TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 W202 2116679-1

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2116679-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, Zl. 801160301/150236155/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, Zl. 801160301/150236155/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2017 zu Recht erkannt:

A)

1.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 56 AsylG 2005 idgF, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 56, AsylG 2005 idgF, 10 Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 09.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sein Land verlassen, da er Anhänger des Baba Ram Rahim gewesen sei, weswegen die Sikhs gedroht hätten, ihn umzubringen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 14.12.2010, Zahl: 11 11.603-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 14.12.2010, Zahl: 11 11.603-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. C13 417.163-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. C13 417.163-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.

Mit Schreiben der BPD Wien vom 20.04.2011 erging an den Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise. Über Ladung der BPD Wien vom 18.05.2011 erschien der Beschwerdeführer dort mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 08.06.2011, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der negativen Asylentscheidung in Kenntnis sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde angekündigt bis 30.06.2011 das Formular betreffend Heimreisezertifikat ausgefüllt vorzulegen.

Am 05.06.2011 erfolgte durch das LPK Wien eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigem Aufenthaltes gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG.Am 05.06.2011 erfolgte durch das LPK Wien eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigem Aufenthaltes gem. Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.

Mit Schreiben der BPD Wien vom 06.07.2011 erging das Ersuchen an das BMI, die Ausstellung eines Ersatzdokumentes bei der Indischen Botschaft in Wien unter Vorlage eines Formerfordernisses, der Lichtbilder und des Fingerabdruckblattes zu beantragen. Seitens des BMI erfolgte am 01.09.2011 an die Botschaft der Republik Indien ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Am 10.09.2011 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120 Abs. 1a FPG.Am 10.09.2011 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG.

Das BMI ersuchte mit Schreiben vom 29.12.2011 an die Botschaft der Republik Indien wiederum um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.

Am 07.08.2012 erfolgte eine neuerliche Anzeige des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120 Abs. 1a FPG durch das LPK Wien.Am 07.08.2012 erfolgte eine neuerliche Anzeige des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG durch das LPK Wien.

Mit Schreiben des BMI vom 08.11.2012 an die Botschaft der Republik Indien erfolgte eine weitere Urgenz hinsichtlich des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Am 05.03.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. § 56 Abs. 2 AsylG.Am 05.03.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

Mit Schreiben vom 05.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine E-Card, einen Untermietvertrag, einen Meldezettel, Gutschriften der Mediaprint sowie ein "Jahreskonto WP für 2014" vor.

Mit Schreiben des BFA vom 11.03.2015 erfolgte eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme". Darin wurde festgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 05.03.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" auf Grund der mangelnden Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung eines Reisedokumentes abzuweisen. Weiters wurden verschiedene Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet.

