TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/19 W112 2174200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2008335-2/13E

W112 2008332-2/13E

W112 2174198-1/11E

W112 2174200-1/11E

W112 2174202-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 830686501-170391422,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 830686501-170391422,

2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892506-170391414,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892506-170391414,

3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892702-170391520,3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892702-170391520,

4) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892800-170391449,4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892800-170391449,

5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892909-170391538,5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 821892909-170391538,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren

1.1. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer am 31.12.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer vor.

Am selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin polizeilich erstbefragt. Die Verfahren wurden durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 03.01.2013 in Österreich zugelassen.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angerhöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen russischen Inlandspass vor.

Am Folgetag wurde der Erstbeschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Das Verfahren wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 31.05.2013 in Österreich zugelassen.

1.3. Am 15.10.2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 nahmen die Beschwerdeführer zu den ausgehändigten Länderberichten Stellung.

1.4. Mit Bescheiden vom 08.05.2014, den Beschwerdeführern zugestellt am 12.05.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheiden vom 08.05.2014, den Beschwerdeführern zugestellt am 12.05.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter am 20.05.2014 Beschwerde.

Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 21.01.2016 legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer vor.

Am 25.02.2016 und 26.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit:"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie römisch 40 heißen, geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, Volksgruppe: Tschetschenin, moslemischer Glaube, traditionell seit 2000 verheiratet, standesamtlich nicht verheiratet, drei Kinder mit P1. Ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P2: Derzeit leide ich unter Gastritis. Ich muss 6 Wochen Vitamin B12 einnehmen.

R: Was heißt das?

P2: 6 Wochen lang muss ich Vitamin B12 einnehmen.

R: Und was ist nach den 6 Wochen?

P2: Das ist sehr gefährlich, wenn man Vitamin B12-Mangel hat. Da mein Körper das nicht aufnimmt, muss ich Vitamin B12 zusätzlich einnehmen.

R: Was ist dann nach diesen 6 Wochen, setzen Sie dann das Vitamin ab?

P2: Das Vitamin B muss ich ständig einnehmen. In 6 Wochen muss ich zum Arzt zwecks Kontrolle. Ich muss dieses Vitamin mein ganzes Leben einnehmen (Ergänzung: Alle 6 Wochen muss ich Vitamin B in Injektionsform einnehmen).

R: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P2: Nein. Der Ältere war nicht in Behandlung. Bei dem jüngeren war es so, dass man uns empfohlen hat, zum Orthopäden zu gehen. Man hat im Kindergarten darauf hingewiesen, dass etwas mit dem Gang des Kindes nicht stimmt und wir zum Orthopäden gehen sollen.

R: Und was hat der Orthopäde entschieden?

P2: Wir waren gestern bei einem Termin. Er hat gesagt, dass das Kind unter ständiger Kontrolle bleiben muss. Wenn die Muskulatur besser wird, wird der Zustand des Kindes besser. Im Moment muss er unter Kontrolle bleiben (Ergänzung: Es wird Kontrollen geben).

R: Gibt es Beweismittel oder sonstige Unterlagen, die Sie heute in Ihrem Verfahren oder in denen Ihrer Kinder vorlegen möchten?

P2: Ich verstehe die Frage nicht. Fragen Sie mich nach Integrationsunterlagen?

P2 gibt der R diese.

o) Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers

o) Empfehlungsschreiben von Nachbarn

o) Empfehlungsschreiben von Nachbarn

o) Schülerbeschreibung der Drittbeschwerdeführerin

o) Empfehlungsschreiben der Kindergartenleiterin

o) Empfehlungsschreiben des Teams Lernhilfe und Deutschkurs inkl. Fotodokumentation, betreffend Teilnahme an einem Sozialprojekt der Schule der Drittbeschwerdeführerin sowie die Übung Darstellendes Spiel

o) Führerschein des Erstbeschwerdeführers

o) und die XXXX Fußballmannschaft des Viertbeschwerdeführerso) und die römisch 40 Fußballmannschaft des Viertbeschwerdeführers

o) Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters

Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen und im Original wieder ausgefolgt.

R: Haben Sie auch Zeugnisse betreffend die Kinder und Deutschkurse?

P2: Nein, aber wir versuchen derzeit einen Kurs.

R: Auf welchem Niveau?

P2: Das ist der erste Kurs.

R: Sprechen Sie Deutsch?

P2: Ein bisschen.

R (ohne Verdolmetschung): Wo genau wohnen Sie?

P2: Ich wohne in XXXX .P2: Ich wohne in römisch 40 .

R: Wie gefällt es Ihnen dort?

P2: Können Sie dolmetschen? (Russisch).

R: Fühlen Sie sich dort wohl?

P2: Ich fühle gut.

R: Was machen Sie tagsüber?

P2: Wie?

R: Wie verbringen Sie Ihren Tag?

P2 (Russisch): Es ist jetzt schwer für mich, Sie zu verstehen, ich bin aufgeregt.

Mit Verdolmetschung:

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P2: Seit dem 31. Dezember 2012 gegen Mittag.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P2: Wie meinen Sie das?

R: Haben Sie ein Visum, eine Niederlassungsbewilligung?

P2: Nein.

R: Leben Sie in Österreich allein oder mit jemandem zusammen?

P2: Ich lebe mit meinem Mann. Ich lebe mit meinem Mann und mit meiner Familie.

R: Wen bezeichnen Sie mit Ihrer Familie?

P2: Mein Mann und meine Kinder leben hier.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P2: Nein. Mein Mann hat Verwandte (Anmerkung: P2 meint Verwandte außerhalb von Tschetschenien aber in der Russischen Föderation).

R: Welche Verwandte hat Ihr Mann, die außerhalb des Herkunftsstaates, außerhalb von Russland, leben?

P2: Mein Bruder. Mein Bruder lebt hier. Er ist hier anwesend (Anmerkung: P2 meinte ihre Verwandten).

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrem Bruder und dessen Familie?

P2: Ein völlig normaler Kontakt. Wir telefonieren miteinander.

R: Wie gestaltete sich der Kontakt mit Ihrem Bruder 2004-2012, als Sie in der Russischen Föderation waren und Ihr Bruder hier?

P2: Sie meinen, ob ich zu der Zeit den Kontakt zu meinem Bruder hatte?

R: Ja.

P2: Nicht wirklich. Moment. Ich habe die Informationen über ihn von meinen Verwandten erfahren.

R: Was meinen Sie damit?

P2: Wenn wir Verwandte anrufen, fragen wir, wie es ihnen geht und was so läuft.

R: Sie hatten keinen direkten Kontakt zu Ihrem Bruder, sondern nur über Verwandte?

P2: Wenn ich Verwandte, meine Mutter, besucht habe, dann habe ich einfach erfahren, wie es ihm geht. Das bezieht sich auch auf meine anderen Geschwister. Wir leben nicht zusammen.

R: Haben Sie bis vor 2004 mit Ihrem Bruder zusammengelebt, bis er ausreiste?

P2: Ja. Er hat sich versteckt gehalten in Dagestan. Vorher haben wir auch nicht zusammen gelebt. Ich war verheiratet. Ich lebte in einem anderen Dorf. Ich bin zu meinen Eltern gefahren, um sie zu besuchen.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P2: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P2: Die Unterkunft und das Geld für das Essen bekommen wir. Auch das Geld für die Bekleidung bekommen wir.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos), Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, das heißt, Arbeit zu finden?

P2: Wir haben keine Bewilligung. Ich darf nicht arbeiten.

R: Haben Sie eine Ausnahmebewilligung, Saisonarbeit oder im Tourismus erhalten?

P2: Ich darf nicht. Wieso sollte ich mich trotzdem darum bemühen?

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

P2: Ich spreche meine Muttersprache und Russisch.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause?

P2: In meiner Muttersprache Tschetschenisch.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

P2: Ich wollte auch einen Platz in einer Sprachschule bekommen, damit ich die Sprache wirklich ordentlich erlernen kann. Ich kann nur einen Kurs, keinen Platz in einer Sprachschule bekommen. Ich versuche selbst Deutsch zu Hause lernen. Wenn es eine Sprachschule gäbe, würde ich gerne in einer Sprachschule Deutsch lernen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P2: In der Früh schicke ich zuerst die Kinder in die Schule und in den Kindergarten, dann putze ich zu Hause, dann lerne ich Deutsch, dann koche ich, bis die Kinder nach Hause kommen und Mittagessen. Die Kinder spielen miteinander. Dann setzen wir uns gemeinsam hin und machen die Hausaufgaben. Dann sehen wir uns einen Film an oder lesen Bücher und dann lege ich die Kinder schlafen.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P2: Wie meinen Sie das?

R: Wie agieren Sie mit der Gesellschaft und sich? Sind Sie bei Vereinen, Organisationen, engagieren Sie sich ehrenamtlich?

P2: Ich kenne hier keine Organisationen. Ich habe mit Leuten Kontakt, die Kurse besuchen, manchmal auch mit den Nachbarn.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht noch keine Kenntnis hat und die berücksichtigt werden sollte?

P2: Mich verbindet, Mir gefallen die Leute hier, die Sprache an sich, die Kultur, die zwischenmenschliche Kommunikation.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P2: Ich bin unbescholten.

R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P2: Nein.

R: Ihre Tochter XXXX ist XXXX Jahre alt. Wann ist sie nach Österreich eingereist mit Ihnen zusammen?R: Ihre Tochter römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Wann ist sie nach Österreich eingereist mit Ihnen zusammen?

P2: Zusammen mit mir.

R: Wo und mit wem zusammen hat XXXX vor der Ausreise zusammengelebt?R: Wo und mit wem zusammen hat römisch 40 vor der Ausreise zusammengelebt?

P2: Mit mir.

R: XXXX hat den Herkunftsstaat im Alter von XXXX Jahren verlassen. Hat sie in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Vorschule oder die Schule besucht?R: römisch 40 hat den Herkunftsstaat im Alter von römisch 40 Jahren verlassen. Hat sie in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Vorschule oder die Schule besucht?

P2: Sie hat den Kindergarten nicht, aber die Schule besucht.

R: Hat Ihre Tochter seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Verfügt sie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?

P2: Nein.

R: Besucht sie hier die Schule? Spricht sie deutsch?

P2: Ja.

R: Welche Klassen hat sie in Österreich besucht?

P2: auf Deutsch: Mittelschule 2. Klasse.

R: Können Sie Zeugnisse vorlegen, oder wird Ihre Tochter nicht beurteilt?

P2: Zu Hause haben wir sie. Ich wusste nicht, dass wir sie mitnehmen sollen.

P2 wird ersucht die Zeugnisse ihrer Kinder binnen 2 Wochen vorzulegen.

R überzeugt sich von den guten Deutschkenntnissen von P3 [nicht geladen, aber im Verhandlungssaal anwesend].

R: Was machen Sie außer der Schule?

P3: Ich gehe in der Schule auch in Darstellendes Spiel. Da machen wir so Theaterspiele. Ich bin auch in Englisch Action gegangen. Da haben wir Englisch gelernt und das hat Spaß gemacht.

R: Und die Schule in Tschetschenien hat die auch Spaß gemacht?

P3: Ja.

R: Ist es für Sie in Ordnung, dass ich die Aussage Ihrer Tochter zu Protokoll nehme?

P2: Das ist kein Problem.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P3: Ich bin beim Theater. Aber sonst nichts.

R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag?

P3: In der Früh gehe ich in die Schule, ich lerne, esse, dann schaue ich fern.

R: Was ist Ihre Lieblingssendung?

P3: Ein Film.

R: Was ist Ihr Lieblingsfilm?

P3: Mir gefällt alles.

P2 wird weiter einvernommen.

R: Ihr Sohn XXXX ist XXXX Jahre alt. Wann ist er nach Österreich eingereist?R: Ihr Sohn römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Wann ist er nach Österreich eingereist?

P2: Er ist mit mir eingereist.

R: Wo und mit wem hat XXXX vor der Ausreise zusammengelebt?R: Wo und mit wem hat römisch 40 vor der Ausreise zusammengelebt?

P2: Mit mir, alle meine Kinder haben mit mir zusammen gelebt.

R: XXXX hat den Herkunftsstaat im Alter von 6 Jahren verlassen. Hat er in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Vorschule oder die Schule besucht?R: römisch 40 hat den Herkunftsstaat im Alter von 6 Jahren verlassen. Hat er in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Vorschule oder die Schule besucht?

P2: Ja. Einen Kindergarten hat er besucht. Auch hier hat er eine kurze Zeit den Kindergarten besucht, dann ist er in die Schule gegangen.

R: Hat er seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Verfügt er über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?

P2: Nein.

R: Welche Schule besucht er?

P2: 3. Klasse Volksschule.

R: Wie geht es ihm mit Deutsch?

P2: Sehr gut. Er spricht ganz normal.

R: Besucht er abgesehen davon Kurse (Tanzgruppen, Musikschule, ) o. ä.?

P2: Er trainiert Fußball. Er geht auch mit uns in Deutschkurse.

R: Wie oft trainiert er Fußball?

P2: Früher war es am Dienstag und Donnerstag, jetzt am Donnerstag, je nachdem was der Trainer festlegt. Das ist ein Schul-Fußballteam. Wenn sie einen Pokal gewinnen, dürfen sie diesen 1 Woche behalten und müssen dann der Schule den Pokal übergeben. Wenn es ein Fußballspiel gibt, dann kommt er später nach Hause.

R: Was heißt das?

P2: Der Klub gehört zur Schule. Manchmal bekommt er auch Geschenke, zum Beispiel einen Fußball.

R: Wie verbringt er den Alltag?

P2: Er besucht die Schule. Manchmal kommt er später, weil er Fußballtraining hat, dann isst er, macht seine Hausaufgaben, spielt und sieht fern. Dann isst er das Abendessen. Dann geht er schlafen.

R: Ihr Sohn XXXX ist XXXX Jahre alt und auch mit Ihnen eingereist. Ist das korrekt?R: Ihr Sohn römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und auch mit Ihnen eingereist. Ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Wo und mit wem hat XXXX vor der Ausreise zusammengelebt?R: Wo und mit wem hat römisch 40 vor der Ausreise zusammengelebt?

P2: Auch mit mir.

R: XXXX hat den Herkunftsstaat im Alter von 2 Jahren verlassen. Hat er in der Russ[is]chen Föderation eine Kinderkrippe besucht?R: römisch 40 hat den Herkunftsstaat im Alter von 2 Jahren verlassen. Hat er in der Russ[is]chen Föderation eine Kinderkrippe besucht?

P2: Nein. Bis zum 3. Lebensjahr besucht man dort keinen Kindergarten. Es gibt sehr viele Kinder.

R: Hat er seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Verfügt er über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?

P2: Nein.

R: Besucht er den Kindergarten oder sonstige Kurse in Österreich?

P2: Ja. Er besucht derzeit einen Kindergarten.

R: Das wievielte Jahr geht er jetzt in den Kindergarten?

P2: Das 3. Jahr.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?

P2: Ich möchte nur sagen, dass wir hierbleiben wollen. Wir wollen, dass die Kinder eine gute Ausbildung bekommen.

R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf vor der Ausreise nach Österreich: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens, mit wem lebten Sie zusammen, welche Ausbildung haben Sie gemacht, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

P2: Ich wurde am XXXX geboren. Ich wurde im Dorf XXXX, XXXX geboren. 1979 habe ich mit dem Besuch der Grundschule in unserem Dorf be[g]ommen. 1989 habe ich die Schule abgeschlossen. Im gleichen Jahr habe ich begonnen, an der XXXX Schule für künstlerische Berufe zu lernen. Ich habe dort 1 Jahr lang gelernt. Dann habe ich eine Arbeit gefunden. Ich habe Kinder unterrichtet. Ich habe in einer Kunstschule bis 1994 gearbeitet. Die Lage war damals so, dass man keine Gehälter bekommen hat. Man musste hinfahren, aber man hat kein Geld dafür bekommen. Man hat auch Geld für die Reise zum Arbeitsplatz bekommen. Deswegen konnte ich dort nicht mehr arbeiten. Das Gehalt wurde nicht mehr ausbezahlt. Nach dem Krieg in Tschetschenien im Jahr 2008 habe ich begonnen 1998 habe ich mit dem Studium an der XXXX Universität begonnen. Das war die Fakultät XXXX. 2003 habe ich es abgeschlossen.P2: Ich wurde am römisch 40 geboren. Ich wurde im Dorf römisch 40 , römisch 40 geboren. 1979 habe ich mit dem Besuch der Grundschule in unserem Dorf be[g]ommen. 1989 habe ich die Schule abgeschlossen. Im gleichen Jahr habe ich begonnen, an der römisch 40 Schule für künstlerische Berufe zu lernen. Ich habe dort 1 Jahr lang gelernt. Dann habe ich eine Arbeit gefunden. Ich habe Kinder unterrichtet. Ich habe in einer Kunstschule bis 1994 gearbeitet. Die Lage war damals so, dass man keine Gehälter bekommen hat. Man musste hinfahren, aber man hat kein Geld dafür bekommen. Man hat auch Geld für die Reise zum Arbeitsplatz bekommen. Deswegen konnte ich dort nicht mehr arbeiten. Das Gehalt wurde nicht mehr ausbezahlt. Nach dem Krieg in Tschetschenien im Jahr 2008 habe ich begonnen 1998 habe ich mit dem Studium an der römisch 40 Universität begonnen. Das war die Fakultät römisch 40 . 2003 habe ich es abgeschlossen.

R: Warum haben Sie die Schule in XXXX besucht?R: Warum haben Sie die Schule in römisch 40 besucht?

P2: In Tschetschenien gab es damals so eine Schule nicht, daher habe ich sie in XXXX gemacht. 2 Jahre später wurde eine Fakultät XXXX an der Hochschule eröffnet. Das war die Fakultät XXXX.P2: In Tschetschenien gab es damals so eine Schule nicht, daher habe ich sie in römisch 40 gemacht. 2 Jahre später wurde eine Fakultät römisch 40 an der Hochschule eröffnet. Das war die Fakultät römisch 40 .

R: Haben Sie damals auch in XXXX gelebt?R: Haben Sie damals auch in römisch 40 gelebt?

P2: Ja. Das war zu weit, um hin- und herzufahren.

R: Haben Sie da bei Verwandten gelebt, haben Sie sich eine Wohnung gemietet?

P2: Wir haben eine Wohnung gemietet.

R: Wer ist "wir"?

P2: Ich. Mit mir haben auch andere Leute dort gelebt, bis sie aufgenommen w[u]rden, als sie aufgenommen wurden, sind sie in der Wohnung nicht mehr geblieben. Mit einer russischen "Großmutter", im Sinne einer älteren Dame lebte ich dann.

R: Sie haben gesagt Sie haben gearbeitet bis 1994. War das auch in XXXX?

P2: Nein, in Tschetschenien im Dorf XXXX. Dort habe ich in der Filiale der Kunstschule in XXXX gearbeitet.P2: Nein, in Tschetschenien im Dorf römisch 40 . Dort habe ich in der Filiale der Kunstschule in römisch 40 gearbeitet.

R: Was haben Sie dann 1994 bis 1998 gemacht?

P2: So wie alle war ich damals zu Hause, es hat Kriegshandlungen gegeben. Es war sehr gefährlich. Überall gab es Bombardierungen und Schießereien. Wir sind weggefahren und wieder zurückgekommen. Wir waren auch in Dagestan. Es war nämlich sehr gefährlich, immer dort zu bleiben.

R: Haben Sie seit 1994 wieder einen Beruf ausgeübt?

P2: Nein.

R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation ab diesem Zeitpunkt dann Ihr Leben finanziert?

P2: So wie das ganze Volk habe ich versucht, irgendwie durchzukommen. Es gab keine Gehälter, es war eine sehr schwere Zeit. Wenn es die Möglichkeit dazu gab, nahmen wir Gelegenheitsjobs an.

R: Welche Gelegenheitsjobs haben Sie gemacht?

P2: Nicht ich. Noch etwas: Ich habe auch genäht, wie soll ich das sagen? Ich habe auch eine Änderungsschneiderei betrieben. Wenn etwas zum Ändern war, habe ich das auch gemacht, jetzt ist mir das eingefallen.

R: Hat diese schwierige finanzielle Situation bis zu Ihrer Ausreise angehalten?

P2: Nein. Nachher habe ich geheiratet. Ich bin quasi zu der anderen Familie gekommen, mein Mann hat gearbeitet.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

P2: Ja. Ein Haus.

R: Ist das das Haus, in dem Sie zuvor gelebt haben?

P2. Ja.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals außerhalb von Tschetschenien oder XXXX gelebt?R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals außerhalb von Tschetschenien oder römisch 40 gelebt?

P2: Nein.

R: Schildern Sie mir bitte, wie Sie Ihre Flucht organisiert haben!

P2: Nach den Vorfällen war es gefährlich für uns dort zu bleiben. Wir wussten dann bereits, dass wir wegfahren mussten. Die Ausreise wurde von der Schwägerin (Schwester meines Mannes) organisiert. Wir wussten, dass wir ausreisen müssen. Sie hat Kontakt zu dem Schlepper aufgenommen.

R: Wie heißt die Schwägerin?

P2: XXXX.P2: römisch 40 .

P2 setzt fort: Sie hat eine Nummer gefunden, sie hat dort angerufen und die Vereinbarung getroffen. Man hat für jedes Kind 1.000 Euro gefordert und für mich 1.500 Euro. Als der Mann erfahren hat, dass wir keine Auslandspässe haben, hat er gesagt, dass wir noch 1.000 bezahlen müssen und dass das notwendig ist, weil er das sonst nicht machen wird. Wir waren damit einverstanden. Wir sahen keinen anderen Ausweg. Am 26. DEZEMBER sind wir ausgereist aus Tschetschenien. Von XXXX aus haben wir die Ausreise angetreten. Um 06.00 Uhr in der Früh war das. Mit einem Kleinbus fuhren wir. Wir sind nach XXXX gefahren. Gegen 11.00 Uhr waren wir dort. Dann habe ich die Fahrkarten für den Zug nach KIEW genommen. Am 27. am Abend sind wir in KIEW angekommen. Der Schlepper hat auf uns dort gewartet. Er hat uns dann in eine Wohnung gebracht. Wir waren dort bis zum 30. DEZEMBER. Dann am 30. DEZEMBER um 08.00 Uhr, sind wir weiter gereist und zwar nach Österreich. Gegen Mittag waren wir schon hier.P2 setzt fort: Sie hat eine Nummer gefunden, sie hat dort angerufen und die Vereinbarung getroffen. Man hat für jedes Kind 1.000 Euro gefordert und für mich 1.500 Euro. Als der Mann erfahren hat, dass wir keine Auslandspässe haben, hat er gesagt, dass wir noch 1.000 bezahlen müssen und dass das notwendig ist, weil er das sonst nicht machen wird. Wir waren damit einverstanden. Wir sahen keinen anderen Ausweg. Am 26. DEZEMBER sind wir ausgereist aus Tschetschenien. Von römisch 40 aus haben wir die Ausreise angetreten. Um 06.00 Uhr in der Früh war das. Mit einem Kleinbus fuhren wir. Wir sind nach römisch 40 gefahren. Gegen 11.00 Uhr waren wir dort. Dann habe ich die Fahrkarten für den Zug nach KIEW genommen. Am 27. am Abend sind wir in KIEW angekommen. Der Schlepper hat auf uns dort gewartet. Er hat uns dann in eine Wohnung gebracht. Wir waren dort bis zum 30. DEZEMBER. Dann am 30. DEZEMBER um 08.00 Uhr, sind wir weiter gereist und zwar nach Österreich. Gegen Mittag waren wir schon hier.

R: Wer hat sich in diesem Mikrobus befunden? Wer war in diesem Bus?

P2: Die normalen Leute wahrscheinlich, andere Passagiere.

R: Sie haben gesagt, Sie haben die Ausreise von XXXX angetreten. Wie sind Sie von Ihrem zu Hause nach XXXX gekommen?R: Sie haben gesagt, Sie haben die Ausreise von römisch 40 angetreten. Wie sind Sie von Ihrem zu Hause nach römisch 40 gekommen?

P2: Mein Bruder hat mich von zu Hause nach XXXX gebracht. Die weitere Reise habe ich bereits geschildert.P2: Mein Bruder hat mich von zu Hause nach römisch 40 gebracht. Die weitere Reise habe ich bereits geschildert.

R: Gab es Probleme, als Sie die Zugtickets gekauft haben?

P2: Nein.

R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russischen Föderation?

P2: Nein.

R: Hat Ihr Bruder Sie direkt von Ihrem Zu Hause nach XXXX gebracht, haben Sie sich dazwischen woanders aufgehalten?R: Hat Ihr Bruder Sie direkt von Ihrem Zu Hause nach römisch 40 gebracht, haben Sie sich dazwischen woanders aufgehalten?

P2: Nein. Ich war in meinem Elternhaus und von dort hat er uns geholt.

R: Wie haben Sie von Ihrem Elternhaus aus Kontakt mit Ihrer Schwägerin gehabt?

P2: Sie ist einmal zu mir gekommen.

R: Und wie lange haben Sie sich in Ihrem Elternhaus aufgehalten?

P2: Nach den Ereignissen, am 11. und 14. DEZEMBER, hatte ich Angst, zu Hause zu bleiben. Deswegen bin ich zu meinen Eltern gefahren und bin dort geblieben. Die Verwandten haben gesagt, dass ich zur Mutter gehen soll.

R: Hatten Sie Probleme in der Zeit, als Sie bei Ihren Eltern waren?

P2: Nein.

R: War Österreich Ihr Zielstaat? Wenn ja: Warum?

P2: Es ist ja schwer für eine Frau, die alleine mit den Kindern reist. Mein Bruder und meine Verwandten haben entschieden, dass ich hierher kommen soll.

R: Heißt das, Ihre Eltern haben mit Ihrer Schwägerin Ihre Ausreise organisiert?

P2: Wir haben das alles zusammen entschieden, dass mein weiterer Verbleib dort nicht möglich ist und dass ich wegfahren muss.

R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?

P2: Ja.

R:Welche?

P2: Derzeit leben dort meine Mutter, 2 Schwestern von mir, 2 Brüder und auch die Familie des Bruders, der ums Leben gekommen ist, und auch die Kinder von ihnen.

R: Wo leben diese alle? Wo leben Ihre Verwandten?

P2: Meine Brüder leben in dem Dorf, in dem meine Eltern leben. Eine Schwester lebt in XXXX. Die ältere Schwester war im Dorf XXXX verheiratet. Ihr Mann ist dann verstorben und nach dem Tod ihres Mannes hat sie bei unseren Eltern gelebt mit zwei Töchtern. Sie hatte auch noch einen Sohn. Aber nachdem der Vater, ihr Mann, gestorben ist, ist auch der Sohn gestorben. Die ältere Schwester ist verstorben. Sie hat ebenfalls bei der Mutter gelebt.P2: Meine Brüder leben in dem Dorf, in dem meine Eltern leben. Eine Schwester lebt in römisch 40 . Die ältere Schwester war im Dorf römisch 40 verheiratet. Ihr Mann ist dann verstorben und nach dem Tod ihres Mannes hat sie bei unseren Eltern gelebt mit zwei Töchtern. Sie hatte auch noch einen Sohn. Aber nachdem der Vater, ihr Mann, gestorben ist, ist auch der Sohn gestorben. Die ältere Schwester ist verstorben. Sie hat ebenfalls bei der Mutter gelebt.

R: Sie haben eine Vorehe nach islamischem Ritus geschlossen. Ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Von wann bis wann waren Sie das erste Mal nach traditionellem Ritus verheiratet, entstammen dieser islamischen Ehe Kinder und haben Sie Kontakt zu Ihrem Ex-Mann nach islamischem Ritus?

P2: Kontakt habe ich nicht und es gibt auch keine Kinder.

P2 denkt nach, wann das war.

P2: Ich muss mich erst erinnern. Moment. Ich bemühe mich, mich zu erinnern. 1994 war das, glaube ich. Genau kann ich es nicht mehr angeben. Ich glaube, dass das 1994 war (Ergänzung: Ich war nicht lange verheiratet, nur 3-4 Monate. Ich möchte mich an dieses Datum auch nicht erinnern).

R: Haben Sie aktuell Probleme wegen dieser Ehe?

P2: Nein, überhaupt nicht. Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. Ich weiß aber den Monat.

R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsstaat, in der Russischen Föderation?

P2: Wie meinen Sie das?

R: Haben sie Probleme, wie geht es ihnen so?

P2: Sie arbeiten alle, sie ernähren ihre Familie, wie gewöhnlich, ja.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat und wenn ja, wie und wie oft?

P2: Ich habe telefonischen Kontakt mit meinen Verwandten.

[nach der Rückübersetzung]

P2: Es gab eine Unklarheit. Sie haben zum Kontakt mit meinem Bruder gefragt. Ich habe mich jetzt erinnert, wie das war. Ich hatte selten Kontakt mit meinem Bruder. Ich möchte etwas klären, was mein Kind anbelangt: Ich habe mich kurz gehalten, was den Gesundheitszustand meines Sohnes betrifft. Soll ich das genauer schildern?

R: Ja. Bitte.

P2: Wir haben uns an den Orthopäden gewandt. Er schickte einen Neurologen, der das Kind untersuchte. Er hat dann die entsprechenden Unterlagen an den Orthopäden geschickt. Man hat dann festgestellt, dass es besser wäre, wenn man vom Kopf ein Ultraschall und MRT durchführen würde. Mit den Dokumenten sollten wir wieder zum Orthopäden kommen. Gestern waren wir beim Orthopäden. Er hat gemeint, dass er eine schwache Muskulatur hat und unter Kontrolle bleiben soll. Es werden immer neue Termine ausgemacht und wir sollen diese Termine wahrnehmen. Der Arzt wird dann kontrollieren, wie sich das Kind entwickelt. Das ist alles.

[ ]

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P2: Sprechen Sie über den 1. Fall?

R: Nein. Sie wurden in Österreich bei der Polizei und beim Bundesamt einvernommen.

P2: Die Polizei und die D[olmetscherin]. Es war alles in Ordnung.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

P2: Ich habe die Wahrheit angegeben.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids im Mai 2014 etwas geändert?

P2: Nein.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P2: Nein.

R: Haben Sie im Zuge der Verhandlungsvorbereitung die Beschwerde erörtert mit Ihrer Vertreterin?

P2: Darüber haben wir nicht gesprochen, doch, haben wir schon gesprochen.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P2: Ja.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

P2: Nein.

R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Formation an?

P2: Ich?

R: Ja.

P2: Nein.

R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, weil Sie zum Beispiel eine Frau sind, verfolgt in der Russischen Föderation?

P2: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

P2: Ja, das wollte ich gerade sagen. Mir ist das einfach nicht eingefallen. Ich wurde aus religiösen Gründen nicht verfolgt.

R hält die Bekleidung der P2 fest: Die P2 trägt ein doppellagiges blaues Kopftuch, das Hals und Haar bedeckt, einen langen Rock und eine Jacke.

R: Hatten Sie selbst sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

P2: Außer denen?

R: Außer den geschilderten.

P2: Nein.

R: Wurden Sie jemals selbst festgenommen?

P2: Nein.

R: Haben Sie eigene Fluchtgründe (nicht die Ihres Gatten)?

P2: Meine Probleme sind mit den Problemen meines Mannes verbunden.

R: Haben Ihre Kinder Fluchtgründe, die von Ihrem Gatten unabhängig sind?

P2: Außer diesen Problemen nein.

R: Können Sie mir konkret schildern, warum Sie den Herkunftsstaat verlassen mussten?

P2: Mein Mann hat 2 Männer transportiert. Er brachte sie nach XXXX. Dort gibt es eine Grenze. Auf unserer Seite gibt es einen tschetschenischen Posten. Mein Mann hat mir erzählt, dass er dort angehalten wurde, ich weiß keine Details. Er hat mir erzählt, dass er mitgenommen wurde zur Polizei und dass er dort verhört wurde. Sie haben dort auf andere Militärangehörige gewartet. Er wurde verhört. Dann ist er nach Hause gekommen. Nach einigen Tagen hat er eine Ladung bekommen, dass er im zentralen, ich weiß nicht mehr, wie das heißt, zu erscheinen hat. Er ging dorthin. Ich weiß nicht, was gesprochen wurde. Ich weiß, dass mein Mann bedroht wurde und man 1 Mio. Rubel von ihm gefordert hat. Er ist dann nach Hause gekommen und sagte, dass er sich bemühen wird, diese Summe zusammen zu bringen. Man hätte ihn nicht frei gelassen, wenn er sich nicht einverstanden erklärt hätte. Er ist völlig fertig von dort gekommen. Er war nervös und stand unter Druck. Er sagte, dass man eine lange Zeit braucht, um so eine hohe Summe aufzustellen. Das hat uns sehr beunruhigt. Man hat ihm eine Zeit gegeben, bis zum 10.12, um das Geld zu zahlen. Wir haben uns bemüht, so wie wir konnten, aber das ist uns nicht gelungen. Wir haben das nicht geschafft. Er sollte an dem Tag das Geld bringen, aber es ist uns nicht gelungen, das Geld zusammen zu bringen. Am 11.12 sind die Leute zu uns nach Hause gekommen. Sie sind gekommen, einer hat mit mir gesprochen. Die anderen sind von einem Zimmer in das andere Zimmer gegangen, sie machten eine Durchsuchung. Der mit mir gesprochen hat, fragte, wann seine Arbeit zu Ende ist, wo er jetzt ist und wann er nach Hause kommt. Alle Zimmer wurden durchsucht. Dann sind die Leute weggegangen. Ich war eingeschüchtert und völlig durcheinander. Ich konnte nicht einmal ein normales Wort sprechen. Am 14. sind die Leute wütend gekommen. Sie haben wieder alles durchsucht und die Zimmer überprüft. Sie haben ihn nicht gefunden. Sie waren sehr wütend. Sie sagten, dass er unbedingt zu ihnen kommen muss, da sie mich holen werden und das Haus in Brand setzen werden und dann sind sie gegangen. Ich habe dann die Schwester meines Mannes angerufen. Ich habe gesagt, dass die Leute wieder kamen und sie mich bedrohten. Sie hat gesagt, dass ich in das Elternhaus kommen soll und dass sie auch dorthin kommen wird. Die Frau des Bruders meines Mannes ist auch gekommen, sie hat mir geholfen. Wir haben die Kinder genommen und das, was notwendig ist und dann sind wir dorthin gegangen. Danach ist es mir schlecht gegangen. Am nächsten Tag hatte ich Angst, dort zu bleiben. Ich bin in mein Elternhaus gefahren. Meine Verwandten haben sich sehr große Sorgen gemacht. Wir wussten, wie solche Sachen zu Ende gehen. Mein Bruder wurde auch so mitgenommen, während einer Hausdurchsuchung. Sie wissen, was weiter passiert ist. Wir haben die Entscheidung getroffen wegzufahren, weil das eine ernste Gefahr war. Das hat die ganze Familie entschieden.P2: Mein Mann hat 2 Männer transportiert. Er brachte sie nach römisch 40 . Dort gibt es eine Grenze. Auf unserer Seite gibt es einen tschetschenischen Posten. Mein Mann hat mir erzählt, dass er dort angehalten wurde, ich weiß keine Details. Er hat mir erzählt, dass er mitgenommen wurde zur Polizei und dass er dort verhört wurde. Sie haben dort auf andere Militärangehörige gewartet. Er wurde verhört. Dann ist er nach Hause gekommen. Nach einigen Tagen hat er eine Ladung bekommen, dass er im zentralen, ich weiß nicht mehr, wie das heißt, zu erscheinen hat. Er ging dorthin. Ich weiß nicht, was gesprochen wurde. Ich weiß, dass mein Mann bedroht wurde und man 1 Mio. Rubel von ihm gefordert hat. Er ist dann nach Hause gekommen und sagte, dass er sich bemühen wird, diese Summe zusammen zu bringen. Man hätte ihn nicht frei gelassen, wenn er sich nicht einverstanden erklärt hätte. Er ist völlig fertig von dort gekommen. Er war nervös und stand unter Druck. Er sagte, dass man eine lange Zeit braucht, um so eine hohe Summe aufzustellen. Das hat uns sehr beunruhigt. Man hat ihm eine Zeit gegeben, bis zum 10.12, um das Geld zu zahlen. Wir haben uns bemüht, so wie wir konnten, aber das ist uns nicht gelungen. Wir haben das nicht geschafft. Er sollte an dem Tag das Geld bringen, aber es ist uns nicht gelungen, das Geld zusammen zu bringen. Am 11.12 sind die Leute zu uns nach Hause gekommen. Sie sind gekommen, einer hat mit mir gesprochen. Die anderen sind von einem Zimmer in das andere Zimmer gegangen, sie machten eine Durchsuchung. Der mit mir gesprochen hat, fragte, wann seine Arbeit zu Ende ist, wo er jetzt ist und wann er nach Hause kommt. Alle Zimmer wurden durchsucht. Dann sind die Leute weggegangen. Ich war eingeschüchtert und völlig durcheinander. Ich konnte nicht einmal ein normales Wort sprechen. Am 14. sind die Leute wütend gekommen. Sie haben wieder alles durchsucht und die Zimmer überprüft. Sie haben ihn nicht gefunden. Sie waren sehr wütend. Sie sagten, dass er unbedingt zu ihnen kommen muss, da sie mich holen werden und das Haus in Brand setzen werden und dann sind sie gegangen. Ich habe dann die Schwester meines Mannes angerufen. Ich habe gesagt, dass die Leute wieder kamen und sie mich bedrohten. Sie hat gesagt, dass ich in das Elternhaus kommen soll und dass sie auch dorthin kommen wird. Die Frau des Bruders meines Mannes ist auch gekommen, sie hat mir geholfen. Wir haben die Kinder genommen und das, was notwendig ist und dann sind wir dorthin gegangen. Danach ist es mir schlecht gegangen. Am nächsten Tag hatte ich Angst, dort zu bleiben. Ich bin in mein Elternhaus gefahren. Meine Verwandten haben sich sehr große Sorgen gemacht. Wir wussten, wie solche Sachen zu Ende gehen. Mein Bruder wurde auch so mitgenommen, während einer Hausdurchsuchung. Sie wissen, was weiter passiert ist. Wir haben die Entscheidung getroffen wegzufahren, weil das eine ernste Gefahr war. Das hat die ganze Familie entschieden.

R: Was persönlich würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen?

P2: Dann kann man mich verhaften und warten, bis mein Mann sich stellt. Es gibt viele solche Fälle in Tschetschenien. Wenn man jemanden ergreifen will, wird die ganze Familie verschleppt und sogar umgebracht.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?

P2: Was meinen Sie?

R: Wenn Sie nicht nach Tschetschenien ziehen, sondern nach XXXX zu Ihrem Schwager?R: Wenn Sie nicht nach Tschetschenien ziehen, sondern nach römisch 40 zu Ihrem Schwager?

P2: Das ist nicht möglich. Man würde mich dort nicht anmelden. In Russland ist es auch schwer, die Kinder in die Schule oder in den Kindergarten zu schicken. Das ist nur möglich, wenn man Bekannte hat, die einen hohen Posten bekleiden.

R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?

P2: Ich hätte das gemacht während des Krieges, als es aktive Kriegshandlungen gab. Wenn ich einen wirtschaftlichen Profit in das Auge gefasst hätte. Wir haben immer daran gedacht, dass man uns möglicherweise umbringen wird. Es hätte jede Sekunde passieren können.

R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie oder Ihre Kinder hier behandelt werden?

P2: Nein. Ich habe früher nicht gewusst, dass ich Gastritis hatte und andere Probleme.

R: Sie haben in der Untersuchung vor dem XXXX am 02.11.2015 angegeben, dass XXXX den ersten Krampfanfall im Jänner 2012 im Krankenhaus in Tschetschenien hatte, mit Schaum vor dem Mund, Verdrehen der Augen, Reklination des Kopfes sowie tonischem Zittern am ganzen Körper. Er habe insgesamt 6 derartige Krampfanfälle bis zur Ausreise im Dezember 2012 gehabt. Sie bleiben dabei, Ihr Ausreiseentschluss hat nichts mit dem Gesundheitszustand Ihres Sohnes zu tun gehabt?R: Sie haben in der Untersuchung vor dem römisch 40 am 02.11.2015 angegeben, dass römisch 40 den ersten Krampfanfall im Jänner 2012 im Krankenhaus in Tschetschenien hatte, mit Schaum vor dem Mund, Verdrehen der Augen, Reklination des Kopfes sowie tonischem Zittern am ganzen Körper. Er habe insgesamt 6 derartige Krampfanfälle bis zur Ausreise im Dezember 2012 gehabt. Sie bleiben dabei, Ihr Ausreiseentschluss hat nichts mit dem Gesundheitszustand Ihres Sohnes zu tun gehabt?

P2: Ich bleibe dabei. Jedes 2. Kind ist in Tschetschenien krank. Die Kinder sind oft krank, bis sie 1 Jahr alt sind.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?

P2: Ich weiß es nicht. Ich glaube nicht, dass ich etwas ausgelassen habe.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

P2: Ja.

R: Können Sie näher schildern, wie diese Ladung am 14.11.2012 zu Ihnen kam?

P2: Wie immer in das Postfach. Meinen Sie wo?

R: Können Sie mir die Szene so schildern, dass ich sie mir vorstellen kann?

P2: Wenn man etwas bekommt, dann wird das in das Postfach gegeben. Mein Mann hat mir das gesagt.

R: Was hat Ihnen Ihr Mann gesagt?

P2: Dass eine Ladung gekommen ist. Ich weiß nicht mehr, wer das Postfach ausgeräumt hat.

R: Können Sie sich an irgendetwas erinnern, wie die Ladung kam? War das nicht ein Schock für Sie?

P2: Schock gibt es jeden Tag in Tschetschenien, das ist keine Neuigkeit in Tschetschenien.

R: Können Sie sich erinnern, wie die Ladung ausgesehen hat? Haben Sie dies gesehen?

P2: Mein Mann sagte, dass eine Ladung gekommen ist. Ich habe sie nicht gesehen.

R: Können Sie die Männer beschreiben, die am 11.12 bei Ihnen waren?

P2: Konkret hatte ich Angst sie anzuschauen. Es war gefährlich. Es gab Vorfälle, dass die Leute stark verprügelt wurden, weil sie sie nur angesehen haben. Das waren große, starke Männer, es waren vier Männer.

R: Können Sie sich erinnern an Uniformen, Bart, kein Bart, Haarfarbe?

P2: Sie trugen schwarze Uniformen. Sonst kann ich mich an nichts erinnern.

R: Wie viele Männer waren es das 2. Mal?

P2: Wieder die gleichen.

R: Sie wissen nicht, wie sie ausgesehen haben. Warum wissen Sie, dass es die gleichen Männer waren?

P2: Ich kann sie konkret nicht beschreiben. Sie haben tschetschenisch gesprochen. Es waren die gleichen Leute.

R: Ist Ihnen etwas passiert?

P2: Nein. Sie haben mich bedroht und sind dann gegangen. Die Kinder haben geschlafen. Das 2. Mal waren sie in der Schule bzw. im Kindergarten.

R: Was haben Sie nach der 1. Heimsuchung gemacht?

P2: Als ich ein bisschen zu mir gekommen bin, habe ich meinen Mann angerufen, er meinte, dass ich nicht auf ihn warten soll.

R: Wo haben Sie Ihren Mann erreicht?

P2: Unterwegs. Er war als Taxifahrer bestellt, in der Arbeit.

R: Ihr Mann hat angegeben, er ist bei Ihrer Schwester gewesen!

P2: Am 11. als ich damals angerufen habe?

RV: Nein, das hat sich auf den 14.12 bezogen.Regierungsvorlage, Nein, das hat sich auf den 14.12 bezogen.

R: Was hat Ihr Mann zu Ihnen gesagt, als er am 11.12 in der Früh das Haus verlassen hat?

P2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. So wie immer. Er ist zur Arbeit gegangen.

R: Was haben Sie besprochen, als absehbar war, dass Sie das gesamte Geld nicht "aufstellen werden"?

P2: Er hat sich wirklich bemüht. Er hat Freunde und Verwandte um Geld gebeten. Es war klar, dass wir es nicht schaffen, das Geld zu sammeln.

R: Was haben Sie sich überlegt, was Sie tun werden?

P2: Ich weiß es nicht.

R: Haben Sie nicht über dieses Problem gesprochen?

[P2:] Wir haben schon darüber geredet. Aber ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern.

P1: P2 ist müde.

P2: Ich kann nicht mehr sitzen.

R: Was haben Sie gemacht, nach dieser Heimsuchung am 14.12?

P2: Ich habe das schon gesagt.

R wiederholt die Frage.

P2: Ich habe auch gesagt, dass die Leute gekommen sind.

R: Was haben Sie gemacht, als die Leute gekommen sind?

P2: Die Schwester meines Mannes habe ich angerufen.

R: Und dann?

P2: Sie sagte, dass sie in das Elternhaus kommen wird. Was sollte ich im Elternhaus machen, ich hatte Angst.

R: Haben Sie mit Ihren Verwandten im Elternhaus über Ihre Probleme ge[sprochen]?

P2: Ja.

R: Haben Sie versucht Hilfe zu holen?

P2: Was meinen Sie?

R: Sie waren im Elternhaus Ihres Mannes mit den Verwandten. Was haben Sie an diesem Abend gemacht?

P2: Ich habe versucht zu mir zu kommen. Ich habe versucht, mich zu beruhigen. Ich habe die Schwester XXXX angerufen. Sie ist dann auch dorthin gekommen.P2: Ich habe versucht zu mir zu kommen. Ich habe versucht, mich zu beruhigen. Ich habe die Schwester römisch 40 angerufen. Sie ist dann auch dorthin gekommen.

R: Ist sie in das Elternhaus gekommen?

P2: Ja.

R: Was hat Ihnen XXXX am Telefon gesagt?R: Was hat Ihnen römisch 40 am Telefon gesagt?

P2: Dass ich mich beruhigen soll. Man hat versucht, mich zu beruhigen.

R: Hat XXXX Ihnen gesagt, dass Ihr Mann bei ihr war?R: Hat römisch 40 Ihnen gesagt, dass Ihr Mann bei ihr war?

P2: Ich wusste das.

R: Woher wussten Sie das?

P2: Sie hat gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll.

R: Haben Sie mit Ihrem Mann am 14. am Telefon gesprochen?

P2: Ich habe mit der Schwester gesprochen. Ich habe gespürt, dass dort noch jemand ist.

R: Wussten Sie von XXXX, dass Ihr Mann bei ihr ist?R: Wussten Sie von römisch 40 , dass Ihr Mann bei ihr ist?

P2: Ich habe das schon gewusst. Ich wollte nicht mit ihm sprechen.

R: Warum?

P2: Ich wollte einfach nicht.

R: Haben Sie mit Ihrem Mann vor der Ausreise nach Österreich nochmals gesprochen?

P2: Nein.

R: Haben Sie in der Zwischenzeit, als er in Österreich und Sie in DAGESTAN waren, einmal miteinander gesprochen?

P2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Ist Ihnen in der Zwischenzeit etwas zur Ladung eingefallen und wie sie zu Ihnen gekommen ist?

P2: Nein.

PV: Sie haben die Personen erkannt, die zu Ihnen nach Hause kommen. Haben Sie die Personen schon vorher einmal gesehen?

P2: Nein.

PV: Nachdem Sie sich mit der Schwester Ihres Mannes getroffen haben, sind Sie wieder in Ihr Haus zurückgegangen?

P2: Nein.

PV: Was hätten Sie befürchtet, wenn Sie nochmals zurückgegangen wären?

P2: Alles Mögliche. Die Leute hätten auch zurückkommen können.

[ ]

R fragt die P2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[ ]

P2: Ich möchte [F]olgendes ergänzen: Sie haben mich gefragt, ob ich in Verbindung mit meinem Mann stehe. Ich hatte keinen Kontakt.

R: Von wann bis wann hatten Sie keinen Kontakt?

P2: Ich bin völlig durcheinander. Bitte lassen Sie das jetzt.

P1: Sie hatte keinen Kontakt mit mir, als sie schon in Österreich war und [ich] in DAGESTAN. Das wolltest du sagen?

P2: Ja."

Der Erstbeschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie römisch 40 heißen, geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube, traditionell seit 2000 verheiratet, standesamtlich nicht verheiratet, drei Kinder mit P2. Ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P1: Man hat eine Gastroskopie durchgeführt und ich nehme Tabletten ein.

R: Weswegen nehmen Sie Tabletten?

P1: Man hat eine Gastroskopie gemacht, ich weiß nicht genau, was herausgekommen ist.

R: Wann wurde diese durchgeführt?

P1: Im DEZEMBER.

R: Ja. Es liegt im Akt auf.

R: Gibt es Beweismittel oder sonstige Unterlagen, die Sie heute in Ihrem Verfahren oder in denen Ihrer Kinder vorlegen möchten?

P1: Diese. Das ist unsere Charakteristik.

R: P2 hat diese bereits vorgelegt. Wir haben sie in Kopie zum Akt genommen.

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P1: Seit 2013.

R: Haben Sie seit der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P1: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1: Nein.

R: Leben Sie in Österreich allein oder mit jemandem zusammen?

P1: Meine Frau und meine Kinder leben mit mir zusammen.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte, die nicht in der Russischen Föderation leben?

P1: Nein. Außer dem Bruder meiner Frau.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrem Schwager und dessen Familie?

P1: Normal, ja.

R: Was heißt normal?

P1: Wir sind Verwandte. Es ist ein Kontakt unter Verwandten.

R: Wie gestaltete sich der Kontakt mit Ihrem Schwager 2005-2012?

P1: Mit wem?

R: Mit Ihrem Schwager, als er noch in Österreich lebte und Sie in der Russischen Föderation.

P1: Es hat keinen Kontakt gegeben, erst hier wieder.

R: Wie gestaltete sich der Kontakt zu Ihrem Schwager vor 2005?

P1: Ich verstehe die Frage nicht, welchen Kontakt meinen Sie?

R: Haben Sie sich getroffen, haben Sie zusammen gelebt, ?

P1: Wir sind verwandt.

R: Was wissen Sie von den Problemen, wegen der Ihr Schwager 2005 ausreiste?

P1: Nicht viel. Er wurde mitgenommen und gefoltert und dann ist er weggefahren deswegen.

R: Hatten Sie in der Russischen Föderation Probleme wegen Ihres Schwagers?

P1: Ich nicht.

R: Was heißt das? Wer hatte Probleme wegen Ihres Schwagers?

P1: Ich weiß es nicht. Sie fragen mich, daher beantworte ich die Fragen in Bezug auf meine Person.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P1: Hier?

R: Ja.

P1: Wir haben geholfen.

R: Wo haben Sie geholfen?

P1: Bei uns in der Pension, da habe ich gearbeitet.

R: Handelt es sich dabei um Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung?

P1: Ja.

R: Was wollten Sie dazu sagen?

P1: In XXXX, dort wo wir jetzt leben, habe ich einige Male beim Bürgermeister gearbeitet. Der Bürgermeister hat versprochen, dass er eine Arbeit findet und zwar beim Weintraubenlesen.P1: In römisch 40 , dort wo wir jetzt leben, habe ich einige Male beim Bürgermeister gearbeitet. Der Bürgermeister hat versprochen, dass er eine Arbeit findet und zwar beim Weintraubenlesen.

R: Haben Sie bei der Lese geholfen?

P1: Nein.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P1: Was meinen Sie, was soll ich finanzieren?

R: Womit finanzieren Sie Ihr Leben, durch die Grundversorgung?

P1: Nicht Gemeinde, sondern wir bekommen das Geld (PV: Grundversorgung).

P1: Unser Chef gibt uns Geld jede Woche, jeweils 150 für das Essen.

R: Haben Sie bislang versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, zum Beispiel eine Saisonarbeiterbewilligung zu bekommen?

P1: Ja. Ich suche eine Arbeit. Der Bürgermeister in XXXX hat versprochen, dass er eine Arbeit bei den Weintrauben findet.P1: Ja. Ich suche eine Arbeit. Der Bürgermeister in römisch 40 hat versprochen, dass er eine Arbeit bei den Weintrauben findet.

R: Welche Sprachen sprechen Sie? Besuchen Sie Deutschkurse?

P1: Tschetschenisch und Russisch. Ein bisschen Deutsch.

R: Besuchen Sie Deutschkurse?

P1: Ja. Einmal in der Woche in XXXX.P1: Ja. Einmal in der Woche in römisch 40 .

R: Haben Sie Prüfungen abgelegt?

P1: Nein. Die Kurse haben erst begonnen. Wir lernen zu Hause selbst Deutsch.

R (ohne D): Wie gefällt es Ihnen in XXXX?

P1: XXXX, im NOVEMBER.P1: römisch 40 , im NOVEMBER.

R: Ich habe Sie nicht verstanden.

P1: Am 01. NOVEMBER.

R: Andere Frage. Machen Sie gerne Sport?

P1: Ich nichts. Kinder Fußball. Bisschen Boxen.

R: Wer boxt? Boxen Sie?

P1: Kinder boxen und Sport. Donnerstag und Dienstag.

R: Was ist am Donnerstag und Dienstag?

P1: Dieses Boxtraining um 80 Uhr.

R: Wer macht das Boxtraining?

P1: Ich weiß es nicht.

[mit Verdolmetschung]

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause?

P1: Ich habe Sie verstanden. In Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

P1: Nein. Noch nicht.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P1: Ich? Wir leben in einem privaten Haus und ich mache alles im Hof. Manchmal spreche ich mit den Nachbarn. Ich habe einen Freund. Er heißt XXXX. Es gibt auch noch XXXX. Manchmal gehe ich zu ihnen und ich rede mit ihnen. Manchmal helfe ich, wenn man meine Hilfe braucht. Wenn die Nachbarn Hilfe brauchen, dann helfe ich auch. Ich mache auch so kleine Stockerl aus Holz. Das ist das, was ich mache. Wir lesen auch viel und lernen Deutsch.P1: Ich? Wir leben in einem privaten Haus und ich mache alles im Hof. Manchmal spreche ich mit den Nachbarn. Ich habe einen Freund. Er heißt römisch 40 . Es gibt auch noch römisch 40 . Manchmal gehe ich zu ihnen und ich rede mit ihnen. Manchmal helfe ich, wenn man meine Hilfe braucht. Wenn die Nachbarn Hilfe brauchen, dann helfe ich auch. Ich mache auch so kleine Stockerl aus Holz. Das ist das, was ich mache. Wir lesen auch viel und lernen Deutsch.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1: Nein.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht nichts weiß?

P1: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und in der Russischen Föderation strafgerichtlich unbescholten?

P1: Ja. Unbescholten.

R: Sind Sie sonst auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P1: Nein.

R: Möchten Sie Angaben zu den Verfahren Ihrer Kinder machen?

P1: Was heißt Verfahren?

R: Irgendetwas betreffend Ihrer Kinder, oder Ihr Privatleben?

P1: Sie besuchen die Schule und lernen gut. Sie machen Sport. Sie sind auch beim Schultheater. Sie haben Freunde, das sind Österreicher und sie telefonieren miteinander. Meine Tochter besucht auch ihre Freundinnen, das sind Zwillinge. Sie besuchen die gleiche Klasse. Auch die Kinder kommen oft zu uns auf Besuch. Wir waren früher in XXXX und von dort rufen die Kinder auch noch an, weil unsere Kinder auch dort in die Schule gegangen sind. Wir wollen, dass unsere Tochter im September in das Gymnasium geht. Wir haben schon mit den Lehrern gesprochen. Die Kinder sind sehr kommunikativ. Sie lernen gut. Wir bekommen von allen Lehrern eine positiveP1: Sie besuchen die Schule und lernen gut. Sie machen Sport. Sie sind auch beim Schultheater. Sie haben Freunde, das sind Österreicher und sie telefonieren miteinander. Meine Tochter besucht auch ihre Freundinnen, das sind Zwillinge. Sie besuchen die gleiche Klasse. Auch die Kinder kommen oft zu uns auf Besuch. Wir waren früher in römisch 40 und von dort rufen die Kinder auch noch an, weil unsere Kinder auch dort in die Schule gegangen sind. Wir wollen, dass unsere Tochter im September in das Gymnasium geht. Wir haben schon mit den Lehrern gesprochen. Die Kinder sind sehr kommunikativ. Sie lernen gut. Wir bekommen von allen Lehrern eine positive

Rückmeldung. Das ist alles. Ich möchte noch eine Ergänzung machen:

Im Sommer habe ich mich mit dem Anbau von Gurken und Tomaten beschäftigt. Die Pflanzen waren groß und auch das Gemüse.

R: Haben Sie bei einem Bauern ausgeholfen, oder haben Sie selbst für sich angebaut?

P1: Dort, wo ich lebe, im Haus gibt es ein Grundstück. Ich habe mit dem Quartiergeber gesprochen, ob ich dort etwas anbauen darf. Er hat es erlaubt. Ich habe auch dem Nachbarn geschenkt und sie waren alle sehr zufrieden. Der Bürgermeister hat auch seine Frau hingebracht und alle Asylwerber. Er hat es auch den anderen Bewohnern der Ortschaft gezeigt.

R: Haben Sie noch Ergänzungen, die Sie machen möchten?

P1: Nein.

R: Möchten Sie etwas zum Gesundheitszustand Ihrer Kinder angeben?

P1: Alles ist OK. Nur mit dem Jüngsten stimmt etwas nicht. Er braucht eine Behandlung.

R: Welche Behandlung machen Sie derzeit mit Ihrem Jüngsten?

P1: Physiotherapie. Der Arzt kommt in den Kindergarten 2x in der Woche. Er bekommt dort die Physiotherapie.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?

P1: Nein.

[ ]

R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf vor der Ausreise nach Österreich: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens, mit wem lebten Sie zusammen, welche Ausbildung haben Sie gemacht, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

P1: Zu Hause?

R: Ja.

P1: In Tschetschenien?

R: Wo auch immer Sie waren, von Ihrer Geburt bis zur Ausreise.

P1: Ich habe die Grundschule besucht. Nach der Schule bin ich sofort arbeiten gegangen. Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich habe auf Baustellen gearbeitet und dann habe ich die Fahrschule gemacht. Ich wollte ein Fahrer werden. Das war mein Traum schon von Kindheit an. 1986 habe ich die Fahrschule abgeschlossen. Ich habe den Führerschein bekommen. Ich bin gleich in die Armee eingezogen worden und ich habe 2 Jahre lang den Grundwehrdienst gemacht. Nach 2 Jahren, 1988 im AUGUST, habe ich zu arbeiten begonnen in einem Autobetrieb und von 1988 bis 1989 habe ich Benzin transportiert. Von 1989 bis 2010 war ich Busfahrer. Ich habe nicht lange Benzin transportiert. Ich habe immer davon geträumt, ein Busfahrer zu werden. Bis 2010 war ich wirklich ein Busfahrer. Nach 2010 habe ich gekündigt. Ich habe ein Auto gekauft. Ich war dann als Taxifahrer mit meinem eigenen Auto tätig in der Firma XXXX. Bis zum Jahr 2012 war ich als Taxifahrer tätig und dann begannen die Probleme.P1: Ich habe die Grundschule besucht. Nach der Schule bin ich sofort arbeiten gegangen. Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich habe auf Baustellen gearbeitet und dann habe ich die Fahrschule gemacht. Ich wollte ein Fahrer werden. Das war mein Traum schon von Kindheit an. 1986 habe ich die Fahrschule abgeschlossen. Ich habe den Führerschein bekommen. Ich bin gleich in die Armee eingezogen worden und ich habe 2 Jahre lang den Grundwehrdienst gemacht. Nach 2 Jahren, 1988 im AUGUST, habe ich zu arbeiten begonnen in einem Autobetrieb und von 1988 bis 1989 habe ich Benzin transportiert. Von 1989 bis 2010 war ich Busfahrer. Ich habe nicht lange Benzin transportiert. Ich habe immer davon geträumt, ein Busfahrer zu werden. Bis 2010 war ich wirklich ein Busfahrer. Nach 2010 habe ich gekündigt. Ich habe ein Auto gekauft. Ich war dann als Taxifahrer mit meinem eigenen Auto tätig in der Firma römisch 40 . Bis zum Jahr 2012 war ich als Taxifahrer tätig und dann begannen die Probleme.

