TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/24 W117 2158311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2017
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Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2158311-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vom 09.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.04.2017, Zl. 569279607/170491109, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vom 09.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.04.2017, Zl. 569279607/170491109, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Verfahrensgang

[ ]

Sie sind algerischer Staatsbürger.

Sie sind ledig und ohne Sorgepflichten. Sie waren zuletzt ohne offizielle Beschäftigung.

Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 05.10.2011, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 27.10.2011 wurden Sie wegen Verdachts des Drogenhandels einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Am 28.10.2011 stellten Sie, im Stande der Festnahme, einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (11 12.989-BAW) vom 17.01.2012 in I. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.Am 28.10.2011 stellten Sie, im Stande der Festnahme, einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (11 12.989-BAW) vom 17.01.2012 in römisch eins. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Während dieses Asylverfahrens bzw. Ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, waren Sie für die Behörde nur greifbar, wenn Sie sich auf Grund Ihrer Straftaten in Justizvollzugsanstalten befanden.

Am 18.01.2011 wurden Sie das erste Mal von einem inländischen Gericht verurteilt.

Das Strafregister der Republik Österreich weist folgende Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.WIEN 165 HV 5/2011g vom 18.01.2012 RK 18.01.2012

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 07.10.2011

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.WIEN 165 HV 5/2011g RK 18.01.2012

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 56/2012g vom 11.06.2012

02) LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 56/2012g vom 11.06.2012 RK 15.06.2012

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 08.05.2012

Freiheitsstrafe 6 Monate

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 56/2012g RK 15.06.2012

zu LG F.STRAFS.WIEN 165 HV 5/2011g RK 18.01.2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 05.10.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 044 BE 249/2012i vom 25.09.2012

zu LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 56/2012g RK 15.06.2012

zu LG F.STRAFS.WIEN 165 HV 5/2011g RK 18.01.2012

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 044 BE 249/2012i vom 17.12.2012

zu LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 56/2012g RK 15.06.2012

zu LG F.STRAFS.WIEN 165 HV 5/2011g RK 18.01.2012

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 046 HV 58/2015g vom 14.10.2015

03) LG F.STRAFS.WIEN 046 HV 58/2015g vom 14.10.2015 RK 14.10.2015

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG

§ 15 StGB § 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 01.08.2015

Freiheitsstrafe 18 Monate

04) LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 5/2012d vom 10.12.2015 RK 10.12.2015

§ 142 (1) StGBParagraph 142, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 27.11.2011

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS.WIEN

165 HV 5/2011g RK 18.01.2012

Auf Grund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Wien vom 06.03.2012, (Gz: 161 Hv 5/12d) wurde mit Bescheid vom 07.03.2012 durch die Bundespolizeidirektion Wien (Zl.: III-1318819/FrB/12) ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 14.10.2015, Zahl 46 Hv 58/15g, wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 1. + 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 14.10.2015, Zahl 46 Hv 58/15g, wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach den Paragraphen 15, StGB und 28a Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, 1. + 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.

Mit Parteiengehör vom 09.06.2016 wurden Sie über die geplanten Maßnahmen der Behörde (Rückkehrentscheidung iVm befr. Einreiseverbot / Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Parteiengehör vom 09.06.2016 wurden Sie über die geplanten Maßnahmen der Behörde (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit befr. Einreiseverbot / Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Sie haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2016 zu Zahl 569279607/160233536 wurde Ihnen gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß §10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 erlassen. Weiters wurde gem § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem, §46FPG nach Algerien zulässig ist. Gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2016 zu Zahl 569279607/160233536 wurde Ihnen gem. Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß §10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 erlassen. Weiters wurde gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem, §46FPG nach Algerien zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß §18 Abs, 2 Z.1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß §18 Abs, 2 Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid brachten Sie innerhalb offener Frist Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28/12/2016 (zugestellt am 03.01.2017) zu Zahl I4112130168-1/4E wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 01.03.2017 stellten Sie aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme am 15.03.2017 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, der faktische Abschiebeschutz, nach § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme am 15.03.2017 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, der faktische Abschiebeschutz, nach Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017 zu Zl.: I4072130168-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm §22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie §22 BFA-VG als rechtmäßig erkannt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017 zu Zl.: I4072130168-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit §22 Absatz 10, AsylG 2005 sowie §22 BFA-VG als rechtmäßig erkannt.

Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Stein in Strafhaft.

Am 22.06.2016 wurden Sie aus der Justizanstalt einer Delegation der Botschaft von Algerien im PAZ Hernalser Gürtel zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Mit Schreiben vom 23.06.2016 bestätigte die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien Ihre Staatsbürgerschaft und Ihre Identität und stimmte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu.

Die Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Algerien wird zeitnah nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft stattfinden.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte mittels Identifizierung durch die algerische Botschaft zweifelsfrei festgestellt werden. Sie heißen [ , geboren am [ ] in Algerien.

Sie sind Staatsangehöriger von Algerien.

Sie reisten ohne gültiges Visum nicht rechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein.

Sie sind volljährig und gesund.

Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Sie haben keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Sie verfügen im Bundesgebiet über kein Einkommen und kein Vermögen.

Sie sind derzeit nur in der Justizanstalt Stein meldeamtlich registriert.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie wurden im Bundesgebiet mehrfach gerichtlich verurteilt.

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 05.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    Sie stellten Ihren Asylantrag im Stande der Festnahme, einen Tag nach dem Sie wegen des Verdachtes des Drogenhandels festgenommen wurden.

  • -Strichaufzählung
    Sie wirkten am Verfahren nicht mit, waren unsteten Aufenthaltes, wurden weiterhin straffällig und waren für die Behörden nur greifbar, wenn Sie in Justizvollzugsanstalten festgehalten wurden.

  • -Strichaufzählung
    Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise sind Sie nicht nachgekommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden insgesamt viermal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Ihre aktenkundigen Aussagen und Handlungen lassen erkennen, dass Sie nicht gewillt sind, nach Algerien zurückzukehren.

Da Sie sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylantrages beharrlich weigern, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, mit den Behörden nicht kooperieren und sich diesen entziehen, indem Sie ohne Anmeldung im Bundesgebiet Unterkunft beziehen, bzw. unsteten Aufenthaltes sind und bereits massiv und wiederholt straffällig geworden sind, kann Ihnen seitens der Behörde keine Vertrauens- oder Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Weiters wird festgehalten, dass Ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dem öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie dem öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber steht. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Weiters wird festgehalten, dass Ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dem öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie dem öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber steht. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Aus Ihrem bekundeten Unwillen, mit den Behörden zu kooperieren, Ihrem ersichtlich hohen kriminellen Potential, sowie der aus Ihrem gezeigten Gesamtverhalten resultierenden Unglaubwürdigkeit Ihrer Person und der damit implizierten Fluchtgefahr ist die Verhängung der Schubhaft als zwingend notwendig anzusehen, zumal nur so Ihre Außerlandesbringung sichergestellt werden kann und ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährden würde.

Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen über keine aktenkundigen familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich oder haben diese im Zuge des Parteiengehörs angegeben. Sie wurden mehrmals strafrechtlich verurteilt und befinden sich zurzeit erneut in Haft.

Rechtliche Beurteilung

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Wie bereits weiter oben in den Festlegungen zu Ihrer Person festgehalten, nutzten Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu Begehung von Suchtgiftdelikten und wurden bereits viermal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Wie aus dem Verfahrensgang bzw. Ihrem persönlichen Verhalten unverkennbar ersichtlich ist, stellten Sie die in Österreich eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz einzig mit dem Zweck, sich möglicher fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen, wobei Sie allerdings zu keinem Zeitpunkt willens waren, an den entsprechenden Verfahren mitzuwirken. Während Ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet zeigten Sie sich den Behörden gegenüber unkooperativ, wurden mehrfach straffällig, indem Sie sich Ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Suchtgiftdelikten finanzierten, entzogen sich den Behörden indem Sie unangemeldet Unterkunft nahmen uns setzten alle für Sie notwendigen Schritte, um die, Ihren persönlichen Interessen entgegenstehenden behördlichen Maßnahmen zu behindern.

