TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/6 I415 1256389-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §55 Abs2
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 1256389-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX(alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. IFA 423593703 + VZ 151414663, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. XXXX(alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. IFA 423593703 + VZ 151414663, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 11.11.2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Zahl: 03 34.700-BATL, negativ beschieden wurde. Begründend wurde hierzu unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010, Zl. A11 256.389-0/2008/9E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt 3.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur Bedrohungssituation in Zusammenhang mit der behaupteten Homosexualität glaubhaft zu machen. Dieser habe sich in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprochen, weshalb seinen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen wäre. Das oben genannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2010 zugestellt.

2. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 27.07.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.08.2011, Zl. 11 07.942-EAST Ost nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen am 10.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zl. A14 256.389-2/2011/6E, abgewiesen.2. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 27.07.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.08.2011, Zl. 11 07.942-EAST Ost nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen am 10.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zl. A14 256.389-2/2011/6E, abgewiesen.

3. Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.03.2012, Zl. U 270/12-3, unter Angabe von Art 144a Abs 2 BV-G abgelehnt.3. Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.03.2012, Zl. U 270/12-3, unter Angabe von Artikel 144 a, Absatz 2, BV-G abgelehnt.

4. Mit Formularvordruck "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 23.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG".4. Mit Formularvordruck "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 23.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß "§ 55 Absatz eins, AsylG".

5. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein, insbesondere zur Tatsache, dass er einer Ladung vor die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vom 12.06.2015 unentschuldigt nicht nachgekommen sei und die von ihm behauptete mehrjährige Lebensgemeinschaft nur behauptet, aber nicht belegt sei. Zugleich forderte ihn die belangte Behörde zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes und dem Nachweis der Sicherung seines Unterhaltes auf.

6. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde von der monatlich finanziellen Unterstützung in Höhe von rund 100,- bis 200,- Euro durch seine in Rumänien wohnhafte Lebensgefährtin, die ihn öfter besuchen komme. Der Stellungnahme legte er einen Staatsbürgerschaftsnachweis bei und er beantragte die Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV.6. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde von der monatlich finanziellen Unterstützung in Höhe von rund 100,- bis 200,- Euro durch seine in Rumänien wohnhafte Lebensgefährtin, die ihn öfter besuchen komme. Der Stellungnahme legte er einen Staatsbürgerschaftsnachweis bei und er beantragte die Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV.

7. Mit Bescheid vom 16.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels ab (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zurück (Spruchpunkt II.). Sie erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria aus. Des Weiteren stellte sie als Frist für seine freiwillige Ausreise einen Zeitraum von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).7. Mit Bescheid vom 16.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria aus. Des Weiteren stellte sie als Frist für seine freiwillige Ausreise einen Zeitraum von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei).

8. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.09.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I411 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.

10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag, den er auf Art 133 Abs 1 Z 2 BV-G stützte.10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag, den er auf Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, BV-G stützte.

11. Am 26.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung ebenso wenig teil wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand von 02.09.2016 übermittelt.

12. Mit E-Mail vom 10.05.2017 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Edward W. Daigneault, an, dass der Beschwerdeführer klarstellen möchte, dass er mit den Kindern in Rumänien per Internet (Viber) telefoniere, woraus ihm keine Kosten entstehen, weil er notfalls öffentliches Wlan verwendet. Telefonate seien so mit seiner Familie in Nigeria nicht möglich, weil in seiner Herkunftsregion Internet nicht via Wlan verfügbar sei. Weiters habe sich seit der Entscheidung des BFA die wirtschaftliche Lage in Nigeria dramatisch verschlechtert. Gerade in jüngerer Zeit seien aufgrund des Bürgerkriegs im Norden Nigerias sowie der Dürre sehr viele Menschen vertrieben worden, sodass auch die Städte des Südens überbevölkert seien. Aufgrund der internen Flüchtlingsbewegungen gebe es auch in Lagos kaum mehr Arbeit. Es sei daher die Aktualität der Länderfeststellung im Bescheid des BFA, Seite 53, wonach Rückkehrer ihre Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit decken könnten, zu hinterfragen und werde für das Beschwerdeverfahren beantragt ACCORD mit der Erstellung eines entsprechenden Berichts zu beauftragen.

13. Mit Fax vom 12.05.2017 übermittelte der (nicht vertretungsbefugte) MigrantInnenverein St. Marx unter Hinweis auf seine Vertretung unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 26.04.2017, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr über 13 Jahren in Österreich aufhalte und sich nie etwas zuschulden kommen habe lassen. Er pflege eine Beziehung mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin und den zwei gemeinsamen Kindern, allerdings nehme diese Frau das Recht auf Freizügigkeit in Italien in Anspruch. Leider sei der Beschwerdeführer sprachlich gar nicht begabt, er besitze aber das A2-Deutschzertifikat und wende – wenn auch auf einfachem Niveau – seine Kenntnisse auch im täglichen Leben an, etwa beim Verkauf der Zeitung Augustin. Dies und die Gelegenheitsarbeit, auf interessante Autos Kärtchen mit Kaufangeboten zu stecken, demonstriere, dass er am Erwerbsleben teilnehmen möchte. Übermittelt wurden weiters der Sozial- und Integrationsbericht des fallführenden Sozialarbeiters der Diakonie, das A2-Deutschzertifikat, ein Empfehlungsschreiben von Augustin, welche sich jedoch schon allesamt im Akt befunden haben und seitens des BFA der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

14. Mit E-Mail vom 16.05.2017 wurden RA Edward W. Daigneault sowie der MigrantInnenverein St. Marx vom Bundesverwaltungsgericht kontaktiert, wer in weiterer Folge als Beschwerdeführervertreter zu sehen ist. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen wird, dass RA Edward W. Daigneault weiterhin als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers auftritt. Seitens des MigrantInnenverein St. Marx ist keine Vertretungsbefugnis aktenkundig und wurde das aufrechte Vertretungsverhältnis seitens RA Edward W. Daigneault auch nie aufgelöst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:14. Mit E-Mail vom 16.05.2017 wurden RA Edward W. Daigneault sowie der MigrantInnenverein St. Marx vom Bundesverwaltungsgericht kontaktiert, wer in weiterer Folge als Beschwerdeführervertreter zu sehen ist. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen wird, dass RA Edward W. Daigneault weiterhin als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers auftritt. Seitens des MigrantInnenverein St. Marx ist keine Vertretungsbefugnis aktenkundig und wurde das aufrechte Vertretungsverhältnis seitens RA Edward W. Daigneault auch nie aufgelöst. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig negativ entschieden. Auch ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde negativ entschieden. Dies jeweils unter Ausnutzung des Instanzenzuges. Seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich kam der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach, sondern hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist ein arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Einreise im Jahr 2003 in seinem Herkunftsland lebte, dort mehrere Jahre die Schule besuchte und zum Verdienst seines Lebensunterhaltes als Verkäufer von Elektronikwaren und als Klimaanlagentechniker imstande war.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verkauft er die Straßenzeitung "Augustin" und verteilt gelegentlich Reklamekärtchen betreffend einer Autoankauffirma. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht qualifiziert Deutsch spricht.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage in Nigeria:

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, seiner Stellungnahme, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010, Zl. A11 256.389-0/2008/9E und vom 28.09.2011, Zl. A14 256.389-2/2011/6E, in das Zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie in das Strafregister der Republik Österreich, sowie insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Weitere Feststellungen zu seiner Person und Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht sohin nicht fest.

