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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §167;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des TH in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19. September 2008, Zl. BMUKK- 4647.120554/0001-III/5/2008, betreffend Schulleiterzulage (§ 57 iVm § 59 Abs. 1 GehG) und Feststellung i.A. Weisungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des TH in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19. September 2008, Zl. BMUKK- 4647.120554/0001-III/5/2008, betreffend Schulleiterzulage (Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, GehG) und Feststellung i.A. Weisungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L 1) im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen der belangten Behörde ernannt, und der BHAK/BHAS 1 in K. zur Dienstleistung zugewiesen.
Im Zuge der Besetzung der Stelle des Leiters des Religionspädagogischen Instituts der Diözese G (im Folgenden kurz: RPI) fand im Jänner 2003 ein kircheninternes Sondierungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem damaligen Leiter des Bischöflichen Schulamtes der Diözese G, Mag. Dr. G., sowie dem damaligen Leiter der Hearing-Kommission, Mag. R., statt. Hierüber wurde mit Datum vom 13. Jänner 2003 ein Zusatzprotokoll angefertigt, welches unter anderem folgenden Inhalt aufweist (Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; dies auch im Folgenden):
"5. Probezeit und zeitliche Befristung der RPI-Leitung:
Dazu wurde der Beschwerdeführer befragt:
Bestätigen Sie ausdrücklich, dass Sie in diesem Sondierungsgespräch über folgende Regelung in Kenntnis gesetzt worden sind:
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(...)
(...)"
§ 39 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333, lautet: Paragraph 39, Absatz eins, bis 3 BDG 1979 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333, lautet:
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne
Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht
aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(...)"
§ 40 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 lautet: Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, lautet:
"Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(...)"
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung lautet: Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in der Stammfassung lautet:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(...)"
§ 167 BDG 1979 in der Stammfassung lautete: Paragraph 167, BDG 1979 in der Stammfassung lautete:
"Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen
§ 167. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen." Paragraph 167, Die Paragraphen 36, bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen."
In den Materialien zu § 167 BDG 1979 (RV 11 BlgNR 15. GP, 94) heißt es:In den Materialien zu Paragraph 167, BDG 1979 Regierungsvorlage 11, BlgNR 15. GP, 94) heißt es:
"Der gemäß §§ 19 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, ermöglichten Zuweisung von Lehrern an nicht in der Verwaltung des Bundes stehende Privatschulen sowie der Verwendung von Bundeslehrern an Auslandsschulen trägt diese Bestimmung insofern Rechnung, als die die Verwendung des Beamten betreffenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles auch auf die an diesen Schulen verwendeten Lehrer für anwendbar erklärt werden.""Der gemäß Paragraphen 19, und 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, ermöglichten Zuweisung von Lehrern an nicht in der Verwaltung des Bundes stehende Privatschulen sowie der Verwendung von Bundeslehrern an Auslandsschulen trägt diese Bestimmung insofern Rechnung, als die die Verwendung des Beamten betreffenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles auch auf die an diesen Schulen verwendeten Lehrer für anwendbar erklärt werden."
Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 erhielten die §§ 161 bis 199 BDG 1979 neue Paragraphenbezeichnungen, wobei § 167 BDG 1979 in § 208 BDG 1979 umnummeriert wurde.Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, erhielten die Paragraphen 161, bis 199 BDG 1979 neue Paragraphenbezeichnungen, wobei Paragraph 167, BDG 1979 in Paragraph 208, BDG 1979 umnummeriert wurde.
Gemäß § 208 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997 sind die §§ 36 bis 42 auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.Gemäß Paragraph 208, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, sind die Paragraphen 36, bis 42 auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.
§ 208 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 und BGBl. I Nr. 53/2007 (Absatzbezeichnung durch BGBl. I Nr. 96/2007) lautet: Paragraph 208, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (Absatzbezeichnung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,) lautet:
"Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden
Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 208. (1) Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, dass als Dienststelle auch
1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes
stehen, oder
2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge,
Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des
Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
in Betracht kommen.
(...)"
Nach den Materialien zur oben erstgenannten Novellierung (1190 BlgNR 22. GP, 7) sollten hiedurch terminologische Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005 vorgenommen werden.
