Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der Univ.Ass. Dr. LB in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Juni 2006, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2558888/2572180/2006, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. April 2006 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich bezeichnete slowakische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit einer Ordinationsassistentin zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 330,-- bei 15 Wochenstunden als Dauerbeschäftigung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. April 2006 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich bezeichnete slowakische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit einer Ordinationsassistentin zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 330,-- bei 15 Wochenstunden als Dauerbeschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG abgelehnt.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, mit Verordnung BGBl. II Nr. 384/2005 sei für das Bundesland Wien für das Jahr 2006 die Landeshöchstzahl mit 66.000 festgesetzt worden. Nach der zuletzt Anfang Juni 2006 veröffentlichten Statistik seien auf diese Höchstzahl 78.705 ausländische Beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen gewesen. Die Landeshöchstzahl sei damit erheblich überschritten. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2005, sei für das Bundesland Wien für das Jahr 2006 die Landeshöchstzahl mit 66.000 festgesetzt worden. Nach der zuletzt Anfang Juni 2006 veröffentlichten Statistik seien auf diese Höchstzahl 78.705 ausländische Beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen gewesen. Die Landeshöchstzahl sei damit erheblich überschritten.
Die slowakische Staatsangehörige sei für die Tätigkeit "Ordinationsassistentin" zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 330,-- beantragt worden. Auf Bewilligungen der Ausländerin zur Niederlassung in Österreich vor dem 1. Mai 2004 (EU-Beitritt) sei im Antrag nicht hingewiesen worden. Es sei auf eine Vorbeschäftigung in Österreich hingewiesen worden, wonach die beantragte Ausländerin im Privathaushalt der Beschwerdeführerin ab dem 17. Jänner 2006 als Haushaltshilfe beschäftigt worden sei. Diese Beschäftigung erfolge laut Anmeldung zur Sozialversicherung an vier Tagen in der Woche, das Ausmaß habe zehn Stunden pro Woche betragen. Eine Beschäftigungsbewilligung für diese Beschäftigung sei nicht vorgelegen. Nach der Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 12. Juni 2006 sei die Anmeldung zur Sozialversicherung bis zum 19. April 2006 erfolgt. In der Berufung sei auf die persönliche Situation der Ausländerin hingewiesen worden sowie auf den dringenden Bedarf. Die Ausländerin werde in Wien von ihrem Freund unterstützt und wolle hier später in einer Steuerberatungskanzlei oder als Organisationsmanagerin arbeiten. Auf eine bewilligte Beschäftigung der Ausländerin in der Vergangenheit sei nicht hingewiesen worden. Hinsichtlich neuer EU-Staatsbürger sei gemäß § 32a Abs. 1 bis 3 AuslBG auf eine fortgeschrittene persönliche Integration zu schließen, wenn diese EU-Staatsbürger in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen seien oder zu einem in Österreich bereits integrierten und arbeitsmarktzugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Nach der Aktenlage sei auf keine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 2 AuslBG zu schließen gewesen. Eine weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG sei nicht behauptet worden; die besonderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 leg. cit. für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG lägen somit nicht vor. Die slowakische Staatsangehörige sei für die Tätigkeit "Ordinationsassistentin" zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 330,-- beantragt worden. Auf Bewilligungen der Ausländerin zur Niederlassung in Österreich vor dem 1. Mai 2004 (EU-Beitritt) sei im Antrag nicht hingewiesen worden. Es sei auf eine Vorbeschäftigung in Österreich hingewiesen worden, wonach die beantragte Ausländerin im Privathaushalt der Beschwerdeführerin ab dem 17. Jänner 2006 als Haushaltshilfe beschäftigt worden sei. Diese Beschäftigung erfolge laut Anmeldung zur Sozialversicherung an vier Tagen in der Woche, das Ausmaß habe zehn Stunden pro Woche betragen. Eine Beschäftigungsbewilligung für diese Beschäftigung sei nicht vorgelegen. Nach der Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 12. Juni 2006 sei die Anmeldung zur Sozialversicherung bis zum 19. April 2006 erfolgt. In der Berufung sei auf die persönliche Situation der Ausländerin hingewiesen worden sowie auf den dringenden Bedarf. Die Ausländerin werde in Wien von ihrem Freund unterstützt und wolle hier später in einer Steuerberatungskanzlei oder als Organisationsmanagerin arbeiten. Auf eine bewilligte Beschäftigung der Ausländerin in der Vergangenheit sei nicht hingewiesen worden. Hinsichtlich neuer EU-Staatsbürger sei gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, bis 3 AuslBG auf eine fortgeschrittene persönliche Integration zu schließen, wenn diese EU-Staatsbürger