TE Bvwg Beschluss 2017/5/2 W257 2154737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2017
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Entscheidungsdatum

02.05.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W257 2154737-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.4.2017, Zl. 1049545108/170474115, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.4.2017, Zl. 1049545108/170474115, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Erster Asylantrag; Vorverfahren:

1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Mazar-e Sharif, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, ledig, ohne Sorgepflichten, der Glaubensrichtung der Sunniten angehörig, reiste am 6.1.2015 nach Österreich ein und wurde mangels eines gültigen Aufenthaltstitels von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am XXXX in Wien nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes vorläufig festgenommen. Am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005.1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Mazar-e Sharif, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, ledig, ohne Sorgepflichten, der Glaubensrichtung der Sunniten angehörig, reiste am 6.1.2015 nach Österreich ein und wurde mangels eines gültigen Aufenthaltstitels von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am römisch 40 in Wien nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes vorläufig festgenommen. Am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005.

1.1.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari am darauffolgenden Tag gab der Asylwerber im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe seine Heimat vor ca. drei Jahren legal mit einem Flugzeug nach Indien verlassen, hätte allerdings wieder nach Afghanistan zurückkehren müssen, weil seine Mutter erkrankt worden war. Einige Zeit später habe er seine Flucht nach Europa angetreten weil die Sicherheitslage in Afghanistan so schleicht sei. Zudem sei er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Koch für die Spezialkräfte der amerikanischen Nationalarmee mit dem Tode bedroht worden. Überdies befände er sich mit dem Onkel väterlicherseits im Streit über bestimmte Grundstücke die sowohl von ihm, als auch von seinem Onkel beanspruchen werden würden.

1.1.3. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 5.10.2016. Im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Dari bestätigte der Asylwerber die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie auf Nachfolge näher aus. Er brachte vor dass er von einigen unbekannten Personen bedroht worden sei. Er begründete die Bedrohung damit dass er als Koch in einem Camp der amerikanischen Armee gearbeitet habe. Dieses Camp sei in Mazar – e Scharif gewesen und war bekannt unter dem Namen XXXX . Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen dass er nach der Abfassung dieser Niederschrift vor dem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angab, dass seine Mutter schwer krank sei und sie sich in Indien befände. Er wolle noch einmal im Leben seine Mutter sehen. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in sein Heimatland er laut Aktenlage hingewiesen.1.1.3. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 5.10.2016. Im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Dari bestätigte der Asylwerber die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie auf Nachfolge näher aus. Er brachte vor dass er von einigen unbekannten Personen bedroht worden sei. Er begründete die Bedrohung damit dass er als Koch in einem Camp der amerikanischen Armee gearbeitet habe. Dieses Camp sei in Mazar – e Scharif gewesen und war bekannt unter dem Namen römisch 40 . Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen dass er nach der Abfassung dieser Niederschrift vor dem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angab, dass seine Mutter schwer krank sei und sie sich in Indien befände. Er wolle noch einmal im Leben seine Mutter sehen. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in sein Heimatland er laut Aktenlage hingewiesen.

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2017

* wies dieses den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 7.1.2015 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.),* wies dieses den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 7.1.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.),

* erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.),* erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.),

* erkannte keine berücksichtigungswürdigen Gründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 Asylgesetz 2005 und Verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 mit einer Auswertung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.), wobei* erkannte keine berücksichtigungswürdigen Gründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 und Verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 mit einer Auswertung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.), wobei

* eine vierzehntägige Ausreisepflicht (Spruchpunkt IV.) festgelegt wurde.* eine vierzehntägige Ausreisepflicht (Spruchpunkt römisch vier.) festgelegt wurde.

In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass seine Aussage aufgrund von differenzierenden Angaben zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wenig Glaubhaftigkeit beigegeben werde. Im Konkreten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass es nicht glaubhaft sei dass der Asylwerber bei der ersten Einvernahme von einer Bedrohung durch die Taliban sprach, während hingegen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 5.10.2016 der Asylwerber von einer Bedrohung seitens unbekannter Personen sprach. Hinsichtlich der Grundstückstreitigkeiten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Streitigkeiten über Eigentumsverhältnisse nicht als asylrelevante Gründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Er konnte somit nicht glaubhaft machen dass ein Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben ist.

Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies aus, dass eine Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 von dem Asylwerber nicht glaubhaft gemacht werden konnte und somit auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt werden könne. Ein Grund zur Zuerkennung des "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" konnte mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ebenso nicht erteilt werden. Gründe die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden wurden ebenso nicht erkannt, weswegen im Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung in das Heimatland erlassen wurde.Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies aus, dass eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 von dem Asylwerber nicht glaubhaft gemacht werden konnte und somit auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt werden könne. Ein Grund zur Zuerkennung des "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" konnte mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ebenso nicht erteilt werden. Gründe die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden wurden ebenso nicht erkannt, weswegen im Spruchpunkt römisch drei. eine Rückkehrentscheidung in das Heimatland erlassen wurde.

1.1.5. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 25.1.2017 per RsA an seiner Wohnanschrift in XXXX , XXXX zugestellt wobei der Asylwerber dem Bescheid nicht behoben hat und der Bescheid dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einlangend am 15.2.2017, wieder zurückgesandt wurde. Der Bescheid erwuchs am 9.2.2017 durch Hinterlegung in Rechtskraft.1.1.5. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 25.1.2017 per RsA an seiner Wohnanschrift in römisch 40 , römisch 40 zugestellt wobei der Asylwerber dem Bescheid nicht behoben hat und der Bescheid dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einlangend am 15.2.2017, wieder zurückgesandt wurde. Der Bescheid erwuchs am 9.2.2017 durch Hinterlegung in Rechtskraft.

1.1.6. Nachdem der Bescheid vom Asylwerber nicht behoben wurde erfolgte ein Erhebungsbesuchen an die Landespolizeidirektion Steiermark, ob der Asylwerber an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft ist. Die Erhebung ergab laut, dass der Fremde an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft war. Die amtliche Abmeldung wurde daraufhin veranlasst. Am 28.3.2017 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz. Der Asylwerber wurde am 11.4.2017 in Graz von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und aufgrund des Festnahmeauftrages vorläufig festgenommen und der Behörde vorgeführt.1.1.6. Nachdem der Bescheid vom Asylwerber nicht behoben wurde erfolgte ein Erhebungsbesuchen an die Landespolizeidirektion Steiermark, ob der Asylwerber an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft ist. Die Erhebung ergab laut, dass der Fremde an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft war. Die amtliche Abmeldung wurde daraufhin veranlasst. Am 28.3.2017 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz. Der Asylwerber wurde am 11.4.2017 in Graz von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und aufgrund des Festnahmeauftrages vorläufig festgenommen und der Behörde vorgeführt.

1.1.7. Am 11.4.1017 erfolgte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine niederschriftliche Einvernahme. Er brachte vor, dass er bei Freunden wohne und sich um eine Unterkunft umsehe. Er habe bei Sportwetten Geld gewonnen von dem er bis jetzt gelebt habe. Er wolle keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt dass beabsichtigt ist, über ihn die Schubhaft zu verhängen.

1.1.8. Mit Mandatsbescheid vom 12.4.2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 AVG, zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Begründend führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Afghanistan besteht, er die Behörden über das nicht mehr bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Dunkeln gelassen und sich somit weiteren behördlichen Maßnahmen entzogen hat. Das Heimreisezertifikat wurde am 17.2.2017 beantragt. Die Prüfung ob ein gelinderes Mittel nach dieser Bestimmung anzuwenden ist, führte zu der nachvollziehbaren Annahme, dass der Fremde abermals untertauchen könne und sich so den behördlichen Zugriff zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde.1.1.8. Mit Mandatsbescheid vom 12.4.2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, AVG, zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Begründend führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Afghanistan besteht, er die Behörden über das nicht mehr bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Dunkeln gelassen und sich somit weiteren behördlichen Maßnahmen entzogen hat. Das Heimreisezertifikat wurde am 17.2.2017 beantragt. Die Prüfung ob ein gelinderes Mittel nach dieser Bestimmung anzuwenden ist, führte zu der nachvollziehbaren Annahme, dass der Fremde abermals untertauchen könne und sich so den behördlichen Zugriff zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde.