§ 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden kurz: GehG), lautet in der hier maßgeblichen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002: Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden kurz: GehG), lautet in der hier maßgeblichen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 119/2002:
"Dienstzulagen
§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.Paragraph 57, (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
(...)"
Gemäß § 59 Abs. 1 GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1977, gebührt eine Zulage nach § 57 leg. cit. u.a. auch Lehrern, die mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut sind.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, gebührt eine Zulage nach Paragraph 57, leg. cit. u.a. auch Lehrern, die mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut sind.
§ 5 Abs. 6 Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244 (im Folgenden kurz: PrivSchG), lautet in der Stammfassung dieser Bestimmung: Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 244 (im Folgenden kurz: PrivSchG), lautet in der Stammfassung dieser Bestimmung:
"§ 5. Leiter und Lehrer.
(...)
(...)"
§ 18 Abs. 1 PrivSchG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 290/1972 lautet: Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972, lautet:
"§ 18. Ausmaß der Subventionen.
(...)"
§§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 PrivSchG lauten jeweils in der Stammfassung dieser Bestimmungen: Paragraphen 19, Absatz eins, und 20 Absatz eins, und 2 PrivSchG lauten jeweils in der Stammfassung dieser Bestimmungen:
"§ 19. Art der Subventionierung.
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder
Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an
die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule
handelt, oder
b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder
Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen.
(...)
§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.Paragraph 20, Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.
(...)"
In den Materialien zu § 20 PrivSchG (RV 735 BlgNR 9. GP, 13) heißt es:In den Materialien zu Paragraph 20, PrivSchG Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. GP, 13) heißt es:
"Diese Bestimmung enthält die im Hinblick auf den konfessionellen Charakter der in Frage stehenden Schulen notwendigen Grenzen für die Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer Zuweisung von Lehrern."
§ 23 PrivSchG lautet in der Stammfassung dieser Bestimmung: Paragraph 23, PrivSchG lautet in der Stammfassung dieser Bestimmung:
"§ 23. Behördenzuständigkeit.
(...)
(...)"
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Materialien zu § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 PrivSchG idF BGBl. Nr. 290/1972 (RV 245 BlgNR 13. GP, 4) zu verweisen. Dort wird unter anderem ausgeführt:In diesem Zusammenhang ist auch auf die Materialien zu Paragraph 18, Absatz 2, bis 4 und 6 PrivSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972, Regierungsvorlage 245, BlgNR 13. GP, 4) zu verweisen. Dort wird unter anderem ausgeführt:
"Die Feststellung der den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten ist eine Angelegenheit des Privatschulrechtes, sodass auch die diesbezügliche Feststellung bezüglich der konfessionellen Pflichtschulen den Schulbehörden des Bundes zukommt; davon zu unterscheiden ist die Zuweisung eines Lehrers, die eine Angelegenheit des Dienstrechts ist und die sich nach dem für das Dienstrecht geltenden Verfahrensrecht richtet (siehe § 23 Abs. 5).""Die Feststellung der den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten ist eine Angelegenheit des Privatschulrechtes, sodass auch die diesbezügliche Feststellung bezüglich der konfessionellen Pflichtschulen den Schulbehörden des Bundes zukommt; davon zu unterscheiden ist die Zuweisung eines Lehrers, die eine Angelegenheit des Dienstrechts ist und die sich nach dem für das Dienstrecht geltenden Verfahrensrecht richtet (siehe Paragraph 23, Absatz 5,)."
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Leiterzulage für die Funktion als Leiter nach § 57 GehG in Verbindung mit § 85 Hochschulgesetz 2005", weiters in seinem "Recht darauf, dass ihm nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Weisung erteilt wird, Dienst an der BHAK/BHASCH 1 in K. zu verrichten" sowie in seinem "Recht auf Feststellung, dass das RPI der Diözese G weiterhin seine Stammschule ist", verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Leiterzulage für die Funktion als Leiter nach Paragraph 57, GehG in Verbindung mit Paragraph 85, Hochschulgesetz 2005", weiters in seinem "Recht darauf, dass ihm nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Weisung erteilt wird, Dienst an der BHAK/BHASCH 1 in K. zu verrichten" sowie in seinem "Recht auf Feststellung, dass das RPI der Diözese G weiterhin seine Stammschule ist", verletzt.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Dieser Spruchpunkt erweist sich schon aus folgenden Erwägungen als rechtswidrig, ohne dass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden müsste.