Auch der von Ihnen, in Anbetracht der drohenden Abschiebung eingebrachte Folgeantrag, kann nur als weiterer Versuch einer Verzögerung bzw. Verhinderung einer Außerlandesbringung gewertet werden. Da Ihnen in diesem Verfahren der faktische Abschiebschutz aberkannt wurde und die Außerlandesbringung somit durchsetzbar ist, muss im Hinblick auf Ihr bis jetzt dargelegtes Verhalten und Ihrem persönliches Interesse im Bundesgebiet zu verbleiben darauf geschlossen werden, dass Sie sich abermals einer Außerlandesbringung entziehen werden und somit eine erhöhte Fluchtgefahr besteht.

Da Ihre Identität durch die algerische Botschaft bestätigt wurde und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert wurde, ist auch mit einer zeitnahen Abschiebung in Ihr Heimatland zu rechnen, was ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gewährleistet.

Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1, Z 3, sowie Z 4 sind damit als erfüllt anzusehen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, sowie Ziffer 4, sind damit als erfüllt anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, vor allem durch die bewusste Verhinderung Ihrer Abschiebung und ihren gezeigten Unwillen freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Sie haben keine Krankheiten oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht.

Sie befinden sich bereits in Gerichtshaft.

Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls im PAZ Hernalser Gürtel ausreichende medizinische Einrichtungen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und führte entscheidungswesentlich wörtlich aus (Rechtschreib-/Grammatikfehler entsprechend handschriftlichem Original):

Ich, [ .], geb. am [ .], in Sta: Algerien, Akt: Zahl: 569279607.

Ich bitte Republik Österreich für Bundesamt für fremdenwesen und Asyl und Einschpruch gegen den Bescheid von 25.04.2017.

[ ]

"Ich möchte sie bitten, mein Problem zu verschten. Da ich keine Drogen mehr nehme und keine Probleme mehr machen will, Bitte Ich Sie, mir zu erlauben, in Österreich zu pleiben.Da Ich in Wien ein normales Leben leben will und auch wenn möcklich ist Arbeiten. Ich will auch eine Familie Gründen.Ich Bitte von ganzen herzen Republik Österreich [ ] mir zu erlauben in Österreich zu pleiben. Ich Bitte Sie mir eine letzte change zu geben in Österreich zu pleiben. [ ]"

Kostenersatz beantragte der Beschwerdeführer nicht.

Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde keine Stellungnahme und beantragte auch keinen Kostenzuspruch, führte jedoch an:

"Der Genannte befindet sich derzeit aufgrund von Verletzungen, durch einen Ausbruchsversuch, stationär im Wilhelminenspital."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der gesamte unter den Rubriken "Verfahrensgang" und "Feststellungen" angeführte Begründungsteil des im Spruch angeführten Schubhaftbescheides wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"Am 13.05.2017 um 09:25 Uhr wurde der diensthabende Operativ Verantwortliche, KI. [ ], fernmündlich durch die PI Hernalser Gürtel über einen Ausbruch, straßenseitig Blindengasse, aus dem PAZ HG in Kenntnis gesetzt. Unverzüglich eilten Insp. [ ], KI [ ], Insp [ ], GrI [ ] und Insp. [ ] in den offenen Vollzug des Erdgeschosses um den Sachverhalt zu prüfen. Im Erdgeschoß konnte durch die uEB keine Wahrnehmungen gemacht werden, worauf sich diese in den offenen Vollzug des 1. Stockwerkes begaben. Dort konnte durch die Kräfte des Stockwerkes sowie der eingetroffenen Kräfte ein unversperrtes Fenster zwischen der Zelle HG-106 und dem BSG-Depot wahrgenommen werden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Gitterstab aus dem Schutzgitter vor dem Fenster fehlte und zwei verletzte Schubhäftlinge auf der Fahrbahn im Bereich Wien 8., Blindengasse ggü. 42 lagen. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Bezirkskräfte am Tatort eingetroffen und begannen mit der Erstversorgung der verletzten Personen.

