Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z11Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des GF in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 3. November 2006, Zl. 3/08114/259 9270, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen pakistanischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 13 und § 4 Abs. 3 Z. 4 und 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen pakistanischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 13 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, und 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (2. Oktober 2006) die mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 AuslBG festgelegte Landeshöchstzahl überschritten gewesen sei, daher dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, dass für den beantragten Arbeitnehmer bereits wiederholt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und seit 1992 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, hier verheiratet gewesen und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, der auch in seinem Haushalt alleine betreut werde, und er nur vorübergehend auf Grund einer familiären Notsituation in seinem Heimatstaat Pakistan wegen der notwendigen Pflege eines Familienangehörigen dort habe Zeit verbringen müssen, so führe dies nicht zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (2. Oktober 2006) die mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 13, AuslBG festgelegte Landeshöchstzahl überschritten gewesen sei, daher dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, dass für den beantragten Arbeitnehmer bereits wiederholt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und seit 1992 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, hier verheiratet gewesen und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, der auch in seinem Haushalt alleine betreut werde, und er nur vorübergehend auf Grund einer familiären Notsituation in seinem Heimatstaat Pakistan wegen der notwendigen Pflege eines Familienangehörigen dort habe Zeit verbringen müssen, so führe dies nicht zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.
Bei der Erlangung von Integrationsmerkmalen sei ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen. In der Vergangenheit liegende Anwesenheiten sowie Dienstverhältnisse in Österreich könnten keine Berücksichtigung finden. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der beantragte Ausländer zumindest ab dem 2. Jänner 2003 bis zu seiner neuerlichen Meldung nach dem Meldegesetz am 23. Jänner 2006, somit über drei Jahre nicht im Bundesgebiet befunden habe und die ihm vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilte Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden sei. Zudem seien für die beantragte Arbeitskraft im Zeitraum von 1992 bis 2002 lediglich vier Beschäftigungsbewilligungen erteilt gewesen, mit denen er insgesamt ein Jahr, vier Monate und 12 Tage in Dienstverhältnissen gestanden sei. Der beantragte Ausländer habe jedenfalls den österreichischen Arbeitsmarkt verlassen. Selbst wenn dies zur Pflege eines Familienangehörigen in Pakistan erforderlich gewesen sei, so könne dieser Umstand mangels entsprechender Bestimmungen im AuslBG keinen anderen Beurteilungsmaßstab begründen und somit keine Berücksichtigung finden.
Die beantragte Arbeitskraft habe bei der Bezirkshauptmannschaft B am 26. September 2006 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher nach den Normierungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei. Durch die rund dreijährige Absenz vom Bundesgebiet und mangels eines derzeit gültigen Aufenthaltstitels weise der beantragte Ausländer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Das Erfordernis des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei nicht erfüllt.Die beantragte Arbeitskraft habe bei der Bezirkshauptmannschaft B am 26. September 2006 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher nach den Normierungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei. Durch die rund dreijährige Absenz vom Bundesgebiet und mangels eines derzeit gültigen Aufenthaltstitels weise der beantragte Ausländer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Das Erfordernis des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei nicht erfüllt.
Die beantragte Arbeitskraft werde auch keinem der weiteren in § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG angeführten Tatbestände gerecht. Es handle sich weder um eine Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 AuslBG (befristete Zulassung von Ausländern im Rahmen von festgelegten Kontingenten) noch um eine solche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG (Beschäftigung als Schlüsselarbeitskraft) sei nicht gegeben, der gewünschte Ausländer sei kein Ehegatte eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen beschäftigten Ausländers und hinsichtlich seiner in Aussicht genommenen Beschäftigung auch nicht einer der in der zuvor zitierten Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung angeführten Personengruppe zuzuordnen. Im Ermittlungsverfahren seien keine Fakten erhoben worden, die eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter § 4 Abs. 6 AuslBG zuließen.Die beantragte Arbeitskraft werde auch keinem der weiteren in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, bis 6 AuslBG angeführten Tatbestände gerecht. Es handle sich weder um eine Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, AuslBG (befristete Zulassung von Ausländern im Rahmen von festgelegten Kontingenten) noch um eine solche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG (Beschäftigung als Schlüsselarbeitskraft) sei nicht gegeben, der gewünschte Ausländer sei kein Ehegatte eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen beschäftigten Ausländers und hinsichtlich seiner in Aussicht genommenen Beschäftigung auch nicht einer der in der zuvor zitierten Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung angeführten Personengruppe zuzuordnen. Im Ermittlungsverfahren seien keine Fakten erhoben worden, die eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zuließen.
Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei der beantragte Ausländer vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Durch die illegale Tätigkeit sei somit nicht die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, nämlich das Erfordernis einer erteilten Beschäftigungsbewilligung gewährleistet, weshalb § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen stehe.Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei der beantragte Ausländer vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Durch die illegale Tätigkeit sei somit nicht die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, nämlich das Erfordernis einer erteilten Beschäftigungsbewilligung gewährleistet, weshalb Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen stehe.
Die beantragte Arbeitskraft verfüge auch nicht über ein gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht. Seine vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilte Niederlassungsbewilligung sei nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden. "Der Tatbestand, demnach er dagegen fristgerecht Berufung erhoben hat, räumt ihm kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein, zumal der Aufenthaltstitel ex lege mit Zeitablauf "am 24.6.2006 seine Gültigkeit verlor." Der vom Ausländer am 26. September 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte und noch in Bearbeitung befindliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berechtige ihn ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich, weil dieser Antrag nach den Regelungen des NAG als Erstantrag qualifiziert worden sei.Die beantragte Arbeitskraft verfüge auch nicht über ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht. Seine vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilte Niederlassungsbewilligung sei nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden. "Der Tatbestand, demnach er dagegen fristgerecht Berufung erhoben hat, räumt ihm kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein, zumal der Aufenthaltstitel ex lege mit Zeitablauf "am 24.6.2006 seine Gültigkeit verlor." Der vom Ausländer am 26. September 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte und noch in Bearbeitung befindliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berechtige ihn ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich, weil dieser Antrag nach den Regelungen des NAG als Erstantrag qualifiziert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (AuslBG), lauten:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
...
...
...
es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
...
(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen und
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, lauten:
"§ 10. (1) ...
(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45) und 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (Paragraph 45,) und 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
...
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
..."
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die beantragte Arbeitskraft hinsichtlich der für sie vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung am 26. September 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe. Dieser Antrag sei jedoch als ein Erstantrag behandelt worden und berechtige die beantragte Arbeitskraft nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, weil die angeführte Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden sei.
Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem unter der hg. Geschäftszahl 2007/21/0379 geführten Beschwerdeverfahren geht hervor, dass der beantragte Ausländer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006, der die Ungültigkeit der ihm bis zum 24. Juni 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung bewirkte, Berufung erhoben hat. Dieser Berufung war die aufschiebende Wirkung im Grunde des § 64 AVG nicht aberkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag somit ein rechtswirksamer Bescheid über die Feststellung der Ungültigkeit der genannten befristeten Niederlassungsbewilligung iSd § 10 Abs. 2 NAG nicht vor, weshalb der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 24 Abs. 2 erster Satz NAG gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Verlängerungsantrag gilt und die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes der beantragten Arbeitskraft iSd § 24 Abs. 2 zweiter Satz NAG nicht verneint werden durfte. Die Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 2007 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2007/21/0379, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem unter der hg. Geschäftszahl 2007/21/0379 geführten Beschwerdeverfahren geht hervor, dass der beantragte Ausländer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006, der die Ungültigkeit der ihm bis zum 24. Juni 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung bewirkte, Berufung erhoben hat. Dieser Berufung war die aufschiebende Wirkung im Grunde des Paragraph 64, AVG nicht aberkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag somit ein rechtswirksamer Bescheid über die Feststellung der Ungültigkeit der genannten befristeten Niederlassungsbewilligung iSd Paragraph 10, Absatz 2, NAG nicht vor, weshalb der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz NAG gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Verlängerungsantrag gilt und die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes der beantragten Arbeitskraft iSd Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz NAG nicht verneint werden durfte. Die Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 2007 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2007/21/0379, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dieser Aufhebung trat das Verfahren betreffend die Ungültigkeit der Niederlassungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkend wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 2. März 2007 befunden hatte. Dies hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge, dass der Antrag der beantragten Arbeitskraft vom 26. September 2006 auf Verlängerung der bis zum 24. Juni 2006 gültigen Niederlassungsbewilligung rückwirkend die Rechtswirkung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag hatte: Im Hinblick darauf erweist sich der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG als nicht zutreffend.Mit dieser Aufhebung trat das Verfahren betreffend die Ungültigkeit der Niederlassungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkend wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 2. März 2007 befunden hatte. Dies hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge, dass der Antrag der beantragten Arbeitskraft vom 26. September 2006 auf Verlängerung der bis zum 24. Juni 2006 gültigen Niederlassungsbewilligung rückwirkend die Rechtswirkung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag hatte: Im Hinblick darauf erweist sich der Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG als nicht zutreffend.
