TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/28 2008/19/0393

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AsylGNov 2003;
B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0394

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des 1. R, und des 2. W, beide in Wien und vertreten durch Mag.Dr. Daniela Kuttner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 1, 2. St. 15 A, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 1.) 8. November 2007, Zl. 266.274/0/14E-VIII/22/05 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0393), 2.) 12. November 2007, Zl. 266.273/0/5E-VIII/22/05 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0394) , betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des 1. R, und des 2. W, beide in Wien und vertreten durch Mag.Dr. Daniela Kuttner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 1, 2. St. 15 A, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 1.) 8. November 2007, Zl. 266.274/0/14E-VIII/22/05 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0393), 2.) 12. November 2007, Zl. 266.273/0/5E-VIII/22/05 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0394) , betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der Beschwerdeführer) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der Beschwerdeführer) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Familienmitglieder (Vater und Sohn) und ukrainische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer reiste im November 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17. November 2003 Asyl. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, Mitglieder der Sekte "Weiße Bruderschaft", der er bis in das Jahr 1993 angehört habe, hätten ihn im Jahr 2003 zum Wiedereintritt zwingen wollen. Auch die ukrainische Polizei habe ihn gegen seinen Willen dazu bringen wollen, um Informationen über die Sekte zu bekommen. Um weiteren Nachstellungen zu entgehen, sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Heimatland geflohen.

Für den (im Juli 2004 nach Österreich gelangten) minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde am 22. Juli 2004 ein Asylantrag gestellt, in dem sich dieser auf die Fluchtgründe des Vaters bezog.

Mit Bescheiden jeweils vom 9. November 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 9. November 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden ab.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu 1.:

Auch die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter des Zweitbeschwerdeführers befindet sich nach der Aktenlage in Österreich und hat einen auf den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers bezogenen Asylerstreckungsantrag gestellt, über den bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Die belangte Behörde beschränkte sich in der Begründung der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers - unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in sein Familienleben - auf einen Verweis auf die "zutreffenden Ausführungen" im erstinstanzlichen Bescheid. Zur Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, die den Erstbeschwerdeführer treffenden Rechtsfolgen würden im Familienverfahren auch auf den Zweitbeschwerdeführer durchschlagen.

Im erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde dessen Ausweisung im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich habe und die Ausweisung deshalb keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Im erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde dessen Ausweisung im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich habe und die Ausweisung deshalb keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass diese Argumentation nicht dem Gesetz entspricht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen einzelne Familienmitglieder einer Kernfamilie nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, auszuweisen wären, andere (hier: die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer) aufgrund der für sie anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003) aber von den Asylbehörden nicht ausgewiesen werden können, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die Asylbehörde würde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit darlegen, dass die Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführer verlassen müssen (vgl. dazu vor allem das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, und im folgend etwa aus die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zl. 2008/23/0349, vom 28. August 2009, Zl. 2008/19/0116, vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0777, und andere). Derartiges lässt sich den angefochtenen Bescheiden aber nicht entnehmen.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass diese Argumentation nicht dem Gesetz entspricht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen einzelne Familienmitglieder einer Kernfamilie nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, auszuweisen wären, andere (hier: die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer) aufgrund der für sie anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) aber von den Asylbehörden nicht ausgewiesen werden können, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die Asylbehörde würde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit darlegen, dass die Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführer verlassen müssen vergleiche , dazu vor allem das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, und im folgend etwa aus die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zl. 2008/23/0349, vom 28. August 2009, Zl. 2008/19/0116, vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0777, und andere). Derartiges lässt sich den angefochtenen Bescheiden aber nicht entnehmen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführer bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführer bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der gesonderte Zuspruch von Umsatzsteuer - wie in der Beschwerde verzeichnet - findet in diesen Bestimmungen keine Deckung, weshalb das Mehrbegehren insoweit abzuweisen war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Der gesonderte Zuspruch von Umsatzsteuer - wie in der Beschwerde verzeichnet - findet in diesen Bestimmungen keine Deckung, weshalb das Mehrbegehren insoweit abzuweisen war.

Zu 2.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt 1. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 28. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190393.X00

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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