Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W124 2128056-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als gemäß § 67 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 67, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, reiste mit einem bis XXXX gültigen griechischen Visum ins Bundesgebiet ein und schloss am XXXX beim Standesamt in XXXX eine Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, reiste mit einem bis römisch 40 gültigen griechischen Visum ins Bundesgebiet ein und schloss am römisch 40 beim Standesamt in römisch 40 eine Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin.
Hiezu wurden er und seine Ehefrau am XXXX wegen des Verdachtes auf eine Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 FPG polizeilich einvernommen.Hiezu wurden er und seine Ehefrau am römisch 40 wegen des Verdachtes auf eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG polizeilich einvernommen.
Im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am XXXX inXXXX wies sich der Beschwerdeführer mit einem indischen Reisepass aus, welcher sodann gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt wurde.Im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am römisch 40 inXXXX wies sich der Beschwerdeführer mit einem indischen Reisepass aus, welcher sodann gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt wurde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der Beschwerdeführer in der Sprache Punjabi zusammengefasst an, erstmals vor drei Monaten mit seinem indischen Reisepass und einem bis XXXX gültigen Schengenvisum ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er habe bei seiner slowakischen Ehegattin in Wien Unterkunft genommen, wo er auch seit XXXX behördlich gemeldet sei. Er sei nach Griechenland zurückgereist und am XXXX nach Österreich zurückgekehrt und habe sich am gleichen Tag an derselben Adresse behördlich gemeldet und habe vor, sich die nächsten beiden Monate in Österreich aufzuhalten und wieder nach Griechenland zurückzufahren. Sein Reisepass sei am XXXX zur Sicherung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sichergestellt worden. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich nicht länger als drei Monate in Österreich aufhalten dürfe und anderenfalls mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe; der Reisepass wurde ihm wieder ausgefolgt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab der Beschwerdeführer in der Sprache Punjabi zusammengefasst an, erstmals vor drei Monaten mit seinem indischen Reisepass und einem bis römisch 40 gültigen Schengenvisum ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er habe bei seiner slowakischen Ehegattin in Wien Unterkunft genommen, wo er auch seit römisch 40 behördlich gemeldet sei. Er sei nach Griechenland zurückgereist und am römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt und habe sich am gleichen Tag an derselben Adresse behördlich gemeldet und habe vor, sich die nächsten beiden Monate in Österreich aufzuhalten und wieder nach Griechenland zurückzufahren. Sein Reisepass sei am römisch 40 zur Sicherung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sichergestellt worden. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich nicht länger als drei Monate in Österreich aufhalten dürfe und anderenfalls mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe; der Reisepass wurde ihm wieder ausgefolgt.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach den Bestimmungen des NAG beim Magistrat der Stadt XXXX, MA 35, beantragt.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach den Bestimmungen des NAG beim Magistrat der Stadt römisch 40 , MA 35, beantragt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 117 Abs. 1 FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4.- €, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4.- €, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 117 Abs. 1 und 4 FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4.- € und im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4.- € und im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach der Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX ist der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX sowie ab XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.Nach der Auskunft des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 sowie ab römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Punjabi einvernommen, wobei im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über einen für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge und sich seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet befinde. Damit habe er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten und befinde sich illegal im Bundesgebiet, wobei im Übrigen von einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen sei, weil er am XXXX in XXXX die Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin mit unbefristeter Anmeldebescheinigung geschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei festgestellt worden sei, dass er diese Ehe zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erwerb des gemeinschaftlichen Aufenthaltsrechts, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen geschlossen habe. Dadurch würden sich Einreise und Aufenthalt als illegal erweisen. Hiezu sei ihm im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX Parteiengehör gewährt worden, wobei er angegeben habe, das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen zu haben, und als Nachweis dafür zwei Tickets vorlege. Zuletzt sei er am XXXX mit einem Betrag von € 500.- in die Vertragsstaaten eingereist, aktuell besitze er € 20.