Entscheidungsdatum
15.05.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W204 1423991-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 13-810585807/160350265, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 13-810585807/160350265, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 15.06.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.römisch eins.2. Am 15.06.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
I.3. Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und u.a. zu seiner Person, seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen und seinem Privat- und Familienleben befragt.römisch eins.3. Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und u.a. zu seiner Person, seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen und seinem Privat- und Familienleben befragt.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 05.858-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 05.858-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.01.2012 Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.01.2012 Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof.
I.6. Mit Erkenntnis des (seit 01.01.2014 zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015, GZ. W150 1423991-1, wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2015 – die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.10.2016 erteilt.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des (seit 01.01.2014 zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015, GZ. W150 1423991-1, wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2015 – die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.10.2016 erteilt.
I.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.10.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 23.10.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR bzw. zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.10.2015, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 23.10.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR bzw. zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
I.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 08.02.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, und Abs. 2 SMG und des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.02.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 08.02.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, und Absatz 2, SMG und des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
I.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015, GZ. W150 1423991-1, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt IV.).römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015, GZ. W150 1423991-1, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch vier.).
I.10. Mit Schreiben vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.11. Gegen den o.a. Bescheid vom 22.09.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2016 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt bzw. seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Folge gegeben wird.römisch eins.11. Gegen den o.a. Bescheid vom 22.09.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2016 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt bzw. seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Folge gegeben wird.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, um seine Fluchtgründe nochmals persönlich und unmittelbar schildern zu können, seine persönliche Einvernahme und die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts. In Bezug auf die inhaltlichen Beschwerdeausführungen verwies der Beschwerdeführer auf ein beiliegendes handschriftliches Schreiben.
In dieser Beschwerdebegründung ersuchte der Beschwerdeführer in der Sprache Pashtu um eine positive Erledigung der Angelegenheit. Er bitte um die Gewährung des Status, damit er arbeiten gehen und seine Familie besuchen könne.
I.12. Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 24.11.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und durch dieses dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG auf frischer Tat ertappt worden sei.römisch eins.12. Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 24.11.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und durch dieses dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG auf frischer Tat ertappt worden sei.
I.13. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.02.2017, dem Bundesverwaltungsgericht mit 08.03.2017 übermittelt, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl benachrichtigt, dass beim Bezirksgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen § 164 Abs. 1 und 2 StGB erhoben worden ist.römisch eins.13. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.02.2017, dem Bundesverwaltungsgericht mit 08.03.2017 übermittelt, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl benachrichtigt, dass beim Bezirksgericht römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB erhoben worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und blieb im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde unbestritten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer weder den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch dessen Beweiswürdigung oder rechtlicher Beurteilung inhaltlich entgegengetreten.
Dem Akt des Verwaltungsverfahrens liegen die angeführten Urteile des Bezirksgerichts XXXX vom 19.10.2015, Zl. XXXX , und des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2016, Zl. XXXX , bei. Die darin ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers scheinen auch im dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts beiliegenden Strafregisterauszug vom 12.05.2017 auf.Dem Akt des Verwaltungsverfahrens liegen die angeführten Urteile des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.10.2015, Zl. römisch 40 , und des Landesgerichts römisch 40 vom 08.02.2016, Zl. römisch 40 , bei. Die darin ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers scheinen auch im dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts beiliegenden Strafregisterauszug vom 12.05.2017 auf.
II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3), und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,), und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.2.2. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.2.2. Zu Spruchpunkt A)
II.2.2.1. Zu den Spruchpunkten I., II und III. des bekämpften Bescheides:römisch zwei.2.2.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei und römisch drei. des bekämpften Bescheides:
§ 9 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 122/2009, steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet:Paragraph 9, Asylgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 122 aus 2009,, steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet:
"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, lautet:Paragraph 17, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, lautet:
"(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung), auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung), auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus:
"In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich.""In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."
