TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/6 W195 2147674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
RAO §12
RAO §5
RAO §50 Abs1
StPO §48 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 12 heute
  2. RAO § 12 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 12 gültig von 26.06.2017 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. RAO § 12 gültig von 01.01.2017 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 12 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. RAO § 12 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  7. RAO § 12 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 50 heute
  2. RAO § 50 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026
  3. RAO § 50 gültig von 19.07.2024 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  4. RAO § 50 gültig von 01.07.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 50 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  6. RAO § 50 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 50 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012
  8. RAO § 50 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  9. RAO § 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 50 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Spruch

W195 2147674-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, em. RA, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , em. RA, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Eventualantrag, festzustellen, "dass die Eintragung des XXXX, em. RA, geboren am XXXX, gemäß Legitimation vom XXXX in die Liste der Verteidiger in Strafsachen nichtig war bzw. rechtsgrundlos erfolgte", zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Eventualantrag, festzustellen, "dass die Eintragung des römisch 40 , em. RA, geboren am römisch 40 , gemäß Legitimation vom römisch 40 in die Liste der Verteidiger in Strafsachen nichtig war bzw. rechtsgrundlos erfolgte", zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Mit Schreiben vom XXXX an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX erklärte der Beschwerdeführer, der Rechtsanwaltskammer XXXX mitgeteilt zu haben, dass er seine Befugnis und Zulassung als Rechtsanwalt mit XXXX zurücklegen würde. Zusätzlich beantragte er die Aufnahme in die durch das Oberlandesgericht XXXX geführte Verteidigerliste und um Ausstellung einer Legitimation hierfür.1.) Mit Schreiben vom römisch 40 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, der Rechtsanwaltskammer römisch 40 mitgeteilt zu haben, dass er seine Befugnis und Zulassung als Rechtsanwalt mit römisch 40 zurücklegen würde. Zusätzlich beantragte er die Aufnahme in die durch das Oberlandesgericht römisch 40 geführte Verteidigerliste und um Ausstellung einer Legitimation hierfür.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge darüber belehrt, dass nach der aufgrund des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr. 19/2004, geänderten Rechtslage alle mit 31.01.2007 tatsächlich die Rechtsanwaltschaft Ausübenden ex lege zur Verteidigung in Strafsachen berechtigt wären und sohin kein Antrag auf Aufnahme in die "Verteidigerliste" erforderlich wäre.Der Beschwerdeführer wurde in Folge darüber belehrt, dass nach der aufgrund des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, geänderten Rechtslage alle mit 31.01.2007 tatsächlich die Rechtsanwaltschaft Ausübenden ex lege zur Verteidigung in Strafsachen berechtigt wären und sohin kein Antrag auf Aufnahme in die "Verteidigerliste" erforderlich wäre.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer schriftlich durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX bestätigt, dass dieser gemäß Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.12.1946, Zl. 0799/46, in die Liste der "Verteidiger in Strafsachen" des Sprengels des Oberlandesgerichtes XXXX eingetragen sei. Eine neu ausgestellte Legitimationsurkunde wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 bestätigt, dass dieser gemäß Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.12.1946, Zl. 0799/46, in die Liste der "Verteidiger in Strafsachen" des Sprengels des Oberlandesgerichtes römisch 40 eingetragen sei. Eine neu ausgestellte Legitimationsurkunde wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.

2.) In Folge des Erreichens seines 70. Lebensjahres erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste, woraufhin er mit richterlicher Verfügung vom2.) In Folge des Erreichens seines 70. Lebensjahres erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste, woraufhin er mit richterlicher Verfügung vom

XXXX von der Verteidigerliste gestrichen wurde.römisch 40 von der Verteidigerliste gestrichen wurde.

