Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der G P in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 2009, Zl. BGD-010375/21-2009-Lm, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der G P in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 2009, Zl. BGD-010375/21-2009-Lm, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Mai 2009 verfügten Versetzung in den Ruhestand als Hauptschuloberlehrerin in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie hatte zuletzt an der Hauptschule A in den Fächern Englisch und Sport unterrichtet.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2007/2008 längere Zeit wegen Krankheit vom Dienst abwesend gewesen war, veranlasste der Bezirksschulrat R eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft R. Dieser gelangte in seiner Erledigung vom 7. Mai 2008 zur Beurteilung, die Beschwerdeführerin leide unter eingeschränkten Konfliktlösungsstrategien, die bereits in der Vergangenheit zu neurotischen Reaktionsbildungen geführt hätten. Die Konfliktursache werde von ihr ausschließlich in der Außenwelt gesehen. Eigene Anteile würden demgegenüber von ihr nicht wahrgenommen. Konkrete Verfehlungen blende sie aus ihrer Realitätswahrnehmung völlig aus. Durch die Konflikteskalation, die sich auf Grund ihrer neurotischen Fixierung in den letzten Wochen mehr und mehr zugespitzt habe, dürfte die Dienstfähigkeit bereits nicht mehr gegeben sein. Es sei ihr sicherlich nicht mehr möglich, in neutraler und unbeeinträchtigter Weise ihren Unterrichtsverpflichtungen nachzukommen. Ihre kognitiven und emotionalen Ressourcen schienen vorwiegend in einem persönlichen Machtkampf mit Vorgesetzten und Dienstbehörden gebunden zu sein, sodass keine Freiräume für die eigentliche Dienstaufgabe mehr zur Verfügung stünden. Aus der Sicht des Amtsarztes seien sämtliche Lösungsmöglichkeiten zur Gänze ausgeschöpft worden. Derzeit sei eine länger dauernde, möglicherweise einige Jahre in Anspruch nehmende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Mittelfristig sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit jedenfalls nicht zu rechnen.Nachdem die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2007 aus 2008, längere Zeit wegen Krankheit vom Dienst abwesend gewesen war, veranlasste der Bezirksschulrat R eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft R. Dieser gelangte in seiner Erledigung vom 7. Mai 2008 zur Beurteilung, die Beschwerdeführerin leide unter eingeschränkten Konfliktlösungsstrategien, die bereits in der Vergangenheit zu neurotischen Reaktionsbildungen geführt hätten. Die Konfliktursache werde von ihr ausschließlich in der Außenwelt gesehen. Eigene Anteile würden demgegenüber von ihr nicht wahrgenommen. Konkrete Verfehlungen blende sie aus ihrer Realitätswahrnehmung völlig aus. Durch die Konflikteskalation, die sich auf Grund ihrer neurotischen Fixierung in den letzten Wochen mehr und mehr zugespitzt habe, dürfte die Dienstfähigkeit bereits nicht mehr gegeben sein. Es sei ihr sicherlich nicht mehr möglich, in neutraler und unbeeinträchtigter Weise ihren Unterrichtsverpflichtungen nachzukommen. Ihre kognitiven und emotionalen Ressourcen schienen vorwiegend in einem persönlichen Machtkampf mit Vorgesetzten und Dienstbehörden gebunden zu sein, sodass keine Freiräume für die eigentliche Dienstaufgabe mehr zur Verfügung stünden. Aus der Sicht des Amtsarztes seien sämtliche Lösungsmöglichkeiten zur Gänze ausgeschöpft worden. Derzeit sei eine länger dauernde, möglicherweise einige Jahre in Anspruch nehmende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Mittelfristig sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit jedenfalls nicht zu rechnen.
Hierauf untersagte der Landesschulrat für Oberösterreich (die Dienstbehörde erster Instanz) der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erledigung vom 19. Mai 2008 eine Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit bis auf weiteres und teilte ihr die Absicht mit, sie mit Ablauf des 30. Juni 2008 in den Ruhestand zu versetzen.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2008 dahingehend Stellung, sie könne der Versetzung in den Ruhestand nicht zustimmen, weil nach Ansicht des behandelnden Arztes mit einer völligen Wiederherstellung der Gesundheit zu rechnen sei. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vor. Sie sei "laut Arzt" seit 12. Mai 2008 wieder dienstfähig. Sie habe in der Zwischenzeit ihren Dienst antreten wollen, was ihr jedoch vom Schulleiter verwehrt worden sei. In der Folge übermittelte sie der Dienstbehörde die Stellungnahme des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. M vom 9. Juni 2008, in der sich dieser zur Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin äußerte. Mit therapeutischer Hilfe sei die Beschwerdeführerin wieder besser in der Lage, an einer konstruktiven Lösung bezüglich des Einsatzes an ihrer angestammten Schule zu arbeiten und ihre Lehrtätigkeit unbeeinträchtigt auszuüben.