KI [ ], GrI [ ] und ML begaben sich umgehend zum Zwecke der Sachverhaltsklärung in die Blindengasse. Dort konnte die Einsatzleiterin der Heinrich-Kräfte BzI [ ] sowie die zwei anwesenden Zeugen angetroffen werden. Es stellte sich heraus, dass das betroffene Fenster im 1.Stock von Innen manipuliert wurde. Im Anschluss wurde ein Gitterstab, möglicherweise über mehrere Tage hinweg, durchgesägt. Die Zeugen konnten vier flüchtende Schubhäftlinge wahrnehmen, wobei zwei ([ ], [ ]) die Flucht gelang, indem sie an der Außenfassade entlang gingen und schließlich an der Hausecke auf einen anliegenden Baum sprangen um in weiterer Folge auf der Straße in unbekannte Richtung zu flüchten. Die anderen zwei ([ ], [ ] {0 der Beschwerdeführer; Anm. d. Einzelrichters}) scheiterten beim Fluchtversuch und stürzten auf den Gehsteig bzw. auf die Fahrbahn. Letztere wurden mittels RD ins WSP bzw. AKH verbracht."KI [ ], GrI [ ] und ML begaben sich umgehend zum Zwecke der Sachverhaltsklärung in die Blindengasse. Dort konnte die Einsatzleiterin der Heinrich-Kräfte BzI [ ] sowie die zwei anwesenden Zeugen angetroffen werden. Es stellte sich heraus, dass das betroffene Fenster im 1.Stock von Innen manipuliert wurde. Im Anschluss wurde ein Gitterstab, möglicherweise über mehrere Tage hinweg, durchgesägt. Die Zeugen konnten vier flüchtende Schubhäftlinge wahrnehmen, wobei zwei ([ ], [ ]) die Flucht gelang, indem sie an der Außenfassade entlang gingen und schließlich an der Hausecke auf einen anliegenden Baum sprangen um in weiterer Folge auf der Straße in unbekannte Richtung zu flüchten. Die anderen zwei ([ ], [ ] {0 der Beschwerdeführer; Anmerkung d. Einzelrichters}) scheiterten beim Fluchtversuch und stürzten auf den Gehsteig bzw. auf die Fahrbahn. Letztere wurden mittels RD ins WSP bzw. AKH verbracht."

Die Schubhaft endete sohin am 13.05.2017 um 12.20 Uhr wegen "Haftunfähigkeit" infolge "Selbstverletzung".

"Der Genannte befindet sich derzeit aufgrund von Verletzungen, durch einen Ausbruchsversuch, stationär im Wilhelminenspital."

Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2017 gemäß § 63 Abs. 2 AVG (Hervorhebung im Original) wurde dem BeschwerdeführerMit Verfahrensanordnung vom 26.04.2017 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG (Hervorhebung im Original) wurde dem Beschwerdeführer

"gem § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung.""gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung."

Der Beschwerdeführer erhob (jedoch) mit eigenhändig verfasstem Schriftsatz vom 09.05.2017, eingelangt am 15.05.2017 – siehe wörtliche Widergabe im Rahmen des Verfahrensganges – Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ist als unstrittig anzusehen:

Mit den wörtlich zitierten Beschwerdeausführungen versucht der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise den umfassenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde entgegenzutreten:

Das Beschwerdevorbringen reduziert sich durch die bloße Beteuerung, hinkünftig keine "Drogen zu nehmen" und "Probleme zu machen" letztlich auf den Versuch der Relativierung der fehlenden sozialen Verankerung, führt sich aber hinsichtlich letzteren Aspektes durch den Ausbruchsversuch, der zu massiven Verletzungen und damit der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers führte, ad absurdum.

Besonders sticht in Bezug auf den Ausbruchsversuch die diesbezüglich an den Tag gelegte hohe kriminelle Energie hervor, ging doch dem Ausbruchsversuch ein Durchsägen eines Gitterstabes, "möglicherweise über mehrere Tage hinweg", voraus.

Es waren daher das schlüssige unter den Rubriken "Verfahrensgang" und "Feststellungen" dargestellte Sachverhaltssubstrat der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich zu übernehmen.

