TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/8 I411 2137259-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §56
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I411 213725-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl.:

IFA-Zahl 515413607 + Verfahrenszahl 151649229, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und reiste auf Grundlage eines für den Zeitraum 25.03.2010 bis 25.03.2011 gültigen Aufenthaltstitels "Studierende" legal in das Bundesgebiet ein und meldete erstmalig mit 03.05.2010 seinen Hauptwohnsitz in Wien an.

2. Nach jeweiligem Antrag erhielt der Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Studierende" für die Zeiträume 26.03.2011 bis 26.03.2012, 19.03.2012 bis 19.03.2013 sowie 20.03.2013 bis 20.03.2014.

3. Mangels Studienerfolges wies der Landeshauptmann der Stadt Wien mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl. MA35-9/2874375-05 den letzten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Studierende" vom 18.03.2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien ab und erwuchs der Bescheid am 23.06.2015 in Rechtskraft.

4. Am 29.10.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) mittels ausgefülltem Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK den Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.4. Am 29.10.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) mittels ausgefülltem Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK den Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.06.2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.06.2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

6. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" wies die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.09.2016, Zl.:

IFA-Zahl 515413607 + Verfahrenszahl 151649229, ab und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung. Des Weiteren erklärte die belangte Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten für zulässig und gewährte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

7. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.10.2016 monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.

8. Am 15.05.2017 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ägyptischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ägyptischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Bis zu seiner Einreise am 25.03.2010 bzw. spätestens am 03.05.2010 lebte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland und dauerte sein Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 15.05.2017 rund sieben Jahre und ein Monat. Vom 25.03.2010 bis zum 24.06.2015 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Aufenthaltstitels für Studierende bzw. einer anhängigen Beschwerde rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum vom 24.06.2015 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 15.05.2017 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben, er ist ledig und kinderlos.

Es ist kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben und verfügt er im Hinblick auf seinen rund siebenjährigen Aufenthalt In Österreich über keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung. Er verfügt über keine Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verstößt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung und den gesetzlichen Bestimmungen des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechtes.

Eine den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensdauer kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Lage in Ägypten:

Die Verhältnisse in Ägypten haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Ägypten haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen, den vom Beschwerdeführer vorlegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, begründet sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die ihm bislang erteilten Aufenthaltstitel sind durch den Inhalt des Verwaltungsakts belegt. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist durch eine Bestätigung der IOM (International Organization for Migration) vom 16.05.2017 nachgewiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt, er ledig und kinderlos ist, bestätigte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.04.2016 und wurde eine Änderung dieser Umstände in weiterer Folge auch nicht behauptet.

Hinsichtlich seines Privatlebens brachte der Beschwerdeführer einen bis zum 31.05.2016 datierten Mietvertrag und eine Wohnbestätigung und eine Wohnrechtsvereinbarung sowie eine Mietvertragsverlängerung vom 17.05.2016; einen vom 15.09.2015 und einen vom 25.03.2016 datierenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag; ein Konvolut an Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juli bis November 2010 sowie Jänner, Februar, Mai, Juli, Oktober, November 2013; ein Deutschprüfungszeugnis des Internationalen Kulturinstitutes datierend vom 22.09.2015, demnach der Beschwerdeführer die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau bestanden hat; eine Kreditauskunft des KSV 1870; einen vom 29.09.2015 und einen vom 29.03.2016 datierenden Antrag auf Gesundheitsvorsorge, eine Krankenversicherung; sowie ein Konvolut privater Unterstützungserklärungen in Vorlage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunft hat, gründet auf einem von ihm vorgelegten aktuellen Mietvertrag. Die Feststellung, dass er über keine aufrechten Krankenversicherung verfügt ist durch eine sich im Akt befindliche Versicherungspolizze und durch der Auskunft des Versicherungsträgers nachgewiesen.

Dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt ist insbesondere auch durch seine freiwillige Ausreise vom 15.05.2017 belegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.06.2017 ab.

Die Feststellungen wonach der unrechtmäßige Teil des Aufenthalts des Beschwerdeführers gegen die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen verstößt und die Verfahrensdauer nicht der belangten Behörde angelastet werden kann, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Ägypten mit Stand 02.05.2017 entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auf jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Absatz 3, § 55, § 56 Absatz 1 und 2, § 57 Absatz 1 sowie § 60 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz 1 und 2, Paragraph 57, Absatz 1 sowie Paragraph 60, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.-zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.-davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennParagraph 60, (2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Absatz 3 und Absatz 9 sowie § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9 sowie Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52, (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz (erster Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz (erster Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides):

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund sieben Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund sieben Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrages auf Aufenthaltsberechtigung für Studierenden vom 24.06.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das nach diesem Zeitpunkt entstanden ist verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes aufgrund seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das Bestehen eines derartigen von ihm explizit verneint wird.

Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer durchaus Integrationsbemühungen auf, in dem er ein Konvolut privater Unterstützungserklärungen, Wohnvereinbarungen, ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung im Niveau B1 sowie eine Einstellungszusage vorlegt und bilden diese Bestätigungen durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Allerdings verkennt der erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine ursprünglichen Gründe seines Aufenthaltes in Österreich – seines Studiums – keinerlei Unterlagen in Vorlage bringt. Auch weist der Beschwerdeführer keine für einen Studenten typische Form an sozialer und integrativer Verfestigung (wie z.B. Unterstützungserklärungen von Studienkollegen, studentische und außerstudentische Aktivitäten, etc.) auf. Ungeachtet dessen, sind seine integrativen Bemühungen in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren. Selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Auch wenn ihm ein Nettoentgelt von 1.200 Euro zugesagt wird, lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)

Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheit und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden und ist auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2017 mit Unterstützungsleistung der IOM wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgeehrt ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Mit diesem Verhalten seines langjährigen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer an seinen Aufenthalt mehrfach durch die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Studierende" selbst beitrug. Dahingehend geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die überlange Verfahrensdauer in einem Verschulden der Behörde begründet und somit ihr zurechenbar ist, ins Leere.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 563.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56

Asylgesetz:

Dem Beschwerdevorbringen, über seinen Antrag sei nach § 56Dem Beschwerdevorbringen, über seinen Antrag sei nach Paragraph 56

Asylgesetz abzusprechen gewesen, ist auszuführen wie folgt:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz ist nicht amtswegig zu prüfen, aber auf begründeten Antrag. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 wurde unter II.1. der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Asylgesetz gestellt. Unter II.2. des Schriftsatzes wurde der (Eventual-) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz gestellt. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein begründeter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz vor, über den die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid nicht abgesprochen hat.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Asylgesetz ist nicht amtswegig zu prüfen, aber auf begründeten Antrag. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 wurde unter römisch zwei.1. der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Asylgesetz gestellt. Unter römisch zwei.2. des Schriftsatzes wurde der (Eventual-) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz gestellt. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein begründeter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Asylgesetz vor, über den die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid nicht abgesprochen hat.

Dessen ungeachtet geht die Monierung ins Leere, da der § 56 Asylgesetz auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Asylgesetz verweist. § 60 Abs. 2 lit. 2 leg.cit. bestimmt, dass Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn der Drittstaatsangehörige über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich leistungspflichtig ist.Dessen ungeachtet geht die Monierung ins Leere, da der Paragraph 56, Asylgesetz auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Asylgesetz verweist. Paragraph 60, Absatz 2, lit. 2 leg.cit. bestimmt, dass Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn der Drittstaatsangehörige über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich leistungspflichtig ist.

Bei der vom Beschwerdeführer bei der Generali Versicherung AG abgeschlossenen Versicherung mit der Polizze Nr. XXXX handelte es sich um eine kurzfristige Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz war vom 11.10.2016 bis zum 11.04.2017 gegeben und lief automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einer Verlängerung der Krankenversicherung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.Bei der vom Beschwerdeführer bei der Generali Versicherung AG abgeschlossenen Versicherung mit der Polizze Nr. römisch 40 handelte es sich um eine kurzfristige Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz war vom 11.10.2016 bis zum 11.04.2017 gegeben und lief automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einer Verlängerung der Krankenversicherung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Da sohin ein Versagungsgrund des § 60 Abs. 2 Asylgesetz vorliegt wäre ein Aufenthaltstitel nach § 56 Asylgesetz ohnehin nicht zu erteilen gewesen.Da sohin ein Versagungsgrund des Paragraph 60, Absatz 2, Asylgesetz vorliegt wäre ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, Asylgesetz ohnehin nicht zu erteilen gewesen.

3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (zweiter und dritter Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Wie umseits unter A.3.2.1.) bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Wie umseits unter A.3.2.1.) bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Ägypten. Zudem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Ägypten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Ägypten. Zudem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise:

(vierter Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von dem Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen bzw. hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits freiwillig verlassen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht,
Interessenabwägung, Krankenversicherung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2137259.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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