TE Bvwg Beschluss 2017/5/24 L509 2151897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2017
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Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L509 2151897-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. 830229601-161591953, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. 830229601-161591953, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. 13 02.296-BAS, gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. 13 02.296-BAS, gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Am 28.02.2013 wurde dem BF ein Konventionsreisepass ausgestellt.

2. Mit E-Mail vom 18.10.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mitgeteilt, dass der BF aus familiären Gründen bzw. wegen einer schweren Krankheit plötzlich in den Iran reisen habe müssen. Nunmehr sei sein Reisepass abgelaufen. Der BF habe sich an die Österreichische Botschaft Teheran gewandt. Seine Reisedokumente seien einbehalten und ihm mitgeteilt worden, dass alles weitere mit Österreich geklärt werden müsse. Der BF wolle sobald als möglich wieder nach Österreich, was jedoch ohne seinen Pass nicht möglich sei.

3. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom XXXX 2016 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der BF am XXXX 2016 persönlich in der Botschaft vorgesprochen habe. Demnach befinde sich der BF sei Anfang 2014 nach illegaler Einreise über die Türkei im Iran und habe bei seiner Mutter in Teheran gewohnt, die schwer krank sei. Da sein österreichischer Konventionsreisepass abgelaufen sei, wolle er einen neuen Reisepass beantragen und wieder nach Österreich zurückkehren. Ersucht werde um Überprüfung, ob der Asylstatus auf Grund des Aufenthalts im Iran weiter aufrecht sei bzw. bleibe.3. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom römisch 40 2016 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der BF am römisch 40 2016 persönlich in der Botschaft vorgesprochen habe. Demnach befinde sich der BF sei Anfang 2014 nach illegaler Einreise über die Türkei im Iran und habe bei seiner Mutter in Teheran gewohnt, die schwer krank sei. Da sein österreichischer Konventionsreisepass abgelaufen sei, wolle er einen neuen Reisepass beantragen und wieder nach Österreich zurückkehren. Ersucht werde um Überprüfung, ob der Asylstatus auf Grund des Aufenthalts im Iran weiter aufrecht sei bzw. bleibe.

4. Am 07.02.2017 wurde der Vertreter des BF mittels Parteiengehör ersucht, zu den angeführten Fragen Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben des (neuen) Vertreters des BF vom 23.02.2017 gab dieser bekannt, dass der BF aufgrund der Erkrankung seiner Mutter gezwungen gewesen sei, bereits am XXXX 2013 wieder in den Iran zurückzukehren. Zur Zeit lebe er in einem Haushalt mit seinen Eltern und arbeite in seinem eigenen Geschäft. Zu seiner Ehegattin bestehe kein Kontakt, diese habe ein Scheidungsverfahren angestrengt. Da der BF eine Morgengabe zahlen müsse, habe er ein Ausreiseverbot aus dem Iran bekommen.5. Mit Schreiben des (neuen) Vertreters des BF vom 23.02.2017 gab dieser bekannt, dass der BF aufgrund der Erkrankung seiner Mutter gezwungen gewesen sei, bereits am römisch 40 2013 wieder in den Iran zurückzukehren. Zur Zeit lebe er in einem Haushalt mit seinen Eltern und arbeite in seinem eigenen Geschäft. Zu seiner Ehegattin bestehe kein Kontakt, diese habe ein Scheidungsverfahren angestrengt. Da der BF eine Morgengabe zahlen müsse, habe er ein Ausreiseverbot aus dem Iran bekommen.

Fortan seien sämtliche Schreiben an den Vertreter des BF, Herr Dr. XXXX , zuzustellen.Fortan seien sämtliche Schreiben an den Vertreter des BF, Herr Dr. römisch 40 , zuzustellen.

7. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Zl. 830229601-161591953, wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 13 02.296-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Zl. 830229601-161591953, wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 13 02.296-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den Angaben des BF ergebe, dass er sich seit XXXX 2013 wieder im Iran aufhalte, dort bei seinen Eltern lebe und ein Geschäft betreibe. Daraus ergebe sich, dass sich das Verhältnis des BF zum Herkunftsstaat normalisiert und er sich freiwillig erneut dessen Schutz unterworfen habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den Angaben des BF ergebe, dass er sich seit römisch 40 2013 wieder im Iran aufhalte, dort bei seinen Eltern lebe und ein Geschäft betreibe. Daraus ergebe sich, dass sich das Verhältnis des BF zum Herkunftsstaat normalisiert und er sich freiwillig erneut dessen Schutz unterworfen habe.