Der Beschwerdeführer, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 (vgl. oben I.6.) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (vgl. oben I.6.), ist mit diesem zeitlich nachfolgenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2016 rechtskräftig des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG verurteilt worden (vgl. oben I.8.). Bei der in der angeführten Bestimmung des SMG umschriebenen Tathandlung handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Haft, womit die in Rede stehende Tathandlung somit ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB darstellt.Der Beschwerdeführer, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 vergleiche oben römisch eins.6.) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde vergleiche oben römisch eins.6.), ist mit diesem zeitlich nachfolgenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.02.2016 rechtskräftig des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG verurteilt worden vergleiche oben römisch eins.8.). Bei der in der angeführten Bestimmung des SMG umschriebenen Tathandlung handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Haft, womit die in Rede stehende Tathandlung somit ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB darstellt.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB war diesem gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dass es in diesem Zusammenhang weitere Umstände zu berücksichtigen gilt, ist weder dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 noch der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen. Vielmehr ist in der einschlägigen Bestimmung des AsylG 2005 die amtswegige Verpflichtung normiert, bei Vorliegen der taxativ aufgezählten Tatbestände, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen (vgl. die Wortfolge "hat eine Aberkennung zu erfolgen").Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB war diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dass es in diesem Zusammenhang weitere Umstände zu berücksichtigen gilt, ist weder dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 noch der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen. Vielmehr ist in der einschlägigen Bestimmung des AsylG 2005 die amtswegige Verpflichtung normiert, bei Vorliegen der taxativ aufgezählten Tatbestände, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen vergleiche die Wortfolge "hat eine Aberkennung zu erfolgen").
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannte dem Beschwerdeführer somit zu Recht gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) und sprach auch zu Recht den Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), der gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einhergeht, aus.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannte dem Beschwerdeführer somit zu Recht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach auch zu Recht den Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.), der gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einhergeht, aus.
Eine – wie seitens der Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso durchgeführte – Überprüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Bundesgebiet begangenen Straftaten (vgl. oben I.7. und I.8) auch eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) konnte aufgrund des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unterbleiben. Dennoch wird in Anbetracht der bereits erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie der zwischenzeitlich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Benachrichtigungen weiterer zur Anzeige gebrachter Straftaten festgehalten, dass der Einschätzung des Bundesamtes nicht entgegengetreten wird, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt. Insbesondere kann für den Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte und erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie dem Umstand, dass dieser in der Probezeit erneut auf frischer Tat ertappt worden ist, keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.Eine – wie seitens der Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso durchgeführte – Überprüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Bundesgebiet begangenen Straftaten vergleiche oben römisch eins.7. und römisch eins.8) auch eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) konnte aufgrund des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unterbleiben. Dennoch wird in Anbetracht der bereits erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie der zwischenzeitlich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Benachrichtigungen weiterer zur Anzeige gebrachter Straftaten festgehalten, dass der Einschätzung des Bundesamtes nicht entgegengetreten wird, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt. Insbesondere kann für den Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte und erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie dem Umstand, dass dieser in der Probezeit erneut auf frischer Tat ertappt worden ist, keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Die in Spruchpunkt III. durch das Bundesamt ausgesprochene Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan beruht auf § 9 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG 2005, wonach eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 mit einem solchen Ausspruch zu verbinden ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird demnach gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, der explizit auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verweist, geduldet.Die in Spruchpunkt römisch drei. durch das Bundesamt ausgesprochene Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan beruht auf Paragraph 9, Absatz 2, UAbs. 2 AsylG 2005, wonach eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, mit einem solchen Ausspruch zu verbinden ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird demnach gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, der explizit auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verweist, geduldet.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Bescheid des Bundesamtes in seiner Beschwerde inhaltlich nicht annähernd substantiiert entgegengetreten ist. Seine Ausführungen, er bitte um Gewährung des Status, um arbeiten gehen und seine Familie, die er seit 6 Jahren nicht gesehen habe, besuchen zu können, müssen aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen ins Leere gehen. Zudem ist der Beschwerdeführer auf das Ergebnis des Verfahrens anlässlich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 15.06.2011 zu verweisen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015, GZ. W150 1423991-1, war seine Beschwerde in Hinblick auf den durch das Bundesasylamt bereits nicht gewährten Asylstatus als unbegründet abgewiesen worden. Die Frage der Gewährung des Asylstatus ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es wurde vom Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Dem nicht näher ausgeführten Ersuchen in der Beschwerde um Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts und um eine diesbezügliche Einvernahme war deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entsprechen.