R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben abgesehen von Ihrem Grundwehrdienst immer [in] XXXX gelebt. Ist das richtig?R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben abgesehen von Ihrem Grundwehrdienst immer [in] römisch 40 gelebt. Ist das richtig?

P1: Nein. 2005 habe ich 3 Monate lang in XXXX gelebt. Mit einem XXXX (= LKW) bin ich gefahren. Es ist so, dass ich so in der Zeit in dem Busunternehmen gar nicht gekündigt habe. Der Mann, der meine Schicht übernommen hat, ist neben seiner Schicht auch meine gefahren. Ich habe 3 Monate dort gearbeitet und dann bin ich nirgends mehr weggefahren.P1: Nein. 2005 habe ich 3 Monate lang in römisch 40 gelebt. Mit einem römisch 40 (= LKW) bin ich gefahren. Es ist so, dass ich so in der Zeit in dem Busunternehmen gar nicht gekündigt habe. Der Mann, der meine Schicht übernommen hat, ist neben seiner Schicht auch meine gefahren. Ich habe 3 Monate dort gearbeitet und dann bin ich nirgends mehr weggefahren.

R: Warum haben Sie das gemacht, die Arbeit in XXXX?

P1: 2005 gab es kein Einkommen mehr. Es gab keine funktionierenden Betriebe. Dort konnte man gutes Geld verdienen. Mein Bruder hat in XXXX gelebt. Er hat mir diese Arbeit vorgeschlagen. Es war eine Saisonarbeit im Sommer.P1: 2005 gab es kein Einkommen mehr. Es gab keine funktionierenden Betriebe. Dort konnte man gutes Geld verdienen. Mein Bruder hat in römisch 40 gelebt. Er hat mir diese Arbeit vorgeschlagen. Es war eine Saisonarbeit im Sommer.

R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihr Leben finanziert?

P1: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet und als Busfahrer. Ich konnte auch Geld sparen. So habe ich gelebt. Ich habe keinen großen Gehalt bekommen, ich konnte aber zusätzlich etwas verdienen.

R: Was meinen Sie damit?

P1: Der Plan war zum Beispiel so, dass man 1.000 Rubel verdient hat. Aber ich habe so viele Passagiere gehabt, dass ich 2.000 oder 3.000 Rubel verdienen konnte. 1.000 Rubel musste ich an das Unternehmen abliefern und 1.000 Rubel bis 2.000 Rubel sind für mich geblieben. Ich bin jedenfalls nicht ohne Arbeit geblieben. Wir hatten einen großen Garten. Wir hatten Tomaten und Gurken zu Hause.

R: Wo haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet?

P1: In XXXX.P1: In römisch 40 .

R: Haben Sie damals in XXXX auch gelebt?R: Haben Sie damals in römisch 40 auch gelebt?

P1: 2 Jahre war ich ja dort.

R: Besitzen Sie in der Russischen Föderation noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

P1: In Tschetschenien habe ich noch ein Haus und ein Grundstück.

R: Haben Sie abgesehen von der Zeit in XXXX und in der Zeit in XXXX noch jemals außerhalb der Russischen Föderation oder außerhalb von Tschetschenien gelebt?R: Haben Sie abgesehen von der Zeit in römisch 40 und in der Zeit in römisch 40 noch jemals außerhalb der Russischen Föderation oder außerhalb von Tschetschenien gelebt?

P1: Bis zu diesem Problem nicht.

R: Mit diesem Problem meinen Sie die Vorfälle im NOVEMBER/DEZEMBER 2012?

P1: Ja.

R: Wo haben Sie danach gelebt?

P1: Nach dem Problem habe ich in XXXX gelebt.P1: Nach dem Problem habe ich in römisch 40 gelebt.

R: Wie haben Sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten?R: Wie haben Sie in römisch 40 Ihren Lebensunterhalt bestritten?

P1: Ich habe bei meinen Verwandten gelebt. Das waren die Söhne der Schwester meiner Tante väterlicherseits. Bei denen habe ich gelebt.

R: Das heißt, die sind für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

P1: Ich habe bei ihnen gelebt und gegessen. Sie haben nichts Besonderes gezahlt. Ich bin ja ihr Verwandter.

R: Hatten Sie Probleme, während Sie in XXXX gelebt haben?R: Hatten Sie Probleme, während Sie in römisch 40 gelebt haben?

P1: Nein. Keine.

R: Hatten Sie Probleme, als Sie in XXXX gelebt haben?R: Hatten Sie Probleme, als Sie in römisch 40 gelebt haben?

P1: In XXXX nicht, aber damals hat man alle Tschetschenen für Banditen gehalten. Wenn ich außerhalb der Arbeit wohin gegangen bin, zum Beispiel in ein Geschäft, hat man sofort die Polizei gerufen und die Dokumente (Ausweis) wurden überprüft.P1: In römisch 40 nicht, aber damals hat man alle Tschetschenen für Banditen gehalten. Wenn ich außerhalb der Arbeit wohin gegangen bin, zum Beispiel in ein Geschäft, hat man sofort die Polizei gerufen und die Dokumente (Ausweis) wurden überprüft.

R: Hatten Sie sonst Probleme in XXXX?

P1: Nein. Keine.

R: Schildern Sie mir bitte, wie Sie Ihre Flucht organisiert haben!

P1: In Dagestan habe ich einen Bekannten namens XXXX getroffen. Er hat mir eine Telefonnummer gegeben. Der Mann hieß XXXX. Das ist die Koseform von XXXX. Ich habe mit ihm per Telefon gesprochen. Er hat mir die Ausreise organisiert. Soll ich alles erzählen?P1: In Dagestan habe ich einen Bekannten namens römisch 40 getroffen. Er hat mir eine Telefonnummer gegeben. Der Mann hieß römisch 40 . Das ist die Koseform von römisch 40 . Ich habe mit ihm per Telefon gesprochen. Er hat mir die Ausreise organisiert. Soll ich alles erzählen?

R: Ja.

P1: XXXX hat mir gesagt, dass am 16. Mai ein Zug nach XXXX fahren wird, von XXXX nach KIEW. Er hat gesagt, dass ich nach KIEW selbst kommen soll und dass ich dort erwartet werde. Am 16. bin ich mit einem Taxi in der Nacht weggefahren nach XXXX. In XXXX bin ich umgestiegen in den Zug nach KIEW. Am 17. am Abend war ich dann in KIEW. In KIEW hat mich XXXX angerufen am Bahnhof. Er hat gesagt, dass ein Schlepper auf mich zukommen wird. Er hat gesagt, dass ich dem Mann das Telefon geben soll. Er hat mir das Telefon abgenommen und hat die Simkarte zerbrochen. Er hat die ukrainische Simkarte hineingegeben. Er hat mir das Telefon gegeben und er hat mir gesagt, dass ich von XXXX angerufen werde. XXXX hat mich angerufen. XXXX hat gesagt, dass ich mich einen Zug setzen soll, der nach XXXX fährt. Der Mann hat mich bis zum Zug begleitet. Dann bin ich nach XXXX gefahren. In der Früh am nächsten Tag bin ich ausgestiegen und XXXX hat mich gleich angerufen. Er hat gesagt, dass ein Fahrer auf mich wartet und dass ich in eine Wohnung gebracht werde. Ein Mann ist auf mich zugekommen. Er hat gesagt, dass er von XXXX kommt. Er hat gesagt, dass ich in ein Auto steigen soll und mitkommen soll. Ich wurde in ein Haus gebracht. Ich habe gewartet. Dann wurde ich nach Österreich gebracht.P1: römisch 40 hat mir gesagt, dass am 16. Mai ein Zug nach römisch 40 fahren wird, von römisch 40 nach KIEW. Er hat gesagt, dass ich nach KIEW selbst kommen soll und dass ich dort erwartet werde. Am 16. bin ich mit einem Taxi in der Nacht weggefahren nach römisch 40 . In römisch 40 bin ich umgestiegen in den Zug nach KIEW. Am 17. am Abend war ich dann in KIEW. In KIEW hat mich römisch 40 angerufen am Bahnhof. Er hat gesagt, dass ein Schlepper auf mich zukommen wird. Er hat gesagt, dass ich dem Mann das Telefon geben soll. Er hat mir das Telefon abgenommen und hat die Simkarte zerbrochen. Er hat die ukrainische Simkarte hineingegeben. Er hat mir das Telefon gegeben und er hat mir gesagt, dass ich von römisch 40 angerufen werde. römisch 40 hat mich angerufen. römisch 40 hat gesagt, dass ich mich einen Zug setzen soll, der nach römisch 40 fährt. Der Mann hat mich bis zum Zug begleitet. Dann bin ich nach römisch 40 gefahren. In der Früh am nächsten Tag bin ich ausgestiegen und römisch 40 hat mich gleich angerufen. Er hat gesagt, dass ein Fahrer auf mich wartet und dass ich in eine Wohnung gebracht werde. Ein Mann ist auf mich zugekommen. Er hat gesagt, dass er von römisch 40 kommt. Er hat gesagt, dass ich in ein Auto steigen soll und mitkommen soll. Ich wurde in ein Haus gebracht. Ich habe gewartet. Dann wurde ich nach Österreich gebracht.

R: Wie sind Sie nach XXXX gekommen?R: Wie sind Sie nach römisch 40 gekommen?

P1: Von Tschetschenien nach XXXX?

R: Ja.

P1: Von Tschetschenien nach XXXX bin ich am 14. mit meinem eigenen Auto gefahren.P1: Von Tschetschenien nach römisch 40 bin ich am 14. mit meinem eigenen Auto gefahren.

R: Mit Ihrem Taxi?

P1: Ja.

R: Am 14. welchen Monats?

P1: Ich muss nachdenken. Am 14.12 in der Nacht.

R: Was war der unmittelbare Auslöser dafür, dass Sie nach XXXX gefahren sind?R: Was war der unmittelbare Auslöser dafür, dass Sie nach römisch 40 gefahren sind?

P1: Am 10. NOVEMBER, R: Meine Frage ist nicht, welche Fluchtgründe Sie haben, sondern was der konkrete Auslöser war.

P1: Meine Frau hat angerufen. Zu uns sind Personen gekommen, die schwarze Uniformen trugen.

R: Wo waren Sie da, als Ihre Frau angerufen hat?

P1: Bei der Schwester.

R: Bei welcher Schwester?

P1: Bei der älteren Schwester XXXX. Sie lebt nach wie vor dort.P1: Bei der älteren Schwester römisch 40 . Sie lebt nach wie vor dort.

R: Wie spät war es ungefähr, als Ihre Frau angerufen hat, war es in der Nacht, war es vor dem Mittagessen, war es am Nachmittag?

P1: Es war in der Nacht, nach 22.00 Uhr.

R: Hatten Sie nach diesem Telefonat noch Kontakt mit Ihrer Frau?

P1: Nein.

R: Woher wussten Sie dann, dass Ihre Frau und die Kinder nach Österreich gefahren sind?

P1: Ich habe in XXXX, in XXXX die ältere Schwester, die Schwester meiner Frau, getroffen und sie hat mir das gesagt, dass die Familie in Österreich ist.P1: Ich habe in römisch 40 , in römisch 40 die ältere Schwester, die Schwester meiner Frau, getroffen und sie hat mir das gesagt, dass die Familie in Österreich ist.

R: Hatten Sie mit weiteren Verwandten Kontakt, als Sie in XXXX waren?R: Hatten Sie mit weiteren Verwandten Kontakt, als Sie in römisch 40 waren?

P1: Nur mit XXXX, sonst nicht.P1: Nur mit römisch 40 , sonst nicht.

R: Haben Sie telefoniert, haben Sie sich getroffen?

P1: Sie ist nach XXXX, nach XXXX, gekommen.P1: Sie ist nach römisch 40 , nach römisch 40 , gekommen.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie ausgereist?

P1: Von XXXX?

R: Ja.

P1: Inlandspass und Auslandspass.

R: Hatten Sie den Auslandspass einfach so bei sich?

P1: Ja.

R: Hatten Sie den immer dabei, wenn Sie Verwandte besucht haben?

P1: Nein. Diesen Pass hat mir die Schwester gebracht. Den russischen Inlandspass hatte ich immer mit.

R: Das heißt, Sie hatten den Inlandspass dabei, als Sie von Ihrer Schwester XXXX nach Dagestan gefahren sind und XXXX hat Ihnen den Auslandspass nachgebracht?R: Das heißt, Sie hatten den Inlandspass dabei, als Sie von Ihrer Schwester römisch 40 nach Dagestan gefahren sind und römisch 40 hat Ihnen den Auslandspass nachgebracht?

P1: Ja.

R: Wer hat die Zugtickets von XXXX nach KIEW gekauft?R: Wer hat die Zugtickets von römisch 40 nach KIEW gekauft?

P1: Ich.

R: Hat es dabei Probleme gegeben?

P1: Nein.

R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russischen Föderation?

P1: Nein. An der Grenze hat es keine Probleme gegeben. Man hat meinen Auslandspass vollständig überprüft. Man hat mir auch so einen Zettel gegeben, dass ich in das Ausland fahre.

R: Sie haben eine Ausreisebestätigung aus der UKRAINE vorgelegt. Meinen Sie das damit?

P1: Ja. So hat es ausgeschaut.

R: Sie sind mit Ihrem Inlandspass und Ihrem Auslandspass aus der UKRAINE ausgereist. Ist das korrekt?

P1: Ja.

R: [ ] Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihr Auslandsreisepass beim Schlepper in der UKRAINE geblieben ist, weil Sie nicht auf ein Visum für Österreich warten haben wollen.

P1: Ja. In KIEW.

R: Das widerspricht aber Ihrer heutigen Angabe, dass sie mit Inlands- und Auslandsreisepass aus der UKRAINE ausgereist sind.

P1: Dann habe ich die Frage nicht verstanden. Den Auslandspass habe ich dem Mann gegeben, der mich in KIEW erwartet hat. Ich hatte den Inlandspass mit und den Auslandspass hat man mir abgenommen.

R: Sie haben gerade zuvor Ihre Durchreise durch die UKRAINE ausführlich geschildert. Von der Passabnahme haben Sie heute nichts angegeben.

P1: Ich habe Dagestan mit 2 Pässen verlassen und deswegen habe ich das so gesagt. In KIEW hat mich ein Schlepper erwartet. Er hat mir den Pass abgenommen und eine andere SIM-Karte in das Handy gesetzt.

R: Sie haben mir gerade zuvor gesagt, dass Sie Ihren Inlandspass dabei hatten, als Sie von Ihrer Schwester XXXX nach XXXX gefahren sind. Das war im DEZEMBER 2012. Ihre Gattin hat angegeben, dass Sie Ihren Inlandspass erst im MÄRZ 2013 von den Behörden zurückbekommen haben. Das war in der Einvernahme vor der Behörde.R: Sie haben mir gerade zuvor gesagt, dass Sie Ihren Inlandspass dabei hatten, als Sie von Ihrer Schwester römisch 40 nach römisch 40 gefahren sind. Das war im DEZEMBER 2012. Ihre Gattin hat angegeben, dass Sie Ihren Inlandspass erst im MÄRZ 2013 von den Behörden zurückbekommen haben. Das war in der Einvernahme vor der Behörde.

P1: Ja.

R: Ja heißt was?

P1: Die Wahrheit ist das, was meine Frau gesagt hat. Ich habe mich jetzt erinnert. Am 21. MÄRZ habe ich Geburtstag und ich musste den Pass umtauschen und den Pass hat man mir beim Verhör abgenommen, am

19. hat man mir ihn weggenommen.

R: Wie haben Sie den Pass umtauschen lassen?

P1: Meine Schwägerin hat beim Passamt gearbeitet (Frau meines älteren Bruders) und die Schwester hat mit ihr, mit meiner Schwägerin gesprochen, damit man mir einen Pass ausstellt. Meine Schwester hat mir geholfen. Sie hat mir das nach DAGESTAN gebracht. Ich habe das unterschrieben und sie hat das nach Tschetschenien zurückgenommen und das erledigt. Sie hat mir die Dokumente gebracht, Fotos. Ich habe unterschrieben und sie hat die Dokumente wieder mitgenommen und dann habe ich den Pass bekommen und musste unterschreiben.

R: Wo haben Sie den Pass unterschrieben?

P1: In DAGESTAN.

R: Nicht auf der Behörde?

P1: Nein.

R: Sie geben heute an, dass Ihnen am 19. bei der Einvernahme der Inlandsreisepass abgenommen wurde. Warum?

P1: Man hat mir den Pass abgenommen und man hat von mir Geld gefordert für den Pass, sie haben gesagt, dass der Pass solange dort bleibt, bis ich das Geld bezahlt habe.

R: Warum sollten sie Ihren Inlandsreisepass sicherstellen und nicht Ihren Auslandsreisepass?

P1: Damals hatte ich keinen Auslandsreisepass.

R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihr Auslandsreisepass vom Passamt in GROSNY ausgestellt wurde.

P1: Das war der Migrationsdienst.

R: Dann hatten Sie zu diesem Zeitpunkt aber einen Auslandsreisepass?

P1: Ja. Ich hatte ihn aber nicht mit. Bei uns tragen die Leute ihren Auslandsreisepass nicht mit.

R: Ihre Schilderung betreffend die Ausstellung des Inlandsreisepasses am 21.03.2013 widerspricht den damals bereits in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Gericht bekannten Informationen zur Ausstellung von Inlandsreisepässen.

P1: Bei uns in Tschetschenien ist das möglich. Meine Schwägerin hat dort gearbeitet, beim Passamt.

R: Ich habe Ihren Inlandsreisepass übersetzen lassen.

P1: Haben Sie den Pass?

R: Die Behörde hat bei Ihrer Einreise den Inlandsreisepass kopiert. Ich habe die Kopien übersetzen lassen. In russischen Inlandsreisepässe wird die Ausstellung aller zuvor ausgestellten Inlands- und Auslandsreisepässe vermerkt. In Ihrem Pass wird korrekt angeführt, dass Sie über einen alten Inlandspass, ausgestellt 2003, verfügten, aber die Ausstellung eines Auslandsreisepasses ist nicht vermerkt. Ich habe Ihren Inlandsreisepass übersetzen lassen.

P1: Sollte auch nicht sein.

R: Das entspricht sowohl den gesetzlichen Bestimmungen über Inlandsreisepässe, als auch den Erfahrungen des Gerichts betreffend russische Inlandsreisepässe, dass die Ausstellung von Auslandsreisepässen dort vermerkt wird.

P1: Glauben Sie, dass ich ohne Auslandsreisepass gekommen bin?

R: Ich kann jedenfalls nicht die Ausstellung eines Auslandsreisepasses nachvollziehen.

P1: Ich hatte einen Auslandsreisepass. Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Dort hat man die Möglichkeit über die Föderalen Dienste einen Pass für 10 Jahre zu bekommen oder für 5 Jahre ohne der Föderalen Dienste.

[ ]

PV: Sie haben gesagt, im MÄRZ 2012 wurde der Auslandspass ausgestellt. Waren Sie da persönlich beim Migrationsdienst?

P1: Im MÄRZ war ich selbst dort.

R: Im MÄRZ welchen Jahres?

P1: 2012.

PV: Sie waren persönlich dort. Wie lange hat es gedauert, bis Sie den Pass bekommen haben? Haben Sie diesen sofort in die Hand bekommen?

P1: Ich musste 2 Wochen warten.

PV: Mussten Sie dann nochmals persönlich hin, haben Sie das zugestellt bekommen?

P1: Man muss selbst hingehen. Links ist der Migrationsdienst, da bekommt man Pässe für 5 Jahre. Rechts ist ein Gebäude, wo man die Pässe für 10 Jahre von den Föderalen Diensten bekommt.

PV: Mussten Sie etwas zahlen für den Pass?

P1: 2.000 Rubel für die besonders schnelle Erledigung. Wenn man diese schnelle Erledigung nicht beantragt hat, hätte man 2 Monate warten müssen.

R: Warum wollten Sie im MÄRZ 2012 besonders schnell einen Auslandsreisepass haben?

P1: Ich hatte Kunden, die nach BAKU fahren wollten. Dorthin hätte ich ohne Pass nicht fahren können.

R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?

P1: Ja.

R: Welche Verwandten und wo leben diese?

P1: Ich habe 2 Schwestern und einen jüngeren Bruder.

R: Und wo leben diese?

P1: Bei uns in XXXX .P1: Bei uns in römisch 40 .

R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, einen Bruder namens XXXX zu haben, der in XXXX lebt?R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, einen Bruder namens römisch 40 zu haben, der in römisch 40 lebt?

P1: Ja.

R: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Russischen Föderation?

P1: Meine jüngere Schwester ist in XXXX.P1: Meine jüngere Schwester ist in römisch 40 .

R: Wo liegt XXXX?

P1: XXXX das liegt dort, wo XXXX ist. Von XXXX sind das noch 600km.P1: römisch 40 das liegt dort, wo römisch 40 ist. Von römisch 40 sind das noch 600km.

R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, Sie haben einen Halbbruder namens XXXX der dort lebt. Stimmt das?R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, Sie haben einen Halbbruder namens römisch 40 der dort lebt. Stimmt das?

P1: Ja. In XXXX.P1: Ja. In römisch 40 .

R: Sie haben auch eine Vorehe nach islamischem Ritus geschlossen. Ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Von wann bis wann waren Sie das erste Mal nach traditionellem Ritus verheiratet, entstammen dieser islamischen Ehe Kinder und haben Sie Kontakt zu ihrer Ex-Frau nach islamischem Ritus?

P1: Ja. Ich habe einen Sohn, aber ich habe keine Kontakt mit ihm. Von 1991 bis 1996 war ich verheiratet.

R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Ex-Frau?

P1: Nein.

R: Wo lebt der Sohn, lebt er bei Ihrer Ex-Frau?

P1: Mein Bruder XXXX war in XXXX, als es die Probleme gegeben hat. Mein Sohn war damals bei Ruslan in XXXX, als ich meine persönlichen Probleme hatte. Zur Zeit lebt er in Tschetschenien, bei meiner Schwester oder bei meinem Bruder.P1: Mein Bruder römisch 40 war in römisch 40 , als es die Probleme gegeben hat. Mein Sohn war damals bei Ruslan in römisch 40 , als ich meine persönlichen Probleme hatte. Zur Zeit lebt er in Tschetschenien, bei meiner Schwester oder bei meinem Bruder.

R: Wo lebte er vor Ihrer Ausreise?

P1: Mit dem Bruder in XXXX, schon bevor meine Probleme begannen.P1: Mit dem Bruder in römisch 40 , schon bevor meine Probleme begannen.

R: Seit wann leben Sie mit Ihrem Sohn nicht mehr zusammen?

P1: Er ist nach XXXX gefahren. Dann haben wir nicht mehr zusammen gelebt.P1: Er ist nach römisch 40 gefahren. Dann haben wir nicht mehr zusammen gelebt.

R: Wann war das?

P1: 2012.

R: Das heißt bis 2012 haben Sie zusammen gelebt?

P1: Ja. Bei meinen Eltern, bei mir und bei meinem Bruder. Der jüngere Bruder war bei meinen Eltern.

R: Haben Sie mit Ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt?

P1: Nein.

R: Das heißt, der Sohn hat abwechselnd bei den Großeltern, beim Onkel und bei Ihnen gelebt?

P1: Ja. Der Bruder hat bei den Eltern gelebt. Meine Eltern sind nicht mehr am Leben, darum habe ich das so gesagt.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat und wenn ja, wie und wie oft?

P1: Ja. Über WHATSAPP.

R: Wie geht es Ihren Verwandten finanziell im Herkunftsstaat? Haben sie Probleme, wovon leben sie?

P1: Der jüngere Bruder arbeitet als Taxifahrer, so verdient er Geld.

R: Haben Ihre Familienangehörigen Probleme im Herkunftsstaat?

P1: Noch nicht.

R: Was meinen Sie damit?

P1: Bis dato leben sie normal, aber in Tschetschenien herrscht keine gesunde Situation. Man weiß es nicht. Derzeit gibt es keine Probleme. Das wollte ich Ihnen sagen.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P1: In Österreich?

R: Ja.

P1: Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Wie soll ich das erklären? Es hat keine Probleme gegeben. Aber bei manchen Sachen haben die Leute gelacht. Das ist doch in Tschetschenien passiert, in Russland und nicht hier.

R: Was ist in Tschetschenien passiert, dass die Leute gelacht haben?

P1: Sie haben gesagt, dass ich keine Angst haben soll, dass man mich nicht foltern wird, auch bei der Polizei.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

P1: Ich habe eine Unwahrheit gesagt, was einen Tag anbelangt. Das war am 25. und nicht am 26.

R: Was war am 25.?

P1: Ich bin nach Österreich am 25. gekommen und ich habe gesagt, dass das am 26. war. Ich wurde bei der Polizei gefragt. Man hat mich gefragt, wo ich diesen 1 Tag war und ich habe gesagt, wo ich war.

R: Ihre übrigen Angaben stimmen?

P1: Ja. Ich habe dann später die Wahrheit zugegeben. Man hat mir gesagt, dass das nichts ausmacht und dass ich einfach sagen soll, wo ich den einen Tag war.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids im Mai 2014 etwas geändert?

P1: Geändert?

R: Ja.

P1: Nein.

R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt?

P1: Was?

R: Sie haben eine Beschwerde im MAI 2014 durch Ihre Vertreterin erhoben. Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerde, über den wir hier verhandeln, bekannt?

P1: Ich weiß es nicht.

PV: Die Beschwerde, die Sie mit meiner Kollegin in XXXX im MAI 2014 gemacht haben.PV: Die Beschwerde, die Sie mit meiner Kollegin in römisch 40 im MAI 2014 gemacht haben.

P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sind Sie mit Ihrem Mandanten die Beschwerde vor der Verhandlung durchgegangen?

PV: Ja.

P1: Da gab es einige Punkte. Ich habe etwas gesagt. Man hat mich nicht richtig verstanden und man hat es nicht richtig protokolliert, was diese Punkte anbelangt.

R: Halten Sie die Beschwerde aufrecht?

P1: Ja.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland, in der Russischen Föderation, politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

P1: Nein.

R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Formation, abgesehen von Ihrem Militärdienst, an?

P1: Nein.

R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zum Beispiel, weil Sie ein Mann sind, verfolgt?

P1: Nein. Sie meinen bis zu meinem Problem, oder?

R: Abgesehen von Ihren Problemen.

P1: Nein.

R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

P1: Nein.

R: Hatten Sie, abgesehen von den Problemen im NOVEMBER/DEZEMBER 2012 Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftsstaates?

P1: Nein.

R: Wurden Sie jemals festgenommen?

P1: Nein.

R: Haben Ihre Lebensgefährtin und respektive Gattin und Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

P1: Bei meiner Frau, bei meinen Kindern meinen Sie?

R: Ja.

P1: Sie hat Angst um ihr Leben und um das Leben der Kinder. In Tschetschenien gab es nämlich Vorfälle, dass die Kinder und die Frau verfolgt wurden, wenn der Mann Probleme hatte.

R: Schildern Sie bitte ausführlich, warum Sie die Russische Föderation verlassen mussten!

P1: Ich hatte Angst. Ich hatte Angst, dass man mich umbringen wird, oder dass ich im Gefängnis lande.

R: Schildern Sie bitte ausführlich, was passiert ist!

P1: Am 10. NOVEMBER wurde ich angerufen von der Firma. Dass ich 2 Leute abholen soll. Man hat gesagt, dass sie sich bei einer nicht fertig gestellten Moschee befinden. Das war zu Mittag. Ich habe zu Mittag gegessen. Ich habe die Passagiere mitgenommen. Das waren 2 Männer. Ich habe sie in die Stadt XXXX gebracht. Von dort 10 Minuten weiter, bei einem Parkplatz neben dem Basar, ich meine ich habe die Männer wieder abgeholt. Sie haben dort etwas zu erledigen gehabt. Ich habe sie wieder mitgenommen. An der Grenze zwischen XXXX und Tschetschenien gibt es einen Fluss, der XXXX heißt. Auf der einen Seite sind die XXXX Zollbehörden und auf der anderen Seite die tschetschenischen. Auf der XXXX Seite bin ich durchgefahren, dann kam ich auf das tschetschenische Territorium. Wir wurden angehalten und mussten aussteigen, wir mussten mit seitlich ausgetreckten Armen stehen. Man hat mir gesagt, dass ich mich nicht bewegen soll, dass eine Sondergruppe kommen wird und dass ich durchsucht werde. Bei jedem von uns sind 2 Polizisten gestanden. Wir sind ca. 2 Stunden dort gestanden und haben gewartet. In der Zeit, als wir dort gestanden sind, habe ich den Leuten erklärt, dass ich ein Taxifahrer bin, man mich bestellte und ich die 2 Personen transportierte. Ich fragte, warum man mich anhält. Man sagte, dass man alles klären wird und dass das die Sondergruppe klären wird. Wir sind dort gestanden. In der Zeit kam die Sondergruppe aus XXXX. 3 Polizisten sind dann vorbeigefahren, haben mich gesehen, sie wollten mir helfen. Sie sagten, dass ich nur ein Taxifahrer bin und warum man die Leute festhält. Die Polizisten haben gesagt, dass das eine Sonderoperation ist und dass man mich überprüfen wird, wenn ich nicht Schuld bin, werden sie mich freilassen, es kam zu seiner Auseinandersetzung. Ich bin dort gestanden, die Polizisten sind gekommen. Die Leute haben gesagt, dass wir frei gelassen werden, wenn die Sondergruppe kommt. Dann sind die Polizisten weggefahren, weil sie das geglaubt haben. Die Sondergruppe kam nach ca. 2 Stunden aus XXXX. Die Leute trugen schwarze Tarnuniformen. Sie haben uns und das Auto durchsucht und haben etwas bei den Männern gefunden. Ich wurde in ROWD des Rayons XXXX mitgenommen. Die Sondergruppe hat die 2 Männer mitgenommen und irgendwohin gebracht. Ich weiß es nicht. In XXXX wurde ich von einem Major verhört. Ich erzählte, dass ich als Taxifahrer bestellt wurde. Ich habe mehrmals beteuert, dass ich mir nichts zuschulden kommen habe lassen. Der MAJOR hat das Protokoll geführt und er hat mich dann um 18.00 Uhr frei gelassen. Er hat gesagt, dass man mir eine Ladung schicken wird, wenn man mich brauchen wird. Am 14. NOVEMBER kam die Ladung, dass ich in XXXX beim zentralen ROWD zu erscheinen habe. Am 19. NOVEMBER sollte ich dort sein. Am 19. NOVEMBER bin ich mit meinem NEFFEN nach XXXX gefahren zum ROWD. Dort war ich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ich wurde dort von 4 Personen befragt. 2 haben gefragt, aber 4 waren anwesend. Ich wurde beschuldigt, dass die 2 Personen Aufständische, Kämpfer, sind und man hat mir die Mittäterschaft vorgeworfen, dass ich ein Komplize bin. Ich habe das dann natürlich verneint. Ich habe gesagt, dass man das auch überprüfen kann, dass ich bestellt worden bin, bei uns wird registriert, wenn ein Taxi bestellt wird. Die Leute haben mir gedroht, dass ich im Gefängnis landen werde, für die Mittäterschaft, weil ich ein Komplize von den Kämpfern bin. Einer von ihnen hat gesagt, dass wir eine Vereinbarung treffen können, dass ich eine bestimmte Summe zu bezahlen habe und dass man die Sache dann einstellen wird, 1 Mill. Rubel. Ich habe gesagt, dass ich nicht so viel Geld habe, weil 1 Million Rubel eine große Summe ist. Dann hat man mir eine Frist gegeben, bis zum 10. DEZEMBER, damit ich diese Summe bereitstellen soll. Ich habe verstanden, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird und ich habe mich deswegen einverstanden erklärt. Man hat mir gesagt, dass ich das Geld bereitstellen soll. Ich wurde frei gelassen, ich konnte bis zum 10. DEZEMBER nicht so viel Geld bereitstellen. Am 11. DEZEMBER sind die Leute in das Haus eingedrungen und haben meine Frau bedroht. Das war zu Mittag. Sie haben nach mir gefragt, wo ich mich befinde. Sie haben meine Frau bedroht und man hat ihr gesagt, dass ich dort zu erscheinen habe. Meine Frau hat mich angerufen und hat gesagt, was passiert ist, dass Militärangehörige gekommen sind und dass man nach mir gesucht hat. Ich sagte, dass ich nicht mehr nach Hause komme. Meine Frau sollte mich nicht mehr anrufen. Ich bin zu meiner Schwester gefahren, dort war ich bis 14.12. Am 14.12 kamen nachts wieder die Leute, die haben alles überprüft und haben wieder meine Frau bedroht. Nachdem die Leute weggegangen sind, hat meine Frau die Schwester angerufen. Die Schwester hat mir dann gesagt, was passiert ist, dass die Leute wieder da waren. Ich habe gesagt, dass meine Frau die Sachen packen und zum Bruder gehen soll. Ich habe mit meiner Schwester gesprochen und wir sind zu dem Schluss gekommen, dass ich mich eine Zeitlang verstecken soll. Ich bin dann nach XXXX gefahren, die Schwester hat das organisiert. Ich habe der Schwester gesagt, dass meine Frau nach XXXX zu den Eltern fahren soll. Ich bin nach XXXX gefahren zu meinen Verwandten. Ich habe dort bis MAI abgewartet, bis zum 26. Ich war dort bis zum 26. Wegen dieses Problems bin ich hier in Österreich.P1: Am 10. NOVEMBER wurde ich angerufen von der Firma. Dass ich 2 Leute abholen soll. Man hat gesagt, dass sie sich bei einer nicht fertig gestellten Moschee befinden. Das war zu Mittag. Ich habe zu Mittag gegessen. Ich habe die Passagiere mitgenommen. Das waren 2 Männer. Ich habe sie in die Stadt römisch 40 gebracht. Von dort 10 Minuten weiter, bei einem Parkplatz neben dem Basar, ich meine ich habe die Männer wieder abgeholt. Sie haben dort etwas zu erledigen gehabt. Ich habe sie wieder mitgenommen. An der Grenze zwischen römisch 40 und Tschetschenien gibt es einen Fluss, der römisch 40 heißt. Auf der einen Seite sind die römisch 40 Zollbehörden und auf der anderen Seite die tschetschenischen. Auf der römisch 40 Seite bin ich durchgefahren, dann kam ich auf das tschetschenische Territorium. Wir wurden angehalten und mussten aussteigen, wir mussten mit seitlich ausgetreckten Armen stehen. Man hat mir gesagt, dass ich mich nicht bewegen soll, dass eine Sondergruppe kommen wird und dass ich durchsucht werde. Bei jedem von uns sind 2 Polizisten gestanden. Wir sind ca. 2 Stunden dort gestanden und haben gewartet. In der Zeit, als wir dort gestanden sind, habe ich den Leuten erklärt, dass ich ein Taxifahrer bin, man mich bestellte und ich die 2 Personen transportierte. Ich fragte, warum man mich anhält. Man sagte, dass man alles klären wird und dass das die Sondergruppe klären wird. Wir sind dort gestanden. In der Zeit kam die Sondergruppe aus römisch 40 . 3 Polizisten sind dann vorbeigefahren, haben mich gesehen, sie wollten mir helfen. Sie sagten, dass ich nur ein Taxifahrer bin und warum man die Leute festhält. Die Polizisten haben gesagt, dass das eine Sonderoperation ist und dass man mich überprüfen wird, wenn ich nicht Schuld bin, werden sie mich freilassen, es kam zu seiner Auseinandersetzung. Ich bin dort gestanden, die Polizisten sind gekommen. Die Leute haben gesagt, dass wir frei gelassen werden, wenn die Sondergruppe kommt. Dann sind die Polizisten weggefahren, weil sie das geglaubt haben. Die Sondergruppe kam nach ca. 2 Stunden aus römisch 40 . Die Leute trugen schwarze Tarnuniformen. Sie haben uns und das Auto durchsucht und haben etwas bei den Männern gefunden. Ich wurde in ROWD des Rayons römisch 40 mitgenommen. Die Sondergruppe hat die 2 Männer mitgenommen und irgendwohin gebracht. Ich weiß es nicht. In römisch 40 wurde ich von einem Major verhört. Ich erzählte, dass ich als Taxifahrer bestellt wurde. Ich habe mehrmals beteuert, dass ich mir nichts zuschulden kommen habe lassen. Der MAJOR hat das Protokoll geführt und er hat mich dann um 18.00 Uhr frei gelassen. Er hat gesagt, dass man mir eine Ladung schicken wird, wenn man mich brauchen wird. Am 14. NOVEMBER kam die Ladung, dass ich in römisch 40 beim zentralen ROWD zu erscheinen habe. Am 19. NOVEMBER sollte ich dort sein. Am 19. NOVEMBER bin ich mit meinem NEFFEN nach römisch 40 gefahren zum ROWD. Dort war ich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ich wurde dort von 4 Personen befragt. 2 haben gefragt, aber 4 waren anwesend. Ich wurde beschuldigt, dass die 2 Personen Aufständische, Kämpfer, sind und man hat mir die Mittäterschaft vorgeworfen, dass ich ein Komplize bin. Ich habe das dann natürlich verneint. Ich habe gesagt, dass man das auch überprüfen kann, dass ich bestellt worden bin, bei uns wird registriert, wenn ein Taxi bestellt wird. Die Leute haben mir gedroht, dass ich im Gefängnis landen werde, für die Mittäterschaft, weil ich ein Komplize von den Kämpfern bin. Einer von ihnen hat gesagt, dass wir eine Vereinbarung treffen können, dass ich eine bestimmte Summe zu bezahlen habe und dass man die Sache dann einstellen wird, 1 Mill. Rubel. Ich habe gesagt, dass ich nicht so viel Geld habe, weil 1 Million Rubel eine große Summe ist. Dann hat man mir eine Frist gegeben, bis zum 10. DEZEMBER, damit ich diese Summe bereitstellen soll. Ich habe verstanden, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird und ich habe mich deswegen einverstanden erklärt. Man hat mir gesagt, dass ich das Geld bereitstellen soll. Ich wurde frei gelassen, ich konnte bis zum 10. DEZEMBER nicht so viel Geld bereitstellen. Am 11. DEZEMBER sind die Leute in das Haus eingedrungen und haben meine Frau bedroht. Das war zu Mittag. Sie haben nach mir gefragt, wo ich mich befinde. Sie haben meine Frau bedroht und man hat ihr gesagt, dass ich dort zu erscheinen habe. Meine Frau hat mich angerufen und hat gesagt, was passiert ist, dass Militärangehörige gekommen sind und dass man nach mir gesucht hat. Ich sagte, dass ich nicht mehr nach Hause komme. Meine Frau sollte mich nicht mehr anrufen. Ich bin zu meiner Schwester gefahren, dort war ich bis 14.12. Am 14.12 kamen nachts wieder die Leute, die haben alles überprüft und haben wieder meine Frau bedroht. Nachdem die Leute weggegangen sind, hat meine Frau die Schwester angerufen. Die Schwester hat mir dann gesagt, was passiert ist, dass die Leute wieder da waren. Ich habe gesagt, dass meine Frau die Sachen packen und zum Bruder gehen soll. Ich habe mit meiner Schwester gesprochen und wir sind zu dem Schluss gekommen, dass ich mich eine Zeitlang verstecken soll. Ich bin dann nach römisch 40 gefahren, die Schwester hat das organisiert. Ich habe der Schwester gesagt, dass meine Frau nach römisch 40 zu den Eltern fahren soll. Ich bin nach römisch 40 gefahren zu meinen Verwandten. Ich habe dort bis MAI abgewartet, bis zum 26. Ich war dort bis zum 26. Wegen dieses Problems bin ich hier in Österreich.

R: Was würde Sie persönlich im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P1: Ich habe Angst, dass man mich umbringen wird, mich zum Krüppel machen wird oder in das Gefängnis bringt. Es kann alles passieren.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?

P1: Auch in der Russischen Föderation kann man mich finden, überall.

R: Wer sollte ein Interesse haben, Sie zu finden?

P1: Die Sonderdienste, ich weiß es nicht.

R: Haben Sie hier in Österreich Probleme?

P1: Nein.

R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?

P1: Hier in Österreich?

R: Ja.

P1: Nein.

R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie oder Ihre Kinder hier behandelt werden?

P1: Nein.

R: Sind Sie aus familiären Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie den Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt, weil Ihre Lebensgefährtin bzw. Gattin zu ihrem Bruder gezogen ist?

P1: Nein. Sie hat ihre Mutter dort, alle Verwandten, wieso soll sie zu ihrem Bruder nach Österreich ziehen, wenn sie hier nur einen Verwandten hat. Ich glaube nicht, dass sie ihre Mutter zurückgelassen hätte, wenn sie keine Probleme gehabt hätte.

R: Können Sie mir den Vorfall am Grenzkontrollposten nochmals genau schildern-

P1: Wo?

R: Der Grenzkontrollposten zwischen DAGESTAN und Tschetschenien.

P1: Ich habe die Grenze überquert von DAGESTAN nach Tschetschenien. Der Polizist hat uns gedeutet, dass wir stehen bleiben sollen. Er hat geschrien, dass wir schnell aus dem Auto aussteigen sollen. Wir sollten die Hände auf das Auto hinlegen. Ich bin von meiner Seite ausgestiegen, weil ich der Fahrer war und ich habe die Hände auf das Auto gelegt und die anderen waren hinten. Wir mussten warten, bis die Sondergruppe hinkommt. Das war die Polizei von XXXX, es waren die Leute, die uns angehalten haben, aber wir haben auf eine Sondergruppe gewartet. Wir sind 2 oder 3 Stunden dort gestanden. Wir haben die Hände ausgestreckt gehabt und wir haben auf die Sondergruppe gewartet. In der Zeit sind 3 Wachleute vorbeigefahren. Das waren Polizisten, das war die Bewachung meines Nachbarn, weil er ein KOMMANDANT war und diese Leute haben mich gesehen. Sie sind stehen geblieben und dann haben sie gefragt, warum ich festgehalten werde. Sie haben den Leuten gesagt, dass man mich kennt und dass ich ein Taxifahrer bin und dass ich nichts Schlechtes gemacht habe. Die Leute haben gesagt, dass eine Sondergruppe kommen wird. Es kam zu einer Auseinandersetzung, weil mir diese Leute helfen wollten. Ich habe gebeten, dass ich keine Auseinandersetzung wegen meiner Person haben will. Zu dem Zeitpunkt ist ein anderer Polizist auf mich zugekommen, er meinte, dass ich von der Sondergruppe befragt werde, man weiß, dass ich Taxifahrer bin und dass man mich nur befragen wird. Ich habe gebeten, dass die Leute wegfahren, weil man weiß, dass ich nur ein Taxifahrer bin und man mich nur befragen wird. Dann kam die Sondergruppe. Man hat uns gleich durchsucht. Auch das ganze Auto wurde durchsucht. Man hat alles dort durchsucht. Bei den 2 jungen Männer[n] hat man etwas gefunden. Es war ein Plastik-Sackerl. Dann kam ein russischer MAJOR und ich wurde zur Abteilung gebracht und die anderen wurden in ein anderes Fahrzeug gebracht. Ich weiß nicht, wohin die 2 anderen Leute gebracht wurden. Ich wurde in die Abteilung gebracht. Der Major hat mich dort in der Abteilung befragt.P1: Ich habe die Grenze überquert von DAGESTAN nach Tschetschenien. Der Polizist hat uns gedeutet, dass wir stehen bleiben sollen. Er hat geschrien, dass wir schnell aus dem Auto aussteigen sollen. Wir sollten die Hände auf das Auto hinlegen. Ich bin von meiner Seite ausgestiegen, weil ich der Fahrer war und ich habe die Hände auf das Auto gelegt und die anderen waren hinten. Wir mussten warten, bis die Sondergruppe hinkommt. Das war die Polizei von römisch 40 , es waren die Leute, die uns angehalten haben, aber wir haben auf eine Sondergruppe gewartet. Wir sind 2 oder 3 Stunden dort gestanden. Wir haben die Hände ausgestreckt gehabt und wir haben auf die Sondergruppe gewartet. In der Zeit sind 3 Wachleute vorbeigefahren. Das waren Polizisten, das war die Bewachung meines Nachbarn, weil er ein KOMMANDANT war und diese Leute haben mich gesehen. Sie sind stehen geblieben und dann haben sie gefragt, warum ich festgehalten werde. Sie haben den Leuten gesagt, dass man mich kennt und dass ich ein Taxifahrer bin und dass ich nichts Schlechtes gemacht habe. Die Leute haben gesagt, dass eine Sondergruppe kommen wird. Es kam zu einer Auseinandersetzung, weil mir diese Leute helfen wollten. Ich habe gebeten, dass ich keine Auseinandersetzung wegen meiner Person haben will. Zu dem Zeitpunkt ist ein anderer Polizist auf mich zugekommen, er meinte, dass ich von der Sondergruppe befragt werde, man weiß, dass ich Taxifahrer bin und dass man mich nur befragen wird. Ich habe gebeten, dass die Leute wegfahren, weil man weiß, dass ich nur ein Taxifahrer bin und man mich nur befragen wird. Dann kam die Sondergruppe. Man hat uns gleich durchsucht. Auch das ganze Auto wurde durchsucht. Man hat alles dort durchsucht. Bei den 2 jungen Männer[n] hat man etwas gefunden. Es war ein Plastik-Sackerl. Dann kam ein russischer MAJOR und ich wurde zur Abteilung gebracht und die anderen wurden in ein anderes Fahrzeug gebracht. Ich weiß nicht, wohin die 2 anderen Leute gebracht wurden. Ich wurde in die Abteilung gebracht. Der Major hat mich dort in der Abteilung befragt.

R: Waren Sie das einzige Fahrzeug bei dem Kontrollposten, wie viele Leute sind während der Amtshandlung durchgefahren?

P1: Viele Autos.

R: Haben Sie da jemanden gekannt?

P1: Es war für mich deswegen beschämend, die Hände auszustrecken.

R: Was kann der Grund sein, dass gerade Ihr Fahrzeug kontrolliert wurde?

P1: Man hat die Männer beschattet. Das hat mir der MAJOR gesagt. Er hat gesagt, dass man sie schon lange beschattet.

R: Wenn man die Szene schon lange beschattet hat, ist für mich völlig unplausibel, dass die Polizei davon ausgeht, dass Sie involviert sind!

P1: Darf ich das erklären? Bei uns in Tschetschenien werden sogar die Leichen verkauft, sogar die Leichen. Man fordert Geld auch von unschuldigen Personen oder hält man Leute fest, um ein Ergebnis zu bekommen. Wenn die Leitung das befiehlt, das Ergebnis notwendig ist, dann müssen die Polizisten beweisen, dass sie arbeiten, dann nehmen sie so jemanden wie mich, damit man schnell ein Ergebnis hat und dann werden solche Personen vernichtet.

R: Welche Amtshandlungen wurden gegen Sie konkret gesetzt bei dieser Kontrolle?

P1: Ich wurde durchsucht, es wurde alles vollständig durchsucht. Ich wurde bedroht, dass ich ein Komplize bin. Man hat gesagt, dass man mich in das Gefängnis bringen wird.

R: Welche Amtshandlungen wurden bei diesem Grenzkontrollposten konkret gegen Sie durchgeführt?

P1: Das, das hat man mir gesagt. Ich wurde durchsucht.

R: Wie viele Polizisten sind vorbei gefahren und haben sich für Sie eingesetzt?

P1: Drei.

R: Wie genau kannten Sie diese?

P1: Das waren die Wachleute von meinem Nachbarn, das war zur Bewachung des Hauses. Sie haben das Haus und die Familie bewacht.

R: Wie konnten diese Wachleute so genau wissen, dass Sie nichts mit diesen Rebellen zu tun haben?

P1: Sie waren ja jeden Tag neben meinem Haus. Ich habe mit ihnen geredet. Ich kenne sie. Sie wussten, dass ich jeden Tag Taxi fahre.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie nämlich angegeben, dass es nur 2 und nicht 3 waren.

P1: Ich habe damals 2,3 gesagt. Man hat nur zwei aufgeschrieben.

PV: Auf S 9 des Bescheides hat er schon von 3 Bewachern gesprochen. Das ist von der Einvernahme. In der Erstbefragung hat er gesagt 2.

PV: Der Vergleich zwischen Niederschrift und Bescheid ergibt eine Abweichung im angefochtenen Bescheid, wo von 3 Bewachern von der Miliz gesprochen wird. An dieser Stelle wurden in der Niederschrift, bestätigt durch die Unterschrift des BF, Korrekturen im Protokoll durchgeführt, die offenbar im Bescheid falsch wiedergegeben werden.

P1: Die D hat damals nicht richtig übersetzt. Sie hat damals ein Wörterbuch benutzt.

R: Hat die Personendurchsuchung nun stattgefunden, bevor oder nachdem die Spezialeinheit gekommen ist?

P1: Nachher.

R: In Ihrer Schilderung vor der Behörde haben sie angegeben, dass man zuerst etwas in den Hosentaschen der Männer gefunden hat und Sie danach 3 Stunden warten mussten, bis der Spezialdienst kam.

P1: Zuerst wurden wir so überprüft. Dann wurde von der Sondereinheit alles durchsucht, auch das Auto vollständig. Das habe ich gemeint.

R: Wurden Sie bei der 1. Befragung und bei der 2. Befragung von denselben Personen vernommen?

P1: Ja. Außer dem MAJOR.

R: Der MAJOR war das 2. Mal nicht dabei?

P1: Nein. Er war aus Russland und er wurde nach Tschetschenien abkommandiert. Das war die tschetschenische Polizei mit der russischen Polizei zusammen. Sie arbeiten zusammen.

R: Wer waren nun diese Personen, die Geld von Ihnen haben wollten?

P1: Ich weiß nicht, wer das war. Sie waren in schwarzen Uniformen. Es gab keine Abzeichen. Solche Leute werden als Sondergruppen oder Sonderdienste bezeichnet.

R: Wie viele Personen waren das?

P1: Von zwei wurde ich befragt.

R: Wie viele Personen waren insgesamt beim 2. Verhör anwesend?

P1: Vier. Von 2 wurde ich befragt und 2 waren dort. Hinten im Zimmer.

R: Waren diese auch noch anwesend, als man Geld von Ihnen verlangte?

P1: Ja.

R: Dann können Sie mir diese 4 Personen genauer beschreiben.

P1: Sie haben sportlich ausgeschaut und waren groß. Sie haben sehr gepflegte Bärte gehabt.

R: Wie darf ich mir einen sehr gepflegten Bart vorstellen?

P1: Sehr elegant, rasiert. Das Haar war schwärzer als beim Assistenten der Rechtsberatung, aber in der Art. Der Zweite war groß, helles Haar und einen gepflegten Bart. Ich weiß nicht, wie ich die Personen sonst beschreiben kann. Die beiden anderen Personen sind hinten gesessen.P1: Sehr elegant, rasiert. Das Haar war schwärzer als beim Assistenten der Rechtsberatung, aber in der "Art". Der Zweite war groß, helles Haar und einen gepflegten Bart. Ich weiß nicht, wie ich die Personen sonst beschreiben kann. Die beiden anderen Personen sind hinten gesessen.

R: Sie sind im selben Zimmer gewesen. Sie müssen sie doch beschreiben können!

P1: Als ich sie gesehen habe, habe ich auch gesehen, dass sie sehr sportlich sind. 2 waren mit Bärten und 2 waren ohne Bärte, aber die Gesichter habe ich mir nicht genau eingeprägt. Das waren Tschetschenen.

R: Können Sie mir beschreiben, wie Sie die Ladung zugestellt erhielten?

P1: Im Postfach, per Post.

R: Können Sie mir genau beschreiben, wie diese Ladung ausgesehen hat?

P1: Das war ein weißer Zettel in einem kleinen Kuvert.

P1 zeigt etwa die Größe eines österreichischen Rückscheinformulares.

P1: Familienname und Name ist dort gestanden und ein Stempel war dort. ROWD in XXXX ist dort gestanden auf dem Formular.P1: Familienname und Name ist dort gestanden und ein Stempel war dort. ROWD in römisch 40 ist dort gestanden auf dem Formular.

R: Was ist sonst noch darauf gestanden?

P1: Dass ich beim zentralen ROWD von XXXX zu erscheinen habe. Es ist dort mein Familien- und Vatersname gestanden und das Datum 19. ist dort gestanden.P1: Dass ich beim zentralen ROWD von römisch 40 zu erscheinen habe. Es ist dort mein Familien- und Vatersname gestanden und das Datum 19. ist dort gestanden.

R: Ist dort gestanden, aus welchem Grund Sie dort erscheinen sollen?

P1: Nein. Einfach eine Ladung, dass ich zu erscheinen habe.

R: Ist dort gestanden was passiert, wenn Sie nicht erscheinen?

P1: Auf der Ladung nicht.

R: Ist dort gestanden, in welcher Funktion oder in welchem Zusammenhang Sie erscheinen sollen?

P1: Ich weiß nicht, welche Funktion Sie meinen.

R: Sie meinen als Zeuge, Beschuldigter oder Opfer?

P1: Nein, nur dass ich zu erscheinen habe.

R: Sie haben einen Stempel erwähnt. Was war das für ein Stempel?

P1: Von der Polizei vom ROWD.

R: Und was stand auf dem Kuvert?

P1: Die Adresse war auf dem Kuvert und auch die Absenderadresse vom zentralen ROWD in XXXX.P1: Die Adresse war auf dem Kuvert und auch die Absenderadresse vom zentralen ROWD in römisch 40 .

R: Warum sind Sie mit Ihrem NEFFEN nach XXXX gefahren?R: Warum sind Sie mit Ihrem NEFFEN nach römisch 40 gefahren?

P1: Weil mein NEFFE in XXXX gelebt hat und er kennt sich im Rayon XXXX sehr gut aus. Ich wusste damals nicht, wo sich der zentrale ROWD befindet. Ich hatte große Angst damals. Der NEFFE hat mir gesagt, dass er mitfahren wird, ich bin mit ihm mitgefahren.P1: Weil mein NEFFE in römisch 40 gelebt hat und er kennt sich im Rayon römisch 40 sehr gut aus. Ich wusste damals nicht, wo sich der zentrale ROWD befindet. Ich hatte große Angst damals. Der NEFFE hat mir gesagt, dass er mitfahren wird, ich bin mit ihm mitgefahren.

R: Stand keine Adresse des zentralen ROWD auf der Ladung?

P1: Schon. Aber ich habe keine Orientierung in XXXX.P1: Schon. Aber ich habe keine Orientierung in römisch 40 .

R: Wenn Sie sagen, Sie haben Angst, haben Sie sich nicht an die Bewacher nebenan gewandt, die sich an der Grenzkontrollstelle für Sie eingesetzt haben?

P1: Das waren einfache Bewacher. Wenn die Sondergruppe während der Auseinandersetzung gekommen wäre, dann hätte man sie auch mitgenommen, man macht da keine Umstände.

R: Was haben Sie eigentlich genau gemacht, nachdem Sie das erste Mal befragt wurden? Sie wurden ca. um 18.00 Uhr frei gelassen. Was haben Sie dann gemacht?

P1: Ich bin nach Hause gefahren.

R: Wie?

P1: Man hat mein Auto zum zentralen ROWD von XXXX gebracht. Man hat mir Schlüssel gegeben. Ich brachte mein Auto in Ordnung. Ich war nicht in Stimmung, irgendwohin zu gehen.P1: Man hat mein Auto zum zentralen ROWD von römisch 40 gebracht. Man hat mir Schlüssel gegeben. Ich brachte mein Auto in Ordnung. Ich war nicht in Stimmung, irgendwohin zu gehen.

R: Haben Sie sich nach der 2. Befragung an die Behörden, Menschenrechtsorganisation gewandt?

P1: Die Sondergruppe ist niemandem unterstellt. Sie sind frei und können frei agieren. Es war besser für mich, mich an niemanden zu wenden. Deswegen habe ich Angst gehabt. Ich wusste, dass das eine Sondergruppe ist und dass das gefährliche Leute sind. Das wäre gefährlich, wenn ich mich an jemanden wende.

R: Welche Übergabemodalitäten haben Sie ausgemacht mit diesen Männern?

P1: Die Leute haben gesagt, dass sie kommen werden in meinen Rayon, zu mir nach Hause. Ich sollte ihnen mitteilen, dass ich das Geld bereit habe.

R: Wann und wie hätten sie es Ihnen mitteilen sollen?

P1: Am 10. DEZEMBER sollte ich das Geld übergeben.

R: wiederholt die Frage.

P1: Ich sollte das Geld in den ROWD von XXXX bringen, dorthin bringen.P1: Ich sollte das Geld in den ROWD von römisch 40 bringen, dorthin bringen.

R: Sie haben gerade gesagt, Sie sollen den Männern mitteilen, wenn Sie das Geld zusammen haben. Wie und wann hätten Sie das mitteilen sollen?

P1: Ich sollte keine Information übergeben, sondern das Geld.

R: Das heißt, Sie hätten am 10.12 in den ROWD nach XXXX kommen sollen und das Geld übergeben?R: Das heißt, Sie hätten am 10.12 in den ROWD nach römisch 40 kommen sollen und das Geld übergeben?

P1: Ja.

R: Was haben Sie Ihrer Gattin respektive Lebensgefährtin davon erzählt?

P1: Ich habe meine Frau nicht eingeweiht. Ich sagte, dass man 1 Million gefordert hat und dass ich nur mit Mühe frei gelassen worden bin.

R: Welchen Plan hatten Sie für den Fall, dass Sie nicht bezahlen können?

P1: Ich hatte keinen Plan. Ich habe versucht, das Geld bereit zu stellen. Ein Mann, der mit mir den Wehrdienst abgeleistet hat, hat gesagt, dass er sich bemühen kann, 200.000 bereit zu stellen.

R: Wie viel Geld hatten Sie zusammen bis zum 10.12?

P1: 300.000.

R: Für mich ist es vollkommen unplausibel, dass Sie zwar einen Teil des Geldes zusammen haben, aber die Frist verstreichen lassen, ohne eine Fristerstreckung zu beantragen, einen "Plan B" zu haben und obwohl Sie sich vor diesen Männern fürchten und fürchten, dass diese zu Ihnen nach Hause kommen, Ihre Frau und Ihre Kinder zu Hause sitzen lassen.

P1: Ich weiß nicht, wie ich mit diesen Leuten in Kontakt hätte treten können. Ich habe versucht, das Geld bereit zu stellen, aber es ist mir nicht gelungen. Ich wusste nicht, ob sie nochmals kommen werden oder nicht.

R: Sie hatten einen Kontaktpunkt im ROWD, wo Sie das Geld hätten übergeben sollen. Sie hatten die Ladung, damit Sie wussten, wohin Sie gehen sollten. Ich kann daher nicht sehen, dass Sie diese Leute nicht kontaktieren hätten können?

P1: Wie hätte ich zu diesen Leuten gehen sollen, wenn ich das Geld nicht hatte? Das sind furchtbare Menschen.

R: Was haben Sie nach dem Verstreichen dieser Frist gemacht?

P1: Ich habe weiterhin nach Geld gesucht, auch wenn die Frist verstrichen ist. Ich musste meine Familie ernähren. Ich bin auch weiterhin Taxi gefahren, wenn meine Kunden angerufen haben.

R: Was konkret haben Sie am 11.12.2012 gemacht?

P1: Als die Leute gekommen sind?

R: Ja.

P1: Ich bin nach Hause gefahren. Ich war im Dorf XXXX. Als sie das erste oder das zweite Mal gekommen sind?P1: Ich bin nach Hause gefahren. Ich war im Dorf römisch 40 . Als sie das erste oder das zweite Mal gekommen sind?

