TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/21 87/12/0120

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34 Abs3;

Betreff

N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juli 1987, Zl. 50.206/6-15/87, betreffend Ordnungsstrafe

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Jänner 1982 verhängte die "Habilitationskommission Dr. N" über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit der Ablehnung zweier Kommissionsmitglieder eine Ordnungsstrafe von S 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Haft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 1982 Berufung. Als über diese keine Entscheidung getroffen wurde, brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim akademischen Senat der Universität X ein. Gegen dessen behauptete Säumigkeit erhob er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, der diese aber mit Beschluß vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0219, zurückwies.

Hinsichtlich des daraufhin vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht wurde die belangte Behörde säumig.

Mit Erkenntnis vom 22. April 1987, Zlen. 85/12/0028, 00241, 0242, auf das auch hinsichtlich des näheren Sachverhaltes im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird, beauftragte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 42 Abs. 5 VwGG unter Zugrundelegung folgender Rechtsauffassung zu erlassen, daß

1. die angeblich wörtliche Wiedergabe eines behaupteten Gespräches, aus dem sich nach der Meinung des Beschwerdeführers die Befangenheit eines Verwaltungsorganes ergibt, keine beleidigende Schreibweise darstellt und

2. nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist, ob dieses behauptete Gespräch stattgefunden hat. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, daß dieses Gespräch stattgefunden hat, dann würde nicht beleidigende Schreibweise vorliegen, handelt es sich aber um eine nicht erwiesene Behauptung des Beschwerdeführers, dann wäre der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt und der Beschwerdeführer zu Recht bestraft.

Mit dem vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verhängten Ordnungsstrafe bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhang mit § 34 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 AVG 1950 ab. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer dargelegt, daß die Behörde erster Instanz bei der Prüfung der Frage, ob das in seinem Schreiben vom 16. November 1981 geschilderte Gespräch stattgefunden habe, sich "offensichtlich nur auf Aussagen von Z stützen" würde. Er weise in seiner Berufung u.a. darauf hin: Die Äußerungen von Z entsprechen "in ihrem Kern einer allen Universitätsinsidern bekannten Tatsache:

Y ist ohne Habilitationsschrift über Nacht zum Dozenten geworden - eine offenkundige reine Protektionswirtschaft".

Wie aus den bei der belangten Behörde aufliegenden Habilitationsakten eindeutig ersichtlich sei, sei allein schon diese Äußerung über den genannten Amtsträger unwahr. Auch der Hinweis auf einen unbestimmten Kreis von "Universitätsinsidern" ändere nichts daran, daß der Beschwerdeführer diese Beschreibung des genannten Universitätsbediensteten als "Tatsache" bewertet habe. Die Angaben des Beschwerdeführers entbehrten jedoch nach Auffassung der belangten Behörde der Glaubwürdigkeit. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer bereits mehrfach unwahre Behauptungen aufgestellt habe, so nenne er sich im Verkehr mit Behörden "Universitätsdozent", obwohl ihm die Lehrbefugnis nicht verliehen worden sei. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, daß ein Gespräch, wie im Schreiben vom 16. November 1981 vom Beschwerdeführer beschrieben, nicht stattgefunden habe, sodaß der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt und der Beschwerdeführer zu Recht bestraft worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, keine Gegenschrift erstattet und keine Kosten beansprucht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung insoferne verletzt, als die Beweiswürdigung der belangten Behörde

1. in einem mangelhaften Sachverhaltsermittlungsverfahren stattgefunden hat, da ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden ist, von der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer bereits mehrfach unwahre Behauptungen aufgestellt haben solle, Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und

2. gänzlich unschlüssig sei, da die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Grund von Umständen verneint habe, die keinesfalls unwahre Tatsachenbehauptungen dargestellt hätten und daher keinerlei Einfluß auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit hätten haben können.

Diesen Beschwerdepunkt begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß er eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs behauptet und als Argument, was er vorgebracht hätte, zur Frage des Habilitationsverfahrens und der Habilitationsschrift des genannten Universitätsprofessors in Frage stellt bzw. bestreitet, daß die Habilitationsschrift des genannten Universitätsprofessors, die im Gegensatz zu der des Beschwerdeführers als den gesetzlichen Anforderungen im vorgesehenen Verfahren als entsprechend befunden worden ist; zu Recht anerkannt worden ist.

Bereits aus dieser Argumentation ergibt sich, daß die belangte Behörde zu Recht die Behauptung "... ohne öffentliches Habilitationsverfahren, ohne Habilitationsschrift über Nacht zum Dozenten geworden - eine offenkundige reine Protektionswirtschaft" dem Beschwerdeführer selbst zugerechnet hat. Weiters räumt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen ein, daß bei dem genannten Professor ein Habilitationsverfahren durchgeführt und eine Habilitationsschrift vorgelegen war. Zu beurteilen, ob die Habilitationsschrift den Anforderungen entsprochen hat, ist nicht der Beschwerdeführer, sondern die im Gesetz vorgesehene Behörde berufen. Im übrigen enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, was der Beurteilung seiner Behauptung als auf die Sache beschränkte Kritik (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155) dienlich sein könnte.

Was weiters die Wertung der Führung des Titels Universitätsdozent durch die belangte Behörde betrifft, vermeint der Beschwerdeführer, daß es sich keinesfalls um eine unwahre Behauptung handeln könne, sondern entweder eine Rechtsausübung oder eine Rechtsanmaßung vorliege.

Auch diesfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen unbefugter Titelführung belangt worden ist und er sich in einer Reihe von Verfahren um die Erlangung des Titels Universitätsdozent bemüht, die Berechtigung zur Führung des Titels Universitätsdozent dessen Verleihung voraussetzt und all dies den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt war, konnte die belangte Behörde auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgehen, daß es sich bei der unbefugten Titelführung durch den Beschwerdeführer um eine unwahre Behauptung des Beschwerdeführers gehandelt hat, und die daran geknüpfte Schlußfolgerung ziehen. Unter Berücksichtigung der vorher dargestellten Fakten stellt es eine geradezu absurde Behauptung des Beschwerdeführers dar, es handle sich bei seiner Titelführung um eine zulässige Rechtsausübung (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0172).

Solcherart kann der Behörde weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch eine Nichtbeachtung des allgemein menschlichen Erfahrungsgutes oder eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs zum Vorwurf gemacht werden.

Die somit unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich der genannten Erkenntnisse, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120120.X00

Im RIS seit

21.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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