8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass der BF kurz nach der Zuerkennung des Asylstatus wieder in den Iran gereist sei, da seine Mutter schwer krank gewesen sei und er gedacht habe, sie würde sterben. Während des Aufenthaltes im Iran habe die Ehegattin des BF die Scheidung eingereicht und wegen der Nichtretournierung der Morgengabe durch den BF ein Ausreiseverbot aus dem Iran bewirkt, weswegen er den Iran nicht mehr verlassen habe können. Das Scheidungsverfahren sei noch immer anhängig, das Ausreiseverbot aufrecht und die Mutter des BF sei zwar nicht verstorben, liege aber im Koma.

Das BFA habe dem relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und sei unter anderem das Ausreiseverbot, welches von den iranischen Behörden gegen den BF ausgesprochen worden sei, nicht berücksichtigt worden. Zudem stelle das BFA aktenwidrig fest, dass sich der BF freiwillig unter den Schutz des Iran gestellt habe. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK gehe von einer Freiwilligkeit der Unterschutzstellung aus. Diese komme allerdings im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da der BF alleine für einen kurzen Besuch seiner kranken Mutter, von der er gedacht habe, sie würde sterben, in den Iran zurückkehren habe wollen. Dass er den Iran nicht mehr verlassen habe können, sei nicht in seinem Einflussbereich gelegen und kann der vom BF als Kurzbesuch geplante Aufenthalt im Iran noch nicht als Unterschutzstellung gewertet werden. Auch der nicht vom BF ausgehende Kontakt mit den iranischen Behörden im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei keine freiwillige Unterschutzstellung. Da somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Freiwilligkeit nicht erfüllt sei, sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall rechtswidrig.Das BFA habe dem relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und sei unter anderem das Ausreiseverbot, welches von den iranischen Behörden gegen den BF ausgesprochen worden sei, nicht berücksichtigt worden. Zudem stelle das BFA aktenwidrig fest, dass sich der BF freiwillig unter den Schutz des Iran gestellt habe. Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK gehe von einer Freiwilligkeit der Unterschutzstellung aus. Diese komme allerdings im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da der BF alleine für einen kurzen Besuch seiner kranken Mutter, von der er gedacht habe, sie würde sterben, in den Iran zurückkehren habe wollen. Dass er den Iran nicht mehr verlassen habe können, sei nicht in seinem Einflussbereich gelegen und kann der vom BF als Kurzbesuch geplante Aufenthalt im Iran noch nicht als Unterschutzstellung gewertet werden. Auch der nicht vom BF ausgehende Kontakt mit den iranischen Behörden im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei keine freiwillige Unterschutzstellung. Da somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Freiwilligkeit nicht erfüllt sei, sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall rechtswidrig.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2017 wurde dem Vertreter des BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, um den Umfang der ihm vom BF erteilten Vollmacht zu klären.

10. Am 04.05.2017 wurde bekanntgegeben, dass der Geltungsbereich der Vollmacht Behörden, Ämter und insbesondere die Regionaldirektion Salzburg des BFA umfasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den obigen Ausführungen.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG3. Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

3.1. Vorab ist zur Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Folgendes auszuführen:

Aus der im Akt einliegenden Zustellverfügung geht hervor, dass der gegenständliche Bescheid an den Zustellbevollmächtigten, Dr. XXXX , zuzustellen sei. Auch auf dem Bescheid selber ist dieser als Vertreter des BF angeführt.Aus der im Akt einliegenden Zustellverfügung geht hervor, dass der gegenständliche Bescheid an den Zustellbevollmächtigten, Dr. römisch 40 , zuzustellen sei. Auch auf dem Bescheid selber ist dieser als Vertreter des BF angeführt.

Die erste Zustellung wurde mit dem Vermerk "ohne Vorname keine Rsa Zustellmöglichkeit" retourniert.

Beim zweiten Zustellversuch wurde folgender Name auf dem Rückschein angegeben: " XXXX ". Dabei handelt es sich jedoch nicht um den vom BF bevollmächtigten Dr. XXXX , sondern um den an derselben Adresse wohnenden Ing. XXXX , der denselben Nachnamen wie der BF hat.Beim zweiten Zustellversuch wurde folgender Name auf dem Rückschein angegeben: " römisch 40 ". Dabei handelt es sich jedoch nicht um den vom BF bevollmächtigten Dr. römisch 40 , sondern um den an derselben Adresse wohnenden Ing. römisch 40 , der denselben Nachnamen wie der BF hat.

