TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 L525 1222337-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L525 1222337-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. "218918809 + 150312374",Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. "218918809 + 150312374",

A) zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom 21.7.2016 wird ersatzlos behoben.

sowie

B) beschlossen:

Die Beschwerde betreffend den Antrag dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen wird gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde betreffend den Antrag dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang zum Verfahren über die Anträge vom 07.02.2001 und 30.08.2011:

Am 07.02.2001 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2001 abgewiesen wurde und unter einem ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Die am 10.05.2001 eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2011 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.08.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 2.7.2004 wegen §§ 201 Abs. 1 StGB und § 206 StGB zu 15 Monaten Haft verurteilt, davon 12 Monate bedingt. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2005 in Rechtskraft.Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.08.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 2.7.2004 wegen Paragraphen 201, Absatz eins, StGB und Paragraph 206, StGB zu 15 Monaten Haft verurteilt, davon 12 Monate bedingt. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2005 in Rechtskraft.

Mit neuerlichem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 9.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wiederum rechtskräftig verurteilt – und zwar wegen §§ 201 Abs. 1 und 146 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom 2.7.2004 widerrufen.Mit neuerlichem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 9.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wiederum rechtskräftig verurteilt – und zwar wegen Paragraphen 201, Absatz eins und 146 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom 2.7.2004 widerrufen.

Der Beschwerdeführer stellte wiederholt Anträge auf Aufhebung des am 03.03.2005 rechtskräftig gewordenen Aufenthaltsverbotes vom 30.08.2004 – datiert mit 24.06.2008, 18.07.2008 und 22.05.2013 – welche sämtliche abgelehnt wurden bzw. wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 24.10.2011 aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes ab dem 01.01.2006 gemäß §§ 53 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG in ein mit 03.03.2015 befristetes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot umgewandelt.Der Beschwerdeführer stellte wiederholt Anträge auf Aufhebung des am 03.03.2005 rechtskräftig gewordenen Aufenthaltsverbotes vom 30.08.2004 – datiert mit 24.06.2008, 18.07.2008 und 22.05.2013 – welche sämtliche abgelehnt wurden bzw. wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 24.10.2011 aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes ab dem 01.01.2006 gemäß Paragraphen 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG in ein mit 03.03.2015 befristetes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot umgewandelt.

Ein Antrag vom 20.01.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt (§ 43 Abs. 2)" nach dem NAG wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 25.01.2011 wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes abgewiesen.Ein Antrag vom 20.01.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt (Paragraph 43, Absatz 2,)" nach dem NAG wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 25.01.2011 wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

Mit Bescheid vom 26.02.2011 ordnete die BPD Wien die Ausweisung des Beschwerdeführers an. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 16.03.2011 Berufung und stellte einen Antrag auf Durchsetzungsaufschub. Mit Berufungsbescheid vom 01.04.2011 wurde dieser keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid durch die Sicherheitsdirektion bestätigt. Mit Bescheid vom 25.10.2011 und unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2011/22/0097 wurde festgestellt, dass die entscheidende Behörde sachlich unzuständig war und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt wurde. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 01.04.2011 wurde daher für nichtig erklärt und die Berufung betreffend Ausweisung war wieder anhängig und wurde an den zuständigen UVS Wien weitergeleitet. Am 23.07.2012 erging der Berufungsbescheid des UVS, mit dem der Berufung keine Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des § 125 Abs. 14 FPG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.Mit Bescheid vom 26.02.2011 ordnete die BPD Wien die Ausweisung des Beschwerdeführers an. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 16.03.2011 Berufung und stellte einen Antrag auf Durchsetzungsaufschub. Mit Berufungsbescheid vom 01.04.2011 wurde dieser keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid durch die Sicherheitsdirektion bestätigt. Mit Bescheid vom 25.10.2011 und unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2011/22/0097 wurde festgestellt, dass die entscheidende Behörde sachlich unzuständig war und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt wurde. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 01.04.2011 wurde daher für nichtig erklärt und die Berufung betreffend Ausweisung war wieder anhängig und wurde an den zuständigen UVS Wien weitergeleitet. Am 23.07.2012 erging der Berufungsbescheid des UVS, mit dem der Berufung keine Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des Paragraph 125, Absatz 14, FPG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.

Der Beschwerdeführer brachte am 30.08.2011 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 wegen entschiedener Sache abgewiesen bzw. erwuchs dieses Erkenntnis mit 19.10.2011 mit Ausweisung in Rechtskraft.

2. zum gegenständlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 18.11.2014 und unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, eingegangen bei der Magistratsabteilung 35 am 20.11.2014, bzw. mit Schreiben vom 01.12.2014, eingegangen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: "BFA") am 03.12.2014, einen "Antrag auf humanitäres Bleiberecht gemäß §§ 72 Abs. 1 iVm 73 NAG und Verweis auf Art. 8 Abs. 2 EMRK".Mit Schreiben vom 18.11.2014 und unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, eingegangen bei der Magistratsabteilung 35 am 20.11.2014, bzw. mit Schreiben vom 01.12.2014, eingegangen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: "BFA") am 03.12.2014, einen "Antrag auf humanitäres Bleiberecht gemäß Paragraphen 72, Absatz eins, in Verbindung mit 73 NAG und Verweis auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK".