Der Beschwerdeführer bezog dazu mit Schreiben vom 24.03.2015 Stellung und gab an, dass er am 14.12.2010 nach Österreich eingereist sei. Der Grund seiner Einreise sei die Stellung eines Asylantrages gewesen. Er verfüge über kein Visum. Seinen Meldezettel habe er bei der Antragstellung vorgelegt. Er habe in Indien acht Jahre Grundschule und mehrere Computerkurse besucht. In Österreich sei er allein, er habe hier keine Verwandten. Seine letzte Adresse in Indien sei in der Provinz Haryana, Bezirk Ambala gewesen. Er sei seit vier Jahren bei der Firma Mediaprint beschäftigt. Seine Lohnzettel habe er bei der Antragstellung vorgelegt. Auf Grund seines Dienstverhältnisses verfüge er auch über eine aufrechte Unfall- und Krankenversicherung. Er verfüge über einen Untermietvertrag. Er wolle weiter in Österreich bleiben, weil er sich hier auf Dauer niederlassen wolle. Er verfüge über eine Anstellung und ein eigenes Einkommen, ebenso über eine ortsübliche Unterkunft und beabsichtige bald die A2-Prüfung abzulegen. Er ersuche daher nochmals um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 Abs. 2 AsylG.Der Beschwerdeführer bezog dazu mit Schreiben vom 24.03.2015 Stellung und gab an, dass er am 14.12.2010 nach Österreich eingereist sei. Der Grund seiner Einreise sei die Stellung eines Asylantrages gewesen. Er verfüge über kein Visum. Seinen Meldezettel habe er bei der Antragstellung vorgelegt. Er habe in Indien acht Jahre Grundschule und mehrere Computerkurse besucht. In Österreich sei er allein, er habe hier keine Verwandten. Seine letzte Adresse in Indien sei in der Provinz Haryana, Bezirk Ambala gewesen. Er sei seit vier Jahren bei der Firma Mediaprint beschäftigt. Seine Lohnzettel habe er bei der Antragstellung vorgelegt. Auf Grund seines Dienstverhältnisses verfüge er auch über eine aufrechte Unfall- und Krankenversicherung. Er verfüge über einen Untermietvertrag. Er wolle weiter in Österreich bleiben, weil er sich hier auf Dauer niederlassen wolle. Er verfüge über eine Anstellung und ein eigenes Einkommen, ebenso über eine ortsübliche Unterkunft und beabsichtige bald die A2-Prüfung abzulegen. Er ersuche daher nochmals um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 legte der Beschwerdeführer ein A2-Zertifikat vom 18.05.2015, eine Bescheinigung des Finanzamtes vom 20.05.2015, wonach keine Steuerschulden bestünden, Zahlungsbestätigungen der SVA für 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015, aus welchen ersichtlich sei, dass bei der SVA keine Beitragsrückstände bestünden, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt I.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er habe der Behörde kein gültiges indisches Reisedokument vorgelegt, sodass nicht gewährleistet sei, dass seine Personaldaten mit jenen der übersetzten Geburtsurkunde übereinstimmten. Seiner Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sei er nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe am 09.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er halte sich seit 05.04.2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Laut Versicherungsdatenauszug sei er aktuell nicht beschäftigt. Während seines nicht mehr rechtmäßigen Aufenthaltes sei er für die Firma Mediaprint als Zeitschriftenverteiler tätig gewesen. Für diese Art der Erwerbstätigkeit habe er keine Beschäftigungsbewilligung vorlegen können. Diese arbeitnehmerähnliche Tätigkeit werde durch die zeitschriftenbeliefernde Firma mittels Werkverträgen geregelt und stelle eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Ob er seine Einkünfte ordnungsgemäß versteuere oder unter die Geringfügigkeitsgrenze falle, habe er in seinem Antrag nicht nachgewiesen. Er habe keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Er habe einen Wohnungsmietvertrag über eine ca. 30m² große Wohnung vorgelegt.

Rechtlich führte das BFA hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG aus, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei, da er lediglich einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Zeitschriftenverteiler nachgehe. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Er habe keine Nachweise über die Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache vorbringen können. In einer ergänzenden Stellungnahme sei zwar im März 2015 mitgeteilt worden, dass er beabsichtige, eine A2-Prüfung abzulegen, er habe aber bis dato keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet, es bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich.Rechtlich führte das BFA hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG aus, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei, da er lediglich einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Zeitschriftenverteiler nachgehe. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Er habe keine Nachweise über die Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache vorbringen können. In einer ergänzenden Stellungnahme sei zwar im März 2015 mitgeteilt worden, dass er beabsichtige, eine A2-Prüfung abzulegen, er habe aber bis dato keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet, es bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht gegeben sei, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht gegeben sei, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da in seinem Fall keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

Zu Spruchpunkt III., also zur Erlassung des Einreiseverbotes, fehlt jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid.Zu Spruchpunkt römisch drei., also zur Erlassung des Einreiseverbotes, fehlt jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die damalige bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Das BFA habe die Urkunden, die anlässlich der Urkundenvorlage vom 26.05.2015 vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt. Da er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei, habe er nur seine indische Geburtsurkunde und keinen Reisepass gehabt. Ein solcher werde ihm von der Indischen Botschaft erst erteilt, wenn er eine Zusage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Die Erstbehörde halte ihm vor, dass er am 09.12.2010 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, sohin noch keine fünf Jahre in Österreich aufhältig sei. Dieser "Mangel" behebe sich in sechs Wochen von selbst. Er habe eine indische Geburtsurkunde vorgelegt, ihm sei eine Asylkarte und in der Folge eine E-Card ausgestellt worden, sodass seine Identität geklärt sei. Dies ergebe sich auch aus seiner Tätigkeit für die Mediaprint. Es sei unrichtig und aktenwidrig, dass er keinen Beweis für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt habe. Er habe sein A2-Zertifikat und die A2-Karte vorgelegt.