Die Dienstbehörde erster Instanz ersuchte mit Note vom 14. Juli 2008 den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. H, die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ihr das Ergebnis mitzuteilen.
Dr. H erstattete am 10. August 2008 folgendes, auszugsweise wiedergegebenes "psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit" (Schreibung in Zitaten und Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 24.07.2008:
Die Beschwerdeführerin erscheint pünktlich zum
vereinbarten Termin.
Frühere Erkrankungen:
1991 Wirbelkörperfraktur bei einem Autounfall.
Im letzten Jahr sei sie zweimal an Gürtelrose erkrankt.
Psychiatrische Vorerkrankungen:
Keine
Aktuelle Beschwerden:
Derzeit sei sie in B auf Kur. Dieser Kuraufenthalt hängt mit Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule zusammen. Diese Beschwerden seien derzeit nicht akut, würden ihr aber seit dem Autounfall manchmal Probleme bereiten. Sie nimmt deswegen auch regelmäßig physiotherapeutische Behandlungen und Akupunkturbehandlungen in Anspruch. Im letzten Jahr hätte sie zeitweise unter Wechselbeschwerden gelitten.
Zur schulischen Situation:
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie seit 31 Jahren in der Hauptschule in A unterrichtet, und zwar Sport und Englisch. Vorher sei sie an anderen Schulen gewesen. Es gäbe seit ca. 2 Jahren Konflikte, einerseits mit dem Schulinspektor, andererseits auch mit dem Schuldirektor. Mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten sei es schon immer nicht ganz leicht gewesen. Sie hätte ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden und wurde wiederholt benachteiligt, besonders im letzten Jahr. Sie berichtet, dass ihr die Finanzierung einer Zweitbrille für den Turnunterricht abgelehnt wurde. Es hätte ein Verwaltungsgerichtsverfahren gegeben, bei dem sie Recht bekommen hätte.
Psychische Beschwerden:
Aktuell keine. Im letzten Jahr hätte sie in Zusammenhang mit den Konflikten in der Schule zeitweise psychische Beschwerden gehabt, zum Beispiel Durchschlafstörungen.
Im Gespräch ist es mühsam, ein konkretes Beschwerdebild zu explorieren. Die Untersuchte berichtet immer wieder über konkrete Situationen aus dem Schulalltag, die sie im letzten Jahr belastet hätten. Nach mehrmaligem Nachfragen berichtet die Beschwerdeführerin über eine herabgesetzte Belastbarkeit, phasenweise auch Antriebsstörungen und Verstimmungszustände. Diese Beschwerden seien aber nicht anhaltend gewesen. Im Mai sei sie deswegen drei Wochen im Krankenstand gewesen. Angesprochen auf die zahlreichen aufgelisteten Krankenstände im letzten Jahr:
Es hätte sich um Erkältungen gehandelt, zeitweise war sie an einzelnen Tagen wegen einer notwendigen Akupunkturbehandlung beim Arzt. Dadurch wäre nur eine einzelne Stunde verloren gegangen, das sei ihr vom Direktor genehmigt worden.
Bisherige Behandlungen:
Frau Dr. S in F hätte sie nur einmalig aufgesucht, weil sie eine Bescheinigung gebraucht hätte, um eine Reduktion auf eine halbe Lehrverpflichtung zu erreichen.
Bei Dr. M sei sie seit Februar 2008 in einer Häufigkeit von ca. einmal im Monat. Sie sei dort zu psychotherapeutischen Gesprächen. Medikamente seien ihr nicht verordnet worden. Die Beschwerdeführerin wird gefragt, ob sie einverstanden ist, wenn ich eine telefonische Auskunft bei Dr. M einhole. Sie ist damit einverstanden.
Zukunftsvorstellungen:
Die Beschwerdeführerin hat die Absicht, möglichst rasch an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie wird darauf angesprochen, dass bei einer so weit fortgeschrittenen konfliktträchtigen Arbeitssituation unwahrscheinlich ist, dass sich der Konflikt beilegen lässt. Frau P verweist auf ihre schulfeste Stelle, die sie keinesfalls aufgeben möchte und die Möglichkeit einer Supervision.