Daraufhin erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2015 eine Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG und stellte unter Anführung der §§ 54 Abs. 4, 58 Abs. 5 und 58 Abs. 11 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG" Folgendes mitgeteilt werde:Daraufhin erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2015 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 37, AVG und stellte unter Anführung der Paragraphen 54, Absatz 4, 58, Absatz 5 und 58 Absatz 11, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG" Folgendes mitgeteilt werde:

Der Beschwerdeführer habe es unterlassen Personaldokumente vorzulegen. Aufgrund der nicht festgestellten Identität könne das Verfahren nicht fortgesetzt werden und es müsse der Antrag zurückgewiesen werden. Weiters fehle noch ein Lichtbild. Zudem sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich beim BFA einzubringen. Der Beschwerdeführer habe diesen aber durch seinen Vertreter eingebracht. Sofern der Beschwerdeführer den Antrag nicht persönlich einbringen würde, müsse der Antrag vom 18.11.2014 zurückgewiesen werden. Das erforderliche Antragsformular liege im ha. Bereich auf. Es werde dem Beschwerdeführer eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um die persönliche Antragstellung nachzuholen, einen entsprechenden Identitätsnachweis nachzureichen und die zuvor angeführten Mängel zu beheben.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer persönlich mit Datum 16.04.2015 und Formular des BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 2 AsylG (Aufenthaltsberechtigung) und legte dazu ein Konvolut an Unterlagen und als Nachweis seiner Identität u. a. einen Schülerausweis (Berufsschule Gastgewerbe Wien), einen weiteren Schülerausweis (Öffentliche Hauptschule, XXXX , 1180 Wien), Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 50 AsylG und 51 AsylG, ebenso einen Ausweis der Bangladesch – Österreichischen Gesellschaft als Stellvertretenden Generalsekretär, seine Geburtsurkunde aus Bangladesch, ein Family Certificate und Passkopien der Eltern vor.Daraufhin stellte der Beschwerdeführer persönlich mit Datum 16.04.2015 und Formular des BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung) und legte dazu ein Konvolut an Unterlagen und als Nachweis seiner Identität u. a. einen Schülerausweis (Berufsschule Gastgewerbe Wien), einen weiteren Schülerausweis (Öffentliche Hauptschule, römisch 40 , 1180 Wien), Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 50, AsylG und 51 AsylG, ebenso einen Ausweis der Bangladesch – Österreichischen Gesellschaft als Stellvertretenden Generalsekretär, seine Geburtsurkunde aus Bangladesch, ein Family Certificate und Passkopien der Eltern vor.

Mit Schreiben vom 18.08.2015 legte der Beschwerdeführer wiederum Unterlagen vor: einen Wohnung – Mietvertrag vom 28.05.2015, eine Meldebestätigung, einen Geschäftslokal – Mietvertrag für die XXXX (Gastronomie mit Lebensmittel – Einzelhandel) ab 01.08.2015, eine Bezugsbestätigung vom 06.08.2015 der SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges. m. b. H. über die Entnahme von € 1.200,-Mit Schreiben vom 18.08.2015 legte der Beschwerdeführer wiederum Unterlagen vor: einen Wohnung – Mietvertrag vom 28.05.2015, eine Meldebestätigung, einen Geschäftslokal – Mietvertrag für die römisch 40 (Gastronomie mit Lebensmittel – Einzelhandel) ab 01.08.2015, eine Bezugsbestätigung vom 06.08.2015 der SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges. m. b. H. über die Entnahme von € 1.200,-

von Jänner bis Juni durch den Beschwerdeführer, einen Firmenbuchauszug Stichtag 12.06.2015 der Firma XXXX GmbH und einen Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer – Identifikationsnummer vom 27.05.2015.von Jänner bis Juni durch den Beschwerdeführer, einen Firmenbuchauszug Stichtag 12.06.2015 der Firma römisch 40 GmbH und einen Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer – Identifikationsnummer vom 27.05.2015.

Am 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer beim BFA hierzu niederschriftlich einvernommen:

Zu seiner Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, besitze keinen Personalausweis bzw. kein Reisedokument, da ihm die Botschaft keinen Reisepass ausgestellt habe; er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt, jedoch hätten diese ein von Österreich ausgestelltes Personaldokument mit Lichtbild verlangt.

Seit 2001 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich und spreche sehr gut Deutsch, er brauche auch keinen Dolmetscher. Der Beschwerdeführer sei gesund, ledig, wohne seit zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen, in Wien zusammen; sonst habe er keine Angehörigen in Österreich. Eltern und drei Schwestern würden in Bangladesch leben, alle drei bis vier Monate telefoniere er mit ihnen.