R: Wo waren Sie, als die Männer das 1. Mal gekommen sind?

P1: Da bin ich nach Hause gefahren.

R: Was haben Sie im Dorf XXXX gemacht?R: Was haben Sie im Dorf römisch 40 gemacht?

P1: Ich bin nach Hause gefahren. Meine Frau wusste davon nichts.

R: Was haben sie ihr gesagt, als Sie in der Früh außer Haus gegangen sind?

P1: Ich bin an dem Tag nicht nach Hause gekommen?

R: Wo haben Sie zwischen 10. und 11. übernachtet, bevor die Männer das 1. Mal bei Ihnen waren?

P1: Bei meiner Schwester war ich am 11. Am 10. war ich zu Hause.

R: Als Sie am 11. von zu Hause weggefahren sind, was haben Sie Ihrer Frau gesagt?

P1: Ich habe ihr gesagt, dass ich nicht mehr komme und dass ich das Telefon abschalten werde.

R: Was haben Sie Ihrer Frau in der Früh gesagt, als Sie das Haus verlassen haben?

P1: Nichts.

R: Was sagten Sie? Das ist ein markanter Zeitpunkt. Sie haben sich dann ein halbes Jahr lang nicht gesehen.

P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist dann doch ein halbes Jahr vergangen.

R: Was haben Sie am Telefon gesprochen am 11.12?

P1: Meine Frau hat gesagt, dass Leute in schwarzen Uniformen gekommen sind, dass sie nach mir gefragt haben.

R: Was haben Sie am 14. gemacht, als die Männer zu Ihrer Frau gekommen sind?

P1: Am 14. war ich bei meiner Schwester. Man hat angerufen, dass die Leute wieder gekommen sind.

R: Wer hat konkret mit wem telefoniert?

P1: Meine Frau hat die Schwester angerufen. Sie hat angerufen. Meine Schwester sagte, dass meine Frau anruft und dass die Leute wieder gekommen sind.

R: Wann ungefähr, um welche Uhrzeit, war der zweite Anruf und um welche Uhrzeit war ca. der erste Anruf?

P1: Der 1. Anruf war gegen Mittag. Der 2. Anruf in der Nacht gegen 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr.

R: Welche Vorsichtsmaßnahmen haben Sie getroffen, als Sie nach DAGESTAN gegangen sind?

P1: Ich bin nirgends weggegangen. Ich war nur bei meinen Verwandten. Ich habe mich damals versteckt gehalten.

R: Wie sind Sie nach XXXX gekommen?R: Wie sind Sie nach römisch 40 gekommen?

P1: Mit meinem Auto, Taxi.

R: Sie haben also mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug mit den entsprechenden Nummerntafeln den Grenzübergang überquert, an dem die Spezialaktion stattfindet, an der die Personen beteiligt sind, vor denen Sie flüchten und behielten Ihr Fahrzeug mit den Nummerntafeln in DAGESTAN?

P1: Das Auto war nicht auf mich registriert. Das Auto wurde mir für 3 Jahre anvertraut.

R: Sie müssen sich nicht selbst einer Straftat belasten. Bisher haben Sie angegeben, das Auto im April 2013 für 90.000 Rubel verkauft zu haben. Wenn Ihre jetzige Angabe stimmt, haben Sie Veruntreuung begangen.

P1: Bei uns geht das. Ich kann das Auto auch verkaufen, das ist eine Vertrauenssache. Manche lassen auch die Registrierung beim alten Besitzer und man darf trotzdem fahren.

R: Bisher haben Sie angegeben, dass es Ihr Fahrzeug ist!

P1: Ich habe es gekauft, aber es war nicht auf mich registriert.

R: Was haben Sie mit Ihrem Mobiltelefon gemacht?

P1: Ich habe es abgeschaltet. Ich habe die SIM-Karte gewechselt.

R: War das eine Wertkarte?

P1: Bei uns werden die Karten nicht registriert.

R: Sie hatten keine Probleme während Ihres Aufenthaltes in XXXX, weil Ihr Telefon nicht auf Sie rückführbar war?R: Sie hatten keine Probleme während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 , weil Ihr Telefon nicht auf Sie rückführbar war?

P1: Ja.

R: Warum haben Sie dann nie mit Ihrer Frau telefoniert, eine nicht rückführbare Telefonnummer hätte Sie nicht in Gefahr gebracht?

P1: Ich hatte die Sim-Karte weggeworfen. Ich hatte trotzdem Angst. Ich dachte, dass man ihre Nummer abhört und registriert.

R: Hatten Sie eine SIM-Karte oder nicht in XXXX?

P1: Ich habe eine XXXX SIM-Karte gehabt, aber ich habe sie nicht benutzt.P1: Ich habe eine römisch 40 SIM-Karte gehabt, aber ich habe sie nicht benutzt.

R: Sie haben diese Nummer auch nicht im Wege Ihrer Schwester Ihrer Gattin zukommen lassen?

P1: Nein.

RB: Vor diesem Vorfall arbeiteten Sie schon länger als Taxifahrer. Hatten Sie Probleme?

P1: Nein.

RB: Haben Sie die Männer, die Sie an diesem Tag transportiert haben, jemals [zuvor] gesehen?

P1: Nein.

RB: Haben Sie diese nach dem Vorfall nochmals gesehen oder wissen Sie, was mit ihnen passiert ist?

P1: Nein.

RB: Was ist mit dieser Ladung passiert, die Sie bekommen haben?

P1: Mein Neffe hatte diese Ladung gehabt. Ich weiß nicht, was nachher mit der Ladung passiert ist.

RB: Als Sie aufgefordert wurden, 1 Mio Rubel zu bezahlen, warum haben Sie damals zugestimmt, das zu machen?

P1: Man hätte mir vielleicht eine Straftat "angehängt", wenn ich nicht zugestimmt hätte.

RB: Haben die Männer gesagt, was mit Ihnen passieren würde, wenn Sie das Geld nicht bezahlen könne?

P1: Sie sagten, dass ich wissen muss, was mit mir passieren wird, wenn ich das Geld nicht bezahle. Kadyrow-Leute und Sonderdienste sagen, du weißt, was mit dir passiert. Das bedeutet Folter, Tod oder eine langjährige Freiheitsstrafe.

RB: Haben Sie damit gerechnet, dass Ihrer Familie auf Grund Ihrer Probleme etwas passieren würde?

P1: Ich habe schon daran gedacht. Erst später ist mir das in den Kopf gekommen, dass man die Familie auch als Geisel nehmen kann.

RB: Waren Sie gemeldet, als Sie bei Ihren Verwandten in XXXX gelebt haben?RB: Waren Sie gemeldet, als Sie bei Ihren Verwandten in römisch 40 gelebt haben?

P1: Nein.

RB: Wie war es möglich, dass Sie dort so viele Monate lebten, ohne Probleme zu haben?

P1: Ich bin nirgendshin gegangen. Ich war im Haus meiner Verwandten. Ich bin in XXXX nicht spazieren gegangen. In Russland, Tschetschenien und auch in XXXX ist es nicht so wie in Österreich. Man kommt nicht in den Hof und überprüft Dokumente. Niemand wusste, dass ich mich dort befinde.P1: Ich bin nirgendshin gegangen. Ich war im Haus meiner Verwandten. Ich bin in römisch 40 nicht spazieren gegangen. In Russland, Tschetschenien und auch in römisch 40 ist es nicht so wie in Österreich. Man kommt nicht in den Hof und überprüft Dokumente. Niemand wusste, dass ich mich dort befinde.

R: Hat Ihre Gattin die Ladung oder das Kuvert gesehen?

P1: Ja.

R: Welche Farbe hatte das Kuvert?

P1: Weiß.

R: Haben Sie die Ladung mit ihr besprochen?

P1: Nein. Ich habe nur gesagt, die Ladung ist gekommen für den 19. Wir haben darüber gesprochen.

R: Können Sie mir das Gespräch kurz schildern?

P1: Dass ich zum ROWD in XXXX geladen wurde und dass es wahrscheinlich darum geht, dass ich früher angehalten wurde. Wir haben darüber gesprochen, dass es wahrscheinlich deswegen.P1: Dass ich zum ROWD in römisch 40 geladen wurde und dass es wahrscheinlich darum geht, dass ich früher angehalten wurde. Wir haben darüber gesprochen, dass es wahrscheinlich deswegen.

R: War das nach dem Abendessen oder unmittelbar, nachdem die Ladung gekommen ist?

P1: Am Abend. Ich glaube am Abend.

R: Haben Sie die Ladung aus dem Briefkasten geholt?

P1: Meine Frau hat es genommen.

R: Und dann? Das war ja etwas Einschneidendes.

P1: Wir haben es aufgemacht, in der Ladung stand, das sich in XXXX beim ROWD zu erscheinen habe.P1: Wir haben es aufgemacht, in der Ladung stand, das sich in römisch 40 beim ROWD zu erscheinen habe.

R: Wie kann man sich die Szene vorstellen?

P1: Die Ladung für mich ist gekommen hat sie gesagt.

R: Hat sie oder [haben] Sie das Kuvert geöffnet?

P1: Zusammen.

R: Wie konnte sie dann sagen, dass die Ladung gekommen ist?

P1: Am Kuvert ist es gestanden, das war sichtbar, als wir das aufgemacht haben.

R: Wenn ich Ihren Inlandsreisepass richtig verstehe, waren Sie immer an der Adresse Ihre Eltern und nie an Ihrer Wohnadresse gemeldet?

P1: Ja.

R: Haben Sie bei der 1. Befragung Ihre richtige Adresse angegeben und gesagt, dass Sie falsch gemeldet sind?

P1: Nein. Ich war an der Anschrift XXXX 30 angemeldet.P1: Nein. Ich war an der Anschrift römisch 40 30 angemeldet.

R: Warum wurde Ihnen dann die Ladung an Ihre korrekte Adresse zugestellt?

P1: Ich habe das dort mitgeteilt, dem ROWD in XXXX. Ich habe dort die Adresse, wo ich lebte. Ich war dort nicht angemeldet. Ich habe dort gelebt.P1: Ich habe das dort mitgeteilt, dem ROWD in römisch 40 . Ich habe dort die Adresse, wo ich lebte. Ich war dort nicht angemeldet. Ich habe dort gelebt.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?

P1: Ich möchte, dass Sie sich etwas anhören. Das ist auf Deutsch. Am 23.02 ist das erschienen. Moment.

P1 legt vor ein Handy Video betreffend Ramsan Kadyrow auf Deutsch von einem Herrn JASCHIN (phonetisch):

P1: zeigt seinen WHATSAPP ACCOUNT von XXXX unter Rubrik GESTERN ein Chat mit Inhalt: XXXX über Ramzan Kadyrow, vollständige Version. Der Oppositionelle XXXX berichtet WWW.YOUTUBE.COM XXXX. 9 Minuten. Dann werden Sie erfahren, warum ich Angst hatte.P1: zeigt seinen WHATSAPP ACCOUNT von römisch 40 unter Rubrik GESTERN ein Chat mit Inhalt: römisch 40 über Ramzan Kadyrow, vollständige Version. Der Oppositionelle römisch 40 berichtet WWW.YOUTUBE.COM römisch 40 . 9 Minuten. Dann werden Sie erfahren, warum ich Angst hatte.

R: Bezieht sich dieses Video auf Sie persönlich?

P1: Nein. Auf die allgemeine Lage in Tschetschenien, was dort passiert.

Das Video wird abgespielt und von der Dolmetscherin simultan verdolmetscht, obwohl die Verbindung mehrfach abreißt. Der Inhalt bezieht sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers. Er bezieht sich auf die allgemeine politische Situation in Tschetschenien insb. die Islamisierung der Gesellschaft und die grassierende Korruption. Die Übersetzung des Videos wird abgebrochen da es nicht 9 sondern 50 Minuten lang ist.

R: Gibt es eine Stelle, die sich auf sie konkret bezieht?

P1: Nein, auf die Situation der Tschetschenen im Allgemeinen. Es erklärt die Frage, warum ich mich zum Beispiel in XXXX nicht versteckte. In Russland gibt es überall Straftaten und Morde. Das ist der einzige Staat der Welt, in dem es einen Präsidenten und eine eigene Armee gibt, die nur ihm unterordnet ist. Diese Sonderdienste sind ein Teil davon.P1: Nein, auf die Situation der Tschetschenen im Allgemeinen. Es erklärt die Frage, warum ich mich zum Beispiel in römisch 40 nicht versteckte. In Russland gibt es überall Straftaten und Morde. Das ist der einzige Staat der Welt, in dem es einen Präsidenten und eine eigene Armee gibt, die nur ihm unterordnet ist. Diese Sonderdienste sind ein Teil davon.

R: Was wollten Sie angeben?

Assistent der RB: Man darf sich Tschetschenien nicht vorstellen, wie einen österreichischen Rechtsstaat. Die Verfolger der P1 sind 2 korrupte Beamte dieser Spezialeinheit, die ihn erpresst haben mit 1 Mio. Rubel. Man kann weder um eine Fristerstreckung ersuchen, noch sich mit einer Maßnahmenbeschwerde an die zuständigen Behörden wenden, wenn man mit dem Verhalten der dortigen Behörden nicht einverstanden ist. Wenn man sich die einschlägigen Länderberichte durchliest, ist die Fluchtgeschichte der P1 keineswegs unglaubwürdig.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

P1: Darüber?

R: Zu Ihren Fluchtgründen?

P1: Ja, über den Grund schon. Wegen dem, was dort passiert. Der Präsident Putin selbst weckt das alles.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

PV: Die Länderinformationen habe ich nicht erhalten.

R: Die Berichte werden ausgefolgt und eine 2wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren und dem Ihrer Kinder keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

RB: Nein.

P1: Nein. Aber es wäre gut, wenn Sie sich den Bericht zur Gänze angehört hätten.

R: Sie können das im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich vorbringen.

R fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."

Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt Folgendes an:Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt Folgendes an:

"R: Welche Aussage möchten Sie machen?

Z: Über den jüngeren Sohn, über den Kontakt zu P2 und auch in welchem Verhältnis die Kinder der P2 zu meinen Kindern stehen, welche Beziehung sie untereinander haben.

Die Formulierungen meiner Schwester über unseren Kontakt: Ich habe das Gefühl gehabt, dass sie nicht zur Gänze alles angegeben hat.

Jetzt möchte ich etwas dazu sagen: Sie hat gesagt, dass wir normale Kontakte haben. Ich bin eine Kontaktperson. Ich begleite die Familie überallhin. Ich begleite sie beim Arztbesuch und bei rechtlichen Angelegenheiten. Ich erkläre der Familie das Staatssystem und das Schulsystem in Österreich. Als eine Kontaktperson habe ich bei der XXXX meine Telefonnummer abgegeben. Ich gebe die Informationen von der XXXX an die Familie meiner Schwester weiter. Das Gleiche gilt für die Schule und den Kindergarten. Sie haben alle meine Telefonnummer. Ich unterstütze die Familie in allen Fragen, die sie hier in Österreich hat, seien es Rechtsfragen, seien es Fragen über Familien, Fragen zu Kindergarten und Schule usw. Wir haben deswegen einen sehr guten und einen sehr engen Kontakt zueinander. Jetzt möchte ich über den Sohn etwas sagen. Meine Schwester hat nur den letzten Schritt erklärt, dass wir gestern bei einem Orthopäden gewesen sind. Es geht eigentlich, Wenn ich am Anfang beginne: Ein Arzt in XXXX hat festgestellt, dass es beim Sohn eine Entwicklungsverzögerung gibt. Deswegen hat er uns nach XXXX geschickt und gesagt, dass wir hier eine Untersuchung wegen des Stoffwechsels machen müssen. Diese Untersuchung wurde durchgeführt. Die Ärzte haben gesagt, dass von dieser Seite keine Störungen kommen. Sie wollten feststellen, ob die Probleme allein vom Gehirn kommen oder nur von der Motorik. Dann haben wir 2 Untersuchungen gemacht, EEG und MRT. Das MRT wurde durchgeführt, aber das EEG nicht, weil der Sohn so unruhig war. Aus diesem Grund war die Untersuchung nicht möglich; bei dieser Untersuchung muss das Kind nämlich ganz müde und ganz ruhig sein. Es besteht zur Zeit eine sehr gute Kommunikation zwischen 2 Spitälern in XXXX, dem XXXX und der XXXX. Im XXXX wird geschaut, ob die Problematik vom Gehirn her kommt. In XXXX wird untersucht, ob die Problematik von der motorischen Seite her kommt. Die Ursache konnten die Ärzte noch nicht feststellen. Die Untersuchungen laufen weiter, das Kind muss weiter kontrolliert werden. Wir hoffen, dass wir im Lauf der Zeit auf die Ursache kommen, damit wir gezielt handeln können. Ich kann bestätigen, dass es dem Sohn XXXX, nachdem die Familie nach Österreich gekommen ist, sehr gut geht. Er hat sich viel verbessert sprachlich und von der Bewegung her. Jetzt möchte ich über die Kinder überhaupt sprechen: Die Kinder meiner Schwester und meine Kinder haben sehr engen Kontakt zueinander. Sie mögen sich sehr und wollen sich gegenseitig immer besuchen. Sie sprechen untereinander Deutsch. Ich bin einer, der immer zu seinen Kindern sagt, wenn ihr unsere Muttersprache Tschetschenisch sprechen wollt, dann müsst ihr die tschetschenische Sprache ganz sprechen, ohne Vermischungen. Wenn sie Deutsch sprechen, dann sollen sie reines, gutes Deutsch sprechen und wieder ohne Vermischungen. So halte ich es für richtig. XXXX, die heute anwesende Tochter, hat zu mir auch sehr engen Kontakt. Wir kommunizieren oft; wenn sie Probleme in der Schule hat, besonders in Mathematik. Sie macht Fotos und schickt sie mir über WHATSAPP. Ich erkläre ihr, wie sie die Mathematikaufgaben lösen soll. Ich stehe immer der Familie zur Verfügung. Ich bin bereit, weiter der Familie zu helfen. Von allen möglichen Seiten, die mir zur Verfügung stehen, zum weiteren Verbleib der Familie hier.Jetzt möchte ich etwas dazu sagen: Sie hat gesagt, dass wir normale Kontakte haben. Ich bin eine Kontaktperson. Ich begleite die Familie überallhin. Ich begleite sie beim Arztbesuch und bei rechtlichen Angelegenheiten. Ich erkläre der Familie das Staatssystem und das Schulsystem in Österreich. Als eine Kontaktperson habe ich bei der römisch 40 meine Telefonnummer abgegeben. Ich gebe die Informationen von der römisch 40 an die Familie meiner Schwester weiter. Das Gleiche gilt für die Schule und den Kindergarten. Sie haben alle meine Telefonnummer. Ich unterstütze die Familie in allen Fragen, die sie hier in Österreich hat, seien es Rechtsfragen, seien es Fragen über Familien, Fragen zu Kindergarten und Schule usw. Wir haben deswegen einen sehr guten und einen sehr engen Kontakt zueinander. Jetzt möchte ich über den Sohn etwas sagen. Meine Schwester hat nur den letzten Schritt erklärt, dass wir gestern bei einem Orthopäden gewesen sind. Es geht eigentlich, Wenn ich am Anfang beginne: Ein Arzt in römisch 40 hat festgestellt, dass es beim Sohn eine Entwicklungsverzögerung gibt. Deswegen hat er uns nach römisch 40 geschickt und gesagt, dass wir hier eine Untersuchung wegen des Stoffwechsels machen müssen. Diese Untersuchung wurde durchgeführt. Die Ärzte haben gesagt, dass von dieser Seite keine Störungen kommen. Sie wollten feststellen, ob die Probleme allein vom Gehirn kommen oder nur von der Motorik. Dann haben wir 2 Untersuchungen gemacht, EEG und MRT. Das MRT wurde durchgeführt, aber das EEG nicht, weil der Sohn so unruhig war. Aus diesem Grund war die Untersuchung nicht möglich; bei dieser Untersuchung muss das Kind nämlich ganz müde und ganz ruhig sein. Es besteht zur Zeit eine sehr gute Kommunikation zwischen 2 Spitälern in römisch 40 , dem römisch 40 und der römisch 40 . Im römisch 40 wird geschaut, ob die Problematik vom Gehirn her kommt. In römisch 40 wird untersucht, ob die Problematik von der motorischen Seite her kommt. Die Ursache konnten die Ärzte noch nicht feststellen. Die Untersuchungen laufen weiter, das Kind muss weiter kontrolliert werden. Wir hoffen, dass wir im Lauf der Zeit auf die Ursache kommen, damit wir gezielt handeln können. Ich kann bestätigen, dass es dem Sohn römisch 40 , nachdem die Familie nach Österreich gekommen ist, sehr gut geht. Er hat sich viel verbessert sprachlich und von der Bewegung her. Jetzt möchte ich über die Kinder überhaupt sprechen: Die Kinder meiner Schwester und meine Kinder haben sehr engen Kontakt zueinander. Sie mögen sich sehr und wollen sich gegenseitig immer besuchen. Sie sprechen untereinander Deutsch. Ich bin einer, der immer zu seinen Kindern sagt, wenn ihr unsere Muttersprache Tschetschenisch sprechen wollt, dann müsst ihr die tschetschenische Sprache ganz sprechen, ohne Vermischungen. Wenn sie Deutsch sprechen, dann sollen sie reines, gutes Deutsch sprechen und wieder ohne Vermischungen. So halte ich es für richtig. römisch 40 , die heute anwesende Tochter, hat zu mir auch sehr engen Kontakt. Wir kommunizieren oft; wenn sie Probleme in der Schule hat, besonders in Mathematik. Sie macht Fotos und schickt sie mir über WHATSAPP. Ich erkläre ihr, wie sie die Mathematikaufgaben lösen soll. Ich stehe immer der Familie zur Verfügung. Ich bin bereit, weiter der Familie zu helfen. Von allen möglichen Seiten, die mir zur Verfügung stehen, zum weiteren Verbleib der Familie hier.

R: Wie viele Kinder haben Sie und wie alt sind sie?

Z: Ich habe 6 Kinder. Die ältere Tochter ist schon 13 Jahre alt. Sie besucht ein Gymnasium. Die Zweite ist 11 Jahre alt. Sie besucht auch das Gymnasium. Die 3. Tochter ist an der Volksschule. Die 4. Tochter ist im Kindergarten. Wir haben noch 2 Buben. Es sind Zwillinge. Sie sind jetzt 11 Monate alt.

R: Wie oft besuchen sich die Kinder untereinander?

Z: Wenn sie Ferien haben und manchmal am Wochenende, wenn mehrere Tage hintereinander frei sind, zum Beispiel bei schulautonomen freien Tagen ist das so. Dann kommen sie zu uns. Manchmal fahren auch wir zu ihnen, aber nicht so oft, wie sie zu uns kommen, wegen der Beschäftigung hier.

R: Sie sind schon 2005 nach Österreich gekommen. Wie war da der Kontakt?

Z: Wir haben selten telefoniert. Telefonischen Kontakt haben wir gehabt.

R: Ich nehme an, die Kinder waren damals noch zu klein, um damals wechselseitigen Kontakt zu haben?

Z: Ja. Außerdem war es nicht so billig zu telefonieren, dass wir auch die Kinder miteinander sprechen hätten lassen.

PV: Wie oft telefonieren Sie oder schreiben Sie sich?

Z: Mehrmals pro Woche.

PV: Unterstützen Sie Ihre Schwester und Ihre Familie auch in finanziellen Belangen?

Z: Ja.

PV: Wie genau?

Z: Ich kaufe die Fahrkarten für meine Schwester, wen sie zu mir kommt, damit es für sie leichter wird, mich zu besuchen. Wenn ich etwas für meine Kinder etwas zum Anziehen kaufe, dann kaufe ich auch für die Kinder meiner Schwester ein. Manchmal gebe ich das Geld als

Geschenk und sage ich immer: Wenn du irgendwelche finanziellen Schwierigkeiten hast, kannst du es mir sagen. Ich werde dir helfen."

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 26.02.2016 wurde den Beschwerdeführern das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2016 rückübersetzt und Gelegenheit gegeben, allfällige Korrekturen vorzunehmen.

"R: Wurde alles richtig protokolliert, oder möchten Sie Anmerkungen machen?

P1: Es wurde richtig protokolliert, ich möchte folgende Anmerkungen machen.

Zu S29 möchte ich anführen, dass ich das Wort Grundversorgung nicht verstanden habe, daher war ich verwirrt.

Zu S 30 möchte ich angeben, dass wir vor dem Kurs zu Hause selbst Deutsch gelernt haben.

Zu S 31 möchte ich angeben, dass man XXXX schreibt. XXXX heißt korrekt XXXX.Zu S 31 möchte ich angeben, dass man römisch 40 schreibt. römisch 40 heißt korrekt römisch 40 .

Zu S 32 möchte ich angeben, dass wir früher nicht in XXXX, sondern in OBERWART waren.Zu S 32 möchte ich angeben, dass wir früher nicht in römisch 40 , sondern in OBERWART waren.

Zu S35 möchte ich angeben, dass man nicht sofort die Polizei gerufen hat, sondern man gleich von der Polizei angehalten wurde.

Zu S37 möchte ich angeben, dass meine Schwester XXXX heißt und nichtZu S37 möchte ich angeben, dass meine Schwester römisch 40 heißt und nicht

XXXX.römisch 40 .

Zu S38 möchte ich angeben, dass man nicht meinen Auslands- sondern meinen Inlandspass vollständig überprüft hat.

Zu S40 möchte ich angeben, dass zur Möglichkeit der Passausstellung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen möchte ich angeben, dass es auch möglich wäre, wenn man keine Verwandten hat, die dort arbeiten. Wenn ein Auslandsreisepass für 5 Jahre ausgestellt wird, gibt es keinen Vermerk im Inlandsreisepass.

Zu S 41 möchte ich ergänzen, dass die Daten meines Auslandsreisepasses festgehalten wurden, als ich die Grenze überquerte.

Zu S 42 möchte ich präzisieren, dass ich ohne Auslandsreisepass nicht nach BAKU hätte fahren können.

Zu S 43 möchte ich ergänzen, dass ich jetzt Kontakt zu meinem Sohn habe.

Zu S 47 möchte ich zusätzlich zum Fluss XXXX angeben, dass es sich um einen ca. 300m breiten Fluss handelt, vgl. die DONAU.Zu S 47 möchte ich zusätzlich zum Fluss römisch 40 angeben, dass es sich um einen ca. 300m breiten Fluss handelt, vergleiche die DONAU.

Zu 58 möchte ich zu meiner Aussage ergänzend angeben, dass man auch in Österreich ein fremdes Auto fahren kann, wenn man einen Führerschein hat. Wenn ich Ihnen ein Auto verkaufe, dann können Sie trotzdem die Besitzerin bleiben und ich fahre das Auto und bezahle die Steuer. Das geht dann, wenn der Besitzer damit einverstanden ist.

Zu S 61 gebe ich an, dass ich mich daran erinnert habe, dass ich die Ladung selbst vom Postfach geholt habe.

Zu S 62 gebe ich an, dass ich Ihnen dieses Video zum Hören gegeben habe, weil dort darüber gesprochen wird, dass sogar Abgeordnete, z. B. Herr XXXX, umgebracht werden.Zu S 62 gebe ich an, dass ich Ihnen dieses Video zum Hören gegeben habe, weil dort darüber gesprochen wird, dass sogar Abgeordnete, z. B. Herr römisch 40 , umgebracht werden.

Bei dem Bericht ist etwas verwechselt worden. Putin hilft Ramsan Kadyrow. Das wird in dem Bericht gesagt. Man kann das nicht wirklich verstehen, wenn man sich nicht den vollständigen Bericht anhört.

RB: Auf S 52 ganz oben steht PV. Dies war jedoch eine Aussage von R.

Auf S 53 möchte ich zum Assistenten der RB angeben, dass dieser XXXX heißt.Auf S 53 möchte ich zum Assistenten der RB angeben, dass dieser römisch 40 heißt.

Auf S 63 steht Präsident Putin steht, dass Präsident Putin das alles selbst "weckt". Es muss wohl "deckt" heißen."

Am 10.03.2016 langte eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu den Länderberichten ein. Darin wurde überdies ausgeführt, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe plausibel und vor dem Hintergrund der Berichtslage überaus real seien. Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Fünftbeschwerdeführers sei für seinen gesundheitlichen Werdegang unerlässlich. Es sei in einer Entscheidung festgestellt worden, dass bereits nach 2,5 Jahren im Bundesgebiet eine derartige Integrationsverfestigung bestehe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten in die Klassengemeinschaft eingefunden und Freundinnen gefunden. Sie sei in außerschulische Aktivitäten eingebunden. Der Viertbeschwerdeführer werde als sehr interessierter und bemühter Schüler beschrieben; er spiele im FUSSBALLVEREIN. Der Fünftbeschwerdeführer sei im Kindergarten gut integriert und habe Freundschaften geschlossen. Die Familie sei vor Ort integriert. Ein Herausreißen der Kinder aus dem sozialen Gefüge habe verheerende Folgen für sie. Die Kinder sprechen untereinander Deutsch und fühlen sich im Bundesgebiet äußerst wohl. Auch die Eltern zeigen Integrationswilligkeit. Auf Grund mangelnder Kurse haben sie sich selbst Deutsch beigebracht, besuchten mittlerweile einen Kurs und zeigten großes Interesse daran. Sie seien im Ort beliebt und hätten eine besondere Beziehung zum Bürgermeister. Sie zeichnen sich durch ihren Obstbau und die sozialen Beziehungen vor Ort aus. Es bestehe enger Kontakt zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der die Familie in allen Belangen des täglichen Lebens begleite und emotional wie finanziell unterstütze. Dieser sei in Österreich asylberechtigt, helfe bei den Hausaufgaben und forciere den Kontakt mit seinen Kindern, die ein äußerst enges Verhältnis hegen. All dies müsse in die Entscheidung einfließen. Die Beschwerdeführer seien auf Grund unterstellter politischer Gesinnung in Tschetschenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu sei ihnen subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da hinsichtlich der laufenden Behandlung des Fünftbeschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, in eventu sei festzustellen, dass auf Grund der Interessenabwägung die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Am 10.03.2016 langte eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu den Länderberichten ein. Darin wurde überdies ausgeführt, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe plausibel und vor dem Hintergrund der Berichtslage überaus real seien. Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Fünftbeschwerdeführers sei für seinen gesundheitlichen Werdegang unerlässlich. Es sei in einer Entscheidung festgestellt worden, dass bereits nach 2,5 Jahren im Bundesgebiet eine derartige Integrationsverfestigung bestehe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten in die Klassengemeinschaft eingefunden und Freundinnen gefunden. Sie sei in außerschulische Aktivitäten eingebunden. Der Viertbeschwerdeführer werde als sehr interessierter und bemühter Schüler beschrieben; er spiele im FUSSBALLVEREIN. Der Fünftbeschwerdeführer sei im Kindergarten gut integriert und habe Freundschaften geschlossen. Die Familie sei vor Ort integriert. Ein Herausreißen der Kinder aus dem sozialen Gefüge habe verheerende Folgen für sie. Die Kinder sprechen untereinander Deutsch und fühlen sich im Bundesgebiet äußerst wohl. Auch die Eltern zeigen Integrationswilligkeit. Auf Grund mangelnder Kurse haben sie sich selbst Deutsch beigebracht, besuchten mittlerweile einen Kurs und zeigten großes Interesse daran. Sie seien im Ort beliebt und hätten eine besondere Beziehung zum Bürgermeister. Sie zeichnen sich durch ihren Obstbau und die sozialen Beziehungen vor Ort aus. Es bestehe enger Kontakt zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der die Familie in allen Belangen des täglichen Lebens begleite und emotional wie finanziell unterstütze. Dieser sei in Österreich asylberechtigt, helfe bei den Hausaufgaben und forciere den Kontakt mit seinen Kindern, die ein äußerst enges Verhältnis hegen. All dies müsse in die Entscheidung einfließen. Die Beschwerdeführer seien auf Grund unterstellter politischer Gesinnung in Tschetschenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu sei ihnen subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da hinsichtlich der laufenden Behandlung des Fünftbeschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliege, in eventu sei festzustellen, dass auf Grund der Interessenabwägung die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen legten die Beschwerdeführer unter einem folgende Unterlagen vor:

• österreichischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers

• Schreiben der Nachhilfe- und Deutschlehrerin betreffend den von den Beschwerdeführern besuchten, einmal wöchentlich von Freiwilligen durchgeführten Deutschkurs

• Fotos aus dem Deutschkurs, aus einem Sozialprojekt der Schule der Drittbeschwerdeführerin, an dem diese teilnahm, von der Weihnachtsfeier der Schule der Drittbeschwerdeführerin, an der diese im Rahmen der Übung Darstellendes Spiel teilnahm, des Viertbeschwerdeführers mit einer Fußballmedaille und ein Mannschaftsfoto der Spielergemeinschaft 2000 mit dem Viertbeschwerdeführer, Fotos von den Tomatenpflanzen des Erstbeschwerdeführers mit dem Hinweis, dass er Wert auf biologisches Gärtnern lege und auch die beiden Söhne daran ihre Freude hätten, und den Gläser mit von der Zweitbeschwerdeführerin eingelegten Gurken

• Unterstützungsschreiben von Nachbarn aus XXXX vom 23.02.2016 und 22.02.2016, von der Kindergartenpädagogin des Fünftbeschwerdeführers vom 23.02.2016 und von der Unterkunft XXXX• Unterstützungsschreiben von Nachbarn aus römisch 40 vom 23.02.2016 und 22.02.2016, von der Kindergartenpädagogin des Fünftbeschwerdeführers vom 23.02.2016 und von der Unterkunft römisch 40

• Englischdiplom der Drittbeschwerdeführerin aus 2015

• Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers aus dem Schuljahr 2013/2014 betreffend die erste Klasse Volksschule, die er als außerordentlicher Schüler besuchte, sowie Schulnachricht und Jahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers aus dem Schuljahr 2014/2015, wonach er abgesehen von Sachunterricht und Deutsch in allen Fächern mit "sehr gut" beurteilt wurde, an den verbindlichen Übungen Verkehrserziehung und Englisch sowie der unverbindlichen Übung Ungarisch teilnahm• Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers aus dem Schuljahr 2013 aus 2014, betreffend die erste Klasse Volksschule, die er als außerordentlicher Schüler besuchte, sowie Schulnachricht und Jahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers aus dem Schuljahr 2014 aus 2015,, wonach er abgesehen von Sachunterricht und Deutsch in allen Fächern mit "sehr gut" beurteilt wurde, an den verbindlichen Übungen Verkehrserziehung und Englisch sowie der unverbindlichen Übung Ungarisch teilnahm

• Jahreszeugnis der Drittbeschwerdeführerin aus dem Schuljahr 2014/2015 betreffend die erste Klasse der Neuen Mittelschule, wonach ihr Verhalten sehr zufriedenstellend und in die Drittbeschwerdeführerin in keinem Fach schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wurde, und Schulnachricht der Drittbeschwerdeführerin aus dem Schuljahr 2015/2016 betreffend die zweite Klasse der Neuen Mittelschule, wonach das Verhalten der Drittbeschwerdeführerin sehr zufriedenstellend und die Drittbeschwerdeführerin in keinem Fach schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wurde und an der unverbindlichen Übung Darstellendes Spiel teilnahm• Jahreszeugnis der Drittbeschwerdeführerin aus dem Schuljahr 2014 aus 2015, betreffend die erste Klasse der Neuen Mittelschule, wonach ihr Verhalten sehr zufriedenstellend und in die Drittbeschwerdeführerin in keinem Fach schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wurde, und Schulnachricht der Drittbeschwerdeführerin aus dem Schuljahr 2015 aus 2016, betreffend die zweite Klasse der Neuen Mittelschule, wonach das Verhalten der Drittbeschwerdeführerin sehr zufriedenstellend und die Drittbeschwerdeführerin in keinem Fach schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wurde und an der unverbindlichen Übung Darstellendes Spiel teilnahm

• Unterstützungsschreiben des Klassenvorstands der Drittbeschwerdeführerin, wonach sich diese gut in die Klassengemeinschaft eingelebt habe, aktiv am Unterricht teilnehme, durchschnittliche Leistungen aufweise, große Ziele habe, im Rahmen der unverbindlichen Übung Darstellendes Spiel an der vorweihnachtlichen Feier mitgewirkt habe, ebenso an der Sprachwoche English in Action und dem Sozialprojekt der Mädchen der 2. Klasse mit Heimbewohnern; außerschulisch erhalte sie Lernförderung im Ausmaß von zwei Wochenstunden durch einen Pädagogen

• Unterstützungsschreiben der Volksschuldirektorin des Viertbeschwerdeführers, wonach sich dieser gut in XXXX eingelebt habe, Sport besonders gern habe und ein begeisterter Fußballspieler sei. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse werde er bereits als ordentlicher Schüler geführt, seine mathematischen Fähigkeiten seien entsprechend.• Unterstützungsschreiben der Volksschuldirektorin des Viertbeschwerdeführers, wonach sich dieser gut in römisch 40 eingelebt habe, Sport besonders gern habe und ein begeisterter Fußballspieler sei. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse werde er bereits als ordentlicher Schüler geführt, seine mathematischen Fähigkeiten seien entsprechend.

Am 25.05.2016 langte das Rechercheergebnis ein, wonach Physiotherapie durch drei öffentliche Einrichtungen in XXXX angeboten werde und Vitamin B12-Spritzen in Tschetschenien ebenso wie fünf alternative Präparate in Tschetschenien erhältlich seien. Die Kosten lägen zwischen 30 Rubel pro 10 Einheiten und 1200 bis 1350 Rubel pro 100 Einheiten; auf die Möglichkeit der Notwendigkeit von Zuzahlungen werde hingewiesen.Am 25.05.2016 langte das Rechercheergebnis ein, wonach Physiotherapie durch drei öffentliche Einrichtungen in römisch 40 angeboten werde und Vitamin B12-Spritzen in Tschetschenien ebenso wie fünf alternative Präparate in Tschetschenien erhältlich seien. Die Kosten lägen zwischen 30 Rubel pro 10 Einheiten und 1200 bis 1350 Rubel pro 100 Einheiten; auf die Möglichkeit der Notwendigkeit von Zuzahlungen werde hingewiesen.

In der Stellungnahme vom 08.06.2016 führen die Beschwerdeführer aus, dass alle Gesundheitsdienste für russische Staatsangehörige prinzipiell kostenlos verfügbar sein müssten, jedoch auf Grund der hohen Korruption und der Notwendigkeit der Leistung informelle Zahlungen notwendig seien. Die kosten nötiger Medikamente müssten oft von den Patientinnen getragen werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung verlagere sich immer mehr in Richtung Zahlungspflichtigkeit. Trotz der verfassungsrechtlichen Garantie gebe es de facto keine Garantie einer kostenlosen Gesundheitsversorgung mehr. Im Falle des Fünftbeschwerdeführers, der ständiger medizinischer Versorgung und Physiotherapie bedürfe, sei dies nicht zumutbar und die Versorgung nicht gewährleistet. In Tschetschenien mangle es zudem an qualifizierten Fachkräften im Gesundheitsbereich. Dies führe zu gravierenden Folgen für Behandlung und Diagnostik im Rahmen der primären Gesundheitsversorgung. Die Gesundheitsversorgung in Tschetschenien sei wegen der schlecht ausgebildeten Fachkräfte von Fehldiagnosen durchsetzt. Obwohl auch (durch in Tschetschenien registrierte Personen) an anderen Orten in der Russischen Föderation Gesundheitsbehandlung in Anspruch genommen werden können sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht garantiert bzw. mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Die aktuelle Menschenrechtslage in Tschetschenien sei instabil, das Justizsystem politisiert. Für Opfer von Menschenrechtsverletzungen bleibe keine Beschwerdemöglichkeit und die Korruption sei in allen Lebensbereichen, vor allem auch im Gesundheitssektor vorherrschend. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits einmal mit Aktivitäten von Widerstandskämpfern in Tschetschenien in Verbindung gebracht worden und laufe daher aktuell erneut Gefahr, erneut Opfer von politischer Verfolgung zu werden. Auf den Bericht einer Person, die an der TSCHETSCHENISCH-DAGESTANISCHEN Grenze am 02.08.2015 durch Männer in Tarnkleidung entführt, durch Sicherheitskräfte befragt und gefoltert worden sei, werde hingewiesen. Die politische Verfolgung richte sich auch gegen Personen mit niedrigem Profil und solche, die verdächtigt würden, kritische Informationen ins Ausland zu tragen. Dies treffe auch auf den Erstbeschwerdeführer zu, der sich in Österreich aufhalte und eine kritische Haltung zum Regime von Kadyrow lebe. Alleine die Gefahr, als Rückkehrender nach negativem Asylbescheid in Russland verhaftet, verhört und verhaftet/misshandelt zu werden, wie dies im Falle der Beschwerdeführer der Fall wäre, zeige die nach wie vor bestehende Gefahr und prekäre Lage. Neben der Tatsache, dass Tschetscheninnen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation überwiegend von rassistischen Übergriffen und Gewalt betroffen seien und die russischen Behörden bei Übergriffen nicht schutzwillig seien, müsse darauf hingewiesen werden, dass es dokumentierte Fälle gebe, die aus der Russischen Föderation wieder nach Tschetschenien zurückgebracht würden – eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe für solche demnach nicht offen. Aktuelle Berichte zeigten demnach, dass die dem Erstbeschwerdeführer bereits vorgeworfene Zusammenarbeit mit Widerstandskämpfern für ihn eine erhebliche Gefahr bedeute und nach wie vor zu politischer Verfolgung gegen ihn sowie seine Familie führe. Eine angemessene Gesundheitsversorgung und Physiotherapie sei einerseits mit dem Mangel an Fachkräften in Tschetschenien und deren unzureichender Ausbildung, der weitverbreiteten Korruption und der Tatsache, dass kostenlose Gesundheitsversorgung in der Praxis nicht garantiert sei, sowie der praktischen Unmöglichkeit, in anderen Teilen der Russischen Föderation Gesundheitsversorgung zu erlangen, vor allem für den Fünftbeschwerdeführer nicht möglich und eine Rückkehr daher unzumutbar.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.08.2016 die Beschwerden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet ab.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.08.2016 die Beschwerden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte das Erkenntnis auf folgende Feststellungen:

"1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind dem Jahr 2000 nach traditionellem Ritus aber nicht standesamtlich verheiratet und sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren zuvor bereits einmal traditionell verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat einen nunmehr dreiundzwanzigjährigen Sohn aus seiner ersten traditionellen Ehe, die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Kinder aus der ersten traditionellen Ehe.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren und lebte dort – mit Ausnahme seines Grundwehrdienstes in XXXX und eines drei monatigen Aufenthaltes in XXXX – bis zu seiner Ausreise. Im Herkunftsstaat leben drei Schwestern und ein Bruder sowie sein Sohn aus der ersten traditionellen Ehe weiterhin im XXXX, ein Bruder und eine Schwester in XXXX, SIBIRIEN, und ein Halbbruder in XXXX. Zu seinen Verwandten, insb. zu seiner Schwester, hält der Erstbeschwerdeführer auch von Österreich aus Kontakt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und lebte dort – mit Ausnahme seines Grundwehrdienstes in römisch 40 und eines drei monatigen Aufenthaltes in römisch 40 – bis zu seiner Ausreise. Im Herkunftsstaat leben drei Schwestern und ein Bruder sowie sein Sohn aus der ersten traditionellen Ehe weiterhin im römisch 40 , ein Bruder und eine Schwester in römisch 40 , SIBIRIEN, und ein Halbbruder in römisch 40 . Zu seinen Verwandten, insb. zu seiner Schwester, hält der Erstbeschwerdeführer auch von Österreich aus Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren. Sie zog von dort nach DAGESTAN um zu studieren und wohnte nach ihrer traditionellen Eheschließung beim Erstbeschwerdeführer in XXXX. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder in XXXX. Zu diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren. Sie zog von dort nach DAGESTAN um zu studieren und wohnte nach ihrer traditionellen Eheschließung beim Erstbeschwerdeführer in römisch 40 . Im Herkunftsstaat leben noch ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder in römisch 40 . Zu diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt.

1.2. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig.

Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.

1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden:

Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 26.05.2013 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens am 31.05.2013 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen, außer der Renumerationstätigkeit im Rahmen der Grundversorgung. Er leistet gelegentlich Nachbarschaftshilfe und betreibt einen Garten im Quartier der Grundversorgung. Er hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besucht erst seit kurzem seinen ersten Deutschkurs und spricht nur wenig Deutsch. Die Freundschaften mit Nachbarn hat er geschlossen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat außer dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich und verfügt auch sonst über keine besonderen Bindungen zu Österreich.

Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens am 03.01.2013 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat nie versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Sie engagierte sich nicht ehrenamtlich. Sie hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Sie besucht erst seit kurzem ihren ersten Deutschkurs und spricht nur wenig Deutsch. Freundschaften in Österreich hat sie nicht behauptet und sie verfügt abgesehen von der Beziehung zu ihrem Bruder über keine besonderen Bindungen zu Österreich.

Die XXXX Drittbeschwerdeführerin hält sich ebenfalls seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit ihren Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die 2. Klasse der Neuen Mittelschule als ordentliche Schülerin, spricht deutsch, sie wurde in keinem Fach mit einer schlechteren Note als "Befriedigend" beurteilt und ihr Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Sie nimmt an freiwilligen Schulveranstaltungen wie einer Sprachwoche, einem Schulprojekt mit Heimbewohnern und dem Freifach Darstellendes Spiel teil. Sie besucht zudem außerschulischen Förderunterricht und mit ihren Eltern den freiwilligen Deutschkurs der Gemeinde.Die römisch 40 Drittbeschwerdeführerin hält sich ebenfalls seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit ihren Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die 2. Klasse der Neuen Mittelschule als ordentliche Schülerin, spricht deutsch, sie wurde in keinem Fach mit einer schlechteren Note als "Befriedigend" beurteilt und ihr Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Sie nimmt an freiwilligen Schulveranstaltungen wie einer Sprachwoche, einem Schulprojekt mit Heimbewohnern und dem Freifach Darstellendes Spiel teil. Sie besucht zudem außerschulischen Förderunterricht und mit ihren Eltern den freiwilligen Deutschkurs der Gemeinde.

In der Russischen Föderation lebte sie mit ihren Eltern und teilweise ihrem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt und besuchte vier Jahre lang die Grundschule in XXXX. Sie spricht auch russisch und tschetschenisch.In der Russischen Föderation lebte sie mit ihren Eltern und teilweise ihrem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt und besuchte vier Jahre lang die Grundschule in römisch 40 . Sie spricht auch russisch und tschetschenisch.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit seinen Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Der Viertbeschwerdeführer besucht die 2. Klasse Volksschule als ordentlicher Schüler, wurde in keinem Fach mit einer schlechteren Note als "Befriedigend" beurteilt und spricht deutsch. Er nimmt auch an unverbindlichen Schulveranstaltungen wie Ungarisch teil und ist Mitglied der Schulfußballmannschaft. Er besucht mit seinen Eltern den freiwilligen Deutschkurs der Gemeinde.Der römisch 40 Viertbeschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit seinen Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Der Viertbeschwerdeführer besucht die 2. Klasse Volksschule als ordentlicher Schüler, wurde in keinem Fach mit einer schlechteren Note als "Befriedigend" beurteilt und spricht deutsch. Er nimmt auch an unverbindlichen Schulveranstaltungen wie Ungarisch teil und ist Mitglied der Schulfußballmannschaft. Er besucht mit seinen Eltern den freiwilligen Deutschkurs der Gemeinde.

In der Russischen Föderation lebte er mit ihren Eltern und teilweise seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt und besuchte den Kindergarten. Er spricht tschetschenisch.

Der XXXX Fünftbeschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit seinen Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Der Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten als Integrationskind.Der römisch 40 Fünftbeschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit seinen Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Der Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten als Integrationskind.

In der Russischen Föderation lebte er mit ihren Eltern und teilweise seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt. Er spricht tschetschenisch.

Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2005 mit seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich; ihnen kommt seit 2007 der Status von Asylberechtigten zu. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebte vor seiner Ausreise nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt, 2005-2012 bestand nur telefonischer Kontakt zwischen den Geschwistern. Seit der Einreise der Beschwerdeführer 2012 besteht telefonsicher Kontakt und Kontakt durch Besuche. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführer bei Behördenwegen, die minderjährigen Beschwerdeführer bei den Hausaufgaben via Handy und finanziell dadurch, dass er ihnen die Fahrkarten zur Verfügung stellt, damit sie ihn besuchen kommen können, und ihnen gelegentlich Kleidung o.ä. kauft. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

1.4. Der XXXX Erstbeschwerdeführer spricht sowohl Tschetschenisch als auch Russisch und hat im Herkunftsstaat seine Grundschulbildung absolviert. Er ist arbeitsfähig und bestritt seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise durch Erwerbsarbeit als Bauarbeiter, LKW-, Bus- und Taxifahrer. Er verfügt über ein Eigentumshaus mit Garten, in dem die Familie Gemüse anbaute. Seine Existenz ist im Falle seiner Rückkehr gesichert.1.4. Der römisch 40 Erstbeschwerdeführer spricht sowohl Tschetschenisch als auch Russisch und hat im Herkunftsstaat seine Grundschulbildung absolviert. Er ist arbeitsfähig und bestritt seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise durch Erwerbsarbeit als Bauarbeiter, LKW-, Bus- und Taxifahrer. Er verfügt über ein Eigentumshaus mit Garten, in dem die Familie Gemüse anbaute. Seine Existenz ist im Falle seiner Rückkehr gesichert.

Die XXXX Zweitbeschwerdeführerin spricht ebenfalls Tschetschenisch und Russisch und hat im Herkunftsstaat ihre Grund- sowie Hochschulbildung absolviert. Sie ist arbeitsfähig und bestritt vor der Beziehung zum Erstbeschwerdeführer ihren Lebensunterhalt als Schneiderin bzw. Kunstschullehrerin, danach ist der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt aufgekommen. Ihre Existenz ist im Falle ihrer Rückkehr gesichert.Die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin spricht ebenfalls Tschetschenisch und Russisch und hat im Herkunftsstaat ihre Grund- sowie Hochschulbildung absolviert. Sie ist arbeitsfähig und bestritt vor der Beziehung zum Erstbeschwerdeführer ihren Lebensunterhalt als Schneiderin bzw. Kunstschullehrerin, danach ist der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt aufgekommen. Ihre Existenz ist im Falle ihrer Rückkehr gesichert.

Die Existenz der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist über ihre Familie gesichert.

1.5. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Magenschmerzen und nimmt dagegen Tabletten ein. Im Übrigen ist der Erstbeschwerdeführer gesund.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Gastritis und einer Vitamin B12-Mangelanämie. Sie nimmt dagegen Tabletten ein und benötigt alle sechs Wochen eine parenterale Vitamin B12-Gabe. Beides ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, erhältlich. Die Kosten betragen 30 Rubel/Ampulle bzw. 1250-1300 Rubel/100 Einheiten.

Der Fünftbeschwerdeführer litt als Kleinkind vor der Ausreise an Fieberkrämpfen, der letzte Anfall fand zwei Monate vor der Ausreise statt. Aktuell leidet er an neuromotorischem Entwicklungsrückstand im sprachlichen und motorischen Bereich und angespannter Muskulatur, Überstreckbarkeit der Gelenke, X-Beinen, Watschelgang und juvenilem Knicksenkfuß. Als Therapie wird Sport und Physiotherapie empfohlen. Physiotherapie ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar. Seit der Einreise nach Österreich leidet er an Neurodermitis, mutmaßlich wegen Hausstaubmilben. Er ist auf einem Auge weitsichtig. Er hat nur eine Niere, benötigt aber aus diesem Grund keine Behandlung.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden."

Diese Feststellungen beruhten auf nachstehender Beweiswürdigung:

"2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren.

Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Tschetschenisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben ihrer Eltern, in der Familie werde vorwiegend Tschetschenisch gesprochen, wie auch den mangelnden Deutschkenntnissen ihrer Eltern. Da alle minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren wurden und mehrere Jahre dort lebten sowie der Tatsache, dass sie auch in Österreich innerhalb der Kernfamilie sowie auch durch die Beziehung zum Onkel und dessen Familie mit der tschetschenischen Kultur in Kontakt geblieben sind, ist davon auszugehen, dass sie mit der tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut sind. Dass die Drittbeschwerdeführerin zumindest auch etwas Russisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie mehrere Jahre lang in der Russischen Föderation die Schule besuchte.

2.4. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug.

Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.

2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten medizinischen Befunden. Die Angaben zur Verfügbarkeit von Vitamin B12 sowie Physiotherapie in der Russischen Föderation sowie den diesbezüglichen Kosten ergeben sich aus der Anfragebeantwortung des Medical Country of Origin Information System.

2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.

[ ]

Im Wesentlichen gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund an, zur Zahlung von einer Million Rubel erpresst worden zu sein, und dass man ihm im Falle der Nichtzahlung vorgeworfen hätte, die Widerstandskämpfer zu unterstützen und ihm gedroht habe, dass er dafür ins Gefängnis komme. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers und machte für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Soweit die Stellungnahme zu den Länderberichten aus dieser Fluchtbehauptung eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. die Beschwerde Verfolgung wegen unterstellter Tätigkeit für die Rebellen ableitet, widerspricht sie dem ausdrücklichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.10.2013, er sei von Privatpersonen erpresst worden, die sich in krimineller Absicht bereichern hätten wollen. Diese hätten für die Spezialeinheit gearbeitet, aber er sei nie auf einer Fahndungsliste gestanden. Dies bekräftigte er in seiner Stellungnahme vom 30.10.2013. Eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. unterstellter Unterstützung von Rebellen wäre auch vor dem Hintergrund seiner Angaben, der POLIZEIMAJOR habe ihm mitgeteilt, dass man seine Passagiere schon seit längerem beschattet habe, unplausibel, ebenso auf Grund seiner Angaben, man habe ihm im MÄRZ desselben Jahres problemlos einen Auslandsreisepass ausgestellt. Diesbezüglich bringt der Erstbeschwerdeführer auch nicht vor, den Pass etwa nur über Bestechungsgelder erhalten zu haben, sondern nur dafür gezahlt zu haben, dass ihm der Pass besonders schnell ausgestellt werde, weil er ihn für eine Taxifahrt nach BAKU gebraucht habe. Zudem lässt sich die Behauptung in Stellungnahme und Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Einklang bringen, sein Nachbar sei KOMMANDANT und dessen Bewacher hätten den Personen die ihn aufgegriffen hätten, ausdrücklich versichert, er sei nur Taxifahrer und habe mit den Rebellen nichts zu tun. Auch das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, dass eine Verfolgung gegen ihn darauf gründet, die Polizei müsse Erledigungszahlen produzieren, geht vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens ins Leere, seine beiden Passagiere seien seit längerem beobachtet und bei dem Einsatz von Sondereinsatzkräften mitgenommen worden wodurch ja bereits eine Erledigung auf Grund dieser Amtshandlung stattfand. Das Vorbringen betreffend die polizeiliche Ladung widerspricht den Länderberichten, da sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der Ladung, die er seinem Vorbringen zufolge am 14.11.2012 erhielt, nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Ladungen in der Russischen Föderation in Einklang bringen lassen (vgl. Anfragebeantwortung XXXX, 12.05.2014).Soweit die Stellungnahme zu den Länderberichten aus dieser Fluchtbehauptung eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. die Beschwerde Verfolgung wegen unterstellter Tätigkeit für die Rebellen ableitet, widerspricht sie dem ausdrücklichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.10.2013, er sei von Privatpersonen erpresst worden, die sich in krimineller Absicht bereichern hätten wollen. Diese hätten für die Spezialeinheit gearbeitet, aber er sei nie auf einer Fahndungsliste gestanden. Dies bekräftigte er in seiner Stellungnahme vom 30.10.2013. Eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. unterstellter Unterstützung von Rebellen wäre auch vor dem Hintergrund seiner Angaben, der POLIZEIMAJOR habe ihm mitgeteilt, dass man seine Passagiere schon seit längerem beschattet habe, unplausibel, ebenso auf Grund seiner Angaben, man habe ihm im MÄRZ desselben Jahres problemlos einen Auslandsreisepass ausgestellt. Diesbezüglich bringt der Erstbeschwerdeführer auch nicht vor, den Pass etwa nur über Bestechungsgelder erhalten zu haben, sondern nur dafür gezahlt zu haben, dass ihm der Pass besonders schnell ausgestellt werde, weil er ihn für eine Taxifahrt nach BAKU gebraucht habe. Zudem lässt sich die Behauptung in Stellungnahme und Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Einklang bringen, sein Nachbar sei KOMMANDANT und dessen Bewacher hätten den Personen die ihn aufgegriffen hätten, ausdrücklich versichert, er sei nur Taxifahrer und habe mit den Rebellen nichts zu tun. Auch das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, dass eine Verfolgung gegen ihn darauf gründet, die Polizei müsse Erledigungszahlen produzieren, geht vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens ins Leere, seine beiden Passagiere seien seit längerem beobachtet und bei dem Einsatz von Sondereinsatzkräften mitgenommen worden wodurch ja bereits eine Erledigung auf Grund dieser Amtshandlung stattfand. Das Vorbringen betreffend die polizeiliche Ladung widerspricht den Länderberichten, da sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der Ladung, die er seinem Vorbringen zufolge am 14.11.2012 erhielt, nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Ladungen in der Russischen Föderation in Einklang bringen lassen vergleiche Anfragebeantwortung römisch 40 , 12.05.2014).

Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer widersprechen sich weiters diametral betreffend den Erhalt der Ladung: So gab die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, ihr Mann habe ihr gesagt, dass die Ladung ins Postfach gelegt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass die Ladung gekommen sei, sie habe die Ladung selbst nicht gesehen. Der Erstbeschwerdeführer hingegen gab an, seine Gattin habe die Ladung aus dem Postfach geholt und ihm gesagt, dass eine Ladung für ihn gekommen sei. Das habe sie gewusst, weil bereits am Kuvert gestanden sei, dass es sich um eine Ladung handle. Sie hätten das Kuvert dann gemeinsam geöffnet.

Dass sich beide Beschwerdeführer nicht mehr an dieses wesentliche Ereignis erinnern, ist jedoch angesichts der Bedeutung, die sie der Ladung auf Grund ihres sonstigen Vorbringens zumessen mussten, und ihrer Bildung unglaubwürdig.

Weiters steht das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2013, man habe ihr am 14.12.2012 gedroht, sie festzunehmen, falls der Erstbeschwerdeführer sich nicht ergebe, und in der Erstbefragung, man habe ihr am 14.12.2012 gedroht, sie einzusperren, falls sich der Erstbeschwerdeführer nicht melde, mit seinem Vorbringen, diese Männer hätten weder ihn festnehmen, noch von ihm Informationen, sondern nur das Geld holen wollen, nicht in Einklang.

Es kann sohin auf Grund des Vorbringens der erwachsenen Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, der Erstbeschwerdeführer sei jemals von Staatsorgangen verfolgt oder vorgeladen worden.