Aus dem im Akt dokumentierten Zustellprozess ist jedoch eindeutig erkennbar, dass tatsächlich an den vom BF bevollmächtigten Dr. XXXX zugestellt werden sollte und lediglich auf dem Rückschein, trotz korrekter Zustellverfügung, der falsche Vorname angeführt wurde. Zudem geht aus der gegenständlichen Beschwerde hervor, dass der Bescheid letztlich auch von Dr. XXXX behoben wurde, weswegen von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang ausgegangen werden kann.Aus dem im Akt dokumentierten Zustellprozess ist jedoch eindeutig erkennbar, dass tatsächlich an den vom BF bevollmächtigten Dr. römisch 40 zugestellt werden sollte und lediglich auf dem Rückschein, trotz korrekter Zustellverfügung, der falsche Vorname angeführt wurde. Zudem geht aus der gegenständlichen Beschwerde hervor, dass der Bescheid letztlich auch von Dr. römisch 40 behoben wurde, weswegen von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang ausgegangen werden kann.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das BFA bei künftigen Zustellungen darauf zu achten haben wird, dass der vom BF entsprechend bevollmächtigte Dr. XXXX im gesamten Zustellprozess auch tatsächlich als Empfänger bezeichnet wird.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das BFA bei künftigen Zustellungen darauf zu achten haben wird, dass der vom BF entsprechend bevollmächtigte Dr. römisch 40 im gesamten Zustellprozess auch tatsächlich als Empfänger bezeichnet wird.

3.2. § 28 VwGVG lautet:3.2. Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Anmerkung 11).

3.3. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG3.3. Bisherige Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG

3.3.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.3.3.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.3.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.3.3.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.3.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass – auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens – eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.3.3.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass – auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens – eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.3.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.3.3.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Absatz 2, leg. cit. die Voraussetzungen von Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.4. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:3.4. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass sich das Verhältnis des BF zu seinem Herkunftsstaat wieder normalisiert und er sich freiwillig erneut dessen Schutz unterworfen habe, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

Zu Recht wurde in der Beschwerde gerügt, dass das BFA das Vorbringen des BF, wonach gegen ihn im Iran ein Ausreiseverbot bestehe und der Aufenthalt im Iran nur kurz geplant gewesen sei, um seine kranke Mutter zu sehen, nicht berücksichtigt wurden.

Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (worauf sich der Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG bezieht), bestimmt, dass die GFK auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sich diese freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Dabei ist es entscheidend, dass der Betroffene freiwillig gehandelt hat, dh ohne Einwirkung von physischem oder psychischem Zwang. Nach der Judikatur des VwGH muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind bspw Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung unter dieses auszuschließen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG K4).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (worauf sich der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bezieht), bestimmt, dass die GFK auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sich diese freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Dabei ist es entscheidend, dass der Betroffene freiwillig gehandelt hat, dh ohne Einwirkung von physischem oder psychischem Zwang. Nach der Judikatur des VwGH muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind bspw Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung unter dieses auszuschließen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG K4).

Entsprechend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch der VwGH in Anlehnung an die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, argumentiert hat, dass der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelange, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen wieder herzustellen (VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).Entsprechend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch der VwGH in Anlehnung an die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, argumentiert hat, dass der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelange, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen wieder herzustellen (VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).

Gegenständlich hätte sich das BFA somit zunächst mit den genauen Umständen der Reise des BF in den Iran auseinanderzusetzen und in weiterer Folge auch zu klären gehabt, wann und ob die Einreise des BF in seinen Herkunftsstaat legal oder illegal erfolgte, zumal sich diesbezüglich im Akt unterschiedliche Angaben finden.

Ebenso näherer Ermittlungen bedarf es hinsichtlich des vom BF behaupteten, gegen ihn im Zuge des Scheidungsverfahrens verhängten Ausreiseverbotes. Dies erscheint insbesondere aus dem Grund unerlässlich, um feststellen zu können, ob die Reise in den Iran vom BF tatsächlich, wie vorgebracht, nur als Kurzbesuch aufgrund der Erkrankung seiner Mutter geplant war und lediglich aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Ausreiseverbotes "unfreiwillig verlängert" wurde. Damit hat sich das BFA bisher überhaupt nicht auseinandergesetzt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF in der Beschwerde vorbrachte, über Dokumente zu verfügen, die seine Darstellung belegen würden.

Ohne die aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat und ihm daher der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen wäre. Angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen sind die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Das Verfahren erweist sich daher insofern als grob mangelhaft.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen und ist davon ausgegangen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, ohne sich mit sämtlichen, hierfür notwendigen Voraussetzungen bzw. dem entsprechend relevanten Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solche gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen.

3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

3.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt – wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt – wie bereits oben unter römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Ausreise,
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L509.2151897.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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