Der Beschwerdeführer besitze seit 2006 eine eigene Firma – die Pizzeria " XXXX " mit Zustellservice – mit acht Angestellten. Er beziehe € 1.200,- monatlich aus diesem Geschäft und zusätzlich noch € 1.200,- vom Vater, der das Geld nicht brauchen würde. Aktuell sei er kranken- und unfallversichert. Die Lebensgefährtin habe € 600,-Der Beschwerdeführer besitze seit 2006 eine eigene Firma – die Pizzeria " römisch 40 " mit Zustellservice – mit acht Angestellten. Er beziehe € 1.200,- monatlich aus diesem Geschäft und zusätzlich noch € 1.200,- vom Vater, der das Geld nicht brauchen würde. Aktuell sei er kranken- und unfallversichert. Die Lebensgefährtin habe € 600,-

monatlich und sein noch in Berufsausbildung.

Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre in Bangladesch die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. In Bangladesch habe er sonst keine Berufsausbildung gemacht und sei dort keiner Arbeit nachgegangen. In Österreich habe er die Hauptschule abgeschlossen und die Berufsschule als Koch ohne Abschluss absolviert. Er sei Mitglied im Bangladesch-Österreichischen Verein und Gründer eines eigenen Vereins zum kulturellen Austausch zwischen Bangladesch und Österreich.

Von Seiten des BFA werde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen weitere Unterlagen – einen Einkommensteuerausgleich, eine Bestätigung vom Wohnungsvermieter, dass der BF dort keine Rückstände hat, einen Auszug aus dem KSV, dass der BF keine offenen Kredite hat – vorzulegen.

Am 05.10.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Einkommensteuerausgleich von 2012, 2013 und 2014,

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem KSV, dass der BF keine offenen Kredite hat,

  • -Strichaufzählung
    Psychotherapiebestätigung vom 20.06.2015.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG aus "Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" unter Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen im Wesentlichen wie folgt:Mit Schreiben vom 24.11.2015 verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG aus "Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" unter Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen im Wesentlichen wie folgt:

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2001 sei rechtskräftig am 07.01.2011 durch die II. Instanz abgewiesen worden. Eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG sei am 26.02.2011 erlassen worden und der dagegen eingebrachten Berufung am 01.04.2011 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Die Abweisung der Berufung sei seitens des UVS am 23.07.2012 bestätigt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ausgesprochen worden.Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2001 sei rechtskräftig am 07.01.2011 durch die römisch zwei. Instanz abgewiesen worden. Eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG sei am 26.02.2011 erlassen worden und der dagegen eingebrachten Berufung am 01.04.2011 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Die Abweisung der Berufung sei seitens des UVS am 23.07.2012 bestätigt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ausgesprochen worden.

Ein am 20.08.2011 eingebrachter Folgeantrag sei am 19.10.2011 gemäß § 68 AVG abgewiesen worden. Am 30.08.2004 sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und eine dagegen eingebrachte Berufung und auch die Beschwerde beim VwGH am 08.09.2005 abgewiesen worden. Die aufschiebende Wirkung sei nicht zuerkannt worden. Aufgrund der Rückführungsrichtlinien 2011 sei das Aufenthaltsverbot in ein 10jähriges umgewandelt worden und sei bereits abgelaufen.Ein am 20.08.2011 eingebrachter Folgeantrag sei am 19.10.2011 gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen worden. Am 30.08.2004 sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und eine dagegen eingebrachte Berufung und auch die Beschwerde beim VwGH am 08.09.2005 abgewiesen worden. Die aufschiebende Wirkung sei nicht zuerkannt worden. Aufgrund der Rückführungsrichtlinien 2011 sei das Aufenthaltsverbot in ein 10jähriges umgewandelt worden und sei bereits abgelaufen.

Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung befinde sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und sei aufrecht gemeldet. Nach Prüfung des Antrages habe festgestellt werden müssen, dass der ha. Behörde kein Identitätsnachweis vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine Geburtsurkunde, sowie Reisepasskopien von zwei Personen, die die Eltern der in der Geburtsurkunde angeführten Person seien, beigefügt. Es bestehe jedoch keinerlei Nachweis, dass es sich dabei um die Person des Beschwerdeführers handle.