Weiters ist auch das Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer zu den beiden Hausdurchsuchungen widersprüchlich:

So gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, der Erstbeschwerdeführer sei bei der Arbeit gewesen, als sie am 11.12.2012 gekommen seien. Nach diesem Vorfall sei er nach DAGESTAN gefahren um sich dort bei Verwandten zu verstecken, weil er Angst vor diesen Personen habe. Am 14.12.2012 seien sie nochmal gekommen. Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen in seiner Erstbefragung an, er habe seine Wohnsitzadresse am 14.12.2012 verlassen; gleichlautend mit der Zweitbeschwerdeführerin gab er an, er sei am 14.12.2012 nach DAGESTAN gefahren, seine Gattin sei am 15.12.2012 weggefahren. Widersprüchlich zu ihm [gab die Zweitbeschwerdeführerin] aber an, am ca. 14.12.2012 seien Männer von der Miliz nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht; seine Gattin sei mit den Kindern allein zu Hause gewesen, da er bei der Arbeit gewesen sei. Er sei gleich danach, um ca. 22.00 Uhr, von seiner Gattin auf seinem Handy angerufen worden. Daher sei er in dieser Nacht nicht mehr nach Hause, sondern gleich zu Cousins nach DAGESTAN gefahren. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2013 hingegen gab er wie die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien am 11.12.2012 und am 14.12.2012 gekommen um nach ihm zu suchen. Am 11.12.2012 sei er bei der Arbeit und am 14.12.2012 bei seiner Schwester gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am 14.12.2012 nicht ihn sondern seine Schwester angerufen. Ebenso bra[ ]chte nun die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe ihn am 11.12.2012, nicht aber am 14.12.2012 angerufen. Er habe ihr am 11.12.2012 gesagt, dass sie ihn nicht mehr anrufen solle und sie habe ihn danach auch nicht mehr gesehen. In der hg. mündlichen Verhandlung hingegeben gab er an, er habe am 11.12.2012 ca. zu Mittag telefoniert, der Anruf am 14.12.2012 sei um ca. 22.00 Uhr nachts gewesen. Am 11.12.2012 habe er mit seiner Gattin telefoniert, am 14.12.2012 habe seine Gattin mit seiner Schwester telefoniert. Sie gab hingegen an, bei der ersten Dursuchung hätten die Kinder schon geschlafen, bei der zweiten seien sie in der Schule bzw. im Kindergarten gewesen.

Damit bleibt jedoch widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer am 14.12.2012 von seiner Wohnsitzadresse aus nach DAGESTAN oder am 11.12.2012 von seiner Wohnsitzadresse zu seiner Schwester und von dort am 14.12.2012 nach DAGESTAN reiste. Weiters bleibt widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer von seiner Gattin am 11.12.2012 mittags oder am 14.12.2012 um 22.00 – 23.00 Uhr nachts am Handy angerufen wurde. Angesichts der Bedeutung dieses Telefonats ist es völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführer hiezu keine gleichbleibenden Angaben machen konnten. Soweit der [Erstb]eschwerdeführer Widersprüche dadurch erklärt, es habe Probleme bei der Verdolmetschung gegeben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).Damit bleibt jedoch widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer am 14.12.2012 von seiner Wohnsitzadresse aus nach DAGESTAN oder am 11.12.2012 von seiner Wohnsitzadresse zu seiner Schwester und von dort am 14.12.2012 nach DAGESTAN reiste. Weiters bleibt widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer von seiner Gattin am 11.12.2012 mittags oder am 14.12.2012 um 22.00 – 23.00 Uhr nachts am Handy angerufen wurde. Angesichts der Bedeutung dieses Telefonats ist es völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführer hiezu keine gleichbleibenden Angaben machen konnten. Soweit der [Erstb]eschwerdeführer Widersprüche dadurch erklärt, es habe Probleme bei der Verdolmetschung gegeben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte vergleiche dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).

Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur versuchten Erpressung ist widersprüchlich: So gibt er Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, man habe eine Million Rubel bis 10.12.2012 von ihm verlangt. Auf die Frage zu den Übergabemodalitäten gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass sie gesagt hätten, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden, er solle ihnen mitteilen, dass er das Geld bereit habe. Die Frage, wie er ihnen dies mitteilen hätte sollen, beantwortete der Erstbeschwerdeführer zunächst nicht. Auf die Wiederholung der Frage, wie er ihnen dies mitteilen hätte sollen, gab er im Widerspruch zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen an, er hätte das Geld in den ROWD in XXXX bringen sollen.Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur versuchten Erpressung ist widersprüchlich: So gibt er Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, man habe eine Million Rubel bis 10.12.2012 von ihm verlangt. Auf die Frage zu den Übergabemodalitäten gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass sie gesagt hätten, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden, er solle ihnen mitteilen, dass er das Geld bereit habe. Die Frage, wie er ihnen dies mitteilen hätte sollen, beantwortete der Erstbeschwerdeführer zunächst nicht. Auf die Wiederholung der Frage, wie er ihnen dies mitteilen hätte sollen, gab er im Widerspruch zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen an, er hätte das Geld in den ROWD in römisch 40 bringen sollen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur versuchten Erpressung ist zudem auch unplausibel: So ist nicht ersichtlich, warum Beamte, die jemanden erpressen, als Ort für die Geldübergabe ihre Dienststelle wählen sollten. Weiters ist unplausibel, weshalb die Erpresser Mitwisser miteinbezogen haben sollten: So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei am 19.11.2012 von zwei Männern verhört und hernach erpresst worden, ebenso in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Zweitbeschwerdeführerin aber führte vor dem Bundesamt aus, dass vier schwarz Uniformierte bei ihr eingedrungen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt bzw. gesucht hätten. In der hg. mündlichen Verhandlung führte der Erstbeschwerdeführer hierauf aus, dass er nur von zwei Personen befragt und erpresst worden sei, aber zwei weitere anwesend gewesen seien. Warum die beiden Erpresser aber zwei weitere Personen miteinbezogen haben sollten, ist unplausibel. Es ist aber auch völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführer einerseits angeben, aus Angst vor den Erpressern nach Österreich geflüchtet zu sein, und andererseits, dass sie, als absehbar war, dass sie das Geld nicht aufstellen würden können, untätig geblieben seien und keinen Ausweichplan geschmiedet, sondern ihren normalen Alltag fortgeführt hätten. Dass beide erwachsenen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des am 10.12.2012 abgelaufenen Ultimatums und der von ihnen relevierten Angst vor den Erpressern nicht mehr angeben können, wie sie sich am nächsten Morgen voneinander verabschiedet haben, wo sie doch fürchten mussten, dass die Erpresser ab diesem Tag reagieren, ist ebenso unplausibel. Das gleiche gilt für das Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder zuhause blieben, obwohl der Erstbeschwerdeführer in seiner Schilderung unter anderem angab, dass die Erpresser gesagt hätten, sie würden zu ihm nach Hause kommen.

Sohin ist auch das Vorbringen betreffend die Erpressung des Erstbeschwerdeführers und die davon abgeleitete Verfolgung der übrigen Beschwerdeführer unglaubwürdig.

Unplausibel sind auch die Angaben zum angeblichen Untertauchen des Beschwerdeführers, der als Auslöser für die Erpressung angab, mit seinem Taxi an der DAGESTANISCH-TSCHETSCHENISCHEN Grenze angehalten worden zu sein. Warum sich der Beschwerdeführer in diesem Fall ausgerechnet in XXXX verstecken und hiezu mit genau diesem Taxi mit denselben Nummerntafeln über die DAGESTANISCH-TSCHETSCHENISCHE Grenze fahren sollte, statt etwa zu Verwandten in XXXX, XXXX oder XXXX zu fahren, ist unlogisch.Unplausibel sind auch die Angaben zum angeblichen Untertauchen des Beschwerdeführers, der als Auslöser für die Erpressung angab, mit seinem Taxi an der DAGESTANISCH-TSCHETSCHENISCHEN Grenze angehalten worden zu sein. Warum sich der Beschwerdeführer in diesem Fall ausgerechnet in römisch 40 verstecken und hiezu mit genau diesem Taxi mit denselben Nummerntafeln über die DAGESTANISCH-TSCHETSCHENISCHE Grenze fahren sollte, statt etwa zu Verwandten in römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 zu fahren, ist unlogisch.

Unplausibel ist jedoch auch das Vorbringen zur Ausreise der Beschwerdeführer: Während die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer umgehend ausreisten und bereits am 31.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten, blieb der Erstbeschwerdeführer noch fast ein halbes Jahr im Herkunftsstaat. Dies begründete er erstens dadurch, dass das Geld nicht für gleichzeitige Ausreise aller Beschwerdeführer gereicht hätte. Warum der Erstbeschwerdeführer als Ziel der Verfolgung, von dem die übrigen Beschwerdeführer, die keine eigenen Fluchtgründe haben, ihre Fluchtgründe ableiten, noch so lange im Herkunftsstaat verblieb, ist unplausibel. Zweitens begründete er dies dadurch, dass er über keinen Inlandsreisepass verfügt habe, weil man ihm diesen abgenommen habe. Seinem Vorbringen zufolge verfügte er aber über einen Auslandsreisepass. Warum er diesen nicht mitnahm, obwohl er seinem Vorbringen zufolge nach dem Ablauf des Ultimatums am 11.12.2012 ein Tätigwerden der Erpresser fürchten habe müssen, ist unplausibel, ebenso wie die Tatsache, dass er angibt, dass er den neuen Inlandsreisepass, der ihm im MÄRZ 2012 ausgestellt worden sei, durch seine Schwägerin bei der Passbehörde erhalten habe. Warum er sich dann nicht schon vor dem Ablauf des Ultimatums über seine Schwägerin einen neuen Pass machen ließ, sondern sich der behaupteten Verfolgung aussetzte ist ebenso unplausibel wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung des Inlandsreisepasses im MÄRZ 2013 noch zwei Monate lang in seinem Herkunftsstaat blieb, obwohl er in dieser Zeit seinen Angaben zufolge verfolgt wurde, und erst Ende MAI 2013 ausreiste.

Die Angaben zur Ausstellung des Inlandsreisepasses stimmen zudem nicht mit den Länderberichten bzw. gesetzlichen Bestimmungen hiezu überein.

Die Angaben zu den Pässen des Erstbeschwerdeführers sind überdies widersprüchlich: So bejahte er in der hg. mündlichen Verhandlung die Frage, ob er denn den Auslandspass einfach so bei sich gehabt habe, führte danach aber aus, den Inlandsreisepasse bei sich gehabt zu haben; den Auslandspass habe ihm seine Schwester nachgebracht. Den Inlandspass habe er immer bei sich gehabt. Auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, er habe den Inlandsreisepass umtauschen lassen müssen, weil er im MÄRZ Geburtstag gehabt habe, dann, dass man ihm den Inlandsreisepass am 19.11.2012 im Rahmen der Vorladung abgenommen habe. Wenn man ihm den Inlandsreisepass am 19.11.2012 abgenommen hätte, hätte er ihn aber nicht bei sich haben können, als er nach XXXX fuhr; dass er den Inlandsreisepass auf Grund seines 45. Geburtstages im MÄRZ 2013 umtauschen lassen musste, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über Inlandsreisepässe, stellt aber keine Verfolgungshandlung dar.Die Angaben zu den Pässen des Erstbeschwerdeführers sind überdies widersprüchlich: So bejahte er in der hg. mündlichen Verhandlung die Frage, ob er denn den Auslandspass einfach so bei sich gehabt habe, führte danach aber aus, den Inlandsreisepasse bei sich gehabt zu haben; den Auslandspass habe ihm seine Schwester nachgebracht. Den Inlandspass habe er immer bei sich gehabt. Auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, er habe den Inlandsreisepass umtauschen lassen müssen, weil er im MÄRZ Geburtstag gehabt habe, dann, dass man ihm den Inlandsreisepass am 19.11.2012 im Rahmen der Vorladung abgenommen habe. Wenn man ihm den Inlandsreisepass am 19.11.2012 abgenommen hätte, hätte er ihn aber nicht bei sich haben können, als er nach römisch 40 fuhr; dass er den Inlandsreisepass auf Grund seines 45. Geburtstages im MÄRZ 2013 umtauschen lassen musste, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über Inlandsreisepässe, stellt aber keine Verfolgungshandlung dar.

In der Erstbefragung gab er an, er sei mit Inlands- und Auslandsreisepass legal bis in die UKRAINE gereist, habe dort den Auslandsreisepass dem Schlepper gegeben, damit dieser ihm ein Visum besorge, die Visumserteilung danach jedoch nicht abgewartet, sondern sei umgehend ohne Auslandsreisepass weiter nach Österreich gereist. In der hg. mündlichen Verhandlung erstattete er dieses Vorbringen nicht, obwohl er seine Kontakte mit den Schleppern in der UKRAINE ausführlich schilderte, auch wie sie seine SIM-Karte getauscht hätten und auch angab, mit Inlands- und Auslandsreisepass aus der UKRAINE ausgereist zu sein, was er auf den Vorhalt des Gerichts mit dem Vorbringen, er habe die Frage missverstanden zu entkräften suchte.

Angesichts der Unplausibilität der Angaben zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers und den Widersprüchen betreffend die Pässe des Erstbeschwerdeführers sowie die gleichbleibenden Angaben, es habe keine Probleme beim Kauf der Zugkarten und bei der Ausreise gegeben, kann nicht festgestellt werden, dass irgendein staatliches Interesse am Erstbeschwerdeführer bestand.

Zudem stünde den Beschwerdeführern vor dem Hintergrund seiner Angaben zur problemfreien Ausreise, der Passausstellung und der Tatsache, dass er ein halbes Jahr nach den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen bei den Verwandten in XXXX lebte, auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn er erpresst würde, da auch Tschetschenen die freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation zusteht (AA 10.06.2013). Die früher problematische Registrierung, die die Voraussetzung für den Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialen Rechten ist, wurde vereinfacht und im Endeffekt werde nun jeder registriert (DIS August 2012). Tschetschenische Volksgruppenangehörige haben es zwar schwerer, einen Vermieter zu finden, nutzen hiezu aber ihre Netzwerke und mittlerweile gibt es eine starke tschetschenische Diaspora in vielen Städten der Russischen Föderation (DIS August 2012, ACCORD 04.04.2014, DIS Oktober 2011). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in XXXX, SIBIRIEN, ein Halbbruder in XXXX sowie weitere Angehörige in XXXX leben, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin teilweise lebte und studierte. Es kann daher nicht erkannt werden, dass eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil, zB XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX, wo der Erstbeschwerdeführer zeitweilig arbeitete, und die Registrierung vor Ort den Beschwerdeführern nicht zumutbar wären.Zudem stünde den Beschwerdeführern vor dem Hintergrund seiner Angaben zur problemfreien Ausreise, der Passausstellung und der Tatsache, dass er ein halbes Jahr nach den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen bei den Verwandten in römisch 40 lebte, auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn er erpresst würde, da auch Tschetschenen die freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation zusteht (AA 10.06.2013). Die früher problematische Registrierung, die die Voraussetzung für den Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialen Rechten ist, wurde vereinfacht und im Endeffekt werde nun jeder registriert (DIS August 2012). Tschetschenische Volksgruppenangehörige haben es zwar schwerer, einen Vermieter zu finden, nutzen hiezu aber ihre Netzwerke und mittlerweile gibt es eine starke tschetschenische Diaspora in vielen Städten der Russischen Föderation (DIS August 2012, ACCORD 04.04.2014, DIS Oktober 2011). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 , SIBIRIEN, ein Halbbruder in römisch 40 sowie weitere Angehörige in römisch 40 leben, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin teilweise lebte und studierte. Es kann daher nicht erkannt werden, dass eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil, zB römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 , wo der Erstbeschwerdeführer zeitweilig arbeitete, und die Registrierung vor Ort den Beschwerdeführern nicht zumutbar wären.

Dass er keinen Rechtsschutz in der Russischen Föderation finden würde, weil er keine hochgestellten Beamten kenne, kann vor dem Hintergrund seiner Angaben, sein Nachbar sei KOMMANDANT und dessen Bewacher hätten sich für ihn verwendet, da sie wüssten, dass er nichts mit den Rebellen zu tun habe, ebenfalls nicht festgestellt werden.

Eine Verfolgung aus anderen Gründen als der Taxifahrt 2012 machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Eine solche kann auch vor dem Hintergrund seiner sonstigen Angaben nicht von amtswegen erkannt werden. Wenn die Stellungnahme zu den Länderberichten ausführt, dem Erstbeschwerdeführer drohe Verfolgung, weil er eine kritische Haltung zum Regime Kadyrow lebe, findet sie keine Deckung in den Angaben der Erstbeschwerdeführers, der niemals vorbrachte, sich regimekritisch geäußert zu haben. Regimekritische Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass ihm am Tag vor der hg. Verhandlung eine andere Person den Link zu einer Ansprache eines Oppositionspolitikers betreffend die Islamisierung der Gesellschaft und grassierende Korruption über WHATSAPP schickte.

Ebensowenig kann auf Grund seiner unglaubwürdigen Angaben zum Fluchtvorbringen festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung drohe, weil er verdächtigt werde, kritische Informationen ins Ausland zu tragen, wie in der Stellungnahme zu den Länderberichten vorgebracht wird.

Dass den Beschwerdeführern nicht allein auf Grund der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung im Falle der Rückkehr droht, wie ebenfalls in der Stellungnahme zu den Länderberichten ausgeführt wird, ergibt sich aus den Länderberichten; dies wird auch im aktuellsten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 5.1.2016 erneut bekräftigt.

Die Beschwerdeführer gaben an, bis zu ihrer Ausreise 2012 im Herkunftsstaat nicht wegen des 2005 aus der Russischen Föderation ausgereisten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt worden zu sein. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer auf Grund des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin ist daher auch im Falle der Rückkehr nicht zu befürchten.

Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet abgesehen von der vom Erstbeschwerdeführer abgeleiteten Verfolgung auch sonst keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgung. Eine solche ist auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben von amtswegen nicht zu erblicken.

Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer bringt die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vor, für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, sie hätten keine eigenen. Da weder eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers noch der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer nichts für die minderjährigen Beschwerdeführer.

2.7. Die Angaben zu den Länderberichten ergeben sich aus den a.a.O. zitierten Quellen, denen die Beschwerdeführer auch nicht entgegen traten. Dass das Gesundheitssystem in Tschetschenien so schlecht wäre, das seine Inanspruchnahme den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, kann auf Grund der Länderberichte nicht festgestellt werden, insbesondere auf Grund des Rechercheergebnisses des Medical Country of Origin Information System, wonach die Erkrankungen der Beschwerdeführer auch in Tschetschenien behandelbar sind. Dass es bei der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems zu Zuzahlungen kommen kann, steht auf Grund der Länderberichte fest. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Lebensumständen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Dass eine Behandlung in anderen Landesteilen nicht möglich wäre, ergibt sich ungeachtet der Tatsache, dass auf Grund des Rechercheergebnisses keine Behandlung in anderen Landesteilen notwendig ist, aus den Länderberichten hingegen nicht. Auch die Stellungnahme bezieht sich diesbezüglich nur auf Personen, die in Tschetschenien gemeldet sind. Auf Grund der Länderberichte steht jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführer auch außerhalb von Tschetschenien anmelden können. Dass dies nur möglich sei, wenn man einflussreiche Bekannte habe, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, findet in den Länderberichten keine Bestätigung, ebensowenig im Vorbringen der Beschwerdeführer, die Verwandte in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX haben."2.7. Die Angaben zu den Länderberichten ergeben sich aus den a.a.O. zitierten Quellen, denen die Beschwerdeführer auch nicht entgegen traten. Dass das Gesundheitssystem in Tschetschenien so schlecht wäre, das seine Inanspruchnahme den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, kann auf Grund der Länderberichte nicht festgestellt werden, insbesondere auf Grund des Rechercheergebnisses des Medical Country of Origin Information System, wonach die Erkrankungen der Beschwerdeführer auch in Tschetschenien behandelbar sind. Dass es bei der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems zu Zuzahlungen kommen kann, steht auf Grund der Länderberichte fest. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Lebensumständen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Dass eine Behandlung in anderen Landesteilen nicht möglich wäre, ergibt sich ungeachtet der Tatsache, dass auf Grund des Rechercheergebnisses keine Behandlung in anderen Landesteilen notwendig ist, aus den Länderberichten hingegen nicht. Auch die Stellungnahme bezieht sich diesbezüglich nur auf Personen, die in Tschetschenien gemeldet sind. Auf Grund der Länderberichte steht jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführer auch außerhalb von Tschetschenien anmelden können. Dass dies nur möglich sei, wenn man einflussreiche Bekannte habe, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, findet in den Länderberichten keine Bestätigung, ebensowenig im Vorbringen der Beschwerdeführer, die Verwandte in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten u.a. aus:

"3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine asylrelevante staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden; eine Verfolgung durch Private haben die Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft vorgebracht. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an dem Beschwerdeführer bestanden hätte, wurde von den Beschwerdeführern nie behauptet. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsethnie sowie der Mehrheitsreligion in Tschetschenien angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angeben, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.

Soweit die Beschwerdeführer gegen sie gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten von Seiten Dritter vorbringen, besteht überdies weder ein Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen noch eine generelle Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, nicht versucht zu haben, staatlichen Schutz zu erlangen. Überdies hätten die Beschwerdeführer diesfalls zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie in der Beweiswürdigung auf Grund der Länderberichten dargetan wird.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht angesichts der Tatsache, dass nach keinem der Beschwerdeführer gefahndet wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zu aufständischen Gruppen unterstellt wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer gegenwärtiges Engagement gegen die die Machthaber unterstellt wird und keinem der Beschwerdeführer die Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt wird, nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt (vgl. AA 10.6.2013)."Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht angesichts der Tatsache, dass nach keinem der Beschwerdeführer gefahndet wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zu aufständischen Gruppen unterstellt wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer gegenwärtiges Engagement gegen die die Machthaber unterstellt wird und keinem der Beschwerdeführer die Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt wird, nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt vergleiche AA 10.6.2013)."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten u.a. aus:

"3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt."3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.2.).Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 3, AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.2.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Der Erstbeschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation, wo er seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Bauarbeiter, LKW-, Bus- und Taxifahrer bestritt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht wieder durch Erwerbsarbeit sichern könnte. Er hat seine Schulbildung im Herkunftsstaat absolviert, seine Familie, zu der auch von Österreich aus Kontakt besteht, lebt weiterhin im Herkunftsstaat, wo seine Geschwister einer Erwerbsarbeit nachgehen. Er verfügt somit zusätzlich über ein familiäres Netz, das ihn im Notfall unterstützen könnte. Er verfügt weiterhin über ein Haus und ein Grundstück im Herkunftsstaat, auf dem die Beschwerdeführer vor der Ausreise einen Gemüsegarten betrieben, der zu ihrem Lebensunterhalt beitrug. Die Beschwerdeführer pflegen auch in Österreich einen Garten in ihrem Quartier der Grundversorgung und könnten dies daher auch im Falle ihrer Rückkehr wieder tun. Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Zweitbeschwerdeführerin lebte ebenfalls ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo sie ihren Lebensunterhalt unter anderem als Schneiderin und Kunstlehrerin bestritt. Sie ist weiterhin arbeitsfähig und verfügt über eine abgeschlossene Grundsowie Hochschulbildung. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie im Falle der Rückkehr gemeinsam mit ihrem Gatten ihren Lebensunterhalt nicht wieder durch Erwerbsarbeit sichern könnte.

Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer ist durch ihre Eltern gesichert.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund, der Erstbeschwerdeführer nimmt Tabletten gegen Magenschmerzen ein. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Vitamin B12 oral und durch Injektion ein, beides ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar; zudem hat sie Gastritis. Der Fünftbeschwerdeführer hat nur eine Niere, bedarf aus diesem Grund aber keiner Behandlung. Er leidet in Österreich unter Neurodermitis und ist auf einem Auge weitsichtig. Fieberkrämpfe hatte er in den letzten vier Jahren nicht mehr. Er soll Sport treiben und Physiotherapie wird im empfohlen; diese ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar.

Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen der Beschwerdeführer, kann auch weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen der Beschwerdeführer, kann auch weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).

Dass die laut den vorliegenden Befunden von den Beschwerdeführern in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung in Russland flächendeckend gewährleistet ist, insbesondere auch auf Grund des zusätzlichen Rechercheergebnisses, auch aktuell nicht ersichtlich.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist [vgl. dazu VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812; 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist [vgl. dazu VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812; 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143]).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die Beschwerdeführer leiden aktuell an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die Beschwerdeführer leiden aktuell an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar."Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung der Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen und die damit verbundenen Absprüche u.a. aus:

"Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit 31.12.2012 bzw. 26.05.2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht iSd § 46 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde."Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit 31.12.2012 bzw. 26.05.2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

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Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor.

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3.5.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingreifen:

Die Kernfamilie besteht aus dem Erstbeschwerdeführer, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie dem Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Diese Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt.

Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, wird durch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführer nicht in deren Familienleben eingegriffen; ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten (EGMR 20. 3. 1991, Fall Cruz Varas, Appl. 15.576/89).

Zu dem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer; diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

3.5.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Dezember 2012 bzw. Mai 2013 – sohin seit drei bzw. dreieinhalb Jahren – in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Dezember 2012 bzw. Mai 2013 – sohin seit drei bzw. dreieinhalb Jahren – in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und halten sich erst seit drei bzw. dreieinhalb Jahren im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich auf. Die Dauer der Verfahren überstieg mit drei bzw. dreieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und halten sich erst seit drei bzw. dreieinhalb Jahren im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich auf. Die Dauer der Verfahren überstieg mit drei bzw. dreieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Der XXXX Erstbeschwerdeführer und die XXXX Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben, die Landessprachen sprechen, ihre Schul- bzw. Hochschulbildung genossen haben und auch beruflich integriert waren. Die Beschwerdeführer verfügen über Familienangehörige, zu denen Kontakt besteht, und weitere Verwandte im Herkunftsstaat.Der römisch 40 Erstbeschwerdeführer und die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben, die Landessprachen sprechen, ihre Schul- bzw. Hochschulbildung genossen haben und auch beruflich integriert waren. Die Beschwerdeführer verfügen über Familienangehörige, zu denen Kontakt besteht, und weitere Verwandte im Herkunftsstaat.

Im Gegensatz dazu ist der Erstbeschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er spricht kaum Deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war außerhalb der Renumerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er engagiert sich gelegentlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, baut im Garten seines Grundversorgungsquartiers Gemüse an und ist kein Mitglied in einem Verein. Er verfügt abgesehen von den Freundschaften zu Nachbarn über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Diese Freundschaften entstanden überdies in der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nur wenig integriert: Sie spricht ebenfalls kaum Deutsch und nimmt keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie verfügt über keine Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

Zu dem in Österreich lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bestand seit 2005 nur wenig Kontakt und zuvor ebenfalls kein enger Kontakt. Die nunmehr bestehende Beziehung – der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführer bei Behördengängen, die schulpflichtigen Beschwerdeführer bei den Hausaufgaben, kauft ihnen öfter Gewand oder Geschenke und es gibt Telefon- und Besuchskontakt – kann auch über Telefon oder Briefe aufrechterhalten werden und wiegt keineswegs schwerer als die Beziehung der Beschwerdeführer zum erwachsenen Sohn des Erstbeschwerdeführers, der weiterhin im Herkunftsstaat lebt und mit dem die Beschwerdeführer zuvor zeitweise in Hausgemeinschaft lebten, ebenso wie die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren übrigen engen Verwandten im Herkunftsstaat.

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Die XXXX Drittbeschwerdeführerin besucht die zweite Klasse Mittelschule und nimmt auch an aussercuriculären schulischen Veranstaltungen wie Darstellendem Spiel, Sozialprojekten und einer Sprachwoche teil. Sie spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Sie verbrachte mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie bereits die Schule besuchte und wo noch zahlreiche Familienangehörige leben.Die römisch 40 Drittbeschwerdeführerin besucht die zweite Klasse Mittelschule und nimmt auch an aussercuriculären schulischen Veranstaltungen wie Darstellendem Spiel, Sozialprojekten und einer Sprachwoche teil. Sie spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Sie verbrachte mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie bereits die Schule besuchte und wo noch zahlreiche Familienangehörige leben.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer verbrachte ebenfalls mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat und ging dort in den Kindergarten. Er spricht Deutsch und Tschetschenisch. Er besucht die dritte Klasse Volksschule und er ist Mitglied in einem Fußballverein.Der römisch 40 Viertbeschwerdeführer verbrachte ebenfalls mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat und ging dort in den Kindergarten. Er spricht Deutsch und Tschetschenisch. Er besucht die dritte Klasse Volksschule und er ist Mitglied in einem Fußballverein.

Der XXXX Fünftbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und reiste als XXXX mit seiner Familie nach Österreich, wo er zurzeit einen Kindergarten besucht; Hauptbezugspersonen sind seine Eltern und Geschwister. Er hat seine Sozialisation erst begonnen und diese kann nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich sohin in einem anpassungsfähigen Alter und werden, da sie ihre grundlegende Sozialisation zuvor im Herkunftsstaat erfahren haben und auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr wiederum im Herkunftsstaat einzugliedern. Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).Der römisch 40 Fünftbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und reiste als römisch 40 mit seiner Familie nach Österreich, wo er zurzeit einen Kindergarten besucht; Hauptbezugspersonen sind seine Eltern und Geschwister. Er hat seine Sozialisation erst begonnen und diese kann nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich sohin in einem anpassungsfähigen Alter und werden, da sie ihre grundlegende Sozialisation zuvor im Herkunftsstaat erfahren haben und auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr wiederum im Herkunftsstaat einzugliedern. Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Der Fünftbeschwerdeführer benötigt Sport und Physiotherapie. Da Physiotherapie auch in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar ist, kann auch aus seinem Gesundheitszustand keine maßgebliche Verstärkung seiner Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich festgestellt werden.

Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

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Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.5.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.5.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden."

1.7. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 16.11.2016 den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, vom 29.09.2016 wegen Aussichtslosigkeit ab.

1.8. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 10.10.2016 den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 17.08.2016 ab.

Die Beschwerdeführer erhoben durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 02.12.2016 außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Verfügung vom 09.01.2017 räumte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern Parteiengehör ein; die Beschwerdeführer erstatteten keine Stellungnahme. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 22.02.2017, hg. eingelangt am 16.03.2017, als verspätet zurück.

2. Wiederaufnahmeverfahren:

2.1. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017, eingebracht per ERV am selben Tag, beantragten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Wiederaufnahme der Verfahren.

Die Beschwerdeführer führten aus, dass dem Erstbeschwerdeführer am 09.01.2017 zwei Ladungen vom 15.08.2016 und 02.11.2016 von einer Vertrauensperson über sein Betreiben übermittelt worden seien. Diese Ladungen seien dem Beschwerdeführer persönlich an der Adresse XXXX, XXXX, zugestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer solle demgemäß in einem gegen ihn geführten Strafverfahren aussagen. Er habe im zurückliegenden Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beteuert, dass er auf Grund des geschilderten Vorfalles völlig schuldlos durch die russischen Behörden einem Strafverfahren unterzogen werde. Der Erstbeschwerdeführer habe noch am 09.01.2017 beide Ladungen im Original übersetzen lassen. Es werden daher in der Beilage die Originale samt Übersetzungen übermittelt. Die Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG sei gewahrt.Die Beschwerdeführer führten aus, dass dem Erstbeschwerdeführer am 09.01.2017 zwei Ladungen vom 15.08.2016 und 02.11.2016 von einer Vertrauensperson über sein Betreiben übermittelt worden seien. Diese Ladungen seien dem Beschwerdeführer persönlich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , zugestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer solle demgemäß in einem gegen ihn geführten Strafverfahren aussagen. Er habe im zurückliegenden Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beteuert, dass er auf Grund des geschilderten Vorfalles völlig schuldlos durch die russischen Behörden einem Strafverfahren unterzogen werde. Der Erstbeschwerdeführer habe noch am 09.01.2017 beide Ladungen im Original übersetzen lassen. Es werden daher in der Beilage die Originale samt Übersetzungen übermittelt. Die Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG sei gewahrt.

Es sei dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht gelungen, eine behördliche Verfolgung im Herkunftsstaat darzutun. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich dabei ausdrücklich auf Umstände gestützt, wonach das Vorliegen von behördlichen (UMWD) Ladungen – wie von den Beschwerdeführern im Verfahren durchgängig geschildert – nicht objektiviert werden habe können. Eine behördliche Anfragebeantwortung habe zudem erheblich Zweifel ergeben, sodass vom Vorliegen behördlicher Ladungen nicht ausgegangen worden sei. Der ausreisekausale Vorfall sei vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge auch nicht, wie vom Erstbeschwerdeführer behauptet, im Erkenntnis festgestellt worden.

Mit Vorlage dieser polizeilichen (UMWD) Ladungen sei nunmehr objektiviert, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde. Auf Grund der weiteren Angaben der Beschwerdeführer, der genauen Schilderungen des Vorfalles gebe es einen direkten und logischen Zusammenhang mit diesen polizeilichen Ladungen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich diese Ladungen auf den fluchtkausalen Sachverhalt beziehen. Es zeige sich auch, dass die Annahme einer inländischen Fluchtalternative – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – auf Grund der vorliegenden Ladungen nicht mehr möglich sei. Damit ergebe sich voraussichtlich ein erheblicher Einfluss auf das Verfahrensergebnis betreffend Asylberechtigung und/oder subsidiären Schutz. Die Ladung für den 15.08.2016 stamme zeitlich vor der Erlassung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits im laufenden Verfahren bemüht gewesen, alle Beweismittel vorzulegen. Er sei auch bemüht gewesen, diese gegenständlichen Ladungen so rasch wie möglich zu erhalten und vorzulegen. Eine Vorlage sei jedoch ohne sein Verschulden erst jetzt möglich gewesen.

Die Beschwerdeführer beantragten eine Prüfung der Ladungen auf Echtheit und Richtigkeit sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ergänzenden Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Wiederaufnahme der durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 abgeschlossenen Verfahren für alle Beschwerdeführer.

Dieser ERV-Eingabe lagen Scans der beglaubigten Übersetzungen einer Vorladung für den 02.11.2016 und 15.08.2016 aus dem Russischen und Scans zweier Kopien von russischsprachigen Schriftstücken bei.

2.2. Mit Ladungen vom 29.09.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 06.10.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zu den Länderberichten ein. Mit Schreiben vom 18.10.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Am 23.10.2017 fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben:

"R: Begründen Sie Ihren Wiederaufnahmeantrag!

P1: Weil es neue Umstände gibt. Ich habe erfahren, dass Ladungen gekommen sind. Mein ehemaliger Anwalt, XXXX, hat gefragt, ob ich irgendwelche Bestätigungen habe, ich habe meinen Bruder angerufen, ob er mir irgendwelche Bestätigungen besorgen kann. Mein Bruder hat gesagt, dass Ladungen gekommen sind, dass ich zum Verhör kommen soll. Mein Bruder hat mir das vorher nicht gesagt, ich habe ihm gebeten, die Ladungen hierher zu schicken. Der Bezirksinspektor hat in der letzten Zeit öfters nach mir gefragt.P1: Weil es neue Umstände gibt. Ich habe erfahren, dass Ladungen gekommen sind. Mein ehemaliger Anwalt, römisch 40 , hat gefragt, ob ich irgendwelche Bestätigungen habe, ich habe meinen Bruder angerufen, ob er mir irgendwelche Bestätigungen besorgen kann. Mein Bruder hat gesagt, dass Ladungen gekommen sind, dass ich zum Verhör kommen soll. Mein Bruder hat mir das vorher nicht gesagt, ich habe ihm gebeten, die Ladungen hierher zu schicken. Der Bezirksinspektor hat in der letzten Zeit öfters nach mir gefragt.

R: Ist das alles?

P1: Mein Bruder hat gesagt, dass es für mich gefährlich ist, dorthin zurückzukommen, weil Ladungen kommen und der Bezirksinspektor kommt und nach mir fragt. Mein Bruder hat mir die Ladungen hierher geschickt, über den Anwalt XXXX.P1: Mein Bruder hat gesagt, dass es für mich gefährlich ist, dorthin zurückzukommen, weil Ladungen kommen und der Bezirksinspektor kommt und nach mir fragt. Mein Bruder hat mir die Ladungen hierher geschickt, über den Anwalt römisch 40 .

R: Wie viele Ladungen gab es insgesamt?

P1: Zwei Ladungen. Im AUGUST und NOVEMBER 2016. Die Ladungen hat man gefunden, aber es haben auch andere Ladungen gegeben.

R: Wie viele Ladungen gaben es insgesamt?

P1: Ich weiß es nicht, wie viele Ladungen es insgesamt waren, mein Bruder hat mir gesagt, dass viele gekommen sind, er hat nur zwei gefunden.

R: Ihr Fluchtvorbringen beziehen sich auf die Jahre 2012/2013, wie viel Ladungen haben Sie bekommen, als Sie noch in Russischen Föderation gelebt habenR: Ihr Fluchtvorbringen beziehen sich auf die Jahre 2012 aus 2013,, wie viel Ladungen haben Sie bekommen, als Sie noch in Russischen Föderation gelebt haben

P1: Als ich dort war, ist eine Ladung gekommen.

R: Ich habe in Ihrem Verfahren am 25. und 26. FEBRUAR 2016 verhandelt, kamen zwischen Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation und Ihrer Verhandlung Ladungen an Ihre Adresse?

P1: Mein Bruder hat mir gesagt, dass es Ladungen gegeben hat, aber ich wusste das nicht. Man hat den Ladungen keine Bedeutung beigemessen.

R: Wann haben Sie von den Ladungen erfahren?

P1: 2016, am 24. DEZEMBER. Da habe ich meinen Bruder angerufen.

R: In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, nur mit Ihrer Schwester XXXX Kontakt zu haben.R: In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, nur mit Ihrer Schwester römisch 40 Kontakt zu haben.

P1: Damals hatte ich nur mit ihr Kontakt, aber jetzt habe ich auch Kontakt über "WHAT’S APP" mit meinem Bruder.

R: Seit wann haben Sie Kontakt mit Ihrem Bruder?

P1: Nach der Gerichtsverhandlung hier.

R: Das war bereits im FEBRUAR 2016, warum hat Ihnen Ihr Bruder erst zehn Monate später von den Ladungen erzählt?

P1: Weil der Anwalt XXXX gefragt hat. Er hat gefragt, ob der Bruder mir eine Bestätigung schicken kann, ob ich wirklich als Taxifahrer gearbeitet habe und meinen russischen Inlandspass und ob ich wirklich die zwei Ladungen bekommen habe. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich bemühen werde und dann habe ich über "WHAT’S APP" meinen Bruder kontakt[iert], ob er mir die zwei Bestätigungen besorgen kann.P1: Weil der Anwalt römisch 40 gefragt hat. Er hat gefragt, ob der Bruder mir eine Bestätigung schicken kann, ob ich wirklich als Taxifahrer gearbeitet habe und meinen russischen Inlandspass und ob ich wirklich die zwei Ladungen bekommen habe. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich bemühen werde und dann habe ich über "WHAT’S APP" meinen Bruder kontakt[iert], ob er mir die zwei Bestätigungen besorgen kann.

R: Jetzt haben Sie zuerst gesagt, Ihr Bruder hat Ihnen erst nach zehn Monaten von der Ladung erzählt und als Grund für das Gespräch geben Sie an, dass Ihr Anwalt Ihnen gesagt hat, dass Sie versuchen sollen, die zwei Bestätigungen für die zwei Ladungen zu bekommen. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge, wussten Sie ja da noch gar nichts von den Ladungen?

P1: Von den Ladungen wusste ich wirklich nichts.

R: Was haben Sie dann mit den zwei Ladungen gemeint?

P1: Bestätigungen, dass ich wirklich als Taxifahrer gearbeitet habe in der Firma und meinen Inlandspass, dass ich wirklich den Pass bekommen habe, in dieser Abteilung. Dass der Pass echt ist und nicht gefälscht.

R: Warum sollten Sie sich einen Pass besorgen, Sie haben Ihren Pass bei sich, Sie haben ihn bei Ihrer Festnahme 2012 vorgelegt und er wurde in Kopie zum Akt genommen.

P1: Weil man bei der Einvernahme protokolliert hat, dass man mir den Pass nicht glaubt, wahrscheinlich wollte der Anwalt XXXX etwas genauer feststellen.P1: Weil man bei der Einvernahme protokolliert hat, dass man mir den Pass nicht glaubt, wahrscheinlich wollte der Anwalt römisch 40 etwas genauer feststellen.

R: Was wollten Sie mit Ihrem Pass, den Sie hier haben, von Ihrem Bruder in der Russischen Föderation?

P1: Dass ich den Pass, den ich hier habe, tatsächlich in Tschetschenien bekommen habe.

R: Wollten Sie eine behördliche Bestätigung über die Passausstellung?

P1: Ja, vom Passamt.

R: Wie wollten Sie die bekommen?

P1: Ich weiß es nicht, ich habe meinen Bruder gefragt, ob er das machen kann, ob er mir die Bestätigung per Post schicken kann.

R: In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, dass Ihre Schwägerin, die Ihnen Ihrem Vorbringen zufolge, bei der Ausstellung des Passes behilflich war, nicht mehr am Passamt beschäftigt ist, ist das korrekt

P1: Jetzt arbeitet sie wirklich nicht mehr dort.

R: Was meinen Sie mit "wirklich"?

P1: Sie ist mit meinem Bruder in die Stadt XXXX gefahren, sie leben dort.P1: Sie ist mit meinem Bruder in die Stadt römisch 40 gefahren, sie leben dort.

R: Welche Verwandte von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation?

P1: Meine zwei Brüder leben noch dort, in der Republik XXXX.P1: Meine zwei Brüder leben noch dort, in der Republik römisch 40 .

R: Welche Verwandten leben in XXXX?

P1: In XXXX lebt mein älterer Bruder und seine Frau, die eben beim Passamt gearbeitet hat. Als ich die Einvernahme hier hatte, hat auch meine jüngere Schwester dort gelebt.P1: In römisch 40 lebt mein älterer Bruder und seine Frau, die eben beim Passamt gearbeitet hat. Als ich die Einvernahme hier hatte, hat auch meine jüngere Schwester dort gelebt.

R: Wie viele Schwestern von Ihnen leben in der Russischen Föderation und wo?

P1: Vier Schwestern leben in Tschetschenien.

R: Wo leben die genau?

P1: In meinem Rayon.

R: Wie heißt Ihr Rayon?

P1: Rayon XXXX, und die Ortschaft heißt XXXX.P1: Rayon römisch 40 , und die Ortschaft heißt römisch 40 .

R: Wer lebt in Ihrem Haus an der Straße XXXX?

P1: Derzeit niemand.

R: Hat seit Ihrer Ausreise jemand dort gelebt?

P1: Nein.

R: Ihre Eltern sind vorher verstorben, ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Haben Sie noch immer Kontakt mit Ihrer Schwester XXXX?

P1: Ja.

R: Haben Sie auch Kontakt mit Ihren übrigen Schwestern und Brüdern?

P1: Ja.

R: Wie über Telefon, über "WHAT’S APP", ?

P1: Über "WHAT’S APP".

R: Haben Ihre übrigen Geschwistern nichts über die Ladungen erzählt?

P1: Die anderen Brüder leben ja nicht zu Hause.

R: Welcher Bruder lebt jetzt noch zu Hause?

P1: Ein Bruder, der jüngere.

R: Wo lebt der?

P1: Im Elternhaus, an einer anderen Straße: XXXX.P1: Im Elternhaus, an einer anderen Straße: römisch 40 .

R: Wie heißt dieser Bruder der noch an der Adresse XXXX lebt?R: Wie heißt dieser Bruder der noch an der Adresse römisch 40 lebt?

P1: XXXX.P1: römisch 40 .

R: XXXX hat Ihnen das erste Mal am 24.12.2016 von den Ladungen erzählt, ist das korrekt?R: römisch 40 hat Ihnen das erste Mal am 24.12.2016 von den Ladungen erzählt, ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Was hat er Ihnen genau erzählt?

P1: Er hat gesagt, dass Ladungen gekommen sind, viele Male. Ich habe ihn gefragt, warum er früher geschwiegen hat. Ich habe gesagt, dass er die Ladungen gemeinsam mit den Bestätigungen finden und schicken soll.

R: In welchen Zeitabständen kamen die Ladungen ungefähr, was hat Ihnen Ihr Bruder erzählt

P1: Bei Telefon können wir das nicht so genau besprechen. Er hat nur gesagt, dass es Ladungen gegeben hat. Wie es genau war, habe ich nicht gefragt, so etwas bespricht man nicht am Telefon.

R: Wie wurden die Ladungen zugestellt?

P1: Die Ladungen kamen an die Adresse XXXX per Post.P1: Die Ladungen kamen an die Adresse römisch 40 per Post.

R: Ist Ihr Bruder XXXX Problemen in der Russischen Föderation ausgesetzt?R: Ist Ihr Bruder römisch 40 Problemen in der Russischen Föderation ausgesetzt?

P1: Noch nicht, aber er hat Angst, dass er meinetwegen Probleme bekommt.

R: Wie hat Ihr Bruder genau diese beiden Ladungen gefunden, was hat er dazu erzählt?

P1: Im Postfach hat er gesagt. Manchmal geht er hin, denn er schaut nach dem Rechten im Haus.

R: Warum sollten Sie in Ihrem Haus und nicht an Ihre Meldeadresse geladen werden? Sie haben bei der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie nicht in Ihrem Haus an der XXXX gemeldet waren, sondern in Ihrem Elternhaus an der XXXX?R: Warum sollten Sie in Ihrem Haus und nicht an Ihre Meldeadresse geladen werden? Sie haben bei der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie nicht in Ihrem Haus an der römisch 40 gemeldet waren, sondern in Ihrem Elternhaus an der XXXX?

P1: Weil ich diese Adresse bei der Anhaltung angegeben habe. Ich habe angegeben, dass ich an der Adresse XXXX lebe.P1: Weil ich diese Adresse bei der Anhaltung angegeben habe. Ich habe angegeben, dass ich an der Adresse römisch 40 lebe.

R: Was ist passiert, als Sie die Ladungen nicht befolgt haben?

P1: Es kommen immer wieder die folgenden Ladungen und auch der Bezirksinspekt[or] kommt.

R: Zu wem kommt der Bezirksinspektor?

P1: Zuerst ist zu XXXX gekommen, die Nachbarn haben ihm gesagt, wo mein Bruder lebt und ist er zu meinem Bruder gekommen.P1: Zuerst ist zu römisch 40 gekommen, die Nachbarn haben ihm gesagt, wo mein Bruder lebt und ist er zu meinem Bruder gekommen.

R: Wie können Sie dieses Vorbringen mit den Ladungen, mit Ihrem Fluchtvorbringen vereinbaren, dass sich darauf stützt, dass Sie von zwei schwarz uniformierten mit Behördenkontakten erpresst werden?

P1: Ich werde ja dorthin geladen, nach XXXX.P1: Ich werde ja dorthin geladen, nach römisch 40 .

R: Was meinen Sie mit " ja, dorthin geladen"?

P1: Wahrscheinlich kommen die Ladungen von dort, wo die Leute mit den Tarnanzügen her sind. Der Bezirksinspekt[or] hat [das] meinem Bruder gesagt. Mein Bruder hat gemeint, dass ich im Ausland bin. Er hat gesagt, dass ich nicht da bin, dass er nicht kommen soll. Der Bezirksinspekt[or] hat gesagt, dass ich mich mit einer Zeitung mit Datum fotografieren lassen soll, damit man ihn überzeugen kann, dass ich mich wirklich hier befinde und dass ich mich nicht in Tschetschenien verstecke.

R: Wozu soll das gut sein? Sie sind 2013 legal mit Ihrem Inlands- und Auslandsreisepass ausgereist, mit Tickets für den Fernz[ ]ug nach KIEW, die auf Ihren Namen gekauft und ausgestellt wurden und Sie haben sogar eine Ausreisebestätigung vom RUSSISCH-UKRAINISCHEN Grenzübergang vorgelegt. Den Behörden muss also so gut bekannt sein, dass Sie ausgereist sind.

P1: Wahrscheinlich wissen die jetzt, dass ich im Ausland bin, aber sie wissen nicht genau, wo ich mich befinde.

R: Das wissen sie jetzt?

P1: Das kann sein, dass sie das wissen. Mein Bruder hat gesagt, dass ich mich in Österreich befinde.

R: Sind Sie in Österreich jemals einer Gefährdung ausgesetzt gewesen?

P1: Nein, bis jetzt nicht.

R: Wie hat Ihr Bruder diese Ladungen nach Österreich übermittelt?

P1: Er hat gesagt, dass er Angst hat, die Ladungen per Post zu schicken. Ich habe gesagt, dass er mir das irgendwie übermitteln muss. Mein Bruder hat gesagt, dass er sich erkundigen wird, wer mit einem Auto nach Europa fährt und er mir diese Ladungen über einen Fahrer zukommen lässt. Am 27. DEZEMBER hat mich mein Bruder angerufen, er hat gesagt, dass er die Ladungen einen Fahrer übergeben hat. Er hat ihm meine österreichische Telefonnummer gegeben, dass er mich kontaktieren kann, wenn er nach Österreich kommt. Am 6. JÄNNER 2017 bin ich mit einem Freund von mir, der in der Nähe von XXXX kommt, nach XXXX gekommen. In der Nähe von der XXXX gibt es einen Supermarkt, wir wollten Lebensmittel kaufen. Mich hat jemand angerufen, er hat mir gesagt, dass er eine Sendung für mich hat, die er mir übergeben will. Ich habe ihn gefragt wo er ist, er hat gesagt, dass er in XXXX ist, ich habe gesagt, dass ich in der XXXX beim Flohmarkt bin. Er hat mir gesagt, dass er in 20 Minuten hinkommen wird und ich warten soll. Ich und XXXX von XXXX haben dort in der XXXX gewartet. Er heißt XXXX. Ich habe die Ladungen von ihm übernommen. Ich habe XXXX gleich gesagt, dass die Ladungen übersetzt werden müssen, damit wir das dem Anwalt übergeben können. Wir sind gleich an diesem Tag in den 10. Bezirk gefahren. Wir haben diese Ladung dem Bruder meiner Frau übergeben, damit er die Ladungen übersetzen kann. Am 9. JÄNNER hat uns der Bruder meiner Frau angerufen, dass er die Ladungen übersetzt hat und dass er diese Ladungen dem XXXX, dem Anwalt, übergeben wird. Die Ladungen wurden wirklich an XXXX übergeben.P1: Er hat gesagt, dass er Angst hat, die Ladungen per Post zu schicken. Ich habe gesagt, dass er mir das irgendwie übermitteln muss. Mein Bruder hat gesagt, dass er sich erkundigen wird, wer mit einem Auto nach Europa fährt und er mir diese Ladungen über einen Fahrer zukommen lässt. Am 27. DEZEMBER hat mich mein Bruder angerufen, er hat gesagt, dass er die Ladungen einen Fahrer übergeben hat. Er hat ihm meine österreichische Telefonnummer gegeben, dass er mich kontaktieren kann, wenn er nach Österreich kommt. Am 6. JÄNNER 2017 bin ich mit einem Freund von mir, der in der Nähe von römisch 40 kommt, nach römisch 40 gekommen. In der Nähe von der römisch 40 gibt es einen Supermarkt, wir wollten Lebensmittel kaufen. Mich hat jemand angerufen, er hat mir gesagt, dass er eine Sendung für mich hat, die er mir übergeben will. Ich habe ihn gefragt wo er ist, er hat gesagt, dass er in römisch 40 ist, ich habe gesagt, dass ich in der römisch 40 beim Flohmarkt bin. Er hat mir gesagt, dass er in 20 Minuten hinkommen wird und ich warten soll. Ich und römisch 40 von römisch 40 haben dort in der römisch 40 gewartet. Er heißt römisch 40 . Ich habe die Ladungen von ihm übernommen. Ich habe römisch 40 gleich gesagt, dass die Ladungen übersetzt werden müssen, damit wir das dem Anwalt übergeben können. Wir sind gleich an diesem Tag in den 10. Bezirk gefahren. Wir haben diese Ladung dem Bruder meiner Frau übergeben, damit er die Ladungen übersetzen kann. Am 9. JÄNNER hat uns der Bruder meiner Frau angerufen, dass er die Ladungen übersetzt hat und dass er diese Ladungen dem römisch 40 , dem Anwalt, übergeben wird. Die Ladungen wurden wirklich an römisch 40 übergeben.

R: In welcher Form haben Sie die Ladungen bekommen?

P1: Das war ein Kuvert, die Ladungen waren drinnen.

R: Wie groß war das Kuvert?

P1: So ungefähr (BF zeigt ungefähr DIN A4 Blatt).

R: Befanden Sie darin die Originalladungen oder die Kopien?

P1: Originale.

R: Waren die Originale gefaltet?

P1: Sie waren nicht zusammengefaltet, das hat genau in das Kuvert gepasst.

R: Waren die Ladungen zusammengeklammert oder waren das einzelne Blätter?

P1: Das waren einzelne Blätter.

R: Hat der Text das ganze Blatt ausgefüllt oder war der Text kleiner als das Blatt?

P1: Der Text war nicht auf der ganzen Seite, die Seite war nicht voll mit Text.

R: Was meinen Sie mit "Originale", wo sich Stempel und die Unterschrift befinden oder meinen Sie mit "Original" in russischer Sprache?

P1: Ich meine damit, dass das Originale waren mit Stempel und Unterschrift.

R: D. h. nicht Kopien?

P1: Nein.

R: Sie haben in Ihrem Wiederaufnahmeantrag angegeben, über die Originale zu verfügen, haben aber dem Gericht nur die Kopien vorgelegt, wo befinden sich die Originale?

P1: Sind das nicht die Originale?

R: Nein, Ihr Rechtsanwalt hat pdfs durch ERV eingebracht.

RB: Auch ich habe nur die Kopien.

R an P1: Wo haben Sie die Originale abgegeben?

P1: Ich habe es den Bruder meiner Frau übergeben, damit die Übersetzung gemacht wird. Ich glaube, dass XXXX das übermitteln sollte.P1: Ich habe es den Bruder meiner Frau übergeben, damit die Übersetzung gemacht wird. Ich glaube, dass römisch 40 das übermitteln sollte.

R: Wurden Sie je von jemandem verklagt?

P1: Nein, mich hat niemand verklagt.

R: Weil Sie nach Ihren Ladungen gemäß Artikel 54 Russische Strafprozessordnung geladen wurden, dieser Bestimmung bezieht sich auf den "civil defendant", das ist der Betroffene einer Privatanklage.

P1: Hat XXXX Originale übergeben und sie wurden verloren?P1: Hat römisch 40 Originale übergeben und sie wurden verloren?

R: Nein, Ihr Anwalt hat ausschließlich eine ERV-Eingabe gemacht, da werden keine Originale geschickt. Das letzte, was ich von XXXX bekommen habe war die Auflösung der Vollmacht.R: Nein, Ihr Anwalt hat ausschließlich eine ERV-Eingabe gemacht, da werden keine Originale geschickt. Das letzte, was ich von römisch 40 bekommen habe war die Auflösung der Vollmacht.

R: Möchten Sie etwas zu der zeitlichen Koinzidenz sagen, dass die Ladungen an den Tag aufgetaucht sind, als der Verwaltungsgerichtshof Ihnen einen Verspätungsvorhalt zugestellt hat?

P1: Das war nicht am gleichen Tag, das war 2016. Im August sind die Ladungen gekommen und ich habe das erst am 24. Dezember erfahren.

R: XXXX hat im Wiederaufnahmeantrag angegeben, dass Sie über die Ladungen erst seit 09.01.2017 verfügen.R: römisch 40 hat im Wiederaufnahmeantrag angegeben, dass Sie über die Ladungen erst seit 09.01.2017 verfügen.

P1: Ja, wir haben das Herrn XXXX übergeben.P1: Ja, wir haben das Herrn römisch 40 übergeben.

R: Der Wiederaufnahme wie folgt: R verliest Wiederaufnahmeantrag.

Hatten Sie die Ladungen bereits zuvor, [wäre] der Wiederaufnahmeantrag vom 23.01.2017 verspätet?

[ ]

RB: Wir haben mit dem Bruder von P2 telefoniert. Die Originale der Ladungen wurden mit den Übersetzungen zusammengeheftet und so dem Rechtsanwalt übergeben.

R: Was möchten Sie zur möglichen Verspätung sagen?

[ ]

RB: Ich kann zu diesem Zeitpunkt nichts dazu sagen, dem BF wurden diese Ladungen zugesendet. Darüber hinaus kann nichts angegeben werden.

R an P1: Ihr Anwalt hat im Schriftsatz gesagt, Sie hätten die Ladungen erst am 09.01.2017 bekommen, da wäre der Antrag vom 23.01.2017 rechtzeitig. Sie haben heute angegeben, dass Sie von den Ladungen seit 24.12.2016 wussten und diese seit 06.01.2017 hatten, damit wäre allerdings der Antrag verspätet, möchten Sie dazu etwas sagen?

P1: Ich weiß nicht, ich weiß nicht was ich sagen soll.

R: Ich habe keine Zweifel an die Aussage des BFs, da mich eine eidesstaatliche Übersetzung innerhalb eines Tages eher überrascht hätte, als eine Übersetzung binnen drei Tagen.

Bei diesem Verfahrensstand wird auf die Befragung von P2 und P3 verzichtet, außer, die Einvernahme wird von RB gewünscht.

RB: Ich wünsche die Einvernahmen von P2 und P3 nicht.

R: Der Vollständigkeit halber wird auf Seite 29 der Länderberichts hingewiesen, wonach Vorladungen nicht an Personen verschickt werden, die in Verdacht stehen, Kontakte zum islamistischen Widerstand zu haben, da diese Personen sonst verschwinden könnten.

RB: Dazu möchte ich angeben, dass es in diesem Verfahren nicht ganz klar ist, worum es geht und ob es bei der dem BF unterstellten Tätigkeit, um eine Tätigkeiten im islamistischen Widerstand handelt.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

P1: Ich möchte sagen, ob Sie mir glauben oder nicht, ich weiß es nicht. Aber der FSB hat mich geladen, nicht nur der Bezirksinspektor, ich habe keine Beweise. Mir wird ständig davon berichtet, dass man nach mir fragt und mich lädt. Zu Hause sagt man mir ständig, dass meine Rückkehr mit Gefahr verbunden ist. Wir schauen auch ständig, was in Tschetschenien los ist, die Rechtsschützer sagen, dass die Lage gleich geblieben ist, die Leute verschwinden nach wie vor spurlos. Gestern z. B., hat man darüber berichtet, dass 20 Personen aus einem Bezirk spurlos verschwunden sind. Sie sind aus Europa zurückgekommen, die Verwandten sind zur Polizei gekommen und wollten ihre Freilassung erwirken, daraufhin wurden sie zusammengeschlagen. Man sagte ihnen, dass sie umgebracht werden, wenn sie nochmals hinkommen werden. Deswegen haben wir Angst um unser Leben, wir wissen nicht, wann etwas passieren wird. Meine Kinder sind hier aufgewachsen, sie haben sich hier integriert und adaptiert, sie haben viele Freunde und können nicht mehr gut Russisch. Meine zwei Söhne haben hier sogar den Kindergarten besucht. Sie fragen, wie sie die Schule dort besuchen werden, wenn sie dort abgeschoben werden. Sie müssten dort die erste Klasse besuchen, das wäre für sie mit Stress verbunden. Hier haben sie sich integriert, wir haben hier viele österreichische Freunde. Wir werden eingeladen und besuchen auch die Feierlichkeiten. Am 14. war der Geburtstag eines Kindes, am 16. Der Geburtstag eines anderen Kindes, das haben wir zu Hause gefeiert. Am 30. Wurden wir zu einem Geburtstag eingeladen. Alle Bewohner haben gesagt, dass sie für uns die Daumen halten werden, uns kennt dort jeder, wir haben dort Freundschaften geschlossen, wir besuchen uns gegenseitig. Wir besuchen alle Feierlichkeiten und wir gehen auch Fußballspielen. Wir gehen auch zu den Festen, z. B. Feuerwehrfest. Ich habe dort beim Feuerwehrfest geholfen, man hat mir das erlaubt. Wir haben uns hier integriert. Im DEZEMBER werden es fünf Jahre sein, in dem wir in Österreich sind. Es ist viel Zeit vergangen, die Kinder sind größer geworden. Wir besuchen uns auch gegenseitig mit den Nachbarn. Ich habe viele Freunde.