Die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die beiden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010, Zl. A11 256.389-0/2008/9E und vom 28.09.2011, Zl. A14 256.389-2/2011/6E bestätigten, dass die Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden. Dass der Beschwerdeführer bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen medizinischen Unterlagen betreffend seine Diabetes-Erkrankung beigebracht hat und in der mündlichen Verhandlung dazu befragt angab: "Ich war Diabetiker, aber ich glaube ich bin geheilt." Dazu nehme er täglich Insulin zu sich. Auch wenn das Gesundheitssystem nicht den europäischen Standards entspricht, ist die medizinische Grundversorgung – insbesondere auch im Bereich der Großstädte – vorhanden und gesichert und steht es ihm frei eine Behandlung seiner Diabeteserkrankung in Nigeria in Anspruch zu nehmen.

Die Feststellung über seine Schulbildung und seinem bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie den gleichlautenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine langjährige Lebensgefährtin nach wie vor in Rumänien wohnhaft sei, übers Jahr betrachtet aber in Summe elf Monate in Italien einen alten Mann betreue und den Beschwerdeführer lediglich zwei Mal pro Jahr besuchen komme. Entgegen des Sozial- und Integrationsberichtes über den Beschwerdeführer seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 16.09.2015, wonach der Beschwerdeführer eine mehrjährige Lebenspartnerschaft in Österreich führe und in die Erziehung der beiden Kinder aktiv involviert sei, gab der Beschwerdeführer zudem in der Verhandlung an, seine Zwillingssöhne noch nie in persona gesehen zu haben, jedoch mit ihnen immer nach der Schule über "Viber" zu telefonieren. Verglichen mit der Befragung vor dem Bundesamt 2011 gab der Beschwerdeführer ein um zwei Jahre differierendes Alter seiner Zwillinge an. Eine Geburtsurkunde der Zwillinge habe ihm seine Lebensgefährtin auch nie vorgelegt. Weiters nenne er seine Kinder Alex und Alfons, seine Lebensgefährtin nenne sie aber Matthew und Moses. Leben würden die Zwillinge bei der erwachsenen Tochter der Lebensgefährtin in Rumänien. Die Lebensgefährtin selbst sehe ihre Zwillinge auch nur etwa einen Monat im Jahr.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über keinen maßgeblichen Grad an Integration aufweist, ergibt durch die Vorlage folgender Unterlagen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Kirche "P [...] U [...] M [...]" in 1120 Wien und legte diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben seines Pastors vor. Darüber hinaus verneinte er die weitere Mitgliedschaft in einem österreichischen Verein oder einer sonstigen Organisation. Seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer belegte der Beschwerdeführer ebenfalls mit der Vorlage eines entsprechenden Empfehlungsschreibens. Des Weiteren reichte er einen Arbeitsvorvertrag ein. Darüber hinaus legte er einen Sozial- und Integrationsbericht der Diakonie und Flüchtlingsdienst gemeinnützigen GmbH sowie ein ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vor. Ein Gespräch auf Deutsch war mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich: [Der RI ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Bisschen.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja.

RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt, immerhin sind Sie seit November 2003 in Österreich aufhältig?

BF: Ich habe A2 (nach längerer intensiver Nachfrage).

RI: Sie sind jetzt 14 Jahre in Österreich, Ihre Deutschkenntnisse sind dafür nicht sehr ausgeprägt, ganz im Gegenteil ein einfaches Gespräch ist quasi unmöglich (nunmehr übersetzt durch den Dolmetscher).

BF: Ich habe die A2 Sprachprüfung gemacht, diese liegt im Akt und komme aber kaum zum Deutschsprechen, weil jeder mit mir Englisch spricht.

RI: Es wäre aber auch an Ihnen gelegen, aktiv danach zu trachten, Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.

BF: Ich würde meine Deutschkenntnisse verbessern, wenn ich den offiziellen Aufenthaltsstatus habe.

RI: Sie verkaufen ja auch eine Straßenzeitung z.B., Sie könnten so leicht mit Leuten in Kontakt kommen und mit ihnen Gespräche auf deutsch führen.

BF: Ich bin das nicht gewohnt.]

Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer nach wie vor von der staatlichen Grundversorgung lebt, resultiert aus Abfrage des Betreuungssystems der Republik Österreich.