- und finanziere seinen Lebensunterhalt mit diesem Geld. Er habe früher in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet. Einen Beruf habe er nicht erlernt; auch in Indien sei er in der Landwirtschaft gewesen. Er glaube, derzeit in Österreich nicht versichert zu sein. Er sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten für Kinder. Er sei noch nicht geschieden, in Österreich habe er seine Gattin, in Indien würden die Eltern und zwei Schwestern leben. Er habe dort bei seinen Eltern gewohnt und könne dort wieder leben. Er sei an einer näher genannten Wohnanschrift im Bundesgebiet gemeldet. Die Ladung habe er nicht erhalten, weil er nicht in Österreich gewesen sei. Er sei trotzdem weiterhin gemeldet geblieben, weil ihm dies von der MA 35 so gesagt worden sei. Auf Grund der anhand des Reisepasses feststellbaren Reisebewegungen sei es nicht zu einer Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer gekommen. Es bleibe jedoch der Umstand bestehen, dass die Einreise auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe als illegal anzusehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer mittellos, da er nicht über ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und über keine nachgewiesenen Versicherungsschutz verfüge, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots vorlägen. Der Beschwerdeführer werde in Indien weder strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt. Der Beschwerdeführer erklärte sich zur Ausreise bereit.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Punjabi einvernommen, wobei im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über einen für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge und sich seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet befinde. Damit habe er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten und befinde sich illegal im Bundesgebiet, wobei im Übrigen von einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen sei, weil er am römisch 40 in römisch 40 die Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin mit unbefristeter Anmeldebescheinigung geschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei festgestellt worden sei, dass er diese Ehe zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erwerb des gemeinschaftlichen Aufenthaltsrechts, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen geschlossen habe. Dadurch würden sich Einreise und Aufenthalt als illegal erweisen. Hiezu sei ihm im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 Parteiengehör gewährt worden, wobei er angegeben habe, das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen zu haben, und als Nachweis dafür zwei Tickets vorlege. Zuletzt sei er am römisch 40 mit einem Betrag von € 500.- in die Vertragsstaaten eingereist, aktuell besitze er € 20.- und finanziere seinen Lebensunterhalt mit diesem Geld. Er habe früher in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet. Einen Beruf habe er nicht erlernt; auch in Indien sei er in der Landwirtschaft gewesen. Er glaube, derzeit in Österreich nicht versichert zu sein. Er sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten für Kinder. Er sei noch nicht geschieden, in Österreich habe er seine Gattin, in Indien würden die Eltern und zwei Schwestern leben. Er habe dort bei seinen Eltern gewohnt und könne dort wieder leben. Er sei an einer näher genannten Wohnanschrift im Bundesgebiet gemeldet. Die Ladung habe er nicht erhalten, weil er nicht in Österreich gewesen sei. Er sei trotzdem weiterhin gemeldet geblieben, weil ihm dies von der MA 35 so gesagt worden sei. Auf Grund der anhand des Reisepasses feststellbaren Reisebewegungen sei es nicht zu einer Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer gekommen. Es bleibe jedoch der Umstand bestehen, dass die Einreise auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe als illegal anzusehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer mittellos, da er nicht über ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und über keine nachgewiesenen Versicherungsschutz verfüge, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots vorlägen. Der Beschwerdeführer werde in Indien weder strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt. Der Beschwerdeführer erklärte sich zur Ausreise bereit.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 und 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und (unter Spruchpunkt IV.) gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und (unter Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde beweiswürdigend im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsbürger sei und seine Identität feststehe. Es sei gerichtlich festgestellt worden, dass er eine Aufenthaltsehe mit "einem EU-Bürger" geschlossen habe. Es stehe auch fest, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Seine Einreise sei daher als illegal anzusehen. Er habe sich bei der beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen.
Der Beschwerdeführer sei wegen der Aufenthaltsehe rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten, jedoch bestünden wegen der festgestellten Aufenthaltsehe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, sondern lediglich zu seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer besitze in Indien ein Haus, habe bei seiner Rückkehr eine Wohnmöglichkeit und werde dort weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt. Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden, noch habe er solche behauptet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX sei er wegen § 117 Abs. 1 FPG rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei als mittellos anzusehen und habe keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere; er verfüge auch nicht über einen nachgewiesenen Versicherungsschutz, weshalb die Gefahr bestehe, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es stehe daher fest, dass er nicht bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten, was eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse könne auch nicht von einer baldigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgegangen und keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sei er wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei als mittellos anzusehen und habe keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere; er verfüge auch nicht über einen nachgewiesenen Versicherungsschutz, weshalb die Gefahr bestehe, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es stehe daher fest, dass er nicht bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten, was eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse könne auch nicht von einer baldigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgegangen und keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden.