R fragt den P1, ob [er] die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[ ]

R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

P1: Zu Seite 7 gebe ich an, dass mein Anwalt mich gefragt, ob ich irgendwelche Bestätigung über meine Tätigkeit als Taxifahrer und darüber, ob der Pass echt ist, habe.

Zu Seite 8 gebe ich an, dass ich von den Ladungen wirklich nichts wusste; ich habe die Bestätigungen bezüglich meiner Arbeit und meines Passes gemeint.

Zu Seite 9 gebe ich an, dass meine zwei Brüder noch in der Russischen Föderation leben. In der Republik XXXX lebt der älteste Bruder und der jüngere lebt in Tschetschenien.Zu Seite 9 gebe ich an, dass meine zwei Brüder noch in der Russischen Föderation leben. In der Republik römisch 40 lebt der älteste Bruder und der jüngere lebt in Tschetschenien.

Zu Seite 11 gebe ich an, dass es gefährlich ist, so etwas am Telefon zu sprechen, das wird abgehört.

Zu Seite 12 gebe ich an, dass man wissen wollte, dass ich mich nicht in Tschetschenien oder in der Russischen Föderation verstecke. Weiters möchte ich angeben, dass ich nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben war.

R an RB: Haben Sie noch irgendwelche Anmerkungen zum Protokoll?

RB: Nein.

R an P1: Ist die Niederschrift im Übrigen korrekt?

P1: Ja.

[ ]

R fasst die Aussage von P1 zusammen.

R: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

P2: Er hat das schon erklärt und mir auch schon erklärt, wie die Ladungen gekommen sind."

2.3. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 23.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurück.2.3. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 23.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht traf u.a. folgende Feststellungen:

"Mit Schriftsatz vom 23.01.2017, eingebracht per ERV am selben Tag, stellten die Antragsteller durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Anträge auf Wiederaufnahme gestützt auf am 09.01.2017 erhaltene und übersetzte, als Ladungen bezeichnete Schreiben betreffend den Erstantragsteller. Der Erstantragsteller wusste von der Existenz dieser als Ladungen bezeichneten Schreiben seit 24.12.2016 und verfüge über sie seit 06.01.2017."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

"Dass der Erstantragsteller bereits seit 06.01.2017 über diese als Ladungen bezeichneten Schreiben verfügte, und nicht erst seit 09.01.2017, wie im Wiederaufnahmeantrag vorgebracht wird, ergibt sich aus den Angaben des Erstantragstellers in der hg. mündlichen Verhandlung: Den Angaben des Erstantragstellers zufolge ersuchte ihn sein rechtsfreundlicher Vertreter bereits 2016 um die Vorlage von Beweismitteln. Der Erstantragsteller wusste bereits ab 24.12.2016 von diesen als Ladungen bezeichneten Schreiben und verfügte selbst über diese seit 06.01.2017. Statt seinem Anwalt übergab er sie aber seinem Schwager zwecks Anfertigung einer Übersetzung, der diese samt Übersetzung an den rechtsfreundlichen Vertreter weiterleitete. Der rechtsfreundliche Vertreter legte die Kopie der Übersetzung und der als Ladungen bezeichneten Schreiben gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag zwei Wochen später per ERV dem Gericht vor. Die Originale wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

"Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen. Die objektive Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses ist noch nicht verstrichen. Allerdings verfügte der Erstantragsteller bereits seit 06.01.2017 und nicht erst seit 09.01.2017 über die als Ladungen bezeichneten Schreiben, sohin mehr als zwei Wochen vor der Einbringung der Wiederaufnahmeanträge am 23.01.2017. Schon aus diesem Grund sind die Wiederaufnahmeanträge der Antragsteller als verspätet zurückzuweisen.""Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen. Die objektive Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses ist noch nicht verstrichen. Allerdings verfügte der Erstantragsteller bereits seit 06.01.2017 und nicht erst seit 09.01.2017 über die als Ladungen bezeichneten Schreiben, sohin mehr als zwei Wochen vor der Einbringung der Wiederaufnahmeanträge am 23.01.2017. Schon aus diesem Grund sind die Wiederaufnahmeanträge der Antragsteller als verspätet zurückzuweisen."

Da keine der Parteien die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses verlangte, stellte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die gekürzte Ausfertigung des Beschlusses vom 27.11.2017 am 29.11.2017 zu.

3. Zweites Asylverfahren:

3.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten für sich und die minderjährigen Kinder am 30.03.2017 Folgeanträge auf internationalen Schutz, die am selben Tag als eingebracht gelten.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass die alten Gründe, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, nach wie vor aufrecht bleiben. Zudem habe er jetzt eine Nachricht von seinem Bruder aus Tschetschenien bekommen, dass die russischen Behörden in Tschetschenien nach ihm suchen. Er habe zwei Ladungen vor ca. einem Monat nach Hause bekommen, wonach die Polizei nach ihm suche. Die Situation in seiner Heimat sei schlechter geworden seit er in Österreich sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein eigenes Leben und um das seiner Familie. Außerdem habe er Angst, dass seine Familienangehörigen in Tschetschenien Probleme bekommen. Befragt, seit wann ihm seine Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er vor ca. einem Monat zwei Ladungen von der Polizei und von der Stadt XXXX bekommen habe. Gleichzeitig legte der Erstbeschwerdeführer Kopien zweier Ladungen für 15.08.2016 und 02.11.2016 vor. Er habe alle Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angeben, warum er nach Österreich gereist sei und habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Für seine Kinder gelten dieselben Fluchtgründe wie für ihn, sie haben keine eigenen. Im Zuge der Erstbefragung wurden die Kopien der beglaubigten Übersetzung einer Ladung vom 02.11.2016 und 15.08.2016 zum Akt genommen.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass die alten Gründe, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, nach wie vor aufrecht bleiben. Zudem habe er jetzt eine Nachricht von seinem Bruder aus Tschetschenien bekommen, dass die russischen Behörden in Tschetschenien nach ihm suchen. Er habe zwei Ladungen vor ca. einem Monat nach Hause bekommen, wonach die Polizei nach ihm suche. Die Situation in seiner Heimat sei schlechter geworden seit er in Österreich sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein eigenes Leben und um das seiner Familie. Außerdem habe er Angst, dass seine Familienangehörigen in Tschetschenien Probleme bekommen. Befragt, seit wann ihm seine Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er vor ca. einem Monat zwei Ladungen von der Polizei und von der Stadt römisch 40 bekommen habe. Gleichzeitig legte der Erstbeschwerdeführer Kopien zweier Ladungen für 15.08.2016 und 02.11.2016 vor. Er habe alle Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angeben, warum er nach Österreich gereist sei und habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Für seine Kinder gelten dieselben Fluchtgründe wie für ihn, sie haben keine eigenen. Im Zuge der Erstbefragung wurden die Kopien der beglaubigten Übersetzung einer Ladung vom 02.11.2016 und 15.08.2016 zum Akt genommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass die alten Fluchtgründe ebenfalls aufrecht bleiben und sie nicht nach Hause zurückkehren können, weil ihr Mann von der Polizei in Tschetschenien gesucht werde. Er habe von seinem Bruder zwei Ladungen und eine SMS bekommen. Ihr Leben sei ihrer Heimat in Gefahr. Die neuen Fluchtgründe seien ihr seit einiger Zeit bekannt. Sie habe alle Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angeben, warum sie nach Österreich gereist sei und habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Für die minderjährigen Kinder brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor.

3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben; die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gelte nicht.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben; die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gelte nicht.

Mit Schreiben vom 31.03.2017 gaben die Beschwerdeführer bekannt, die Rechtsanwälte XXXX und XXXX mit ihrer Vertretung im Asylverfahren beauftragte zu haben. Am 09.01.2017 seien dem Erstbeschwerdeführer zwei Ladungen vom 15.08.2016 und vom 02.11.2016 von einer Vertrauensperson über sein Betreiben übermittelt worden. Diese Ladungen seien dem Beschwerdeführer persönlich an der Adresse XXXX zugestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer solle demgemäß in einem gegen ihn geführten Strafverfahren aussagen. Der Erstbeschwerdeführer habe im zurückliegenden Verfahren betreffend internationalen Schutz beteuert, dass er auf Grund des geschilderten Vorfalles völlig schuldlos einem Strafverfahren von den russischen Behörden unterzogen werde. Den Beschwerdeführern sei es im abgeschlossenen Asylverfahren nicht gelungen, eine behördliche Verfolgung darzutun, u.a. weil das Vorliegen von behördlichen Ladungen nicht objektiviert habe werden können. Mit Vorlage der polizeilichen Ladungen in der Erstbefragung am 30.03.2017 sei nunmehr objektiviert, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde. Aufgrund der weiteren Angaben des Erstbeschwerdeführers, der genauen Schilderung des Vorfalles, gebe es einen direkten und logischen Zusammenhang mit diesen polizeilichen Ladungen. Die polizeilichen Ladungen seien anlässlich der Erstbefragung in Kopie zum Akt genommen worden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich diese Ladungen auf den fluchtkausalen Sachverhalt beziehen. Die Originale können jederzeit übermittelt werden. Es werde beantragt, die Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen, sowie die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.03.2017 zuzulassen.Mit Schreiben vom 31.03.2017 gaben die Beschwerdeführer bekannt, die Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 mit ihrer Vertretung im Asylverfahren beauftragte zu haben. Am 09.01.2017 seien dem Erstbeschwerdeführer zwei Ladungen vom 15.08.2016 und vom 02.11.2016 von einer Vertrauensperson über sein Betreiben übermittelt worden. Diese Ladungen seien dem Beschwerdeführer persönlich an der Adresse römisch 40 zugestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer solle demgemäß in einem gegen ihn geführten Strafverfahren aussagen. Der Erstbeschwerdeführer habe im zurückliegenden Verfahren betreffend internationalen Schutz beteuert, dass er auf Grund des geschilderten Vorfalles völlig schuldlos einem Strafverfahren von den russischen Behörden unterzogen werde. Den Beschwerdeführern sei es im abgeschlossenen Asylverfahren nicht gelungen, eine behördliche Verfolgung darzutun, u.a. weil das Vorliegen von behördlichen Ladungen nicht objektiviert habe werden können. Mit Vorlage der polizeilichen Ladungen in der Erstbefragung am 30.03.2017 sei nunmehr objektiviert, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde. Aufgrund der weiteren Angaben des Erstbeschwerdeführers, der genauen Schilderung des Vorfalles, gebe es einen direkten und logischen Zusammenhang mit diesen polizeilichen Ladungen. Die polizeilichen Ladungen seien anlässlich der Erstbefragung in Kopie zum Akt genommen worden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich diese Ladungen auf den fluchtkausalen Sachverhalt beziehen. Die Originale können jederzeit übermittelt werden. Es werde beantragt, die Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen, sowie die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.03.2017 zuzulassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2017 erklärte der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit von rechtsfreundlichem Vertreter und Rechtsberater nach Rechtsberatung am selben Tag, Medikamente für den Magen und Probleme mit dem Rücken zu haben. Die Dokumente, die er vorlegen wolle, habe die Zweitbeschwerdeführerin bei sich. Er habe mehrere SMS erhalten zu haben, wonach am 02.03.2017 zwei wichtige Polizisten, XXXX und XXXX, nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt haben. Um zu bestätigen, dass er sich in Österreich befinde, haben diese um ein Foto mit einer tagesaktuellen österreichischen Tageszeitung gebeten. Eine SMS habe er von seinem Bruder erhalten, die andere von seinem Sohn. Am 27.03.2017 sei es erneut zur Nachfrage nach seinem derzeitigen Aufenthaltsort gekommen. Danach sei er vom Sicherheitsdienst angerufen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er zum FSB kommen solle. Er habe immer die Wahrheit angegeben und alles verstanden. Auf den Vorhalt, dass sein erstes Verfahren bereits negativ entschieden worden sei und er keine neuen Fluchtgründe vorbringe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht verstehe, wieso er eine negative Entscheidung bekommen habe. Er habe immer alle Beweismittel eingebracht. Er habe die Vorladungen aus dem Innenministerium in XXXX bekommen. Seine Familie werde immer von der Polizei vorgeladen. Er habe von den Vorladungen sehr spät erfahren, deswegen habe er diese Beweismittel nicht früher einbringen können. Erst als sein Rechtsanwalt ihn gebeten habe, Dokumente von seiner Arbeit und seinem russischen Inlandspass nachzubringen, habe er von seinem Bruder erfahren, dass es mehrere Vorladungen gegeben habe. Er wisse nicht, wie weit das Verfahren in Russland fortgeschritten sei, da er keine weiteren Informationen aus Russland erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Russland präventiv verlassen habe, weil er Angst vor möglichen Sanktionen gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzte, weil er seine Unschuld vor Gericht nicht beweisen wolle, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass es in Russland keinen Sinn habe, etwas zu beweisen, da unschuldige Menschen vor Gericht verurteilt werden. Auf den Vorhalt, dass res iudicata vorliege, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die neuen Beweise, die er vorgebracht habe, ausreichen sollten, die Aktualität seines Fluchtgrundes zu bestätigen. Er habe Vorladungen erhalten, sei aber nicht verurteilt worden, weil er präventiv geflohen sei. Seine Schwiegermutter sei im Jänner verstorben. Sie haben nicht auf die Beerdigung gehen können, weil sie Angst gehabt haben nach Russland zu gehen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2017 erklärte der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit von rechtsfreundlichem Vertreter und Rechtsberater nach Rechtsberatung am selben Tag, Medikamente für den Magen und Probleme mit dem Rücken zu haben. Die Dokumente, die er vorlegen wolle, habe die Zweitbeschwerdeführerin bei sich. Er habe mehrere SMS erhalten zu haben, wonach am 02.03.2017 zwei wichtige Polizisten, römisch 40 und römisch 40 , nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt haben. Um zu bestätigen, dass er sich in Österreich befinde, haben diese um ein Foto mit einer tagesaktuellen österreichischen Tageszeitung gebeten. Eine SMS habe er von seinem Bruder erhalten, die andere von seinem Sohn. Am 27.03.2017 sei es erneut zur Nachfrage nach seinem derzeitigen Aufenthaltsort gekommen. Danach sei er vom Sicherheitsdienst angerufen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er zum FSB kommen solle. Er habe immer die Wahrheit angegeben und alles verstanden. Auf den Vorhalt, dass sein erstes Verfahren bereits negativ entschieden worden sei und er keine neuen Fluchtgründe vorbringe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht verstehe, wieso er eine negative Entscheidung bekommen habe. Er habe immer alle Beweismittel eingebracht. Er habe die Vorladungen aus dem Innenministerium in römisch 40 bekommen. Seine Familie werde immer von der Polizei vorgeladen. Er habe von den Vorladungen sehr spät erfahren, deswegen habe er diese Beweismittel nicht früher einbringen können. Erst als sein Rechtsanwalt ihn gebeten habe, Dokumente von seiner Arbeit und seinem russischen Inlandspass nachzubringen, habe er von seinem Bruder erfahren, dass es mehrere Vorladungen gegeben habe. Er wisse nicht, wie weit das Verfahren in Russland fortgeschritten sei, da er keine weiteren Informationen aus Russland erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Russland präventiv verlassen habe, weil er Angst vor möglichen Sanktionen gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzte, weil er seine Unschuld vor Gericht nicht beweisen wolle, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass es in Russland keinen Sinn habe, etwas zu beweisen, da unschuldige Menschen vor Gericht verurteilt werden. Auf den Vorhalt, dass res iudicata vorliege, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die neuen Beweise, die er vorgebracht habe, ausreichen sollten, die Aktualität seines Fluchtgrundes zu bestätigen. Er habe Vorladungen erhalten, sei aber nicht verurteilt worden, weil er präventiv geflohen sei. Seine Schwiegermutter sei im Jänner verstorben. Sie haben nicht auf die Beerdigung gehen können, weil sie Angst gehabt haben nach Russland zu gehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters und ihres Rechtsberaters nach Rechtsberatung am 09.05.2017 an, dass sie zwar ein bisschen Deutsch könne, sich aber mit Russisch wohler zu fühlen. Befragt, ob sie in medizinischer Betreuung sei, gab sie an, dass sie sich nicht wohl fühle. Sie nehme Vitamin B12 und Calcium D3. Auf Die Frage, welche Dokumente sie bei sich habe, die sie vorlegen wolle, gab sie an, dass sie eine Deutschkursbestätigung und weitere Teilnahmebestätigungen habe. Darüber hinaus habe sie ein ÖSD Zertifikat A2 erhalten. Weitere oder andere Dokumente habe sie nicht. Sie habe bisher die Wahrheit angegeben. Es habe sich bezüglich Familie und Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich nichts verändert. Befragt, ob sie auch ein Dokument habe, aus dem hervorgehe, warum sie vor Gericht in Russland erscheinen müsse, gab sie an, dass es Vorladungen gebe, aber sie nicht wisse, warum in den Vorladungen kein Grund angegeben worden sei. Weitere bzw. andere Dokumente habe sie diesbezüglich nicht erhalten. Befragt danach, ob ihr Fluchtgrund derselbe wie im letzten Verfahren sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Fluchtgründe des ersten Verfahrens nach wie vor aktuell und aufrecht seien. Es habe sich noch verschlimmert. Auf den Vorhalt, dass res iudicata vorliege, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Probleme ihrer Familie noch immer aktuell seien, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Sie wisse nicht, wie sie die Behörde noch überzeugen könne, damit sie ihnen glaube. Befragt danach, wie weit das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Russland fortgeschritten sei, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dies nicht wisse und abgesehen von den Vorladungen habe sie keine weiteren Informationen. Andere Beweise können sie nicht vorbringen, da sie in Österreich seien. Sie habe keine Verwandten oder Bekannten in Russland; der Bruder ihres Mannes, ihr Schwager, wohne weit weg in SIBIRIEN. Sie habe im Gegensatz zu ihrem Mann nur selten Kontakt mit ihm. Sie wolle noch einmal erwähnen, dass ihre Probleme aktuell seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihr ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 03.11.2016 infolge der Prüfung vom 19.10.2016 mit der Note "Bestanden" vor, ihren ÖSD-Ausweis, die Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache A1 01.02.2017-27.04.2017 im Rahmen Initiative Deutsch in der Grundversorgung mit dem Inhalt Vermittlung Inhalte A1 und Orientierungswissen für das Zusammenleben in Österreich und Demokratiebildung mit dem erreichten Ergebnis "A1-Niveau" vom 27.04.2017, ausgestellt in XXXX, betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens, der rechtsfreundliche Vertreter die Übermittlung der Länderfeststellungen und die Einräumung einer Stellungnahmefrist. Die Vorladungen werden bei der Dokumentenprüfung auf Echtheit überprüft.Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihr ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 03.11.2016 infolge der Prüfung vom 19.10.2016 mit der Note "Bestanden" vor, ihren ÖSD-Ausweis, die Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache A1 01.02.2017-27.04.2017 im Rahmen Initiative Deutsch in der Grundversorgung mit dem Inhalt Vermittlung Inhalte A1 und Orientierungswissen für das Zusammenleben in Österreich und Demokratiebildung mit dem erreichten Ergebnis "A1-Niveau" vom 27.04.2017, ausgestellt in römisch 40 , betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens, der rechtsfreundliche Vertreter die Übermittlung der Länderfeststellungen und die Einräumung einer Stellungnahmefrist. Die Vorladungen werden bei der Dokumentenprüfung auf Echtheit überprüft.

Mit Eingabe vom 23.05.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab. Sie führten aus, dass den übermittelten Länderfeststellungen zufolge Menschenrechtsverletzungen durch russische Sicherheitsbehörden an der Tagesordnung seien. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits im November 2012 von russischen Einsatzkräften festgenommen und einer Befragung unterzogen worden. Dabei sei er bedroht und es sei versucht worden, eine Geldsumme zu erpressen. Die übermittelten Berichte stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang, ebenso die übermittelten Ladungsbescheide. Zudem werde darauf hingewiesen, dass alle Familienmitglieder sehr gut in ihrem Lebensumfeld integriert seien. Hiefür werde auf das Schreiben des Bürgermeisters verwiesen. Der Fünftbeschwerdeführer leide an einer motorischen, aber auch geistigen Entwicklungsverzögerung. Er sei in psychologischer Betreuung; es werde ein Arztbrief des XXXX betreffend den Fünftbeschwerdeführer übermittelt werden. Für den Fünftbeschwerdeführer würde ein Verlassen seines aktuellen Umfeldes sehr nachteilig und nicht dem Kindeswohl entsprechend sein. Die Beschwerdeführer haben bereits eine psychologische Stellungnahme in Auftrag gegeben, welche binnen vierzehn Tagen übermittelt werde. Die Beschwerdeführer beantragen nochmals eine Überprüfung der Ladungen auf Echtheit und Richtigkeit sowie die Zulassung der Anträge auf internationalen Schutz.Mit Eingabe vom 23.05.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab. Sie führten aus, dass den übermittelten Länderfeststellungen zufolge Menschenrechtsverletzungen durch russische Sicherheitsbehörden an der Tagesordnung seien. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits im November 2012 von russischen Einsatzkräften festgenommen und einer Befragung unterzogen worden. Dabei sei er bedroht und es sei versucht worden, eine Geldsumme zu erpressen. Die übermittelten Berichte stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang, ebenso die übermittelten Ladungsbescheide. Zudem werde darauf hingewiesen, dass alle Familienmitglieder sehr gut in ihrem Lebensumfeld integriert seien. Hiefür werde auf das Schreiben des Bürgermeisters verwiesen. Der Fünftbeschwerdeführer leide an einer motorischen, aber auch geistigen Entwicklungsverzögerung. Er sei in psychologischer Betreuung; es werde ein Arztbrief des römisch 40 betreffend den Fünftbeschwerdeführer übermittelt werden. Für den Fünftbeschwerdeführer würde ein Verlassen seines aktuellen Umfeldes sehr nachteilig und nicht dem Kindeswohl entsprechend sein. Die Beschwerdeführer haben bereits eine psychologische Stellungnahme in Auftrag gegeben, welche binnen vierzehn Tagen übermittelt werde. Die Beschwerdeführer beantragen nochmals eine Überprüfung der Ladungen auf Echtheit und Richtigkeit sowie die Zulassung der Anträge auf internationalen Schutz.

In der Beilage übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX, XXXX, vom 23.02.2016, wonach die Beschwerdeführer bemüht seien, sich den lokalen Lebensumständen anzupassen und sich zu integrieren. Die Familie habe Kontakt zu den Nachbarn. Die Drittbeschwerdeführerin gehe in die Neue Mittelschule XXXX und spreche schon sehr gutes Deutsch. Sie habe auch bei der Schulweihnachtsfeier eine Hauptrolle im vorweihnachtlichen Theaterstück gespielt. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer gehen in die Volksschule bzw. in den Kindergarten. Der Fünftbeschwerdeführer werde als Integrationskind von einer Kindergartenpädagogin auf Grund von traumatischen Erlebnissen betreut. Sie spielen auch in den Fußballmannschaften U9 und U6 der XXXX. Die Sozialarbeiterin der Gemeinde und drei weitere Frauen aus XXXX organisieren unentgeltlich seit einem Jahr 1-2 Mal die Woche Deutschkurse für die Flüchtlingsfamilien in XXXX. Daran nehme die ganze Familie XXXX regelmäßig teil. Man sehe, dass sich die ganze Familie bemühe, sich zu integrieren und dankbar sei für jede Unterstützung, die ihnen von der Bevölkerung und seitens der Gemeinde zuteil werde.In der Beilage übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 , römisch 40 , vom 23.02.2016, wonach die Beschwerdeführer bemüht seien, sich den lokalen Lebensumständen anzupassen und sich zu integrieren. Die Familie habe Kontakt zu den Nachbarn. Die Drittbeschwerdeführerin gehe in die Neue Mittelschule römisch 40 und spreche schon sehr gutes Deutsch. Sie habe auch bei der Schulweihnachtsfeier eine Hauptrolle im vorweihnachtlichen Theaterstück gespielt. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer gehen in die Volksschule bzw. in den Kindergarten. Der Fünftbeschwerdeführer werde als Integrationskind von einer Kindergartenpädagogin auf Grund von traumatischen Erlebnissen betreut. Sie spielen auch in den Fußballmannschaften U9 und U6 der römisch 40 . Die Sozialarbeiterin der Gemeinde und drei weitere Frauen aus römisch 40 organisieren unentgeltlich seit einem Jahr 1-2 Mal die Woche Deutschkurse für die Flüchtlingsfamilien in römisch 40 . Daran nehme die ganze Familie römisch 40 regelmäßig teil. Man sehe, dass sich die ganze Familie bemühe, sich zu integrieren und dankbar sei für jede Unterstützung, die ihnen von der Bevölkerung und seitens der Gemeinde zuteil werde.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 legten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben von Lernhilfe und Deutschkurs XXXX samt Fotos vom 26.05.2017Unterstützungsschreiben von Lernhilfe und Deutschkurs römisch 40 samt Fotos vom 26.05.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖSD A1 Deutschzertifikat betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 17.05.2017 nach Prüfung am 28.04.2017 mit der Note "Bestanden"

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung über den ÖIF Werte- und Orientierungskurs in EISENSTADT vom 22.05.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend den Deutschkurs für Asylwerberinnen, Niveau A1, in XXXX vom 24.05.2017 betreffend ihre Teilnahme seit 11.05.2017Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend den Deutschkurs für Asylwerberinnen, Niveau A1, in römisch 40 vom 24.05.2017 betreffend ihre Teilnahme seit 11.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben des Nachwuchs-Fußballtrainers vom 22.05.2017 betreffend den Viertbeschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Volksschule XXXX vom 22.05.2017 betreffend den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer.Bestätigung der Volksschule römisch 40 vom 22.05.2017 betreffend den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer.

  • -Strichaufzählung
    Schülerbeschreibung der NMS XXXX vom 26.05.2017 betreffend die DrittbeschwerdeführerinSchülerbeschreibung der NMS römisch 40 vom 26.05.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Schulpsychologischer Bericht zur Überprüfung des Fünftbeschwerdeführers am 16.11.2016 betreffend die Umstufung in die Vorschule als erste Maßnahme infolge dreijährigen Entwicklungsrückstandes.

3.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 02.10.2017, den Beschwerdeführern zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 05.10.2017 und polizeilich zugestellt zu eigenen Handen am 03.10.2017, wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter einem sprach es gemäß § 55 Abs. 1a FPG aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).3.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 02.10.2017, den Beschwerdeführern zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 05.10.2017 und polizeilich zugestellt zu eigenen Handen am 03.10.2017, wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem sprach es gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt begründete in den angefochtenen Bescheiden die Zurückweisung der Anträge im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und die Begründung des neuerlichen Antrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen; die neuen Beweisgründe scheinen nicht mehr als ein gesteigertes Vorbringen zu sein. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden. Im Erstverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Die im zweiten Verfahren gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ungeachtet der Frage der Echtheit dieser Ladungen sei festzustellen, dass solche Schreiben in Russland sehr leicht zu beschaffen seien, da die Korruption, wie auf Grund der Länderberichte feststehe, sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet sei. Das Vorbringen, der Bruder und der Sohn des Erstbeschwerdeführers hätten ihm SMS von der Polizei weitergeleitet, sei unglaubwürdig, da die Polizei in Russland keine SMS verschicke. Dass er seinen Aufenthaltsort per Tageszeitung bekannt geben solle, sei realitätsfern, so etwas funktioniere nur in HOLLYWOOD-Filmen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im zweiten Asylverfahren stelle somit einen unveränderten Sachverhalt dar. Es seien bereits alle, bis zur Entscheidung des zweiten Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Somit habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Auch das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der russischen Föderation sei nicht substantiiert vorgebracht worden. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Das Bundesamt begründete in den angefochtenen Bescheiden die Zurückweisung der Anträge im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und die Begründung des neuerlichen Antrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen; die neuen Beweisgründe scheinen nicht mehr als ein gesteigertes Vorbringen zu sein. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden. Im Erstverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Die im zweiten Verfahren gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ungeachtet der Frage der Echtheit dieser Ladungen sei festzustellen, dass solche Schreiben in Russland sehr leicht zu beschaffen seien, da die Korruption, wie auf Grund der Länderberichte feststehe, sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet sei. Das Vorbringen, der Bruder und der Sohn des Erstbeschwerdeführers hätten ihm SMS von der Polizei weitergeleitet, sei unglaubwürdig, da die Polizei in Russland keine SMS verschicke. Dass er seinen Aufenthaltsort per Tageszeitung bekannt geben solle, sei realitätsfern, so etwas funktioniere nur in HOLLYWOOD-Filmen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im zweiten Asylverfahren stelle somit einen unveränderten Sachverhalt dar. Es seien bereits alle, bis zur Entscheidung des zweiten Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Somit habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Auch das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der russischen Föderation sei nicht substantiiert vorgebracht worden. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesamt aus, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderwärtige Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen. Abschließend begründete das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung.

3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer über ihre Ausreiseverpflichtung informiert.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer über ihre Ausreiseverpflichtung informiert.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 17.10.2017 Beschwerde durch ERV und führten darin aus, dass die belangte Behörde selbst im Zuge der Einvernahme festgehalten habe, dass die übermittelten behördlichen Ladungen einer Überprüfung zugeführt werden. Die Beschwerdeführer haben dies mehrfach unter ausführlicher Darlegung der Relevanz dargelegt. Im bekämpften Bescheid halte die Behörde lediglich fest, dass derartige Beweismittel leicht – unter Hinweis auf die herrschende Korruption – in Tschetschenien beschafft werden können. Damit werde die Behörde weder dem Auftrag der Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes, noch dem Gebot einer nachvollziehbaren Begründung gerecht. Ein zulässiger und begründeter Beweisantrag dürfe nicht vorgreifend und auf bloßen Mutmaßungen basierend abgelehnt werden. Die belangte Behörde habe im Erstverfahren die Plausibilität des Vorliegens eines Strafverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Schilderungen der erwachsenen Beschwerdeführer über den Erhalt polizeilicher Ladungen als Beschuldigter nicht den Gegebenheiten in Tschetschenien entsprechen, verneint. Nunmehr liegen allerdings Ladungen aus einem Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer vorliegen. Die Beschwerdeführer seien ausdrücklich mit einer Prüfung der Ladungen samt Geschäftszahlen und der damit zusammenhängenden Umstände vor Ort einverstanden gewesen. Die Feststellungen der belangten Behörde über die Vorgangsweise der Polizei (SMS) komme über den Charakter bloßer Mutmaßungen nicht hinaus und stelle keine rechtsstaatliche Begründung dar. Damit liege bei einer Gesamtbetrachtung eine wesentliche Änderung der Sachlage vor, die eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht rechtfertigen könne. Die belangte Behörde habe sich weiters mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet nicht zum Entscheidungsdatum auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer haben vielfältige Integrationsnachweise übermittelt, die überwiegend nach dem rechtskräftigen Erstasylverfahren entstanden seien. Ergänzend sei eine Einstellungszusage übermittelt worden. Die Unterlagen seien von der Behörde im bekämpften Bescheid weder festgestellt, noch überhaupt einer Erörterung zugeführt worden. Eine Interessensabwägung finde sich in keinem der bekämpften Bescheide. Es sei somit die Erlassung von Rückkehrentscheidungen unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, "den angefochtenen Bescheide" dahingehend abzuändern, dass "der Beschwerdeführerin" Asyl gewährt werde, "den angefochtenen Bescheid" dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland erklärt und jeweils ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, "die angefochtenen Bescheide" dahingehend abzuändern, dass der Bescheidspruchpunkt II. behoben und festgestellt werde, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gegen alle Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig "iSd § 10 Abs 1 Z 3 iVm § § 9 AsylG" sei, in eventu jeweils Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG zu erteilen, in eventu "die angefochtenen Bescheide" zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, "den angefochtenen Bescheide" dahingehend abzuändern, dass "der Beschwerdeführerin" Asyl gewährt werde, "den angefochtenen Bescheid" dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland erklärt und jeweils ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, "die angefochtenen Bescheide" dahingehend abzuändern, dass der Bescheidspruchpunkt römisch zwei. behoben und festgestellt werde, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gegen alle Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig "iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 9, AsylG" sei, in eventu jeweils Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu "die angefochtenen Bescheide" zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Unter einem beantragen die Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, dass eine Abschiebung die Beschwerdeführer gerade jener Gefährdung aussetze, deren Prüfung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Es sei kein öffentliches Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Ausreise ohne jede Frist erkennbar. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und ca. fünf Jahre im Bundesgebiet in geordneten Verhältnissen aufhältig. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen die Schule. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit vorliegen, werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Unter einem beantragen die Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, dass eine Abschiebung die Beschwerdeführer gerade jener Gefährdung aussetze, deren Prüfung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Es sei kein öffentliches Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Ausreise ohne jede Frist erkennbar. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und ca. fünf Jahre im Bundesgebiet in geordneten Verhältnissen aufhältig. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen die Schule. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit vorliegen, werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit der Beschwerde wurde eine "Jobzusage" des Erstbeschwerdeführers von XXXX als Zusteller im Falle der Vorlage einer Arbeitsbewilligung vorgelegt.Mit der Beschwerde wurde eine "Jobzusage" des Erstbeschwerdeführers von römisch 40 als Zusteller im Falle der Vorlage einer Arbeitsbewilligung vorgelegt.

Als Beschwerdeergänzung legten die Beschwerdeführer die Teilnahmebestätigung der VHS XXXX vom 18.10.2017 betreffend die Teilnahme am Kurs Deutsch als Fremdsprache A1/A2 Modul 1 11.10.2017-01.12.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Hinweis vor, dass ab Dezember 2017 das zweite Modul dieses Kurses geplant sei.Als Beschwerdeergänzung legten die Beschwerdeführer die Teilnahmebestätigung der VHS römisch 40 vom 18.10.2017 betreffend die Teilnahme am Kurs Deutsch als Fremdsprache A1/A2 Modul 1 11.10.2017-01.12.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Hinweis vor, dass ab Dezember 2017 das zweite Modul dieses Kurses geplant sei.

5. Am 19.10.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

6. Am 23.10.2017 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W112 zugeteilt.

In der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren am 23.10.2017 legten die Beschwerdeführer eine Lokalzeitung vom 19.07.2017 mit einem Foto der Feuerwehrjugend vor, die Bestätigung des Frauen-Cafés XXXX betreffend die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Deutschworkshop am 14.09.2017, 22.09.2017, 06.10.2017 und 13.10.2017, den Therapieplan betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 11.10.2017 betreffend sechs Einheiten Heilgymnastik und zwei Empfehlungsschreiben von XXXX vom 21.10.2017 und XXXX und XXXX vom 21.10.2017.In der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren am 23.10.2017 legten die Beschwerdeführer eine Lokalzeitung vom 19.07.2017 mit einem Foto der Feuerwehrjugend vor, die Bestätigung des Frauen-Cafés römisch 40 betreffend die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Deutschworkshop am 14.09.2017, 22.09.2017, 06.10.2017 und 13.10.2017, den Therapieplan betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 11.10.2017 betreffend sechs Einheiten Heilgymnastik und zwei Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 21.10.2017 und römisch 40 und römisch 40 vom 21.10.2017.

7. Mit Beschluss vom 31.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zurück und erkannte der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.7. Mit Beschluss vom 31.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurück und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

8. Mit Schreiben vom 31.10.2017 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen alle Beweismittel zu ihren Fluchtgründen, ihrem Gesundheitszustand, ihren Lebensverhältnissen sowie ihren familiären und privaten Beziehungen in Österreich im Original vorzulegen.

Mit Schreiben vom 13.11.2017 lud das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung. Unter einem übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in der Russischen Föderation (Stand 21.07.2017).

Mit Eingabe vom 14.11.2017 legten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben von Lernhilfe und Deutschkurs XXXX samt Fotos vom 09.11.2017Unterstützungsschreiben von Lernhilfe und Deutschkurs römisch 40 samt Fotos vom 09.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Befundbericht von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 08.11.2017Befundbericht von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 08.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung der Ergotherapiepraxis betreffend den Fünftbeschwerdeführers dvom 09.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Therapieplan des Physikalischen Institutes XXXX betreffend den Fünftbeschwerdeführers vom 08.11.2017Therapieplan des Physikalischen Institutes römisch 40 betreffend den Fünftbeschwerdeführers vom 08.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an den Deutsch-Workshops des "Frauen-Cafés"
    XXXX vom 07.11.2017römisch 40 vom 07.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX, XXXX, vom 08.11.2017Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 , römisch 40 , vom 08.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Undatierte Schülerbeschreibung des Viertbeschwerdeführers der NMS
    XXXX römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Schülerbeschreibung der Drittbeschwerdeführerin der NMS XXXX vom 08.11.2017Schülerbeschreibung der Drittbeschwerdeführerin der NMS römisch 40 vom 08.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben von Eva BINDER vom 09.11.2017, OAR XXXX vom 09.11.2017, XXXX und XXXX vom 09.11.2017, XXXX und XXXX (undatiert), XXXX aus dem November 2017, EP XXXX vom 08.11.2017,Unterstützungsschreiben von Eva BINDER vom 09.11.2017, OAR römisch 40 vom 09.11.2017, römisch 40 und römisch 40 vom 09.11.2017, römisch 40 und römisch 40 (undatiert), römisch 40 aus dem November 2017, EP römisch 40 vom 08.11.2017,
    XXXX vom 08.11.2017, Familie XXXX vom 06.11.2017, unleserlich vom 06.11.2017, unleserlich vom 08.11.2017, unleserlich undatiert, unleserlich undatiert, XXXX (undatiert), XXXX und XXXX vom 07.11.2017, XXXX und Familie vom 09.11.2017, XXXX und XXXX vom 06.11.2017, ohne Namen vom 07.11.2017, XXXX (undatiert), XXXX (undatiert), XXXX (undatiert), XXXX (undatiert), unleserlich undatiert.römisch 40 vom 08.11.2017, Familie römisch 40 vom 06.11.2017, unleserlich vom 06.11.2017, unleserlich vom 08.11.2017, unleserlich undatiert, unleserlich undatiert, römisch 40 (undatiert), römisch 40 und römisch 40 vom 07.11.2017, römisch 40 und Familie vom 09.11.2017, römisch 40 und römisch 40 vom 06.11.2017, ohne Namen vom 07.11.2017, römisch 40 (undatiert), römisch 40 (undatiert), römisch 40 (undatiert), römisch 40 (undatiert), unleserlich undatiert.

Unter einem teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ab. Die Beschwerdeführer führen aus, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit Rebellen ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sei. Dass eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf Grund der ihm angelasteten Taten bzw. auf Grund der verbreiteten Korruption in den Reihen der kaukasischen Sicherheitsbehörden glaubhaft sei, werde durch die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen gestützt. In den Länderberichten werde ausgeführt, dass Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen weiterhin verbreitet sei, darunter auch rechtswidrige Inhaftierung, Verschwindenlassen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels; Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Matierals gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus. Die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen im Nordkaukasus werden nicht eingehalten. Der dort herrschende Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamistischen Militanten und Kriminellen führe zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Mord, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Missbräuche werden von der Regierung nicht adäquat untersucht. Tschetschenische Sicherheitsbehörden stehen unter direkter Kontrolle von XXXX und können mit Straffreiheit rechnen. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung seien weit verbreitet und kommen im Strafsystem regelmäßig vor. Korrupte Praktiken seien weit verbreitet und laufen offener ab, als im restlichen Russland, der Rechtsstaat werde durch die weit verbreitete Korruption unterlaufen. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Von NGOs werden schwerwiegende Menschrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane beklagt, darunter das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Personen aus dem Nordkaukasus können zwar in andere Teile der Russischen Föderation reisen, ihr Aufenthalt werde aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von XXXX nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die XXXX zuzurechnen seien, seien etwa auch in MOSKAU präsent. Es sei davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gelte insbesondere für Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen solches Engagement unterstellt werde. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten zudem von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, diese stehen unter einer Art Generalverdacht. Der legale Zugang dieser Personengruppe werde an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Auf Grund der ihm unterstellten Unterstützung von Rebellen werde der Erstbeschwerdeführer weiterhin von den tschetschenischen Behörden gesucht. Durch Vorlage der Ladungen vom 15.08.2016 und 02.11.2016 sei nunmehr objektiviert, dass gegen den Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien ein Strafverfahren geführt werde. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, bestehe kein ausreichender justizieller Schutz gegen die Aktionen der willkürliche und korrupt handelnden Sicherheitsbehörden im Nordkaukasus. Daher sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation akut bedroht, Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidriger Festnahme, Folter, Verschwindenlassen und außergerichtlicher Hinrichtung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu werden.Mit Schreiben vom 30.11.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ab. Die Beschwerdeführer führen aus, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit Rebellen ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sei. Dass eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf Grund der ihm angelasteten Taten bzw. auf Grund der verbreiteten Korruption in den Reihen der kaukasischen Sicherheitsbehörden glaubhaft sei, werde durch die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen gestützt. In den Länderberichten werde ausgeführt, dass Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen weiterhin verbreitet sei, darunter auch rechtswidrige Inhaftierung, Verschwindenlassen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels; Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Matierals gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus. Die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen im Nordkaukasus werden nicht eingehalten. Der dort herrschende Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamistischen Militanten und Kriminellen führe zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Mord, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Missbräuche werden von der Regierung nicht adäquat untersucht. Tschetschenische Sicherheitsbehörden stehen unter direkter Kontrolle von römisch 40 und können mit Straffreiheit rechnen. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung seien weit verbreitet und kommen im Strafsystem regelmäßig vor. Korrupte Praktiken seien weit verbreitet und laufen offener ab, als im restlichen Russland, der Rechtsstaat werde durch die weit verbreitete Korruption unterlaufen. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Von NGOs werden schwerwiegende Menschrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane beklagt, darunter das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Personen aus dem Nordkaukasus können zwar in andere Teile der Russischen Föderation reisen, ihr Aufenthalt werde aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von römisch 40 nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die römisch 40 zuzurechnen seien, seien etwa auch in MOSKAU präsent. Es sei davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gelte insbesondere für Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen solches Engagement unterstellt werde. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten zudem von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, diese stehen unter einer Art Generalverdacht. Der legale Zugang dieser Personengruppe werde an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Auf Grund der ihm unterstellten Unterstützung von Rebellen werde der Erstbeschwerdeführer weiterhin von den tschetschenischen Behörden gesucht. Durch Vorlage der Ladungen vom 15.08.2016 und 02.11.2016 sei nunmehr objektiviert, dass gegen den Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien ein Strafverfahren geführt werde. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, bestehe kein ausreichender justizieller Schutz gegen die Aktionen der willkürliche und korrupt handelnden Sicherheitsbehörden im Nordkaukasus. Daher sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation akut bedroht, Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidriger Festnahme, Folter, Verschwindenlassen und außergerichtlicher Hinrichtung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu werden.

Mit Aktenvermerk vom 04.12.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass laut Auskunft der Staatsanwaltschaft XXXX unter dem Namen des Erstbeschwerdeführers keine Einträge bezüglich eines Auslieferungsantrages seitens der Russischen Föderation vorliegen.Mit Aktenvermerk vom 04.12.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass laut Auskunft der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter dem Namen des Erstbeschwerdeführers keine Einträge bezüglich eines Auslieferungsantrages seitens der Russischen Föderation vorliegen.

9. Am 04.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Sie stellen in Ihrer vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide, mit denen Ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, den Antrag, die angefochtenen Bescheide vom 02.10.2017 dahingehend abzuändern, dass Ihnen Asyl gewährt werde. Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die Zurückweisung nach § 68 AVG zu Recht vorgenommen hat. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals – unter Übergehen der Verwaltungsbehörde – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Beschwerdeantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Verwaltungsbehörde bewegt, ist kein zulässiger Beschwerdeantrag und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Dafür, dass es sich bei diesem Antrag um ein bloßes Versehen des einschreitenden Rechtsanwaltes handelt, gibt es keinen Anhaltspunkt. Möchten Sie hiezu etwas angeben?"R: Sie stellen in Ihrer vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide, mit denen Ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, den Antrag, die angefochtenen Bescheide vom 02.10.2017 dahingehend abzuändern, dass Ihnen Asyl gewährt werde. Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG zu Recht vorgenommen hat. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals – unter Übergehen der Verwaltungsbehörde – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Beschwerdeantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Verwaltungsbehörde bewegt, ist kein zulässiger Beschwerdeantrag und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Dafür, dass es sich bei diesem Antrag um ein bloßes Versehen des einschreitenden Rechtsanwaltes handelt, gibt es keinen Anhaltspunkt. Möchten Sie hiezu etwas angeben?

BFV: R: Bezieht sich der nicht eventualiter gestellte Antrag, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland erklärt und jeweils ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, auf § 8 AsylG 2005, sohin Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide, oder auf § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG, sohin Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide, oder beides?BFV: R: Bezieht sich der nicht eventualiter gestellte Antrag, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland erklärt und jeweils ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, auf Paragraph 8, AsylG 2005, sohin Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide, oder auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, sohin Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide, oder beides?

BFV: Eine Stellungnahme wird am Schluss der Verhandlung erstattet.

R: Sie stellen in der Beschwerde gegen Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide den Eventualantrag, Ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Wie begründen Sie das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen?R: Sie stellen in der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide den Eventualantrag, Ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Wie begründen Sie das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen?

BFV: [D]er Antrag [nach § 57 AsylG 2005] wird zurückgezogen.BFV: [D]er Antrag [nach Paragraph 57, AsylG 2005] wird zurückgezogen.

R: Weder im Wiederaufnahmeverfahren, noch im hg. Beschwerdeverfahren legten Sie fristgerecht die Originale der Ladungen, auf die Sie sich berufen, vor. Auch im verwaltungsbehördlichen Akt finden sich nur die Kopien der Übersetzungen, die Sie anfertigen haben lassen; vielmehr gab Ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 31.03.2017 an, dass die Originale bei Bedarf übermittelt werden können. Was sagen Sie dazu?

BFV: Ich habe, als diese Aufforderung gekommen ist, mich mit der Familie und dem Anwalt in Verbindung gesetzt. Die Familie hat mir dann mitgeteilt, dass alle Schriftstücke bei dem damaligen Anwalt liegen. Man kann vielleicht noch einmal die Familie dazu befragen. Mir wurde gesagt, dass nach dem im Wiederaufnahmeverfahren die Originale dem Gericht nicht vorlagen nun alle Originale eingebracht wurden bzw. im Akt des Folgeantragverfahrens befinden.

R: Im Akt befinden sich auf AS 35 und 37 die Kopien der deutschen Übersetzung der Ladungen. Die russischsprachigen Ladungen befinden sich nicht im Akt. Der Akt ist durchgehend nummeriert. Auch eine Sicherstellungsbestätigung befindet sich nicht im Akt. Im Rahmen des Parteigehörs im [hg]. Verfahrens (ON 8) wurden ausschließlich "Integrationsunterlagen" und ein Therapieplan vorgelegt.

R: Möchten Sie vor diesem Hintergrund etwas zu dem in der Beschwerde zitierten, aber im hg. Verfahren nicht gestellten Antrag, die Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu prüfen, ausführen?

BFV: Der Antrag wird zurückgezogen.

R: Die Ladung für den 15.08.2016 ist von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 17.08.2016 umfasst; der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2017 rechtskräftig zurückgewiesen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Keine Angaben, die 2. Ladung bleibt für dieses Verfahren.

R: Laut der Revision vom 02.02.2016 ist P3 nachweislich und dokumentiert durch Arztbriefe erkrankt, weshalb Ihre Übersiedlung in die Russische Föderation unzulässig ist. Dem Gericht liegt kein diesbezüglicher Befund vor!

P3: Ich glaube, dass es sich auf die P2 bezieht.

P1: Das wurde verwechselt. Gemeint ist damit die P2.

[ ]

Befragung von P3 in der Anwesenheit von P2

(Die Befragung wird mit Verdolmetschung in die Sprache Russisch durchgeführt)

R: Sind Sie gesund oder stehen Sie in medizinischer Behandlung?

P3: Ja, ich bin gesund.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 31.12.2012 einmal verlassen?

P3: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P3: Nein.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten?

P3: Ja.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P3: Nein.

R: Mit wem haben Sie in der Russischen Föderation zusammengelebt?

P3: Mit meiner Familie. Mit meiner Mutter, meinem Vater und meinen 2 Geschwistern.

R: Haben auch Ihre Großeltern bei Ihnen gelebt?

P3: Nein.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in der Russischen Föderation?

P3: Meine Onkel und Tanten.

D: Die P2 spricht auch Tschetschenisch

P2: Ihre Tante lebte in der Nähe von Moskau, ist aber jetzt wieder zurückgezogen.

R: Ich unterhalte mich mit Ihrer Tochter. Bitte lassen Sie Ihre Tochter antworten.

R: Leben auch Ihre Großeltern, Cousins und Cousinen dort?

P3: Ja.

R: Wie halten Sie mit Ihnen Kontakt?

P3: Mit WhatsApp, mit dem Handy eigentlich.

R: Wie geht es Ihren Verwandten in der russischen Föderation?

P3: Ich glaube eh gut. Ich habe zuletzt nicht so viel Kontakt mit ihnen gehabt, wegen der Schule.

R: Wie lange haben Sie in der Russischen Föderation den Kindergarten besucht?

P3: Ich bin dort nicht in den Kindergarten gegangen, weil es dort zu viele Kinder gab. Meine Mutter hat mich zu Hause auf die Schule vorbereitet.

R: Wie lange haben Sie in der Russischen Föderation die Schule besucht?

P3: Bis zur 4. Klasse Volksschule.

R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Schulfreundinnen und -freunden aus der Russischen Föderation?

P3: Leider nicht.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

P3: Ich habe meinen Onkel, meine Cousinen und Cousins und die Frau meines Onkels.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu dieser Verwandten?

P3: Sehr gut. Wir treffen und in den Ferien und so. Außerhalb der Ferien nicht, weil wir müssen ja in die Schule gehen und sie sind ja ein bisschen weit weg.

R: Aber Sie telefonieren auch mit ihnen oder?

P3: Ja.

R: Haben Sie in Österreich enge Freunde? Wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihnen?

P3: Ja, meine Freundinnen heißen Anna, Celina und noch eine Anna. Eigentlich sind wir alle Freunde in der Klasse, weil wir eine gute Klassengemeinschaft haben. Eigentlich habe ich drei beste Freunde.

R: Was machen Sie mit den Freunden?

P3: Manchmal treffen wir uns oder wir schreiben uns oder wir unternehmen was.

R: Was unternehmen Sie miteinander?

P3: Wir gehen miteinander in den Park oder shoppen. Wir machen so einige Sachen, die man halt macht.

R: Haben Sie einen Freund oder eine Freundin, mit der Sie eine intime Beziehung unterhalten?

P3: Nein.

R: Leben Sie in Österreich allein oder mit jemandem zusammen?

P3: Ich lebe mit meiner Familie zusammen (die P).

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

P3: Ich spreche Deutsch, Tschetschenisch, Russisch, Russisch habe ich schon etwas verlernt, Englisch und Spanisch.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zuhause?

P3: Eigentlich Tschetschenisch und Deutsch.

R: Mit wem sprechen Sie Deutsch?

P3: Mit meinen Brüdern.

R hält fest, dass P3 fließend Deutsch spricht.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P3: Durch unsere Chefin, sie gibt uns jede Woche Geld.

R: Sie haben in Österreich nicht den Kindergarten besucht und in der Volksschule begonnen. Beschreiben Sie bitte Ihre Schulkarriere in Österreich!

P3: Ich habe mit der 3. Klasse Volksschule angefangen, das war in XXXX. Als ich mit der Volksschule fertig war, bin ich in die NMS XXXX in die Schule gegangen. Da bin ich nur 2 Monate hingegangen, weil wir dann umgezogen sind. Seit dem 3. November 2014 gehe ich in die NMS XXXX.P3: Ich habe mit der 3. Klasse Volksschule angefangen, das war in römisch 40 . Als ich mit der Volksschule fertig war, bin ich in die NMS römisch 40 in die Schule gegangen. Da bin ich nur 2 Monate hingegangen, weil wir dann umgezogen sind. Seit dem 3. November 2014 gehe ich in die NMS römisch 40 .

R: Wie war der Schulwechsel für Sie?

P3: Zuerst war es anstrengend, aber ich habe mich daran gewöhnt. Ich habe viele Freundinnen gefunden. Ich verstehe mich mit meinen Klassenkameraden echt gut. Jetzt bin ich in der 4. Klasse und muss mich für die Schule entscheiden, in die ich mal gehen werde. Ich weiß noch nicht genau in welche Schule ich gehen möchte, weil es nicht leicht ist, sich für eine Schule zu entscheiden, wenn man nicht weiß, ob man in Österreich bleiben kann.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Schulfreundinnen und -freunden aus XXXX?

P3: Nein.

R: Sie besuchen derzeit die 4. Klasse der Neuen Mittelschule als ordentliche Schülerin mit durchschnittlichem Erfolg. Ist das korrekt? Es liegen keine aktuellen Zeugnisse vor.

P3: Ja.

R: Sie werden laut den von Ihnen vorgelegten Empfehlungsschreiben in der Schule in den Freistunden durch einen pensionierten Pädagogen betreut und bekommen Aufgabenhilfe mit zwei Betreuerinnen und Hilfe bei Prüfungsvorbereitungen und Referaten und besuchen den Deutschkurs in Ihrer Gemeinde. Ist das korrekt?

P3: Ja.

R: Sie nehmen an den Schulaktivitäten wie Englisch-Workshop, Sozialprojekt und Darstellendes Spiel teil. Ist das korrekt?

P3: Ja.

R: Möchten Sie dazu etwas angeben?

P3: Nein.

R: Wie nehmen Sie darüber hinaus am sozialen Leben in Österreich teil? Sind Sie wie P4 in Vereinen aktiv?

P3: Nein.

R: Wie verbringen Sie den Alltag in Österreich? Beschreiben Sie mir einen typischen Tag in Ihrem Leben!

P3: Ich gehe in der Früh in die Schule. Zu Mittag komme ich nach Hause. Dann esse ich und mache meine Hausübungen. Dann wird es schon spät und ich schaue fern. Oder ich bin mit den Hausübungen schnell fertig, dann gehe ich mit meinen Freunden spazieren. Das war eigentlich.

R: Was spräche gegen eine Übersiedlung in die Russische Föderation?

P3: Wenn ich wieder in meine Heimat fahren würde, dann könnte ich nicht in die Schule gehen, weil ich schon vieles verpasse habe. Es sind schon 5 Jahre, dass ich hier bin. Wenn ich zurückgehen würde, dann müsste ich sehr gut russisch können, weil sie in der russisch[en] Schule russisch sprechen. Aber ich habe das verlernt. Meine Muttersprache spreche ich auch nicht ganz richtig, weil ich mich an Deutsch gewöhnt habe. Zu Hause hätte ich keine Ausbildungschancen, aber hier schon. Meine Brüder gehen ja jetzt hier in die Schule und sind nicht in Tschetschenien in die Schule gegangen.

R: Hier geht es nur um Sie. Unterhalten Sie sich mit der D mal auf Russisch.

[ ]

Es kommt kein Gespräch zustande.

R: Ich habe den Eindruck, dass Sie die D sehr gut verstehen, weil Sie immer zu ihr [hin]sehen. Ich habe den Eindruck, dass Sie russisch nicht so gut sprechen.

P3: Ja, das stimmt.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

P3: Ich weiß jetzt nicht wo ich anfangen soll. Ich würde sehr gerne in Österreich bleiben. Ich habe hier echt tolle Menschen kennengelernt, die ich echt ungern verlassen würde. Ich habe mich hier schon eingewöhnt. Wenn ich hier bleiben würde, könnte ich meine Schule gut abschließen und eine Ärztin werden, aber in Tschetschenien kann ich das leider nicht. Hier habe ich die Chance, das zu erreichen.

P3 weint.

R fragt die P3, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

( )

R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

P3: Nein.

P2: Zu Seite 9 des Protokolls möchte ich angeben, dass die Tante nicht in der Nähe von MOSKAU lebt sondern, dass sie im Norden gelebt hat.

[ ]

Befragung von P2:

R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand aktuell? Benötigen Sie aktuell Medikamente oder Therapien?

P2: Ich werde von den Ärzten untersucht. Ich habe jetzt auch vor kurzem eine Blutabnahme gehabt und sollte heute die Ergebnisse bekommen.

R: Laut Befund leiden Sie an einer Vitamin B 12-Mangelanämie, laut Ihrem Schreiben vom 21.01.2016 an einer Vitamin B 2 Mangelanämie. Dafür gibt es keine Befunde. Was sagen Sie dazu?

P2: B12. Ich sollte deswegen alle 6 Wochen eine Spritze bekommen.

R: In den vorliegenden Befunden geben Sie an, dass Sie alle 6 Wochen eine Spritze bekommen und unter Kontrolle stehen sowie, dass Sie eine Gastritis haben.

P2: Ich leide deswegen an der B12 Mangelanämie, weil ich an Gastritis [leide], deswegen ist auch der Magen in Mitleidenschaft gezogen. Es handelt sich um eine chronische Gastritis und man hat mir gesagt, dass es nicht heilbar ist und ich deswegen immer diese Spritzen bekommen muss. Ich leide auch unter einem Vitamin D3 Mangel.

R: Wie wird der Vitamin D3-Mangel behandelt?

P2: Nach der Blutanalyse hat man mir gesagt, dass ich Vitamin D3 ständig einnehmen muss.

R: Leiden Sie an sonstigen Erkrankungen?

P2: Man hat mir gesagt, dass meine Gallenblase operiert werden muss, wegen Gallensteinen.

R: Dazu habe ich keinerlei Befunde. Seit wann wissen Sie das?

P2: Als man mir Blut abgenommen hat, damals habe ich das nach der Untersuchung erfahren.

R: Wann war das?

P2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Der Arzt hat gesagt, wenn ich diese Spritze nicht bekomme, ich an einer onkologischen Krankheit erkranken kann. Ich fühle mich auch in der letzten Zeit wesentlich schlechter als vorher, weil ich wegen der Situation unter Stress stehe. Deswegen wurde mir auch Blut abgenommen.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Asylantragstellung am 31.12.2012 einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P2: Nein.

R: Sind Sie in Österreich unbescholten?

P2: Ja.

R: Sind Sie – abgesehen von der Missachtung der Ausreiseverpflichtung seit September 2016 – jemals auf andere Art mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P2: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P2: Ich habe einen Bruder hier.

R: Sonst haben Sie keine Verwandten hier?

P2: Nein.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrem Bruder?

P2: Wir haben einen sehr guten Kontakt. Wenn wir die Möglichkeit dazu haben, dann besuchen wir uns. Ansonsten telefonieren wir miteinander. Er erklärt uns alles und hilft uns auch bei allen möglichen Angelegenheiten. Wenn die Kinder Probleme bei den Hausübungen haben, dann hilft er ihnen und erklärt es ihnen. Er hat uns auch ständig bei den Terminen begleitet.

R: Heute ist Ihr Bruder nicht als präsenter Zeuge erschienen?

P2: Er kann nicht, er arbeitet heute.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation noch Verwandte?

P2: Nein, nur meine Familie.

R: Wer von Ihrer Familie lebt in der russischen Föderation und wo?

P2: Nur meine Brüder und Schwestern. Meine ältere Schwester, XXXX, ist verstorben. Meine Schwester XXXX lebt in XXXX. Meine Schwester XXXX war verheirate und hat in einem anderen Dorf gelebt. Dann ist ihr Mann gestorben, dann lebte sie bei meiner Mutter. Jetzt arbeitet sie. Sie lebt immer noch bei meiner Mutter.P2: Nur meine Brüder und Schwestern. Meine ältere Schwester, römisch 40 , ist verstorben. Meine Schwester römisch 40 lebt in römisch 40 . Meine Schwester römisch 40 war verheirate und hat in einem anderen Dorf gelebt. Dann ist ihr Mann gestorben, dann lebte sie bei meiner Mutter. Jetzt arbeitet sie. Sie lebt immer noch bei meiner Mutter.

