Entscheidungsdatum
29.09.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W232 2322172-1/7E
W232 2322171-1/6E
BESCHLUSSW232 2322172-1/7E, W232 2322171-1/6E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.05.2025, Zl. IST/2243/2023, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.05.2025, Zl. IST/2243/2023, den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellten am 20.11.2023 schriftlich und am 18.12.2023 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Dabei wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und der Zweitbeschwerdeführer das minderjährige Kind von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei, zu sein.Die Beschwerdeführer stellten am 20.11.2023 schriftlich und am 18.12.2023 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Dabei wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und der Zweitbeschwerdeführer das minderjährige Kind von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei, zu sein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte nach Erhalt dieser Anträge in einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) vom 20.02.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sei von der konkreten Prüfung der behaupteten Familienverhältnisse zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte nach Erhalt dieser Anträge in einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) vom 20.02.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sei von der konkreten Prüfung der behaupteten Familienverhältnisse zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden.
Mit Schreiben vom 02.04.2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Am 16.04.2025 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die AntragstellerInnen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Am 16.04.2025 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die AntragstellerInnen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen.
Mit E-Mail vom 25.04.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit erkannt werde, die am 20.02.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG.Mit E-Mail vom 25.04.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit erkannt werde, die am 20.02.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG.
Mit Bescheiden vom 07.05.2025 verweigerte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 und wurde begründend zusammengefasst darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheiden vom 07.05.2025 verweigerte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 und wurde begründend zusammengefasst darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 03.06.2025, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Im vorliegenden Fall sei eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, das heißt ausgeschlossen sei. Da die Situation in Syrien nach wie vor äußerst volatil und instabil sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt werde. Diese Umstände sollten bei der Beurteilung von Anträgen auf Familienzusammenführung und Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 berücksichtigt werden. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 03.06.2025, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Im vorliegenden Fall sei eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, das heißt ausgeschlossen sei. Da die Situation in Syrien nach wie vor äußerst volatil und instabil sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt werde. Diese Umstände sollten bei der Beurteilung von Anträgen auf Familienzusammenführung und Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 berücksichtigt werden. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.10.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 23.06.2026 und Urgenz vom 15.09.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15.09.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit, dass am 18.02.2025 gegenüber der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Das Verfahren befinde sich noch in Prüfung, wobei bisher keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Wann konkret mit einem Verfahrensabschluss zu rechnen sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 20.11.2023 schriftlich und am 18.12.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt und vorgebracht, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Die Beschwerdeführer stellten am 20.11.2023 schriftlich und am 18.12.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt und vorgebracht, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei.
Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ I422 2272359-1/9E, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 18.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist bisher nicht erfolgt und auch nicht absehbar.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ I422 2272359-1/9E, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 18.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist bisher nicht erfolgt und auch nicht absehbar.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.05.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und Bezugsperson gründen auf den Verfahrensakten bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete mit Schreiben vom 15.09.2026 Ausführungen zur Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Aus diesem Schreiben ergibt sich zudem, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine entsprechenden Ausführungen erstattet hat sowie daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte zudem keinen Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist.
Dass die Anträge der Beschwerdeführer allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.02.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme; dieser ist zu entnehmen, dass von der konkreten Prüfung der behaupteten Familienverhältnisse Abstand genommen wurde.Dass die Anträge der Beschwerdeführer allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.02.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme; dieser ist zu entnehmen, dass von der konkreten Prüfung der behaupteten Familienverhältnisse Abstand genommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Die gegenständlichen Bescheide betreffen am 20.11.2023 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Die gegenständlichen Bescheide betreffen am 20.11.2023 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:
„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des (zum Zeitpunkt der Erlassung zuständigen) Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.05.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig war.
Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu § 46 NAG Erkenntnis des VfGH 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu Paragraph 46, NAG Erkenntnis des VfGH 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:
So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher auch in den vorliegenden Verfahren maßgeblich.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil sie sich durch ihre Ausreise dem syrischen Wehrdienst - in dessen Rahmen sie zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde - entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde bzw. allenfalls mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hat. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 18.02.2025 eingeleitet und ist damit seit mehr als 18 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss des Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über eineinhalb Jahr hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 sowie am 28.02.2026 eine aktuelle Version der Länderinformation zu Syrien veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheine, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 18.02.2025 eingeleitet und ist damit seit mehr als 18 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss des Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über eineinhalb Jahr hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 sowie am 28.02.2026 eine aktuelle Version der Länderinformation zu Syrien veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheine, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die gegenständlichen Verfahren sind daher trotz eines anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden nicht (mehr) gehemmt.
In den vorliegenden Verfahren gründen die angefochtenen Entscheidungen auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig.
Da sich der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2025 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. eine diesbezügliche Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu erteilen.Da sich der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2025 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. eine diesbezügliche Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Darüber hinaus geht es in den vorliegenden Fällen insbesondere nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) auf § 46a Abs. 8 NAG übertragbar ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG übertragbar ist.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2322171.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026