Nach einer Belehrung des BF und Darlegung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 zu § 4, § 7, § 8 und des § 2 Abs. 1 NAG stellte die belangte Behörde fest, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Österreich und Bangladesch nicht vorliege und daher werde als Identitätsnachweis nur ein gültiger Reisepass von der Behörde anerkannt. Sollte der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens einen gültigen Reisepass vorlegen, so werde der Antrag ohne nochmaliges Parteiengehör zurückgewiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers, die Botschaft stelle diesem keinen Reisepass aus, werde kein Glauben geschenkt. Auch gäbe es seit 2014 eine Botschaft von Bangladesch in Wien und wären somit diesbezügliche Unterlagen durch den Beschwerdeführer beizubringen. Sollte der Beschwerdeführer einen Reisepass noch zeitgerecht vorlegen, so werde dieser darauf hingewiesen, dass noch Unterlagen, Stellungnahmen, Nachweise fehlen würden. Sollte der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" beantragen, werden nachstehende Nachweise benötigt (Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung – A2 Niveau oder Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird). Dem Beschwerdeführer werde noch ein Auszug aus der aktuellen Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht.Nach einer Belehrung des BF und Darlegung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 zu Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und des Paragraph 2, Absatz eins, NAG stellte die belangte Behörde fest, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Österreich und Bangladesch nicht vorliege und daher werde als Identitätsnachweis nur ein gültiger Reisepass von der Behörde anerkannt. Sollte der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens einen gültigen Reisepass vorlegen, so werde der Antrag ohne nochmaliges Parteiengehör zurückgewiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers, die Botschaft stelle diesem keinen Reisepass aus, werde kein Glauben geschenkt. Auch gäbe es seit 2014 eine Botschaft von Bangladesch in Wien und wären somit diesbezügliche Unterlagen durch den Beschwerdeführer beizubringen. Sollte der Beschwerdeführer einen Reisepass noch zeitgerecht vorlegen, so werde dieser darauf hingewiesen, dass noch Unterlagen, Stellungnahmen, Nachweise fehlen würden. Sollte der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" beantragen, werden nachstehende Nachweise benötigt (Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung – A2 Niveau oder Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird). Dem Beschwerdeführer werde noch ein Auszug aus der aktuellen Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht.

Am 11.12.2015 erfolgte gleichzeitig mit der Vollmachtsbekanntgabe der jetzigen Vertreterin, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der dieser im Wesentlichen zusammengefasst ausführte:

Zum Reisepass:

Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, bei der Vertretungsbehörde einen Reisepass zu erlangen. Einen erneuten Termin bei der Botschaft habe der Beschwerdeführer am 23.12.2015. Sollte es gelingen, anlässlich dieses Termins ein Reisedokument zu erhalten, werde dieses dem BFA umgehend vorgelegt. Des Weiteren versuche der Beschwerdeführer eine Bestätigung zu erlangen, sofern ihm erneut kein Reisedokument ausgestellt werden sollte. Er verweise auf § 4 Abs. 1. AsylG-DV und darauf, dass das BFA die Angaben des Beschwerdeführers, es werde kein Reisepass ausgestellt als unglaubwürdig qualifiziert habe, ohne einen nachvollziehbaren Grund zu nennen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Behörde der aus Art. 8 EMRK ergebenden positiven Schutzverpflichtung nicht entledigen könne, indem das Fehlen eines Identitätsdokumentes als Begründung vorgeschoben werde.Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, bei der Vertretungsbehörde einen Reisepass zu erlangen. Einen erneuten Termin bei der Botschaft habe der Beschwerdeführer am 23.12.2015. Sollte es gelingen, anlässlich dieses Termins ein Reisedokument zu erhalten, werde dieses dem BFA umgehend vorgelegt. Des Weiteren versuche der Beschwerdeführer eine Bestätigung zu erlangen, sofern ihm erneut kein Reisedokument ausgestellt werden sollte. Er verweise auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV und darauf, dass das BFA die Angaben des Beschwerdeführers, es werde kein Reisepass ausgestellt als unglaubwürdig qualifiziert habe, ohne einen nachvollziehbaren Grund zu nennen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Behörde der aus Artikel 8, EMRK ergebenden positiven Schutzverpflichtung nicht entledigen könne, indem das Fehlen eines Identitätsdokumentes als Begründung vorgeschoben werde.

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das BFA möge gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG-DV von der Vorlage eines Reisepasses absehen.Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das BFA möge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV von der Vorlage eines Reisepasses absehen.

Zum Antrag auf humanitäres Bleiberecht analog den Bestimmungen der §§ 72-74 NAG:Zum Antrag auf humanitäres Bleiberecht analog den Bestimmungen der Paragraphen 72 -, 74, NAG:

Mit dem Antrag auf humanitäres Bleiberecht analog den Bestimmungen der §§ 72-74 NAG habe der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG gestellt und aus der Verfahrensanordnung des BFA vom 26.03.2015 gehe auch hervor, dass behördlicherseits zutreffend angenommen werde, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt worden sei. Aufgrund welcher mangelhaften Manuduktion dem Beschwerdeführer beim BFA seitens des Organwalters das falsche Antragsformular – nämlich das für einen Antrag nach § 56 Abs. 2 AsylG – ausgehändigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Wille des Beschwerdeführers sei nach wie vor die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.Mit dem Antrag auf humanitäres Bleiberecht analog den Bestimmungen der Paragraphen 72 -, 74, NAG habe der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG gestellt und aus der Verfahrensanordnung des BFA vom 26.03.2015 gehe auch hervor, dass behördlicherseits zutreffend angenommen werde, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gestellt worden sei. Aufgrund welcher mangelhaften Manuduktion dem Beschwerdeführer beim BFA seitens des Organwalters das falsche Antragsformular – nämlich das für einen Antrag nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG – ausgehändigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Wille des Beschwerdeführers sei nach wie vor die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 21.07.2016 wies das BFA mit dem den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AslyG ab und wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 21.07.2016 wies das BFA mit dem den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AslyG ab und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA aus:

Der Beschwerdeführer sei ein Staatsangehöriger von Bangladesch, sei gesund, habe die Grundschule in Dhaka und die Hauptschule in Österreich abgeschlossen, eine Berufsausbildung als Koch begonnen, führe eine Pizzeria in Wien, er spreche die Sprachen Englisch, Deutsch, Hindi und Bengali. € 1.200,- an Einkommen beziehe der Beschwerdeführer aus der Pizzeria, zusätzlich erhalte er € 1.200,-

vom Vater, er sei kranken- und pensionsversichert. Der BF wohne mit seiner Lebensgefährtin seit zwei Jahren in Wien.

