TE Vwgh Erkenntnis 2009/8/28 2008/19/0116

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art2;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0118 2008/19/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. B, 2. M,

3. T, 4. F, 5. A, und 6. J, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 6. Dezember 2007, Zl. 255.516/0/11E-XIV/39/04,

  1. 2.)2,
    7. Dezember 2007, Zl. 255.521/0/4E-XIV/39/04,
  2. 3.)3,
    7. Dezember 2007, Zl. 311.528-1/2E-XIV/39/07,
  3. 4.)4,
    7. Dezember 2007, Zl. 311.529-1/2E-XIV/39/07,
  4. 5.)5,
    7. Dezember 2007, Zl. 311.530-1/2E-XIV/39/07,
  5. 6.)6,
    10. Dezember 2007, Zl. 304.907-C1/2E-XIV/39/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1. und 6.) und §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (zu 2. bis 5.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:10. Dezember 2007, Zl. 304.907-C1/2E-XIV/39/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1. und 6.) und Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (zu 2. bis 5.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. (Entscheidung über Asyl und subsidiären Schutz) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Spruchpunkt II. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der erstangefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. (Entscheidung über Asyl und subsidiären Schutz) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die zweit- bis sechstangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106, 40, insgesamt somit EUR 6.638, 40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien ihre minderjährigen Kinder); sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam im April 2004 in das Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 28. April 2004 Asyl, die zweitbis fünftbeschwerdeführenden Parteien stellten am selben Tag darauf bezogene Asylerstreckungsanträge. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 14. Juni 2005 in Österreich geboren. Für ihn beantragte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter unter Bezugnahme auf seine eigenen Fluchtgründe (er gab im Wesentlichen an, von den russischen Soldaten in Tschetschenien gesucht zu werden) am 1. Juli 2005 Asyl.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge des Erst- und des Sechstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies die Erst- und Sechstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die Asylerstreckungsanträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge des Erst- und des Sechstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies die Erst- und Sechstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die Asylerstreckungsanträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Auch werde nicht festgestellt, dass er im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde wörtlich fest:

"Im Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der (Erstbeschwerdeführer( in wesentlichen Punkten widersprüchliche und abweichende Angaben zu den Aussagen in der Einvernahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens machte. Zudem waren seine Angaben äußerst vage und war er nicht in der Lage, konkrete Antworten zu geben. Ferner entstand für die erkennende Behörde der Eindruck, der (Erstbeschwerdeführer( hat sein Vorbringen im Vergleich zu den Angaben in der erstinstanzlichen Einvernahme gesteigert, um so zu einem für ihn günstigeren Ergebnis des Asylverfahrens zu kommen. So hat er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar angegeben, dass sein Bruder im Jänner 2000 von den Russen mitgenommen worden sei, jedoch seine drei Cousins nicht erwähnt. Das Vorbringen, auch drei Cousins von ihm seien mit dem Bruder im Jänner 2000 mitgenommen und inhaftiert worden, erstattete er erst in der Berufungsverhandlung, obzwar er auch diesbezüglich eingehend befragt wurde. Eine weitere Steigerung in der Berufungsverhandlung betrifft das Vorbringen des (Erstbeschwerdeführers(, es sei nach ihm im Dorf gefragt und Fotos gezeigt worden. Dieses Vorbringen wurde ebenfalls erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung erstattet. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der (Erstbeschwerdeführer( angegeben hat, regelmäßig mit seiner Mutter zu telefonieren und habe ihm diese 'nichts besonderes' gesagt. Widersprüchlich sind weiters die - für das Gesamtvorbringen wesentlichen - Angaben des (Erstbeschwerdeführers( betreffend die Hausdurchsuchungen durch die Russen. Im erstinstanzlichen Verfahren gab er an, die Russen seien viermal in sein Haus in Awtury eingedrungen, das letzte Mal im Jänner 2004, er sei nie befragt worden und nie mit ihnen zusammengetroffen. Hingegen gab er in der Berufungsverhandlung an, die Russen seien zwei bis drei Mal in sein Haus gekommen und zwar etwa zwei Wochen, nachdem sein Bruder mitgenommen worden sei, sohin Jänner 2000.

Zu dem Vorfall im Jänner 2000 selbst konnte der (Erstbeschwerdeführer( nichts angeben, obzwar seine Frau anwesend gewesen sei und ihm auch 'alles erzählt habe'. Er begründete sein mangelndes Wissen darüber damit, dass die Frauen abgesondert worden seien. Auch ist festzuhalten, dass der (Erstbeschwerdeführer( nicht bereit war, von sich aus Begebenheiten in seiner Heimat zu schildern, sondern erst durch eingehendes konkretes Nachfragen allgemeine Standardsätze vorbrachte, wie z.B. auch die Befragung über seine Beteiligung am Ersten Tschetschenienkrieg zeigt.

