Entscheidungsdatum
08.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
G307 2159522-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
V. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen.
VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Dolmetschkosten wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Dolmetschkosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 30.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten und Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland - und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid, vom BF persönlich übernommen am XXXX2017, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem am 30.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch angeführten und Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland - und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid, vom BF persönlich übernommen am XXXX2017, wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; den Bruder des BF zeugenschaftlich einvernehmen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas-Corpus-Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.
2. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage übermittelte die belangte Behörde noch am selben Tag den Verwaltungsakt in elektronischer Form. Eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattete das Bundesamt nicht. Auch Verfahrensanträge wurden nicht gestellt.
3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.06.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.06.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem römisch 40 , seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
4. Nach der Verkündung verlangten beide Parteien die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger Syriens zu sein. Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten syrischen Personalausweis vor.
Der BF verfügte über kein gültiges Reisedokument und eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Aufenthalt in diesem.
Der BF wurde am XXXX2017 um 11:10 Uhr auf Höhe der XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX aufgegriffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In Ermangelung des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes und eines Aufenthaltstitels wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Seit XXXX2017, 11:34 Uhr befindet sich der BF in Schubhaft, welche derzeit im XXXX vollzogen wird. Im Zuge seiner Basisbefragung für das fremdenpolizeiliche Verfahren führte der BF aus, er wolle nach Deutschland weiterreisen sowie dort und nicht in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.Der BF wurde am XXXX2017 um 11:10 Uhr auf Höhe der römisch 40 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 aufgegriffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In Ermangelung des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes und eines Aufenthaltstitels wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Seit XXXX2017, 11:34 Uhr befindet sich der BF in Schubhaft, welche derzeit im römisch 40 vollzogen wird. Im Zuge seiner Basisbefragung für das fremdenpolizeiliche Verfahren führte der BF aus, er wolle nach Deutschland weiterreisen sowie dort und nicht in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Zum BF liegen überdies 4 EURODAC-Treffer jeweils der Kategorie 1 (Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz) vom XXXX2016 und XXXX2016 in Griechenland sowie vom XXXX2017 in Ungarn und XXXX2017 in Rumänien auf.
Der BF stellte in Österreich am XXXX2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zahl XXXXgemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin-VO als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig und aktuell kein dagegen erhobenes Rechtsmittel aktenkundig. Das ursprüngliche Reiseziel des BF war Deutschland, weil sich dort ein Bruder des BF aufhält. Aus diesem Grund und um Zeit zu gewinnen, stellte der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst rund 3 Wochen nach seiner Einreise nach Österreich.Der BF stellte in Österreich am XXXX2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zahl XXXXgemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin-VO als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig und aktuell kein dagegen erhobenes Rechtsmittel aktenkundig. Das ursprüngliche Reiseziel des BF war Deutschland, weil sich dort ein Bruder des BF aufhält. Aus diesem Grund und um Zeit zu gewinnen, stellte der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst rund 3 Wochen nach seiner Einreise nach Österreich.
Der Bruder des BF, XXXX lebt in XXXX. Der BF hatte mit diesem seit seinem Aufenthalt in Österreich noch keinen Kontakt. Abgesehen davon verfügt der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.Der Bruder des BF, römisch 40 lebt in römisch 40 . Der BF hatte mit diesem seit seinem Aufenthalt in Österreich noch keinen Kontakt. Abgesehen davon verfügt der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Am XXXX2017 wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien zur Wiederaufnahme des BF eingeleitet, wobei am XXXX2017 die dahingehende Zustimmung einlangte und der BF darüber am XXXX2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren und würde nach einer Überstellung dorthin versuchen, wieder nach Deutschland zu gelangen. Die Frist für die Überstellung nach Rumänien endet am XXXX2017.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten syrischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und seine Identität, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft - nach Übersetzung des der Verhandlung beigezogenen Dolmetsch - wiedergibt.