Zwar hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Zurückweisung des Feststellungsantrages mangels Feststellungsinteresses durch die erstinstanzliche Behörde rechtswidrig war. Zu dem in diesem Zusammenhang von beiden Instanzen gebrauchten Begriff des "Leistungsbescheides" ist grundlegend Folgendes auszuführen:
Nach der ständigen, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -Nach der ständigen, mit VfSlg. 3259 aus 1957, eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -
verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist (sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist - vgl. dazu z.B. VfSlg. 13.221/1992). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg. 12.024/1989 oder 13.642/1993 u.a.). Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1999, 98/12/0404 = VwSlg. 15.113 A/1999 mwN.). verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist (sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist - vergleiche dazu z.B. VfSlg. 13.221 aus 1992,). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden vergleiche die mit VfSlg. 7172 aus 1973, und 7173 aus 1973, beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg. 12.024 aus 1989, oder 13.642 aus 1993, u.a.). Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1999, 98/12/0404 = VwSlg. 15.113 A/1999 mwN.).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Erlassung eines "Leistungsbescheides" im Verständnis der Schaffung eines Exekutionstitels zu Gunsten des Beamten gegen den Bund überhaupt nicht in Frage kommt. Die Frage der Gebührlichkeit eines ex lege zustehenden Bezugsbestandteiles, wie der hier in Rede stehenden Leiterzulage ist vielmehr im Zweifel durch Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zu entscheiden. Unterbleibt dessen ungeachtet die Liquidierung, so steht die Klage vor dem Verfassungsgerichtshof offen. Demnach war der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf die Feststellung der Gebührlichkeit der Leiterzulage gerichtet und als solcher zulässig. Über diesen Antrag wäre im Übrigen - anders als es die belangte Behörde offenbar verfehlt annimmt - spruchgemäß auch in Ansehung von Zeiträumen zu entscheiden, für die neben dem primär ins Treffen geführten Versagungsgrund nach Meinung der Behörde noch ein weiterer Versagungsgrund besteht. Letzteres hat nicht zum Unterbleiben einer Entscheidung zu führen.
Schließlich hat die belangte Behörde aber - für die Aufhebung dieses Spruchpunktes tragend - verkannt, dass "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides ausschließlich die Zurückweisung des Feststellungsantrages mangels Zulässigkeit war. Die belangte Behörde hätte daher auf Basis ihrer im Ergebnis richtigen Rechtsauffassung, der Antrag sei zulässig, mit einer ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides vorzugehen gehabt. Sodann hätte die erstinstanzliche Behörde eine Sachentscheidung zu treffen gehabt.
Indem die belangte Behörde letzteres verkannte, belastete sie den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde letzteres verkannte, belastete sie den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerde gibt (auch insoweit) im Wesentlichen die bereits im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwände wieder. Als Rechtswidrigkeiten rügt die Beschwerde, dass den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, beim genannten Zusatzprotokoll handle es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, entgegenzuhalten sei, dass nicht privatrechtliche Verträge, sondern öffentlichrechtliche Rechtsvorschriften und hoheitliche Verwaltungsakte bestimmen, ob eine dienstliche Verwendung durch Befristung geregelt sein solle.
