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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F K in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 2003, Zl. 119.334/17-I/1/e/03, betreffend Arbeitsplatzbewertung und Einstufung nach § 143 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F K in römisch fünf, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 2003, Zl. 119.334/17-I/1/e/03, betreffend Arbeitsplatzbewertung und Einstufung nach Paragraph 143, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres. Er wird dort bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT) als Gruppenführer und Hauptsachbearbeiter für das Sachgebiet illegaler Waffenhandel, Technologietransfer einschließlich sensitiver Transporte (Referat für Proliferation) verwendet.
Mit dem auf einen Antrag vom 2. Februar 1996 zurückgehenden Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes Nr. 1538 Referatsleiter/Hauptsachbearbeiter des Referates 8 im Bundesministerium für Inneres befindet er sich mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Vorgeschichte wird daher zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = Slg. 14.895/A, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0096, verwiesen.
Darin wurde ausgeführt, dass es für die Einstufung im Funktionszulagenschema nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes (die im Übrigen "Referatsleiter, Hauptsachbearbeiter" und nicht wie die Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 "Hauptsachbearbeiter" laute), sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien ankomme. Dabei begegne es - mangels anderer Hinweise durch den Beschwerdeführer - keinen Bedenken, im Beschwerdefall nur die unter der Bezeichnung "im Kriminaldienst" (vgl. Anlage 1 zum BDG 1979, Rz 9.2 und 9.3, jeweils lit. c) genannten Richtverwendungen als Vergleich heranzuziehen.Darin wurde ausgeführt, dass es für die Einstufung im Funktionszulagenschema nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes (die im Übrigen "Referatsleiter, Hauptsachbearbeiter" und nicht wie die Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 "Hauptsachbearbeiter" laute), sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien ankomme. Dabei begegne es - mangels anderer Hinweise durch den Beschwerdeführer - keinen Bedenken, im Beschwerdefall nur die unter der Bezeichnung "im Kriminaldienst" vergleiche , Anlage 1 zum BDG 1979, Rz 9.2 und 9.3, jeweils Litera c,) genannten Richtverwendungen als Vergleich heranzuziehen.
Durch die vom Gesetzgeber gewählte legistische Technik des Verweises aus dem generell Abstrakten ins individuell Konkrete der einzelnen Arbeitsplätze werde der zum Stichzeitpunkt 1. Jänner 1994 hinsichtlich konkreter Arbeitsplätze bestehende Sachverhalt zum Norminhalt erhoben. Es sei primär Aufgabe der Dienstbehörde, den Inhalt und die analytische Bewertung der in Frage kommenden konkreten Richtverwendungen zum Stichzeitpunkt festzustellen. Das durchgeführte Verfahren zeige, dass jedenfalls unter der allgemeinen Bezeichnung der Richtverwendung "Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion im Rahmen der Gruppe C" (= Richtverwendung für E 2a/7) nicht nur ein bestimmter Arbeitsplatz, sondern verschiedene Arbeitsplätze mit verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten bestehen. In einem solchen Fall sei es mangels einer näheren Determination Aufgabe der belangten Behörde, aus allen so bezeichneten Arbeitsplätzen, die nach Wissen, Verantwortung und Denkleistung im Verhältnis zu anderen, inhaltlich hinlänglich bezeichneten Richtverwendungen zweifelsfrei der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen seien, das Wesen der Richtverwendung herauszuarbeiten (so das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = Slg. 14.895/A).
Im zweiten Rechtsgang führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0096, im Wesentlichen aus, es entspreche nicht den Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes bzw. an die Begründung, wenn die belangte Behörde - ohne jeglichen Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen - als Maßstab für ihre Bewertung von Kriterien ausgehe, die von ihr "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber" festgelegt worden seien. Der Gesetzesauftrag, der den Richtverwendungen zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 entscheidende normative Bedeutung beimesse, könne nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden. Der Inhalt der in Frage kommenden Richtverwendungen, die "der Transparenz der Bewertung und der Zuordnung" dienten, sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren festzustellen.
In der Folge holte die belangte Behörde am 6. Februar 2002 zur Arbeitsplatzbewertung ein Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) ein. Dieses übermittelte der belangten Behörde am 12. Februar 2003 eine Stellungnahme, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 zur Äußerung zugestellt wurde. Diese erfolgte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003. Der Inhalt dieser Schriftstücke wird bei der zusammenfassenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides dargestellt.
Bereits am 6. Dezember 2002 hatte der Beschwerdeführer in dieser Rechtssache die zur hg. Zl. 2002/12/0334 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben. Das Verfahren hierüber wurde nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides mit hg. Beschluss vom 25. April 2003 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.Bereits am 6. Dezember 2002 hatte der Beschwerdeführer in dieser Rechtssache die zur hg. Zl. 2002/12/0334 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben. Das Verfahren hierüber wurde nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides mit hg. Beschluss vom 25. April 2003 gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2003 stellte die belangte Behörde "gem. § 143 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit den Punkten 9.2.c und 9.3.c der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Nr. 1538 beim Bundesministerium für Inneres, Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus", mit dem er vom 1. Jänner 1995 bis zum 29. November 2002 ständig betraut gewesen sei, der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2003 stellte die belangte Behörde "gem. Paragraph 143, Absatz 2, und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit den Punkten 9.2.c und 9.3.c der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Nr. 1538 beim Bundesministerium für Inneres, Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus", mit dem er vom 1. Jänner 1995 bis zum 29. November 2002 ständig betraut gewesen sei, der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet sei.
Neben der Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der Rechtslage und der Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, hob die belangte Behörde aus dem Ermittlungsverfahren (im zweiten Rechtsgang) und späteren Ermittlungen Folgendes hervor (Hervorhebungen im Original):
"In der Hierarchie der Organisation ist ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C, (Hauptsachbearbeiter für Organisation, Koordination, Dienstführung und Schulung) und dem Gruppenführer und Hauptsachbearbeiter für das Sachgebiet illegaler Waffenhandel, Technologietransfer einschließlich sensitiver Transporte (Referat für Proliferation) gegeben.
Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen, d.h. in der für den Zeitpunkt 1.1.1994 geltenden und in der nach der Änderung des Aufbaues der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus, also der derzeit (seit 1.1.1999) geltenden Fassung, geht hervor, dass der Gruppenführer für das Sachreferat Waffenhandel und Technologietransfer (nun wieder auch Hauptsachbearbeiter genannt), wie auch alle anderen Gruppenführer, der Zentralen Leitung der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (Anmerkung: EBT) direkt untersteht und auch eine Vertretungsbefugnis für diese Zentrale Leitung besteht.
Daraus ergibt sich, dass es zwischen dem Arbeitsplatz der Richtverwendung der FG 7 und dem hier zu beurteilenden Arbeitsplatz kein Über- oder Unterordnungsverhältnis gibt. Es waren bis zur Umstrukturierung der EBT zum Stichtag 1.1.1999 vier Personen für die Aufgaben Organisation, Koordination, Dienstführung und Schulung (Anmerkung: OKDS) zuständig, wobei alle vier mit den für die Bewertung der Richtverwendung maßgeblichen Tätigkeiten gleichermaßen betraut waren. Nach der Neustrukturierung wurden vier Spezialgebiete, wie Personal/ Dienstrecht, Schulung, Organisation, Medien, Liaison und zentrale Dokumentation auf die Vier aufgeteilt. Diese durch die Praxis bedingte Maßnahme hat auf die Richtverwendung, die den Wert des Arbeitsplatzes zum Stichtag 1.1.1994 wiedergibt, eine Norm darstellt und als solche nicht verändert wurde, keinen Einfluss. Die Arbeitsplatzbeschreibungen, welche der Bewertung - auch die der Richtverwendung - zugrunde lagen, stammten aus dem Jahr 1992 und wurden nicht verändert. Der Tätigkeitsbereich für die Beamten der OKDS war für die Angehörigen der OKDS wie in den Arbeitsplatzbeschreibungen beschrieben vorgesehen und wurde auch teilweise umgesetzt. Teilweise deshalb, weil der Aufbau der EBT zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und daher die geplanten Aufgaben z.B. Führung der verdeckten Ermittler, auf Grund fehlender Rechtsvorschriften noch nicht in vollem Umfang umgesetzt werden konnten.
...
Laut Bericht des Leiters der EBT vom 6.7.1999 wird der sogenannte Verbindungsdienst grundsätzlich von den OKDS durchgeführt. Der Verbindungsdienst bezieht sich nicht nur auf die Gruppe D (nun Bundeskriminalamt) sondern zu allen Behörden und nachgeordneten Dienststellen. Es wird auch von den Gruppenführern im Zuge von Amtshandlungen auch gleich direkt mit anderen Dienststellen Kontakt aufgenommen, um eine raschere Abwicklung ihrer Anliegen zu ermöglichen.
Die Personalplanung bei referatsübergreifenden Amtshandlungen hat dem gleichen Bericht zu Folge über die OKDS zu erfolgen und wird dort auch abgewickelt. Wenn jedoch ein Gruppenführer aus taktischen Gründen die für ihn wichtigen Personalwünsche vorlegt, so wird dies, soweit als möglich auch umgesetzt. Dies ist jedoch eine Fleißaufgabe und gleichzeitig eine enorme Unterstützung der OKDS.
Das in der Arbeitsplatzbeschreibung für die Richtverwendung der FG 7 angeführte Führen der konspirativen, verdeckten Ermittler wurde vor 1994 auch teilweise umgesetzt. Damals waren 25 Beamte zugeteilt und wurden ausschließlich von der OKDS geführt. Auf Grund der fehlenden Rechtsvorschriften unterstützten die verdeckten Ermittler zeitweise die Sachreferate bzw. wurden sie in das neu gegründete Observationsreferat eingegliedert. Die organisatorische Führung verblieb jedoch bei den OKDS.