Nicht nachvollziehbar ist weiters das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, der (Erstbeschwerdeführer( habe sich seit dem Vorfall mit seinem Bruder im Jänner 2000 bis zu seiner Flucht - sohin über vier Jahre - ständig versteckt gehalten. Zum einen ist es unglaubwürdig, dass sich der (Erstbeschwerdeführer( über vier Jahre lang in seinem Heimatdorf mit 20.000 Einwohnern bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung bei Freunden und Verwandten versteckt halten konnte, ohne von den Russen gefunden bzw. von jemandem verraten zu werden, zumal die Russen ihn nach seinen Angaben mit einem Foto gesucht haben. Zum andern ist anzumerken, dass der (Erstbeschwerdeführer( in dieser Zeit Vater von zwei Kindern wurde, sich sohin zumindest zeitweise in seinem Haus bei seiner Familie aufgehalten haben musste. Auf diesen Vorhalt gab der (Erstbeschwerdeführer( an, er habe ja seine Familie trotzdem irgendwie sehen müssen, und es falle ihm schwer, über diese Vorfälle zu sprechen. Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des (Erstbeschwerdeführers( nicht nur widersprüchlich war, sondern darüber hinaus in weiten Teilen derart vage und unkonkret ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der (Erstbeschwerdeführer( die Geschehnisse selbst erlebt hat.

Diesbezüglich war auch durch den Hinweis auf bekannte Personen in seinem Dorf, denen in Österreich zum Teil Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, für den (Erstbeschwerdeführer( nichts zu gewinnen, waren die von diesen Personen geschilderten Sachverhalte vollkommen unterschiedlich gelagert."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid, es sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Es könne auch nicht erkannt werden, dass ihm bei Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal seine Mutter, zwei seiner Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in Tschetschenien lebten und - seinen Angaben zufolge - auch im Heimatdorf keine Probleme hätten, sodass es dem Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr möglich wäre, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft sowie Arbeit zu erfüllen. Weiters bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In der Russischen Föderation bestünde keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Da der Erstbeschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, greife seine Ausweisung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ein und sei daher zulässig.Rechtlich folgerte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid, es sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Es könne auch nicht erkannt werden, dass ihm bei Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal seine Mutter, zwei seiner Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in Tschetschenien lebten und - seinen Angaben zufolge - auch im Heimatdorf keine Probleme hätten, sodass es dem Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr möglich wäre, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft sowie Arbeit zu erfüllen. Weiters bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In der Russischen Föderation bestünde keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Da der Erstbeschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, greife seine Ausweisung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ein und sei daher zulässig.

Die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide begründete die belangte Behörde damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen, weil dem Erstbeschwerdeführer (auf dessen Asylantrag sich die Erstreckungsanträge bezogen hätten) kein Asyl gewährt worden sei.

Im sechstangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers sei "gemäß §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen worden und es habe der in Österreich 2005 geborene Sechstbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, weshalb "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.Im sechstangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers sei "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG" abgewiesen worden und es habe der in Österreich 2005 geborene Sechstbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, weshalb "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde aller beschwerdeführenden Parteien, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde aller beschwerdeführenden Parteien, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde wendet sich umfangreich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der angeblichen Steigerung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers hält sie unter Hinweis auf konkrete Aussageteile entgegen, der Erstbeschwerdeführer habe schon erstinstanzlich von der Entführung und Festnahme eines Cousins berichtet und er habe angegeben, dass die Bewohner seines Heimatdorfes nach ihm befragt worden seien. Auch der vermeintliche Widerspruch betreffend die Anzahl und den Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen wird von der Beschwerde unter genauer Überprüfung der Aussage des Erstbeschwerdeführers relativiert. Unter anderem damit zeigt die Beschwerde - hier nicht näher zu besprechende - argumentative Schwächen in der behördlichen Beweiswürdigung auf. Im fortgesetzten Verfahren wird es erforderlich sein, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der von der Beschwerde erhobenen Einwände überprüft und nachvollziehbar begründet.