II.2.2.2. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides:römisch zwei.2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
§ 57 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 57, Asylgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 70 aus 2015,, lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde über das Ergebnis der von Amtes wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") geprüft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde über das Ergebnis der von Amtes wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") geprüft.
Eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 scheidet im vorliegenden Fall – im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung – bereits aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (iSd § 17 StGB) aus (vgl. auch BVwG 28.02.2017, W200 1251212-3).Eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 scheidet im vorliegenden Fall – im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung – bereits aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (iSd Paragraph 17, StGB) aus vergleiche auch BVwG 28.02.2017, W200 1251212-3).
Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" im Sinne der Z. 2 und 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zudem wird auch in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP) zu § 57 AsylG 2005 ausgeführt, dass Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet wird, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, weil diese Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verweist – wie bereits oben ausgeführt – dabei wiederum auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (u.a. eben die verfahrensgegenständlich einschlägige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB) normiert.Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zudem wird auch in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 57, AsylG 2005 ausgeführt, dass Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet wird, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, weil diese Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verweist – wie bereits oben ausgeführt – dabei wiederum auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, der Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (u.a. eben die verfahrensgegenständlich einschlägige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB) normiert.
Im Übrigen wurde die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels im Beschwerdeschriftsatz inhaltlich nicht beanstandet, sondern wurden lediglich Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. solche, die im Zusammenhang mit einer nochmaligen Überprüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers stehen, gestellt. Da sich die gegenständliche Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers gegen den Bescheid als Ganzes gerichtet hat, war auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu behandeln. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist auch dieser nicht zu beanstanden.Im Übrigen wurde die in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels im Beschwerdeschriftsatz inhaltlich nicht beanstandet, sondern wurden lediglich Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. solche, die im Zusammenhang mit einer nochmaligen Überprüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers stehen, gestellt. Da sich die gegenständliche Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers gegen den Bescheid als Ganzes gerichtet hat, war auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu behandeln. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist auch dieser nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung mit Verweis auf § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. den dortigen Verweis auf § 9 Abs. 2 AsylG) auch zu Recht nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung mit Verweis auf Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche den dortigen Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG) auch zu Recht nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde daher vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
II.2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der entscheidungsrelevante Sachverhalt (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB) weist Vollständigkeit und nach wie vor Aktualität auf. Der wesentliche Umstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers blieb im Beschwerdeschriftsatz zudem auch unbestritten. Darüber hinaus war der Beschwerde kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen zu entnehmen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war somit keine Tatfrage, sondern lediglich die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesamt zu überprüfen, ob diese Verurteilungen bereits für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichen. Daher konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der entscheidungsrelevante Sachverhalt (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB) weist Vollständigkeit und nach wie vor Aktualität auf. Der wesentliche Umstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers blieb im Beschwerdeschriftsatz zudem auch unbestritten. Darüber hinaus war der Beschwerde kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen zu entnehmen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war somit keine Tatfrage, sondern lediglich die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesamt zu überprüfen, ob diese Verurteilungen bereits für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichen. Daher konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ersucht, seine Fluchtgründe im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können, gilt es darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015, GZ. W150 1423991-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, rechtskräftig abgesprochen worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschließlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe anzuberaumen, ihn persönlich einzuvernehmen und einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben heranzuziehen, war im Sinne der obigen Ausführungen folglich nicht näher einzugehen.
II.2.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unstrittigen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist und wie sich dies auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auswirkt.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, in denen die Revision zuzulassen wäre. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, in denen die Revision zuzulassen wäre. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W204.1423991.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017