Die Einreise ohne gültiges Reisedokument, die Anhaltung des BF, die Festnahme und in Schubhaft verbrachte Zeit, der Bestand der oberwähnten Eurodac-Treffer, die Asylantragstellung in Österreich und das Bestehen der dahingehend negativen Entscheidung, die Einleitung von Konsultationen mit Rumänien und die dortige Zusage sind dem Inhalt des bekämpften Schubhaftbescheides zu entnehmen. Die belangte Behörde ging in ihrem Aktenvermerk vom 26.05.2017 über die Aufrechthaltung der Schubhaft irrtümlich von einer 6monatigen Frist zur Übernahme des BF aus. Tatsächlich jedoch handelt es sich um eine sechswöchige Frist, weshalb die Überstellungsfrist in Bezug auf Rumänien bereits am XXXX2017 endet. Dies ergibt sich aus Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO.Die Einreise ohne gültiges Reisedokument, die Anhaltung des BF, die Festnahme und in Schubhaft verbrachte Zeit, der Bestand der oberwähnten Eurodac-Treffer, die Asylantragstellung in Österreich und das Bestehen der dahingehend negativen Entscheidung, die Einleitung von Konsultationen mit Rumänien und die dortige Zusage sind dem Inhalt des bekämpften Schubhaftbescheides zu entnehmen. Die belangte Behörde ging in ihrem Aktenvermerk vom 26.05.2017 über die Aufrechthaltung der Schubhaft irrtümlich von einer 6monatigen Frist zur Übernahme des BF aus. Tatsächlich jedoch handelt es sich um eine sechswöchige Frist, weshalb die Überstellungsfrist in Bezug auf Rumänien bereits am XXXX2017 endet. Dies ergibt sich aus Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO.
Die Existenz des Bruders des BF ist dem Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und mit dem Inhalt des XXXX betreffenden Auszugs aus dem ZMR in Einklang zu bringen. Dass der BF mit diesem bis dato keinen Kontakt gehabt hat, hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Selbst wenn der BF bei seinem Bruder in XXXX Unterkunft nehmen könnte, erscheint es befremdend, dass er bis dato noch keinen Kontakt mit diesem aufgenommen hat und zeigt sich ein solches Unterfangen angesichts der beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland unschlüssig. Auch gab es vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wie auch danach von Seiten des Bruders des BF keine wie immer geartete Bestätigung, diesem Unterkunft gewähren zu wollen.Die Existenz des Bruders des BF ist dem Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und mit dem Inhalt des römisch 40 betreffenden Auszugs aus dem ZMR in Einklang zu bringen. Dass der BF mit diesem bis dato keinen Kontakt gehabt hat, hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Selbst wenn der BF bei seinem Bruder in römisch 40 Unterkunft nehmen könnte, erscheint es befremdend, dass er bis dato noch keinen Kontakt mit diesem aufgenommen hat und zeigt sich ein solches Unterfangen angesichts der beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland unschlüssig. Auch gab es vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wie auch danach von Seiten des Bruders des BF keine wie immer geartete Bestätigung, diesem Unterkunft gewähren zu wollen.
Im Zuge seiner ersten polizeilichen Befragung führte der BF dezidiert aus, er wolle zu seinem Bruder nach Deutschland weiterreisen, weshalb er das Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet habe und auch in Österreich keinen derartigen Antrag stellen wolle. Die aber dann dennoch erfolgte Antragstellung in Österreich begründete der BF in der mündlichen Verhandlung auf konkretes Befragen hin damit, auf diese Weise "Zeit" gewinnen zu wollen.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
So ist festzuhalten, dass der BF trotz seiner Asylantragstellung in Rumänien nach Österreich weiterreiste und im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, obwohl er zuvor die Absicht bekundete, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Dass dies genau seine Intention gewesen war, bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung. Überdies bekräftigte der BF seine Absicht, nicht freiwillig nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil er vermute, sodann nicht mehr nach Österreich kommen zu können. Es konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich aus freien Stücken zur Fortsetzung des Asylverfahrens nach Rumänien zurückkehren würde, um dort den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Auch erschien es nicht glaubhaft, dass sich der BF im Fall der Beendigung der Schubhaft bis zu seiner Rückkehr nach Rumänien den österreichischen Behörden gegenüber verfügbar hielte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens nach wie vor aufrecht ist und - wie bereits erwähnt - angesichts der bis dato noch nicht erfolgten Kontaktaufnahme zu seinem Bruder eine dortige Unterkunftgewährung vor dem bisher Gesagten äußerst ungewiss ist.
Dass der BF ganz offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich auch daraus, dass er sich bereits in mehreren europäischen Staaten (Rumänien, Griechenland, Ungarn) illegal aufgehalten, stets versucht hat, sich ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen von einem Staat in den anderen zu begeben und sich in diesen auch tatsächlich aufzuhalten. Der BF setzte sich somit stets wider besseren Wissens über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einfach hinweg und reiste gleichsam nach bestimmten Zeitspannen weiter.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
Gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, bis
3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013Der mit "Haft" betitelte Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013
S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:
"Artikel 28"
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."