R: Ihre Mutter wohnt in XXXX, ist das korrekt?R: Ihre Mutter wohnt in römisch 40 , ist das korrekt?

P2: Meine Mutter ist auch gestorben (P2 weint)

R: Wann ist Ihre Mutter gestorben?

P2: 25.01.2017.

R: Was ist mit Ihren Brüdern?

P2: Sie haben eigene Häuser und leben in XXXX.P2: Sie haben eigene Häuser und leben in römisch 40 .

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen Verwandten aktuell?

P2: Über WHATSAPP.

R: Das heißt Sie schreiben sich regelmäßig Nachrichten, oder wie darf ich das verstehen?

P: Wir schrieben uns gegenseitig. Mit den Brüdern habe ich nicht so viel Kontakt, weil sie arbeiten, eher mit ihren Ehefrauen. Mit den Brüdern eher wenn sie frei haben.

R: Wie ist der Kontakt zu der Familie Ihres Mannes?

P2: Mein Mann hat ständig Kontakt mit ihnen. Ich nicht so viel, es sind viele Leute und ich kann nicht ständig mit allen Kontakt haben.

R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsstaat?

P2: Normal.

R: Was bedeutet normal?

P2: Sie gehen gewöhnlich arbeiten, kommen wieder zurück, ziehen ihre Kinder groß.

R: Haben Sie in Österreich enge Freunde?

P2: Viele.

R: Wer sind Ihre engen Freunde und wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihnen?

P2: Wir haben viele Freundinnen vom Deutschkurs. (Auf Deutsch) Immer treffen und viel reden. Von meinem Dorf habe ich viele Freundinnen, sie heißen XXXX, XXXX, XXXX, Frau XXXX und XXXX, XXXX. Es sind viele.P2: Wir haben viele Freundinnen vom Deutschkurs. (Auf Deutsch) Immer treffen und viel reden. Von meinem Dorf habe ich viele Freundinnen, sie heißen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Frau römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 . Es sind viele.

R: Beschrieben Sie, was machen Sie mit Ihren Freunden?

P2: An Feiertagen treffen wir uns. Es gibt Einladungen. Ich mache eine Torte. Es gibt Saft. Wir trinken oder essen zusammen.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation enge Freunde? Wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

P2: Ich hatte dort Freundinnen, aber ich weiß ihre Telefonnummern nicht. Viele sind verheiratet oder umgezogen.

R: Mit wem haben Sie in der Russischen Föderation zusammengelebt?

P2: Mit meiner Familie.

R: Was meinen Sie mit "meiner Familie"?

P2: Mit meinen Kindern und meinem Mann.

R: Sie haben im 1. Asylverfahren angegeben, dass Sie nach der Hochzeit zu Ihren Schwiegereltern gezogen sind.

P2: Ich bin nicht zu meinen Schwiegereltern, sondern zu meinem Mann gezogen.

R: Hat der Sohn Ihres Mannes aus 1. Ehe bei Ihnen gelebt?

P2: Ja, manchmal hat er bei uns gelebt, manchmal bei seinen Großeltern (damit meine ich die Eltern seines Vaters, wie er es wollte)

R: Wie darf ich mir das vorstellen?

P2: Manchmal hat er auch ständig bei uns gelebt, aber manchmal wollte er auch dort übernachten.

R: Wie lange hat er ständig bei Ihnen gelebt?

P2: Immer.

R: Bedeutet das, von der Eheschließung bis zur Ausreise?

P2: Vor mir hat er bei den Großeltern gelebt und dann hat er bei uns gelebt.

R: Hat er bei Ihnen bis zur Ausreise gelebt?

P2: Da war er nicht zu Hause.

R: Bis wann hat er dann bei Ihnen gelebt?

P2: Ich möchte es erklären: Er war bei seinem Onkel (damit meine ich den Bruder meines Mannes), vor unserer Ausreise. Ich weiß nicht wie lange er bei seinem Onkel war.

R: Können Sie es ungefähr angeben?

P2: Sie meinen wie lange vor unserer Ausreise? Ich weiß das jetzt nicht mehr.

R: Sie haben 2000 geheiratet und sind 2012 ausgereist, wann ungefähr in diesem Zeitraum ist der Sohn zu seinem Onkel gefahren?

P2: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

P2: Russisch, meine Muttersprache und ein bisschen Deutsch.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zuhause?

P2: In der Muttersprache. Wenn ich etwas erfahren will, dann frage ich meine Kinder. Ich frage sie, wie etwas auf Deutsch heißt. Ich korrigiere ständig meine Sprache.

R: Wenn Sie Nachrichten lesen oder sich im Internet informieren, in welcher Sprache machen Sie das?

P2: Ich schau auf Deutsch fern und lese Kinderbücher und Bücher für Erwachsene. Dann versuche ich jeden Tag zwei Seiten aus den Büchern zu übersetzen.

R: Was lesen Sie gerade?

P2: Ich lese gerade DEN KLEINEN HOBBIT. Es macht mir Spaß, auch wenn es schwer ist.

R: Laut der Stellungnahme vom 10.03.2016 begannen Sie nach der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im ersten Asylverfahren Ihren ersten Deutschkurs. Ist das korrekt?

P2: Ich habe es nicht verstanden. Ich habe verschiedene Deutschkurse besucht. Derzeit besuche ich 2 Deutschkurse. Ich habe auch im 1. Verfahren Deutschkurse besucht.

R: In der polizeilichen Erstbefragung am 30.03.2017 gaben Sie an, ihr Russisch sei gutes Mittelmaß, sie hätten aber exzellente Deutschkenntnisse. In der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 gaben Sie an, dass Sie ein bisschen Deutsch sprechen, sich aber auf Russisch wohler fühlen. Was sagen Sie dazu?

P2: Ich glaube nicht, dass ich das gesagt habe.

R: Wie gut schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse im Verhältnis zu Ihren Russischkenntnissen ein?

P2: Russisch spreche ich normal. Deutsch spreche ich nicht so gut, ich lerne es aber. Man hat mich gefragt, ob ich eine A2 Prüfung habe. Ich habe gesagt, dass ich diese Prüfung bestanden habe.

R: Ausweislich der von Ihnen vorgelegten Unterlagen nahmen Sie 11.10.2017-01.12.2017 am Deutschkurs A1/A2 Modul 1 teil, im Dezember 2017 wird das Modul 2 des Kurses A1/A2 fortgesetzt. Sie absolvierten die Prüfung auf dem Niveau A2 jedoch bereits im Herbst 2016. Warum besuchen Sie einen Deutschkurs auf einem viel zu niedrigen Niveau?

P2: Weil ich die Sprache sehr gut erlernen will, um ohne Probleme sprechen zu können.

R: Meine Frage ist, warum machen Sie einfachere Kurse nach Absolvierung des höheren Sprachzertifikats?

P2: Weil ich die Sprache gut erlernen will und ich neue Worte lernen möchte. Ich wollte einen B1 Kurs besuchen, aber man hat mir gesagt, dass derzeit kein solcher Kurs stattfindet. Im aktuellen Kurs müssen wir viel Sprechen und Geschichten schreiben.

R: Sie nahmen am 22.05.2017 an einem Wertekurs in XXXX teil. Handelte es sich dabei um einen eintägigen Kurs?R: Sie nahmen am 22.05.2017 an einem Wertekurs in römisch 40 teil. Handelte es sich dabei um einen eintägigen Kurs?

P2: Wir besuchen ihn jetzt noch.

R: Wie oft fahren Sie nach XXXX?

P2: Ich bemühe mich, den Kurs mindestens einmal die Woche zu besuchen, wenn ich Zeit habe besuche ich den Kurs zweimal die Woche.

R: Worum geht es genau in diesem Kurs?

P2: Wir lernen die Sprache.

R: Welche Ausbildung haben Sie in der Russischen Föderation gemacht?

P2: Ich habe die Universität abgeschlossen und vorher habe ich eine Kunstschule besucht.

R: Was haben Sie unternommen, um Ihre Ausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen?

P2: Ich muss vorher gut die Deutsche Sprache erlernen und lerne deswegen jetzt auch Deutsch.

R: Sie sind studierte Linguistin, ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Welche Berufsqualifizierungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?

P2: Ich wollte vorher immer freiwillig arbeiten, aber wir finden keine Freiwilligenarbeit. Jetzt arbeiten wir in XXXX im XXXX.P2: Ich wollte vorher immer freiwillig arbeiten, aber wir finden keine Freiwilligenarbeit. Jetzt arbeiten wir in römisch 40 im römisch 40 .

P2 legt vor Bestätigung der Caritas XXXX 22.11.2017 betreffend die Mitarbeit von P2 im XXXX in der Hausaufgabenbetreuung und im Kinderspielraum.P2 legt vor Bestätigung der Caritas römisch 40 22.11.2017 betreffend die Mitarbeit von P2 im römisch 40 in der Hausaufgabenbetreuung und im Kinderspielraum.

R: Diese Bestätigung gibt nicht an, seit wann Sie dort arbeiten. Wie lange arbeiten Sie schon dort?

P2: Ich arbeite seit kurzem dort. Ich war schon einige Male dort. Ich habe das Datum vergessen. Ich glaube, dass ich im November 2017 dort begonnen habe.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P2: Wir bekommen das Geld zum Essen von der Landesregierung.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P2: Ich habe sehr lange gesucht.

R: Was meinen Sie damit?

P2: Ich habe vor der Caritas vorgesprochen für eine Freiwilligenarbeit, um mich hier zu integrieren.

R: Waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

P2: Wir haben alles versucht, aber wir wurden überall abgelehnt.

R: Wo und was haben Sie versucht?

P2: Beim Rathaus und bei der Gemeinde. Wir haben darum gebeten, dass man dort für uns eine Arbeit findet.

R: Waren Sie jemals im Rahmen von Saisonarbeit legal in Österreich erwerbstätig? Sie leben in einer Tourismus- und Weinbauregion.

P2: Wir konnten mit der weißen Karte keine Arbeit finden. Wir haben auch den Bürgermeister um Arbeit gebeten. Als man uns die Karten abgenommen hat, hat der Bürgermeister meinen Mann eine Arbeit angeboten. Mein Mann hat gesagt, dass er jetzt eine grüne Karte hat. Man hat uns dort gesagt, dass man mit der grünen Karte leider nicht arbeiten kann.

R: Wie verbringen Sie den Alltag in Österreich? Beschreiben Sie einen typischen Tag in Ihrem Leben!

P 2: In der Früh schicke ich die Kinder zur Schule. Dann räume ich auf. Dann lerne ich Deutsch. Bevor die Kinder nach Hause kommen koche ich. Dann ruhen sich meine Kinder etwas aus, sie entspannen, dann machen sie ihre Hausaufgaben und ich kontrolliere ihre Hausübungen. Dann sehe ich fern, die Nachrichten. Nach den Hausübungen spiele ich mit den Kindern oder lese. Dann lerne ich über Internet, YOUTUBE, Grammatik. Dann kontrolliere ich die Hausübung von den großen Kindern. Dann essen wir das Abendessen. Dann mache ich mit meinem kleinen Sohn Gymnastik. In der Früh vor der Schule und am Abend mache ich das auch. Wenn meine Kinder wollen, dann schauen wir uns gemeinsam einen Film an oder wir lesen Kinderliteratur. Wenn ich Zeit habe lese ich noch. Dann gehe ich schlafen.

R: Beschreiben mir exemplarisch den 24.12.2016 (Heiliger Abend, Samstag, Ferienbeginn)!

P2: Am 24.?

R: Können Sie mir ungefähr beschrieben, wie der Tag war?

P2: Vielleicht haben wir in XXXX im Deutschkurs gefeiert. Ich kann mich nicht an jeden Tag erinnern. Es ist auch viel Zeit vergangen. Ich glaube, dass wir dort gefeiert haben. Genau, das war so, dort haben wir gebacken und Kekse gegessen. Ich habe eine Torte zum Feiern gemacht. Wir haben viele Fotos gemacht.P2: Vielleicht haben wir in römisch 40 im Deutschkurs gefeiert. Ich kann mich nicht an jeden Tag erinnern. Es ist auch viel Zeit vergangen. Ich glaube, dass wir dort gefeiert haben. Genau, das war so, dort haben wir gebacken und Kekse gegessen. Ich habe eine Torte zum Feiern gemacht. Wir haben viele Fotos gemacht.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P2: Ich arbeite jetzt unentgeltlich. Ich möchte auch mit älteren Leuten arbeiten, in einem Altenheim.

R wiederholt die Frage.

P2: Jetzt besuche ich Kurse und arbeite.

R: Wer ist OAR XXXX? Von ihm haben Sie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.

P2: Vielleicht kennt ihn mein Mann. Ich kann mich nicht an ihn erinnern.

R: Laut den Bestätigungen der Gemeinde XXXX vom 08.11.2017 und von OAR XXXX vom 09.11.2017 ist auf Grund Ihrer Sprachkenntnisse eine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben sowie Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden derzeit nur bedingt möglich. Was sagen Sie dazu?R: Laut den Bestätigungen der Gemeinde römisch 40 vom 08.11.2017 und von OAR römisch 40 vom 09.11.2017 ist auf Grund Ihrer Sprachkenntnisse eine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben sowie Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden derzeit nur bedingt möglich. Was sagen Sie dazu?

P2: Mein Mann trifft sich immer mit den Leuten und hilft immer wenn das notwendig ist.

R: Wie teilen Sie sich mit Ihrem Gatten Haushalt und Kinderbetreuung auf?

P2: Wir zusammen.

R: Da Sie Ihre Kinder vertreten werde ich Sie im Verfahren zu den Kindern befragen.

R: Wie geht es Ihren Söhnen gesundheitlich? Gibt es eine wesentliche Änderung in Ihrem Gesundheitszustand seit dem Erkenntnis vom 17.08.2017?

P2: XXXX hat immer Ergotherapie und Physiotherapie hat er auch bekommen und zu Hause setzen wir das fort. Der Schularzt hat gesagt, dass bei unserem Sohn eine Entwicklungsverzögerung um ein Jahr und wird die Schule nach einem anderem Programm besuchen, weil das Programm, das derzeit durchgeführt wird, für ihn zu schnell ist. Er muss dieses Jahr wiederholen.P2: römisch 40 hat immer Ergotherapie und Physiotherapie hat er auch bekommen und zu Hause setzen wir das fort. Der Schularzt hat gesagt, dass bei unserem Sohn eine Entwicklungsverzögerung um ein Jahr und wird die Schule nach einem anderem Programm besuchen, weil das Programm, das derzeit durchgeführt wird, für ihn zu schnell ist. Er muss dieses Jahr wiederholen.

R: Meinen Sie damit, dass er ein Integrationskind ist und damit mit dem Plan der Sonderschule geführt wird?

P2: Er bleibt in derselben Schule, aber er wird ein "langsameres" Programm haben.

R: Braucht er außer Ergo- und Physiotherapie weitere Behandlungen?

P2: Bis jetzt weiß ich nicht was sonst noch unternommen wird.

R: Ist mit XXXX alles in Ordnung oder braucht auch er Behandlungen?R: Ist mit römisch 40 alles in Ordnung oder braucht auch er Behandlungen?

P2: Nein, es ist alles in Ordnung.

R: Ihr Sohn XXXX ist 11 Jahre alt und hat die ersten sechs Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, Teilepublik Tschetschenien, verbracht, wo er auch den Kindergarten besuchte. Ist das korrekt?R: Ihr Sohn römisch 40 ist 11 Jahre alt und hat die ersten sechs Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, Teilepublik Tschetschenien, verbracht, wo er auch den Kindergarten besuchte. Ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Beschreiben Sie die Bildungskarriere Ihres Sohnes XXXX in Österreich!R: Beschreiben Sie die Bildungskarriere Ihres Sohnes römisch 40 in Österreich!

P2: Er ging in XXXX in den Kindergarten. Nach einem halben Jahr ging er in die Schule in XXXX. Dann be[s]uchte er in XXXX die Volksschule bis zur 4. Klasse. Jetzt besucht er die Mittelschule in XXXX.P2: Er ging in römisch 40 in den Kindergarten. Nach einem halben Jahr ging er in die Schule in römisch 40 . Dann be[s]uchte er in römisch 40 die Volksschule bis zur 4. Klasse. Jetzt besucht er die Mittelschule in römisch 40 .

R: Der Umzug von XXXX nach XXXX im November 2014 hat für ihn einen Schulwechsel bedeutet? Wie ging es ihm dabei?R: Der Umzug von römisch 40 nach römisch 40 im November 2014 hat für ihn einen Schulwechsel bedeutet? Wie ging es ihm dabei?

P2: Er hat sich sehr schnell integriert und es gab keine Probleme. Er hat schon am ersten Tag viele Freunde kennengelernt.

R: 2013/2014 hat er die erste Klasse Volksschule als außerordentlicher Schüler besucht, 2014/2015 die zweite Klasse Volksschule als ordentlicher Schüler mit durchschnittlichen Noten. Die Schulzeugnisse seit dem Schuljahr 2015/2016 liegen nicht vor! Wie geht es Ihrem Sohn in der Schule?R: 2013 aus 2014, hat er die erste Klasse Volksschule als außerordentlicher Schüler besucht, 2014 aus 2015, die zweite Klasse Volksschule als ordentlicher Schüler mit durchschnittlichen Noten. Die Schulzeugnisse seit dem Schuljahr 2015 aus 2016, liegen nicht vor! Wie geht es Ihrem Sohn in der Schule?

P2: Jetzt lernt er gut. Er hat die Lehrerin nicht so gut verstanden, aber es gab dann einen Lehrerwechsel. Jetzt hat er einen anderen Lehrer oder Lehrerin und lernt jetzt besser.

R: In welche Klasse geht er aktuell?

P2: In die erste Klasse.

R: Gab es den Lehrerwechsel noch in der Volksschule oder in der Mittelschule?

P2: Zuerst wurde er von der Direktorin unterrichtet und dann von einer Frau, die er schlecht verstanden hat. Die Direktorin hat gesagt, dass er gut lernt und schnell schreibt. Er hat auch eine gute Note in Mathematik und Farbenset als Belohnung bekommen.

R wiederholt die Fragen

P2: In der Volksschule.

R: Wie ist es ihm mit dem Wechsel von der Volksschule in die Neue Mittelschule gegangen?

P2: Gut, er hat in Englisch eine 1 und in Geografie auch eine gute Note bekommen. Er freut sich sehr darüber und wir freuen uns auch sehr darüber.

R: Laut den Unterlagen, die Sie am 14.11.2017 vorlegten, bekommt P4 Aufgabenhilfe durch zwei Betreuerinnen und Hilfe bei Prüfungsvorbereitung und darüber hinaus Unterstützung durch freiwillige Helfer beim Lernen und er besucht einen von Freiwilligen organisierten Deutschkurs. Ist das korrekt?

P2: Ja, das ist nach wie vor so.

R: Beim Fußballverein Ihres Sohnes XXXX handelte es sich ausweislich Ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 um den Schulverein. Laut den von Ihnen am 14.11.2017 vorgelegten Unterlagen, besucht P4 die unverbindliche Übung Schülerliga Fußball. Ist er darüber hinaus auch Mitglied in einem Fußballverein?R: Beim Fußballverein Ihres Sohnes römisch 40 handelte es sich ausweislich Ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 um den Schulverein. Laut den von Ihnen am 14.11.2017 vorgelegten Unterlagen, besucht P4 die unverbindliche Übung Schülerliga Fußball. Ist er darüber hinaus auch Mitglied in einem Fußballverein?

P2: Er besucht das immer. Er besucht immer die Fußballsektion in der Schülerliga oder vielleicht wo anders.

R: Wissen Sie nicht, ob Ihr Sohn noch wo anders Fußball spielt?

P2: In der Schule spielt er schon. Ich weiß nicht ob das immer von der Schule aus geht oder privat ist.

R: Ausweislich der Angaben des P1 in der hg. mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 boxt P4. Ist er auch in einem Boxverein?

P2: Jetzt boxt er nicht mehr.

R: Seit wann ist P4 bei der Jugendfeuerwehr?

P2: Seit vorigem Jahr.

R: Seit wann vorigen Jahres? Seit dem neuen Schuljahr?

P2: Ich habe Probleme und kann mich nicht an alle Daten erinnern.

R: Was macht er dort bei der Jugendfeuerwehr?

P2: Sie trainieren dort, meistens am Wochenende.

R: Ihr Sohn XXXX ist XXXX Jahre alt und hat die ersten beiden Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, Teilepublik Tschetschenien, verbracht. Hat er dort bereits den Kindergarten besucht?R: Ihr Sohn römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und hat die ersten beiden Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, Teilepublik Tschetschenien, verbracht. Hat er dort bereits den Kindergarten besucht?

P2: Nein, er hat nicht den Kindergarten in der russischen Föderation besucht.

R: Beschreiben Sie die Bildungskarriere Ihres Sohnes XXXX in Österreich!R: Beschreiben Sie die Bildungskarriere Ihres Sohnes römisch 40 in Österreich!

P2: Er hat jetzt mit der Schule in XXXX begonnen, in die Volksschule.P2: Er hat jetzt mit der Schule in römisch 40 begonnen, in die Volksschule.

R: In der hg. mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 gaben Sie an, dass P5 drei Jahre lang den Kindergarten in Österreich besuchte. In manchen der von Ihnen am 14.11.2017 vorgelegten Unterlagen wird ausgeführt, P5 gehe in die zweite Klasse Volksschule, in anderen, er müsse die erste Klasse Volksschule wiederholen. Was trifft zu? Schulzeugnisse liegen nicht vor!

P2: Er hat die erste Klasse wiederholt.

R: Bekommt P5 auch Lernhilfe, wenn ja, durch wen?

P2: Ja, ihm wird auch geholfen. Eine Bekannte vom Kurs macht das.

R: Ist auch P5 in sportlichen Aktivitäten, Vereinen o.ä. involviert?

P2: Wir haben ihn für Fußball eingetragen. Er geht zum Fußball aber nicht ständig. Er hat Probleme, weil er manchmal die Füße nachzieht.

R: Boxt P5 auch?

P2: Mein älterer Sohn hat ihm das zu Hause beigebracht.

R: Besucht XXXX den Schulfußball oder den Verein?R: Besucht römisch 40 den Schulfußball oder den Verein?

P2: Schulfußball.

R: Wo sind Ihre beiden Söhne heute?

P2: Bei meinem Bruder, in XXXX.P2: Bei meinem Bruder, in römisch 40 .

R: Sie haben vorher angegeben, dass Ihr Bruder heute nicht als Zeuge erschienen ist, weil er arbeiten muss, wie kann er da auf die Kinder aufpassen?

P2: Die Frau meines Bruders ist zu Hause.

[ ]

R: Möchten Sie sonstige Angaben zu den Verfahren Ihrer Kinder machen?

P2: Ich will viel sagen. Wenn Sie nicht glauben, dass wir ein Problem hatten, dann möchte ich, dass Sie an meine Kinder denken. Welche Zukunft erwartet sie dort? Sie haben nur hier so viele Möglichkeiten, eine Ausbildung zu bekommen und eine gute Arbeit zu finden, damit sie gute Menschen bleiben, die dem Land einen guten Nutzen bringen. Wenn Sie uns zurückschicken werden unsere Kinder nichts lernen. Wir sind lange hier und sie haben viel verpasst. Meine Kinder haben sich hier sehr gut integriert. Sie haben Pläne. Meine Tochter möchte im Medizininstitut lernen. Als wir den negativen Bescheid bekommen haben, haben mein Sohn und meine Tochter geweint. (P2 weint) Für sie war das ein großer Stress. Für die Kinder meines Bruders war das auch ein großer Stress. Sie haben auch geweint. Sie haben sich immer in den Ferien getroffen. Immer wenn es Ferien gibt, bitten uns die Kinder, ob sie sich treffen können. Ich bitte Sie, sich in meine Lage zu versetzen. Wir wollen alle, dass für unsere Kinder alles besser wird. Das ist alles, was ich sagen wollte.

R: Sie haben im 1. Asylverfahren angegeben, dass Ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben und im 2. Verfahren auch, ist das richtig?

P2: Ja.

R: Sie haben sich selbst sowohl im 1. als auch im 2. Asylverfahren auf die Fluchtgründe Ihres Mannes gestützt, ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Möchten Sie Fragen an die 2. Beschwerdeführerin stellen?

BFV: Nein.

R hält fest, dass P2 im Vergleich zu P3 über gebrochene Deutschkenntnisse verfügt.

( )

R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

P2: Ja, es ist richtig. Ich wollte nur sagen, dass die Kinder viel mehr Deutsch zu Hause sprechen als die Muttersprache.

R: Wollen Sie noch etwas ergänzen?

P2: Nein.

[ ]

Befragung von P1:

R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand aktuell? Benötigen Sie aktuell Medikamente oder Therapien?

P1: Normal.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Asylantragstellung am 27.05.2013 einmal verlassen?

P1: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1: Nein.

R: Sind Sie in Österreich unbescholten?

P1: Ja ich bin unbescholten.

R: Sind Sie – abgesehen von der Missachtung der Ausreiseverpflichtung seit September 2016 – jemals auf andere Art mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P1: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P1: Ja, hier in Österreich lebt der Bruder meiner Frau.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu ihm?

P1: Normal, wie Verwandte.

R: Was bedeutet das?

P1: Das sind verwandtschaftliche Verbindungen. Er hilft uns.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens noch Verwandte?

P1: Ja, meine Brüder.

R: Wo sind die?

P1: In der Stadt XXXX und XXXX.P1: In der Stadt römisch 40 und römisch 40 .

R: Wer lebt in XXXX und wer in XXXX.R: Wer lebt in römisch 40 und wer in römisch 40 .

P1: XXXX in XXXX und XXXX in XXXX.P1: römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 .

R: Einen Bruder namens XXXX haben Sie im 1. Asylverfahren nicht genannt.R: Einen Bruder namens römisch 40 haben Sie im 1. Asylverfahren nicht genannt.

P1: Vielleicht habe ich ihn im ersten Verfahren XXXX genannt, aber wir nennen ihn XXXX. XXXX steht in seinem Pass.P1: Vielleicht habe ich ihn im ersten Verfahren römisch 40 genannt, aber wir nennen ihn römisch 40 . römisch 40 steht in seinem Pass.

R: Liegt XXXX in XXXX?R: Liegt römisch 40 in XXXX?

P1: Ja, das ist die Stadt XXXX.P1: Ja, das ist die Stadt römisch 40 .

R: Wo leben Ihre Schwestern?

P1: Sie leben in Tschetschenien. Die Jüngere war in XXXX, ist aber wieder zu Hause.P1: Sie leben in Tschetschenien. Die Jüngere war in römisch 40 , ist aber wieder zu Hause.

R: Mit der jüngeren Schwester meinen Sie XXXX?

P1: Ja.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen aktuell?

P1: Über WHATSAPP.

R: Wie geht es diesen Verwandten im Herkunftsstaat?

P1: Bis jetzt normal.

R: Was heißt das?

P1: Normal.

R: Wir haben noch nicht über Ihren Bruder XXXX gesprochen. Was ist mit ihm?R: Wir haben noch nicht über Ihren Bruder römisch 40 gesprochen. Was ist mit ihm?

P1: Er ist zu Hause.

R: Wie geht es ihm?

P1: Er ar[be]itet.

R: Hat er Probleme?

P1: Nein.

R: Das ist der Bruder, der auch in XXXX gelebt hat?R: Das ist der Bruder, der auch in römisch 40 gelebt hat?

P1: Nein, das war XXXX.P1: Nein, das war römisch 40 .

R: Wie ist der Kontakt zu Ihrem Sohn aus 1. Ehe, XXXX?

P1: Auch gut.

R: Wo lebt der?

P1: Bei meinem Bruder.

R: Bei welchem?

P1: Bei XXXX.P1: Bei römisch 40 .

R: Hat Ihr Sohn nur bei Ihnen gelebt vor Ihrer Ausreise?

P1: Ja, aber als es das Problem gegeben hat, hat er in XXXX gelebt.P1: Ja, aber als es das Problem gegeben hat, hat er in römisch 40 gelebt.

R: Von wann bis wann hat Ihr Sohn XXXX bei Ihnen gelebt?R: Von wann bis wann hat Ihr Sohn römisch 40 bei Ihnen gelebt?

P1: Er hat immer bei mir gelebt.

R: Wann ist er bei Ihnen ausgezogen und mit Ihrem Bruder nach XXXX gegangen?R: Wann ist er bei Ihnen ausgezogen und mit Ihrem Bruder nach römisch 40 gegangen?

P1: Vor dem Problem, ca. ein Monat davor.

R: D.h. er hat bis Herbst 2012 mit Ihnen zusammen gelebt?

P1: Ja.

R: Sie haben jetzt gesagt, dass XXXX bei XXXX lebt, aber XXXX der Bruder ist, der nach XXXX gezogen ist. Hat XXXX bei XXXX und XXXX gelebt?R: Sie haben jetzt gesagt, dass römisch 40 bei römisch 40 lebt, aber römisch 40 der Bruder ist, der nach römisch 40 gezogen ist. Hat römisch 40 bei römisch 40 und römisch 40 gelebt?

P1: Das habe ich nie gesagt.

R: Wer hat jetzt in XXXX gelebt und bei wem lebt XXXX?R: Wer hat jetzt in römisch 40 gelebt und bei wem lebt XXXX?

P1: Mein Sohn XXXX war bei XXXX zu Besuch. Dann ist mein Sohn nach Hause gekommen. Ich war damals schon in Österreich, als er gekommen ist. Bei der 1. Einvernahme hat XXXX noch in XXXX gelebt. Als die 2. Einvernahme stattfand, hat XXXX schon in XXXX gelebt.P1: Mein Sohn römisch 40 war bei römisch 40 zu Besuch. Dann ist mein Sohn nach Hause gekommen. Ich war damals schon in Österreich, als er gekommen ist. Bei der 1. Einvernahme hat römisch 40 noch in römisch 40 gelebt. Als die 2. Einvernahme stattfand, hat römisch 40 schon in römisch 40 gelebt.

R: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Bruder XXXX hat zunächst in XXXX gelebt, ist dann nach Tschetschenien zurückgekommen und ist dann nach XXXX g[e]zogen?R: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Bruder römisch 40 hat zunächst in römisch 40 gelebt, ist dann nach Tschetschenien zurückgekommen und ist dann nach römisch 40 g[e]zogen?

P1: Ja.

R: XXXX hat bei Ihnen gelebt, ist dann zu XXXX nach XXXX und lebt jetzt in Tschetschenien bei XXXX, ist das korrekt?R: römisch 40 hat bei Ihnen gelebt, ist dann zu römisch 40 nach römisch 40 und lebt jetzt in Tschetschenien bei römisch 40 , ist das korrekt?

P1: Ja

R: Wie haben Sie mit Ihrem Sohn den Kontakt aufrechtgehalten, als er ausgezogen ist?

P1: Ich hatte keinen Kontakt mit meinem Sohn, erst nachher als ich da war.

R: Wann haben Sie wieder Kontakt mit Ihrem Sohn aufgenommen?

P1: Erst als wir schon in Österreich waren. Ein Jahr später.

R: Sie haben bis 2012 zusammengelebt und er war damals gerade 19 Jahre alt.

P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hat bei meinem Bruder gelebt.

R: Aber mit Ihrem Bruder haben Sie Kontakt gehabt?

P1: Wir haben Angst gehabt, ihn oft zu kontaktieren.

R: Ungefähr 1 Jahr nach der Einreise in Österreich haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn aufgenommen?

P1: Ja so ungefähr.

R: Wie war das, als Sie wieder Kontakt aufgenommen haben? Sagen Sie jetzt nicht normal.

P1: Bei uns ist das Verhältnis zwischen Vater und Sohn nicht wie bei euch. Man fragt wie sie Gesundheit ist und wie es einem geht.

R: Sie erklären mir, dass Sie Ihren Sohn länger als ein Jahr nicht gesprochen haben und da fragen Sie nicht mehr, als wie es ihm geht?

P1: Ja. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hat mehr Kontakt zur Mutter. Ich meine damit, XXXX.P1: Ja. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hat mehr Kontakt zur Mutter. Ich meine damit, römisch 40 .

R: Die BF2 hat angegeben, dass sie nur selten Kontakt mit Ihrer Familie hat, und mehr Kontakt mit ihrer Familie hat.

P1: Ja.

R: In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 haben Sie angegeben, dass Sie keinen Kont[a]kt zum Sohn aus erster Ehe haben und, dass Sie keinen Kontakt zu ihm haben.

P1: Ja.

R: Haben Sie in Österreich enge Freunde? Wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihnen?

P1: Ja.

R: Beschreiben Sie mir wie Sie mit denen in Kontakt stehen.

P1: Gute Freunde, XXXX, XXXX. Wissen Sie, viele Familiennamen weiß ich nicht. XXXX und XXXX und ein weiterer XXXX, XXXX aus XXXX; er ist Tschetschene. XXXX, er ist gebürtiger Russe. Die Frau von XXXX, die ist Tschetschenin. Ich habe Kontakt mit vielen Nachbarn.P1: Gute Freunde, römisch 40 , römisch 40 . Wissen Sie, viele Familiennamen weiß ich nicht. römisch 40 und römisch 40 und ein weiterer römisch 40 , römisch 40 aus römisch 40 ; er ist Tschetschene. römisch 40 , er ist gebürtiger Russe. Die Frau von römisch 40 , die ist Tschetschenin. Ich habe Kontakt mit vielen Nachbarn.

R: Beschreiben Sie mir diese Freundschaften.

P1: Wir besuchen und gegenseitig. Zu Geburtstagen kommen sie z.B. zu uns. Außerdem spielen unsere Kinder Fußball und wir gehen gemeinsam dort hin. Unsere Kinder und die Ehefrauen sind auch befreundet. Meine Frau macht eine schmackhafte Torte. Sie hat z.B. für den Geburtstag von XXXX Frau eine gemacht.P1: Wir besuchen und gegenseitig. Zu Geburtstagen kommen sie z.B. zu uns. Außerdem spielen unsere Kinder Fußball und wir gehen gemeinsam dort hin. Unsere Kinder und die Ehefrauen sind auch befreundet. Meine Frau macht eine schmackhafte Torte. Sie hat z.B. für den Geburtstag von römisch 40 Frau eine gemacht.

R: Wie oft sehen Sie sich?

P1: Fast jeden Tag.

R: Was wollen Sie noch über Ihre Freunde erzählen?

P1: Sie sind sehr gute Freunde. Sie helfen mir.

R: Wie helfen Sie?

P1: Sie bringen die Kinder in die Stadt und haben mir versprochen mir auch bei der Arbeitssuche und der Wohnung helfen werden, wenn ich einen positiven Bescheid bekommen werde.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation enge Freunde? Wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

P1: Ich hatte Freunde, aber Kontakt habe ich nicht mehr.

R: Mit wem haben Sie in der Russischen Föderation zusammengelebt?

P1: Mit meiner Familie.

R: Damit meinen Sie Ihre Frau und Ihre 4 Kinder?

P1: Ja.

R: Ihre Frau hat im 1. Asylverfahren angegeben, dass Sie nach der Hochzeit zu Ihren Eltern gezogen ist.

P1: Sie hat damit wahrscheinlich gemeint, dass sie von ihren Eltern zu uns gekommen ist.

R: Was meinen Sie mit zu "uns"?

P1: Sie hat ja 130 km entfernt gelebt.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

P1: Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zuhause?

P1: Tschetschenisch und Deutsch.

R: Laut der Stellungnahme vom 10.03.2016 begannen Sie nach der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im ersten Asylverfahren Ihren ersten Deutschkurs. Ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Das heißt Sie haben bis Februar 2016 keinen Deutschkurs besucht?

P1: Ja.

R: Warum nicht?

P1: Wir haben ständig bei der XXXX in XXXX um Kurse gebeten. In dem Haus leben 3 Familien. Es sind zu wenige Leute um im Haus einen Deutschkurs zu machen. Wir hätten irgendwohin fahren müssen, um einen Deutschkurs zu machen. Als wir in XXXX gewohnt haben, waren wir die Einzigen. Dort haben wir auch keinen Deutschkurs bekommen. In XXXX hat der Bürgermeister und unsere FREUNDE XXXX und XXXX (phonetisch). Sie haben uns mit den Kursen geholfen. Sie unterrichten selbst. Jetzt ab Montag beginnen wieder Kurse.P1: Wir haben ständig bei der römisch 40 in römisch 40 um Kurse gebeten. In dem Haus leben 3 Familien. Es sind zu wenige Leute um im Haus einen Deutschkurs zu machen. Wir hätten irgendwohin fahren müssen, um einen Deutschkurs zu machen. Als wir in römisch 40 gewohnt haben, waren wir die Einzigen. Dort haben wir auch keinen Deutschkurs bekommen. In römisch 40 hat der Bürgermeister und unsere FREUNDE römisch 40 und römisch 40 (phonetisch). Sie haben uns mit den Kursen geholfen. Sie unterrichten selbst. Jetzt ab Montag beginnen wieder Kurse.

R: Meinen Sie den A1/A2 Kurs Modul 2?

P1: Nein, das ist ein Praktikum.

BFV legt vor den Zahlungsnachweis von 28.11.2017

BFV: Dabei handelt es sich nicht um einen Kurs sondern um die Prüfungsgebühr für A2 in Mödling.

P1: Ich habe am 28.11.2017 den Probetest bestanden. Jetzt kommt die Prüfung.

R: Ausweislich der von Ihnen vorgelegten Unterlagen nahmen Sie 11.10.2017-01.12.2017 am Deutschkurs A1/A2 Modul 1 teil, im Dezember 2017 wird das Modul 2 des Kurses A1/A2 fortgesetzt. Sie absolvierten die Prüfung auf dem Niveau A1 im April 2017. Trifft das zu?

P1: Ja.

R: Meinen Sie das Modul 2, wenn Sie von dem Kurs in XXXX sprechen?R: Meinen Sie das Modul 2, wenn Sie von dem Kurs in römisch 40 sprechen?

P1: Ja.

R: Sie nahmen am 22.05.2017 an einem Wertekurs in XXXX teil. Handelte es sich dabei um einen eintägigen Kurs?R: Sie nahmen am 22.05.2017 an einem Wertekurs in römisch 40 teil. Handelte es sich dabei um einen eintägigen Kurs?

P1: Einige Tage. Das war kein einzelner Tag.

R: Wie lange dauerte dieser Kur in XXXX?

P1: 2017 bis Mai, glaube ich. Er hat 2–3 Monate gedauert.

BFV legt vor Bestätigung der Caritas XXXX vom 22.11.2017, wonach sich der P1 für die freiwillige Mithilfe für die Altenwohneinheit in XXXX [interessiert].BFV legt vor Bestätigung der Caritas römisch 40 vom 22.11.2017, wonach sich der P1 für die freiwillige Mithilfe für die Altenwohneinheit in römisch 40 [interessiert].

P1: Man hat mir die Arbeit versprochen.

R: Haben Sie sich bis jetzt sonst irgendwo ehrenamtlich betätigt?

P1: Ja, ich habe meinen Nachbarn geholfen.

R: Engagieren Sie sich in Österreich politisch, zB in der tschetschenischen Exilpolitik?

P1: Nein.

R: Welche Ausbildung haben Sie in der Russischen Föderation gemacht?

P1: [D]ie mittlere Ausbildung.

R: Was heißt das?

P1: Ich habe die Grundschule von der 1. Bis zur 10. Klasse gemacht und den Führerschein.

R: Was haben Sie unternommen, um Ihre Ausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen?

P1: Sie meinen einen Beruf erlernt?

R: Einen Hauptschulabschluss, irgendetwas, um danach arbeiten zu können?

P1: Bis jetzt habe ich nichts gemacht. Mit der grünen Karte kann man nichts machen. Ich möchte meinen Führerschein tauschen, weil ich "4 Gruppen" habe, für die ich Lenkerberechtigt bin.

BFV verweist auf die Jobzusage.

R: Diese erfüllt die wesentlichen Voraussetzungen nicht, in welchem Beschäftigungsausmaß, in welchem Beschäftigungsverhältnis und zu welchem Gehalt. Über dies ist sie durch die Erteilung einer Arbeitsberechtigung bedingt.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt?

P1: Ja, ich habe schon versucht. Es gibt eine Firma XXXX, dort hat man mir eine saisonale Tätigkeit versprochen, aber das AMS hat keine Bewilligung erteilt, weil ich nur die grüne Karte habe. 3 Firmen haben wegen der Tätigkeiten in einem Weingarten angefragt. Das AMS hat es aber nicht erlaubt.P1: Ja, ich habe schon versucht. Es gibt eine Firma römisch 40 , dort hat man mir eine saisonale Tätigkeit versprochen, aber das AMS hat keine Bewilligung erteilt, weil ich nur die grüne Karte habe. 3 Firmen haben wegen der Tätigkeiten in einem Weingarten angefragt. Das AMS hat es aber nicht erlaubt.

R: Sie hatten bis September 2016 die weiße Karte, haben Sie in diesem Zeitraum legal gearbeitet?

P1: Offiziell nicht. Man hat ich nicht gekannt und mich nicht zur Arbeit aufgenommen.

R: Was meinen Sie mit offiziell nicht?

P1: Dann hat man mich bei den Weinfesten kennengelernt und mir versprochen eine Arbeit für mich zu finden. Der ehemalige Bürgermeister, Hans IBY, wollte mich zur Arbeit im Weingarten aufnehmen, aber das AMS hat es nicht erlaubt.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P1: Ich habe kein Geld.

R: Das heißt Sie leben von der Grundversorgung?

P1: Ja.

R: Wie verbringen Sie den Alltag in Österreich? Beschreiben Sie einen typischen Tag in Ihrem Leben!

P1: Ein gewöhnlicher Tag. In dem Haus wo ich lebe gibt es einen Garten. Ich kümmere mich um den Garten, ich setze Tomaten und Gurken. Ich beschäftige mich auch mit Tischlerarbeiten. In dem Haus leben 3 Familien. Ich bin dort sozusagen der Hausmeister.

R: Handelt es sich dabei um eine Remunarationsarbeit im Rahmen der Grundversorgung?

P1: Ja.

R: Wie sieht ein typischer Tag von Ihnen weiters aus?

P1: Ich helfe den Kindern und besuche den Kurs. Dann mache ich verschiedene Sachen, keine planmäßigen Sachen.

R: Beschreiben mir exemplarisch den 24.12.2016 (Heiliger Abend, Samstag, Ferienbeginn)!

P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, dass da was Besonderes vorgefallen wäre. Wir haben uns um die Kinder gekümmert. Ich habe mit meinem Bruder gesprochen, aber es war nichts. Ich kann mich jetzt nicht erinnern.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1: Im März oder April beginnt das in XXXX. Da bekommt man ein Stück landwirtschaftliches Grundstück. Wir sind viele Leute und jeder bekommt ein Grundstück und dort werden wir verschiedenes Gemüse einsetzen. Ich war bei einem Fest. Ich war dort eingeladen. Dort habe ich Leute kennengelernt und auch den Direktor der Gesellschaft. Man hat über eine Bekannte von uns erfahren, dass ich schon mit Gärtnerei zu tun hatte. Man hat mich eingeladen und ich habe die Fotos hergezeigt. Die Leute haben sich gewundert, weil der Garten so schön war.P1: Im März oder April beginnt das in römisch 40 . Da bekommt man ein Stück landwirtschaftliches Grundstück. Wir sind viele Leute und jeder bekommt ein Grundstück und dort werden wir verschiedenes Gemüse einsetzen. Ich war bei einem Fest. Ich war dort eingeladen. Dort habe ich Leute kennengelernt und auch den Direktor der Gesellschaft. Man hat über eine Bekannte von uns erfahren, dass ich schon mit Gärtnerei zu tun hatte. Man hat mich eingeladen und ich habe die Fotos hergezeigt. Die Leute haben sich gewundert, weil der Garten so schön war.

R: Heißt das, Sie sind Mitglied in einem Gemeinschaftsgartenprojekt?

P1: Ja.

R: Sind Sie sonst bei einem Verein tätig?

P1: Nein, nur das freiwillige, das Sie schon haben. Ich wollte mich bei der Feuerwehr betätigen, aber der Kommandant wollte mich nicht aufnehmen. Er hat mir jedoch erlaubt, dorthin zu kommen und zu helfen. Mein Sohn war nämlich bei der Feuerwehr.

R: Er war bei der Feuerwehr, ist er nicht mehr dabei?

P1: Er ist noch dabei aber das Training beginnt erst wieder im Frühling.

R: Wann hat das Training geendet?

P1: Ich weiß es nicht mehr. Es hat einen großen Wettbewerb gegeben. Sie haben gewonnen, die Feuerwehrleute aus XXXX.P1: Ich weiß es nicht mehr. Es hat einen großen Wettbewerb gegeben. Sie haben gewonnen, die Feuerwehrleute aus römisch 40 .

R: Seit wie vielen Jahren ist Ihr Sohn bei der Feuerwehr?

P1: Seit einem Jahr. Er ist dort der Jüngste.

R: Können Sie mir sagen, wer OAR XXXX ist?R: Können Sie mir sagen, wer OAR römisch 40 ist?

P1: Das ist der Vater von einem Freund meines Sohnes.

R: Laut den Bestätigungen der Gemeinde XXXX vom 08.11.2017 und von OAR XXXX vom 09.11.2017 ist auf Grund Ihrer Sprachkenntnisse eine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben sowie Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden derzeit nur bedingt möglich. Was sagen Sie dazu?R: Laut den Bestätigungen der Gemeinde römisch 40 vom 08.11.2017 und von OAR römisch 40 vom 09.11.2017 ist auf Grund Ihrer Sprachkenntnisse eine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben sowie Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden derzeit nur bedingt möglich. Was sagen Sie dazu?

P1: Damals habe ich schlecht gesprochen und die Leute nicht gekannt. Jetzt ist es aber schon besser.

R: Wie teilen Sie sich mit Ihrer Gattin Haushalt und Kinderbetreuung auf?

P1: Meine Frau kocht das Essen und wir kümmern uns gemeinsam um die Kinder Die älteren Kinder lernen selbstständig und die jüngeren brauchen noch Hilfe, insbesondere das Jüngste, dass die Volksschule macht.

R: Möchten Sie Angaben zu den Verfahren Ihrer Kinder machen?

P1: Ich möchte, dass sie hier eine Ausbildung bekommen, dass sie lernen und eine Zukunft bekommen. Meine Kinder möchten Ärzte werden. Mein jüngstes Kind war viel krank, er sagt immer, dass er Doktor werden will. Sie haben viele Freunde und haben sich integriert. Die anderen Kinder rufen an und fragen wie die Einvernahme verlaufen ist. Sie wollen hier bleiben in Österreich. Ihr Schicksal ist mir nicht egal. Ich möchte, dass sie hier zu guten Leuten heranwachsen. Hier ist Ordnung und die Gesetze werden eingehalten. Sie lernen gut. Der ältere Sohn hat einen 2er in Mathematik bekommen und eine 1 in allen anderen Fächern. Auch die Tochter lernt gut. Wir hoffen, dass auch das kleinste Kind so gut lernt.

R: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn XXXX gemacht?R: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn römisch 40 gemacht?

P1: XXXX hat die Schule abgeschlossen und er hat begonnen Jus zu studieren. Wegen meines Problems konnte er es nicht mehr fortsetzen.P1: römisch 40 hat die Schule abgeschlossen und er hat begonnen Jus zu studieren. Wegen meines Problems konnte er es nicht mehr fortsetzen.

R: Das müssen Sie mir erklären!

P1: Er hat in XXXX studiert in der Filiale in XXXX. Das ist ca. 50 km von meinem Dorf entfernt in XXXX. Er hat eine Prüfungsperiode bestanden. Das war eine bezahlte Universität und es hat kein Geld mehr gegeben.P1: Er hat in römisch 40 studiert in der Filiale in römisch 40 . Das ist ca. 50 km von meinem Dorf entfernt in römisch 40 . Er hat eine Prüfungsperiode bestanden. Das war eine bezahlte Universität und es hat kein Geld mehr gegeben.

R: Was bedeutet das?

P1: Im Jahr musste man 25000 Rubel bezahlen.

R: Und dann?

P1: Er hat gesagt, dass er dann nicht mehr hin gegangen ist und es abgebrochen hat.

R: Ich sehe die Verbindung zwischen Ihren Problemen und dem Studienabbruch Ihres Sohnes nicht.

P1: Es hat niemanden mehr gegeben, der das bezahlt hätte.

R: Was macht Ihr Sohn jetzt?

P1: Er arbeitet als Ringertrainer.

R: Im 1. Und 2. Asylverfahren hat Ihre Gattin angegeben keine eigenen Fluchtgründe zu haben und hat sich auf Ihre gestützt.

P1: Ich habe ein Problem. Meinetwegen sind sie gekommen. Sie hat keine persönlichen Probleme.

R: Warum haben Sie den 2. Antrag im Asylverfahren gestellt?

P1: Ich habe den 2. Antrag gestellt. Der Anwalt ist gekommen und hat gesagt, dass ich Bestätigungen brauche. Ich habe meinen Bruder über WHATSAPP angerufen. Er hat mir erzählt, dass Ladungen gekommen sind. Als mein Bruder mir erzählt hat, dass Ladungen gekommen sind und Polizisten, damit meine ich den Bezirksinspektor, haben wir beschlossen, einen neuen Antrag zu stellen, weil es neue Umstände gab.

R: Schildern Sie nochmals Ihren Fluchtgrund im zweiten Asylverfahren?

P1: Mein Bruder hat mir Ladungen geschickt. Ich habe angerufen und er hat gesagt, dass die Gefahr nach wie vor besteht. Ich habe meinem Bruder gesagt, dass er mir die Ladungen schicken soll und er hat mir die Ladungen geschickt. Wir haben beschlossen, aufgrund der neuen Lage, einen Antrag zu stellen. Es sind 2 Polizisten gekommen, sie haben nach mir gefragt. Mein Bruder hat gesagt, dass ich im Ausland bin. Man hat mich gebeten, mich mit einer Zeitung abzubilden, um das Datum zu bestätigen. Die Ladungen kommen nach wie vor. Die Polizisten kommen noch immer, deshalb haben wir beschlossen einen neuen Antrag auf Asyl zu stellen.

R: Was sagt Ihr Bruder, warum werden Sie geladen?

P1: Er weiß es nicht. Er sagt, dass es ein Problem gibt, aber er weiß nicht welches. Die Polizisten sagen ihm nicht warum sie mich brauchen. Als mein Bruder aufgefordert wurde zum ROWD zu kommen, hat man ihm gesagt, dass man mich festnehmen wird, wenn ich zurückkommen sollte. Beim Grenzübertritt wird man mich festnehmen, hat ihm ein Polizist grob gesagt.

R: Wurde Ihr Bruder mehr als einmal zu, ROWD geladen?

P1: 2 oder 3 Mal.

R: 2 oder 3 Mal pro Woche oder pro Jahr?

P1: 2 oder 3 Mal in 2 Monaten.

R: Wann wurde Ihr Bruder das erste Mal zum ROWD geladen?

P1: Das erste Mal wurde er im JÄNNER diesen Jahres vorgeladen.

R: Seit wann wissen Sie davon?

P1: Ich war über WHATSAPP mit ihm in Kontakt. Über WHATSAPP hat er mir das mitgeteilt.

R: Warum haben Sie das bei der Asylantragsstellung im MÄRZ nicht angegeben?

P1: Ich habe über die Mitteilung gesprochen, weil das eine schriftliche Bestätigung und nicht mündliche[ ] war. Ich habe auch gesagt, was mündlich vorgefallen ist, aber man hat mir gesagt, dass es keine Rolle spielt, wenn es mündlich ist.

R: Sie haben auch in der Einvernahme am 9.5.2017 nichts von den Ladungen Ihres Bruders angegeben.

P1: Man hat mich damals nicht so detailliert wie heute einvernommen.

R: Sie haben auch in der Stellungnahme vom 23.05.2017 nichts diesbezüglich angegeben?

P1: Wissen Sie, das war nur mündlich. Sie brauchen Dokumente und Fakten. Ich habe das in Traiskirchen gesagt, man hat mir gesagt, dass man das nicht braucht, weil es keine Dokumente gibt, um diese Fakten zu belegen. Wir haben über die SMS-Nachrichten gesprochen. Ich habe diese SMS vorgezeigt.

R: Handelt es sich um SMS oder über Nachrichten in WHATSAPP?

P1: Ich meine WHATSAPP-SMS

R: Von wem sind diese WHATSAPP-Nachrichten gekommen?

P1: Von meinem Bruder XXXX.P1: Von meinem Bruder römisch 40 .

R: Sie sind im MAI 2013 ausgereist. Hat es zwischen DEZEMBER 2012 und MAI 2013 Ladungen gegeben?

P1: Man hat gesagt, dass es Ladungen gegeben hat, aber man hat sie nicht aufbewahrt.

R: Im 1. Asylverfahren haben Sie ausgeführt, dass es bis MAI 2013 keine Ladungen gegeben hat.

P1: Ich wusste davon nichts.

R: Sie haben also mit Ihrer Familie die ganze Zeit über Kontakt. Ihr Bruder lebt in der Nähe und schaut auf Ihr Haus. Ihr Verfahren dauert 3 Jahre lange und Sie erfahren von Ihren Verwandten nicht, dass Ladungen gekommen sind? Das ist unglaubwürdig!

P1: Das ist deshalb, weil wir darüber nicht über Telefone sprechen, weil Telefone abgehört werden.

R: Sie haben im Wiederaufnahmeverfahren angegeben, dass Sie im DEZEMBER 2016 von Ihrem Bruder von den Ladungen erfahren haben. Was hat ihn bislang daran gehindert Ihnen das per Telefon mitzuteilen?

P1: Wir haben Angst über solche Sachen am Telefon zu sprechen, aber ich habe ihn darum ersucht, mir Bestätigungen zu schicken. Der Anwalt XXXX hat gesagt, dass ich Bestätigungen organisieren sollen. Da hat mein Bruder von den Ladungen erzählt. Ich und er wollten das eigentlich gar nicht per Telefon besprechen.P1: Wir haben Angst über solche Sachen am Telefon zu sprechen, aber ich habe ihn darum ersucht, mir Bestätigungen zu schicken. Der Anwalt römisch 40 hat gesagt, dass ich Bestätigungen organisieren sollen. Da hat mein Bruder von den Ladungen erzählt. Ich und er wollten das eigentlich gar nicht per Telefon besprechen.

R: Sie wollten das nicht am Telefon besprechen, aber dann verschicken Sie sogar SMSen in diesen Angelegenheiten?

P1: Ich habe ihm gesagt. Dass ich das unbedingt brauche und, dass er mir das organisieren soll.

R: Das Vorbringen zur Ladung war manifest unglaubwürdig. Es steht daher fest, dass Sie keine Ladung für Anfang DEZEMBER 2012 erhalten haben. Im Frühjahr 2013 wurde Ihnen ein Pass ausgestellt. Sie sind legal, mit gültigem Pass ausgereist. Unter Verwendung von Tickets auf Ihren Namen und Sie haben sogar die behördliche Ausreisebestätigung im 1. Verfahren vorgelegt. Warum sollten die russischen Behörden von diesem Hintergrund davon ausgehen, dass sie in der russischen Föderation sind und Sie dazu auffordern ein Foto mit einer aktuellen Tageszeitung zu machen?

P1: Ich verstehe Sie nicht.

R: Mehr als eine behördliche Ausreisebestätigung (AS 103) gibt es als Beweis kaum. Warum sollten die russischen Behörden verlangen, dass Sie sich mit einer österreichischen Tageszeitung fotografieren, wo diese doch auch in Russland gekauft werden kann?

P1: Ich war ja nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben. Ich habe das Dokument in der UKRAINE bekommen.

R: Am Grenzübergang?

P1: Ich habe in der UKRAINE Geld bezahlt und sie haben das für mich gemacht.

R: Sie haben in der UKRAINE auf Antrag auf Ausstellung eines Visum für Österreich gestellt, aber das Verfahren nicht abgewartet und sind weitergereist?

P1: Ich habe das Visum und den Pass nicht gesehen.

R: Haben Sie das angeforderte Foto geschickt?

P1: Nein.

R: Was ist dann passiert, als Sie das angeforderte Foto nicht geschickt haben?

P1: Es ist nicht passiert.

R: Ich habe über die Staatsanwaltschaft XXXX ermittelt, es gibt keine Auslieferung oder Rechthilfeersuchen betreffen Österreich oder einen anderen Staat, d.h. die russischen Föderation fandet nicht nach Ihnen.R: Ich habe über die Staatsanwaltschaft römisch 40 ermittelt, es gibt keine Auslieferung oder Rechthilfeersuchen betreffen Österreich oder einen anderen Staat, d.h. die russischen Föderation fandet nicht nach Ihnen.

P1: Wenn ich zur Fahndung ausgeschrieben wäre, wäre es anders, aber in Tschetschenien gibt es Willkür. Leute verschwinden ohne, dass sie zur Fahndung ausgeschrieben werden.

R: Wann haben Sie zum ersten Mal von den Ladungen erfahren?

P1: Als ich meinen Bruder angerufen habe.

R: Das war das erste Mal, dass Sie davon erfahren haben, dass Ladungen für Sie gekommen sind?

P1: Ja.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

P1: Ich war sauer. Ich habe ihn gefragt, warum er es mir nicht schon früher gesagt hat. Er hat gesagt, dass man solche Gespräche nicht am Telefon führt und er hat nicht gewusst, dass man hier solche Fakten braucht.

R: Sie waren also sauer, was haben Sie Ihrer Frau von diesen Ladungen erzählt?

P1: Ich habe ihr erzähl[t], dass es Ladungen gibt und, dass ich meinen Bruder gebeten habe, sie mir zu schicken.

R: Sie schildern einen sehr einschneidenden Moment im Übrigen völlig emotionslos. Ich habe Sie und Ihre Gattin vorher gefragt, was am 24.12.2016 passiert ist, dies allerding in einem ganz anderen Zusammenhang. Dabei haben Sie angegeben, dass Sie sich mit den Kindern beschäftigt haben. Ihre Gattin hat angegeben, dass sie im Deutschkurs eine Feier mit Torten und Keksen hatten. Das ist unglaubwürdig.

P1: Ich habe mich nicht an die Feier nicht erinnert.

R: Sie haben immer gesagt, dass Sie am 24.12.2016 von Ladungen erfahren haben, von denen Sie über 3 Jahre lang nichts gewusst haben. Sie haben nie angegeben, sie an einem SAMSTAG im DEZEMBER bekommen zu haben oder ähnliches sondern immer ausdrücklich ausgegeben sie am 24.12.2016 erhalten zu haben. Ich habe Sie zuvor ausdrücklich zu diesen Daten [gefragt] und Ihre Gattin und Sie haben mir Umstände geschildert von denen ich auch glaube, dass sie tatsächlich an diesem Tag passiert sind, aber just dieses einschneidende Erlebnis [, das Sie an dem Tag] erlebt haben [wollen, schildern Sie nicht].

P1: Ich und meine Frau haben das nicht so verstanden. Ich habe nicht verstanden, dass Sie nach den Ladungen fragen und meine Frau hat das scheinbar auch nicht verstanden. Wir haben einfach die Frage nicht verstanden. Woher sollten wir wissen, dass Sie genau das meinen. (BF wird laut).

R: Laut dem Wiederaufnahmeantrag vom 23.01.2017 wurden die "Ladungen", die Sie vorlegten, persönlich an ihre Adresse XXXX zugestellt. Laut ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 wurden Sie Ihnen per Post zugestellt. Was stimmt?R: Laut dem Wiederaufnahmeantrag vom 23.01.2017 wurden die "Ladungen", die Sie vorlegten, persönlich an ihre Adresse römisch 40 zugestellt. Laut ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 wurden Sie Ihnen per Post zugestellt. Was stimmt?

