am 23.12.2024 ein Entzugsverfahren (zum Zeitpunkt der Einleitung: ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005) eingeleitet, welches aktuell seit nunmehr 21 Monaten anhängig ist. Es wurde zudem kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein individueller Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt; ein Abschluss des Verfahrens ist somit nicht absehbar. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über 21 Monate hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über 21 Monate hinweg keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer allein der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Entzugsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ geführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Wie bereits festgestellt, wurde am 23.12.2024 ein Entzugsverfahren (zum Zeitpunkt der Einleitung: ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005) eingeleitet, welches aktuell seit nunmehr 21 Monaten anhängig ist. Es wurde zudem kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein individueller Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt; ein Abschluss des Verfahrens ist somit nicht absehbar. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über 21 Monate hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über 21 Monate hinweg keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer allein der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Entzugsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ geführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

Die gegenständlichen Verfahren sind daher trotz eines anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden nicht (mehr) gehemmt.

Im vorliegenden Verfahren gründen die angefochtenen Entscheidungen auf die vom BFA abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass das Entzugsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig.

Da sich der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 23.12.2024 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden (es wurde lediglich ausgeführt, dass die BF1 angegeben habe, die Ehefrau der Bezugsperson zu sein), war dem BFA die Erlassung neuer Bescheide in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen. Betreffend die minderjährigen BF könnte es im Fall von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sei, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. die Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren.Da sich der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 23.12.2024 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden (es wurde lediglich ausgeführt, dass die BF1 angegeben habe, die Ehefrau der Bezugsperson zu sein), war dem BFA die Erlassung neuer Bescheide in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen. Betreffend die minderjährigen BF könnte es im Fall von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sei, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. die Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können, zumal das BFA über die entsprechenden Kontakte zur ÖB Damaskus verfügt. Darüber hinaus geht es in dem vorliegenden Fall insbesondere nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

Gemäß § 19 Abs. 12 NAG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu II. B) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (idF vor 12. Juni 2026) auf § 46a Abs. 8 NAG übertragbar ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor 12. Juni 2026) auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG übertragbar ist.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Fristablauf Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Unzuständigkeit Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2315747.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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