In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223).In Artikel 28, Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223).
Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG (vgl. EuGH 15.03.2017, C-528/15).Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG vergleiche EuGH 15.03.2017, C-528/15).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werdenDie Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden
(§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).(Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Da der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Staat bislang bereits für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, ist die belangte Behörde auch zu Recht vom Anwendungsbereich des Art. 28 Dublin-VO ausgegangen.Da der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Staat bislang bereits für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, ist die belangte Behörde auch zu Recht vom Anwendungsbereich des Artikel 28, Dublin-VO ausgegangen.
Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auf Grund seines bisherigen Verhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Der BF hat bislang weder in Österreich noch in anderen europäischen Staaten eine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten oder im zuständigen Aufnahmestaat den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
In Österreich lebt zwar der Bruder des BF mit seiner Familie. Diesem Umstand kann jedoch vor dem Hintergrund der fix geplanten Weiterreise nach Deutschland sowie der Asylantragstellung in Österreich, um Zeit zu gewinnen, keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden.
Ferner verfügt der BF über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den nach der Dublin-VO zuständigen Aufnahmestaat entziehen könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG wie auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben seien, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG wie auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben seien, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, der sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF könnte sich der zu sichernden Abschiebung entziehen und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, der sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF könnte sich der zu sichernden Abschiebung entziehen und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-VO und Paragraph 76, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):
Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
So ist festzuhalten, dass seit Erlassung des Schubhaftbescheides eine Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens und somit eine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des BF nach der Dublin-VO weiterhin anzunehmen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Asylverfahren in Österreich negativ - wenn auch nicht rechtskräftig - beschieden wurde.
Die rumänischen Behörden haben sich für die Wiederaufnahme des BF für zuständig erklärt und endet die Überstellungsfrist am XXXX2017.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung nach Rumänien unmittelbar bevorsteht und er somit allenfalls eine illegale Weiterreise in andere europäische Staaten nicht fortsetzen kann.
Aus den eben dargelegten Umständen ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstünden, ist weder den Ausführungen in der Beschwerde noch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Überstellung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehen Fristen zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG.
3.3. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A.III.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, geregelt.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die belangte Behörde beantragte in der mündlichen Verhandlung vollen Kostenzuspruch, welchen Sie ziffernmäßig nannte, weshalb ihr die im Spruch angeführten Kosten zuzusprechen waren.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, weil sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.4. Zu Spruchpunkt V. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers)3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers)
Was die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers betrifft, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zahl Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.Was die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers betrifft, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zahl Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.
In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVg um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVg um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.
Folglich war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 8a VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Folglich war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinn des Paragraph 8 a, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunk VI. (Zurückweisung des Antrags auf Ersatz allfälliger Dolmetschkosten)3.5. Zu Spruchpunk römisch sechs. (Zurückweisung des Antrags auf Ersatz allfälliger Dolmetschkosten)
Was den Antrag auf Ersatz der Dolmetscherkosten betrifft, so sind die in § 53 Abs. 1 BFA-VG genannten Koten dem Ersatzpflichtigen durch das Bundesamt mit Kostenbescheid vorzuschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 zuletzt aus, dass § 53 BFA-VG nicht als Rechtsgrundlage für im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Kosten angesehen werden werden kann. § 53 leg cit. kann nur insofern Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sein, wenn dessen Anwendung durch das BFA Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenbescheid ist. Da dem BF die Kosten des Dolmetsch somit im gegenständlichen Fall gar nicht aufgetragen wurden, war der dahingehende Antrag zurückzuweisen.Was den Antrag auf Ersatz der Dolmetscherkosten betrifft, so sind die in Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG genannten Koten dem Ersatzpflichtigen durch das Bundesamt mit Kostenbescheid vorzuschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 zuletzt aus, dass Paragraph 53, BFA-VG nicht als Rechtsgrundlage für im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Kosten angesehen werden werden kann. Paragraph 53, leg cit. kann nur insofern Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sein, wenn dessen Anwendung durch das BFA Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenbescheid ist. Da dem BF die Kosten des Dolmetsch somit im gegenständlichen Fall gar nicht aufgetragen wurden, war der dahingehende Antrag zurückzuweisen.
Schließlich wurde in der Beschwerde zwei Mal der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision gestellt, dahingehend - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - aber keine näheren Ausführungen getätigt und nicht vorgebracht, worauf sich diese Anträge beziehen sollen, weshalb von einer diesbezüglichen Erörterung Abstand genommen wurde.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2159522.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017