P1: Als ich den Antrag gestellt habe war ein XXXX der Dolmetscher. Ich habe gesagt, dass mir Lebensgefahr droht. Auch meine Frau hat das gesagt. (BF bleibt laut). Er hat es so übersetzt, dass es keine Lebensgefahr gebe.P1: Als ich den Antrag gestellt habe war ein römisch 40 der Dolmetscher. Ich habe gesagt, dass mir Lebensgefahr droht. Auch meine Frau hat das gesagt. (BF bleibt laut). Er hat es so übersetzt, dass es keine Lebensgefahr gebe.

R wiederholt die Frage.

P1: (Entschuldigt sich). Die nach Hause sind per Post gekommen.

R: Wie erhielten Sie die Ladungen in Österreich? Sie haben einerseits ausgesagt, sie über den XXXX bekommen zu haben, andererseits, sie durch eine Vertrauensperson persönlich erhalten zu haben!R: Wie erhielten Sie die Ladungen in Österreich? Sie haben einerseits ausgesagt, sie über den römisch 40 bekommen zu haben, andererseits, sie durch eine Vertrauensperson persönlich erhalten zu haben!

P1: Ich habe nicht gesagt, dass ich das über XXXX bekommen habe. Ich habe gesagt, dass ich ihm das gegeben habe. Das haben Sie falsch notiert. Nach der Übersetzung wurden die Ladungen von XXXX übernommen.P1: Ich habe nicht gesagt, dass ich das über römisch 40 bekommen habe. Ich habe gesagt, dass ich ihm das gegeben habe. Das haben Sie falsch notiert. Nach der Übersetzung wurden die Ladungen von römisch 40 übernommen.

R: In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, dass es viele Ladungen gegeben hat, aber Ihre Bruder nur 2 gefunden hat. Wie kann Ihr Bruder wissen, dass viele Ladungen für Sie gekommen sind, wenn er nur die zwei gefunden hat?

P1: Er hat gesagt, dass er die Ladungen nicht für wichtig gehalten hat und sie weggeschmissen hat und, dass er nachschauen wird, ob er noch welche finden kann.

R: In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 gaben Sie an, dass Sie vor dem 24.12.2016 nichts von den Ladungen wussten, am Ende der Verhandlung jedoch, dass Ihnen ständig davon berichtet wird, dass man nach Ihnen fragt und Sie lädt. Was sagen Sie dazu?

P1: Das man nach mir fragt, das habe ich gemeint.

R: Waren Sie seit der Übermittlung der "Ladungen" nach Österreich einer Gefährdung hierzulande ausgesetzt?

P1: In Österreich nicht.

R: Dem Gericht liegen nur die Kopien der Kopien der russischsprachigen Ladungen vor. Was mir dabei auffällt ist, dass es sich bei der Aktenzahl um eine sogenannte Schnapszahl handelt, dass es sich bei der Bestimmung nach der Sie geladen werden, Art. 54 der russischen Staatsordnung um die Bestimmung betreffend die Privatanklage handelt, sich der Behördenstempel nicht über der Überschrift befindet, dass die Zustellbestätigung unausgefüllt und un[ab]getrennt an der Ladung hängt, dass die Ladung nicht wie angegeben die Größe A4, sondern A5 schief auf ein Blatt A4 kopiert wurden.R: Dem Gericht liegen nur die Kopien der Kopien der russischsprachigen Ladungen vor. Was mir dabei auffällt ist, dass es sich bei der Aktenzahl um eine sogenannte Schnapszahl handelt, dass es sich bei der Bestimmung nach der Sie geladen werden, Artikel 54, der russischen Staatsordnung um die Bestimmung betreffend die Privatanklage handelt, sich der Behördenstempel nicht über der Überschrift befindet, dass die Zustellbestätigung unausgefüllt und un[ab]getrennt an der Ladung hängt, dass die Ladung nicht wie angegeben die Größe A4, sondern A5 schief auf ein Blatt A4 kopiert wurden.

P1: Wir haben ja die Ladungen abgegeben, damals in XXXX. Ich weiß nicht wo die Originale sind. Weder in den Akten des Gerichts noch in den Behördenakten.P1: Wir haben ja die Ladungen abgegeben, damals in römisch 40 . Ich weiß nicht wo die Originale sind. Weder in den Akten des Gerichts noch in den Behördenakten.

R: Ich erachte es als [un]plausibel, dass eine Behörde an eine Person, von der sie annehmen muss, dass sie im Ausland lebt, auf de[ ]m selben Weg eine Ladung nach der anderen, dies im Zeitraum von mehreren Jahren schickt, ohne dass Konsequenzen auftreten.

P1: Sie meinen, dass man wusste, dass ich im Ausland bin.

R: Ich meine nur, dass das von Ihnen geschilderte Szenario unplausibel und daher unglaubhaft ist

P1: Die Tschetschenische Republik und die russische Republik sind nicht so wie hier, es steht zwar so am Papier, aber es ist in Wirklichkeit anders. Wenn es normal wäre, wie in Österreich, würde niemand aus der russischen Föderation flüchten.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

P1: Worüber?

R: Abschließend über Ihr Verfahren.

P1: Das was ich gesagt habe ist die Wahrheit. Wissen Sie was man mit XXXX gemacht hat? Das war ein ähnlicher Fall wie meiner. Er wurde gefoltert. Die Menschenrechtler verstecken ihn in XXXX. Man hat ihn dann gefunden. Er wird versteckt. Auf YOUTUBE gibt es auch Beiträge über ihn. Seine Familienmitglieder erzählen darüber. Vor ein paar Tagen hat eine Frau um Hilfe gebeten, weil ihr Mann verschwunden ist. Über WHATSAPP wurde mitgeteilt, dass ihr Mann in einer BÄCKEREI gearbeitet hat. Er ist dorthin gefahren und verschwunden. Dann hat man eine 2. Mitteilung bekommen. Ihr Mann wurde beim ROWD gefunden. Der Mann wurde gefoltert. Man wollte, dass er irgendetwas zugibt. Man folterte, dass er Dokumente über Sachen unterschrieb, die er nicht gemacht hat. Sie hat sogar gehofft, dass der Präsident helfen wird. Dann wurde die Frau gezeigt, aber nicht über WHATSAPP, sie wurde dann im Fernsehen gezeigt. Man hat sie gezwungen zu sagen, dass ihr Mann ein Straftäter war und, dass die Mitteilungen über WHATSAPP nicht wahr waren. Das ist Willkür. Wissen Sie, ich haben Ihnen schon voriges Mal erzählt, dass 20 Familien, die von Europa nach Hause gefahren sind, aus einem Bezirk, es erleben mussten, dass ihre Ehemänner mitgenommen wurden. Alle wurden zusammengeschlagen und man hat ihnen gesagt, dass man sie das nächste Mal vernichten wird.P1: Das was ich gesagt habe ist die Wahrheit. Wissen Sie was man mit römisch 40 gemacht hat? Das war ein ähnlicher Fall wie meiner. Er wurde gefoltert. Die Menschenrechtler verstecken ihn in römisch 40 . Man hat ihn dann gefunden. Er wird versteckt. Auf YOUTUBE gibt es auch Beiträge über ihn. Seine Familienmitglieder erzählen darüber. Vor ein paar Tagen hat eine Frau um Hilfe gebeten, weil ihr Mann verschwunden ist. Über WHATSAPP wurde mitgeteilt, dass ihr Mann in einer BÄCKEREI gearbeitet hat. Er ist dorthin gefahren und verschwunden. Dann hat man eine 2. Mitteilung bekommen. Ihr Mann wurde beim ROWD gefunden. Der Mann wurde gefoltert. Man wollte, dass er irgendetwas zugibt. Man folterte, dass er Dokumente über Sachen unterschrieb, die er nicht gemacht hat. Sie hat sogar gehofft, dass der Präsident helfen wird. Dann wurde die Frau gezeigt, aber nicht über WHATSAPP, sie wurde dann im Fernsehen gezeigt. Man hat sie gezwungen zu sagen, dass ihr Mann ein Straftäter war und, dass die Mitteilungen über WHATSAPP nicht wahr waren. Das ist Willkür. Wissen Sie, ich haben Ihnen schon voriges Mal erzählt, dass 20 Familien, die von Europa nach Hause gefahren sind, aus einem Bezirk, es erleben mussten, dass ihre Ehemänner mitgenommen wurden. Alle wurden zusammengeschlagen und man hat ihnen gesagt, dass man sie das nächste Mal vernichten wird.

R: Welchen Bezug haben Sie zu XXXX?

P1: Ich habe keinen Bezug zu ihm, aber er hat ein ähnliches Problem, wie ich.

R Möchten Sie Fragen an P1 stellen?

BFV: Nein.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Da sich der Sachverhalt seit der letzten Entscheidung, am 17.08.2016 geändert hat, wird die Zulassung des Asylantrags beantragt, dabei wird sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der Eventualantrag auf subsidiären Schutz aufrechterhalten. Der Sachverhalt hat sich insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung geändert. Es wird daher beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen. Die Beschwerdeführer haben ihre Zeit in Österreich genützt um sich zu integrieren. Sie haben zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt und haben einen großen Freundeskreis in Österreich. Die 2. Beschwerdeführerin ist ehrenamtlich tätig und der Erstbeschwerdeführer hat bereits Jobzusagen erhalten. Insbesondere in Bezug auf die Situation der Drittbeschwerdeführerin wird auf das Erkenntnis VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132, verwiesen. Die Drittbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch und ist hervorragend integriert. Sie möchte hier die Schule abschließen und danach Medizin studieren. Da sich ihre Russisch-Kenntnisse in den letzten Jahren sehr verschlechtert haben könnte sie ihre Ausbildung in der russischen Föderation nicht dementsprechend fortsetzen. Die Zitate betreffend den Deutschkenntnissen in den zitierten Empfehlungsschrieben verstehe ich eher dahingehend, dass die BF sehr bemüht sind am sozialen Vereinsleben teilzunehmen, aber ihnen nicht die Chance dazu gegeben wurde.BFV: Da sich der Sachverhalt seit der letzten Entscheidung, am 17.08.2016 geändert hat, wird die Zulassung des Asylantrags beantragt, dabei wird sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der Eventualantrag auf subsidiären Schutz aufrechterhalten. Der Sachverhalt hat sich insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung geändert. Es wird daher beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Die Beschwerdeführer haben ihre Zeit in Österreich genützt um sich zu integrieren. Sie haben zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt und haben einen großen Freundeskreis in Österreich. Die 2. Beschwerdeführerin ist ehrenamtlich tätig und der Erstbeschwerdeführer hat bereits Jobzusagen erhalten. Insbesondere in Bezug auf die Situation der Drittbeschwerdeführerin wird auf das Erkenntnis VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132, verwiesen. Die Drittbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch und ist hervorragend integriert. Sie möchte hier die Schule abschließen und danach Medizin studieren. Da sich ihre Russisch-Kenntnisse in den letzten Jahren sehr verschlechtert haben könnte sie ihre Ausbildung in der russischen Föderation nicht dementsprechend fortsetzen. Die Zitate betreffend den Deutschkenntnissen in den zitierten Empfehlungsschrieben verstehe ich eher dahingehend, dass die BF sehr bemüht sind am sozialen Vereinsleben teilzunehmen, aber ihnen nicht die Chance dazu gegeben wurde.

Untereinem wird eine Stellungnahme zum LIB schriftlich vorgelegt und im Original zum Akt genommen.

R: Worin sehen Sie einen geänderten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide?R: Worin sehen Sie einen geänderten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide?

BFV: Der Erstbeschwerdeführer hat heute geschildert, dass es seit der letzten Entscheidung Ladungen der örtlichen Sicherheitsbehörden gegeben hat, die an ihn adressiert waren.

R: Wie sehen Sie einen geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die eventualiter gestellten Anträge auf subsidiären Schutz?

BFV: Die BF2 hat heute geschildert, dass sie regelmäßig Spritzen benötigt und die Gefahr einer onkologischen Krankheit besteht. Da die medizinische Versorgung in Tschetschenien nicht mit der Österreichischen vergleichbar ist besteht die Gefahr einer Verletzung [von] Art 3 EMRK.BFV: Die BF2 hat heute geschildert, dass sie regelmäßig Spritzen benötigt und die Gefahr einer onkologischen Krankheit besteht. Da die medizinische Versorgung in Tschetschenien nicht mit der Österreichischen vergleichbar ist besteht die Gefahr einer Verletzung [von] Artikel 3, EMRK.

R: Was ist Ihre Stellungnahme zur Zulässigkeit der ersten beiden Beschwerdeanträge (betreffen Asyl und den Refoulement-Schutz)? Worauf bezieht sich der zweite Antrag Ihres Erachtens nach?

BFV: Beantragt wird nochmals, dass die Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zugelassen werden, ergo die zurückweisenden Entscheidungen der belangten Behörde der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben werden. Diese Anträge sind in den Anträgen zum 2. und 3. Spiegelstrich in der Beschwerde vorhanden. Soweit diese über das jetzt gesagte hinausgehen, werden sie zurückgezogen.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt Ihre Einvernahme rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

P1: Darf ich noch etwas sagen? Die zwanzig Personen sind von Europa zurückgefahren. Sie waren ja auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Man hat ihnen gesagt, dass sie nicht mehr verfolgt werden. Sie sind freiwillig dorthin gefahren. Und dann sind sie verschwunden.

R: P1 verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

( )

R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

P1: Zu Seite 30 möchte ich angeben, dass mein Sohn XXXX in XXXX zu Besuch war.P1: Zu Seite 30 möchte ich angeben, dass mein Sohn römisch 40 in römisch 40 zu Besuch war.

P1: Zu Seite 32 möchte ich angeben, dass sich meine Freunde Sorgen um uns machen, auch um den Ausgang des Verfahrens.

P1: Zur Einstellungszugabe möchte ich angeben, dass ich als Postfahrer um 1200 € eingestellt werden soll.

P1: Zur Seit 44 gebe ich an, dass ich meinen Bruder gebeten habe das nachzuschauen."

Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung Vollmachten an ihren Rechtsberater vor, einen Einzahlungsbeleg des Erstbeschwerdeführers für die ÖSD-A2-Prüfungsgebühren und die Bestätigung der CARITAS XXXX vom 22.11.2017 betreffend freiwilliges Engagement im Altenheim in XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer Kontakt mit der Integrationssteuerung der CARITAS XXXX aufgenommen habe und an freiwilliger Mithilfe in einer Altenwohneinrichtung interessiert sei. Derzeit sei die Integrationsbetreuung auf der Suche nach einer geeigneten Möglichkeit, in gutem Kontakt und der Erstbeschwerdeführer sei sehr bemüht und interessiert, sie hoffe, etwas Passendes zu finden. Er sei auch bereit, dafür nach XXXX zu kommen und dort wöchentlich zu helfen. Weiters wurde die Bestätigung der CARITAS XXXX vom 22.11.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Demnach sei die Zweitbeschwerdeführerin in einem CARITAS-QUARTIER XXXX freiwillig tätig. Sie betreue an einem Tag in der Woche die Volksschul- und NMS-Kinder bei ihren Hausaufgaben und helfe ihnen so gut sie könne. Danach sei sie mit ihnen im Kinderspielraum. Das sei sehr hilfreich, da die Kinder nur Montag-Donnerstag in der Nachmittagsbetreuung seien. Dadurch sei auch am Freitag gewährleistet, dass sie in Ruhe und mit Unterstützung ihre Hausaufgaben machen können und anschließend spielen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei äußerst bemüht und willig, sich hier in Österreich einzubringen und Anschluss zu finden. Sie nehme auch die Mühen gerne auf sich, in XXXX tätig zu sein, was doch weit entfernt sei von ihrem Wohnort. Sie sei äußerst höflich, engagiert und zuverlässig. Ihre ruhige und freundliche Art sei eine Bereicherung für die Kinder. Es sei sehr beachtlich, dass sie sich um die Hausaufgabenbetreuung bemühe. Sie wolle auch im Altenwohnheim mithelfen, da sie dort auch ihr Deutsch verbessern könne und mehr Kontakt zur Bevölkerung vor Ort haben könne. Die Integrationssteuerung sei derzeit bemüht, etwas Geeignetes zu finden.Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung Vollmachten an ihren Rechtsberater vor, einen Einzahlungsbeleg des Erstbeschwerdeführers für die ÖSD-A2-Prüfungsgebühren und die Bestätigung der CARITAS römisch 40 vom 22.11.2017 betreffend freiwilliges Engagement im Altenheim in römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer Kontakt mit der Integrationssteuerung der CARITAS römisch 40 aufgenommen habe und an freiwilliger Mithilfe in einer Altenwohneinrichtung interessiert sei. Derzeit sei die Integrationsbetreuung auf der Suche nach einer geeigneten Möglichkeit, in gutem Kontakt und der Erstbeschwerdeführer sei sehr bemüht und interessiert, sie hoffe, etwas Passendes zu finden. Er sei auch bereit, dafür nach römisch 40 zu kommen und dort wöchentlich zu helfen. Weiters wurde die Bestätigung der CARITAS römisch 40 vom 22.11.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Demnach sei die Zweitbeschwerdeführerin in einem CARITAS-QUARTIER römisch 40 freiwillig tätig. Sie betreue an einem Tag in der Woche die Volksschul- und NMS-Kinder bei ihren Hausaufgaben und helfe ihnen so gut sie könne. Danach sei sie mit ihnen im Kinderspielraum. Das sei sehr hilfreich, da die Kinder nur Montag-Donnerstag in der Nachmittagsbetreuung seien. Dadurch sei auch am Freitag gewährleistet, dass sie in Ruhe und mit Unterstützung ihre Hausaufgaben machen können und anschließend spielen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei äußerst bemüht und willig, sich hier in Österreich einzubringen und Anschluss zu finden. Sie nehme auch die Mühen gerne auf sich, in römisch 40 tätig zu sein, was doch weit entfernt sei von ihrem Wohnort. Sie sei äußerst höflich, engagiert und zuverlässig. Ihre ruhige und freundliche Art sei eine Bereicherung für die Kinder. Es sei sehr beachtlich, dass sie sich um die Hausaufgabenbetreuung bemühe. Sie wolle auch im Altenwohnheim mithelfen, da sie dort auch ihr Deutsch verbessern könne und mehr Kontakt zur Bevölkerung vor Ort haben könne. Die Integrationssteuerung sei derzeit bemüht, etwas Geeignetes zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2000 nach traditionellem Ritus aber nicht standesamtlich verheiratet und sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren zuvor bereits einmal traditionell verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat einen nunmehr vierundzwanzigjährigen Sohn aus seiner ersten traditionellen Ehe, die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Kinder aus der ersten traditionellen Ehe.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren und lebte dort – mit Ausnahme seines Grundwehrdienstes in XXXX und eines drei monatigen Aufenthaltes in XXXX – bis zu seiner Ausreise. Im Herkunftsstaat leben vier Schwestern und ein Bruder sowie sein Sohn aus der ersten traditionellen Ehe weiterhin im XXXX, ein Bruder in XXXX, SIBIRIEN, wo vorübergehend auch eine seiner Schwestern lebte, und ein Bruder in XXXX, XXXX. Sein Sohn aus erster traditioneller Ehe lebt bei seinem jüngsten Bruder in XXXX, hat sein Jus-Studium an der Filiale der Universität XXXX in XXXX mangels Bezahlung der Studiengebühren iHv umgerechnet 625 € pro Jahr abgebrochen iZm der Ausreise der Beschwerdeführer und arbeitet als Ringertrainer. Zu seinen Verwandten hält der Erstbeschwerdeführer auch von Österreich aus Kontakt.1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und lebte dort – mit Ausnahme seines Grundwehrdienstes in römisch 40 und eines drei monatigen Aufenthaltes in römisch 40 – bis zu seiner Ausreise. Im Herkunftsstaat leben vier Schwestern und ein Bruder sowie sein Sohn aus der ersten traditionellen Ehe weiterhin im römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 , SIBIRIEN, wo vorübergehend auch eine seiner Schwestern lebte, und ein Bruder in römisch 40 , römisch 40 . Sein Sohn aus erster traditioneller Ehe lebt bei seinem jüngsten Bruder in römisch 40 , hat sein Jus-Studium an der Filiale der Universität römisch 40 in römisch 40 mangels Bezahlung der Studiengebühren iHv umgerechnet 625 € pro Jahr abgebrochen iZm der Ausreise der Beschwerdeführer und arbeitet als Ringertrainer. Zu seinen Verwandten hält der Erstbeschwerdeführer auch von Österreich aus Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in der Russischen Föderation die Grundschulbildung und war danach als Bauarbeiter, Bus-, LKW- und Taxifahrer sowohl in Tschetschenien, als auch in XXXX tätig. Er spricht Russisch und Tschetschenisch.Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in der Russischen Föderation die Grundschulbildung und war danach als Bauarbeiter, Bus-, LKW- und Taxifahrer sowohl in Tschetschenien, als auch in römisch 40 tätig. Er spricht Russisch und Tschetschenisch.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren. Sie zog nach Absolvierung der Grund- und Kunstschule nach XXXX um zu studieren und wohnte nach dem Studienabschluss und ihrer traditionellen Eheschließung beim Erstbeschwerdeführer in XXXX. Im Herkunftsstaat leben noch eine Schwestern in XXXX sowie eine Schwester und zwei Brüder in XXXX. Zu diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt, ebenso zum Sohn des Erstbeschwerdeführers aus dessen erster traditioneller Ehe, der mit ihnen bis kurz vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren. Sie zog nach Absolvierung der Grund- und Kunstschule nach römisch 40 um zu studieren und wohnte nach dem Studienabschluss und ihrer traditionellen Eheschließung beim Erstbeschwerdeführer in römisch 40 . Im Herkunftsstaat leben noch eine Schwestern in römisch 40 sowie eine Schwester und zwei Brüder in römisch 40 . Zu diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt, ebenso zum Sohn des Erstbeschwerdeführers aus dessen erster traditioneller Ehe, der mit ihnen bis kurz vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist studierte Linguistin, sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie war vor der Eheschließung als Lehrerin tätig und trug mit Näharbeiten zum Haushaltseinkommen bei.

Die minderjährigen Beschwerdeführer lebten bis zu Ihrer Ausreise mit Ihren Eltern zusammen und bis einen Monat vor der Ausreise auch mit ihrem Halbbruder. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat vier Jahre lang die Schule, der Viertbeschwerdeführer den Kindergarten.

Die minderjährigen Beschwerdeführer sprechen Tschetschenisch, die Drittbeschwerdeführerin auch Russisch. Sie hat per Handy auch von Österreich aus Kontakt zu ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten.

Das Haus der Beschwerdeführer, in dem sie vor der Ausreise lebten, steht leer und steht weiterhin im Eigentum der Beschwerdeführer; der Bruder des Erstbeschwerdeführers schaut im Haus nach dem Rechten. Zu diesem Haus gehört auch ein Garten, den die Beschwerdeführer vor der Ausreise bewirtschafteten.

1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer halten sich seit ihrem ersten Asylantrag am 31.12.2012, der Erstbeschwerdeführer seit seiner Asylantragsstellung am 26.05.2013, durchgehend in Österreich auf. Die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 abgewiesen, eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.02.2017 als verspätet zurück; der Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof wurde bereits zuvor abgewiesen. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 30.03.2017 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2005 mit seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich; ihnen kommt seit 2007 der Status von Asylberechtigten zu. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebte vor seiner Ausreise nicht mit dieser im gemeinsamen Haushalt, 2005-2012 bestand nur telefonischer Kontakt zwischen den Geschwistern. Seit der Einreise der Beschwerdeführer 2012 besteht telefonsicher Kontakt und Kontakt durch Besuche in den Ferien zwischen ihm und seiner Familie und den Beschwerdeführern. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführer bei Behördenwegen, die minderjährigen Beschwerdeführer bei den Hausaufgaben via Handy und finanziell dadurch, dass er ihnen die Fahrkarten zur Verfügung stellt, damit sie ihn besuchen kommen können; gelegentlich kauft er Kleidung o.ä. für die minderjährigen Beschwerdeführer.

Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von dem in WIEN lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin besteht nicht. Die Beschwerdeführer leben in einem Quartier der Grundversorgung und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Die Beschwerdeführer waren in Österreich nie legal erwerbstätig.

Die Beschwerdeführer, die bis Jänner 2013 in der Betreuungsstelle OST wohnten, lebten von Jänner 2013 bis November 2014 in XXXX und wohnen seit November 2014 in XXXX.Die Beschwerdeführer, die bis Jänner 2013 in der Betreuungsstelle OST wohnten, lebten von Jänner 2013 bis November 2014 in römisch 40 und wohnen seit November 2014 in römisch 40 .

Der Erstbeschwerdeführer ging in Österreich lediglich Renumerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung nach, leistet gelegentlich Nachbarschaftshilfe und gärtnert auf dem Grundstück, das zu seinem Quartier der Grundversorgung gehört. Er hat in Österreich im ersten Asylverfahren keine Bildungsmaßnahmen absolviert, außer dem von Freiwilligen organisierten Deutschkurs in XXXX, den er seit 2016 besucht. Er besuchte im April 2017 einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1/A2 Modul und absolvierte im April 2017 die Prüfung der Niveaustufe A1; zudem besuchte er den Wertekurs des ÖIF im Frühjahr 2017. Im Oktober 2017 besuchte er den nächsten Deutschkurs, Im Dezember 2017 begann dessen Modul 2. Der Erstbeschwerdeführer spricht kaum Deutsch; eine Beteiligung in der Gemeinde ist mangels Sprachkenntnissen aktuell kaum möglich. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Freundschaften mit Nachbarn und Freiwilligen sowie zwei russischen/tschetschenischen Familien schloss er im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes. Er ging zeit seines Aufenthalts keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig, auch nicht im Rahmen von Saisonarbeit, obwohl er in einer Tourismus- und Weinbauregion wohnt. Er verfügt über keine bindende Einstellungszusage. Außer dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin hat der Erstbeschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und verfügt auch sonst über keine besondere Bindung zu Österreich.Der Erstbeschwerdeführer ging in Österreich lediglich Renumerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung nach, leistet gelegentlich Nachbarschaftshilfe und gärtnert auf dem Grundstück, das zu seinem Quartier der Grundversorgung gehört. Er hat in Österreich im ersten Asylverfahren keine Bildungsmaßnahmen absolviert, außer dem von Freiwilligen organisierten Deutschkurs in römisch 40 , den er seit 2016 besucht. Er besuchte im April 2017 einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1/A2 Modul und absolvierte im April 2017 die Prüfung der Niveaustufe A1; zudem besuchte er den Wertekurs des ÖIF im Frühjahr 2017. Im Oktober 2017 besuchte er den nächsten Deutschkurs, Im Dezember 2017 begann dessen Modul 2. Der Erstbeschwerdeführer spricht kaum Deutsch; eine Beteiligung in der Gemeinde ist mangels Sprachkenntnissen aktuell kaum möglich. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Freundschaften mit Nachbarn und Freiwilligen sowie zwei russischen/tschetschenischen Familien schloss er im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes. Er ging zeit seines Aufenthalts keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig, auch nicht im Rahmen von Saisonarbeit, obwohl er in einer Tourismus- und Weinbauregion wohnt. Er verfügt über keine bindende Einstellungszusage. Außer dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin hat der Erstbeschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und verfügt auch sonst über keine besondere Bindung zu Österreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren abgesehen von dem von Freiwilligen organisierten Deutschkurs, den sie seit 2016 besucht, keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte im Herbst 2016 die Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 und besuchte im April 2017 einen Deutschkurs der Niveaustufe A1/A2 Modul 1, im Oktober 2017 ebenfalls, seit Dezember 2017 dessen Modul 2. Sie spricht nur grundlegend Deutsch. Eine Nostrifizierung ihrer im Herkunftsstaat abgeschlossenen universitären Ausbildung als Linguistin hat die Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet bislang nicht angestrengt. Sie besuchte im Frühjahr 2017 den Wertekurs des ÖIF in XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt keine Sozialkontakte außerhalb der Familie und des Deutschkurses vor Ort vor, auch am Deutsch-Workshop des Frauencafés nimmt die Zweitbeschwerdeführerin erst seit drei Monaten teil. Sie arbeitet seit November 2017 einen Nachmittag pro Woche ehrenamtlich in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX. Sie war in Österreich nie legal erwerbstätig und bestritt ihren gesamten Aufenthalt über ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Abgesehen von ihrer Beziehung zu ihrem Bruder verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen zu Österreich. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren abgesehen von dem von Freiwilligen organisierten Deutschkurs, den sie seit 2016 besucht, keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte im Herbst 2016 die Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 und besuchte im April 2017 einen Deutschkurs der Niveaustufe A1/A2 Modul 1, im Oktober 2017 ebenfalls, seit Dezember 2017 dessen Modul 2. Sie spricht nur grundlegend Deutsch. Eine Nostrifizierung ihrer im Herkunftsstaat abgeschlossenen universitären Ausbildung als Linguistin hat die Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet bislang nicht angestrengt. Sie besuchte im Frühjahr 2017 den Wertekurs des ÖIF in römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin bringt keine Sozialkontakte außerhalb der Familie und des Deutschkurses vor Ort vor, auch am Deutsch-Workshop des Frauencafés nimmt die Zweitbeschwerdeführerin erst seit drei Monaten teil. Sie arbeitet seit November 2017 einen Nachmittag pro Woche ehrenamtlich in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 . Sie war in Österreich nie legal erwerbstätig und bestritt ihren gesamten Aufenthalt über ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Abgesehen von ihrer Beziehung zu ihrem Bruder verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen zu Österreich. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.

Die XXXX Drittbeschwerdeführerin begann ihre Schulbildung im Bundesgebiet in der 3. Klasse Volksschule in XXXX. Nach zwei Monaten in der NMS XXXX besucht die Drittbeschwerdeführerin seit November 2014 die NMS XXXX. Sie ist eine durchschnittliche Schülerin, besucht derzeit die vierte Klasse, wird in den Freistunden durch einen pensionierten Pädagogen ehrenamtlich betreut und bekommt darüber hinaus Aufgabenhilfe und Hilfe bei Prüfungsvorbereitungen und Referaten durch Freiwillige. Sie nimmt an den schulischen Aktivitäten wie Englisch-Workshops, Sozialprojekten und der Übung darstellendes Spiel teil. Auch sie besucht die durch Freiwillige organisierten Deutschkurse der Gemeinde mit ihrer Familie und weist gute Deutschkenntnisse auf. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, und nimmt an keinen sonstigen Aktivitäten in der Gemeinde teil. Ihr außerschulisches Leben ist auf Ihre Familie fokussiert; mit drei Klassenkolleginnen ist sie enger befreundet und trifft sich gelegentlich mit ihnen auch in der Freizeit. Darüber hinaus können abgesehen von der Beziehung zu ihrem Onkel und dessen Familie keine Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden.Die römisch 40 Drittbeschwerdeführerin begann ihre Schulbildung im Bundesgebiet in der 3. Klasse Volksschule in römisch 40 . Nach zwei Monaten in der NMS römisch 40 besucht die Drittbeschwerdeführerin seit November 2014 die NMS römisch 40 . Sie ist eine durchschnittliche Schülerin, besucht derzeit die vierte Klasse, wird in den Freistunden durch einen pensionierten Pädagogen ehrenamtlich betreut und bekommt darüber hinaus Aufgabenhilfe und Hilfe bei Prüfungsvorbereitungen und Referaten durch Freiwillige. Sie nimmt an den schulischen Aktivitäten wie Englisch-Workshops, Sozialprojekten und der Übung darstellendes Spiel teil. Auch sie besucht die durch Freiwillige organisierten Deutschkurse der Gemeinde mit ihrer Familie und weist gute Deutschkenntnisse auf. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, und nimmt an keinen sonstigen Aktivitäten in der Gemeinde teil. Ihr außerschulisches Leben ist auf Ihre Familie fokussiert; mit drei Klassenkolleginnen ist sie enger befreundet und trifft sich gelegentlich mit ihnen auch in der Freizeit. Darüber hinaus können abgesehen von der Beziehung zu ihrem Onkel und dessen Familie keine Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet zuerst ein halbes Jahr den Kindergarten in XXXX und später die Volksschule in XXXX und XXXX. Derzeit besucht er die erste Klasse der NMS XXXX. Er ist ein durchschnittlicher Schüler und bekommt Aufgabenhilfe sowie Hilfe bei Prüfungsvorbereitungen und Lernhilfe durch Freiwillige. Er besucht ebenfalls im Familienverband den von Freiwilligen organisierten Deutschkurs in XXXX. Der Viertbeschwerdeführer spielt Schulfußball. Letztes Jahr war der der Viertbeschwerdeführer Mitglied bei der Jugendfeuerwehr, bis zum Frühjahr findet kein Feuerwehrtraining statt.Der römisch 40 Viertbeschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet zuerst ein halbes Jahr den Kindergarten in römisch 40 und später die Volksschule in römisch 40 und römisch 40 . Derzeit besucht er die erste Klasse der NMS römisch 40 . Er ist ein durchschnittlicher Schüler und bekommt Aufgabenhilfe sowie Hilfe bei Prüfungsvorbereitungen und Lernhilfe durch Freiwillige. Er besucht ebenfalls im Familienverband den von Freiwilligen organisierten Deutschkurs in römisch 40 . Der Viertbeschwerdeführer spielt Schulfußball. Letztes Jahr war der der Viertbeschwerdeführer Mitglied bei der Jugendfeuerwehr, bis zum Frühjahr findet kein Feuerwehrtraining statt.

Der XXXX Fünftbeschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet drei Jahre lang den Kindergarten als Integrationskind. Er besucht die erste Klasse Volksschule, wurde aber aufgrund einer dreijährigen Entwicklungsverzögerung in die Vorschule rückgestuft und wird nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet. Der Fünftbeschwerdeführer spielt manchmal Schulfußball.Der römisch 40 Fünftbeschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet drei Jahre lang den Kindergarten als Integrationskind. Er besucht die erste Klasse Volksschule, wurde aber aufgrund einer dreijährigen Entwicklungsverzögerung in die Vorschule rückgestuft und wird nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet. Der Fünftbeschwerdeführer spielt manchmal Schulfußball.

1.4. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Gastritis und einer Vitamin B12-Mangelanämie und einem Vitamin D3-Mangel. Dass sie darüber hinaus an einem "onkologischen Problem" oder Gallensteinen leidet, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Vitamin D3 und Tabletten zur Behandlung von Gastritis ein und benötigt alle sechs Wochen eine parenterale Vitamin B12-Gabe. Tabletten zur Behandlung von Gastritis und Vitamin B12-Spritzen sind in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, erhältlich. Die medizinische Versorgung hat sich innerhalb eines Jahres seit den Ermittlungen im ersten Asylverfahren nicht verschlechtert. Auch Vitamin D3 ist im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin verfügbar.

Der Fünftbeschwerdeführer litt als Kleinkind vor der Ausreise an Fieberkrämpfen, der letzte Anfall fand zwei Monate vor der Ausreise statt. Er hat nur eine Niere, benötigt diesbezüglich aber keine Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass er weiterhin an Neurodermitis wegen Hausstaubmilben leidet. Er leidet aktuell an einem Hypermobilitätssyndrom, einer Feinmotorikstörung, einem Aufmerksamkeitsdefizit, einem Beckenschiefstand, einem beidseitigem Knick-Senk-Fuß sowie an einer Kniefehlstellung (Genua Valga) und einem dreijährigen Entwicklungsrückstand. Er befindet sich derzeit in Physiotherapie (Heilgymnastik) sowie in Ergotherapie. Physiotherapie ist in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien, verfügbar. Die medizinische Versorgung hat sich innerhalb eines Jahres seit den Ermittlungen im ersten Asylverfahren nicht verschlechtert. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter des Fünftbeschwerdeführers die dem Fünftbeschwerdeführer bei der Heilgymnastik und Ergotherapie verschriebenen Übungen auch im Herkunftsstaat mit ihm durchführen kann, wie sie es ihren Angaben zufolge in der hg. mündlichen Verhandlung auch in Österreich tut.

Die erwachsenen Beschwerdeführer sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer haben Zugang zum Sozialsystem in ihrem Herkunftsstaat, verfügen dort über ein soziales Netz und konnten auch vor Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben im Herkunftsstaat Zugang zum Bildungssystem, auch zum Hochschulbildungssystem.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer brachten im zweiten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vor. Der Erstbeschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass die alten Gründe, er im ersten Asylverfahren angegeben habe, nach wie vor aufrecht bleiben. Dies könne er mit einer Nachricht von seinem Bruder aus Tschetschenien, dass die russischen Behörden in Tschetschenien nach ihm suchen und zwei Ladungen belegen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der fortgesetzten Verfolgung im Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Das erste vom Erstbeschwerdeführer im zweiten Asylverfahren in Kopie vorgelegte, mit "Ladung" titulierte Schriftstück, datiert vom 15.08.2016, und ist sohin von der Rechtskraft der das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsverfahren umfasst; der bezughabende Wiederaufnahmeantrag wurde zurückgewiesen. Die in Form von Scans von Kopien vorgelegten als "Ladung" bezeichneten Schriftstücke sind nicht echt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.

Eine wesentliche Änderung der die Beschwerdeführer betreffend asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen Umstände kann nicht festgestellt werden.

1.6. Die Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen – bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne – sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    CIA – Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,
https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    RA – Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,
http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,
http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS – v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats – festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).

Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen – der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia – hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).

Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).

Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FP – Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens,
http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien,
http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich,
https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017

Nordkaukasus allgemein

Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).

In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).

Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).

Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).

Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet,
http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017).

Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).

Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017).

Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017

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    ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017

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    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig.

Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).

NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017

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    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von

Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche EASO 3.2017).

Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen – insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft – gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017).

Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia,
https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 22.6.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 116

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen – außer der Notfallversorgung – hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen.Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen.

Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).

Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).

Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatliche Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter gehen jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeitenden. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeitenden, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl Staatsangestellter relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach tief oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind – unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft –, wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramsan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).

Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde (Zeit Online 15.11.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Im Corruption Perception Index 2016 von Transparency International befindet sich Russland auf Platz 131 von 176 Staaten (TI 27.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 22.6.2017

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    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017

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    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017

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    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • -Strichaufzählung
    IAR – International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SEM – Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Transparency International (27.1.2017): Corruption Perception Index 2016,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (15.11.2016): Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen, Zugriff 22.6.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004) - Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987) - Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001) - Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017)

Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).

Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).

Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 22.2.2017).

In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 12.1.2017).

Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette,
http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 28.6.2017

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).

Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).

Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).

Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:

1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.

2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya,
http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email

  • -Strichaufzählung
    ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 30.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 30.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen,
http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 30.6.2017

Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vergleiche SWP 4.2013).

2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).

Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Forum 18 (13.9.2016): Russia: "Extremism" religious freedom survey, September 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/329706/470746_de.html, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Presse (20.4.2017): Russlands Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://diepresse.com/home/ausland/welt/5204368/Russlands-Oberstes-Gericht-verbietet-Zeugen-Jehovas, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (20.4.2017): Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-04/russland-zeugen-jehovas-verbot-beschlagnahmung-besitz-extremismus, Zugriff 4.7.2017

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vergleiche ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).

Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
    Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    GfbV – Gesellschaft für bedrohte Völker (23.11.2011):
    Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, https://www.gfbv.de/de/news/tschetschenien-unter-despot-kadyrow-alltag-in-angst-2137/, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525&tx_ttnews%5BbackPid%5D=756&no_cache=1, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725?1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

  • -Strichaufzählung
    USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 10.7.2017

Mutterschaftskapital und Kindergeld

2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7.500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mütterkapitalprogramm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Man bekommt das Geld drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. In Chabarowsk zum Beispiel wird bei Geburt des dritten Kindes ein noch verbleibender Wohnungskredit komplett getilgt, in Mordwinien greift diese Regelung bei Geburt des vierten Kindes. Zu den derzeit erörterten Vorschlägen zählt auch die Idee, kinderreiche Familien von der Vermögenssteuer zu befreien (RBTH 22.4.2017).2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7.500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vergleiche IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mütterkapitalprogramm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Man bekommt das Geld drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. In Chabarowsk zum Beispiel wird bei Geburt des dritten Kindes ein noch verbleibender Wohnungskredit komplett getilgt, in Mordwinien greift diese Regelung bei Geburt des vierten Kindes. Zu den derzeit erörterten Vorschlägen zählt auch die Idee, kinderreiche Familien von der Vermögenssteuer zu befreien (RBTH 22.4.2017).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Russland ist mit einer bezahlten Elternzeit von 1,5 Jahren bei gleichzeitiger Arbeitsplatzgarantie weltweit unter den Spitzenreitern bei der Freistellung von der Arbeit nach Geburt eines Kindes. Von dieser Regelung aber profitieren langfristig weder die Arbeitgeber noch die Frauen. Nach Ende der Elternzeit müssen die Kinder noch für weitere eineinhalb Jahre kontinuierlich betreut werden. Mütter müssten dann zuhause bleiben, ohne weiter bezahlt zu werden. Ein System von Kindertagesstätten ist in Russland erst im Aufbau (RBTH 22.4.2017).

Mutterschaft:

  • -Strichaufzählung
    Mutterschaftsurlaub 140 Tage bei 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach) - Kann auf 194 Tage erhöht werden im Falle von Mehrlingsgeburten oder Komplikationen (84 Tage vor der Geburt) - Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40h Vollzeitjob - 34.583 RUB sollten nicht überschritten werden - Bis zu 18 Monate nach der Geburt kann die Zahlung insgesamt 40% des Lohns betragen - Arbeitnehmer können jederzeit wieder zur Arbeit zurückkehren - Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bis zu einem Maximum von 3 Jahren ohne Arbeitsplatzverlust möglich - Verantwortung liegt beim Sozialversicherungsfond (Fond Socialnovo Strahovanya Rosiyskoy Federaciy) (IOM 8.2015)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    MDZ – Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 12.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Wirtschaftsblatt (8.9.2014): Die Russen werden wieder mehr, http://wirtschaftsblatt.at/home/meinung/3866502/Die-Russen-werden-wieder-mehr, Zugriff 25.5.2016

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vergleiche US DOS 3.3.2017, FH 2017).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 3.3.2017).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016).

Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
    Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 25.5.2016

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017

Grundversorgung/Wirtschaft

2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig:

Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den 114. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus.

Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b).

Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).

Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    WKO – Wirtschaftskammer Österreich (29.6.2017): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2017): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 13.7.2017

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 13.7.2017

Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

  • -Strichaufzählung
    Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe - Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden - Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden - Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer RepressionenInvaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades - Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe - Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden - Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden - Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen
  • -Strichaufzählung
    Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

  • -Strichaufzählung
    ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

  • -Strichaufzählung
    Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); - Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); - Familien mit geringem Einkommen; - Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Renten

  • -Strichaufzählung
    Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente - Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr - Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente - Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners - Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

  • -Strichaufzählung
    Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) - Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren - Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

  • -Strichaufzählung
    Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten - Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
  • -Strichaufzählung
    Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge - Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren

  • -Strichaufzählung
    Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben - Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 - Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: - 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) - fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) - Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

  • -Strichaufzählung
    Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).

Behinderung

  • -Strichaufzählung
    Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente - Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus - Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

  • -Strichaufzählung
    Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden - Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

  • -Strichaufzählung
    Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt - Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt - Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt - Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen - Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings - Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Notfallbehandlung - Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken - Stationäre Behandlung - Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Handelsblatt (o.D.): Gesundheitssysteme weltweit – Russland, http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesundheitssysteme-weltweit-russland-ueberbleibsel-aus-sowjetzeiten/19579606-6.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vergleiche GIZ 7.2017c, vergleiche AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vergleiche AA 24.1.2017).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Notfallbehandlung - Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken - Stationäre Behandlung - Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom 30. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung "OMS+" (AHK o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (13.7.2017b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AHK – Deutsch-Russische Außenhandelskammer (o.D.): Medizinische Dienstleistungen in Russland: die Trends von heute und morgen, http://russland.ahk.de/publikationen/impuls/inhalt-2016/gesundheitsmarkt-russland/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung ist modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vergleiche hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2017a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 13.7.2017

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS [Krankenpflichtversicherung] profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (sechs Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).

Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben im ersten und zweiten Asylverfahren, soweit diese glaubwürdig waren. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Angaben zum ersten und zweiten Asylverfahren sowie zum Wiederaufnahmeverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Angaben zur aufenthaltsrechtlichen Stellung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer sowie auf dem IZR-Auszug und der Zeugenaussage des Bruders in der ersten hg. Beschwerdeverhandlung.

Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug, die Wohnorte der Beschwerdeführer aus dem GVS in Übereinstimmung mit dem ZMR und ihren Angaben hiezu.

Die Unbescholtenheit der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.

2.3. Dass die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten, ergibt sich aus den Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und hg. Verfahren.

Dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers im zweiten Asylverfahren unglaubwürdig ist, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Der Erstbeschwerdeführer führt aus, dass die "alten Gründe", die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, nach wie vor aufrecht bleiben. Dass dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war, führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 17.08.2016 mit umfassender Begründung aus; diese gründete sich abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vor allem auf die Unplausibilität des Vorbringens.

Weiters gründete der Erstbeschwerdeführer den zweiten Asylantrag – wie auch den Wiederaufnahmeantrag – auf den Erhalt zweier "Ladungen". Diese beiden "Ladungen" vermögen jedoch keine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers darzutun:

In der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2017 ergänzt der rechtsfreundliche Vertreter (gleichlautend mit der Beschwerde im zweiten Asylverfahren und dem Wiederaufnahmeantrag), dass der Erstbeschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe, völlig schuldlos einem Strafverfahren von den russischen Behörden unterzogen zu werden. Mit der Vorlage der polizeilichen Ladungen sei nunmehr objektiviert, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde. Dieses Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters geht jedoch – wie schon in der Stellungnahme zu den Länderberichten im ersten Asylverfahren – an dem vom Erstbeschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringen vorbei, er sei von Privatpersonen erpresst worden, die sich in krimineller Absicht bereichern hätten wollen; auf den dieser Erpressung zugrundeliegenden Sachverhalt beziehen sich die "Ladungen" jedoch laut der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 31.03.2017. Dass – ungeachtet der grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens, die bereits im ersten Verfahren festgestellt wurde – die Erpresser den Sachverhalt durch Anlegen einer Aktenzahl und Übermittlung von Ladungen aktenkundig machen, würde sie jedoch ihrer "Geschäftsgrundlage" berauben; dieses Vorbringen ist jedenfalls unplausibel. Sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 im Gegensatz zu ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an, dass sie keine näheren Angaben zum angeblichen Strafverfahren machen können, obwohl sie beide glaubhaft ausführen, in regelmäßigem Telefonkontakt mit ihren Verwandten in der Russischen Föderation zu stehen und sie weiters nunmehr regen Behördenkontakt vorbringen; auch dies ist nicht glaubhaft.

Das vom rechtsfreundlichen Vertreter ebenso bereits im ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer werde wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. unterstellter Unterstützung von Rebellen verfolgt, verfängt schon wegen des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht, wonach ein POLIZEIMAJOR ihm selbst mitgeteilt habe, das man seine Passagiere schon seit Monaten observiert habe; dass den Behörden sohin bekannt sein musste, dass – selbst wenn sein im ersten Verfahren vorgebrachtes Fluchtvorbringen zuträfe – der Beschwerdeführer nicht in die Tätigkeiten dieser Passagiere involviert wäre, ergibt sich sohin im Gegensatz zum Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Jenes Vorbringen ist weiters mit der Ausstellung eines Auslandsreisepasses und dem problemfreien Ticketkauf und sogar der Ausstellung einer Ausreisebestätigung an den Beschwerdeführer nicht vereinbar; dies begründete der Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren auch damit, dass nicht nach ihm gefahndet worden sei.

Es steht vielmehr fest, dass die beiden "Ladungen", auf die der Folgeantrag gestützt wurde, nicht echt sind:

Die "Ladungen" wurden dem Bundesverwaltungsgericht weder im Wiederaufnahmeverfahren, noch im zweiten Asylverfahren im Original vorgelegt, dies trotz der Ankündigung im Wiederaufnahmeantrag und der Aufforderung mit Parteiengehör vom 31.10.2017, sondern jeweils nur Scans der Übersetzungen samt den beigeschlossenen Scans der Kopien der "Ladungen". Auch in der Erstbefragung wurden nur die Kopien vorgelegt, in der Stellungnahme vom 31.03.2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter ausdrücklich aus, dass die Originale jederzeit übermittelt werden könnten. Ungeachtet dessen, dass die Originale aber nicht vorgelegt wurden, stellte er den Antrag auf Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der "Ladungen". Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 wurden die Originale der Ladungen nicht vorgelegt, sondern ausschließlich ein Konvolut an Unterlagen betreffend das Leben der Beschwerdeführer in Österreich. Dessen ungeachtet beantragte der rechtsfreundliche Vertreter in der Stellungnahme vom 23.05.2017 erneut, die Überprüfung der "Ladungen" auf Echtheit und Richtigkeit. Dass sich die Originale der "Ladungen" im Verfügungsbereich des rechtsfreundlichen Vertreters finden, ergibt sich aus den Einlassungen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren. Der Antrag auf Prüfung der Echtheit wurde folglich in der hg. mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Dass dem erkennenden Gericht trotz schriftlicher Aufforderung die Originale der "Ladungen" nie vorgelegt wurden, ist beweiswürdigend zu berücksichtigen.

Die vorliegenden Scans der Kopien der "Ladungen" stehen überdies nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Einklang. Ihm zufolge handelt es sich bei den "Ladungen" um Schreiben in DIN A4-Größe. Die vorliegenden Scans zeigen Schreiben in DIN A5-Größe, die schräg nach links oben verschoben auf ein DIN A4-Blatt kopiert wurden und wie am Falz links oben erkennbar ist, an andere Papiere geklammert sind. Hiebei handelt es sich nicht um die Übersetzung, deren Scan "plan", ohne Falz, ohne Klammerl, ist.

Weiters ist bemerkenswert, dass die Zeile "Unterschrift" leer ist, und der "Untersuchungsführende", der entgegen dem Formularvordruck seinen Vor- und Vatersnamen nur als Initialen angab, in beiden Fällen an anderer Stelle auf dem Formular gezeichnet hat; schließlich findet sich der Stempel nicht über der Unterschrift, sondern auf der Zustellverfügung, die jedoch nicht abgetrennt wurde, sondern unausgefüllt noch am Formular hängt.

Inhaltlich ist weiters bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer als "Verdächtiger in einer Strafsache" nach den gesetzlichen Bestimmungen für "civil defendants" geladen wird. Weiters stammt die "Ladung" laut Vordruck von der Überregionalen Untersuchungsabteilung für die Stadt XXXX – Untersuchungsverwaltung des Untersuchungsausschusses Russlands für die Tschetschenische Republik", der Stempel jedoch von der "Verwaltung des Ministeriums des Inneren Russlands für die Stadt XXXX – Abteilung der Polizei NR. 1 für den Stadtbezirk XXXX der Stadt XXXX". Auffällig sind auch die Aktenzahl "Nr. 234567" und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die "Ladungen" dem Wiederaufnahmeantrag zufolge am selben Tag erhielt, wie den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Revisionsverfahren im ersten Asylverfahren.Inhaltlich ist weiters bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer als "Verdächtiger in einer Strafsache" nach den gesetzlichen Bestimmungen für "civil defendants" geladen wird. Weiters stammt die "Ladung" laut Vordruck von der Überregionalen Untersuchungsabteilung für die Stadt römisch 40 – Untersuchungsverwaltung des Untersuchungsausschusses Russlands für die Tschetschenische Republik", der Stempel jedoch von der "Verwaltung des Ministeriums des Inneren Russlands für die Stadt römisch 40 – Abteilung der Polizei NR. 1 für den Stadtbezirk römisch 40 der Stadt XXXX". Auffällig sind auch die Aktenzahl "Nr. 234567" und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die "Ladungen" dem Wiederaufnahmeantrag zufolge am selben Tag erhielt, wie den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Revisionsverfahren im ersten Asylverfahren.

Im Übrigen ist auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu diesen "Ladungen" unglaubwürdig:

Der Erstbeschwerdeführer gab zum Erhalt der "Ladungen" in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren am 23.10.2017 – im Widerspruch zum Wiederaufnahmeantrag, der vom Erhalt der "Ladungen" am 09.01.2017 ausging – ausdrücklich an, diese seien ihm am 06.01.2017 in WIEN übergeben worden. Bemerkenswerterweise konnte er in der zeitlich näher am Erhalt der "Ladungen" liegenden polizeilichen Erstbefragung am 30.03.2017 den Erhalt der "Ladungen" nicht ähnlich genau eingrenzen, vielmehr gab er an, die "Ladungen" vor ca. einem Monat – sohin ca. Ende Februar – "nach Hause" bekommen zu haben. Der Wiederaufnahmeantrag, dem ein Scan der Kopie der "Ladungen" angeschlossen war, langte hg. aber bereits am 23.01.2017 ein. Laut der Aussage des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren hat er die Ladungen nicht "nach Hause" bekommen, sondern sie wurden ihm "über den Anwalt XXXX" hierher geschickt bzw. von einem Kurier in XXXX übergeben. Soweit er in der Erstbefragung ausführt, dass er zwei "Ladungen" von der Polizei "und von der Stadt XXXX" bekommen habe, stimmt sein Vorbringen nicht mit den vorgelegten "Ladungen" überein, wonach beide "Ladungen" vom selben Beamten stammen. Widersprüchlich ist betreffend die "Ladungen" weiters, dass diese dem Erstbeschwerdeführer laut Wiederaufnahmeantrag "persönlich" an seiner Wohnadresse zugestellt wurden, laut der hg. mündlichen Verhandlung jedoch postalisch.Der Erstbeschwerdeführer gab zum Erhalt der "Ladungen" in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren am 23.10.2017 – im Widerspruch zum Wiederaufnahmeantrag, der vom Erhalt der "Ladungen" am 09.01.2017 ausging – ausdrücklich an, diese seien ihm am 06.01.2017 in WIEN übergeben worden. Bemerkenswerterweise konnte er in der zeitlich näher am Erhalt der "Ladungen" liegenden polizeilichen Erstbefragung am 30.03.2017 den Erhalt der "Ladungen" nicht ähnlich genau eingrenzen, vielmehr gab er an, die "Ladungen" vor ca. einem Monat – sohin ca. Ende Februar – "nach Hause" bekommen zu haben. Der Wiederaufnahmeantrag, dem ein Scan der Kopie der "Ladungen" angeschlossen war, langte hg. aber bereits am 23.01.2017 ein. Laut der Aussage des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren hat er die Ladungen nicht "nach Hause" bekommen, sondern sie wurden ihm "über den Anwalt XXXX" hierher geschickt bzw. von einem Kurier in römisch 40 übergeben. Soweit er in der Erstbefragung ausführt, dass er zwei "Ladungen" von der Polizei "und von der Stadt XXXX" bekommen habe, stimmt sein Vorbringen nicht mit den vorgelegten "Ladungen" überein, wonach beide "Ladungen" vom selben Beamten stammen. Widersprüchlich ist betreffend die "Ladungen" weiters, dass diese dem Erstbeschwerdeführer laut Wiederaufnahmeantrag "persönlich" an seiner Wohnadresse zugestellt wurden, laut der hg. mündlichen Verhandlung jedoch postalisch.

Unplausibel ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Wiederaufnahmeverfahren, er habe die zwei "Ladungen" vorgelegt, die sein Bruder "gefunden" habe, "aber es habe[ ] auch andere Ladungen gegeben." Er wisse nicht, "wie viele Ladungen es insgesamt waren, mein Bruder hat mir gesagt, dass viele gekommen sind, er hat nur zwei gefunden": Der Erstbeschwerdeführer kann selbst nicht erklären, wie er oder sein Bruder wissen können, dass "viele Ladungen" gekommen seien, wenn er nur zwei gefunden habe, zumal diese an den Wohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt wurden, an dem niemand wohnt. Dieses Vorbringen ist unplausibel.

Dass sein Bruder den "Ladungen" keine Bedeutung beigemessen habe, wie der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren angab, ist mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren nicht in Einklang zu bringen, wonach er der ersten Ladung nachgekommen sei und auf Grund der zweiten Ladung aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung das Land verlassen habe.

Widersprüchlich ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch angab, es habe keine weiteren Ladungen zwischen der Ausreise der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Dezember 2012 und seiner Ausreise im Mai 2013 gegeben, während er in der hg. mündlichen Verhandlung im zweiten Asylverfahren angab, dass laut seiner Familie im Herkunftsstaat auch in diesem Zeitraum Ladungen gekommen seien. Der Versuch des Erstbeschwerdeführers, diesen Widerspruch dadurch zu entkräften, dass er davon nichts gewusst habe, weil man über solche Sachen nicht am Telefon spreche, verfängt nicht, da er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, seine Schwester XXXX habe ihn in diesem Zeitraum öfter besucht.Widersprüchlich ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch angab, es habe keine weiteren Ladungen zwischen der Ausreise der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Dezember 2012 und seiner Ausreise im Mai 2013 gegeben, während er in der hg. mündlichen Verhandlung im zweiten Asylverfahren angab, dass laut seiner Familie im Herkunftsstaat auch in diesem Zeitraum Ladungen gekommen seien. Der Versuch des Erstbeschwerdeführers, diesen Widerspruch dadurch zu entkräften, dass er davon nichts gewusst habe, weil man über solche Sachen nicht am Telefon spreche, verfängt nicht, da er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, seine Schwester römisch 40 habe ihn in diesem Zeitraum öfter besucht.

Völlig unplausibel ist das vom Erstbeschwerdeführer den russischen Behörden unterstellte Vorgehen: Demgemäß hätten die Behörden den Beschwerdeführer zweimal geladen, ihm nachdem er der zweiten Ladung nicht nachgekommen sei, einen Reisepass ausgestellt, ihn Tickets für die Ausreise kaufen lassen und eine Ausreisebestätigung ausgestellt, ihn nach (aber seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren zufolge aber nicht im halben Jahr vor) seiner Ausreise "ständig" an seinem ehemaligen Wohnsitz in der Russischen Föderation geladen, ohne dass er jemals einer Ladung nachgekommen wäre und dies über einen Zeitraum von über drei Jahren. Ein derartiges Vorgehen kann den russischen Behörden nicht unterstellt werden, noch weniger vor dem Hintergrund des vom rechtsfreundlichen Vertreter relevierten Fluchtvorbringens der Verfolgung wegen unterstellter Kollaboration mit Rebellen: Es kann den Behörden ihrerseits nicht unterstellt werden, sie würden Ladungen – die überdies gegen persönliche Übernahme und nicht wie vom Beschwerdeführer zT geschildert per Post zuzustellen wären – an den Beschwerdeführer schicken, wenn sie ihn als Terrorismusverdächtigen betrachten würden, und bei deren Nichtbefolgung nicht reagieren. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des rechtsfreundlichen Vertreters durch eine derartige Vorgehensweise gewarnt gewesen und hätte die Möglichkeit gehabt, untertauchen. Es kann den russischen Behörden nicht unterstellt werden, dass sie derartig vorgehen. Dass sie, nachdem sein Bruder ihnen mitgeteilt habe, dass er im Ausland sei, wie der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren angab, bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des rechtsfreundlichen Vertreters den Erstbeschwerdeführer nicht international zur Fahndung ausgeschrieben hätten, was nachweislich nicht der Fall ist, kann ihnen ebenfalls nicht unterstellt werden.

