Entscheidungsdatum
06.06.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W232 2159968-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. 16-1130606506-161289637, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. 16-1130606506-161289637, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.04.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde mittels Telefax am 26.05.2017 eingebracht, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wisse, wann sie die angefochtene Entscheidung erhalten habe. Es sei von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen, da es nicht möglich sei, in nur zwei Wochen eine ausreichende Beschwerde einzubringen, weshalb beantragt werde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anzuregen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass auch die vierwöchige Beschwerdefrist verstrichen sei. Konkret seien es die Rechtsunkundigkeit, die Hilflosigkeit und eine länger dauernde Krankheit gewesen, die zu dem vermuteten Fristversäumnis geführt hätten. Sicherheitshalber werde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 24.04.2017. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 26.05.2017 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 24.04.2017. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 26.05.2017 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 24.04.2017 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 08.05.2017. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 24.04.2017 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 08.05.2017. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Von einem Verspätungsvohalt konnte insofern Abstand genommen werden, als bereits die Beschwerde Ausführungen zu einer möglichen Verspätung enthält.Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Von einem Verspätungsvohalt konnte insofern Abstand genommen werden, als bereits die Beschwerde Ausführungen zu einer möglichen Verspätung enthält.
Die in der Beschwerde vom 26.05.2017 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der darin enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Die in der Beschwerde vom 26.05.2017 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der darin enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W232.2159968.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017