Er sei seit 07.02.2001 – seit seiner Asylantragstellung – in Österreich. Dieser Antrag sei am 07.01.2011 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden. Ein Folgeantrag sei ebenfalls zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden am 19.10.2011. Mit der Ausweisung habe der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet geendet. Außerdem sei im Jahr 2004 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre erlassen worden und somit auch aus diesem Grund sei der Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Bezüglich Straffälligkeit scheinen im Strafregister Verurteilungen auf.

Dass BFA komme zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 56 AsylG nicht erfülle, da dieser seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen am 07.02.2001 eingebrachten Asylantrag nicht mehr rechtmäßig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Dass BFA komme zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG nicht erfülle, da dieser seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen am 07.02.2001 eingebrachten Asylantrag nicht mehr rechtmäßig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Zusätzlich zur Darlegung der gesetzlichen Bestimmung des § 56 AsylG zitierte das BFA § 9 Abs. 2 BFA-VG (welche Punkte bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind) und § 9 Abs. 3 BFA-VG. Im Ergebnis im Wesentlichen zusammengefasst, habe eine Beurteilung der Überprüfung der Voraussetzungen des Art 8 EMRK iZm Privat- und Familienleben ergeben, dass diese nicht gegeben sind und dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG nicht erteilt werde. Mit dieser Abweisung sei auch eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG verbunden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei auch nach §§ 52 Abs. 9 iVm 46 Abs. 1 FPG und nach Prüfung des § 50 FPG zulässig: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige Gefährdung. Es sei auch die Länderfeststellung zu Bangladesch hinzugezogen worden. Der BF haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe seien auch nicht ersichtlich. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine vorläufige Maßnahme liege nicht vor.Zusätzlich zur Darlegung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, AsylG zitierte das BFA Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG (welche Punkte bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind) und Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG. Im Ergebnis im Wesentlichen zusammengefasst, habe eine Beurteilung der Überprüfung der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK iZm Privat- und Familienleben ergeben, dass diese nicht gegeben sind und dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG nicht erteilt werde. Mit dieser Abweisung sei auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG verbunden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei auch nach Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 Absatz eins, FPG und nach Prüfung des Paragraph 50, FPG zulässig: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige Gefährdung. Es sei auch die Länderfeststellung zu Bangladesch hinzugezogen worden. Der BF haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe seien auch nicht ersichtlich. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine vorläufige Maßnahme liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2016, eingegangen beim BFA am 18.01.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

  • -Strichaufzählung
    das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und zur Feststellung des Integrationsgrades diesen und dessen Freunde, welche aktenkundige Erklärungen verfasst haben, einvernehmen,

weiters werde der Antrag gestellt,

  • -Strichaufzählung
    das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dann dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen,

in eventu werde der Antrag gestellt,

  • -Strichaufzählung
    das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft und befindet sich illegal in Österreich. Der Beschwerdeführer absolvierte in Bangladesch eine zehnjährige Schulausbildung und schloss diese mit der Matura ab. Der Beschwerdeführer besuchte die Berufsschule in Österreich, schloss diese aber nicht ab. Der Beschwerdeführer betreibt eine Pizzeria in Wien und spricht Deutsch, Englisch, Hindi und Bengali. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG stellte.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG stellte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde ist vollständig und gab es keine Einwände gegen die Aktführung seitens des Beschwerdeführers.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde ist vollständig und gab es keine Einwände gegen die Aktführung seitens des Beschwerdeführers.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stellte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stellte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 1.12.2014 unbestritten an die belangte Behörde um einen "Antrag gemäß § 72 Abs. 1 iVm § 73 NAG" zu stellen. Dass der Beschwerdeführer damit einen Antrag auf Erteilung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 beabsichtigte, konnte die belangte Behörde grundsätzlich bereits aus der Wendung entnehmen, dass eine Ausweisung "unzulässigerweise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens" eingreifen würde. Dass die belangte Behörde allerdings von einem beabsichtigten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (richtig: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) gemäß § 55 AsylG ausging, ist auch der Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vom 26.3.2015 zu entnehmen, wo die belangte Behörde ausführte: "Es wird Ihnen zu Ihrem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz folgendes mitgeteilt." (AS 6/443f). Für das erkennende Gericht ergibt sich daher eindeutig, dass der wahre Wille des Beschwerdeführers von vorneherein auf die Antragstellung eines Titels nach § 55 AsylG abzielte, ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2015 ein Formular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 2 AsylG. Durch die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 26.3.2015, wonach das erforderliche Formular im ha Bereich aufliege (AS 6/443f), konnte der Beschwerdeführer, der nicht rechtskundig ist, auch davon ausgehen, dass er das richtige Formular ausfüllte. Spätestens aber seit der Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.12.2015 musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stellte. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme unmissverständlich – auch unter Hinweis darauf, dass offenbar auch die belangte Behörde ursprünglich von einem beabsichtigten Antrag nach § 55 AsylG ausging – aus, dass der Wille des Beschwerdeführers "war und ist, wie ursprünglich vom Bundesamt angenommen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, [ ]" (AS 7/563). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts der belangten Behörde klar sein müssen, dass der Antrag sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bezogen hat. Ebensowenig geht die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 ein, wonach dem Beschwerdeführer irrtümlich ein falsches Formular ausgehändigt worden sei, wie die Stellungnahme insgesamt durch die belangte Behörde nicht behandelt wurde. Da die belangte Behörde auf dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen ist, ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer offenbar irrtümlich ein falsches Formular ausgehändigt wurde, da ja auch die belangte Behörde ursprünglich von einem beabsichtigten Antrag auf § 55 AsylG ausgegangen ist, wie sie in der Verfahrensanordnung vom 26.3.2015 darlegte. Soweit in der Niederschrift vom 18.9.2015 festgehalten wird "Sie stellten am 16.04.2015.2015 (sic!) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'aus Gründen des Artikel 8 EMRK' gem. § 56 Abs. 2 AsylG" (AS 7/616), so ist darauf zu verweisen, dass dem AsylG so ein Titel fremd ist und alleine aus diesem Grund die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen hätte dürfen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Titel gemäß § 56 AsylG beantragen hat wollen.Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 1.12.2014 unbestritten an die belangte Behörde um einen "Antrag gemäß Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, NAG" zu stellen. Dass der Beschwerdeführer damit einen Antrag auf Erteilung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 beabsichtigte, konnte die belangte Behörde grundsätzlich bereits aus der Wendung entnehmen, dass eine Ausweisung "unzulässigerweise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens" eingreifen würde. Dass die belangte Behörde allerdings von einem beabsichtigten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (richtig: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) gemäß Paragraph 55, AsylG ausging, ist auch der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 37, AVG vom 26.3.2015 zu entnehmen, wo die belangte Behörde ausführte: "Es wird Ihnen zu Ihrem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz folgendes mitgeteilt." (AS 6/443f). Für das erkennende Gericht ergibt sich daher eindeutig, dass der wahre Wille des Beschwerdeführers von vorneherein auf die Antragstellung eines Titels nach Paragraph 55, AsylG abzielte, ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2015 ein Formular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Durch die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 26.3.2015, wonach das erforderliche Formular im ha Bereich aufliege (AS 6/443f), konnte der Beschwerdeführer, der nicht rechtskundig ist, auch davon ausgehen, dass er das richtige Formular ausfüllte. Spätestens aber seit der Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.12.2015 musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stellte. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme unmissverständlich – auch unter Hinweis darauf, dass offenbar auch die belangte Behörde ursprünglich von einem beabsichtigten Antrag nach Paragraph 55, AsylG ausging – aus, dass der Wille des Beschwerdeführers "war und ist, wie ursprünglich vom Bundesamt angenommen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, [ ]" (AS 7/563). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts der belangten Behörde klar sein müssen, dass der Antrag sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bezogen hat. Ebensowenig geht die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 ein, wonach dem Beschwerdeführer irrtümlich ein falsches Formular ausgehändigt worden sei, wie die Stellungnahme insgesamt durch die belangte Behörde nicht behandelt wurde. Da die belangte Behörde auf dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen ist, ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer offenbar irrtümlich ein falsches Formular ausgehändigt wurde, da ja auch die belangte Behörde ursprünglich von einem beabsichtigten Antrag auf Paragraph 55, AsylG ausgegangen ist, wie sie in der Verfahrensanordnung vom 26.3.2015 darlegte. Soweit in der Niederschrift vom 18.9.2015 festgehalten wird "Sie stellten am 16.04.2015.2015 (sic!) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'aus Gründen des Artikel 8 EMRK' gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG" (AS 7/616), so ist darauf zu verweisen, dass dem AsylG so ein Titel fremd ist und alleine aus diesem Grund die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen hätte dürfen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Titel gemäß Paragraph 56, AsylG beantragen hat wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Für den gegenständlichen Fall maßgebliche rechtliche Grundlagen:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

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2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

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(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

"

