TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/2 2006/09/0234

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Veröffentlicht am 02.07.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z11
AuslBG §4 Abs3 Z12
AuslBG §4 Abs3 Z4
AuslBG §4 Abs6 Z2
FPG 2005 §54 Abs3
MRK Art8
NAG 2005 §14 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
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  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
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  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
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  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
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  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
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  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
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  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
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  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
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  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
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  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des GF in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 3. November 2006, Zl. 3/08114/259 9270, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen pakistanischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 13 und § 4 Abs. 3 Z. 4 und 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen pakistanischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 13 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, und 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (2. Oktober 2006) die mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 AuslBG festgelegte Landeshöchstzahl überschritten gewesen sei, daher dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, dass für den beantragten Arbeitnehmer bereits wiederholt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und seit 1992 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, hier verheiratet gewesen und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, der auch in seinem Haushalt alleine betreut werde, und er nur vorübergehend auf Grund einer familiären Notsituation in seinem Heimatstaat Pakistan wegen der notwendigen Pflege eines Familienangehörigen dort habe Zeit verbringen müssen, so führe dies nicht zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (2. Oktober 2006) die mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 13, AuslBG festgelegte Landeshöchstzahl überschritten gewesen sei, daher dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, dass für den beantragten Arbeitnehmer bereits wiederholt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und seit 1992 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, hier verheiratet gewesen und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, der auch in seinem Haushalt alleine betreut werde, und er nur vorübergehend auf Grund einer familiären Notsituation in seinem Heimatstaat Pakistan wegen der notwendigen Pflege eines Familienangehörigen dort habe Zeit verbringen müssen, so führe dies nicht zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.

Bei der Erlangung von Integrationsmerkmalen sei ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen. In der Vergangenheit liegende Anwesenheiten sowie Dienstverhältnisse in Österreich könnten keine Berücksichtigung finden. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der beantragte Ausländer zumindest ab dem 2. Jänner 2003 bis zu seiner neuerlichen Meldung nach dem Meldegesetz am 23. Jänner 2006, somit über drei Jahre nicht im Bundesgebiet befunden habe und die ihm vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilte Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden sei. Zudem seien für die beantragte Arbeitskraft im Zeitraum von 1992 bis 2002 lediglich vier Beschäftigungsbewilligungen erteilt gewesen, mit denen er insgesamt ein Jahr, vier Monate und 12 Tage in Dienstverhältnissen gestanden sei. Der beantragte Ausländer habe jedenfalls den österreichischen Arbeitsmarkt verlassen. Selbst wenn dies zur Pflege eines Familienangehörigen in Pakistan erforderlich gewesen sei, so könne dieser Umstand mangels entsprechender Bestimmungen im AuslBG keinen anderen Beurteilungsmaßstab begründen und somit keine Berücksichtigung finden.

Die beantragte Arbeitskraft habe bei der Bezirkshauptmannschaft B am 26. September 2006 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher nach den Normierungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei. Durch die rund dreijährige Absenz vom Bundesgebiet und mangels eines derzeit gültigen Aufenthaltstitels weise der beantragte Ausländer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Das Erfordernis des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei nicht erfüllt.Die beantragte Arbeitskraft habe bei der Bezirkshauptmannschaft B am 26. September 2006 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher nach den Normierungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei. Durch die rund dreijährige Absenz vom Bundesgebiet und mangels eines derzeit gültigen Aufenthaltstitels weise der beantragte Ausländer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Das Erfordernis des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei nicht erfüllt.

Die beantragte Arbeitskraft werde auch keinem der weiteren in § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG angeführten Tatbestände gerecht. Es handle sich weder um eine Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 AuslBG (befristete Zulassung von Ausländern im Rahmen von festgelegten Kontingenten) noch um eine solche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG (Beschäftigung als Schlüsselarbeitskraft) sei nicht gegeben, der gewünschte Ausländer sei kein Ehegatte eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen beschäftigten Ausländers und hinsichtlich seiner in Aussicht genommenen Beschäftigung auch nicht einer der in der zuvor zitierten Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung angeführten Personengruppe zuzuordnen. Im Ermittlungsverfahren seien keine Fakten erhoben worden, die eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter § 4 Abs. 6 AuslBG zuließen.Die beantragte Arbeitskraft werde auch keinem der weiteren in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, bis 6 AuslBG angeführten Tatbestände gerecht. Es handle sich weder um eine Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, AuslBG (befristete Zulassung von Ausländern im Rahmen von festgelegten Kontingenten) noch um eine solche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG (Beschäftigung als Schlüsselarbeitskraft) sei nicht gegeben, der gewünschte Ausländer sei kein Ehegatte eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen beschäftigten Ausländers und hinsichtlich seiner in Aussicht genommenen Beschäftigung auch nicht einer der in der zuvor zitierten Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung angeführten Personengruppe zuzuordnen. Im Ermittlungsverfahren seien keine Fakten erhoben worden, die eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zuließen.

Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei der beantragte Ausländer vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Durch die illegale Tätigkeit sei somit nicht die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, nämlich das Erfordernis einer erteilten Beschäftigungsbewilligung gewährleistet, weshalb § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen stehe.Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei der beantragte Ausländer vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Durch die illegale Tätigkeit sei somit nicht die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, nämlich das Erfordernis einer erteilten Beschäftigungsbewilligung gewährleistet, weshalb Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen stehe.

Die beantragte Arbeitskraft verfüge auch nicht über ein gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht. Seine vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilte Niederlassungsbewilligung sei nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden. "Der Tatbestand, demnach er dagegen fristgerecht Berufung erhoben hat, räumt ihm kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein, zumal der Aufenthaltstitel ex lege mit Zeitablauf "am 24.6.2006 seine Gültigkeit verlor." Der vom Ausländer am 26. September 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte und noch in Bearbeitung befindliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berechtige ihn ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich, weil dieser Antrag nach den Regelungen des NAG als Erstantrag qualifiziert worden sei.Die beantragte Arbeitskraft verfüge auch nicht über ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht. Seine vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilte Niederlassungsbewilligung sei nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden. "Der Tatbestand, demnach er dagegen fristgerecht Berufung erhoben hat, räumt ihm kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein, zumal der Aufenthaltstitel ex lege mit Zeitablauf "am 24.6.2006 seine Gültigkeit verlor." Der vom Ausländer am 26. September 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte und noch in Bearbeitung befindliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berechtige ihn ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich, weil dieser Antrag nach den Regelungen des NAG als Erstantrag qualifiziert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (AuslBG), lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

1.
der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;

...

4.
die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;

...

6.
die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;
7.
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;
8.
bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;
9.
die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zu Stande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen;die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zu Stande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen;
10.
keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;
11.
die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;
12.
der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;

...

15.
der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1 verletzt hat;der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins,) oder der Beendigung (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2,) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins, verletzt hat;
16.
der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a)
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder
b)
die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

...

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen und

1.
der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3.
die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oderdie Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
4.
der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oderder Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt oder
4a.
der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder
5.
die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6.
der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (Paragraph 12 a, Absatz 2,).

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, lauten:

"§ 10. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45) und 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (Paragraph 45,) und 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

...

§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

..."

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die beantragte Arbeitskraft hinsichtlich der für sie vom 9. August 2001 bis zum 24. Juni 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung am 26. September 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe. Dieser Antrag sei jedoch als ein Erstantrag behandelt worden und berechtige die beantragte Arbeitskraft nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, weil die angeführte Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006 für ungültig erklärt worden sei.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem unter der hg. Geschäftszahl 2007/21/0379 geführten Beschwerdeverfahren geht hervor, dass der beantragte Ausländer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006, der die Ungültigkeit der ihm bis zum 24. Juni 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung bewirkte, Berufung erhoben hat. Dieser Berufung war die aufschiebende Wirkung im Grunde des § 64 AVG nicht aberkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag somit ein rechtswirksamer Bescheid über die Feststellung der Ungültigkeit der genannten befristeten Niederlassungsbewilligung iSd § 10 Abs. 2 NAG nicht vor, weshalb der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 24 Abs. 2 erster Satz NAG gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Verlängerungsantrag gilt und die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes der beantragten Arbeitskraft iSd § 24 Abs. 2 zweiter Satz NAG nicht verneint werden durfte. Die Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 2007 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2007/21/0379, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem unter der hg. Geschäftszahl 2007/21/0379 geführten Beschwerdeverfahren geht hervor, dass der beantragte Ausländer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2006, der die Ungültigkeit der ihm bis zum 24. Juni 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung bewirkte, Berufung erhoben hat. Dieser Berufung war die aufschiebende Wirkung im Grunde des Paragraph 64, AVG nicht aberkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag somit ein rechtswirksamer Bescheid über die Feststellung der Ungültigkeit der genannten befristeten Niederlassungsbewilligung iSd Paragraph 10, Absatz 2, NAG nicht vor, weshalb der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz NAG gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Verlängerungsantrag gilt und die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes der beantragten Arbeitskraft iSd Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz NAG nicht verneint werden durfte. Die Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 2007 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2007/21/0379, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dieser Aufhebung trat das Verfahren betreffend die Ungültigkeit der Niederlassungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkend wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 2. März 2007 befunden hatte. Dies hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge, dass der Antrag der beantragten Arbeitskraft vom 26. September 2006 auf Verlängerung der bis zum 24. Juni 2006 gültigen Niederlassungsbewilligung rückwirkend die Rechtswirkung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag hatte: Im Hinblick darauf erweist sich der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG als nicht zutreffend.Mit dieser Aufhebung trat das Verfahren betreffend die Ungültigkeit der Niederlassungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkend wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 2. März 2007 befunden hatte. Dies hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge, dass der Antrag der beantragten Arbeitskraft vom 26. September 2006 auf Verlängerung der bis zum 24. Juni 2006 gültigen Niederlassungsbewilligung rückwirkend die Rechtswirkung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag hatte: Im Hinblick darauf erweist sich der Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG als nicht zutreffend.