Unter richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die Erstbehörde bereits seinem Antrag stattzugeben gehabt. Es wäre im Ermessen der Behörde gelegen, mit der Entscheidung ein paar wenige Wochen zuzuwarten, da er am 09.12.2015 die besagten fünf Jahre durchgehend in Österreich aufhältig sei. Auch habe er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung positiv absolviert und habe er sich sonst keinerlei Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Da keinerlei Grund vorliege, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG abzuweisen, bestehe folglich auch keinerlei Veranlassung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein, wenn auch auf zwei Jahre befristetes, Einreiseverbot zu verhängen.Unter richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die Erstbehörde bereits seinem Antrag stattzugeben gehabt. Es wäre im Ermessen der Behörde gelegen, mit der Entscheidung ein paar wenige Wochen zuzuwarten, da er am 09.12.2015 die besagten fünf Jahre durchgehend in Österreich aufhältig sei. Auch habe er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung positiv absolviert und habe er sich sonst keinerlei Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Da keinerlei Grund vorliege, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG abzuweisen, bestehe folglich auch keinerlei Veranlassung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein, wenn auch auf zwei Jahre befristetes, Einreiseverbot zu verhängen.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gem. § 38 VwGG. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 38, VwGG. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Am 12.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat:

"RI: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Seit 2010.

RI: Können Sie das noch etwas genauer sagen?

BF: Seit 12.10.2010.

RI: Was machen Sie seither in Österreich?

BF: Seit Anfang an habe ich bei der Mediaprint gearbeitet, derzeit arbeite ich aber nicht mehr, weil es neue Regeln bei der Mediaprint gibt. Ich muss eine Aufenthaltsgenehmigung haben, nur dann kann ich bei ihnen arbeiten.

RI: Das heißt, Sie gehen derzeit keiner Arbeit nach?

BF: Nein, derzeit habe ich keine Arbeit.

RI: Sie hatten ursprünglich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wissen, dass dieser seit 2011 rechtskräftigt abgewiesen wurde, und eine Ausweisung nach Indien verfügt wurde?

BF: Ich habe damals einen Rechtsanwalt gehabt. Er hat mir das nicht gesagt, er hat mir nur gesagt, dass ich weiter bleiben kann. Man hat mir gesagt, dass man nach fünf Jahren einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen kann, weshalb ich einen solchen gestellt habe.

Erörtert werden die Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 AsylG, wonach Voraussetzung für einen derartigen Antrag bei Antragstellung ein fünfjähriger Aufenthalt notwendig ist, zudem bedürfte es eines dreijährigen legalen Aufenthaltes.Erörtert werden die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG, wonach Voraussetzung für einen derartigen Antrag bei Antragstellung ein fünfjähriger Aufenthalt notwendig ist, zudem bedürfte es eines dreijährigen legalen Aufenthaltes.

BF: Mir hat damals der Herr Mag. Auner gesagt, dass mein Verfahren in der Berufung sei. Bis über diese Berufung entschieden ist, kann ich keine weiteren Schritte setzen.

BFV: Es stimmt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Seitens des RI erfolgt eine Belehrung nach § 58 Abs. 6 AsylG.Seitens des RI erfolgt eine Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 6, AsylG.

BFV gibt dazu an: Es wird weiterhin beim Antrag nach § 56 AsylG geblieben, da im Rahmen einer diesbezüglichen allfälligen Abweisung ohnedies eine Prüfung nach § 9 BFA-VG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen ist.BFV gibt dazu an: Es wird weiterhin beim Antrag nach Paragraph 56, AsylG geblieben, da im Rahmen einer diesbezüglichen allfälligen Abweisung ohnedies eine Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen ist.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF auf Deutsch: Ja.

RI: Woher können Sie Deutsch?

BF auf Deutsch: Im 20. Bezirk habe ich Deutsch gelernt.

RI: Haben Sie dort einen Deutschkurs besucht?

BF auf Deutsch: Ja, Deutschkurs im 20. Bezirk.

RI: Haben Sie im Rahmen des Deutschkurses eine Prüfung absolviert?

BF auf Deutsch: Nicht so viel verstehen, manchmal. Ich komme zurecht, indem ich zum Teil Deutsch und zum Teil Englisch spreche.

RI: Haben Sie im Rahmen des Deutschkurses eine Prüfung absolviert?

Dolmetscher übersetzt.

BF auf Punjabi: Ja, ich habe eine Prüfung absolviert.

BF legt vor: Ein Zertifikat ÖSD A2, bestanden, vom 18.05.2015, dieses befindet sich bereits in Kopie im Akt.

RI: Besuchen Sie derzeit weitere Deutschkurse?