Entscheidend für die Behebung von Spruchpunkt I. (Entscheidung über Asyl und subsidiären Schutz) des erstangefochtenen Bescheides wegen Verfahrensmangels ist vorrangig der berechtigte Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, in Österreich aufhältige Zeugen zu vernehmen, welche die Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigen hätten können.Entscheidend für die Behebung von Spruchpunkt römisch eins. (Entscheidung über Asyl und subsidiären Schutz) des erstangefochtenen Bescheides wegen Verfahrensmangels ist vorrangig der berechtigte Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, in Österreich aufhältige Zeugen zu vernehmen, welche die Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigen hätten können.

Gemäß dem hier noch anzuwendenden § 28 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, hat die Asylbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheidungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 28, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, hat die Asylbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheidungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Der (unvertretene) Erstbeschwerdeführer hatte in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom 12. Juni 2007 auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob er Namen von "den Leuten" seines Dorfes nennen könne, die jetzt in Österreich lebten, geantwortet:

"Ich kann zum Beispiel nennen, I. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof(, er wohnt im 17. Bezirk und hat dort eine Art tschetschenische Organisation. In Linz ist G. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof( ... aufhältig und in Neunkirchen D. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof(. Ich kann noch mehrere Namen nennen, ich kann auch deren Telefonnummern angeben. Außerdem kann ihnen meine Angaben jeder beliebige Bewohner von Awtury bestätigen, da das Schicksal meiner Familie dort bekannt war.""Ich kann zum Beispiel nennen, römisch eins. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof(, er wohnt im 17. Bezirk und hat dort eine Art tschetschenische Organisation. In Linz ist G. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof( ... aufhältig und in Neunkirchen D. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof(. Ich kann noch mehrere Namen nennen, ich kann auch deren Telefonnummern angeben. Außerdem kann ihnen meine Angaben jeder beliebige Bewohner von Awtury bestätigen, da das Schicksal meiner Familie dort bekannt war."

Trotz dieses Vorbringens wurde der (unvertretene) Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde nicht aufgefordert näher zu präzisieren, welche Auskünfte die angebotenen Zeugen im Einzelnen geben könnten. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass ihre Einvernahme dazu dienen hätte können, das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers tatsächlich zu bestätigen.

Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die vom Erstbeschwerdeführer gemachten Angaben ausreichten, die Identität der drei namentlich genannten Zeugen anhand der behördlichen Register zu ermitteln (im Berufungsakt finden sich Auskünfte aus dem Asylwerberinformationssystem betreffend diese Personen). Aus welchen Gründen es die belangte Behörde ungeachtet dessen nicht für erforderlich hielt, diese Personen zu vernehmen, lässt sich der Begründung des erstangefochtenen Bescheides nicht entnehmen. Das behördliche Argument, deren Fluchtgeschichten (die zum Teil zur Asylgewährung geführt hätten) seien anders gelagert gewesen und es sei für den Erstbeschwerdeführer deshalb mit seinem Hinweis auf diese Personen nichts zu gewinnen, verkennt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht etwa behauptet hatte, dieselben Fluchtgründe wie diese Personen zu haben, sondern angegeben hatte, sie - wie jeder beliebige Bewohner seines Heimatdorfes - könnten das Schicksals seiner Familie (und somit auch seine eigenen Fluchtgründe) bezeugen.

Das Berufungsverfahren ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, der schon deshalb zur Behebung des Spruchpunktes I. im erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen muss.Das Berufungsverfahren ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, der schon deshalb zur Behebung des Spruchpunktes römisch eins. im erstangefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen muss.

Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers) hat die belangte Behörde aber auch die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) und seine minderjährigen Kinder (die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. vor allem das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054, und aus der Folgejudikatur das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, 2007/19/0851).Im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers) hat die belangte Behörde aber auch die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) und seine minderjährigen Kinder (die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , vor allem das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054, und aus der Folgejudikatur das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, 2007/19/0851).

Die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers war deshalb vorrangig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers war deshalb vorrangig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die rückwirkende Behebung des erstangefochtenen Bescheides belastet aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 98/01/0402, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch die hinsichtlich der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (Asylerstreckungswerber) ergangenen Berufungsbescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Ergebnis nichts Anderes gilt auch für den sechstangefochtenen Bescheid, auf den die Behebung des erstangefochtenen Bescheides im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG durchschlägt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2007/19/0280).Die rückwirkende Behebung des erstangefochtenen Bescheides belastet aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 98/01/0402, dargestellten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, auch die hinsichtlich der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (Asylerstreckungswerber) ergangenen Berufungsbescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Ergebnis nichts Anderes gilt auch für den sechstangefochtenen Bescheid, auf den die Behebung des erstangefochtenen Bescheides im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG durchschlägt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2007/19/0280).

Die zweit- bis sechstangefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die zweit- bis sechstangefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 28. August 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008190116.X00

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten