TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/19 G307 2142175-1

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Veröffentlicht am 19.05.2017
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Entscheidungsdatum

19.05.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G307 2142175-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2016, wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung, die Untersuchungshaft verhängt.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung, die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Schreiben vom 06.05.2016, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis und forderte diesen auf, hiezu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB, sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB, sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

4. Am 25.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 25.11.2016, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 25.11.2016, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Der BF wurde am XXXX.2016 über den Landweg nach Ungarn abgeschoben.6. Der BF wurde am römisch 40 .2016 über den Landweg nach Ungarn abgeschoben.

7. Nach der Betretung des BF im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2016, fand am selbigen Tag eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

8. Mit per Telefax am 07.12.2016 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.12.2016 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ungarischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ungarischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

1.2. Der BF hielt sich 2 Jahre im Bundesgebiet auf, weist jedoch bis auf seine Anhaltung in Justizanstalten im Zeitraum vom XXXX.206 bis XXXX.2016 sowie jenen in Polizeianhaltezentren in den Zeiträumen XXXX.2016 bis XXXX.2016 und XXXX.2016 bis XXXX.2016, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.1.2. Der BF hielt sich 2 Jahre im Bundesgebiet auf, weist jedoch bis auf seine Anhaltung in Justizanstalten im Zeitraum vom römisch 40 .206 bis römisch 40 .2016 sowie jenen in Polizeianhaltezentren in den Zeiträumen römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.3. Der BF ist weder im Besitz einer Anmeldebescheinigung noch sonst eines Aufenthalts- oder Niederlassungstitels für Österreich.

1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt oder von seinem Vater finanziell unterstützt wird.

1.7. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine Vaterschaft des BF konnte nicht festgestellt werden.

1.8. Im Herkunftsstaat hält sich weiterhin die Familie des BF auf und fand der BF vor seiner gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet bei seinem Vater in Ungarn Unterkunft.

1.9. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2016, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 83, 84 Abs. 4 StGB, sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.1.9. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 83, 84, Absatz 4, StGB, sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF am XXXX.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, eine namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem die Täter dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten, dieses zu Sturz kam und sie dem am Boden Liegenden Fußtritte gegen den Oberkörper und den Kopf versetzten. Dadurch führte der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung seines Opfers herbei, wobei dieses eine Gesichtsschädelfraktur (Bruch der Siebbeinzellen rechts sowie Bruch der Augenhöhlenumrandung und Lufteinschlüsse im Gesichtsbereich) erlitt.Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, eine namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem die Täter dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten, dieses zu Sturz kam und sie dem am Boden Liegenden Fußtritte gegen den Oberkörper und den Kopf versetzten. Dadurch führte der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung seines Opfers herbei, wobei dieses eine Gesichtsschädelfraktur (Bruch der Siebbeinzellen rechts sowie Bruch der Augenhöhlenumrandung und Lufteinschlüsse im Gesichtsbereich) erlitt.

Zudem hat der BF am XXXX.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Täterin durch das gewaltsame Entfernen der Diebstahlsicherungen als Mittäter fremde Sachen beschädigt und fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.Zudem hat der BF am römisch 40 .2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Täterin durch das gewaltsame Entfernen der Diebstahlsicherungen als Mittäter fremde Sachen beschädigt und fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.

Als mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF, das teilweise Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die angeführten Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.10. Der BF wurde am XXXX.2016 sowie nach jeweiliger neuerlicher Betretung im Bundesgebiet und Anhaltung in Schubhaft, jeweils am XXXX.2016 und XXXX.2016 nach Ungarn abgeschoben. Vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 war der BF im XXXX untergebracht und wurde am XXXX.2017 abermals nach Ungarn abgeschoben.1.10. Der BF wurde am römisch 40 .2016 sowie nach jeweiliger neuerlicher Betretung im Bundesgebiet und Anhaltung in Schubhaft, jeweils am römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 nach Ungarn abgeschoben. Vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 war der BF im römisch 40 untergebracht und wurde am römisch 40 .2017 abermals nach Ungarn abgeschoben.

1.11. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF sowie zu dessen Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie die strafgerichtlichen und behördlichen Anhaltungen im Bundesgebiet beruhen auf deinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie den Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser das Unterlassen von Wohnsitzmeldungen eingestanden hat.

Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung und das Nichtvorliegen von sonstigen Aufenhalts- oder Niederlassungstiteln für Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF folgen dem Nichtvorbringen von dem entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF. Zudem weist der behauptete Umstand des BF, in Strafhaft gearbeitet zu haben, auf dessen Arbeitsfähigkeit hin.

Die Erwerbslosigkeit des BF ist den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde sowie dem Vorbringen im obenzitierten Strafurteil des LG XXXX zu entnehmen.Die Erwerbslosigkeit des BF ist den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde sowie dem Vorbringen im obenzitierten Strafurteil des LG römisch 40 zu entnehmen.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über hinreichende finanzielle Mittel und werde von seinem Vater finanziell unterstützt, beruht auf dem Umstand der Erwerbslosigkeit, des fehlenden Besitzes von finanziellen Mitteln im Zeitpunkt der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 25.11.2016 sowie dessen Vorbringen vor dem BFA am 10.12.2016.

Die fehlenden sozialen und familiären Bezugspunkte des BF folgen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF vor, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Unterkunft bei der XXXX und Pensionen genommen zu haben.Die fehlenden sozialen und familiären Bezugspunkte des BF folgen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF vor, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Unterkunft bei der römisch 40 und Pensionen genommen zu haben.

Die nicht feststellbare Vaterschaft des BF beruht auf der Nichtvorlage dahingehender Unterlagen, welche eine Vaterschaft des ledigen BF bescheinigen würden.

Die im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkte sowie die ebendortige Unterkunftsnahme des BF bei seinem Vater beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die diesbezüglichen Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die im zitierten Urteil angeführten Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Ausfertigung des obenzitierten Strafurteiles des LG XXXX sowie auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die diesbezüglichen Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die im zitierten Urteil angeführten Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Ausfertigung des obenzitierten Strafurteiles des LG römisch 40 sowie auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Abschiebungen des BF aus- und die Betretungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Schubhaft, beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister sowie auf einer Anzeigenschrift der Landespolizeidirektion XXXX, Zahl: XXXX, vom XXXX.2016.Die Abschiebungen des BF aus- und die Betretungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Schubhaft, beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister sowie auf einer Anzeigenschrift der Landespolizeidirektion römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 .2016.

Die Nichtfeststellbarkeit von für eine tiefgreifende Integration des BF sprechenden Anhaltspunkten beruht auf dem Nichtvorbringen eines für den Bestand einer solchen sprechenden Sachverhaltes. Zudem spricht der erst kurze Aufenthaltszeitraum des BF im Bundesgebiet dagegen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Vorbringen des BF beruht auf dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Wie sich aus der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich zur gegenständlichen Rechtssache umfassend und im Detail zu äußern sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von diesbezüglichen Sachverhalten und Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Beachtung einer den BF auferlegten Mitwirkungspflicht kann sohin keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde nunmehr vermeint, seine Freundin sei von ihm im 8. Monat schwanger, ist dem zu entgegnen, dass er diese Behauptung trotz wiederholter konkreter Befragung zu seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich seitens der belangten Behörde am 25.11.2016 und 10.12.2016 nicht getätigt hat. Vielmehr erwähnte der BF, eine in Wien wohnhafte Freundin zu haben. Weder brachte der BF vor, zu dieser ein enges Verhältnis zu pflegen noch je einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Auch hat es der BF bisher unterlassen, die mittlerweile wohl erfolgte Geburt des besagten Kindes dem erkennenden Gericht anzuzeigen und dessen Vaterschaft nachzuweisen. Die bloße Behauptung Vater zu werden, bzw. zu sein, genügt sohin vor dem geschilderten Hintergrund weder hin, um ein intensives Verhältnis zur besagten XXXX, noch eine Vaterschaft des BF begründen zu können. Darüber hinaus lässt sich der Aufenthalt der besagten Frau XXXX amtwegig nicht verifizieren. Das ZMR weist unter der Personalie, XXXX, geb. 26.09.1998, keine Datensätze auf. Mangels näherer Angaben seitens des BF zur besagten Person konnte deren Aufenthalt im Bundesgebiet und Beziehung zum BF nicht festgestellt werden.Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde nunmehr vermeint, seine Freundin sei von ihm im 8. Monat schwanger, ist dem zu entgegnen, dass er diese Behauptung trotz wiederholter konkreter Befragung zu seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich seitens der belangten Behörde am 25.11.2016 und 10.12.2016 nicht getätigt hat. Vielmehr erwähnte der BF, eine in Wien wohnhafte Freundin zu haben. Weder brachte der BF vor, zu dieser ein enges Verhältnis zu pflegen noch je einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Auch hat es der BF bisher unterlassen, die mittlerweile wohl erfolgte Geburt des besagten Kindes dem erkennenden Gericht anzuzeigen und dessen Vaterschaft nachzuweisen. Die bloße Behauptung Vater zu werden, bzw. zu sein, genügt sohin vor dem geschilderten Hintergrund weder hin, um ein intensives Verhältnis zur besagten römisch 40 , noch eine Vaterschaft des BF begründen zu können. Darüber hinaus lässt sich der Aufenthalt der besagten Frau römisch 40 amtwegig nicht verifizieren. Das ZMR weist unter der Personalie, römisch 40 , geb. 26.09.1998, keine Datensätze auf. Mangels näherer Angaben seitens des BF zur besagten Person konnte deren Aufenthalt im Bundesgebiet und Beziehung zum BF nicht festgestellt werden.