3.) Mit Plenumsbeschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer

XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der gemäß § 26 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben undrömisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der gemäß Paragraph 26, Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und

  • -Strichaufzählung
    der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Alterspension ab 01.01.2012 abgewiesen

  • -Strichaufzählung
    und ausgesprochen, dass die bezogene Rentenleistung für den Zeitraum Jänner 2012 bis Februar 2013 in Höhe von € XXXX gemäß § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A-ALT binnen 14 Tagen nach Rechtskraft zurückzuzahlen ist.und ausgesprochen, dass die bezogene Rentenleistung für den Zeitraum Jänner 2012 bis Februar 2013 in Höhe von € römisch 40 gemäß Paragraph 12, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A-ALT binnen 14 Tagen nach Rechtskraft zurückzuzahlen ist.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in die durch das Oberlandesgericht XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen gewesen sei und diesen Umstand anlässlich der Antragstellung auf Gewährung der Alterspension weder bei der Behörde bekannt gegeben noch auf diese Eintragung verzichtet habe. Im Gegenteil habe er mit Schreiben vom XXXX dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX ausdrücklich mitgeteilt, dass er mit XXXX seine Tätigkeit als Rechtsanwalt beenden würde, jedoch weiterhin in der Liste der Strafverteidiger eingetragen bleiben wollte.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in die durch das Oberlandesgericht römisch 40 geführte Verteidigerliste eingetragen gewesen sei und diesen Umstand anlässlich der Antragstellung auf Gewährung der Alterspension weder bei der Behörde bekannt gegeben noch auf diese Eintragung verzichtet habe. Im Gegenteil habe er mit Schreiben vom römisch 40 dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 ausdrücklich mitgeteilt, dass er mit römisch 40 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt beenden würde, jedoch weiterhin in der Liste der Strafverteidiger eingetragen bleiben wollte.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 23 Abs. 6 RAO an das Verwaltungsgericht XXXX.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 6, RAO an das Verwaltungsgericht römisch 40 .

4.) Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt im Präsidium des Oberlandesgerichtes XXXX am XXXX, beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung,4.) Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt im Präsidium des Oberlandesgerichtes römisch 40 am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung,

  • -Strichaufzählung
    dass er mit Pensionsantritt (Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft) mit Ablauf des 31.12.2011 24:00 Uhr bzw. Beginn des 01.01.2012 00:00 Uhr nicht mehr Verteidiger in Strafsachen bzw. nicht mehr in die Liste der Verteidiger in Strafsachen eingetragen war;

  • -Strichaufzählung
    in eventu dass die Eintragung gemäß Legitimation vom XXXX in die Liste der Verteidiger in Strafsachen nichtig war bzw. rechtsgrundlos erfolgte.in eventu dass die Eintragung gemäß Legitimation vom römisch 40 in die Liste der Verteidiger in Strafsachen nichtig war bzw. rechtsgrundlos erfolgte.

Angesichts dieses Antrages erging durch das Verwaltungsgericht XXXX am XXXX der Beschluss, XXXX, das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber auszusetzen.Angesichts dieses Antrages erging durch das Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 der Beschluss, römisch 40 , das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber auszusetzen.

5.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und dessen Eventualbegehren abgewiesen.5.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und dessen Eventualbegehren abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag auf die Negativfeststellung der Eintragung in die Liste der Verteidiger unzulässig sei. Feststellungsbescheide könnten nur über Rechte und Rechtsverhältnisse und nicht (wie vorliegendenfalls) betreffend Tatsachen ergehen, weshalb mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen sei.

Das Eventualbegehren, den Umstand der Nichtigkeit bzw. der rechtsgrundlosen Eintragung in die Liste der Verteidiger festzuhalten, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass zwar Rechte bzw. Rechtsverhältnisse tangiert seien, es dem Antrag jedoch schon am rechtlichen Interesse mangle, zumal entscheidend für die Gewährung einer Altersrente die faktische Eintragung in die Verteidigerliste (und nicht die Rechtsrichtigkeit derselben) sei.

Hinsichtlich der Frage der Eintragung in die Liste der Strafverteidiger wurde erläutert, dass mit dem am XXXX in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege zur Verteidigung in Strafsachen in Betracht kommen würden. Unter Hinweis auf § 516 Abs. 4 StPO wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten.Hinsichtlich der Frage der Eintragung in die Liste der Strafverteidiger wurde erläutert, dass mit dem am römisch 40 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege zur Verteidigung in Strafsachen in Betracht kommen würden. Unter Hinweis auf Paragraph 516, Absatz 4, StPO wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten.