Die Zuweisung des Beschwerdeführers zum RPI habe überdies nicht auf Grund der Bestimmung des § 85 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 mit Ablauf des 30. September 2007 geendet, sondern sei vielmehr eine automatische Überleitung in die Pädagogische Hochschule erfolgt. Folge man der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, würde einer etwaigen Willkür des Dienstgebers Tür und Tor geöffnet werden, da es dann völlig im Belieben der Dienstbehörde stünde, zu behaupten, eine Zuweisung an eine andere Dienststelle sei lediglich mittels Dienstzuteilung erfolgt.Die Zuweisung des Beschwerdeführers zum RPI habe überdies nicht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 3, Hochschulgesetz 2005 mit Ablauf des 30. September 2007 geendet, sondern sei vielmehr eine automatische Überleitung in die Pädagogische Hochschule erfolgt. Folge man der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, würde einer etwaigen Willkür des Dienstgebers Tür und Tor geöffnet werden, da es dann völlig im Belieben der Dienstbehörde stünde, zu behaupten, eine Zuweisung an eine andere Dienststelle sei lediglich mittels Dienstzuteilung erfolgt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtige somit nicht, dass § 85 Hochschulgesetz 2005 die automatische Überleitung der am RPI tätigen Professoren in die neu geschaffene Pädagogische Hochschule vorsehe (Transferierungsregelung). Richtigerweise sei vor diesem Hintergrund die Datumsangabe im Zusatzprotokoll vom 12. Jänner 2003 aber nicht als Befristung zu werten, sondern als Orientierungsmaßstab für die bevorstehenden Umstrukturierungen.Die Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtige somit nicht, dass Paragraph 85, Hochschulgesetz 2005 die automatische Überleitung der am RPI tätigen Professoren in die neu geschaffene Pädagogische Hochschule vorsehe (Transferierungsregelung). Richtigerweise sei vor diesem Hintergrund die Datumsangabe im Zusatzprotokoll vom 12. Jänner 2003 aber nicht als Befristung zu werten, sondern als Orientierungsmaßstab für die bevorstehenden Umstrukturierungen.
Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers basiert auf der Annahme, dass mit seiner nach dem Privatschulgesetz erfolgten Zuweisung an das RPI der Diözese G per se in dienstrechtlich wirksamer Weise eine Dauerverwendung an diesem Institut übertragen worden sei, und dass auf Grund des Vorranges des Privatschulgesetzes vor dem BDG 1979 eine Aufhebung dieser Zuweisung an das RPI nur unter den Voraussetzungen des § 20 PrivSchG zulässig sei. Mangels einer (dienstrechtlich wirksamen) Aufhebung der Zuweisung gemäß § 20 PrivSchG sei diese daher immer noch aufrecht.Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers basiert auf der Annahme, dass mit seiner nach dem Privatschulgesetz erfolgten Zuweisung an das RPI der Diözese G per se in dienstrechtlich wirksamer Weise eine Dauerverwendung an diesem Institut übertragen worden sei, und dass auf Grund des Vorranges des Privatschulgesetzes vor dem BDG 1979 eine Aufhebung dieser Zuweisung an das RPI nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, PrivSchG zulässig sei. Mangels einer (dienstrechtlich wirksamen) Aufhebung der Zuweisung gemäß Paragraph 20, PrivSchG sei diese daher immer noch aufrecht.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:
Für den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorrang des Privatschulgesetzes vor dem BDG 1979 finden sich weder im Wortlaut dieser Bestimmungen, noch in den hierzu jeweils zitierten Materialien Anhaltspunkte. Vielmehr verweisen schon die Materialien zu der vor Inkrafttreten des BDG 1979 erfolgten Novellierung des Privatschulgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 290/1972 (RV 245 BlgNR 13. GP, 4) ausdrücklich darauf, dass zwar die Feststellung der den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten eine Angelegenheit des Privatschulrechtes ist, davon aber die Zuweisung eines Lehrers an die Privatschule strikt zu unterscheiden ist, die eine Angelegenheit des Dienstrechts darstellt und die sich nach dem für das Dienstrecht geltenden Verfahrensrecht richtet.Für den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorrang des Privatschulgesetzes vor dem BDG 1979 finden sich weder im Wortlaut dieser Bestimmungen, noch in den hierzu jeweils zitierten Materialien Anhaltspunkte. Vielmehr verweisen schon die Materialien zu der vor Inkrafttreten des BDG 1979 erfolgten Novellierung des Privatschulgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972, Regierungsvorlage 245, BlgNR 13. GP, 4) ausdrücklich darauf, dass zwar die Feststellung der den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten eine Angelegenheit des Privatschulrechtes ist, davon aber die Zuweisung eines Lehrers an die Privatschule strikt zu unterscheiden ist, die eine Angelegenheit des Dienstrechts darstellt und die sich nach dem für das Dienstrecht geltenden Verfahrensrecht richtet.
Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf, dass das - erst nach dem Privatschulgesetz in Kraft getretene - BDG 1979 das Rechtsverhältnis des Bundes zu seinen öffentlich-rechtlich Bediensteten regelt, wobei dieser Grundsatz in Ansehung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 36 bis 42 BDG 1979 auf Verwendungen von Lehrern bei nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen in § 208 BDG 1979 ausdrücklich festgelegt wird. Dass darunter jedenfalls auch Privatschulen im Verständnis des Privatschulgesetzes gemeint waren, ergibt sich klar aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 167 BDG 1979 in der Stammfassung. Damit wurde die schon zuvor bestandene Rechtslage mit zwei "Regelungskreisen" (vgl. die oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle zum PrivSchG, BGBl. Nr. 290/1972) ausdrücklich klargestellt.Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf, dass das - erst nach dem Privatschulgesetz in Kraft getretene - BDG 1979 das Rechtsverhältnis des Bundes zu seinen öffentlich-rechtlich Bediensteten regelt, wobei dieser Grundsatz in Ansehung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 36, bis 42 BDG 1979 auf Verwendungen von Lehrern bei nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen in Paragraph 208, BDG 1979 ausdrücklich festgelegt wird. Dass darunter jedenfalls auch Privatschulen im Verständnis des Privatschulgesetzes gemeint waren, ergibt sich klar aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 167, BDG 1979 in der Stammfassung. Damit wurde die schon zuvor bestandene Rechtslage mit zwei "Regelungskreisen" vergleiche die oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle zum PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972,) ausdrücklich klargestellt.
Die dem vom Beschwerdeführer entgegengehaltene Rechtsansicht, § 208 BDG 1979 könne nur so verstanden werden, dass diese Bestimmung den privaten Schulerhalter mehrerer Schulstandorte ermächtigt, über die ihm zugewiesenen Lehrer mittels der in §§ 36 bis 42 BDG 1979 genannten Personalmaßnahmen zu verfügen, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung keine Deckung. Richtigerweise eröffnet § 208 BDG 1979 vielmehr dem Bund die Möglichkeit, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrer mit den in §§ 36 bis 42 BDG 1979 vorgesehenen Personalmaßnahmen an die in § 208 BDG 1979 genannten Schulen dienstrechtlich (dauernd oder vorübergehend) zuzuweisen.Die dem vom Beschwerdeführer entgegengehaltene Rechtsansicht, Paragraph 208, BDG 1979 könne nur so verstanden werden, dass diese Bestimmung den privaten Schulerhalter mehrerer Schulstandorte ermächtigt, über die ihm zugewiesenen Lehrer mittels der in Paragraphen 36, bis 42 BDG 1979 genannten Personalmaßnahmen zu verfügen, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung keine Deckung. Richtigerweise eröffnet Paragraph 208, BDG 1979 vielmehr dem Bund die Möglichkeit, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrer mit den in Paragraphen 36, bis 42 BDG 1979 vorgesehenen Personalmaßnahmen an die in Paragraph 208, BDG 1979 genannten Schulen dienstrechtlich (dauernd oder vorübergehend) zuzuweisen.
Dafür sprechen auch folgende Erwägungen:
Zur Frage der Diensthoheit über die nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes zugewiesenen Lehrer hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051 - dort im Zusammenhang der Zuweisung eines Landeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule -, ausgesprochen, dass anknüpfend an Art. 21 Abs. 3 B-VG, davon auszugehen ist, dass den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zusteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086, für den Fall der Zuweisung eines Bundeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule). Demnach ist die im Privatschulgesetz vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" derart konstruiert, dass der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne dass es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt; denn eine Aufgabe der Diensthoheit der Gebietskörperschaften über einen Beamten zu Gunsten eines Privaten müsste verfassungsrechtlich vorgesehen sein. Da eine solche Regelung weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich besteht, kommt es durch die Überlassung eines beamteten Lehrers zur Dienstleistung bei einer Privatschule (- die dessen Zustimmung voraussetzt -) trotz dessen organisatorischer Eingliederung in den dortigen Schulbetrieb nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit. Daraus folgt, dass dem Privatschulerhalter die Betrauung des beamteten Lehrers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, auf Grund des Überlassungsaktes (gemeint mit Zurechnung an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber) nicht zusteht (in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, sowie vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086).Zur Frage der Diensthoheit über die nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes zugewiesenen Lehrer hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051 - dort im Zusammenhang der Zuweisung eines Landeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule -, ausgesprochen, dass anknüpfend an Artikel 21, Absatz 3, B-VG, davon auszugehen ist, dass den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zusteht vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086, für den Fall der Zuweisung eines Bundeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule). Demnach ist die im Privatschulgesetz vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" derart konstruiert, dass der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne dass es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt; denn eine Aufgabe der Diensthoheit der Gebietskörperschaften über einen Beamten zu Gunsten eines Privaten müsste verfassungsrechtlich vorgesehen sein. Da eine solche Regelung weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich besteht, kommt es durch die Überlassung eines beamteten Lehrers zur Dienstleistung bei einer Privatschule (- die dessen Zustimmung voraussetzt -) trotz dessen organisatorischer Eingliederung in den dortigen Schulbetrieb nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit. Daraus folgt, dass dem Privatschulerhalter die Betrauung des beamteten Lehrers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, auf Grund des Überlassungsaktes (gemeint mit Zurechnung an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber) nicht zusteht (in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, sowie vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086).
