Entscheidungsdatum
24.05.2020Norm
ABGB §268Spruch
I416 2233177-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch RA Dr. Thomas HOFER-ZENI als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3 1170 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch RA Dr. Thomas HOFER-ZENI als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3 1170 römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben. römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals wegen Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Betrug, Sachbeschädigung, Entwendung und Körperverletzung angezeigt worden sei, dass sie keine Existenzmittel habe und immer wieder straffällig werden würde und ihren Unterhalt mit Diebstählen verdienen würde, womit sie das Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch nehmen könne und ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Weiters wurde ausgeführt, dass sie vermutlich ledig sei und keine Kinder habe, dass sie keiner Beschäftigung nachgehen würde und obdachlos sei und habe sie in Österreich keine Angehörigen und liege ein Privat- und Familienleben nicht vor. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2019 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals wegen Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Betrug, Sachbeschädigung, Entwendung und Körperverletzung angezeigt worden sei, dass sie keine Existenzmittel habe und immer wieder straffällig werden würde und ihren Unterhalt mit Diebstählen verdienen würde, womit sie das Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch nehmen könne und ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Weiters wurde ausgeführt, dass sie vermutlich ledig sei und keine Kinder habe, dass sie keiner Beschäftigung nachgehen würde und obdachlos sei und habe sie in Österreich keine Angehörigen und liege ein Privat- und Familienleben nicht vor.
2. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt hat, wurde verfahrensgegenständlicher Bescheid durch öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zugestellt. 2. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt hat, wurde verfahrensgegenständlicher Bescheid durch öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG zugestellt.
3. Am 27.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX niederschriftlich einvernommen und davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot bestehen würde und dass sie am darauffolgenden Dienstag in die Slowakei abgeschoben werde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie keinen rechtsfreundlichen Vertreter habe, dass sie gesund sei, der Einvernahme folgen könne und keine Medikamente nehme. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2019 außer Landes gebracht.3. Am 27.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 niederschriftlich einvernommen und davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot bestehen würde und dass sie am darauffolgenden Dienstag in die Slowakei abgeschoben werde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie keinen rechtsfreundlichen Vertreter habe, dass sie gesund sei, der Einvernahme folgen könne und keine Medikamente nehme. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2019 außer Landes gebracht.
4. Am 7.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin wiederum im Bundesgebiet angehalten und erfolgte auf Grundlage des Aufenthaltsverbots am 19.11.2019 die Abschiebung. Am 30.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin wiederum im Bundesgebiet betreten und erfolgte am 3.12.2019 die Abschiebung in die Slowakei. Am 20.1.2020 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Bundesgebiet betreten und erfolgte ihre Abschiebung am 22.1.2020. Am 18.2.2020 wurde die Beschwerdeführerin am Hauptbahnhof in XXXX aufgegriffen und am 19.2.2020 in die Slowakei abgeschoben. Am 10.3.2020 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgegriffen und am 13.03.2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie aus der Anhaltung entlassen. Am 19.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgegriffen und festgenommen und am 22.5.2020 in die Slowakei abgeschoben.4. Am 7.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin wiederum im Bundesgebiet angehalten und erfolgte auf Grundlage des Aufenthaltsverbots am 19.11.2019 die Abschiebung. Am 30.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin wiederum im Bundesgebiet betreten und erfolgte am 3.12.2019 die Abschiebung in die Slowakei. Am 20.1.2020 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Bundesgebiet betreten und erfolgte ihre Abschiebung am 22.1.2020. Am 18.2.2020 wurde die Beschwerdeführerin am Hauptbahnhof in römisch 40 aufgegriffen und am 19.2.2020 in die Slowakei abgeschoben. Am 10.3.2020 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgegriffen und am 13.03.2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie aus der Anhaltung entlassen. Am 19.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgegriffen und festgenommen und am 22.5.2020 in die Slowakei abgeschoben.
5. Mit E- Mail vom 8.06.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bestellungsbeschluss des BG XXXX vom 4.06.2019 übermittelt, aufgrund dessen RA Dr. Thomas Hofer-Zeni, zum Rechtsbeistand im Verfahren gemäß § 119 AußStrG bestellt wurde. Darin wird der Obgenannte mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: 1.) Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger; 2.) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Aktenlage und Anhörung der betroffenen Person, diese nicht in der Lage scheint, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Gleichzeitig wurde um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und um Übermittlung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Unterlagen ersucht. 5. Mit E- Mail vom 8.06.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bestellungsbeschluss des BG römisch 40 vom 4.06.2019 übermittelt, aufgrund dessen RA Dr. Thomas Hofer-Zeni, zum Rechtsbeistand im Verfahren gemäß Paragraph 119, AußStrG bestellt wurde. Darin wird der Obgenannte mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: 1.) Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger; 2.) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Aktenlage und Anhörung der betroffenen Person, diese nicht in der Lage scheint, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Gleichzeitig wurde um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und um Übermittlung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Unterlagen ersucht.
6. Mit E-Mail vom 15.06.2020 wurde dem Erwachsenenvertreter mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführerin nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs am 14.9.2020 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Da keine ZMR Meldung vorgelegen habe und die Erwachsenenvertretung der Behörde nicht bekannt gewesen sei, sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG erfolgt. Aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes sei die Person bereits mehrmals abgeschoben worden und werde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 14.09.2019 neu zugestellt und beginne die Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde am 17.6.2020 zugestellt. 6. Mit E-Mail vom 15.06.2020 wurde dem Erwachsenenvertreter mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführerin nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs am 14.9.2020 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Da keine ZMR Meldung vorgelegen habe und die Erwachsenenvertretung der Behörde nicht bekannt gewesen sei, sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG erfolgt. Aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes sei die Person bereits mehrmals abgeschoben worden und werde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 14.09.2019 neu zugestellt und beginne die Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde am 17.6.2020 zugestellt.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bestellten Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 15.07.2020, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das seitens der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, der Beschwerdeführerin sei laut angefochtenen Bescheid am 7.6.2019 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, wobei die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits einen Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt bekommen habe und sei diese Verständigung daher nie wirksam zugestellt worden und sei der Beschwerdeführerin und ihrem Erwachsenenvertreter somit kein Parteiengehör eingeräumt worden. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschließlich auf die kriminalpolizeilichen Eintragungen der Beschwerdeführerin stütze und keine strafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegen würde. Zudem stütze die belangte Behörde die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auf diese Eintragungen und den Umstand, dass sie mittellos sei und der daraus folgenden Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerin die notwendigen Mittel für ihren weiteren Aufenthalt illegal beschaffen würde. Darüberhinaus lasse der angefochtene Bescheid sohin eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen und hätten mangels gewährtem Parteiengehör auch keine entsprechenden Feststellungen zum Privat und Familienleben getroffen werden können, wodurch sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots als rechtswidrig erweisen würde. Zudem fehle hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine gesonderte Begründung, wie sie aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur notwendig gewesen wäre. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt I. beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt war die Vollmacht, der Beschluss des BG XXXX vom 04.06.2019, Zl. XXXX , ein Clearingbericht vom 8.4.2019 im Verfahren auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. 7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bestellten Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 15.07.2020, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das seitens der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, der Beschwerdeführerin sei laut angefochtenen Bescheid am 7.6.2019 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, wobei die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits einen Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt bekommen habe und sei diese Verständigung daher nie wirksam zugestellt worden und sei der Beschwerdeführerin und ihrem Erwachsenenvertreter somit kein Parteiengehör eingeräumt worden. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschließlich auf die kriminalpolizeilichen Eintragungen der Beschwerdeführerin stütze und keine strafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegen würde. Zudem stütze die belangte Behörde die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auf diese Eintragungen und den Umstand, dass sie mittellos sei und der daraus folgenden Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerin die notwendigen Mittel für ihren weiteren Aufenthalt illegal beschaffen würde. Darüberhinaus lasse der angefochtene Bescheid sohin eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen und hätten mangels gewährtem Parteiengehör auch keine entsprechenden Feststellungen zum Privat und Familienleben getroffen werden können, wodurch sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots als rechtswidrig erweisen würde. Zudem fehle hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine gesonderte Begründung, wie sie aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur notwendig gewesen wäre. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt war die Vollmacht, der Beschluss des BG römisch 40 vom 04.06.2019, Zl. römisch 40 , ein Clearingbericht vom 8.4.2019 im Verfahren auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
8. Beschwerde, Verwaltungsakt samt Verfahrenshilfeantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.Die volljährige Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet wiederholt aufgegriffen und in ihren Herkunftsstaat Slowakei abgeschoben, zuletzt am 25.5.2020. Die Beschwerdeführerin weist im Bundesgebiet keine aktuelle Meldeadresse auf, die Beschwerdeführerin war abgesehen einer Hauptwohnsitzmeldung im PAZ XXXX vom 20.1.202 bis 22.1.2020, zuletzt vom 14.1.2009 bis 05.08.2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet wiederholt aufgegriffen und in ihren Herkunftsstaat Slowakei abgeschoben, zuletzt am 25.5.2020. Die Beschwerdeführerin weist im Bundesgebiet keine aktuelle Meldeadresse auf, die Beschwerdeführerin war abgesehen einer Hauptwohnsitzmeldung im PAZ römisch 40 vom 20.1.202 bis 22.1.2020, zuletzt vom 14.1.2009 bis 05.08.2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Die Beschwerdeführerin war zudem vom 16.6.2014 bis 16.6.2015 als Angestellte der XXXX GmbH sozialversicherungsrechtlich im Bundesgebiet erfasst.Die Beschwerdeführerin war zudem vom 16.6.2014 bis 16.6.2015 als Angestellte der römisch 40 GmbH sozialversicherungsrechtlich im Bundesgebiet erfasst.
Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG XXXX XXXX vom 4.06.2019, Zl. XXXX ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten Behörden und Sozialversicherungsträgern und die Verwaltung von Einkünften Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt.Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG römisch 40 römisch 40 vom 4.06.2019, Zl. römisch 40 ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten Behörden und Sozialversicherungsträgern und die Verwaltung von Einkünften Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt.
Eine rechtswirksame Zustellung hätte ab diesem Zeitpunkt nur noch an den Erwachsenenvertreter erfolgen können.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7.6.2019 ausgefolgt oder zugestellt wurde.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid ohne weitere Ermittlungstätigkeiten neu zugestellt, und damit die geänderte Sach- und Rechtslage völlig außer Acht gelassen.
Feststellungen zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin können aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres slowakischen Identitätsnachweises fest.
Die Feststellungen zum ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu den gegen die Beschwerdeführerin gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, ergeben sich einerseits aus dem Akt und andererseits aus einer aktuellen IZR Anfrage.
Die Feststellung zu ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergibt sich aus einer aktuellen AJ-Web Auskunft vom 22.07.2020.
Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt (AS 355, 366).
Die Negativfeststellung hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, ergibt sich aus dem Akt (AS 53ff), da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt hat und keine Zustellung im Akt ersichtlich ist.
Die Feststellung, dass keine rechtswirksame Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgt ist, ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und dem Verfahrensakt (AS 349).
Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt (AS 350) und dem, dem Bescheid angehefteten, Zustellnachweis.
Dass keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getroffen werden können, ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 22.7.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:
„ErkenntnisseDie maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: , „Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 1503 Abs. 9 Ziffer 10 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer 10 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lauten:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 1503. (9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:Paragraph 1503, (9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Ziffer 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.
11. Die §§ 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind – außer in einem Erneuerungsverfahren nach Z 14 – auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nicht anzuwenden.11. Die Paragraphen 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind – außer in einem Erneuerungsverfahren nach Ziffer 14, – auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Ziffer 10, nicht anzuwenden.
12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9 und 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 9 und 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lauten:
Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG) BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2018 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG) Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2018, lautet:
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Zu A)
3.2. Behebung des Bescheides
Einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist und daher nicht in der Lage ist alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, ist gemäß § 273 ABGB auf Antrag oder von Amts wegen ein Erwachsenenvertreter zu bestellen. Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist und daher nicht in der Lage ist alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, ist gemäß Paragraph 273, ABGB auf Antrag oder von Amts wegen ein Erwachsenenvertreter zu bestellen. Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).
Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, so ist dies jedenfalls von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, dazu gehören auch Zustellungen, auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen mehr setzen (siehe VwGH 11.10.2012, 2011/01/0231, VwGH 20.02.2013 2010/11/0062).
Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Beschluss des BG XXXX für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter gemäß § 120 AußStrG bestellt. Bezüglich der Personen für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist gilt, dass sie gemäß § 280 iVm 268 Abs. 3 ABGB ohne dessen ausdrückliche Zustimmung (durchgehend) handlungs- und somit prozessunfähig sind (VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221). Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Beschluss des BG römisch 40 für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellt. Bezüglich der Personen für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist gilt, dass sie gemäß Paragraph 280, in Verbindung mit 268 Absatz 3, ABGB ohne dessen ausdrückliche Zustimmung (durchgehend) handlungs- und somit prozessunfähig sind (VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221).
Eine Heilung einer solchen unwirksamen Zustellung an eine prozessunfähige Person kann nur durch das tatsächliche Zustandekommen an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Selbst, wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass die belangte Behörde erst durch die E-Mail des Erwachsenenvertreters vom 8.6.2020 von dieser Erwachsenenvertretung Kenntnis erlangt hat, hätte sie - aufgrund der nicht unmaßgeblichen Zeitspanne (10 Monate) zwischen Bescheiderlassung und Mitteilung des Erwachsenenvertreters, sowie der im Verfahren vor der belangten Behörde hervorgekommenen Tatsache, dass diese Erwachsenenvertretung bereits vor Bescheiderlassung bestanden hat - auf diese geänderte Sach- und Rechtslage eingehen und entsprechende Ermittlungstätigkeiten durchführen müssen.
Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben dass, der verfahrensgegenständliche Bescheid „ex post“ betrachtet, zwischen 14.9.2019 und 8.6.2020 dem Rechtsbestand der Republik Österreich nicht angehört hat und sohin auch sämtliche, auf dessen Grundlage, verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahmen rechtswidrig waren.
Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2019, befragt, ob sie eine Rechtsvertretung habe, dies verneint hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der verfahrensrechtliche Akt der Zustellung als geheilt anzusehen wäre.
Es darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sämtliche Verfahrens- und Ermittlungsschritte der belangten Behörde, welche zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides geführt haben, aufgrund der nachweislich, bereits Zeitpunkt der Bescheiderlassung, beststehenden Erwachsenenvertretung und sohin der Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin, nicht mehr für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts heranzuziehen sind und sohin es zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides eines neuen Administrativverfahren bedurft hätte.
Daher sind auch die Feststellungen der belangten Behörde insbesondere jene, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht am Verfahren mitgewirkt habe und jene zu ihrem Privat- und Familienleben, für die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde, unabhängig davon, ob die Prozessunfähige in der Lage ist Wissenserklärungen abzugeben, mit Rechtswidrigkeit belastet.
Es ist der belangten Behörde zudem vorzuwerfen, dass sie sich hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes auf die im Akt inneliegenden Auszüge aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex berufen hat, jedoch die ebenfalls im Akt inneliegenden Auszüge aus der Personenfahndung nicht berücksichtigt hat, aus denen unter anderem hervorgeht, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017 Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz getroffen wurden, sodass dahingehend nähere Ermittlungen im Rahmen der Bescheiderlassung jedenfalls indiziert gewesen wären.
Daran kann auch die seitens der belangten Behörde letztlich richtigerweise vorgenommene Zustellung ihrer Entscheidung an den Erwachsenenvertreter nichts ändern. Durch die verfahrensgegenständliche Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht, hätte dieses im gegenständlichen Verfahren die Funktion der Behörde, und kann weder eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, noch eine erstmalige Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht - im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Sinne des Gesetzes liegen, und würde der Beschwerdeführerin dahingehend auch der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall, erst nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Administrativverfahren die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich sein wird.
3.3. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr ihren notwendigen Unterhalt.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Diebstahl Durchsetzungsaufschub Eingabengebühr Erwachsenenschutzverfahren Erwachsenenvertreter EWR-Bürger Gebührenbefreiung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Handlungsfähigkeit Interessenabwägung Kassation Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Prozessfähigkeit psychische Erkrankung Sachbeschädigung Sachwalter Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten ZustellbevollmächtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:2233177.1.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020