BF: Nein, zurzeit nicht. Aber ich habe vor, wieder einen Kurs zu besuchen. Ich möchte jetzt B1 anfangen.

RI: Wo wohnen Sie derzeit?

BF auf Deutsch: Im 4. Bezirk, XXXX.BF auf Deutsch: Im 4. Bezirk, römisch 40 .

RI: Ist das eine Wohnung, und gibt es einen Mitvertrag dazu?

BF: Ja, es gibt einen Untermietvertrag.

BFV legt in Kopie einen Untermietvertrag vor, der als Beilage 1 zum Akt genommen wird.

RI: Wohnen Sie in dieser Wohnung alleine, oder wohnen Sie mit jemand gemeinsam?

BF: Ich bin alleine in dieser Wohnung.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, habe ich. Ich habe mehr indische Freunde, aber ich habe auch österreichische Freunde, auch Araber, Ägypter. Ich habe viele Inder als Freunde. Die meisten Freunde habe ich während meiner Arbeit kennengelernt.

BFV legt vor: Ein Konvolut an Unterstützungserklärungen (Beilage 2).

RI: Welche österreichischen Freunde haben Sie denn?

BF: Ich weiß nur die Rufnamen. Ich gehe mit ihnen spazieren, eine Frau heißt XXXX, ein XXXX und ein XXXX. Ich habe noch einige, mir fallen aber die Namen nicht ein, ich kann mich erst an die Namen erinnern, wenn ich sie vor mir sehe.BF: Ich weiß nur die Rufnamen. Ich gehe mit ihnen spazieren, eine Frau heißt römisch 40 , ein römisch 40 und ein römisch 40 . Ich habe noch einige, mir fallen aber die Namen nicht ein, ich kann mich erst an die Namen erinnern, wenn ich sie vor mir sehe.

RI: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Ein Cousin, ein Sohn meiner Tante, ist da.

RI: Wie heißt dieser und welchen Aufenthaltstitel hat dieser?

BF: Er hat eine fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung und heißt XXXX. Er ist hier verheiratet.BF: Er hat eine fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung und heißt römisch 40 . Er ist hier verheiratet.

RI: Gibt es sonstige Familienangehörige hier oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Zurzeit habe ich keine Freundin. Ich hatte einmal eine Freundin, sie hat aber getrunken sodass wir uns nicht vertragen haben. Ich trinke nämlich keinen Alkohol.

RI: Sie wohnen aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Cousin?

BF: Nein, wir wohnen nicht zusammen. Ich wohne im 4. Bezirk und mein Cousin wohnt im 15. Bezirk. Mein Cousin wohnt mit seiner Frau zusammen, es wäre unpassend, wenn ich bei ihm wohnen würde.

RI: Haben Sie oft Kontakt mit Ihrem Cousin?

BF: Ja.

RI: Erzählen Sie ein bisschen darüber.

BF: Wir haben sehr regen Kontakt. Er unterstützt mich finanziell. Wenn ich Probleme habe gehe ich zu ihm um einen Rat einzuholen. Wir treffen uns fast jeden Tag, bzw. telefonieren. Wann immer ich Lust habe, plaudere ich mit ihm über Telefon.

RI: Die Treffen sind auch fast täglich?

BF: Ja.

RI: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt derzeit in Indien?

BF: Meine Eltern und zwei Schwestern.

RI: Haben Sie Kontakt mit Ihren Eltern?

BF: Ja.

RI: Wie geht es Ihren Eltern.

BF: Sie sind meistens krank. Mein Vater ist Herzkrank.

RI: Wie geht es Ihren Schwestern?

BF: Beiden Schwestern geht es gut.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich habe Probleme mit der Schilddrüse und muss täglich Tabletten deswegen nehmen.

RI: Was haben Sie konkret?

BF: Es sind hormonelle Probleme. Um diese unter Kontrolle zu halten, muss ich diese Tabletten täglich nehmen. 2011 hatte ich große Probleme und Schmerzen. Meine Werte waren nicht in Ordnung. Die Werte waren stark erhöht und ich hatte starke Schmerzen. Ich muss alle drei bis vier Monate zur Kontrolle in das Hanusch-Krankenhaus. Mit den Medikamenten geht es mir gut, sonst habe ich keine gesundheitlichen Probleme.

RI: Könnten Sie diese Medikamente auch in Indien bekommen?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Grundsätzlich besteht auch in Indien eine vollkommene Gesundheitsversorgung.