Dieser Bescheid wurde ihm eigenhändig am 12.4.2017 nachweislich übergeben.

1.1.9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm der Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Graz, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Fremde wurde indes auf Verfügung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, in das Anhaltezentrum Vordernberg, Hauptstraße 162, 8794 Vordernberg, überstellt.

1.1.10. Mit Schreiben vom 14.4.2017, übersetzt in die Sprache Dari, wurde ihm mitgeteilt dass die Abschiebung in sein Heimatland bevorsteht.

1.2. Zweiter Asylantrag; das gegenständliche Verfahren:

1.2.1. Am 18.4.2017 um XXXX Uhr stellte der Fremde in Anhaltezentrum Vordernberg, im Stande der Schubhaft, vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schriftlich den zweiten Asylantrag.1.2.1. Am 18.4.2017 um römisch 40 Uhr stellte der Fremde in Anhaltezentrum Vordernberg, im Stande der Schubhaft, vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schriftlich den zweiten Asylantrag.

1.2.2. Am 19.4.2017 wurde eine Ersteinvernahme im Anhaltezentrum Vordernberg vorgenommen (Aktenseite 21). Unter Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari wiederholte der nunmehr als Asylwerber geltende Fremde seine Fluchtgründe welche er bereits in dem ersten Asylverfahren getätigt hatte. Wörtlich gab er an:

"Ich habe persönliche Probleme in Afghanistan, weil ich bei den "American Special Forces" gearbeitet habe. Dadurch habe ich mit den Taliban Probleme. Wenn ich keine Probleme in Afghanistan hätte, wäre ich dortgeblieben. Es gibt Streitigkeiten mit meinen Stiefbrüdern. Wenn ich nach Afghanistan muss, werde ich von meinen Stiefbrüdern umgebracht. Meine Mutter ist schwer krank und mein Stiefvater sorgt für sie. Afghanistan ist insgesamt gefährliches Land. Menschenrechte werden mit Füßen getreten und es gibt keine Sicherheit für Menschen. In Afghanistan kann man nicht in Ruhe leben. Ich bin seit mehr als zwei Jahren in Österreich und mag dieses Land sehr und respektiere den Staat. Ich möchte nicht zurück nach Afghanistan."

1.2.3. Die Schubhaft wurde aufgrund der Bestimmung des § 67 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.1.2.3. Die Schubhaft wurde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.

1.2.4. Am 21.4.2017 erfolgte unter Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche im Anhaltezentrum Vordernberg vorgenommen wurde. Eingangs brachte er vor dass er Blut gehustet habe und deswegen unter ärztlicher Beobachtung stehe. Befragt warum er nicht mehr an der Adresse in Graz wohnhaft sei brachte er vor, dass er dort nicht gelebt habe. Er hätte sich bloß die Post fallweise abgeholt. Er habe dem Bescheid nicht bekommen und deswegen konnte er keine Beschwerde einlegen. Falls er gewusst hätte dass er einen negativen Bescheid erhalten hätte, hätte er sicherlich Beschwerde erhoben. In der weiteren Einvernahme wiederholte er die Fluchtgründe welche bereits im ersten Verfahren abgehandelt wurden.

1.2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, verkündete an 27.04.2017, unter Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und seiner Rechtsberatung, auf der Grundlage des § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 folgenden mündlichen Bescheidspruch:1.2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, verkündete an 27.04.2017, unter Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und seiner Rechtsberatung, auf der Grundlage des Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 folgenden mündlichen Bescheidspruch:

"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wird gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz aufgehoben.""Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz aufgehoben."