Zusammenfassend ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durchgehend den Bestimmungen des BDG 1979 unterlag. Die Zuweisung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden (Bundes-)Lehrers an eine in § 208 BDG 1979 genannte Privatschule ist daher entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kein dienstrechtlicher Rechtsakt sui generis (für welchen Formvorschriften bzw. eine Befristung gesetzlich nicht vorgesehen sind), sondern erfordert auf dienstrechtlicher Ebene die Setzung einer Personalmaßnahme, die unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 36 bis 42 BDG 1979 vorzunehmen ist.Zusammenfassend ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durchgehend den Bestimmungen des BDG 1979 unterlag. Die Zuweisung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden (Bundes-)Lehrers an eine in Paragraph 208, BDG 1979 genannte Privatschule ist daher entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kein dienstrechtlicher Rechtsakt sui generis (für welchen Formvorschriften bzw. eine Befristung gesetzlich nicht vorgesehen sind), sondern erfordert auf dienstrechtlicher Ebene die Setzung einer Personalmaßnahme, die unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 36, bis 42 BDG 1979 vorzunehmen ist.
Wenn der Beschwerdeführer daher vermeint, er sei dem RPI dauernd zur Dienstleistung zugewiesen worden, ist dem entgegen zu halten, dass eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 hätte verfügt werden können. § 38 Abs. 7 erster Halbsatz BDG 1979 sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines Bescheides vor. Unstrittig ist jedoch, dass ein Versetzungsbescheid nicht erlassen wurde. Mit der (faktischen) Inverwendungnahme des Beschwerdeführers als Leiter des RPI ist daher mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen.Wenn der Beschwerdeführer daher vermeint, er sei dem RPI dauernd zur Dienstleistung zugewiesen worden, ist dem entgegen zu halten, dass eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des Paragraph 38, BDG 1979 hätte verfügt werden können. Paragraph 38, Absatz 7, erster Halbsatz BDG 1979 sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines Bescheides vor. Unstrittig ist jedoch, dass ein Versetzungsbescheid nicht erlassen wurde. Mit der (faktischen) Inverwendungnahme des Beschwerdeführers als Leiter des RPI ist daher mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen.
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die (in Weisungsform erfolgte) Zuweisung des Beschwerdeführers an das RPI durch die Dienstbehörde mangels klar erkennbarer Befristung dieser Weisung oder auf Grund der relativ langen Dauer, für die sie verfügt worden war, als auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0161, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die (in Weisungsform erfolgte) Zuweisung des Beschwerdeführers an das RPI durch die Dienstbehörde mangels klar erkennbarer Befristung dieser Weisung oder auf Grund der relativ langen Dauer, für die sie verfügt worden war, als auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0161, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Da dem Beschwerdeführer also keine Dauerverwendung am RPI der Diözese G dienstrechtlich wirksam zugewiesen wurde, war die ihm auf Dauer zugewiesene Dienststelle stets die BHAK/BHAS 1 in K.
