Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W192 2155761-1/5E
W192 2155762-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , StA. der Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, 1.) Zl. 1140362801-170064812, 2.) Zl. 1140361510-170064847, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , StA. der Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, 1.) Zl. 1140362801-170064812, 2.) Zl. 1140361510-170064847, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 16.01.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei sowie II. gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden römisch eins. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 16.01.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einzubringen ist.
Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 18.04.2017 persönlich übernommen; der Bericht der zuständigen Polizeidienststelle über die erfolgte Zustellung der Bescheide samt der von der Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) unterfertigten Übernahmebestätigung wurden mit E-Mail-Nachricht vom 18.04.2017 dem BFA rückübermittelt.
Die Beschwerdeführeren erhob mit Schreiben vom 03.05.2017 mit Unterstützung durch seinen Rechtsberater Beschwerde, die am selben Tag (03.05.2017) als Telefax an das BFA gerichtet wurde. In der Beschwerde wird als Zustelldatum des Bescheides zutreffend der 19.04.2017 genannt.
Zum hg Vorhalt der Verspätung vom 08.05.2017 wurde in einer Stellungnahme vom 12.05.2017 eingeräumt, dass die Zuatellung der angefochtenen Bescheide am 18.04.2017 erfolgt ist. Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgebracht und eventualiter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.Zum hg Vorhalt der Verspätung vom 08.05.2017 wurde in einer Stellungnahme vom 12.05.2017 eingeräumt, dass die Zuatellung der angefochtenen Bescheide am 18.04.2017 erfolgt ist. Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgebracht und eventualiter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 16.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide hingewiesen. Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die Erstbeschwerdeführerin am Dienstag, dem 18.04.2017. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde am Mittwoch, dem 03.05.2017 als Telefax beim BFA eingebracht.Die Beschwerdeführer stellten am 16.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide hingewiesen. Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die Erstbeschwerdeführerin am Dienstag, dem 18.04.2017. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde am Mittwoch, dem 03.05.2017 als Telefax beim BFA eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurden die den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden Bescheide den Beschwerdeführern am Dienstag, dem 18.04.2017 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 02.05.2017.Im vorliegenden Fall wurden die den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisenden Bescheide den Beschwerdeführern am Dienstag, dem 18.04.2017 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 02.05.2017.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 03.05.2017 per Telefax an das BFA gerichtet und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war. Die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 12.05.2017 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der darin enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber dem BFA weitergeleitet.Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 03.05.2017 per Telefax an das BFA gerichtet und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war. Die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 12.05.2017 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der darin enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber dem BFA weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W192.2155762.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017