Frau P wird gefragt, ob ich sie telefonisch kontaktieren darf, falls noch Fragen auftauchen. Sie stimmt zu und gibt ihre Telefonnummer bekannt.
Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 6.8.2008:
Frau P wird noch einmal nach den genaueren Umständen ihres Krankenstandes im Frühjahr gefragt, weil die anamnestischen Angaben und die vorliegende fachärztliche Untersuchung Diskrepanzen aufweisen.
Sie gibt an, dass sie einerseits durch die Ermahnung sehr irritiert war, die ihr kurz vorher zugestellt wurde. Konkret hätte sie sich darüber geärgert, dass sie beim Hochficht nicht zum Schifahren gewesen sei, sondern sich nur mit jemandem unterhalten hätte. Sie sieht nicht ein, dass das eine Ermahnung rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin berichtet weiter und ungefragt über mehrere Umstände, die sie damals geärgert hätten. Zum Beispiel sieht sie nicht ein, dass ihr mit Hinweis auf die reduzierte Lehrverpflichtung untersagt wurde, sich nebenberuflich zu betätigen. Sie sieht auch nicht ein, dass ihr die Englischstunden entzogen wurden, auch die Vorgangsweise beklagt sie.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich auch darüber, dass die Einladung zur psychiatrischen Begutachtung telefonisch erfolgt sei, dass sie nicht schriftlich verständigt wurde. Das sei doch keine Art. Sie beklagt sich auch, dass die psychiatrische Untersuchung während ihres Kuraufenthaltes erfolgte und sie dadurch Kuranwendungen nicht in Anspruch nehmen konnte. Sie möchte möglichst rasch Klarheit haben über ihre weitere Dienstfähigkeit, weil in R schon geredet würde. Sie erkundigt sich auch, ob sie ein Recht hat, mein Gutachten zu lesen. Sie wird an den Landesschulrat verwiesen. Die Beschwerdeführerin beschwert sich auch darüber, dass die Einladung zur psychiatrischen Begutachtung telefonisch erfolgt sei, dass sie nicht schriftlich verständigt wurde. Das sei doch keine "Art". Sie beklagt sich auch, dass die psychiatrische Untersuchung während ihres Kuraufenthaltes erfolgte und sie dadurch Kuranwendungen nicht in Anspruch nehmen konnte. Sie möchte möglichst rasch Klarheit haben über ihre weitere Dienstfähigkeit, weil in R schon geredet würde. Sie erkundigt sich auch, ob sie ein Recht hat, mein Gutachten zu lesen. Sie wird an den Landesschulrat verwiesen.
Nach ca. 20 Minuten wird das Telefonat mit Mühe beendet.
Telefonat mit Herrn Dr. M, am 07.08.2008:
Dr. M ruft an, um mitzuteilen, dass ihn Frau P völlig entsetzt angerufen hätte. Sie sei über meinen Anruf hochgradig irritiert und verstört gewesen. Dr. M ist sehr überrascht zu hören, dass Frau P zugestimmt hatte, eventuell auftauchende weitere Fragen, telefonisch zu beantworten.
Psychischer Status:
Im Gespräch gelingt es nur mit Mühe, aktuelle oder zurückliegende psychische Beschwerden zu explorieren. Die Untersuchte berichtet in der Gesprächssituation mehrmals recht detailliert über Konfliktsituationen in der Schule. Sie lässt sich nur mit Mühe zu den für die Begutachtung in erster Linie relevanten Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückführen.
Die Patientin ist zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Im Gespräch sind keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen fassbar. Der Gedankengang ist formal geordnet. Das Gespräch bietet keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen oder Halluzinationen im Sinn wahnhaften Erlebens, sie ist aber inhaltlich stark auf die Themen eingeengt, die Gegenstand des Konfliktes in der Schule sind. Die affektiven Reaktionen sind zum Teil adäquat, zum Teil überschießend. Die Grundstimmung und die Antriebslage sind nicht wesentlich verändert, phasenweise deutlich dysphorisch.