Ob im Hinblick auf das mit Datum vom 13. Jänner 2003 angefertigte Zusatzprotokoll und die darin allenfalls enthaltene Vereinbarung von der Dienstbehörde eine wirksame Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers beim RPI und damit auch eine rechtswirksame Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 verfügt wurde, kann im Hinblick darauf, dass mit einer Dienstzuteilung keine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt, letztlich dahingestellt bleiben:Ob im Hinblick auf das mit Datum vom 13. Jänner 2003 angefertigte Zusatzprotokoll und die darin allenfalls enthaltene Vereinbarung von der Dienstbehörde eine wirksame Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers beim RPI und damit auch eine rechtswirksame Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 verfügt wurde, kann im Hinblick darauf, dass mit einer Dienstzuteilung keine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt, letztlich dahingestellt bleiben:
Aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0052).Aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0052).
Wäre eine Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 vorgelegen, so hätte diese mit Ablauf der festgelegten Frist geendet, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedurft hätte. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer mit Ablauf der Dienstzuteilung schon im Rahmen der Erfüllung der ihm nach § 43 Abs. 1 iVm § 211 und § 212 Abs. 1 BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten seinen Dienst an der BHAK/BHAS 1 in K. wieder anzutreten gehabt. Der mit schriftlicher Weisung des Landesschulrates vom 21. August 2006 ergangene Dienstauftrag diente diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beschwerdeführers.Wäre eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 vorgelegen, so hätte diese mit Ablauf der festgelegten Frist geendet, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedurft hätte. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer mit Ablauf der Dienstzuteilung schon im Rahmen der Erfüllung der ihm nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 211 und Paragraph 212, Absatz eins, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten seinen Dienst an der BHAK/BHAS 1 in K. wieder anzutreten gehabt. Der mit schriftlicher Weisung des Landesschulrates vom 21. August 2006 ergangene Dienstauftrag diente diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beschwerdeführers.
Wäre (mangels klarer Befristung oder infolge überlanger Dauer einer befristet verfügten Maßnahme) hingegen keine rechtswirksame Dienstzuteilung des Beschwerdeführers an das RPI nach § 39 BDG 1979 vorgenommen worden, bestünde in Ansehung der genannten Weisung vom 21. August 2006 gleichfalls Befolgungspflicht. Einer Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen, was dann der Fall ist, wenn die Maßnahme rechtens in Bescheidform zu verfügen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224), wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, wenn ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049, m. w.H.). Ein solcherart willkürliches Verhalten der Behörde vermag die Beschwerde aber nicht aufzuzeigen. Dass die (rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden war, ihrerseits keines Versetzungsbescheides bedarf, liegt auf der Hand. § 20 Abs. 2 PrivSchG vermittelt dem Lehrer lediglich ein Abwehrrecht gegen die (Weiter-)Verwendung an der Privatschule; er steht jedoch der Befolgungspflicht einer Weisung, die letztlich der Herstellung des dienstrechtlich gebotenen Zustandes dient, keinesfalls entgegen.Wäre (mangels klarer Befristung oder infolge überlanger Dauer einer befristet verfügten Maßnahme) hingegen keine rechtswirksame Dienstzuteilung des Beschwerdeführers an das RPI nach Paragraph 39, BDG 1979 vorgenommen worden, bestünde in Ansehung der genannten Weisung vom 21. August 2006 gleichfalls Befolgungspflicht. Einer Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen, was dann der Fall ist, wenn die Maßnahme rechtens in Bescheidform zu verfügen gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224), wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, wenn ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049, m. w.H.). Ein solcherart willkürliches Verhalten der Behörde vermag die Beschwerde aber nicht aufzuzeigen. Dass die (rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden war, ihrerseits keines Versetzungsbescheides bedarf, liegt auf der Hand. Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG vermittelt dem Lehrer lediglich ein Abwehrrecht gegen die (Weiter-)Verwendung an der Privatschule; er steht jedoch der Befolgungspflicht einer Weisung, die letztlich der Herstellung des dienstrechtlich gebotenen Zustandes dient, keinesfalls entgegen.