Ebenso unplausibel ist das seit der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 erstattete Vorbringen, die Familie des Erstbeschwerdeführers werde "immer von der Polizei vorgeladen", dies jedoch ebenfalls ohne weitere Konsequenzen. Dieses Vorbringen wird vom Erstbeschwerdeführer selbst widersprüchlich geschildert: Während der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme im zweiten Asylverfahren angab, seine Familie werde immer von der Polizei vorgeladen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren an, sein Bruder XXXX, der weiterhin im Heimatort der Beschwerdeführer wohnt und sich um sein Haus kümmert, sei noch keinen Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, XXXX zu Hause habe keine Probleme, in der selben Verhandlung gab er auch an, sein Bruder XXXX sei einmal zum ROWD vorgeladen worden, an anderer Stelle, er werde seit Jänner 2017 2-3 Mal in zwei Monaten vorgeladen. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, dies auch vor dem Hintergrund der mehrfach erstatteten Aussage, dass man über Derartiges aber nicht am Telefon spreche.Ebenso unplausibel ist das seit der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 erstattete Vorbringen, die Familie des Erstbeschwerdeführers werde "immer von der Polizei vorgeladen", dies jedoch ebenfalls ohne weitere Konsequenzen. Dieses Vorbringen wird vom Erstbeschwerdeführer selbst widersprüchlich geschildert: Während der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme im zweiten Asylverfahren angab, seine Familie werde immer von der Polizei vorgeladen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren an, sein Bruder römisch 40 , der weiterhin im Heimatort der Beschwerdeführer wohnt und sich um sein Haus kümmert, sei noch keinen Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, römisch 40 zu Hause habe keine Probleme, in der selben Verhandlung gab er auch an, sein Bruder römisch 40 sei einmal zum ROWD vorgeladen worden, an anderer Stelle, er werde seit Jänner 2017 2-3 Mal in zwei Monaten vorgeladen. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, dies auch vor dem Hintergrund der mehrfach erstatteten Aussage, dass man über Derartiges aber nicht am Telefon spreche.

Unplausibel ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführer angibt, er habe bis 24.12.2016 nichts von den Ladungen gewusst, sondern erst davon erfahren, als er seinen Bruder im Auftrag seines rechtsfreundlichen Vertreters um die Übermittlung von Beweismitteln ersucht habe, dies obwohl der Erstbeschwerdeführer laut den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung in regelmäßigem Telefonkontakt mit seiner Familie in der Russischen Föderation stand und auch der Erstbeschwerdeführer bereits seit Februar 2016 wieder mit seinem in Tschetschenien wohnhaften Bruder wieder Kontakt hat. Dass dieser dem Beschwerdeführer zehn Monate lang nichts von den Ladungen erzählt hätte, obwohl der Erstbeschwerdeführer angibt, wegen der Ladung im Dezember 2012 ausgereist zu sein, ist unplausibel. Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren, sein Bruder habe ihm erst von den Ladungen erzählt, nachdem ihn sein Anwalt gefragt habe, "ob der Bruder mir eine Bestätigung schicken kann, ob ich wirklich als Taxifahrer gearbeitet habe und meinen russischen Inlandspass und ob ich wirklich die zwei Ladungen bekommen habe", widerstreitet den Gesetzen der Logik. Dies konnte der Erstbeschwerdeführer auf den Vorhalt hin mit der Erklärung er habe mit den "Ladungen" die Bestätigung über die Passausstellung und die Beschäftigung als Taxifahrer gemeint, nicht entkräften.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe bis 24.12.2016 nichts von den Ladungen gewusst, ist im Übrigen auf Grund der Aussagen des Erstbeschwerdeführers in den hg. mündlichen Verhandlungen im Wiederaufnahmeverfahren und im zweiten Asylverfahren, die innerhalb von zwei Monaten stattfanden, unglaubwürdig: Während der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntniserlangung betreffend die Ladungen in auffälliger Weise an den 24.12.2016 knüpfte, konnte er, wie auch die Zweitbeschwerdeführerin, in der mündlichen Verhandlung im zweiten Asylverfahren auf die Aufforderung hin zu schildern, wie sie den 24.12.2016 verbracht haben, keine besonderen Vorkommnisse angeben. Bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, er habe am 24.12.2016 erfahren dass die Behörden nach ihm suchen, er habe sich sehr darüber aufgeregt und es der Zweitbeschwerdeführerin erzählt, wäre jedoch unerklärlich, dass sich weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführer an dieses einschneidende Ereignis erinnern, zumal weniger als zwei Monate zwischen den beiden Verhandlungen lagen. Dass sich der Erstbeschwerdeführer auf Vorhalt dieses Umstandes bei einer Lüge ertappt sah, zeigte auch sein persönliches Verhalten in der hg. mündlichen Verhandlung auf diesen Vorhalt hin, da er dabei die Fassung verlor und laut wurde.

Glaubhaft ist sohin, dass der Erstbeschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren angab, nach der Frage seines rechtsfreundlichen Vertreters im Revisionsverfahren nach dem ersten Asylverfahren seinen Bruder in der Russischen Föderation bat, irgendwelche Bestätigungen zu besorgen und dass sein Bruder ihm diese zukommen ließ, nicht jedoch, dass diese Ladungen echt sind bzw. das darauf aufgesetzte Fluchtvorbringen. Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Erstbeschwerdeführer in den hg. mündlichen Verhandlungen im Wiederaufnahmeverfahren und im zweiten Asylverfahren machte, fest, dass zumindest der Erstbeschwerdeführer von der Unrichtigkeit dieser Ladungen und des darauf gestützten Fluchtvorbringens wusste.

Beim übrigen, im zweiten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringen handelt es sich um eine unglaubwürdige Steigerung des im ersten Verfahren bereits für unglaubwürdig erachteten Vorbringens:

Laut der niederschriftlichen Einvernahme kam die SMS – bzw. die wichtigen SMSen – der wichtigen Polizisten – an anderer Stelle des Bezirkspolizisten, des Bruders oder des Bruders und des Sohnes – am 02.03.2017, am 27.03.2017 sei es zur Nachfrage nach seinem Aufenthaltsort gekommen, danach sei er vom Sicherheitsdienst angerufen worden. Warum der Bezirkspolizist dann noch ein Foto des Beschwerdeführers zum Beweis dessen, dass er sich in Österreich aufhalte, fordern sollte, nachdem ihn der Sicherheitsdienst angerufen habe, ist unplausibel.

Das Vorbringen, dass die Exekutive um ein Foto des Erstbeschwerdeführers mit einer tagesaktuellen österreichischen Tageszeitung bitten zum Beweis, dass er sich nicht mehr in der Russischen Föderation aufhalte, ist lebensfremd: Einerseits sind bereits durch die Flugverbindungen Österreich – Russland tagesaktuelle österreichische Tageszeitungen auch in der Russischen Föderation verfügbar und ein derartiges Foto hätte keinen Beweiswert (es kann der russischen Exekutive nicht unterstellt werden, sie wüsste das nicht), andererseits sind die bereits vorhandenen Beweise – die Tickets auf seinen Namen und die Ausreisebestätigung nach Ausreise mit seinem Reisepass – aussagekräftiger. Davon abgesehen waren es in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 die "wichtigen Polizisten XXXX und XXXX, die dieses Foto forderten, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen der Bezirksinspektor.Das Vorbringen, dass die Exekutive um ein Foto des Erstbeschwerdeführers mit einer tagesaktuellen österreichischen Tageszeitung bitten zum Beweis, dass er sich nicht mehr in der Russischen Föderation aufhalte, ist lebensfremd: Einerseits sind bereits durch die Flugverbindungen Österreich – Russland tagesaktuelle österreichische Tageszeitungen auch in der Russischen Föderation verfügbar und ein derartiges Foto hätte keinen Beweiswert (es kann der russischen Exekutive nicht unterstellt werden, sie wüsste das nicht), andererseits sind die bereits vorhandenen Beweise – die Tickets auf seinen Namen und die Ausreisebestätigung nach Ausreise mit seinem Reisepass – aussagekräftiger. Davon abgesehen waren es in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 die "wichtigen Polizisten römisch 40 und römisch 40 , die dieses Foto forderten, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen der Bezirksinspektor.

Schließlich ist auf Grund des regen Telefonkontakts der Beschwerdeführer mit ihren Verwandten in der Russischen Föderation davon auszugehen, dass der FSB längstens über den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich Bescheid wüsste, würde er sich dafür interessieren, zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 angab, er sei vom Sicherheitsdienst angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, er solle zum FSB kommen. Warum der Erstbeschwerdeführer nun nicht mehr zur XXXX, wie auf den "Ladungen" angegeben, sondern zum Inlandsgeheimdienst FSB (Sitz: MOSKAU), wie seit der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 angegeben, kommen soll, ist unplausibel, zumal der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren sogar angab, vom FSB "geladen" worden zu sein.Schließlich ist auf Grund des regen Telefonkontakts der Beschwerdeführer mit ihren Verwandten in der Russischen Föderation davon auszugehen, dass der FSB längstens über den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich Bescheid wüsste, würde er sich dafür interessieren, zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 angab, er sei vom Sicherheitsdienst angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, er solle zum FSB kommen. Warum der Erstbeschwerdeführer nun nicht mehr zur römisch 40 , wie auf den "Ladungen" angegeben, sondern zum Inlandsgeheimdienst FSB (Sitz: MOSKAU), wie seit der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 angegeben, kommen soll, ist unplausibel, zumal der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren sogar angab, vom FSB "geladen" worden zu sein.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers im zweiten verwaltungsbehördlichen Asylverfahren zutrifft.

2.4. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. Verhandlung sowie den in den beiden Asylverfahren vorgelegten medizinischen Befunden.

Eine Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin, wie in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof im ersten Asylverfahren ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, zumal keine Befunde vorliegen und die Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angeben, dass es sich bei dieser Angabe in der Revision um eine Verwechslung gehandelt habe. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an Gallensteinen leidet, kann entgegen ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, da dies den von ihr vorgelegten Befunden nicht entnehmbar ist. Dass die Zweitbeschwerdeführerin aktuell an einer onkologischen Erkrankung leidet, gibt sie auch selbst nicht an, sie schildert dies als mögliche Konsequenz einer mangelnden Vitamin B12-Zufuhr, für die es aber laut den Länderberichten keinen objektiven Grund gibt; eine aktuelle Gefahr einer onkologischen Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin, die die Vertreterin der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung im zweiten Beschwerdeverfahren releviert, ergibt sich hieraus nicht. Onkologische Erkrankungen wären überdies ausweislich der Länderberichte in der Russischen Föderation behandelbar.

Dass der Fünftbeschwerdeführer an einem dreijährigen und nicht an einem einjährigen Entwicklungsrückstand leidet, ergibt sich im Gegensatz zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung aus dem schulpsychologischen Befund vom 16.11.2016. Im Übrigen entspricht der Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers auf Grund der vorliegenden Befunde dem im ersten Asylverfahren Festgestellten, abgesehen davon, dass keine Neurodermitis mehr diagnostiziert wird.

Die Angaben zur Verfügbarkeit von Vitamin B12 sowie Physiotherapie in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, ergeben sich aus der Anfragebeantwortung des Medical Country of Origin Information System im ersten hg. Verfahren; dies wurde betreffend Physiotherapie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.08.2016 nochmals bestätigt. Die Verfügbarkeit von Vitamin D3 Präparaten in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten, wonach die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gegeben ist, zudem aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2012 und dem Umstand, dass sich die medizinische Versorgung laut dem Länderinformationsblatt seither nicht maßgeblich verschlechterte. Dass die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Fünftbeschwerdeführer die in der Physiotherapie/Ergotherapie verschriebenen Übungen zu Hause macht, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

2.5. Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus deren Angaben im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren, in der hg. Verhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Tschetschenisch sprechen, ergibt sich einerseits aus den Angaben ihrer Eltern, in der Familie werde vorwiegend Tschetschenisch gesprochen, sowie andererseits aus den mangelnden Deutschkenntnissen ihrer Eltern und den Telefonkontakten mit den tschetschenischen Verwandten. Dass die Drittbeschwerdeführerin problemlos Russisch versteht, ergibt sich aus der Interaktion der Drittbeschwerdeführerin mit der Dolmetscherin in der hg. mündliche Verhandlung, in der ihre Einvernahme in deutscher Sprache auf Russisch übersetzt wurde. Dass ihr aktiver Wortschatz während des Aufenthalts in Österreich "eingerostet" ist, ist glaubwürdig, dass eine Kommunikation auf Russisch nicht möglich wäre, wie in der hg. mündlichen Verhandlung behauptet, ist ob des passiven Sprachverständnisses und des Umstandes, dass sie in der Russischen Föderation vier Jahre lang – sohin fast gleich lange wie in Österreich – die Schule besuchte, unglaubwürdig. Der Viertbeschwerdeführer besuchte in der Russischen Föderation zumindest den Kindergarten. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer zumindest grundlegend Russisch sprechen ergibt sich aus der Einlassung des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren, wonach die Kinder "nicht mehr gut Russisch" können. Überdies ist ihre Mutter Lehrerin und studierte Linguistin; es steht fest, dass sie ihre Kinder bei der Auffrischung der Russischkenntnisse unterstützen kann. Es steht daher fest, dass die minderjährigen Beschwerdeführer nach einer Eingewöhnungsphase in ihrem Herkunftsstaat rasch wiederum mit der russischen Sprache vertraut sein werden.

Dass die Beschwerdeführer zu ihren weiterhin in der Russischen Föderation lebenden Verwandten Kontakt über Handy haben, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen zum nur eingeschränkten Kontakt mit dem Sohn des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, der bis kurz vor der Ausreise mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebte, ist vor diesem Hintergrund, dessen Alter bei Ausreise der Beschwerdeführer und dem Umstand, dass Kontakt auch zu allen anderen Verwandten besteht, nicht glaubwürdig: Die diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers waren lebensfremd; hinzukommen die Widersprüche in der hg. mündlichen Verhandlung zwischen den erwachsenen Beschwerdeführern, wer von ihnen Kontakt mit ihm hält.

Da alle minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren wurden, mehrere Jahre dort lebten, abgesehen vom Fünftbeschwerdeführer dort auch Bildungseinrichtungen besuchten und es weiterhin Telefonkontakte mit den Verwandten in der Russischen Föderation gibt, steht vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sie in Österreich sowohl innerhalb der Kernfamilie, die auf Grund des Ergebnisses der hg. mündlichen Verhandlung das Zentrum der Sozialkontakte der Beschwerdeführer darstellt, als auch durch die Beziehung zum Onkel und dessen Familie sowie durch die Freundschaft des Erstbeschwerdeführers mit zwei russischen/tschetschenischen Familien in Österreich fest, dass die Beschwerdeführer auch in Österreich nach tschetschenischer Kultur und Lebensart leben und mit dieser daher vertraut sind.

Dass die erwachsenen Beschwerdeführer erst 2016, sohin ca. drei Jahre nach der Einreise, begannen, Deutsch zu lernen, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren und den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Zeugnissen. Dass der Erstbeschwerdeführer kaum und die Zweitbeschwerdeführerin wenig Deutsch spricht, ergibt sich aus den vorliegenden Zeugnissen des ÖSD, die sich mit dem Ergebnis der hg. mündlichen Verhandlung decken, sowie der von den Beschwerdeführern als Unterstützungsschreiben vorgelegten Stellungnahme und einem weiteren Unterstützungsschreiben; dass die Drittbeschwerdeführerin gut Deutsch spricht, ergibt sich ebenfalls aus der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer durchschnittliche Schüler sind, ergibt sich aus der Schülerbeschreibung, da Zeugnisse der letzten beiden Jahre betreffend keinen der minderjährigen Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Dass der Fünftbeschwerdeführer nicht in die zweite Klasse Volksschule geht, sondern in die Vorschule rückgestuft wurde und nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet wird, ergibt sich im Gegensatz zu den Unterstützungsschreiben aus dem schulpsychologischen Befund vom 11.16.2016. Dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich ein Medizinstudium ernsthaft anstrebt, ist mit den von ihren Eltern vorgelegten Unterlagen, wonach sie ein Berufspraktikum als Friseurin machte, schwer in Einklang zu bringen; an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Ankündigung des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren, die Drittbeschwerdeführerin werde mit dem Schuljahr 2016/2017 ins Gymnasium wechseln, laut der vorliegenden Schülerbeschreibung der NMS XXXX unzutreffend ist.Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer durchschnittliche Schüler sind, ergibt sich aus der Schülerbeschreibung, da Zeugnisse der letzten beiden Jahre betreffend keinen der minderjährigen Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Dass der Fünftbeschwerdeführer nicht in die zweite Klasse Volksschule geht, sondern in die Vorschule rückgestuft wurde und nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet wird, ergibt sich im Gegensatz zu den Unterstützungsschreiben aus dem schulpsychologischen Befund vom 11.16.2016. Dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich ein Medizinstudium ernsthaft anstrebt, ist mit den von ihren Eltern vorgelegten Unterlagen, wonach sie ein Berufspraktikum als Friseurin machte, schwer in Einklang zu bringen; an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Ankündigung des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren, die Drittbeschwerdeführerin werde mit dem Schuljahr 2016 aus 2017, ins Gymnasium wechseln, laut der vorliegenden Schülerbeschreibung der NMS römisch 40 unzutreffend ist.

Dass die Drittbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation im Gegensatz zu Österreich keine Hochschulausbildung machen könnte, kann nicht festgestellt werden: Ihre Mutter absolvierte selbst ein Hochschulstudium in DAGESATAN, ihr Halbbruder brach sein Jus-Studium in DAGESTAN an einer Privatuniversität nach der Ausreise der Beschwerdeführer ab, weil seine Studiengebühren iHv umgerechnet 625 € pro Jahr nach Ausreise seines Vaters nicht weiterbezahlt wurden. Im Gegensatz dazu sind öffentliche Universitäten jedoch kostenlos. Die Einschulungsquote im Herkunftsstaat beträgt fast 100%; vor dem Hintergrund des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation (so auch zB ACCORD, Das Schulsystem in Russland – Tschetschenien, Dezember 2016) und dem Bildungshintergrund der Zweitbeschwerdeführerin und des Halbbruders der Drittbeschwerdeführerin trifft das von der Zweitbeschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen, dass ein Zugang zum Bildungssystem nur bestehe, wenn man wichtige Bekannte habe, weiterhin nicht zu. Vor dem Hintergrund des starken familiären Netzes und der Sozialhilfen für Familien mit mindestens drei Kindern und dem Umstand, dass beide Elternteile wie auch die Drittbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind, kann trotz der Berichte zur herrschenden Korruption in der Russischen Föderation nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin keinen Zugang zu Hochschulbildung hätte.

Die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdführers an außercurriculären Schulaktivitäten – Schülerliga/unverbindliche Übung Fußball, unverbindliche Übung Darstellendes Spiel, Sozialprojekte, Englischsprachwoche – ist durch die Schülerbeschreibungen und die Unterstützungsschreiben dokumentiert, die fallweise Teilnahme des Fünftbeschwerdeführers an der Schülerliga durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführer abgesehen vom Schulfußball auch in einem Verein Fußball spielen, da diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen und auch von den Eltern kein Verein angegeben werden konnte. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht in einem Verein boxen, sondern der Viertbeschwerdeführer von einem anderen Asylwerber privat trainiert wurde, dieses Training aber nicht fortgesetzt wird, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Die Teilnahme des Viertbeschwerdeführers an der Jungfeuerwehr ergibt sich aus den Angaben seiner Eltern in der hg. mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Zeitungsbericht, dass von Herbst bis Frühling kein Training stattfindet, ebenso. Dass die Drittbeschwerdeführerin außerschulisch in keinen Vereinen o.ä. engagiert ist, sondern außerhalb der Schule und der Freundschaft mit drei Schulkolleginnen ihr Sozialleben auf die Familie beschränkt ist, aus der sie sich noch in keiner Weise emanzipiert hat, steht auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung fest; dass der von ihrem Vater in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren noch geschilderte Bindung zu ihren ehemaligen Schulkollegen aus XXXX mittlerweile abgerissen ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung im zweiten Asylverfahren.Die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdführers an außercurriculären Schulaktivitäten – Schülerliga/unverbindliche Übung Fußball, unverbindliche Übung Darstellendes Spiel, Sozialprojekte, Englischsprachwoche – ist durch die Schülerbeschreibungen und die Unterstützungsschreiben dokumentiert, die fallweise Teilnahme des Fünftbeschwerdeführers an der Schülerliga durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführer abgesehen vom Schulfußball auch in einem Verein Fußball spielen, da diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen und auch von den Eltern kein Verein angegeben werden konnte. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht in einem Verein boxen, sondern der Viertbeschwerdeführer von einem anderen Asylwerber privat trainiert wurde, dieses Training aber nicht fortgesetzt wird, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Die Teilnahme des Viertbeschwerdeführers an der Jungfeuerwehr ergibt sich aus den Angaben seiner Eltern in der hg. mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Zeitungsbericht, dass von Herbst bis Frühling kein Training stattfindet, ebenso. Dass die Drittbeschwerdeführerin außerschulisch in keinen Vereinen o.ä. engagiert ist, sondern außerhalb der Schule und der Freundschaft mit drei Schulkolleginnen ihr Sozialleben auf die Familie beschränkt ist, aus der sie sich noch in keiner Weise emanzipiert hat, steht auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung fest; dass der von ihrem Vater in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren noch geschilderte Bindung zu ihren ehemaligen Schulkollegen aus römisch 40 mittlerweile abgerissen ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung im zweiten Asylverfahren.

Dass die erwachsenen Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnissen abgesehen von den von Freiwilligen für Asylwerber organisierten Veranstaltungen nicht am Gemeindeleben teilnehmen, ergibt sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters und einer weiteren Person; dies deckt sich mit dem Eindruck, den insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte und den fehlenden Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers, die sich auch in der hg. mündlichen Verhandlung zeigten. Dass die Stellungnahme des Bürgermeisters nicht mehr aktuell sei, wie der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung ausführte, trifft auf Grund seiner Datierung (08.11.2017) nicht zu. Dass sich aus dem Schreiben vielmehr ergebe, wie bemüht die erwachsenen Beschwerdeführer um eine Integration in der Gemeinde seien, ihnen aber seitens der Bevölkerung keine Chance dazu gegeben werde, wie die Vertretung der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, ist unzutreffend: Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, dass die Kinder der Beschwerdeführer keineswegs ausgeschlossen, sondern zB von den Eltern der Mitschülern zu Auswärtsspielen gefahren werden; weiters ergibt sich aus den Schülerbeschreibungen das Engagement vieler Freiwilliger in der Lern- und Aufgabenhilfe für die Minderjährigen und die Veranstaltung von Deutschkursen in der Gemeinde durch diese Freiwilligen. Dass die erwachsenen Beschwerdeführer von der Gemeinde ausgeschlossen würden, kann vor dem Hintergrund dieses intensiven Helfernetzwerkes und der Vielzahl an Unterstützungsschreiben aus der Gemeinde nicht festgestellt werden. Eine über gewöhnlichen nachbarschaftlichen Kontakt, Nachbarschaftshilfe und den Kontakt zu den freiwilligen Helfern und den Eltern der Mitschüler ihrer Kinder hinausgehende Verankerung der erwachsenen Beschwerdeführer vor Ort kann sohin nicht festgestellt werden.

Dass die erwachsenen Beschwerdeführer abgesehen vom Wertekurs des ÖIF und Deutschkursen keine Bildungsmaßnahmen in Österreich in Anspruch nahmen und auch keine Nostrifizierung der Ausbildung in der Russischen Föderation betrieben, ergibt sich aus ihren Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung; der Erstbeschwerdeführer gibt lediglich an, den Erwerb eines österreichischen Führerscheins pro futuro anzustreben.

Dass die erwachsenen Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt in Österreich selbst bestritten, ergibt sich aus ihren Angaben und dem GVS. Dass der Erstbeschwerdeführer im Garten seiner Unterkunft Gemüse anbaut, ergibt sich aus der vorgelegten Fotodokumentation. Dass er darüber hinaus an einem Gemeinschaftsgartenverein beteiligt wäre, findet in keiner der vorgelegten Unterlagen Deckung. Dass der Erstbeschwerdeführer einer Remunerationstätigkeit im Rahmen der Grundversorgung nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Erstbeschwerdeführer wie in der ersten hg. Verhandlung angekündigt, eine Saisonarbeit im Weinbau antrat, behauptet er in der aktuellen hg. mündlichen Verhandlung nicht mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich über eine bindende Einstellungszusage verfügt, da er aktuell weder über einen österreichischen Führerschein noch die nötigen Deutschkenntnisse oder eine Beschäftigungsbewilligung verfügt und die vorgelegte "Job-Zusage" eines Freundes weder angibt, in welchem Beschäftigungsverhältnis, noch in welchem Beschäftigungsausmaß und zu welchem Gehalt der Erstbeschwerdeführer eingestellt werden sollte.

Dass beide erwachsenen Beschwerdeführer im Haus XXXX in XXXX ehrenamtlich tätig seien, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann nicht festgestellt werden, da in der Bestätigung der CARITAS bezüglich des Erstbeschwerdeführers nur festgestellt wird, dass er sich für die Aufnahme eines Freiwilligenengagements in einer Altenwohneinrichtung interessiere, nicht aber, dass er diese bereits aufgenommen habe. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Bestätigung der CARITAS, dass diese im CARITAS-Flüchtlingsheim Haus XXXX in XXXX einmal pro Woche ehrenamtlich tätig ist; aus ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie dieses Engagement erst im November, sohin erst während des Beschwerdeverfahrens im zweiten Asylverfahren aufnahm; die Stellungnahme der CARITAS betreffend das große Engagement der Zweitbeschwerdeführerin ist insofern zu relativieren, als sie höchstens als drei Wochen nach dem Beginn der freiwilligen Tätigkeit ausgestellt wurde.Dass beide erwachsenen Beschwerdeführer im Haus römisch 40 in römisch 40 ehrenamtlich tätig seien, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann nicht festgestellt werden, da in der Bestätigung der CARITAS bezüglich des Erstbeschwerdeführers nur festgestellt wird, dass er sich für die Aufnahme eines Freiwilligenengagements in einer Altenwohneinrichtung interessiere, nicht aber, dass er diese bereits aufgenommen habe. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Bestätigung der CARITAS, dass diese im CARITAS-Flüchtlingsheim Haus römisch 40 in römisch 40 einmal pro Woche ehrenamtlich tätig ist; aus ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie dieses Engagement erst im November, sohin erst während des Beschwerdeverfahrens im zweiten Asylverfahren aufnahm; die Stellungnahme der CARITAS betreffend das große Engagement der Zweitbeschwerdeführerin ist insofern zu relativieren, als sie höchstens als drei Wochen nach dem Beginn der freiwilligen Tätigkeit ausgestellt wurde.

2.6. Die Angaben zu den Länderberichten ergeben sich aus den oben zitierten Quellen, denen die Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen nicht entgegentraten; vielmehr schlossen sie daraus, dass ihr Vorbringen mit den Länderberichten in Einklang stehe. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf YOUTUBE Videos betreffend XXXX verweist, gibt er selbst an, keinerlei Bezug zu diesem zu haben, weshalb dadurch keine Relevanz für das Verfahren der Beschwerdeführer festgestellt werden kann. Auch aus dem undokumentierten und ohne weitere Details erstatteten Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren, es würden nach wie vor spurlos verschwinden bzw. 20 Personen aus einem Bezirk seien nach ihrer Rückkehr aus Europa spurlos verschwunden, kann keine reale Gefährdung der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Erstbeschwerdeführer tritt mit diesem Vorbringen den Länderberichten nicht substantiiert entgegen.2.6. Die Angaben zu den Länderberichten ergeben sich aus den oben zitierten Quellen, denen die Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen nicht entgegentraten; vielmehr schlossen sie daraus, dass ihr Vorbringen mit den Länderberichten in Einklang stehe. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf YOUTUBE Videos betreffend römisch 40 verweist, gibt er selbst an, keinerlei Bezug zu diesem zu haben, weshalb dadurch keine Relevanz für das Verfahren der Beschwerdeführer festgestellt werden kann. Auch aus dem undokumentierten und ohne weitere Details erstatteten Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren, es würden nach wie vor spurlos verschwinden bzw. 20 Personen aus einem Bezirk seien nach ihrer Rückkehr aus Europa spurlos verschwunden, kann keine reale Gefährdung der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Erstbeschwerdeführer tritt mit diesem Vorbringen den Länderberichten nicht substantiiert entgegen.

Es kann auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation nicht festgestellt werden, dass sich die Lage der Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich verschlechtert habe, wie der Erstbeschwerdeführer im zweiten Asylverfahren behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A.I.) Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. – in Bezug auf mehrere Folge-anträge – VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche – in Bezug auf mehrere Folge-anträge – VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeanträge, soweit sie über die Aufhebung der zurückweisenden Bescheide hinausgingen, in der hg. mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Im eingeschränkten Umfang ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz zulässig.

4. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer brachten im zweiten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vor. Der Erstbeschwerdeführer stützte den Folgeantrag auf ein Fortwirken der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und insofern keine neue Sache. Als neuen Sachverhalt releviert der Erstbeschwerdeführer, dass er nun behördlich geladen werde. Dabei ist die "Ladung" für den 15.08.2016 von der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 umfasst. Die "Ladung" für den 02.11.2016 ist nicht echt. Sie fußt ebenso wie das Vorbringen, es werde ständig nach ihm gefragt, seine Familie werde ständig vorgeladen, er sei aufgefordert worden, ein Foto mit einer aktuellen österreichischen Tageszeitung nach Russland zu schicken und er müsse beim FSB erscheinen, auf dem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erkannten Sachverhalt und ihm wohnt, wie in der Beweiswürdigung dargetan, kein glaubhafter Kern inne.

Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren, das mit Erkenntnis vom 17.08.2016, sohin vor 17 Monaten endete, nicht zum Negativen entwickelt hat.

Auch betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist keine wesentliche Änderung eingetreten: Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt nun auch Vitamin D, der Fünftbeschwerdeführer nimmt neben Physiotherapie (Heilgymnastik) auch Ergotherapie in Anspruch. Vitamin D ist im Herkunftsstaat erhältlich, die Zweitbeschwerdeführerin kann die bei Ergotherapie und Heilgymnastik erlernten Übungen, die sie auch in Österreich mit dem Fünftbeschwerdeführer zu Hause macht, in der Russischen Föderation fortsetzen. Physiotherapie ist ebenso wie Vitamin B12, das die Zweitbeschwerdeführerin erhältlich; auch die medizinische Lage in der Russischen Föderation hat sich wie in Beweiswürdigung dargetan nicht wesentlich verändert.

Dies gilt auch für die Wohnsituation der Beschwerdeführer, da ihr Haus in der Russischen Föderation zur Zeit leer steht, die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer und ihr soziales Netz, mit dem weiterhin (bzw. betreffend den jüngsten Bruder des Erstbeschwerdeführers wieder) Kontakt besteht. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich ausweislich der Länderberichte auch betreffend Sozialhilfe, Unterstützung für kinderreiche Familien, Familienhilfe und Krankenversicherung sowie die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht negativ entwickelt.

Es liegt daher sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig eine entschiedene Sache vor, die einer neuerlichen Sachentscheidung im Wege stand. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch das Bundesamt war sohin rechtmäßig.

5. Zum Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung war Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden war, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte; dies galt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung war Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden war, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte; dies galt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kam eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 an die Beschwerdeführer nicht in Betracht.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kam eine Schutzgewährung im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 an die Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Der erwachsene Bruder der Zweitbeschwerdeführerin war kein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; eine Schutzgewährung nach ihm kam im Rahmen des § 34 AsylG 2005 sohin ebenfalls nicht in Betracht.Der erwachsene Bruder der Zweitbeschwerdeführerin war kein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; eine Schutzgewährung nach ihm kam im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 sohin ebenfalls nicht in Betracht.

6. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide ist sohin abzuweisen.6. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide ist sohin abzuweisen.

Zu A.II.) Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Diese Bestimmung ist auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach § 68 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmung ist auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach Paragraph 68, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die Beschwerdeführer befinden sich mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers seit Dezember 2012, sohin seit fünf Jahren, im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde daher in der hg. mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zurückgezogen.Die Beschwerdeführer befinden sich mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers seit Dezember 2012, sohin seit fünf Jahren, im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde daher in der hg. mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zurückgezogen.

3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da die Folgeantragsverfahren der Beschwerdeführer nicht zugelassen wuden und überdies mit der Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 geendet hätte.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da die Folgeantragsverfahren der Beschwerdeführer nicht zugelassen wuden und überdies mit der Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 geendet hätte.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Zwischen den erwachsenen Beschwerdeführer – die seit dem Jahr 2000 nach traditionellem Ritus verheiratet sind – und ihren gemeinsamen Kindern, den minderjährigen Beschwerdeführern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben und auch im Herkunftsstaat bereits im gemeinsamen Haushalt lebten, besteht ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, ebenso mit dem Sohn des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, der im Herkunftsstaat zurückgelassen wurde, im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer 19 Jahre alt war und bis einen Monat vor der Ausreise mit den Beschwerdeführerführern im gemeinsamen Haushalt lebte.Zwischen den erwachsenen Beschwerdeführer – die seit dem Jahr 2000 nach traditionellem Ritus verheiratet sind – und ihren gemeinsamen Kindern, den minderjährigen Beschwerdeführern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben und auch im Herkunftsstaat bereits im gemeinsamen Haushalt lebten, besteht ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, ebenso mit dem Sohn des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, der im Herkunftsstaat zurückgelassen wurde, im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer 19 Jahre alt war und bis einen Monat vor der Ausreise mit den Beschwerdeführerführern im gemeinsamen Haushalt lebte.

Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, wird durch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführer nicht in deren Familienleben eingegriffen; ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten (EGMR 20. 3. 1991, Fall Cruz Varas, Appl. 15.576/89).

Zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Familie liegt hingegen kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, da weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, vor der Ausreise des Bruders nach Österreich kein gemeinsamer Haushalt vorlag und dazwischen 7 Jahre lang nur telefonsicher Kontakt bestand. Die Beziehung zu ihm und seiner Familie ist jedoch im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.Zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Familie liegt hingegen kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, da weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, vor der Ausreise des Bruders nach Österreich kein gemeinsamer Haushalt vorlag und dazwischen 7 Jahre lang nur telefonsicher Kontakt bestand. Die Beziehung zu ihm und seiner Familie ist jedoch im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Die Beschwerdeführer halten sich seit ca. fünf Jahren in Österreich auf. Nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens hielten sie sich beinahe eineinhalb Jahre unter Missachtung einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Die Beschwerdeführer halten sich seit ca. fünf Jahren in Österreich auf. Nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens hielten sie sich beinahe eineinhalb Jahre unter Missachtung einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf.

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).

Die Beschwerdeführer reisten unrechtmäßig nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Beschwerdeführer halten sich mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers, der sich erst seit 4,5 Jahren in Österreich aufhält, seit 5 Jahren in Österreich auf. Die Beschwerdeführer waren nie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie verfügten über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 während ihres ersten Asylverfahrens, das – inklusive der Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – vier Jahre und zwei Monate bzw. betreffend den Erstbeschwerdeführer drei Jahre und neun Monate lang dauerte. Diese Dauer überstieg mit nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Seit September 2016 halten sich die Beschwerdeführer unter Missachtung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf. Der Wiederaufnahmeantrag und der Folgeasylantrag wurden auf Basis falscher Beweismittel ohne bzw. im Falle des Erstbeschwerdeführers mit einem absolut unglaubwürdigen Fluchtvorbringen gestellt. Das Wiederaufnahmeverfahren dauerte neun Monate lang, das zweite Asylverfahren, bei dem keine Verfahrenszulassung erfolgte, dauerte zehn Monate lang, wobei das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und das zweite verwaltungsbehördliche Asylverfahren parallel abliefen. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Beschwerdeführer reisten unrechtmäßig nach Österreich ein vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Beschwerdeführer halten sich mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers, der sich erst seit 4,5 Jahren in Österreich aufhält, seit 5 Jahren in Österreich auf. Die Beschwerdeführer waren nie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie verfügten über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 während ihres ersten Asylverfahrens, das – inklusive der Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – vier Jahre und zwei Monate bzw. betreffend den Erstbeschwerdeführer drei Jahre und neun Monate lang dauerte. Diese Dauer überstieg mit nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Seit September 2016 halten sich die Beschwerdeführer unter Missachtung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf. Der Wiederaufnahmeantrag und der Folgeasylantrag wurden auf Basis falscher Beweismittel ohne bzw. im Falle des Erstbeschwerdeführers mit einem absolut unglaubwürdigen Fluchtvorbringen gestellt. Das Wiederaufnahmeverfahren dauerte neun Monate lang, das zweite Asylverfahren, bei dem keine Verfahrenszulassung erfolgte, dauerte zehn Monate lang, wobei das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und das zweite verwaltungsbehördliche Asylverfahren parallel abliefen. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253). Beachtlich ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführer seit September 2016 entgegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig in Österreich aufhalten.

Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ist daher verhältnismäßig:

Die erwachsenen Beschwerdeführer, die fast XXXX bzw. fast XXXX Jahre alt sind, verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch sprechen, ihre Schul- bzw. im Fall der Zweitbeschwerdeführerin auch ihre Hochschulbildung genossen haben und auch beruflich integriert waren. Sie verfügen über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat, zu denen auch von Österreich aus Kontakt über Telefon besteht; dies bezieht sich insbesondere auf den Sohn des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, mit dem die Beschwerdeführer bis einen Monat vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie verfügen dort auch weiterhin über das Haus, in dem sie seit der traditionellen Eheschließung vor 17 Jahren bis zur Abreise lebten.Die erwachsenen Beschwerdeführer, die fast römisch 40 bzw. fast römisch 40 Jahre alt sind, verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch sprechen, ihre Schul- bzw. im Fall der Zweitbeschwerdeführerin auch ihre Hochschulbildung genossen haben und auch beruflich integriert waren. Sie verfügen über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat, zu denen auch von Österreich aus Kontakt über Telefon besteht; dies bezieht sich insbesondere auf den Sohn des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, mit dem die Beschwerdeführer bis einen Monat vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie verfügen dort auch weiterhin über das Haus, in dem sie seit der traditionellen Eheschließung vor 17 Jahren bis zur Abreise lebten.

Im Gegensatz dazu ist der Erstbeschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er begann erst 2016, sohin fast drei Jahre nach seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet, mit seinem ersten Deutschkurs, er verfügt nach mehr als vier Jahren Aufenthalt kaum über Deutschkenntnisse und hat bislang nur die Deutschprüfung auf der Niveaustufe A1 bestanden. Davon abgesehen hat er nur den Wertekurs des ÖIF, sonst aber keine Bildungsmaßnahmen in Österreich in Anspruch genommen. Er war nie legal erwerbstätig: Obwohl er in einer Tourismus- und Weinbauregion wohnt, war er nicht einmal im Rahmen der Saisonarbeit als Erntehelfer kurzfristig erwerbstätig. Er geht nur Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung nach und bestritt seinen Lebensunterhalt den gesamten Aufenthalt über durch Grundversorgung bzw. das Gemüse, das er auf dem Grundstück seines Grundversorgungsquartiers anbaut. Er nahm bis dato auch kein ehrenamtliches Engagement auf und ist weder in Vereinen, noch in seiner Gemeinde integriert. Er verfügt auch über keine bindende Einstellungszusage. Er verfügt vor Ort nur über soziale Kontakte zu seinen Nachbarn und den Eltern der Mitschüler seiner Kinder bzw. zu den zahlreichen ehrenamtlichen Flüchtlingsbetreuern in seiner Gemeinde. Diese Beziehungen sowie die Freundschaften zu zwei russischen/tschetschenischen Familien sind überdies in der Zeit entstanden, in der er sich seines unsicheren bzw. unrechtsmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich ebenso schwach integriert: Als studierte Linguistin kann sie nach ihrem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich ein Sprachdiplom der Niveaustufe A2 vorweisen und spricht nur gebrochen Deutsch; auch sie begann erst 2016 – sohin nach dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet – mit dem Besuch von Sprachkursen. Darüber hinaus nahm auch sie abgesehen vom Wertekurs des ÖIF keine Bildungsmaßnahmen im Bundesgebiet in Anspruch und bemühte sich auch nicht darum, ihre universitäre Ausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen. Sie bemühte sich nie um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, obwohl alle ihre Kinder mittlerweile schulpflichtig sind, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestritt ihren Lebensunterhalt den gesamten Aufenthalt über durch Grundversorgung. Das freiwillige Engagement der Zweitbeschwerdeführerin vermag aus dem Grund kaum etwas zu ihrer Integration beizutragen, als sie dieses erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung aufnahm und bis zur Ausstellung der Bestätigung der CARITAS höchstens vier Nachmittage ehrenamtlich tätig war. Dies kann bei einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich nicht zu einem Überwiegen ihrer Interessen im Bundesgebiet führen. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt sich vielmehr, dass das soziale Umfeld der Zweitbeschwerdeführerin abgesehen Besuch des Deutsch-Workshops des Frauencafés und gelegentlichen Besuchen bei Bekannten auf ihre Kernfamilie konzentriert ist.

Aus der Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführer und einem weiteren von den Beschwerdeführern vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt sich, dass aufgrund der nichtausreichenden Sprachkenntnisse der erwachsenen Beschwerdeführer deren Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben sowie Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden nur bedingt möglich ist. An den für Flüchtlinge von der Gemeinde organisierten Aktivitäten wie den Deutschkursen sowie der für die minderjährigen Beschwerdeführer organisierten Lernhilfe nehmen die Beschwerdeführer teil.

Zu dem in Österreich lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bestand seit dessen Ausreise aus der Russischen Föderation 2005 nur wenig Kontakt und zuvor kein gemeinsamer Wohnsitz. Die nunmehr bestehende Beziehung – der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführer bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen, die schulpflichtigen Beschwerdeführer per Handy bei den Hausübungen sowie finanziell durch Geschenke oder Fahrkarten sowie Gewand –, die in Österreich per Telefon und durch Besuche in den Ferien gelebt wird, kann wie auch zwischen 2005 und 2012 über Telefon, Internet oder Briefe aufrechterhalten werden und wiegt keinesfalls schwerer als die Beziehung der Beschwerdeführer zum erwachsenen Sohn des Erstbeschwerdeführers, der weiterhin im Herkunftsstaat lebt und mit dem die Beschwerdeführer zuvor bis einen Monat vor der Ausreise in Hausgemeinschaft lebten, ebenso wie die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren übrigen engen Verwandten im Herkunftsstaat, zu denen derzeit der Kontakt über Telefon bzw. Internet aufrecht erhalten wird.

6.1. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.6.1. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Ziffer 66,; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Ziffer 60,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 46,; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die gerade XXXX Jahre alt gewordene Drittbeschwerdeführerin reiste als XXXX nach Österreich ein. Sie besucht derzeit die 4. Klasse der NMS in XXXX. Zuvor besuchte sie eineinhalb Jahre lang die Volksschule in XXXX und kurzfristig die NMS XXXX. Sie ist in Österreich eine durchschnittliche Schülerin und spricht gut Deutsch. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat vier Jahre lang – sohin fast gleichlang – die Grundschule, von der sie in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren angab, dass sie ihr ebenfalls Spaß gemacht hatte. Sie spricht die Landessprache Tschetschenisch, welche mangels hinreichender Deutschkenntnisse der Eltern die Familiensprache ist, und Russisch, wobei ihre Mutter, studierte Linguistin, sie unterstützen kann, ihren aktiven Wortschatz auf Russisch wieder zu verbessern. Sie ist durch ihre Familie in Österreich sowie auch den Telefonkontakt mit ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation – wobei sie mit ihrem Halbbruder bis kurz vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt aufwuchs – weiterhin mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut und lebt in ihrer Familie auch in Österreich in diesem Kulturkreis. Mit XXXX befindet sich die Beschwerdeführerin in einem Alter, in dem Jugendliche typischerweise beginnen, sich aus der Familie zu emanzipieren und ein eigenständiges privates Umfeld aufzubauen. Auf Grund des Eindrucks, den die Drittbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, ist sie noch sehr kindlich und sehr auf ihre Kernfamilie fokussiert. Sie ist in keiner Beziehung und ist nicht in Vereinen o.ä. integriert; außerhalb der Kernfamilie konzentrieren sich ihre sozialen Aktivitäten einerseits auf ihren Onkel und seine Familie, andererseits auf die Schule – ihre drei Schulfreundinnen, die Übung darstellendes Spiel und andere Schulaktivitäten. Davon abgesehen bekommt sie von Freiwilligen Lernhilfe und besucht mit ihrer Familie den Deutschkurs. Sie befindet sich noch im anpassungsfähigen Alter. Der Eingriff in ihr Privatleben durch den Schulwechsel wird dadurch relativiert, dass die Drittbeschwerdeführerin auch in Österreich innerhalb der nächsten fünf Monate die Schule wechseln müsste. Der Kontakt zu ihren Schulfreundinnen kann durch moderne Kommunikationsmittel auch vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten werden, so wie mit ihren ehemaligen Schulkolleginnen nach den beiden Schulwechseln in Österreich den Angaben ihres Vaters in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren zufolge, auch wenn diese Kontakte mittlerweile "eingeschlafen" sind. Die Drittbeschwerdeführerin kann ihre Schulkarriere auch im Herkunftsstaat fortsetzen. Es kann auf Grund der mehrjährigen Schulbildung der Drittbeschwerdeführerin, dem Umstand, dass sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte und auch weiterhin Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat pflegt, sie in ihrer Familie weiterhin die Kultur und Lebensart des Herkunftsstaates lebt und die Familie in das Haus, in dem sie bis vor der Abreise lebten, zurückziehen können, nicht festgestellt werden, dass sie bei der Rückkehr in die Russische Föderation mit ihrer Familie und Integration im Herkunftsstaat vor unverhältnismäßigen Hürden stünde. Der Eingriff in das Privatleben der Drittbeschwerdeführerin ist somit verhältnismäßig.Die gerade römisch 40 Jahre alt gewordene Drittbeschwerdeführerin reiste als römisch 40 nach Österreich ein. Sie besucht derzeit die 4. Klasse der NMS in römisch 40 . Zuvor besuchte sie eineinhalb Jahre lang die Volksschule in römisch 40 und kurzfristig die NMS römisch 40 . Sie ist in Österreich eine durchschnittliche Schülerin und spricht gut Deutsch. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat vier Jahre lang – sohin fast gleichlang – die Grundschule, von der sie in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren angab, dass sie ihr ebenfalls Spaß gemacht hatte. Sie spricht die Landessprache Tschetschenisch, welche mangels hinreichender Deutschkenntnisse der Eltern die Familiensprache ist, und Russisch, wobei ihre Mutter, studierte Linguistin, sie unterstützen kann, ihren aktiven Wortschatz auf Russisch wieder zu verbessern. Sie ist durch ihre Familie in Österreich sowie auch den Telefonkontakt mit ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation – wobei sie mit ihrem Halbbruder bis kurz vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt aufwuchs – weiterhin mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut und lebt in ihrer Familie auch in Österreich in diesem Kulturkreis. Mit römisch 40 befindet sich die Beschwerdeführerin in einem Alter, in dem Jugendliche typischerweise beginnen, sich aus der Familie zu emanzipieren und ein eigenständiges privates Umfeld aufzubauen. Auf Grund des Eindrucks, den die Drittbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, ist sie noch sehr kindlich und sehr auf ihre Kernfamilie fokussiert. Sie ist in keiner Beziehung und ist nicht in Vereinen o.ä. integriert; außerhalb der Kernfamilie konzentrieren sich ihre sozialen Aktivitäten einerseits auf ihren Onkel und seine Familie, andererseits auf die Schule – ihre drei Schulfreundinnen, die Übung darstellendes Spiel und andere Schulaktivitäten. Davon abgesehen bekommt sie von Freiwilligen Lernhilfe und besucht mit ihrer Familie den Deutschkurs. Sie befindet sich noch im anpassungsfähigen Alter. Der Eingriff in ihr Privatleben durch den Schulwechsel wird dadurch relativiert, dass die Drittbeschwerdeführerin auch in Österreich innerhalb der nächsten fünf Monate die Schule wechseln müsste. Der Kontakt zu ihren Schulfreundinnen kann durch moderne Kommunikationsmittel auch vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten werden, so wie mit ihren ehemaligen Schulkolleginnen nach den beiden Schulwechseln in Österreich den Angaben ihres Vaters in der hg. mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren zufolge, auch wenn diese Kontakte mittlerweile "eingeschlafen" sind. Die Drittbeschwerdeführerin kann ihre Schulkarriere auch im Herkunftsstaat fortsetzen. Es kann auf Grund der mehrjährigen Schulbildung der Drittbeschwerdeführerin, dem Umstand, dass sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte und auch weiterhin Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat pflegt, sie in ihrer Familie weiterhin die Kultur und Lebensart des Herkunftsstaates lebt und die Familie in das Haus, in dem sie bis vor der Abreise lebten, zurückziehen können, nicht festgestellt werden, dass sie bei der Rückkehr in die Russische Föderation mit ihrer Familie und Integration im Herkunftsstaat vor unverhältnismäßigen Hürden stünde. Der Eingriff in das Privatleben der Drittbeschwerdeführerin ist somit verhältnismäßig.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer reiste im Alter von sechs Jahren nach Österreich ein und verbrachte sohin mehr als die Hälfte seines Lebens in der Russischen Föderation. Er besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten. In Österreich besuchte er den Kindergarten in XXXX, ein Jahr lang die Volksschule in XXXX, danach die Volksschule in XXXX und aktuell die erste Klasse der NMS in XXXX. Er spricht Deutsch, ist ein durchschnittlicher Schüler und spielt im Rahmen der Schule Fußball in der Schülerliga. Letztes Jahr trainierte der Viertbeschwerdeführer mit der Jugendfeuerwehr, seit Herbst findet kein Training der Jugendfeuerwehr statt, das Boxtraining wird nicht fortgesetzt. In den Ferien besucht er seinen Onkel und dessen Familie in XXXX, im Übrigen hält er mit seinen Verwandten telefonischen Kontakt. In der Russischen Föderation lebte er mit seinen Eltern und bis einen Monat vor der Ausreise seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt. Er spricht tschetschenisch, da dies mangels Deutschkenntnissen der Eltern die Familiensprache ist. Seine Mutter als studierte Linguistin kann auch ihn dabei unterstützen, seine Russischkenntnisse zu verbessern. Da sich der Viertbeschwerdeführer im anpassungsfähigen Alter befindet, sich auf Grund des Schulwechsels vor einem halben Jahr auch in Österreich in einem neuen Umfeld befindet und sich ausweislich der Aussagen seiner Eltern in der hg. mündlichen Verhandlung bei allen Schulwechseln leicht in das neue Umfeld integrierte, er in seiner Familie auch in Österreich die Kultur und Lebensart des Herkunftsstaates lebt und sohin mit dieser vertraut ist, stellt die Übersiedlung in den Herkunftsstaat mit seiner Familie und Integration in der Russische Föderation für ihn keine unverhältnismäßige Hürde dar. Der Eingriff in das Privatleben des Viertbeschwerdeführers ist daher verhältnismäßig.Der römisch 40 Viertbeschwerdeführer reiste im Alter von sechs Jahren nach Österreich ein und verbrachte sohin mehr als die Hälfte seines Lebens in der Russischen Föderation. Er besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten. In Österreich besuchte er den Kindergarten in römisch 40 , ein Jahr lang die Volksschule in römisch 40 , danach die Volksschule in römisch 40 und aktuell die erste Klasse der NMS in römisch 40 . Er spricht Deutsch, ist ein durchschnittlicher Schüler und spielt im Rahmen der Schule Fußball in der Schülerliga. Letztes Jahr trainierte der Viertbeschwerdeführer mit der Jugendfeuerwehr, seit Herbst findet kein Training der Jugendfeuerwehr statt, das Boxtraining wird nicht fortgesetzt. In den Ferien besucht er seinen Onkel und dessen Familie in römisch 40 , im Übrigen hält er mit seinen Verwandten telefonischen Kontakt. In der Russischen Föderation lebte er mit seinen Eltern und bis einen Monat vor der Ausreise seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt. Er spricht tschetschenisch, da dies mangels Deutschkenntnissen der Eltern die Familiensprache ist. Seine Mutter als studierte Linguistin kann auch ihn dabei unterstützen, seine Russischkenntnisse zu verbessern. Da sich der Viertbeschwerdeführer im anpassungsfähigen Alter befindet, sich auf Grund des Schulwechsels vor einem halben Jahr auch in Österreich in einem neuen Umfeld befindet und sich ausweislich der Aussagen seiner Eltern in der hg. mündlichen Verhandlung bei allen Schulwechseln leicht in das neue Umfeld integrierte, er in seiner Familie auch in Österreich die Kultur und Lebensart des Herkunftsstaates lebt und sohin mit dieser vertraut ist, stellt die Übersiedlung in den Herkunftsstaat mit seiner Familie und Integration in der Russische Föderation für ihn keine unverhältnismäßige Hürde dar. Der Eingriff in das Privatleben des Viertbeschwerdeführers ist daher verhältnismäßig.

Der XXXX Fünftbeschwerdeführer leidet an einer dreijährigen Entwicklungsverzögerung. Er wurde in die Vorschule rückgestuft und wird nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet. In der Russischen Föderation, die er im Alter von ZWEI Jahren verließ, besuchte er keine Bildungseinrichtungen. Er besucht gelegentlich den Schulfußball, im Übrigen bezieht sich sein soziales Umfeld in Österreich auf seine Kernfamilie und seinen Onkel und dessen Familie, den er in den Ferien besucht. In der Russischen Föderation lebte er mit seinen Eltern und bis einen Monat vor der Ausreise mit seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt. Der Fünftbeschwerdeführer befindet sich im anpassungsfähigen Alter, auf Grund der Entwicklungsverzögerung an der Grenze des Alters, in dem die Sozialisation erst beginnt. Er lebt durch seine Familie nach den Gebräuchen und Traditionen des Herkunftsstaates und ist mit diesen vertraut; er spricht tschetschenisch. Mangels vorgelegter Zeugnisse kann nicht festgestellt werden, wie gut der Fünftbeschwerdeführer deutsch spricht. Seine Mutter kann auch ihn dabei unterstützen Russisch zu lernen. Da der Fünftbeschwerdeführer erst am Beginn seiner Schulbildung steht, wird ihm der Einstieg ins russische Bildungssystem erleichtert. Im Rahmen der Interessen des Fünftbeschwerdeführers ist die Unterstützung, die der Fünftbeschwerdeführer in Österreich erhält, mitzuberücksichtigen:Der römisch 40 Fünftbeschwerdeführer leidet an einer dreijährigen Entwicklungsverzögerung. Er wurde in die Vorschule rückgestuft und wird nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet. In der Russischen Föderation, die er im Alter von ZWEI Jahren verließ, besuchte er keine Bildungseinrichtungen. Er besucht gelegentlich den Schulfußball, im Übrigen bezieht sich sein soziales Umfeld in Österreich auf seine Kernfamilie und seinen Onkel und dessen Familie, den er in den Ferien besucht. In der Russischen Föderation lebte er mit seinen Eltern und bis einen Monat vor der Ausreise mit seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt. Der Fünftbeschwerdeführer befindet sich im anpassungsfähigen Alter, auf Grund der Entwicklungsverzögerung an der Grenze des Alters, in dem die Sozialisation erst beginnt. Er lebt durch seine Familie nach den Gebräuchen und Traditionen des Herkunftsstaates und ist mit diesen vertraut; er spricht tschetschenisch. Mangels vorgelegter Zeugnisse kann nicht festgestellt werden, wie gut der Fünftbeschwerdeführer deutsch spricht. Seine Mutter kann auch ihn dabei unterstützen Russisch zu lernen. Da der Fünftbeschwerdeführer erst am Beginn seiner Schulbildung steht, wird ihm der Einstieg ins russische Bildungssystem erleichtert. Im Rahmen der Interessen des Fünftbeschwerdeführers ist die Unterstützung, die der Fünftbeschwerdeführer in Österreich erhält, mitzuberücksichtigen:

Neben dem Deutschkurs, den er mit der Familie besucht, erhält auch er in Österreich Lernhilfe. Umgekehrt kann ihn auch seine Mutter, die selbst im Herkunftsstaat unterrichtet hat, im Herkunftsstaat beim Lernen unterstützen. Der Fünftbeschwerdeführer bekommt in Österreich Physiotherapie (Heilgymnastik). Diese ist auch in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar. Dass der Fünftbeschwerdeführer Schienen oder ähnliche Hilfsmittel bräuchte, haben die Beschwerdeführer nicht angegeben; vielmehr haben Sie vorgebracht, er habe eine schwache Muskulatur, er ziehe beim Gehen die Beine nach, und solle Sport betreiben. Seine Mutter macht mit ihm zu Hause die Übungen, die in der Physio- und Ergotherapie verordnet werden; dies kann sie auch in der Russischen Föderation fortsetzen. Auch aus seinem Gesundheitszustand keine maßgebliche Verstärkung seiner Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich festgestellt werden. Der Eingriff in sein Privatleben ist daher verhältnismäßig.

Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich sohin im anpassungsfähigen Alter und werden, da die beiden Älteren ihre grundlegende Sozialisation zuvor im Herkunftsstaat erfahren haben und auch der Kleinste im Rahmen seiner Familie in Österreich im tschetschenischen Kulturkreis aufgewachsen ist und sie sohin auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr wiederum im Herkunftsstaat einzugliedern.

Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).

Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. seit September 2016 unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten. Dies trifft insbesondere auf den Erstbeschwerdeführer zu, der jedenfalls von der Unrichtigkeit des im zweiten Asylverfahren erstatteten Vorbringens wusste. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen), bzw. auf Grund des unbegründeten Wiederaufnahmeantrages und Folgeasylantrages, die sich auf falsche Beweismittel stützen. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. seit September 2016 unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten. Dies trifft insbesondere auf den Erstbeschwerdeführer zu, der jedenfalls von der Unrichtigkeit des im zweiten Asylverfahren erstatteten Vorbringens wusste. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen), bzw. auf Grund des unbegründeten Wiederaufnahmeantrages und Folgeasylantrages, die sich auf falsche Beweismittel stützen. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit insbesondere auch auf Grund der Missachtung der Ausreiseverpflichtung seit September 2016 und der Stellung des unbegründeten Wiederaufnahme- und Folgeantrages, gegründet auf falsche Beweismittel, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit insbesondere auch auf Grund der Missachtung der Ausreiseverpflichtung seit September 2016 und der Stellung des unbegründeten Wiederaufnahme- und Folgeantrages, gegründet auf falsche Beweismittel, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, tragen würden.Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, tragen würden.

7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

7.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.7.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Die ersten Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis vom 17.08.2016 ab-, die Folgeanträge mit Erkenntnis vom heutigen Tag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers im ersten Asylverfahren war unglaubwürdig, im Folgeantragsverfahren konnte kein neuer, glaubhafter und entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden. Die übrigen Beschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgründe vor. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG im Falle der Rückkehr kann sohin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.Die ersten Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis vom 17.08.2016 ab-, die Folgeanträge mit Erkenntnis vom heutigen Tag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers im ersten Asylverfahren war unglaubwürdig, im Folgeantragsverfahren konnte kein neuer, glaubhafter und entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden. Die übrigen Beschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgründe vor. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Falle der Rückkehr kann sohin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.

7.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.7.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab- bzw. zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind weiterhin gesund, der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers hat sich nicht wesentlich verschlechtert. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind weiterhin arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen in der Russischen Föderation über ein familiäres Netz und über ein Eigentumshaus. Sie haben Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystems, das sich seit dem ersten Asylverfahren ebenfalls nicht wesentlich verschlechtert hat. Auch im Übrigen hat sich die Lage in der Russischen Föderation seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG kann sohin nicht festgestellt werden.Die Anträge der Beschwerdeführer wurden auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab- bzw. zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind weiterhin gesund, der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers hat sich nicht wesentlich verschlechtert. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind weiterhin arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen in der Russischen Föderation über ein familiäres Netz und über ein Eigentumshaus. Sie haben Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystems, das sich seit dem ersten Asylverfahren ebenfalls nicht wesentlich verschlechtert hat. Auch im Übrigen hat sich die Lage in der Russischen Föderation seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG kann sohin nicht festgestellt werden.

7.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.7.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

7.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

8. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.8. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf Grund der zu Spruchpunkt I. geschilderten Gründe zutreffend gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden, war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf Grund der zu Spruchpunkt römisch eins. geschilderten Gründe zutreffend gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurden, war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.

9. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide richtet.9. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

entschiedene Sache, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2174200.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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