Auch kann dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seinen Vater über hinreichende finanzielle Mittel zu verfügen, nicht gefolgt werden. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme am 25.11.2016 an, über keinerlei Besitz zu verfügen und vermochte dieser auch nicht den Bestand hinreichender finanzieller Mittel nachzuweisen. Zudem steht der bloßen Behauptung des BF, finanziell unterstützt zu werden, der Umstand, dass der BF sich nach erfolgter widerrechtlicher Einreise ins Bundesgebiet im Dezember 2016, hilfesuchend an die XXXX gewendet hat, entgegen. Letztlich hat es der BF unterlassen, den Erhalt von regelmäßigen Zahlungen, beispielsweise durch Vorlage diesbezüglicher Kontoauszüge oder Überweisungsbestätigungen, nachzuweisen.Auch kann dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seinen Vater über hinreichende finanzielle Mittel zu verfügen, nicht gefolgt werden. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme am 25.11.2016 an, über keinerlei Besitz zu verfügen und vermochte dieser auch nicht den Bestand hinreichender finanzieller Mittel nachzuweisen. Zudem steht der bloßen Behauptung des BF, finanziell unterstützt zu werden, der Umstand, dass der BF sich nach erfolgter widerrechtlicher Einreise ins Bundesgebiet im Dezember 2016, hilfesuchend an die römisch 40 gewendet hat, entgegen. Letztlich hat es der BF unterlassen, den Erhalt von regelmäßigen Zahlungen, beispielsweise durch Vorlage diesbezüglicher Kontoauszüge oder Überweisungsbestätigungen, nachzuweisen.

Insofern der BF moniert, das BFA habe seine Verurteilung für dessen Gefährlichkeitsprognose herangezogen, ist - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - festzuhalten, dass gerade das darin zum Ausdruck gebrachte strafgerichtliche Fehlverhalten des BF unter Beachtung seines sonstigen Verhaltens die Grundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bildet.

Letzten Endes - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt werden wird - kann dem Umstand, dass der BF in Haft gearbeitet hat, nichts für den BF abgewonnen werden. Der BF lässt dabei nämlich völlig außer Acht, dass im Strafvollzug Arbeitspflicht vorherrscht und dem Nachgehen von Arbeit in der Strafhaft sohin das Moment der Freiwilligkeit fehlt (vgl. § 44 StVG).Letzten Endes - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt werden wird - kann dem Umstand, dass der BF in Haft gearbeitet hat, nichts für den BF abgewonnen werden. Der BF lässt dabei nämlich völlig außer Acht, dass im Strafvollzug Arbeitspflicht vorherrscht und dem Nachgehen von Arbeit in der Strafhaft sohin das Moment der Freiwilligkeit fehlt vergleiche Paragraph 44, StVG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab für Unionsbürger iSd. § 66 Abs. 1 letzter Teilsatz FPG nicht, sondern iSd. des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab für Unionsbürger iSd. Paragraph 66, Absatz eins, letzter Teilsatz FPG nicht, sondern iSd. des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie der Vergehen des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung, zu einer 21monatigen Freiheitsstrafe, wovon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie der Vergehen des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung, zu einer 21monatigen Freiheitsstrafe, wovon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Unter Beachtung der hinter den Straftaten des BF gelegenen verpönten Intentionen (Befriedigung von Bereicherungsgelüsten und Auslebung von Aggressionen) sowie dem brutalen Vorgehen gegen das Opfer, ist gegenständlich auf eine hohe Bereitschaft des BF hinsichtlich der Negierung österreichischer Gesetze und Interessen anderer zu schließen. Die Bereitwilligkeit des BF, gegen Gesetze zu verstoßen und andere am Körper zu verletzen, weist auf eine hohe kriminelle Energie des BF sowie eine beachtliche Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hin. Das wiederholte Einschlagen und vor allem Eintreten auf einen Menschen, gemeinsam mit einem Mittäter, insbesondere wenn das Opfer hilflos am Boden liegt, sowie die Befriedung von Bereicherungsgelüsten kann jedenfalls als schwer verpöntes Verhalten ausgewiesen werden.