Zusammenfassung und Beurteilung:
Einerseits liegt einerseits eine psychische Gesundheitsstörung im Sinn einer depressiven Anpassungsstörung vor, die vor einigen Monaten akut war und derzeit wieder akut werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch wird. Andererseits liegen auch andauernde neurotische Persönlichkeitseigenschaften vor, die in mehreren Hinsichten negativen Einfluss auf die Dienstfähigkeit im Lehrberuf haben können. Konkret besteht der Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung.
Für eine differenzierte Beurteilung von Persönlichkeitseigenschaften, bzw. Persönlichkeitsstörungen ist eine klinisch-psychologische Untersuchung oft hilfreich. Ich ersuche daher, vor einer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme meinerseits, eine testpsychologische Untersuchung durchzuführen. Ich habe mit Dr. Mo Kontakt aufgenommen, der Mitte bis Ende August auf Urlaub ist, aber Anfang September einen Termin anbieten kann. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten Wünsche nach einer korrekten Abwicklung des Verfahrens und der Terminvereinbarungen, möchte ich informelle Vereinbarungen vermeiden und habe den vorgeschlagenen Termin am Montag, 01.09.2008, 11.00 Uhr, nicht angenommen. Ob ich für meine abschließende Beurteilung nach vorliegender testpsychologischer Untersuchung noch ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin brauche, kann ich derzeit noch nicht sicher beurteilen."
Mit Erledigung vom 19. August 2008 ersuchte die Dienstbehörde erster Instanz den klinischen Psychologen Dr. Mo, die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser führte in seinem "klinisch-psychologischen Befund" vom 1. September 2008 u.a. aus:
"...
Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation
Die Untersuchte wirkte im Rahmen der ausführlichen Exploration sehr offen und bereit, alle Fragen zu beantworten. Sie musste sogar darauf hingewiesen werden, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Sie neigte dazu, alle Vorkommnisse sehr detailliert zu berichten, jedoch immer so, dass sie sich selbst als der Opfer der für sie ungünstigen Umstände darstellen versuchte, ohne in reflektierter Weise von eigenen Anteilen an der jeweils berichteten, anamnestisch bekannten interaktionellen Problematik zu sprechen.
Bei den anschließend vorgelegten drei umfangreichen Fragebögen sind keine Auswertungen im üblichen Sinne möglich, weil die Untersuchte immer wieder verschiedene Fragen ausgelassen hat mit der Bemerkung, dass diese zu allgemein bzw. zu unspezifisch sowie sich ständig wiederholend seien. Zudem sei ihre Befindlichkeit jetzt anders, nämlich besser, als noch vor wenigen Wochen, sodass sie nicht wisse, auf welchen Zeitpunkt bezogen sie die Fragen beantworten solle, d.h. sie stellte die Untersuchungsmethoden als ungeeignet dar, ihre spezielle Situation zu erfassen bzw. sich selbst mithilfe der jeweils langen Fragebögen selbst adäquat beschreiben zu können. Zudem fragte sie mehrfach, ob sie nun 'ehrlich' antworten sollte und was dann passieren würde. Sie fragte aber auch, was mit den jeweiligen Fragebögen passieren würde und ob diese gar dem Landesschulrat und damit auch ihrem Chef (Schuldirektor) übermittelt würden, denn dann würde sie diese überhaupt nicht bearbeiten.
BDI II Beck-Depressions-Inventar, Revision BDI römisch zwei Beck-Depressions-Inventar, Revision
...
Aus der Selbstdarstellung ergibt sich keinerlei Hinweis auf ein depressives Zustandsbild. Seit zwei Wochen habe sie nicht einmal mehr eine Schlafstörung, die sie früher geplagt habe.
In der Nachexploration gab die Patientin an, dass es ihr im Frühjahr 2008 seelisch nicht gut gegangen sei wegen Einleitung der Dienstunfähigkeitsfeststellung, jetzt gehe es ihr dagegen nach Monaten des Zuhause-Seins viel besser. Nach der zweimaligen Gürtelrose sei es ihr seelisch sicher nicht gut gegangen, sodass sie eine Dienstzeitreduktion gebraucht habe, doch ihre depressiven Symptome seien jetzt vorbei, sodass die Fragebogen-Items jetzt nicht auf sie zutreffen würden.
Diese Selbstdarstellung bestätigt den klinischen Eindruck, dass derzeit keine krankheitswertige depressive Störung gegeben ist, zumindest sicher nicht im Ausmaß einer Dienstunfähigkeit - und wäre diese gegeben, wäre auch noch gar keine entsprechende ambulante oder stationäre psychopharmakotherapeutische Behandlung erfolgt.