Auf Vorhalt zur Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25.11.2015, wonach der Beschwerdeführer von seiner langjährigen rumänischen Freundin monatlich mit 100,- bis 200,- Euro unterstützt werde, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu völlig konträr an: "Nein, das habe ich nie gesagt. Das ist nicht wahr. Es ist eher umgekehrt, ich gebe ihr Geld. Ich gebe ihr Geld für die Anreise und die Kinder, wie kann es also sein, dass sie mir Geld gibt?"

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.02.2017 ab.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben als Klimaanlagentechniker und Verkäufer gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten.

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen hat.

Zur medizinischen Versorgung ist auszuführen, dass Nigeria über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem verfügt. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Obwohl es keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen gibt, ist auszuführen, dass zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage sind, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst auf-kommen (AA 3.12.2015). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Beim Beschwerdeführer handelt es sich einen Diabetiker, der täglich Insulin benötigt. Eine Diabetes Behandlung und eine notwendige Versorgung mit Insulin ist in Nigeria jedenfalls möglich.

Verhaftungen bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

(Quellen):

  • -Strichaufzählung
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    UKHO – United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

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    USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016

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    AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016

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http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016

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    BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016

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    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016

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    VN – VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System – The Good and the Bad,
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https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016

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    TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion,
http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016

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    TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer am 26.04.2017 im Zuge der mündlichen Verhandlung übermittelt und hat der Beschwerdeführer durch Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters per E-Mail am 10.05.2017 Stellung dazu genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016,, lauten:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;"

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Absatz 3, § 55 sowie § 58 Absatz 11 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, Paragraph 55, sowie Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. [ ]Paragraph 58, [ ]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Absatz 3 und Absatz 9 sowie § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9 sowie Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52, (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung eines Mangels (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung eines Mangels (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung hat die belangte Behörde ausführlich dargestellt, inwiefern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität zu verschleiern beabsichtigt (Angabe dreier unterschiedlicher Varianten seines Geburtsdatums, unterschiedliche Benennung seines Vaters, u.a.) und ihn ein Mitverschulden an der Nichtausstellung seines Reisepasses trifft (einer Ladung zur nigerianischen Delegation leistete der Beschwerdeführer nicht Folge und machte er keine Angaben über das Ergebnis seines "interview dates" vom 02.12.2015). Auf die Frage, wieso er auf den Ladungsbescheid der belangten Behörde und die damit verbundene Mitwirkung bei der Beschaffung eines Einreisedokuments nicht reagiert habe, antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich ausweichend und gab an, eine solche Vorladung nie erhalten zu haben. Auch habe er – so führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung weiter aus – entgegen der Aktenlage nie online einen nigerianischen Reisepass beantragt, weil er nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte diesen zu bezahlen. Dem trat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lediglich unsubstantiiert, dass ihm die Erlangung eines nigerianischen Reisedokumentes faktisch nicht möglich sei und führte dies auf die verschärften Ausstellungsbestimmungen für Reisedokumente zurück.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung hat die belangte Behörde ausführlich dargestellt, inwiefern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität zu verschleiern beabsichtigt (Angabe dreier unterschiedlicher Varianten seines Geburtsdatums, unterschiedliche Benennung seines Vaters, u.a.) und ihn ein Mitverschulden an der Nichtausstellung seines Reisepasses trifft (einer Ladung zur nigerianischen Delegation leistete der Beschwerdeführer nicht Folge und machte er keine Angaben über das Ergebnis seines "interview dates" vom 02.12.2015). Auf die Frage, wieso er auf den Ladungsbescheid der belangten Behörde und die damit verbundene Mitwirkung bei der Beschaffung eines Einreisedokuments nicht reagiert habe, antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich ausweichend und gab an, eine solche Vorladung nie erhalten zu haben. Auch habe er – so führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung weiter aus – entgegen der Aktenlage nie online einen nigerianischen Reisepass beantragt, weil er nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte diesen zu bezahlen. Dem trat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lediglich unsubstantiiert, dass ihm die Erlangung eines nigerianischen Reisedokumentes faktisch nicht möglich sei und führte dies auf die verschärften Ausstellungsbestimmungen für Reisedokumente zurück.