In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände im Sinne des § 57 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" hätten festgestellt werden können. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK habe im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Aufenthaltsehe im Bundesgebiet geschlossen. Relevante soziale Bindungen zum Bundesgebiet im Sinne eines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK seien nicht feststellbar und bestünden auch keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich. Er sei zum Zweck der Schließung einer Aufenthaltsehe ins Bundesgebiet eingereist und habe sich beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen. Er sei wegen der Schließung einer Aufenthaltsehe auch rechtskräftig verurteilt worden. Relevante familiäre Bindungen bestünden nur zum Herkunftsstaat. Er habe keine Deutschkenntnisse und sei weder eine relevante Integration noch das Abreißen der Bindungen zum Herkunftsstaat feststellbar. Es bestünden keine legalen beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sei der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt und wegen illegalen Aufenthalts angezeigt worden. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und seiner Landessprache mächtig, sodass eine Rückkehr zumutbar erscheine. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen und resultiere sein bisheriger Aufenthalt nicht aus einem überlangen behördlichen Verfahren. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Seine Abschiebung nach Indien sei gemäß § 46 FPG zulässig.In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände im Sinne des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" hätten festgestellt werden können. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK habe im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Aufenthaltsehe im Bundesgebiet geschlossen. Relevante soziale Bindungen zum Bundesgebiet im Sinne eines Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK seien nicht feststellbar und bestünden auch keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich. Er sei zum Zweck der Schließung einer Aufenthaltsehe ins Bundesgebiet eingereist und habe sich beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen. Er sei wegen der Schließung einer Aufenthaltsehe auch rechtskräftig verurteilt worden. Relevante familiäre Bindungen bestünden nur zum Herkunftsstaat. Er habe keine Deutschkenntnisse und sei weder eine relevante Integration noch das Abreißen der Bindungen zum Herkunftsstaat feststellbar. Es bestünden keine legalen beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sei der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt und wegen illegalen Aufenthalts angezeigt worden. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und seiner Landessprache mächtig, sodass eine Rückkehr zumutbar erscheine. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen und resultiere sein bisheriger Aufenthalt nicht aus einem überlangen behördlichen Verfahren. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Seine Abschiebung nach Indien sei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG könne damit ein Einreiseverbot erlassen werden. § 53 Abs. 2 Z 6 und 8 FPG seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG rechtskräftig verurteilt und eine Aufenthaltsehe festgestellt worden. Er sei als mittellos anzusehen, weil er nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt mittelfristig aus Eigenem zu finanzieren. Auch habe er keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere und er verfüge über keinen Versicherungsschutz. Es bestehe somit die Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Dies indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit im Sinne von § 53 Abs.2 FPG. Bei der Bemessung (eines Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Dabei komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG könne damit ein Einreiseverbot erlassen werden. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom römisch 40 wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG rechtskräftig verurteilt und eine Aufenthaltsehe festgestellt worden. Er sei als mittellos anzusehen, weil er nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt mittelfristig aus Eigenem zu finanzieren. Auch habe er keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere und er verfüge über keinen Versicherungsschutz. Es bestehe somit die Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Dies indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Bei der Bemessung (eines Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Dabei komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Im Fall des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er nach seinem bisher gezeigten Verhalten nicht bereit sei, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten, was eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse sei auch nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation kommen könne. Es könne somit derzeit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden. Wegen der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, dh im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits ausgeführt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden und verletze eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 2 FPG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der vorgenommenen Abwägung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, womit nach VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021, jene Staaten erfasst seien, die für die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Das Einreiseverbot beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und könne sein Weiterverbleib zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Seine sofortige Ausreise sei daher gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG erforderlich.Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits ausgeführt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden und verletze eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Unter Berücksichtigung von Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der vorgenommenen Abwägung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, womit nach VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021, jene Staaten erfasst seien, die für die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Das Einreiseverbot beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und könne sein Weiterverbleib zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Seine sofortige Ausreise sei daher gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erforderlich.
1.3. Gegen das mit dem oben genannten Bescheid verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht am XXXX Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Mit dem erlassenen Einreiseverbot greife das BFA in unzulässiger Weise in den ihm von den griechischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel ein, welcher vorläufig bis zum XXXX gültig sei und ihn zum Aufenthalt im Schengenraum berechtige. Auch stelle die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren die höchst zulässige Sperre dar, welche jedoch (durch) das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht gerechtfertigt erscheine. Auch sei die Feststellung über seine Mittellosigkeit verfehlt, da er jung und gesund sei und jederzeit die Möglichkeit hätte, jene Mittel ins Verdienen zu bringen, die ihm einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen würden. Die belangte Behörde habe es im Übrigen unterlassen, ihm gemäß § 37 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Beantragt werde daher die Abänderung des bekämpften Bescheides in eventu dessen ersatzlose Behebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde.1.3. Gegen das mit dem oben genannten Bescheid verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht am römisch 40 Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Mit dem erlassenen Einreiseverbot greife das BFA in unzulässiger Weise in den ihm von den griechischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel ein, welcher vorläufig bis zum römisch 40 gültig sei und ihn zum Aufenthalt im Schengenraum berechtige. Auch stelle die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren die höchst zulässige Sperre dar, welche jedoch (durch) das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht gerechtfertigt erscheine. Auch sei die Feststellung über seine Mittellosigkeit verfehlt, da er jung und gesund sei und jederzeit die Möglichkeit hätte, jene Mittel ins Verdienen zu bringen, die ihm einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen würden. Die belangte Behörde habe es im Übrigen unterlassen, ihm gemäß Paragraph 37, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Beantragt werde daher die Abänderung des bekämpften Bescheides in eventu dessen ersatzlose Behebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde.
1.4. Die Spruchpunkte I., II., IV., ( Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG, Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Feststellung der Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) sind in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., ( Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG, Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Feststellung der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) sind in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist nach der Mitteilung des VMÖ vom XXXX bereits am XXXX freiwillig nach Indien zurückgekehrt. (Bestätigung Verein Menschenrechte vom XXXX).1.4. Der Beschwerdeführer ist nach der Mitteilung des VMÖ vom römisch 40 bereits am römisch 40 freiwillig nach Indien zurückgekehrt. (Bestätigung Verein Menschenrechte vom römisch 40 ).
1.5. Nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Klage wegen Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX zurückgenommen.1.5. Nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Klage wegen Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 zurückgenommen.
1.6. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist dem Strafregister nicht zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.
Er verfügte über einen vom XXXX bis XXXX gültigen griechischen Aufenthaltstitel.Er verfügte über einen vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen griechischen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom XXXX bis XXXX sowie seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 sowie seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Am XXXX hat er im österreichischen Bundesgebiet eine Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche über eine unbefristete Anmeldebescheinigung verfügt, geschlossen. Diese Ehe stellt nach den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, in denen beide Ehegatten gemäß § 117 Abs. 1 FPG zu Geldstrafen verurteilt wurden, jedoch eine Aufenthaltsehe dar.Am römisch 40 hat er im österreichischen Bundesgebiet eine Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche über eine unbefristete Anmeldebescheinigung verfügt, geschlossen. Diese Ehe stellt nach den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , in denen beide Ehegatten gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu Geldstrafen verurteilt wurden, jedoch eine Aufenthaltsehe dar.
Am XXXX hatte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach den Bestimmungen des NAG beim Magistrat der StadtXXXX, Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, beantragt.Am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach den Bestimmungen des NAG beim Magistrat der StadtXXXX, Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, beantragt.
Ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner slowakischen Ehefrau im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, war demnach nicht selbsterhaltungsfähig und verfügte über keinen Versicherungsschutz. Er war nicht Mitglied in einem Verein und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo noch seine Familienangehörigen leben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo noch seine Familienangehörigen leben.
Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. den eingesehenen Registern.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. den eingesehenen Registern.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen nach Vorlage eines Identitätsdokumentes, woraus sich auch der griechische Aufenthaltstitel ergibt, fest. Seine Meldung im Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung über die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geschlossene Aufenthaltsehe gründet sich auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX. Seine Antragstellung nach dem NAG ergibt sich aus der Einsichtnahme in das entsprechende Datenregister.Die Feststellung über die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geschlossene Aufenthaltsehe gründet sich auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Seine Antragstellung nach dem NAG ergibt sich aus der Einsichtnahme in das entsprechende Datenregister.
Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere seiner Einvernahme beim BFA am XXXX. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dazu ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung.Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere seiner Einvernahme beim BFA am römisch 40 . In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dazu ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung.
Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. Paragraph 6, BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Im Übrigen kann der Behauptung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, dass dem BF im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre, nicht gefolgt werden, als dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommen Niederschrift vor dem BFA ausführlich befragt wurde.Im Übrigen kann der Behauptung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, dass dem BF im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre, nicht gefolgt werden, als dieser in der mit ihm am römisch 40 aufgenommen Niederschrift vor dem BFA ausführlich befragt wurde.
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, welche über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (§ 53 FPG) verfügt, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG). Wenn nun auch die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid verkannte und daher ihrer Entscheidung ein auf den Beschwerdeführer nicht zutreffendes Regelungsregime zugrunde legte, ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass im Hinblick auf die eben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine meritorische Entscheidung zu treffen war. Dieser waren die leges speciales der §§ 66 ff FPG zugrunde zu legen, sodass insofern der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheides richtigzustellen war. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides beachtlich, dass der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die dort genannten Personengruppen enthält und insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) und dem Einreiseverbot (§53 FPG) korreliert. Bei Durchsetzbarkeit besteht die Möglichkeit der Effektuierung im Wege einer Abschiebung (§ 46 FPG) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 66 FPG K 1.).Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, welche über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Paragraph 53, FPG) verfügt, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG). Wenn nun auch die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid verkannte und daher ihrer Entscheidung ein auf den Beschwerdeführer nicht zutreffendes Regelungsregime zugrunde legte, ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass im Hinblick auf die eben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine meritorische Entscheidung zu treffen war. Dieser waren die leges speciales der Paragraphen 66, ff FPG zugrunde zu legen, sodass insofern der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides richtigzustellen war. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides beachtlich, dass der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die dort genannten Personengruppen enthält und insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) und dem Einreiseverbot (§53 FPG) korreliert. Bei Durchsetzbarkeit besteht die Möglichkeit der Effektuierung im Wege einer Abschiebung (Paragraph 46, FPG) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 66, FPG K 1.).
3.1.2. zum angefochtenen Spruchpunkt III.:3.1.2. zum angefochtenen Spruchpunkt römisch drei.:
§ 67 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
"Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) [...]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 23 EheG lautet:Paragraph 23, EheG lautet:
"Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."
Die neuere Rechtsprechung wendet den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutrittes zum inländischen Arbeitsmarkt ("Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen") an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 23 EheG, Stand 01.01.2002, rdb.at).Die neuere Rechtsprechung wendet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 23, EheG analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutrittes zum inländischen Arbeitsmarkt ("Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen") an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 23, EheG, Stand 01.01.2002, rdb.at).
Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040).Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß Paragraph 23, EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040).
Dass im gegenständlichen Fall die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden ist, ist also insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gem. § 23 EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) darstellt.Dass im gegenständlichen Fall die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden ist, ist also insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gem. Paragraph 23, EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) darstellt.
Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach § 21 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005; dass das VwG verfehlt den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 herangezogen hat, verletzt den Fremden fallbezogen nicht in Rechten) zulässig (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0266; E 26. März 2015, Ro 2014/22/0026).Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu vergleiche E 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht vergleiche E 21. Februar 2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005; dass das VwG verfehlt den Versagungsgrund nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 herangezogen hat, verletzt den Fremden fallbezogen nicht in Rechten) zulässig vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0266; E 26. März 2015, Ro 2014/22/0026).
Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach § 67 FPG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach Paragraph 67, FPG vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Aufgrund obenstehender Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde auf der Grundlage des Urteiles des Bezirksgerichtes XXXX fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.Aufgrund obenstehender Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde auf der Grundlage des Urteiles des Bezirksgerichtes römisch 40 fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe ergibt sich gegenständlich Folgendes:
Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 und des § 55 Abs 1 NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd § 55 Abs 1 NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach § 54 NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des § 55 Abs 1 NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des § 86 Abs 2 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612); (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0902).Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 und des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach Paragraph 54, NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612); (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0902).
Das Eingehen und Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin begründet demnach die Annahme, dass durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, sodass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht iSd § 54 NAG nicht zukommt und er ausgewiesen werden kann.Das Eingehen und Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin begründet demnach die Annahme, dass durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, sodass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 54, NAG nicht zukommt und er ausgewiesen werden kann.