Abschließend sei an dieser Stelle zur Klarstellung auch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Berufungskommission zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag bestand:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide u.a. "in Angelegenheiten" der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten" weit aus; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0323 = VwSlg. 15.389/A, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0139). Gleiches gilt schließlich auch für die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist: Jedenfalls für die Klärung dieser Abgrenzung (Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979) ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0096, sowie die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/12/0118 und 2008/12/0049) sowie der Berufungskommission (vgl. den Bescheid der Berufungskommission vom 30. November 2004, Zl. 120/11-BK/04) die Berufungskommission zuständig. Darüber hinaus geht der Begriff "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" von einem materiellen Verständnis und nicht von der "Selbstdeklaration" der Personalmaßnahme aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078).Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide u.a. "in Angelegenheiten" der Paragraphen 38, und 40 BDG 1979. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten" weit aus; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0323 = VwSlg. 15.389/A, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0139). Gleiches gilt schließlich auch für die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist: Jedenfalls für die Klärung dieser Abgrenzung (Vorliegen einer Versetzung nach Paragraph 38, oder einer Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979) ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0096, sowie die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/12/0118 und 2008/12/0049) sowie der Berufungskommission vergleiche den Bescheid der Berufungskommission vom 30. November 2004, Zl. 120/11-BK/04) die Berufungskommission zuständig. Darüber hinaus geht der Begriff "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" von einem materiellen Verständnis und nicht von der "Selbstdeklaration" der Personalmaßnahme aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078).
Vorliegendenfalls stellt - wie oben ausgeführt - die vom Beschwerdeführer bekämpfte Weisung vom 21. August 2006 von ihrem materiellen Gehalt her keinesfalls eine Versetzung dar.
Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem verfahrenseinleitenden Antrag primär darauf, dass eine Aufhebung seiner Zuweisung zum RPI auf Grund des behaupteten Vorranges des Privatschulgesetzes vor dem BDG 1979 nur unter den Voraussetzungen des § 20 PrivSchG vorgenommen werden könne. Er hat jedoch mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag weder ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass die von ihm bekämpfte Weisung als Versetzung zu qualifizieren sei, noch zielt sein Antrag der Sache nach auf einen bescheidförmigen Abspruch darüber ab, dass in Wahrheit keine Dienstzuteilung, sondern eine Versetzung vorliegt. Eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979 liegt daher gegenständlich nicht vor. An diesem Ergebnis vermag auch das "obiter dictum" in diesem Antrag, wonach bei - nach Auffassung des Beschwerdeführers ohnedies nicht gegebener - Anwendbarkeit des BDG 1979 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vorläge, nichts zu ändern, zumal Hilfsantragsbegründungen für die Charakterisierung der "Sache" als "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" nicht essenziell sind.Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem verfahrenseinleitenden Antrag primär darauf, dass eine Aufhebung seiner Zuweisung zum RPI auf Grund des behaupteten Vorranges des Privatschulgesetzes vor dem BDG 1979 nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, PrivSchG vorgenommen werden könne. Er hat jedoch mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag weder ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass die von ihm bekämpfte Weisung als Versetzung zu qualifizieren sei, noch zielt sein Antrag der Sache nach auf einen bescheidförmigen Abspruch darüber ab, dass in Wahrheit keine Dienstzuteilung, sondern eine Versetzung vorliegt. Eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 liegt daher gegenständlich nicht vor. An diesem Ergebnis vermag auch das "obiter dictum" in diesem Antrag, wonach bei - nach Auffassung des Beschwerdeführers ohnedies nicht gegebener - Anwendbarkeit des BDG 1979 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vorläge, nichts zu ändern, zumal Hilfsantragsbegründungen für die Charakterisierung der "Sache" als "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" nicht essenziell sind.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
Schließlich ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, der unter Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides zurückgewiesene Feststellungsantrag sei unzulässig, zumal die Frage, bei welcher Dienststelle der Beschwerdeführer auf Dauer Dienst zu leisten hat, im Wege des zulässigen Feststellungsantrages betreffend die Weisung der Dienstbehörde vom 21. August 2006 einer Klärung zugeführt werden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180, mwH).Schließlich ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, der unter Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides zurückgewiesene Feststellungsantrag sei unzulässig, zumal die Frage, bei welcher Dienststelle der Beschwerdeführer auf Dauer Dienst zu leisten hat, im Wege des zulässigen Feststellungsantrages betreffend die Weisung der Dienstbehörde vom 21. August 2006 einer Klärung zugeführt werden konnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180, mwH).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in Ansehung der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in Ansehung der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 28. Jänner 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120213.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011