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus das der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorhanden ist, und dass die Prüfung ob bei einer Rückkehr eine reale Gefahr im Sinne des Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der Konvention bereits im Vorverfahren erfolgte sei und wurde festgestellt dass keine solche Gefahr besteht.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus das der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorhanden ist, und dass die Prüfung ob bei einer Rückkehr eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 2, 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der Konvention bereits im Vorverfahren erfolgte sei und wurde festgestellt dass keine solche Gefahr besteht.

Die Verwaltungsakten langten am 28.4.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA Verfahrensgesetz mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 28.4.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA Verfahrensgesetz mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beinhaltet insbesondere die Aktenteile betreffend das Vorverfahren und die Niederschriften der Erstbefragung am 19.4.2017 und die Niederschrift der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 21.4.2017, sowie den mündlich verkündeten Mandatsbescheid vom 27.4.2017.

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Asylwerbers im behördlichen Verfahren, welche in dem Bescheid auf Seite 5 bis 18 dargelegt wurden. Es handelt sich um aktuelle Informationen aus dem Herkunftsstaat (zB: "SIGAR 30.1.2017", oder "lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017"), somit nicht um die Wiederholung der im Asylbescheid – obgleich dieser erst am 9.2.2017 rechtskräftig wurde – verwendeten Informationsquellen.

Der Asylwerber hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2 erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

3.1.1. Der Asylwerber führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus dem Dorf XXXX , das ist in der Provinz Mazar- e Scharif.3.1.1. Der Asylwerber führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , das ist in der Provinz Mazar- e Scharif.

3.1.2. Das vom Aslywerber mit Antrag vom 7.1.2015 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2017, rechtswirksam zugestellt am 25.1.2017, am 9.2.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

3.1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht gewährt. Dem Asylwerber wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.3.1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht gewährt. Dem Asylwerber wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.

3.1.4. Nachdem der Asylwerber an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Asylwerber wurde 11.4.2017 in Graz angehalten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 12.4.2017 wurde über Ihn die Schubhaft verhängt und in das Anhaltezentrum Vordernberg überstellt.

3.1.5. Der Asylwerber hat in der Folge, im Stande der Schubhaft, am 18.1.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Aslywerber auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom Asylweber initiierten Verfahrens bestanden haben, sowie auf Gründe, die bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

3.1.6. In Bezug auf den Asylwerber besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Asylwerber etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

3.1.7. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerber nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.3.1.7. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerber nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3.1.8. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

3.1.9. Der Asylwerber verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

4.2. Zur Person des Asylwerbers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die Feststellungen zur Identität des Asylwerbers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Vorverfahren).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Asylwerbers, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Asylwerbers im Verfahren vor dem Bundesamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

4.2.1. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt.

Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Asylwerbers sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden vom Asylwerber auch weder dargelegt noch behauptet.

Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom Asylwerber auch nicht behauptet.

Die vom Asylwerber im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren.

Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprachen jenen im Vorverfahren.

4.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers:

Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 0.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Der Asylwerber hat diese Feststellungen nicht bestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 27.4.2017 mündlich erlassenen (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nach Vorlage am 28.4.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

5.3. Zu Spruchteil A):

5.3.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

5.3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:5.3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

5.3.3. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den Asylweber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Asylwerber hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.

5.3.4. Res iudicata (entschiedene Sache):

Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine weiteren Vorbringen im gegenständlichen Verfahren waren völlig vage und unsubstantiiert und besitzen somit – wie oben in Punkt 4 ausgeführt – keinerlei glaubhaften Kern, und hat der Asylwerber damit das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen können.

5.3.5. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

5.3.6. Auch die für den Asylwerber maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

5.4. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

5.4.1. Im ersten Verfahrensgang haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).5.4.1. Im ersten Verfahrensgang haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

5.4.2. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.5.4.2. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

5.4.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.5.4.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

5.4.4. Rechtmäßiges Verfahren:

5.4.5. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.5.4.5. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

5.4.6. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Asylwerber Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 21.4.2017 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt.

5.4.7. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.5.4.7. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

5.5. Zu Spruchteil B):

5.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.5.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

5.5.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5.5.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5.5.3. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

5.5.4. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

5.5.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W257.2154737.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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