Hinzu kommt, dass der BF auch nicht vor der Zerstörung fremden Eigentums zurückgeschreckt und die Straftaten im vollen Bewusstsein seiner Folgen begangen hat.

Wenn der BF sich auch im Strafverfahren geständig gezeigt hat, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Geständnis im Strafverfahren als Milderungsgrund angesehen wird (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) und ein solches dem BF sohin zum Vorteil gereicht. Insofern lässt sich nicht ausschließen, dass das Geständnis des BF aus reiner Gewinnorientierung und nicht aus Reue, erfolgt ist. Der BF zeigte sich vor der belangten Behörde nämlich keinesfalls reuig, sondern vermeinte bloß, lediglich sieben Monate inhaftiert gewesen zu sein. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde lässt der BF nicht erkennen, ob er - nunmehr - das Unrecht seiner Taten einsieht. Der BF erwähnt darin mit keinem Wort, ob er sich reuig zeige und zukünftig wohl verhalten wolle. Der bloße Verweis darauf, dass aufgrund der gezeigten Arbeitswilligkeit des BF in Strafhaft, nunmehr von einer Läuterung des BF auszugehen sei, genügt dazu nicht hin. Vielmehr herrscht im Strafvollzug Arbeitspflicht (vgl. § 44 StVG) und hat es der BF unterlassen, darzulegen, inwiefern er das Unrecht seiner Taten einsieht und wie sein zukünftiges Leben gestalten werde.Wenn der BF sich auch im Strafverfahren geständig gezeigt hat, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Geständnis im Strafverfahren als Milderungsgrund angesehen wird vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) und ein solches dem BF sohin zum Vorteil gereicht. Insofern lässt sich nicht ausschließen, dass das Geständnis des BF aus reiner Gewinnorientierung und nicht aus Reue, erfolgt ist. Der BF zeigte sich vor der belangten Behörde nämlich keinesfalls reuig, sondern vermeinte bloß, lediglich sieben Monate inhaftiert gewesen zu sein. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde lässt der BF nicht erkennen, ob er - nunmehr - das Unrecht seiner Taten einsieht. Der BF erwähnt darin mit keinem Wort, ob er sich reuig zeige und zukünftig wohl verhalten wolle. Der bloße Verweis darauf, dass aufgrund der gezeigten Arbeitswilligkeit des BF in Strafhaft, nunmehr von einer Läuterung des BF auszugehen sei, genügt dazu nicht hin. Vielmehr herrscht im Strafvollzug Arbeitspflicht vergleiche Paragraph 44, StVG) und hat es der BF unterlassen, darzulegen, inwiefern er das Unrecht seiner Taten einsieht und wie sein zukünftiges Leben gestalten werde.

Zudem weisen die neuerlichen Einreisen des BF ins Bundesgebiet trotz erfolgter Abschiebungen und - aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes darauf hin, dass der BF auch zukünftig kein Interesse an einem rechtstreuen Leben hegt. Selbst die bereits gemachte Erfahrung strafgerichtlicher und wiederholter fremdenrechtlicher Sanktionen vermochte den BF nicht dazu bewegen, sein Verhalten an gültigen Gesetzen auszurichten. Durch dessen Mittellosigkeit erfährt dies zudem eine weitere Untermauerung, zumal eine Änderung des Verhaltens des BF, mangels gegebener legaler Einnahmequellen eingedenk des bisher gezeigten Verhaltens, nicht ersichtlich ist.

Im Ergebnis lässt der BF die Vornahme einer seine Schuld reflektierende, Auseinandersetzung mit seinen Taten vermissen und kann diesem hinsichtlich seines behaupteten zukünftigen Wohlverhaltens daher kein Glauben geschenkt werden.

Wenn dem BF auch ein Teil seiner Freiheitsstrafe bedingt nachgehen wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das erkennende Gericht den Vollzug eines unbedingten Teiles dennoch als notwendig erachtet hat und sich die Strafhöhe, trotz erstmaliger Verurteilung als nicht mehr gering erweist.