Auch die "Tagesmeldung" vom 13.05.2017 und damit korrespondierend die Eintragung in die "Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres" vom selben Tag liefert hinsichtllich der Fluchtereignisse und ihrer Folgen ein klares schlüssiges Bild.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Da sich also der Sachverhalt nach der Aktenlage, insbesondere der unsubstantiierten Beschwerde als geklärt darstellt, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:Ziffer 4 :

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde an:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Wie bereits weiter oben in den Festlegungen zu Ihrer Person festgehalten, nutzten Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu Begehung von Suchtgiftdelikten und wurden bereits viermal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Wie aus dem Verfahrensgang bzw. Ihrem persönlichen Verhalten unverkennbar ersichtlich ist, stellten Sie die in Österreich eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz einzig mit dem Zweck, sich möglicher fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen, wobei Sie allerdings zu keinem Zeitpunkt willens waren, an den entsprechenden Verfahren mitzuwirken. Während Ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet zeigten Sie sich den Behörden gegenüber unkooperativ, wurden mehrfach straffällig, indem Sie sich Ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Suchtgiftdelikten finanzierten, entzogen sich den Behörden indem Sie unangemeldet Unterkunft nahmen uns setzten alle für Sie notwendigen Schritte, um die, Ihren persönlichen Interessen entgegenstehenden behördlichen Maßnahmen zu behindern. Auch der von Ihnen, in Anbetracht der drohenden Abschiebung eingebrachte Folgeantrag, kann nur als weiterer Versuch einer Verzögerung bzw. Verhinderung einer Außerlandesbringung gewertet werden. Da Ihnen in diesem Verfahren der faktische Abschiebschutz aberkannt wurde und die Außerlandesbringung somit durchsetzbar ist, muss im Hinblick auf Ihr bis jetzt dargelegtes Verhalten und Ihrem persönliches Interesse im Bundesgebiet zu verbleiben darauf geschlossen werden, dass Sie sich abermals einer Außerlandesbringung entziehen werden und somit eine erhöhte Fluchtgefahr besteht. Da Ihre Identität durch die algerische Botschaft bestätigt wurde und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert wurde, ist auch mit einer zeitnahen Abschiebung in Ihr Heimatland zu rechnen, was ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gewährleistet.

Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1, Z 3, sowie Z 4 sind damit als erfüllt anzusehen."Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, sowie Ziffer 4, sind damit als erfüllt anzusehen."

Die von der Verwaltungsbehörde angeführten, vom Beschwerdeführer zahlreich begangenen Straftaten bedeuten im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher sozialer und familiärer Bezugspunkte in Österreich das gänzliche Fehlen von "sozialer Verankerung" im Bundesgebiet, sodass zusätzlich auch § 76 Abs. 3 Z 9 als erfüllt anzusehen ist – bestätigt wird diese Annahme durch den von nicht geringer krimineller Energie geprägten Ausbruchsversuch.Die von der Verwaltungsbehörde angeführten, vom Beschwerdeführer zahlreich begangenen Straftaten bedeuten im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher sozialer und familiärer Bezugspunkte in Österreich das gänzliche Fehlen von "sozialer Verankerung" im Bundesgebiet, sodass zusätzlich auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, als erfüllt anzusehen ist – bestätigt wird diese Annahme durch den von nicht geringer krimineller Energie geprägten Ausbruchsversuch.

In Bezug auf diese tatbestandsmäßigen Fluchtgefahrindikatoren war also zum Zeitpunkt der aktuellen Schubhaftverhängung die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also die Fluchtgefahr als "erheblich" anzunehmen.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stieß die bis zum 13.05.2017 nicht allzu lange Anhaltung auf keine Bedenken.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst den zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde an:

"Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, vor allem durch die bewusste Verhinderung Ihrer Abschiebung und ihren gezeigten Unwillen freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens."

Insbesondere durch sein bisheriges jüngst gezeigtes Verhalten, nämlich den misslungenen Ausbruchsversuch vom 13.05.2017, drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Im Ergebnis konnte aber die Verwaltungsbehörde bereits aufgrund des vom Beschwerdeführer zuvor gezeigten Verhaltens annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätten.

In der Beschwerde wurde dieser rechtliche Problempunkt nicht thematisiert.

Der von der Verwaltungsbehörde erlassene Schubhaftbescheid erweist sich sohin als rechtmäßig.

Zu Spruchpunkt II.: (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei.: (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2158311.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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