Die Gruppenführer sind für die jeweilige Sachbereichsgruppe verantwortlich. Die anfallenden Amtshandlungen, Ermittlungs- und Ausforschungstätigkeiten werden nach Rücksprache mit der Leitung der EBT umgesetzt.
Die OKDS ist mit vier Hauptsachbearbeitern besetzt. Die vier Hauptsachbereiche (Organisation, Personalangelegenheiten, Schulung und Schießausbildung bzw. Grundsatzangelegenheiten) werden von diesen Beamten umgesetzt. Die Bereiche Koordination und Dienstführung werden wechselweise von jedem OKDS Beamten abgedeckt, da täglich ein sogenannter 'Tagesverantwortlicher' diese beiden Bereiche miterledigt.
Die OKDS ist für die gesamte EBT zuständig und für die genannten Bereiche auch verantwortlich.
Die Rekrutierung und Auswahl aller EBT-Beamten wird grundsätzlich von der OKDS eingeleitet und in weiterer Folge im Einvernehmen mit der EBT-Leitung umgesetzt. Der Begriff Führung aller Ermittlungs- Informations- und Fahndungsmaßnahmen bezieht sich natürlich auf Großereignisse, da im Normalfall in den einzelnen Sachreferaten diese Arbeit selbständig erledigt wird.
Die Schulung der EBT-Beamten wird ausschließlich von der OKDS eingeleitet und umgesetzt. Als Vortragende bei den internen Schulungen werden neben der Leitung, der OKDS auch die Gruppenführer eingesetzt, da diese ihre Sachgebiete erklären, vorstellen und damit die übrigen EBT-Angehörigen informieren. Vor 1994, also zum Zeitpunkt der Bewertung der Arbeitsplätze, waren die verdeckten Ermittler den Beamten der OKDS unterstellt.
Die Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen ist für die OKDS vorgesehen, da dort auch die tägliche Personalübersicht für die gesamte EBT vorliegt. Wenn ein Gruppenführer für eine bestimmte Amtshandlung bestimmte Personen zur Unterstützung anfordern will, muss dies vorher den OKDS mitgeteilt werden, damit die Koordination auch für andere Amtshandlungen umgesetzt werden kann. Vor 1994 war vor allem die Amtshandlung 'Briefbomben' die Hauptlast der EBT. Die Zuteilung und vor allem die Koordination wurde ausschließlich von der OKDS getätigt.
Die Gruppenführer sind für ihr Sachgebiet, die Beamten der OKDS - bei einer Umsetzung der EBT-Reform Stabstelle genannt - sind eben für die gesamt EBT mit den genannten Sachbereichen zuständig."
Nach einer Wiederholung der Ausführungen des BMöLS über die "Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 2a" (Z. 9.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 - im Kriminaldienst: Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5) folgt die verbale und punktemäßige Bewertung dieses Arbeitsplatzes:Nach einer Wiederholung der Ausführungen des BMöLS über die "Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 2a" (Ziffer 9 Punkt 3, Litera c, der Anlage 1 zum BDG 1979 - im Kriminaldienst: Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung römisch zwei, Sicherheitsbüro, Referat 5) folgt die verbale und punktemäßige Bewertung dieses Arbeitsplatzes:
AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
"Führung einer Krb-Gruppe zur Bearbeitung und Klärung von Kapitalverbrechen, auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität, im Bereich der nationalen und internationalen organisierten Kriminalität.
Zuweisung von Akten an die Gruppenmitglieder, sowie Kontrolle derselbigen.
Kontrolle der Mitarbeiter in Erfüllung ihrer Dienstpflichten gemäß § 45 BDG.Kontrolle der Mitarbeiter in Erfüllung ihrer Dienstpflichten gemäß Paragraph 45, BDG.
Koordination von gruppenübergreifenden Aufgaben mit anderen Verantwortlichen innerhalb des Referates 5, bzw. auch Außerhalb des SB (= Sachbereiches, Anm. BMöLS). Erster Anspruchpartner des Referatsleiters hinsichtlich sämtlicher Belange das Referat 5 betreffend, insbesondere in personellen oder rein dienstlichen Angelegenheiten.Koordination von gruppenübergreifenden Aufgaben mit anderen Verantwortlichen innerhalb des Referates 5, bzw. auch Außerhalb des SB (= Sachbereiches, Anmerkung , BMöLS). Erster Anspruchpartner des Referatsleiters hinsichtlich sämtlicher Belange das Referat 5 betreffend, insbesondere in personellen oder rein dienstlichen Angelegenheiten.
Durchführung von gebotenen Mitarbeitergesprächen und regelmäßige Teamarbeitsbesprechungen.
Führung von V-Personen (= Vertrauenspersonen, Informanten,
Anm. BMöLS)."Anmerkung , BMöLS)."
BEWERTUNG DES ARBEITSPLATZES
1. Fachwissen: zwischen "Fachkenntnisse" und "fortgeschrittene Fachkenntnisse" = 6