FBL-G Freiburger Beschwerdenliste
...
Dieser umfangreiche Beschwerde-Fragebogen ist nicht verwertbar. Die Untersuchte hat nicht alle Fragen beantwortet, weil sie sich mit den Formulierungen verschiedener Items schwer getan habe.
FPI-R Freiburger Persönlichkeitsinventar
...
Eine Auswertung ist nicht möglich. Einerseits ist der so genannte Offenheitswert sehr gering, sodass wenig Verlässlichkeit auf die Selbstdarstellung gegeben ist, andererseits wurden zu viele Items gar nicht beantwortet wegen deren unpräziser Formulierung.
IKP Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen
Dieser sehr umfangreiche Fragebogen zur Erfassung aller definierten Persönlichkeitsstörungen ist nicht auswertbar, weil die Untersuchte gleich im ersten Teil die weitere Beantwortung abgelehnt hatte mit der Begründung, die jeweiligen Formulierungen seien zu unpräzise, sodass sie keine adäquate Beantwortung vornehmen könne.
Anamnese und klinisch-diagnostisches Interview (vor der Testuntersuchung)
...
Die klinisch-psychologische Beurteilung in der Untersuchungssituation ergibt folgenden Befund:
Kriterium
Beurteilung
Intelligenz:
Unbeeinträchtigt
Konzentration:
Unbeeinträchtigt
Gedächtnis:
Unbeeinträchtigt
Depressivität:
Keine Hinweise auf eine erhebliche Depression
OPS- Zeichen:
Keine Hinweise auf hirnorganische Symptomatik
Psychot. Zeichen:
Keine Hinweise auf formale und/oder inhaltliche Denkstörungen
Sie habe auch nie einen Substanzmissbrauch betrieben. Als Sportlerin rauche sie auch nicht.
Bisherige psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlungsmaßnahmen:
Stationäre psychiatrische Behandlung:
Keine
Ambulante nervenfachärztliche Behandlung:
FA Dr. M
Aktuelle Psychopharmakotherapie:
Keine, laut Befund FA Dr. M sei diese derzeit auch nicht nötig bei Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung
Aktuelle Psychotherapie:
Gespräche bei FA Dr. M, die dazu dienen würden, ihre schwierige berufliche Situation mit der Behörde zu besprechen.
Eine akute krankheitswerte psychische Störung im Ausmaß einer dauerhaften Dienstunfähigkeit liegt aus klinisch-psychologischer Sicht nicht vor und dürfte auch anamnestisch gesehen nicht bestanden haben.
Im Sinne 'habitueller Mängel' (Persönlichkeitsstörung) kann am ehesten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (wie von FA Dr. H geäußert) in dem Sinn festgestellt werden, dass die Untersuchte sich nur als Opfer der Umstände erlebt und keinerlei Eigenanteile an der jeweiligen Problematik erkennen kann. Es ist zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um eine wahnhafte Störung im vielfach bekannten Sinn handelt, wie dies von medizinischen Laien leicht missverstanden werden könnte, sondern um mindestens vier von sieben Eigenschaften laut internationalem Diagnoseschema ICD-10 (wobei im gegebenen Kontext Punkt 5 irrelevant ist):
1. übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurücksetzungen;
2. Neigung, dauerhaft Groll zu hegen, d.h. Beleidigungen, Verletzungen, oder Missachtungen werden nicht vergeben;
3. Misstrauen und eine anhaltende Tendenz, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet werden;
4. Streitbarkeit und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten;
5. häufiges ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder Sexualpartners;
6. ständige Selbstbezogenheit, besonders in Verbindung mit starker Überheblichkeit;
7. häufige Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren oder weiteren Umgebung.
Kritisch zu fragen ist jedoch, wenn einige dieser Faktoren bereits seit vielen Jahren bestanden haben, was zum Wesen einer Persönlichkeitsstörung gehört, warum dann gerade jetzt aufgrund derselben Persönlichkeitsstruktur eine dauerhafte Dienstunfähigkeit gegeben sein soll. Es wäre somit zu begründen, warum die Untersuchte in früheren Jahrzehnten beruflich integrierbar war und nunmehr als untragbar erscheint.
Zusammenfassung
Drei relevante umfangreiche Fragebogenverfahren wegen erwähnter Probleme nicht auswertbar.