Einen weiteren Versagungsgrund hat die belangte Behörde in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt sind die Z. 11 und 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat.Einen weiteren Versagungsgrund hat die belangte Behörde in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft vom 23. März 2006 bis zum 17. Juli 2006 ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt sind die Ziffer 11, und 12 des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat.

Die belangte Behörde hat sich schließlich auch darauf berufen, dass angesichts der Überschreitung der Landeshöchstzahl kein einziger der in § 4 Abs. 6 AuslBG angeführten Gründe gegeben sei und auch das Vorliegen des im Beschwerdefall in Betracht kommenden Tatbestandes des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG (Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick darauf, dass "die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint") als nicht erfüllt angesehen.Die belangte Behörde hat sich schließlich auch darauf berufen, dass angesichts der Überschreitung der Landeshöchstzahl kein einziger der in Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG angeführten Gründe gegeben sei und auch das Vorliegen des im Beschwerdefall in Betracht kommenden Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG (Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick darauf, dass "die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint") als nicht erfüllt angesehen.

Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich der Ausländer seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier verheiratet war und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, welcher vom beantragten Ausländer auch alleine betreut werde. Seit 1992 habe sich der Ausländer durchgehend bis 2002 im Bundesgebiet aufgehalten, dieses jedoch bis zu seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2006 aus familiären Gründen verlassen. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass bei Anwendung des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen sei und eine in der Vergangenheit liegende Anwesenheit sowie Dienstverhältnisse in Österreich keine Berücksichtigung finden könnten. Mit dieser Auffassung geht die belangte Behörde jedoch fehl.Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich der Ausländer seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier verheiratet war und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, welcher vom beantragten Ausländer auch alleine betreut werde. Seit 1992 habe sich der Ausländer durchgehend bis 2002 im Bundesgebiet aufgehalten, dieses jedoch bis zu seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2006 aus familiären Gründen verlassen. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass bei Anwendung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen sei und eine in der Vergangenheit liegende Anwesenheit sowie Dienstverhältnisse in Österreich keine Berücksichtigung finden könnten. Mit dieser Auffassung geht die belangte Behörde jedoch fehl.

In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG dargelegt:In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG dargelegt:

"Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0117, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG annehmen zu können."Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0117, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG annehmen zu können.

Für die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als 'fortgeschritten integriert' anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 'Fremdenrechtspaket 2005' 1172 BlgNr 21. GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: 'insbesondere') Ausländer, die 'schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint'.

Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: 'oder') Komponenten an:

1.
das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 1 NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oderdas Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder
2.
wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in § 54 Abs. 3 FPG ('zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt') definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint."wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in Paragraph 54, Absatz 3, FPG ('zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt') definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheint."

Daraus geht hervor, dass § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG im Lichte des Art. 8 EMRK auszulegen ist und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des beantragten Ausländers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem Sohn, eine solche Integration von der belangten Behörde jedenfalls mit keiner ausreichenden Begründung verneint worden ist. Dass der lange Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auch durch eine Zeit der Abwesenheit unterbrochen war, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hiebei auch auf einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführende Umstände zu berücksichtigen gewesen sind.Daraus geht hervor, dass Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG im Lichte des Artikel 8, EMRK auszulegen ist und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des beantragten Ausländers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem Sohn, eine solche Integration von der belangten Behörde jedenfalls mit keiner ausreichenden Begründung verneint worden ist. Dass der lange Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auch durch eine Zeit der Abwesenheit unterbrochen war, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hiebei auch auf einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführende Umstände zu berücksichtigen gewesen sind.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 2. Juli 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006090234.X00

Im RIS seit

15.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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