3.3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz scheiterte im gegenständlichen Fall bereits am Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse und konnte – wie nachstehend unter PunktDie Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz scheiterte im gegenständlichen Fall bereits am Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse und konnte – wie nachstehend unter Punkt

3.3.3 näher ausgeführt – der Beschwerdeführer kein entsprechend schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK darlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.3.3 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.3 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hatte ihre Entscheidung der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG zu verbinden.Die belangte Behörde hatte ihre Entscheidung der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu verbinden.

Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 AsylG zurückgewiesen wurde, hat die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, AsylG zurückgewiesen wurde, hat die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich spätestens seit November 2003 in Österreich auf.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass das Bestehen eines derartigen verneint wird. Er gibt zwar an, dass er eine Lebensgemeinschaft zu einer Rumänin führt, allerdings ist diese in Rumänien wohnhaft, arbeitet elf Monate im Jahr in Italien und besucht ihn lediglich zwei Mal im Jahr. Auch seine acht jährigen Zwillinge "kennt" der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nur über die Videotelefonie "Viber", persönlich getroffen hat er sie noch nie. Vielmehr leben die beiden Kinder bei ihrer Halbschwester, der erwachsenen Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Nigeria gilt gemeinhin als der größte und am schnellsten wachsende Telekommarkt in Afrika, daher ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte über Videotelefonie mit seinen Kindern in Rumänien in Kontakt zu bleiben. Relativiert wird das Familienleben jedenfalls auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin keine Wohngemeinschaft führen und sich laut Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung lediglich zwei Mal im Jahr anlässlich von Besuchen der Rumänin in Österreich sehen.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.12.2004 – also etwas mehr als ein Jahr nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sein allfälliges Privat- und Familienleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Außerdem fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf unbegründet gestellten Asylanträgen sowie seines unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet und ist dem Beschwerdeführer daher die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer durchaus Integrationsbemühungen, allerdings erschöpfen sich diese lediglich in der Bestätigung eines Abschlusses einer Deutschprüfung im Niveau A2 – dies jedoch ohne die erworbenen Deutschkenntnisse in der Verhandlung mehr als nur ansatzweise demonstrieren zu können, einer Mitgliedsbestätigung bei seiner christlichen Glaubensgemeinschaft, einer Einstellungszusage datierend vom 16.09.2015, einem Empfehlungsschreiben einer Straßenzeitung sowie einem Sozial- und Integrationsbericht. Diese Bestätigungen bilden durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Seine integrativen Bemühungen sind jedoch aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Abhängigkeit aus der österreichischen Grundversorgung und in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren.

Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Einerseits lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten, andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verdienst von 990 Euro brutto zum weiteren Verdienst seines Lebensunterhaltes in Österreich imstande sein wird (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Einerseits lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten, andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verdienst von 990 Euro brutto zum weiteren Verdienst seines Lebensunterhaltes in Österreich imstande sein wird (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule erfuhr dort seine Hauptsozialisierung und verdiente sich bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt in Nigeria. Er spricht jedenfalls noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden.

Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist erwerbsfähig. Er war bislang imstande seinen Lebensunterhalt als Händler von Elektronikwaren und Klimaanlagentechniker zu verdienen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Wie in der Beweiswürdigung unterZur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist erwerbsfähig. Er war bislang imstande seinen Lebensunterhalt als Händler von Elektronikwaren und Klimaanlagentechniker zu verdienen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Wie in der Beweiswürdigung unter

2.3. ausgeführt, gibt es hinsichtlich seiner Diabeteserkrankung keinerlei Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Nigeria sprechen. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.2.3. ausgeführt, gibt es hinsichtlich seiner Diabeteserkrankung keinerlei Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Nigeria sprechen. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Heilung, Interessenabwägung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse,
Rechtsmissbrauch, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.1256389.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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