BF: Aber es ist viel besser hier.

Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht über die Lage in Indien (Beilage A). Erörtert wird in diesem Zusammenhang einerseits, dass die allgemeine Lage in Indien keinerlei Bedrohung erkennen lässt und andererseits die Grundversorgung, insbesondere auch die medizinische Versorgung gegeben ist.

BF: Ich möchte aber nicht nach Indien zurückgehen. Ich liebe Österreich.

RI: Aus welchem Bundesstaat stammen Sie?

BF: Aus HARYANA.

RI: Sie haben keine medizinischen Befunde mit?

BF: Nein, ich habe sie nicht mit. Ich habe sie zu Hause.

Dem BF wird aufgetragen binnen einer Woche die medizinischen Befunde, sowie die genaue Bezeichnung der Medikamente, die er einnimmt, vorzulegen, auch wird innerhalb dieser Frist die Möglichkeit geboten, zur Lage in Indien Stellung zu beziehen.

RI: Sind Sie jemals bei illegaler Arbeit betreten worden?

BF: Nein.

RI: Wie geht es Ihrer Familie in ihrer Heimat finanziell?

BF: Es geht ihnen nicht gut.

RI: Warum nicht? Wovon lebt Ihre Familie?

BF: Weil beide Eltern schon alt sind. An meiner Heimatadresse, die ich angegeben habe, im Dorf XXXX, Distrikt AMBALA, wohnen sie. Sie müssen wegen der Erkrankung meines Vaters viel Geld ausgeben. Er bekommt zurzeit nur eine Pension, ca. 3.000 indische Rupien, im Monat. Was nicht genug ist, um den Haushalt und die medizinische Versorgung zu bezahlen. Die Medikamente in Indien sind sehr teuer.BF: Weil beide Eltern schon alt sind. An meiner Heimatadresse, die ich angegeben habe, im Dorf römisch 40 , Distrikt AMBALA, wohnen sie. Sie müssen wegen der Erkrankung meines Vaters viel Geld ausgeben. Er bekommt zurzeit nur eine Pension, ca. 3.000 indische Rupien, im Monat. Was nicht genug ist, um den Haushalt und die medizinische Versorgung zu bezahlen. Die Medikamente in Indien sind sehr teuer.

RI: Laut dem Bericht sind die Medikamente in Indien sehr billig. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika. Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

BF: Er hat nicht nur Herzprobleme, sondern auch Atemprobleme und andere. Deshalb muss er viele verschiedene Medikamente zu sich nehmen. Z.B. braucht er jeden 10. Tag eine Injektion, die 400 Rupien kostet.

RI: Werden Ihre Eltern von Ihren Schwestern unterstützt?

BF: Je nach den Möglichkeiten, unterstützen sie hin und wieder die Eltern. Sogar mein Cousin, der hier wohnt, schickt auch Geld, sodass sie über die Runden kommen.

RI: Hat Ihre Familie eine Landwirtschaft?

BF: Nein.

BFV: Leben Ihre Eltern und die Schwestern gemeinsam in einem Haushalt?

BF: Nein. Die beiden Schwestern sind verheiratet. Sie wohnen nicht, wo meine Eltern sind, sondern bei eigenen Familien.

BFV: Was haben Sie in Indien gemacht, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Nach der Ausbildung war ich ohne Arbeit zuhause. Weil ich Probleme in Indien hatte, bin ich nach Österreich gekommen.

RI: Was haben Sie für eine Ausbildung?

BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Danach habe ich zwei Jahre einen Computerkurs gemacht und abgeschlossen. Dann war ich ohne Beschäftigung.

RI: Gehen Sie in Österreich in irgendwelche Vereine oder engagieren Sie sich sozial?

BF: Ich gehe in einen Verein, der "die Grünen" heißt. In dieser Organisation helfe ich. Diese Organisation setzt Bäume ein, damit Wien grün bleibt. Wie die Organisation genau heißt, weiß ich nicht.

RI: Machen Sie sonst noch irgendetwas?

BF: Sonst helfe ich dort, wo Hilfe gebraucht wird. Sonst gehe ich spazieren. Ich habe immer Angst vor den vielen Polizeikontrollen, und da ich illegal hier bin, habe ich Angst kontrolliert zu werden.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Von meiner Seite gibt es nichts mehr zu sagen. Ich möchte, dass ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme und einer geregelten Arbeit nachgehen kann."