6) Gegen den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegt, verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern den gestellten Feststellungsanträgen stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.6) Gegen den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegt, verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern den gestellten Feststellungsanträgen stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Begründend führte der Beschwerdeführer – neben Überlegungen zur Auslegung der Bestimmungen der Strafprozessreformgesetzes – im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsmeinung, dass Feststellungsbescheide nur über Rechte und Rechtsverhältnisse, aber nicht betreffend Tatsachen ergehen könnten, rechtsirrig sei. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.2008, GZ. 2007/12/0091; VwGH 28.03.2007, GZ 2006/12/0030; u.a.) sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei dann gegeben wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Rechtsanwaltskammer XXXX stellte bei verfahrensgegenständlicher Aberkennung bzw. Rückforderung der geleisteten Pensionszahlungen ausschließlich auf die Eintragung in die Verteidigerliste ab, eine solche existiere aber gar nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe somit ein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da mit der bescheidmäßigen Feststellung die Rechtsgrundlage für die Rückforderung geleisteter Pensionszahlungen beseitigt würde.Begründend führte der Beschwerdeführer – neben Überlegungen zur Auslegung der Bestimmungen der Strafprozessreformgesetzes – im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsmeinung, dass Feststellungsbescheide nur über Rechte und Rechtsverhältnisse, aber nicht betreffend Tatsachen ergehen könnten, rechtsirrig sei. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.2008, GZ. 2007/12/0091; VwGH 28.03.2007, GZ 2006/12/0030; u.a.) sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei dann gegeben wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Rechtsanwaltskammer römisch 40 stellte bei verfahrensgegenständlicher Aberkennung bzw. Rückforderung der geleisteten Pensionszahlungen ausschließlich auf die Eintragung in die Verteidigerliste ab, eine solche existiere aber gar nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe somit ein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da mit der bescheidmäßigen Feststellung die Rechtsgrundlage für die Rückforderung geleisteter Pensionszahlungen beseitigt würde.

II. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:römisch zwei. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, XXXX, sowie durch das Verwaltungsgericht XXXX zu XXXX, enthaltenen Dokumente.Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie durch das Verwaltungsgericht römisch 40 zu römisch 40 , enthaltenen Dokumente.

Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen. Dieser Sachverhalt wird auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass Gegenstand des beim Verwaltungsgericht XXXX anhängigen Verfahrens, XXXX, die Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX vom XXXX ist, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Alterspension nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer XXXX, Teil A, in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer vom XXXX(Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer XXXX, Teil A-ALT), aufgrund seiner Eintragung in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes XXXX abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die bezogene Rentenleistung für den streitgegenständlichen Zeitraum zurückzuzahlen sei.Auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass Gegenstand des beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängigen Verfahrens, römisch 40 , die Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom römisch 40 ist, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Alterspension nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 , Teil A, in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer vom XXXX(Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 , Teil A-ALT), aufgrund seiner Eintragung in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes römisch 40 abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die bezogene Rentenleistung für den streitgegenständlichen Zeitraum zurückzuzahlen sei.

Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist das Begehren, es möge festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr Verteidiger in Strafsachen bzw. nicht mehr in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes XXXX eingetragen gewesen wäre, in eventu dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste nichtig bzw. rechtsgrundlos war.Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist das Begehren, es möge festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr Verteidiger in Strafsachen bzw. nicht mehr in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes römisch 40 eingetragen gewesen wäre, in eventu dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste nichtig bzw. rechtsgrundlos war.

Festgestellt wird, dass der Sachverhalt (unter I. Verfahrensgang dargestellt) unbestritten und somit für die rechtliche Bestimmung maßgeblich ist.Festgestellt wird, dass der Sachverhalt (unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellt) unbestritten und somit für die rechtliche Bestimmung maßgeblich ist.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1939,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

In Anlehnung an die zivilprozessuale Lehre (vgl. Fasching Rz 1385ff; Rechberger/Simotta Rz 688ff; Rechberger in Rechberger ZPO Vor § 390 Rz 6) können Bescheide ihrem normativen Inhalt nach von der Lehre in Rechtsgestaltungsbescheide, Leistungsbescheide und Feststellungsbescheide eingeteilt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 65, mwN).In Anlehnung an die zivilprozessuale Lehre vergleiche Fasching Rz 1385ff; Rechberger/Simotta Rz 688ff; Rechberger in Rechberger ZPO Vor Paragraph 390, Rz 6) können Bescheide ihrem normativen Inhalt nach von der Lehre in Rechtsgestaltungsbescheide, Leistungsbescheide und Feststellungsbescheide eingeteilt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 65, mwN).

Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; Krzizek, ÖVwBl 1933, 8). Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als normativ und damit als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Recht(sverhältnis) autoritativ außer Streit stellen will (vgl. Funk in FS 100 Jahre VwGH 187f; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68). Durch den Spruch des Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für andere Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (vgl. VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30. 9. 1997, 97/01/0144; VfSlg 2653/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 69). Es kann jedoch in einem Feststellungsverfahren weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entschieden werden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200).Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht vergleiche VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; Krzizek, ÖVwBl 1933, 8). Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als normativ und damit als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Recht(sverhältnis) autoritativ außer Streit stellen will vergleiche Funk in FS 100 Jahre VwGH 187f; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68). Durch den Spruch des Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für andere Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen vergleiche VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30. 9. 1997, 97/01/0144; VfSlg 2653 aus 1954,; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 69). Es kann jedoch in einem Feststellungsverfahren weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entschieden werden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die Feststellung von Tatsachen kann nur dort zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides werden, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Verwaltungsbehörden können weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides entscheiden; derartige Feststellungen sind vielmehr nur im Begründungsteil der einschlägigen Entscheidungen vorzunehmen (siehe zu dieser Rechtslage die übersichtliche Darstellung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 148, bei Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 489 ff, und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 325 ff; VwGH 09.12.1985, Slg. 11967/A; 30.11.1987, Zl. 87/12/0120, 04.07.1989, Zl. 88/05/0168; 16.10.1989, Zl. 89/10/0117).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die Feststellung von Tatsachen kann nur dort zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides werden, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Verwaltungsbehörden können weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides entscheiden; derartige Feststellungen sind vielmehr nur im Begründungsteil der einschlägigen Entscheidungen vorzunehmen (siehe zu dieser Rechtslage die übersichtliche Darstellung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 148, bei Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S. 489 ff, und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 325 ff; VwGH 09.12.1985, Slg. 11967/A; 30.11.1987, Zl. 87/12/0120, 04.07.1989, Zl. 88/05/0168; 16.10.1989, Zl. 89/10/0117).

Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich richtig vorbringt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheiden im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sie aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0023 und Ro 2015/15/0024;

28.03.2008, GZ. 2007/12/0091; 28.03.2007, GZ 2006/12/0030;

01.07.1992, 92/01/0043; VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 23.04.1996, 93/05/0238).

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid jedoch einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vgl. auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten worden, dass ein Feststellungsbescheid insbesondere auch dann unzulässig ist, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. VwGH 24.09.1997, Zl. 96/12/0338; 14.12.2007, Zl. 2007/05/0220; 15.06.2011¿ 2008/05/0200; 21.05.2015, 2013/06/0182 mwN).Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid jedoch einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979 aus 2003,; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vergleiche auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten worden, dass ein Feststellungsbescheid insbesondere auch dann unzulässig ist, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche VwGH 24.09.1997, Zl. 96/12/0338; 14.12.2007, Zl. 2007/05/0220; 15.06.2011¿ 2008/05/0200; 21.05.2015, 2013/06/0182 mwN).

Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist (§ 73 Abs. 1 AVG [vgl. VwGH 20.09.1993, 92/10/0457; 27.01.2004, 2000/10/0062]) dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06.1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl. auch VfSlg 6050/1969). Ein zulässiger, aber unbegründeter Feststellungsantrag ist abzuweisen (VwGH 24.04.1995, 94/19/1419; 20.05.1998, 96/09/0297).Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist (Paragraph 73, Absatz eins, AVG [vgl. VwGH 20.09.1993, 92/10/0457; 27.01.2004, 2000/10/0062]) dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06.1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203 aus 1966,; 11.764 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg 6050 aus 1969,). Ein zulässiger, aber unbegründeter Feststellungsantrag ist abzuweisen (VwGH 24.04.1995, 94/19/1419; 20.05.1998, 96/09/0297).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge eine solche Fallkonstellation als gegeben:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag wurde die Feststellung,

  • -Strichaufzählung
    dass der Beschwerdeführer mit Pensionsantritt (Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft) mit Ablauf des 31.12.2011 24:00 Uhr bzw. Beginn des 01.01.2012 00:00 Uhr nicht mehr Verteidiger in Strafsachen bzw. nicht mehr in die Liste der Verteidiger in Strafsachen eingetragen war;