Klinisch-psychologisch keine Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Störung im Ausmaß einer dauerhaften Dienstunfähigkeit. Die Diagnose einer depressiven Anpassungsreaktion - noch dazu ohne ausreichende medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung - ist dazu nicht die adäquate Grundlage.
Insgesamt gesehen ergibt sich ein Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung im genau beschriebenen Sinne, sodass die klinisch-psychologische Diagnose mit der psychiatrischen Diagnose von FA Dr. H übereinstimmt."
Darauf basierend erstellte Dr. H folgendes "psychiatrisches Ergänzungsgutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit" vom 7. September 2008:
"Bei einem Teil der vorgelegten Fragebögen waren keine Auswertungen möglich, weil die Untersuchte immer wieder verschiedene Fragen ausgelassen hat mit der Begründung, dass diese zu allgemein bzw. zu unspezifisch sowie sich ständig wiederholend seien.
Es wird eine paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt.
Beurteilung:
Zur Diagnose:
Bei der Beschwerdeführerin, ... lässt sich
rückblickend aus der Anamnese und den vorliegenden fachärztlichen Befunden eine depressive Anpassungsstörung diagnostizieren, die phasenweise - insbesondere im Zusammenhang mit den bekannten Konflikten - zu depressiven Symptomen geführt hat. Die Dauer und Intensität dieser Beschwerden lässt sich nicht genau rekonstruieren, die Beschwerdeführerin war aber deswegen im Krankenstand. Diese Problematik - nämlich eine konflikthafte Situation in der Schule und emotionale sowie vegetative Reaktionen bei der Untersuchten - waren auch der Grund für eine Reduktion der Lehrverpflichtung vor einem Jahr. Die Beeinträchtigungen wurden schon damals in einer fachärztlichen Bestätigung von Frau Dr. S beschrieben - und zwar reduzierte Stresstoleranz, vegetative Irritabilität und neurotische Konfliktlösungsstrategien. Seither ist durch die Stundenreduktion keinesfalls eine Verbesserung eingetreten, sondern ganz im Gegenteil hat sich die Situation weiter verschärft und es kam zu einem längeren Krankenstand. Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung konnte an dieser Entwicklung nichts ändern.
Auf der Basis der vorliegenden Akten und Befunde, aus dem testpsychologischen Befund und meiner eigenen Untersuchung von der Beschwerdeführerin am 24.07.2008 lässt sich ohne Zweifel eine paranoide Persönlichkeitsstörung schwerer Ausprägung diagnostizieren. Insbesondere sind das Verhalten bei der testpsychologischen Untersuchung zu nennen, widersprüchliche und nicht nachvollziehbare, Aussagen bzw. Wünsche bei meiner Untersuchung bzw. den geführten Telefonat mit der Beschwerdeführerin. So wünscht die Beschwerdeführerin zum Beispiel eine möglichst rasche Abwicklung des Pensionsverfahren, gleichzeitig die Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse (dass der Kuraufenthalt nicht unterbrochen werden sollte). Sie bringt zum Ausdruck, dass sie großen Wert auf eine frühzeitige schriftliche Verständigung über den Gutachtentermin legt, andererseits sollte möglichst rasch die Begutachtung erfolgen.
Die diagnostischen Kriterien der paranoiden Persönlichkeitsstörung (von Dr. Mo in seinem Befund aufgelistet) sind mit Ausnahme des Kriteriums 5 erfüllt. Damit liegen 6 Kriterien und nicht nur die für die Diagnose geforderten 4 Kriterien vor.
Zu den konkreten Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit:
Aus der Persönlichkeitsstörung ergeben sich folgende Beeinträchtigungen des psychischen und sozialen Funktionsvermögens:
"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
..."
Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0185, mwN).Die Novellierung des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien vergleiche , etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu Paragraph 12, Absatz eins, und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung nichts ändert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0185, mwN).
§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, mwN). Paragraph 12, Absatz eins, und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, mwN).
Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs. 3 LDG 1984 - ebenso wie § 14 Abs. 3 BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2007).Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 - ebenso wie Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2007).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2007).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2007).
Die Dienstbehörde kann erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung - wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt - zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212, mwN).Die Dienstbehörde kann erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung - wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt - zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212, mwN).
Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen oder Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2008, Zl. 2003/12/0078, mwN).Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen oder Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. November 2008, Zl. 2003/12/0078, mwN).