Im Ergebnis kann dem BF sohin keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal mangels ersichtlicher Reue, wiederholter Rechtsverletzungen, sowie angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage von einem wiederholten Rückfall auszugehen ist.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum, in welchem sich der BF strafrechtlich - nicht jedoch fremdenrechtlich - wohl verhalten hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal der BF diesen überwiegend in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht hat. Laut Judikatur des VwGH hat ein in Haft zugebrachter Zeitraum bei der Beurteilung eines Wohlverhaltens jedoch keine Berücksichtigung zu finden, sondern kommt nur in Freiheit zugebrachten Zeitspannen Relevanz zu (vgl. VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum, in welchem sich der BF strafrechtlich - nicht jedoch fremdenrechtlich - wohl verhalten hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal der BF diesen überwiegend in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht hat. Laut Judikatur des VwGH hat ein in Haft zugebrachter Zeitraum bei der Beurteilung eines Wohlverhaltens jedoch keine Berücksichtigung zu finden, sondern kommt nur in Freiheit zugebrachten Zeitspannen Relevanz zu vergleiche VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).

Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben wie öffentlichen Interessen, insbesondere jenen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung massiv zu wider. Daher ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben wie öffentlichen Interessen, insbesondere jenen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung massiv zu wider. Daher ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht rechtfertigen.

So weist der BF keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zudem verfügt dieser über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt durch seine Delinquenz sowie strafgerichtlichen und behördlichen Anhaltungen belastet.

Vor dem Hintergrund des kurzen - durch Inhaftierungen belasteten - Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich (vgl. VwGH 08.03.2008, 2004/18/0354, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet) und dem vom BF aufgezeigten Unwillen, sich an österreichische Gesetze zu halten und in Österreich zu integrieren sowie fehlender sonstiger Integrationsbemühungen seitens des BF, kann keinesfalls von einer hinreichenden Integration des BF in Österreich ausgegangen werden. Vielmehr hat der BF sein allfälliges Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt und müssen zeitlaufbedingte Sachverhaltsmomente, eingedenk des strafbaren Verhaltens des BF eine Relativierung hinnehmen.Vor dem Hintergrund des kurzen - durch Inhaftierungen belasteten - Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich vergleiche VwGH 08.03.2008, 2004/18/0354, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet) und dem vom BF aufgezeigten Unwillen, sich an österreichische Gesetze zu halten und in Österreich zu integrieren sowie fehlender sonstiger Integrationsbemühungen seitens des BF, kann keinesfalls von einer hinreichenden Integration des BF in Österreich ausgegangen werden. Vielmehr hat der BF sein allfälliges Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt und müssen zeitlaufbedingte Sachverhaltsmomente, eingedenk des strafbaren Verhaltens des BF eine Relativierung hinnehmen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen die Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, welche sich aus seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ableitet. Dem Handeln des BF liegt ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, sohin den Interessen der Republik Österreich und deren Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann unter Beachtung der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen in Ungarn gelegenen familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten, eine Verletzung seiner gemäß Art 8 EMRK geschützten Rechte nicht erkannt werden.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen die Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, welche sich aus seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ableitet. Dem Handeln des BF liegt ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, sohin den Interessen der Republik Österreich und deren Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann unter Beachtung der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen in Ungarn gelegenen familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten, eine Verletzung seiner gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte nicht erkannt werden.

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - mittellos ist, trotz erfahrener strafrechtlicher Sanktionen erneut gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - mittellos ist, trotz erfahrener strafrechtlicher Sanktionen erneut gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF, der Strafhöhe, welche sich im Mittel der höchstmöglichen Strafdauer bewegt (vgl. § 84 Abs. 4 StGB), sowie den, den Straftaten des BF zugrunde liegenden Unwerten, ist das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als recht- und verhältnismäßig anzusehen.Unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF, der Strafhöhe, welche sich im Mittel der höchstmöglichen Strafdauer bewegt vergleiche Paragraph 84, Absatz 4, StGB), sowie den, den Straftaten des BF zugrunde liegenden Unwerten, ist das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als recht- und verhältnismäßig anzusehen.

Aufgrund der erfolgten, aktuellen Abschiebung des BF am XXXX.2017 war sohin gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, die Beschwerde abweisend, in einem festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Aufgrund der erfolgten, aktuellen Abschiebung des BF am römisch 40 .2017 war sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG, die Beschwerde abweisend, in einem festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgeht, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen ist, zumal - wie bereits erwähnt - von diesem mangels positiver Zukunftsprognose eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

3.2.3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Da der BF bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, erübrigt sich ein Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger, Feststellungsentscheidung,
Gefährdungsprognose, Körperverletzung, öffentliches Interesse,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2142175.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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