In der Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Erhebungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegebenen Erkrankung in Indien über die Staatendokumentation durchgeführt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist des § 38 Abs. 2 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2017 wurde die Frist zur Erlassung der Entscheidung um drei Monate verlängert.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2017 wurde die Frist zur Erlassung der Entscheidung um drei Monate verlängert.

Nach mehreren Urgenzen langte am 11.04.2017 die Antwort der Staatendokumentation ein, der sich entnehmen lässt, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament in den meisten staatlichen Krankenhäusern Indiens für 96,5 Rupien verfügbar sei, etwa auch in Ambala. Weiters seien alle relevanten medizinischen Behandlungen in Indien, Ambala oder Chandigarh, Provinz Haryana, verfügbar, wobei im Postgraduate Institute of Medical Education and Research in Chandigarh die meisten Dienstleistungen kostenlos oder zu einem stark subventionierten Preis erhältlich seien.

Der Bericht der Staatendokumentation vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt, eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stellte am 05.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stellte am 05.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

Er reiste am 09.12.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. C 13417.163-1/2011/2G abgewiesen wurde, und wurde der Beschwerdeführer dabei gem. § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.04.2011 in Rechtskraft. Seit seiner Einreise im Dezember 2010 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf.Er reiste am 09.12.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. C 13417.163-1/2011/2G abgewiesen wurde, und wurde der Beschwerdeführer dabei gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.04.2011 in Rechtskraft. Seit seiner Einreise im Dezember 2010 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf.

In Indien besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule, danach absolvierte er zwei Jahre einen Computerkurs. In der Folge war der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung. In Indien halten sich seine Eltern und zwei Schwestern auf. Seine Eltern wohnen an seiner Heimatadresse, sein Vater bekommt zurzeit eine Pension von circa 3000,-- indischen Rupien pro Monat. Sein Vater leidet an Herz- und Atemproblemen, weshalb er in Behandlung steht. Die Eltern des Beschwerdeführers werden von den Schwestern des Beschwerdeführers je nach Möglichkeit unterstützt, weiters schickt auch sein Cousin, der im Bundesgebiet wohnt, Geld. Die beiden Schwestern sind verheiratet, sie wohnen nicht bei den Eltern, sondern bei ihren eigenen Familien.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über einen Cousin, einen Sohn seiner Tante, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, mit dem er aber oft in Kontakt ist, weiters über mehrere indische Freunde, einige wenige österreichische Freunde, aber auch über Freunde, die Araber und Ägypter sind. Die meisten Freunde lernte der Beschwerdeführer während seiner Arbeit kennen. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre als Zeitungszusteller für die Mediaprint tätig, derzeit geht er keinerlei Beschäftigung nach. Er bewohnt in Untermiete eine 30m² große Wohnung, wofür er 150,-- € an Mietzins bezahlt. Über weitgehende Deutschkenntnisse verfügt der Beschwerdeführer nicht, er hat eine Prüfung auf A2-Niveau bestanden. Der Beschwerdeführer hilft in seiner Freizeit bei einer Organisation, die Bäume einsetzt, damit Wien grün bleibt, im Übrigen geht er in seiner Freizeit spazieren.

Der Beschwerdeführer leidet an Autoimmunthyreoiditis/Hashimoto, latente Hypothyreose, weswegen er regelmäßig das Medikament Euthyrox 150 einnimmt und finden alle drei Monate Kontrolluntersuchungen statt.

Zu Indien:

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und rechtsstaatlichen Strukturen. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist frei. Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten.

Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Die Justiz ist zwar unabhängig, eine überlange Verfahrensdauer sowie die verbreitete Korruption führen aber immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und im Bundesstaat Jammu und Kaschmir. Besonders gefährdet sind sozial Schwache sowie Frauen. Grund für Defizite sind oft tiefverwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen. Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für das multireligiöse, multiethnische Indien kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft.

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt. Im Einzelfall ist die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Der Wirkstoff des angefragten Medikaments Euthyrox, Levothyroxine, als Generikum Eltroxin (100mg/100 Tabletten) ist in den meisten staatlichen Krankenhäusern Indiens für INR 96,5 verfügbar ist; beispielsweise auch in der Apollo Pharmacy, Nicholson Road in Ambala.