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2015 keinen Antrag gestellt habe, sondern vielmehr einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nachgekommen sei. Die Feststellung, es liege ein Antrag nach § 56 AsylG vor, sei aktenwidrig und sei im Schriftsatz vom 10.12.2015 auch ausdrücklich festgehalten worden, dass ein Antrag nach § 55 AsylG gestellt worden sei. Die Behörde spreche im angefochtenen Bescheid aber über einen Antrag gemäß § 56 AsylG ab. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2015 keinen Antrag gestellt habe, sondern vielmehr einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nachgekommen sei. Die Feststellung, es liege ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG vor, sei aktenwidrig und sei im Schriftsatz vom 10.12.2015 auch ausdrücklich festgehalten worden, dass ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt worden sei. Die Behörde spreche im angefochtenen Bescheid aber über einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG ab. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:

3.2.1 Zur Frage des Zeitpunktes der Antragstellung:

Soweit die Beschwerde zunächst davon ausgeht, der Beschwerdeführer hätte mit Schreiben vom 1.12.2014 an die belangte Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde richtigerweise das Schreiben nicht als Antrag iSd AVG gewertet hat. Hätte die Behörde nämlich das Schreiben vom 1.12.2014 an die belangte Behörde als Antrag gewertet, so wäre mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG vorzugehen gewesen, was die Behörde allerdings richtigerweise nicht gemacht hat, sondern ging die Behörde mit Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vor. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 5 AsylG, wonach Anträge persönlich einzubringen sind und der Antragsteller bei Antragstellung persönlich beim BFA anwesend sein muss, da es für die Behörde der einzig verlässliche Weg ist, die materiellen Voraussetzungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie dienen. Nur bei handlungsunfähigen Personen kann ausnahmsweise die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen (RV 1803 BlgNR 24. GP, S 50). Eine Antragstellung mittels Schreiben durch einen gewillkürten Vertreter sah der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vor, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht von keinem Antrag iSd AVG ausgegangen ist. Das Schreiben des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 1.12.2014 war nicht als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beurteilen, sondern erst das durch den Beschwerdeführer persönlich ausgefüllte Formular (AS 7/446ff) am 16.4.2015.Soweit die Beschwerde zunächst davon ausgeht, der Beschwerdeführer hätte mit Schreiben vom 1.12.2014 an die belangte Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde richtigerweise das Schreiben nicht als Antrag iSd AVG gewertet hat. Hätte die Behörde nämlich das Schreiben vom 1.12.2014 an die belangte Behörde als Antrag gewertet, so wäre mit Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG vorzugehen gewesen, was die Behörde allerdings richtigerweise nicht gemacht hat, sondern ging die Behörde mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 37, AVG vor. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, wonach Anträge persönlich einzubringen sind und der Antragsteller bei Antragstellung persönlich beim BFA anwesend sein muss, da es für die Behörde der einzig verlässliche Weg ist, die materiellen Voraussetzungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie dienen. Nur bei handlungsunfähigen Personen kann ausnahmsweise die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, S 50). Eine Antragstellung mittels Schreiben durch einen gewillkürten Vertreter sah der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vor, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht von keinem Antrag iSd AVG ausgegangen ist. Das Schreiben des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 1.12.2014 war nicht als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beurteilen, sondern erst das durch den Beschwerdeführer persönlich ausgefüllte Formular (AS 7/446ff) am 16.4.2015.

3.2.2 Zur Frage der Erteilung eines Verbesserungsauftrages:

§ 58 Abs. 6 AsylG sieht vor, dass die Behörde den Fremden über seinen beabsichtigten Aufenthaltstitel belehren muss, falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass für seinen beabsichtigten Aufenthalt ein anderer Titel benötigt wird. Dies ist gegenständlich nicht geschehen. Wie beweiswürdigend dargelegt, brachte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 vor, dass er einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG anstrebe. Weder ist aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass die belangte Behörde dieses Schreiben, das als Wahrnehmung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 2 AVG gewertet werden muss, eingegangen ist, noch ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, falls die belangte Behörde noch weitere Unterlagen oder Beweismittel für den Abspruch über einen Titel gemäß § 55 AsylG benötigt hätte. Dass ein Verbesserungsauftrag ergangen wäre, ist nicht ersichtlich.Paragraph 58, Absatz 6, AsylG sieht vor, dass die Behörde den Fremden über seinen beabsichtigten Aufenthaltstitel belehren muss, falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass für seinen beabsichtigten Aufenthalt ein anderer Titel benötigt wird. Dies ist gegenständlich nicht geschehen. Wie beweiswürdigend dargelegt, brachte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 vor, dass er einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG anstrebe. Weder ist aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass die belangte Behörde dieses Schreiben, das als Wahrnehmung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG gewertet werden muss, eingegangen ist, noch ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, falls die belangte Behörde noch weitere Unterlagen oder Beweismittel für den Abspruch über einen Titel gemäß Paragraph 55, AsylG benötigt hätte. Dass ein Verbesserungsauftrag ergangen wäre, ist nicht ersichtlich.