In Anlegung dieser Grundsätze an den angefochtenen Bescheid einerseits und an das Beschwerdevorbringen andererseits ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerde moniert - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - "zentrale Fehler" des Gutachtens Dris. H. So sei entgegen der Ansicht Dris. H sehr wohl entscheidend, wann die Persönlichkeitsstörung aufgetreten sei und ob diese in den letzten Jahren zugenommen habe. Schließlich sei die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten als Lehrerin tätig gewesen und wäre die Persönlichkeitsstörung tatsächlich schon seit ihrer Jugend vorhanden gewesen, hätte es bereits zuvor zu Problemen und Konflikten mit ihren Mitmenschen kommen müssen oder es hätte sich diese Beeinträchtigung eben nicht auf ihre Tätigkeit ausgewirkt. Sie wäre wohl nicht als Landeslehrerin eingestellt worden, hätten sich schon damals berufsrelevante "Auffälligkeiten" in ihrer Persönlichkeit gezeigt. Sei die vom Amtssachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung schon zur Zeit ihrer jahrelangen Dienstverrichtung gegeben gewesen, so sei bewiesen, dass sie mit der Berufsausübung vereinbar gewesen sei und dass dies auch für die Zukunft gelte.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit des Gutachtens des von der Dienstbehörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. H auf. Soweit dieser auf eine beginnende Entwicklung von Persönlichkeitsstörungen in der Jugend hingewiesen hatte, stellte er diesen Hinweis in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. März 2009 dahingehend klar, dass es sich hiebei um eine Erläuterung des Krankheitsverlaufes aus wissenschaftlicher Erfahrung handelte. Nichts desto trotz hielt Dr. H insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. März 2009 am Ergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung eine schwere Beeinträchtigung und damit eine Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe. Der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass es in der Vergangenheit zu keinen Problemen oder Konflikten mit Mitmenschen gekommen sei, widerspricht nicht den Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen, der zudem auf einen dynamischen Verlauf der Persönlichkeitsstörung hingewiesen hatte, womit auch das weitere Argument der Beschwerde, dass eine jahrelange Dienstverrichtung die Vereinbarkeit der Persönlichkeitsstörung mit dem Lehrberuf bewiesen habe, keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens erweckt.
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, "sämtliche ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen auf deren innere Schlüssigkeit zu überprüfen", ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist; den von ihr vorgelegten Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. M, die schon eine nachvollziehbare Gliederung im Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits vermissen lassen, kann nicht der Beweiswert eines vollständigen Gutachtens zugebilligt werden, das geeignet wäre, den Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen, insbesondere den tragenden Schlussfolgerungen (dem Gutachten ieS.) auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen, und erst damit die Behörde zu veranlassen, in die Überlegung einzutreten, welchem von mehreren Gutachten sie sich anzuschließen gedenkt.
Abgesehen davon vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen Dris. M auch keine Unschlüssigkeit des von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens aufzuzeigen. Soweit die Beschwerde die Stellungnahme Dris. M vom 27. Jänner 2009 ins Treffen führt, genügt es, auf die eingangs zitierten Ausführungen Dris. H in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. März 2009 zu verweisen, in dem er sich mit der Stellungnahme vom 27. Jänner 2009 befasste. Daraus ergibt sich, dass der Befund Dris. Mo einen Hilfsbefund darstellte, auf dem das Gutachten Dris. H aufbaute, in dem auch die Diagnose zu erstellen war. Soweit die Beschwerde meint, in Anbetracht lediglich eines von vier vollständigen und damit verwertbaren Persönlichkeitstests wären zur endgültigen Beurteilung weitere Tests unerlässlich gewesen, stellt dies einen Versuch dar, dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf adäquater fachlicher Ebene entgegen zu treten, weil es grundsätzlich auch der Sachkunde des Sachverständigen überantwortet ist, zu beurteilen, auf welchen Befundgrundlagen er sich zu welchen gutachtlichen Schlussfolgerungen veranlasst und befähigt sieht. Dr. H hat im Übrigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. März 2009 klargestellt, dass seine Einschätzung (Diagnose) keineswegs nur auf dem Befund Dris. Mo beruht.
Ebenso wenig zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen auf, wenn sie darauf hinweist, Dr. M habe in seinem Befund vom 9. Juni 2008 zusammengefasst ausgeführt, dass die Anpassungsstörung keine dauerhafte Dienstunfähigkeit nach sich ziehe, und damit eine Besserungsfähigkeit bewiesen worden sei. Denn nach dem bereits eingangs Gesagten war die Stellungnahme Dris. M schon von ihrem Beweiswert her nicht geeignet, dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.
Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, die einzige Auswirkung der Persönlichkeitsstörung liege in einem Defizit bei der Konfliktlösungsfähigkeit in Bezug auf den Leiter der Schule und die Kollegen. Es sei unterlassen worden, diesen Konflikt näher darzustellen, welche Probleme denn nun tatsächlich aufgetreten seien, inwieweit die Dienstverrichtung behindert worden sei und ob alle Behebungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Damit sei die wesentliche Tatsache, nämlich die Auswirkung der angenommenen Persönlichkeitsstörung auf die dienstlichen Leistungen, ungeklärt geblieben.
Dem ist zu entgegnen, dass der nichtamtliche Sachverständige aus der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin nicht bloß eine einzige Auswirkung, nämlich ein Defizit bei der Konfliktlösungsfähigkeit, konstatierte, sondern, wie dem eingangs zitierten Ergänzungsgutachten vom 7. September 2008 zu entnehmen ist, eine stark eingeschränkte Kritisierbarkeit und Konfliktlösungsstrategien, geringe Umstellbarkeit und Flexibilität, reduzierte Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung, Defizite in der Wahrnehmung von und im Umgang mit der sozialen Realität, speziell was die Bedürfnisse und Grenzen anderer Menschen betrifft, eine vorschnelle Selbsteinschätzung einer Benachteiligung und eine starke Beeinträchtigung der Fähigkeit zu verlässlicher Kooperation ableitete, sodass - entgegen der Darstellung der Beschwerde - die Defizite nicht nur im Falle von Konflikten, sondern breit gefächert in den verschiedensten, auch konfliktfreien Begegnungen mit anderen Dienstnehmern und Vorgesetzten zu erwarten sind.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die - zur Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebliche - Möglichkeit von Konflikten nicht nur nicht in Abrede stellte, sondern etwa noch in ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2009 im Berufungsverfahren einräumte, in ihrer Schulpraxis sonst nicht übliche Zurücksetzungen erfahren zu haben, nicht dauerhaft Groll zu hegen, sondern eher zu einer "direkten, offenen Konfrontation" mit der Absicht zu neigen, "den Konflikt schnellstmöglich zu bereinigen". Zieht man nun die weiteren vom nichtamtlichen Sachverständigen aufgezeigten Defizite in die Beurteilung der Dienstfähigkeit mit ein, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ansehung all dieser Defizite eine Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführerin erwartete.
Wenn die Beschwerde aus ihrer Sicht "der Vollständigkeit halber" hinzufügt, es wäre "in eventu die Frage eines Ersatzarbeitsplatzes zu prüfen gewesen", zeigt sie damit ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 mwN).Wenn die Beschwerde aus ihrer Sicht "der Vollständigkeit halber" hinzufügt, es wäre "in eventu die Frage eines Ersatzarbeitsplatzes zu prüfen gewesen", zeigt sie damit ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 mwN).
Davon ausgehend kam eine Verwendung der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Lehrberufes auf Dauer nicht in Betracht. In Anbetracht der breit gefächerten Defizite war auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin in einem geänderten Umfeld, nämlich an einer anderen Schule, ihre Leistung als Lehrerin auf Dauer klaglos erbringen würde, sodass die Möglichkeit einer allfälligen Versetzung nach § 19 LDG 1984 nicht zu prüfen war.Davon ausgehend kam eine Verwendung der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Lehrberufes auf Dauer nicht in Betracht. In Anbetracht der breit gefächerten Defizite war auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin in einem geänderten Umfeld, nämlich an einer anderen Schule, ihre Leistung als Lehrerin auf Dauer klaglos erbringen würde, sodass die Möglichkeit einer allfälligen Versetzung nach Paragraph 19, LDG 1984 nicht zu prüfen war.
Soweit die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die bereits erörterten Bedenken wiederholt, die belangte Behörde habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob oder welche faktischen Auswirkungen im Dienstbetrieb stattgefunden hätten, ist zunächst auf das bereits Gesagte zu verweisen, zumal nicht die Beeinträchtigung der Dienstleistung in der Vergangenheit, sondern pro futuro zu prüfen war.
Gleiches gilt für das unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wiederholte Vorbringen betreffend die Frage eines Ersatzarbeitsplatzes, der aus den bereits dargelegten Gründen für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Lehrberufes nicht in Betracht kam.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 30. Juni 2010
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120124.X00Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010