Euthyrox 150 ug (Wirkstoff: Levothyroxine)

Alle relevanten medizinischen Behandlungen sind in Indien, Ambala oder Chandigarh, Provinz Haryana verfügbar. Als Beispiele werden folgende Einrichtungen genannt:

* Dr.Lal Path Labs, 1179,GF,B-9 Amrit Nagar, Opp Ambala Club Old Delhi Road in Ambala;

* Rotary Ambala Cancer and General Hospital Ram Bagh Road in Ambala Cantt;

* Postgraduate Institute of Medical Education and Research in Chandigarh, 45 km von Ambala entfernt;

Im Postgraduate Institute of Medical Education and Research in Chandigarh sind die meisten Dienstleistungen kostenlos oder zu einem stark subventionierten Preis erhältlich.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und bei der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Der rechtskräftig abgeschlossene Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes sowie der dem Verwaltungsakt inliegenden Mitteilung des Asylgerichtshofes betreffend die Zustellung dieses Erkenntnisses.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über weitgehende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wo er selbst auf die Frage, ob er im Rahmen des Deutschkurses eine Prüfung absolviert habe, auf Deutsch angab, "nicht so viel verstehen, manchmal. Ich komme zurecht, indem ich zum Teil Deutsch und zum Teil Englisch spreche", in weiterer Folge musste die Verhandlung wieder mit Dolmetscher geführt werden. Weitgehende Deutschkenntnisse lassen sich dem nicht entnehmen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer die bestehende Untermiete, die vormalige Beschäftigung, die Absolvierung des Deutschkurses auf Niveau A2 durch Urkunden belegen.

Soweit der Beschwerdeführer erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, am 12.10.2010 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ist dem entgegen zu halten, dass er in den bisherigen Verfahren immer angegeben hatte, am 09.12.2010 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, weswegen seiner Aussage beim Bundesverwaltungsgericht, die er erst über Nachfrage zu Protokoll gab, wenn er vorerst bloß angab, im Jahre 2010 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, nicht gefolgt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A 1.)

Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,

Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in Paragraph 75, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

§ 56 Abs. 1 Z 1 AsylG normiert als eine der Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalten muss.Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normiert als eine der Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalten muss.

Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG– zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig zu sein –nicht, da er am 05.03.2015 den gegenständlichen Antrag stellte, er aber nach den Feststellungen erst seit 09.12.2010 im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei die Fünfjahresfrist selbst für den Fall, dass man seiner Aussage beim BVwG folgte, wonach er am 12.10.2010 in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht gegeben wäre.Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG– zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig zu sein –nicht, da er am 05.03.2015 den gegenständlichen Antrag stellte, er aber nach den Feststellungen erst seit 09.12.2010 im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei die Fünfjahresfrist selbst für den Fall, dass man seiner Aussage beim BVwG folgte, wonach er am 12.10.2010 in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht gegeben wäre.

Der Beschwerde ist hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, weswegen Ausführungen, wonach die Frist in wenigen Wochen erfüllt wäre, nicht zielführend sind.

Hinzu kommt, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG ebenfalls nicht vorliegt, da ein zumindest dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer bloß während seines Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigt war, das mit der Antragstellung am 09.12.2010 begann, und mit der Zustellung des abweislichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 05.04.2011 endete. Im Übrigen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal.Hinzu kommt, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ebenfalls nicht vorliegt, da ein zumindest dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer bloß während seines Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigt war, das mit der Antragstellung am 09.12.2010 begann, und mit der Zustellung des abweislichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 05.04.2011 endete. Im Übrigen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal.

Demzufoge kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht in Betracht.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach Paragraph 56, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG lautet:

"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.""Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führte. Er verfügt zwar über einen Cousin im Bundesgebiet, doch lebt er mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt und liegen auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass er mit diesem ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führte, vor. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führte. Er verfügt zwar über einen Cousin im Bundesgebiet, doch lebt er mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt und liegen auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass er mit diesem ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führte, vor. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung zudem jedenfalls zulässig.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist eine Rückkehrentscheidung zudem jedenfalls zulässig.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer hält sich im Bundesgebiet zwar mittlerweile seit circa sechseinhalb Jahren auf, doch hat der Beschwerdeführer sein übriges Leben in Indien verbracht und wird die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 05.04.2011 rechtmäßig war, im Übrigen der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit vielen Jahren unrechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zeitungszusteller ist überdies auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356), und geht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derzeit keinerlei Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines mittlerweile circa sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über keineswegs umfassende Deutschkenntnisse, sondern hat er bloß einen Deutschkurs auf Niveau A2 absolviert, er spricht aber, wie sich aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, derart wenig Deutsch, dass er sich bei seinen Verständigungen im Bundesgebiet der englischen Sprache zudem bemächtigen muss. Der Beschwerdeführer verfügt zwar im Bundesgebiet über einen Cousin, mit dem er auch Kontakt hält, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich die Kernfamilie, seine Eltern und seine zwei Schwestern, in Indien aufhalten, er dort auch eine Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Der Beschwerdeführer hat zwar Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geschlossen, es liegen diesbezügliche einige wenige Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer vor, er ist auch bei einem Verein bei der Bepflanzung Wiens behilflich, doch lässt sich daraus einerseits keine fortgeschrittene Integration ableiten und war andererseits der Beschwerdeführer viele Jahre im Bundesgebiet illegal aufhältig, er angehalten gewesen wäre, bereits im Jahre 2011 das Bundesgebiet zu verlassen, weswegen, wie bereits ausgeführt, eingegangen Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Der Beschwerdeführer machte zwar im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend, dass er an einer Erkrankung leide, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass diese Erkrankung auch in Indien behandelbar ist, die Kosten dafür gering sind, sodass es auch vor diesem Hintergrund und dem Umstand des langjährigen illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Zudem ist insgesamt betrachtet festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.Der Beschwerdeführer hält sich im Bundesgebiet zwar mittlerweile seit circa sechseinhalb Jahren auf, doch hat der Beschwerdeführer sein übriges Leben in Indien verbracht und wird die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 05.04.2011 rechtmäßig war, im Übrigen der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit vielen Jahren unrechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zeitungszusteller ist überdies auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356), und geht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derzeit keinerlei Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines mittlerweile circa sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über keineswegs umfassende Deutschkenntnisse, sondern hat er bloß einen Deutschkurs auf Niveau A2 absolviert, er spricht aber, wie sich aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, derart wenig Deutsch, dass er sich bei seinen Verständigungen im Bundesgebiet der englischen Sprache zudem bemächtigen muss. Der Beschwerdeführer verfügt zwar im Bundesgebiet über einen Cousin, mit dem er auch Kontakt hält, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich die Kernfamilie, seine Eltern und seine zwei Schwestern, in Indien aufhalten, er dort auch eine Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Der Beschwerdeführer hat zwar Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geschlossen, es liegen diesbezügliche einige wenige Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer vor, er ist auch bei einem Verein bei der Bepflanzung Wiens behilflich, doch lässt sich daraus einerseits keine fortgeschrittene Integration ableiten und war andererseits der Beschwerdeführer viele Jahre im Bundesgebiet illegal aufhältig, er angehalten gewesen wäre, bereits im Jahre 2011 das Bundesgebiet zu verlassen, weswegen, wie bereits ausgeführt, eingegangen Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Der Beschwerdeführer machte zwar im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend, dass er an einer Erkrankung leide, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass diese Erkrankung auch in Indien behandelbar ist, die Kosten dafür gering sind, sodass es auch vor diesem Hintergrund und dem Umstand des langjährigen illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Zudem ist insgesamt betrachtet festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Insgesamt betrachtet ist nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum allergrößten Teil illegal war, er bereits im April 2011 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, sodass die vom Beschwerdeführer in dieser Zeit gesetzten Integrationsschritte, die noch dazu gering sind, in den Hintergrund treten.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 01.04.2011, Zl. C13 417.163-1/2011/2E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 01.04.2011, Zl. C13 417.163-1/2011/2E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden.

Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu A 2.)

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs. 2 ist ein Einreiseverbot gem. Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu widerläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 2, ist ein Einreiseverbot gem. Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 2,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zu widerläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Das BFA stützte sich im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Erlassung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, doch enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei diesbezügliche Ausführungen, es wird in der Begründung auf das Einreiseverbot überhaupt nicht Bezug genommen, zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden wäre, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen und wurde Derartiges im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, sodass § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt ist (vgl. dazu VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332), weswegen mit ersatzloser Behebung des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides vorzugehen war.Das BFA stützte sich im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Erlassung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG, doch enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei diesbezügliche Ausführungen, es wird in der Begründung auf das Einreiseverbot überhaupt nicht Bezug genommen, zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden wäre, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen und wurde Derartiges im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, sodass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt ist vergleiche dazu VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332), weswegen mit ersatzloser Behebung des Spruchpunkts römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorzugehen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, besonders
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot aufgehoben,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W202.2116679.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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