3.2.3 Zur Frage der Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. bereits das Erk. des VfGH vom 20.6.1964, VfSlg 4730 ua), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 20.9.2012, Zl. 2011/07/0149, mwN). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn sich die Behörde in gesetzwidriger Weise eine Zuständigkeit anmaßt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt (vgl. die in Mayer/Muzak, Bundes-Verfassungsrecht5, S 330 angeführte Rechtsprechung) bzw. eine Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. das Erk. des VfGH vom 27.2.2008, VSlg. 18059/2007, mwN). In einem antragsbedürftigen Verfahren wird die "Sache" des Genehmigungsverfahrens durch den Antragsteller bestimmt. Die Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, S 186, mwN). Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese Ausnahme wird wohl auch im Falle einer ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde greifen (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.3.2015, Zl. Ro 2015/12/0003).Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche bereits das Erk. des VfGH vom 20.6.1964, VfSlg 4730 ua), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 20.9.2012, Zl. 2011/07/0149, mwN). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn sich die Behörde in gesetzwidriger Weise eine Zuständigkeit anmaßt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt vergleiche die in Mayer/Muzak, Bundes-Verfassungsrecht5, S 330 angeführte Rechtsprechung) bzw. eine Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert vergleiche das Erk. des VfGH vom 27.2.2008, VSlg. 18059 aus 2007,, mwN). In einem antragsbedürftigen Verfahren wird die "Sache" des Genehmigungsverfahrens durch den Antragsteller bestimmt. Die Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, S 186, mwN). Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese Ausnahme wird wohl auch im Falle einer ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde greifen vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.3.2015, Zl. Ro 2015/12/0003).

Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 AsylG zu entnehmen ist, kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nur auf einen begründeten Antrag erteilt werden (vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977: "Ein Verfahren nach § 56 ist immer antragsbedürftig"). Wie oben festgestellt, wurde ein solcher Antrag durch den Beschwerdeführer nicht gestellt, womit die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zu stand und war daher die Unzuständigkeit der belangten Behörde festzustellen und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu entnehmen ist, kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nur auf einen begründeten Antrag erteilt werden vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977: "Ein Verfahren nach Paragraph 56, ist immer antragsbedürftig"). Wie oben festgestellt, wurde ein solcher Antrag durch den Beschwerdeführer nicht gestellt, womit die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zu stand und war daher die Unzuständigkeit der belangten Behörde festzustellen und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.2.4 Antrag auf Erteilung einer Nachsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 33.2.4 Antrag auf Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3

AsylG-DV:

Vollständigkeitshalber wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 einen Antrag auf Absehen von der Vorlage eines Reisepasses. Obgleich sich die belangte Behörde in ihrer Begründung, warum kein Aufenthaltstitel nach § 56 Abs. 2 AsylG erteilt wird, nicht auf die Nichtvorlage eines Reisepasses stützt, so unterließ die belangte Behörde über den Antrag abzusprechen. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über einen solchen Antrag aber auf jeden Fall abzusprechen (vgl. den B des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314).Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 einen Antrag auf Absehen von der Vorlage eines Reisepasses. Obgleich sich die belangte Behörde in ihrer Begründung, warum kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG erteilt wird, nicht auf die Nichtvorlage eines Reisepasses stützt, so unterließ die belangte Behörde über den Antrag abzusprechen. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über einen solchen Antrag aber auf jeden Fall abzusprechen vergleiche den B des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314).

Zu B) Zurückweisung

Zum Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde, auf Grundlage des verfahrensauslösenden Antrags nach § 55 AsylG 2005 in der Sache selbst zu entscheiden, ist darauf zu verweisen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bildet, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/11/0044). Inhalt des Spruchs und damit "Sache" des bekämpften Bescheides ist im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, der auch den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des Bundesverwaltungsgerichts bildet. Da nun das BFA über einen Antrag nach § 56 Abs. 2 AsylG 2005, nicht aber über den Antrag nach § 55 Abs. 2 AsylG abgesprochen hat, würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen Entscheidung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen. Mit dem Antrag nach § 55 AsylG verlangt der Beschwerdeführer eine Entscheidung außerhalb der vom BFA abgesprochenen Sache – nämlich außerhalb des § 56 Abs. 2 AsylG 2005. Der Antrag im Beschwerdeschriftsatz wird daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in diesem Punkt zurückgewiesen.Zum Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde, auf Grundlage des verfahrensauslösenden Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 in der Sache selbst zu entscheiden, ist darauf zu verweisen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bildet, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/11/0044). Inhalt des Spruchs und damit "Sache" des bekämpften Bescheides ist im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, der auch den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des Bundesverwaltungsgerichts bildet. Da nun das BFA über einen Antrag nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005, nicht aber über den Antrag nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG abgesprochen hat, würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen Entscheidung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen. Mit dem Antrag nach Paragraph 55, AsylG verlangt der Beschwerdeführer eine Entscheidung außerhalb der vom BFA abgesprochenen Sache – nämlich außerhalb des Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005. Der Antrag im Beschwerdeschriftsatz wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in diesem Punkt zurückgewiesen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder [ ].Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder [ ].

Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, da aber bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, da aber bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsbegehren, Antragsrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidqualität,
Entscheidungspflicht, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Prozessvoraussetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L525.1222337.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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