Einen weiteren Versagungsgrund hat die belangte Behörde in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt sind die Z. 11 und 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat.Einen weiteren Versagungsgrund hat die belangte Behörde in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt sind die Ziffer 11, und 12 des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat.
Die belangte Behörde hat sich schließlich auch darauf berufen, dass angesichts der Überschreitung der Landeshöchstzahl kein einziger der in § 4 Abs. 6 AuslBG angeführten Gründe gegeben sei und auch das Vorliegen des im Beschwerdefall in Betracht kommenden Tatbestandes des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG (Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick darauf, dass "die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint") als nicht erfüllt angesehen.Die belangte Behörde hat sich schließlich auch darauf berufen, dass angesichts der Überschreitung der Landeshöchstzahl kein einziger der in Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG angeführten Gründe gegeben sei und auch das Vorliegen des im Beschwerdefall in Betracht kommenden Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG (Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick darauf, dass "die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint") als nicht erfüllt angesehen.
Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich der Ausländer seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier verheiratet war und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, welcher vom beantragten Ausländer auch alleine betreut werde. Seit 1992 habe sich der Ausländer durchgehend bis 2002 im Bundesgebiet aufgehalten, dieses jedoch bis zu seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2006 aus familiären Gründen verlassen. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass bei Anwendung des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen sei und eine in der Vergangenheit liegende Anwesenheit sowie Dienstverhältnisse in Österreich keine Berücksichtigung finden könnten. Mit dieser Auffassung geht die belangte Behörde jedoch fehl.Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich der Ausländer seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier verheiratet war und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, welcher vom beantragten Ausländer auch alleine betreut werde. Seit 1992 habe sich der Ausländer durchgehend bis 2002 im Bundesgebiet aufgehalten, dieses jedoch bis zu seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2006 aus familiären Gründen verlassen. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass bei Anwendung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen sei und eine in der Vergangenheit liegende Anwesenheit sowie Dienstverhältnisse in Österreich keine Berücksichtigung finden könnten. Mit dieser Auffassung geht die belangte Behörde jedoch fehl.
In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG dargelegt:In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG dargelegt:
"Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0117, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG annehmen zu können."Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0117, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG annehmen zu können.
Für die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als 'fortgeschritten integriert' anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 'Fremdenrechtspaket 2005' 1172 BlgNr 21. GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: 'insbesondere') Ausländer, die 'schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint'.
Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: 'oder') Komponenten an:
Daraus geht hervor, dass § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG im Lichte des Art. 8 EMRK auszulegen ist und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des beantragten Ausländers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem Sohn, eine solche Integration von der belangten Behörde jedenfalls mit keiner ausreichenden Begründung verneint worden ist. Dass der lange Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auch durch eine Zeit der Abwesenheit unterbrochen war, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hiebei auch auf einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführende Umstände zu berücksichtigen gewesen sind.Daraus geht hervor, dass Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG im Lichte des Artikel 8, EMRK auszulegen ist und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des beantragten Ausländers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem Sohn, eine solche Integration von der belangten Behörde jedenfalls mit keiner ausreichenden Begründung verneint worden ist. Dass der lange Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auch durch eine Zeit der Abwesenheit unterbrochen war, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hiebei auch auf einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführende Umstände zu berücksichtigen gewesen sind.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 2. Juli 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090234.X00Im RIS seit
15.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026