§ 9 BFA-VG normiert, dass, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, BFA-VG normiert, dass, wenn durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Art. 8 EMRK – angesehen werden kann:Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikel 8, EMRK – angesehen werden kann:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,).
Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt gegenständlich nicht vor, da es sich bei der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) handelt. Zudem konnten keine Anhaltpunkte für ein tatsächlich bestehendes Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ausgemacht werden, hiezu sei auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellen Ausweisung und Aufenthaltsverbot jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellen Ausweisung und Aufenthaltsverbot jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner erneuten Einreise am XXXX mit seinem bis XXXX gültig gewesenen griechischen Visum durchgehend etwa neun Monate in Österreich auf, ehe er am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Dabei ist auch beachtlich, dass er seither auf Grund seiner am XXXX im Bundesgebiet geschlossenen Scheinehe mit einer EU-Bürgerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Es sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens anzunehmen wäre.Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner erneuten Einreise am römisch 40 mit seinem bis römisch 40 gültig gewesenen griechischen Visum durchgehend etwa neun Monate in Österreich auf, ehe er am römisch 40 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Dabei ist auch beachtlich, dass er seither auf Grund seiner am römisch 40 im Bundesgebiet geschlossenen Scheinehe mit einer EU-Bürgerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Es sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens anzunehmen wäre.
Ein allenfalls verursachter Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Ein allenfalls verursachter Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung, die er aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) mit einer EWR-Bürgerin erwarb. Damit verstieß er jedoch gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht und eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt. Zudem leben seine Eltern und Schwestern in Indien. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers (29 Jahre) und seiner Berufserfahrungen ist ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat zumutbar.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer besitzt allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine legale Erwerbstätigkeit hat er nicht belegt, ebenso wenig eine kulturelle, soziale oder sprachliche Integration. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH 07.05.2015, Zl. 2013/22/0030; vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0042). Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Eingliederung.Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer besitzt allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine legale Erwerbstätigkeit hat er nicht belegt, ebenso wenig eine kulturelle, soziale oder sprachliche Integration. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH 07.05.2015, Zl. 2013/22/0030; vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0042). Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Eingliederung.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass er seinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem XXXX lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) legitimierte. Da der Beschwerdeführer gesund ist, ist sein Interesse am Verbleib in Österreich auch nicht durch die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung verstärkt.Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass er seinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem römisch 40 lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) legitimierte. Da der Beschwerdeführer gesund ist, ist sein Interesse am Verbleib in Österreich auch nicht durch die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung verstärkt.
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher das Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher das Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt.
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die über eine unbefristete Anmeldebescheinigung verfügt, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist folglich gem. § 67 Abs. 1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde (der Beschwerdeführer) eine Aufenthaltsehe geschlossen hat. Dies liegt gegenständlich vor, da der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben (bzw. Eheleben) geführt (bzw. zu führen beabsichtigt) hat und sich dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. hiezu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023 mwN).Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die über eine unbefristete Anmeldebescheinigung verfügt, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist folglich gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde (der Beschwerdeführer) eine Aufenthaltsehe geschlossen hat. Dies liegt gegenständlich vor, da der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben (bzw. Eheleben) geführt (bzw. zu führen beabsichtigt) hat und sich dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat vergleiche hiezu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023 mwN).
Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Diesbezüglich wird auf die bereits oben (Ausweisung) vorgenommene Interessenabwägung verwiesen, die in Bezug auf § 67 FPG zu keinem anderen Ergebnis führen kann.Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Diesbezüglich wird auf die bereits oben (Ausweisung) vorgenommene Interessenabwägung verwiesen, die in Bezug auf Paragraph 67, FPG zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von vier Jahren ist damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten (Eingehen einer Aufenthaltsehe) zu einem Zeitpunkt setzte, in dem er sich dessen bewusst war, dass sein bis XXXX befristetes griechisches Visum ihm jeweils nur einen dreimonatigen Aufenthalt bis zu seinem endgültigen Ablauf im österreichischen Bundesgebiet gestattet hätte. Infolge der Schließung seiner Aufenthaltsehe (Scheinehe) hält sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sein Verhalten (Antrag vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers) darauf schließen lässt, dass er weiterhin gewillt war, die Aufenthaltsehe unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung fortzuführen. Allerdings hat der Beschwerdeführer einige Monate nach dessen Verurteilung durch das Bezirksgerichtes XXXX nach § 117 Abs. 1 FPG am XXXX, am XXXX das Bundesgebiet freiwillig verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sodass unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von vier Jahren als ausreichend angesehen werden konnte. Die vierjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von vier Jahren ist damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten (Eingehen einer Aufenthaltsehe) zu einem Zeitpunkt setzte, in dem er sich dessen bewusst war, dass sein bis römisch 40 befristetes griechisches Visum ihm jeweils nur einen dreimonatigen Aufenthalt bis zu seinem endgültigen Ablauf im österreichischen Bundesgebiet gestattet hätte. Infolge der Schließung seiner Aufenthaltsehe (Scheinehe) hält sich der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sein Verhalten (Antrag vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers) darauf schließen lässt, dass er weiterhin gewillt war, die Aufenthaltsehe unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung fortzuführen. Allerdings hat der Beschwerdeführer einige Monate nach dessen Verurteilung durch das Bezirksgerichtes römisch 40 nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG am römisch 40 , am römisch 40 das Bundesgebiet freiwillig verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sodass unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von vier Jahren als ausreichend angesehen werden konnte. Die vierjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.
Die Behauptung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, dass das BFA unzulässigerweise in den ihm von den griechischen Behörden bis XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt hätte, eingegriffen habe, kann nicht gefolgt werden, als dieser Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist und kein darüber hinausgehender Aufenthaltstitel vorgelegt wurde. Unabhängig davon sieht Art 25 (2) SDÜ vor, dass gegebenenfalls im Zuge eines sog. Konsultationsverfahren abgeklärt wird, inwieweit ausreichende Gründe für die Einziehung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Für den Fall, dass der Aufenthaltstitel nicht eingezogen wird, sieht Art 25Die Behauptung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, dass das BFA unzulässigerweise in den ihm von den griechischen Behörden bis römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt hätte, eingegriffen habe, kann nicht gefolgt werden, als dieser Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist und kein darüber hinausgehender Aufenthaltstitel vorgelegt wurde. Unabhängig davon sieht Artikel 25, (2) SDÜ vor, dass gegebenenfalls im Zuge eines sog. Konsultationsverfahren abgeklärt wird, inwieweit ausreichende Gründe für die Einziehung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Für den Fall, dass der Aufenthaltstitel nicht eingezogen wird, sieht Artikel 25
(3) SDÜ vor, dass die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurückzieht, wobei es dieser unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeausführungen keine Bedenken an den maßgeblichen Erwägungen der Behörde, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgte, erwecken konnten.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeausführungen keine Bedenken an den maßgeblichen Erwägungen der Behörde, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgte, erwecken konnten.
Die Beschwerde enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen, welche die angefochtene Entscheidung erschüttern hätten können. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung hätte unzulässiger Weise in den dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel eingegriffen, welcher ihn zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigte, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ro 2016/21/0013, zu verweisen, wonach ein Aufenthaltsverbot einen Aufenthaltstitel vernichtet. Es sind insbesondere aber auch keine Aspekte hervorgekommen, wonach in Bezug auf die Höhe des zu verhängenden Aufenthaltsverbotes eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (vgl. dazu BVwG 21.10.2016, W220 1424446-2).Die Beschwerde enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen, welche die angefochtene Entscheidung erschüttern hätten können. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung hätte unzulässiger Weise in den dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel eingegriffen, welcher ihn zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigte, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ro 2016/21/0013, zu verweisen, wonach ein Aufenthaltsverbot einen Aufenthaltstitel vernichtet. Es sind insbesondere aber auch keine Aspekte hervorgekommen, wonach in Bezug auf die Höhe des zu verhängenden Aufenthaltsverbotes eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können vergleiche dazu BVwG 21.10.2016, W220 1424446-2).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem Folgendes festgehalten:
"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber ( ) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber ( ) im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zwischenzeitlich sind keine Änderungen des Sachverhalts hervorgekommen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen und vermochten die Beweiswürdigung der Behörde nicht zu erschüttern. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zwischenzeitlich sind keine Änderungen des Sachverhalts hervorgekommen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen und vermochten die Beweiswürdigung der Behörde nicht zu erschüttern. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228 sowie 23.03.2017, 2016/21/0349); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228 sowie 23.03.2017, 2016/21/0349); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Dauer, freiwillige Ausreise, HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2128056.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017