  • -Strichaufzählung
    in eventu dass die Eintragung gemäß Legitimation vom XXXX in die Liste der Verteidiger in Strafsachen nichtig war bzw. rechtsgrundlos erfolgte;in eventu dass die Eintragung gemäß Legitimation vom römisch 40 in die Liste der Verteidiger in Strafsachen nichtig war bzw. rechtsgrundlos erfolgte;

begehrt

Das vor beim Verwaltungsgericht XXXX anhängige Beschwerdeverfahren XXXX, betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, für den Zeitraum Jänner 2012 bis Februar 2013 Rentenleistung zu beziehen.Das vor beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängige Beschwerdeverfahren römisch 40 , betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, für den Zeitraum Jänner 2012 bis Februar 2013 Rentenleistung zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs. 1 RAO haben jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO haben jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Gemäß § 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer XXXX, Teil A-ALT, werden Altersrenten bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 jenen Rechtsanwälten gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, soferne und solange sie auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten und nicht in einer Liste der Rechtsanwälte oder in einer Verteidigerliste eingetragen sind.Gemäß Paragraph 5, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 , Teil A-ALT, werden Altersrenten bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, jenen Rechtsanwälten gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, soferne und solange sie auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten und nicht in einer Liste der Rechtsanwälte oder in einer Verteidigerliste eingetragen sind.

Gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr. 19/2004, ist "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, ist "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.

§ 12 RAO sieht hinsichtlich der Einstellung der Unterstützung Folgendes vor:Paragraph 12, RAO sieht hinsichtlich der Einstellung der Unterstützung Folgendes vor:

1. Der Anspruch auf Versorgungsleistung erlischt, wenn sich herausstellt,

a) dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gegeben waren;

b) dass die Voraussetzungen für die Gewährung nachträglich in Wegfall kommen.

2. Der Empfangende hat in diesem Fall die bezogenen Leistungen zurückzuzahlen, wenn deren Bezug durch wissentlich unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Die hier gegenständlichen Fragen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurteilung der das Verfahren des Verwaltungsgerichtes XXXX, XXXX, betreffenden Frage und ist folglich im Rahmen dieses Verfahrens zu klären.Die hier gegenständlichen Fragen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurteilung der das Verfahren des Verwaltungsgerichtes römisch 40 , römisch 40 , betreffenden Frage und ist folglich im Rahmen dieses Verfahrens zu klären.

Somit ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen unzulässig und es ist daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unstrittig geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Es ergibt sich durch den Beschwerdeführer unbestritten, dass hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Feststellungsbegehren unmittelbar in Zusammenhang stehenden Frage, ob der Beschwerdeführers Anspruch auf Gewährung einer Alterspension im streitgegenständlichen Zeitraum hatte oder nicht, ein Beschwerdeverfahren beim VerwaltungsgerichtXXXX, XXXX, anhängig ist.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unstrittig geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Es ergibt sich durch den Beschwerdeführer unbestritten, dass hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Feststellungsbegehren unmittelbar in Zusammenhang stehenden Frage, ob der Beschwerdeführers Anspruch auf Gewährung einer Alterspension im streitgegenständlichen Zeitraum hatte oder nicht, ein Beschwerdeverfahren beim VerwaltungsgerichtXXXX, römisch 40 , anhängig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt hiebei grundsätzlich den eindeutigen höchstgerichtlichen Vorgaben, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheide jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet (vgl. VwGH 24.09.1997, Zl. 96/12/0338; 14.12.2007, Zl. 2007/05/0220; VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200; 21.05.2015, 2013/06/0182 mwN).Die Entscheidung folgt hiebei grundsätzlich den eindeutigen höchstgerichtlichen Vorgaben, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheide jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet vergleiche VwGH 24.09.1997, Zl. 96/12/0338; 14.12.2007, Zl. 2007/05/0220; VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200; 21.05.2015, 2013/06/0182 mwN).

Schlagworte

Alterspension, Eventualantrag, Feststellungsantrag,
Landesverwaltungsgericht, Rechtsanwälte, Satzung, Subsidiarität,
Verteidigerliste - Streichung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2147674.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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