in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen seien oder zu einem in Österreich bereits integrierten und arbeitsmarktzugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Nach der Aktenlage sei auf keine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zu schließen gewesen. Eine weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG sei nicht behauptet worden; die besonderen Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG lägen somit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die slowakische Staatsangehörige seit mehr als vier Jahren in Wien aufhältig und ordnungsgemäß gemeldet sei, sowohl Intelligenz als auch Arbeitswilligkeit aufweise und eine Schulausbildung mit HAK-Matura und überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen (slowakisch, tschechisch, polnisch und deutsch) aufweise. Sie habe berufliche Ambitionen in einem qualifizierten Bereich, sei zuverlässig, pünktlich und unbescholten. Die belangte Behörde habe sich mit diesen bereits in der Berufung geltend gemachten Umständen nicht auseinander gesetzt; hätte sie dies getan, hätte sie auch die fortgeschrittene Integration der beantragten Ausländerin feststellen können. In der Beschwerde wird ferner darauf verwiesen, dass die beantragte Ausländerin bereits zwölf Monate auf Grund eines fortgesetzten Au-Pair-Verhältnisses in Österreich beschäftigt gewesen sei. Die diesbezüglichen Anzeigebestätigungen vom 9. März und 18. Oktober 2002 wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Die belangte Behörde habe die fortgeschrittene Integration der beantragten Ausländerin mit keinem Wort erwähnt. Eine solche hätte aber angesichts des hohen Bildungsgrades und der exzellenten Sprachkenntnisse bejaht werden müssen. Im Zweifelsfalle hätte die beantragte slowakische Staatsangehörige vernommen werden müssen, anlässlich einer Einvernahme hätte sich ergeben, dass diese nicht nur einen qualifizierten Bildungsgrad aufweise, sondern auch Buchhaltungs- und Computerkenntnisse. In einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte sich ferner ergeben, dass die beantragte slowakische Staatsangehörige auch Übersetzungstätigkeiten für einen Professor an der Musikuniversität Wien durchgeführt habe und freundschaftliche Beziehungen zu einem Österreicher unterhalte. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 32a Abs. 1 bis 3 AuslBG sei unerfindlich, weshalb die belangte Behörde nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration ausgegangen sei, zumal die Ausländerin die in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien (Niederlassung in Österreich durch längere Zeit, bewilligte Dauerbeschäftigung in der Vergangenheit) erfüllt habe. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die slowakische Staatsangehörige seit mehr als vier Jahren in Wien aufhältig und ordnungsgemäß gemeldet sei, sowohl Intelligenz als auch Arbeitswilligkeit aufweise und eine Schulausbildung mit HAK-Matura und überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen (slowakisch, tschechisch, polnisch und deutsch) aufweise. Sie habe berufliche Ambitionen in einem qualifizierten Bereich, sei zuverlässig, pünktlich und unbescholten. Die belangte Behörde habe sich mit diesen bereits in der Berufung geltend gemachten Umständen nicht auseinander gesetzt; hätte sie dies getan, hätte sie auch die fortgeschrittene Integration der beantragten Ausländerin feststellen können. In der Beschwerde wird ferner darauf verwiesen, dass die beantragte Ausländerin bereits zwölf Monate auf Grund eines fortgesetzten Au-Pair-Verhältnisses in Österreich beschäftigt gewesen sei. Die diesbezüglichen Anzeigebestätigungen vom 9. März und 18. Oktober 2002 wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Die belangte Behörde habe die fortgeschrittene Integration der beantragten Ausländerin mit keinem Wort erwähnt. Eine solche hätte aber angesichts des hohen Bildungsgrades und der exzellenten Sprachkenntnisse bejaht werden müssen. Im Zweifelsfalle hätte die beantragte slowakische Staatsangehörige vernommen werden müssen, anlässlich einer Einvernahme hätte sich ergeben, dass diese nicht nur einen qualifizierten Bildungsgrad aufweise, sondern auch Buchhaltungs- und Computerkenntnisse. In einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte sich ferner ergeben, dass die beantragte slowakische Staatsangehörige auch Übersetzungstätigkeiten für einen Professor an der Musikuniversität Wien durchgeführt habe und freundschaftliche Beziehungen zu einem Österreicher unterhalte. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 32 a, Absatz eins, bis 3 AuslBG sei unerfindlich, weshalb die belangte Behörde nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration ausgegangen sei, zumal die Ausländerin die in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien (Niederlassung in Österreich durch längere Zeit, bewilligte Dauerbeschäftigung in der Vergangenheit) erfüllt habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 leg. cit. weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, leg. cit. weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090129.X00Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008