TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W272 2164155-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W272 2164155-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.07.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.07.2017, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 06.07.2017 bis 12.07.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 06.07.2017 bis 12.07.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gem. § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von ? 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gem. Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von ? 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 06.07.2017 schlepperunterstützt, mit anderen Personen, in Österreich ein. Auf der A4 Richtung Wien wurde der BF durch die Organe der öffentlichen Sicherheit angehalten. Der BF wurde festgenommen und mit angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.07.2017 über ihn die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF. iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt. Begründet führt das Bundesamt an, dass der am selben Tag festgenommen wurde, die Identität des BF ungeklärt sei, er nicht österreichischer Staatsbürger sei, gesund und keine Medikamente benötige. Bei der am selben Tag durchgeführten Befragung zur Schubhaftverhängung habe der BF angegeben nicht in Österreich bleiben, sondern in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, kein gültiges Reisedokument und verfüge über keine ausreichenden Barmittel. Im bisherigen Verfahren sei er unkooperativ, da er sich den österreichischen Behörden entzogen habe und hoch mobil sei. Er sei beruflich und sozial nicht verankert. Die Beweiswürdigung ergebe sich aus dem Inhalt der Befragung am 06.07.2017. Der BF könne in Schubhaft genommen werden, wenn es notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit, bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr vorliegen. Im Falle des BF ist die Nichtmitwirkung an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben sowie die Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung. Weiters habe der BF keine soziale Verankerung in Österreich, keine familiäre Beziehung oder Erwerbstätigkeit sowie keine ausreichenden Existenzmittel. Daher sei die Verhängung auch verhältnismäßig und notwendig. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei es auch ultimo ratio der Situation und unabdingbar. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht möglich.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 06.07.2017 schlepperunterstützt, mit anderen Personen, in Österreich ein. Auf der A4 Richtung Wien wurde der BF durch die Organe der öffentlichen Sicherheit angehalten. Der BF wurde festgenommen und mit angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.07.2017 über ihn die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF. in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt. Begründet führt das Bundesamt an, dass der am selben Tag festgenommen wurde, die Identität des BF ungeklärt sei, er nicht österreichischer Staatsbürger sei, gesund und keine Medikamente benötige. Bei der am selben Tag durchgeführten Befragung zur Schubhaftverhängung habe der BF angegeben nicht in Österreich bleiben, sondern in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, kein gültiges Reisedokument und verfüge über keine ausreichenden Barmittel. Im bisherigen Verfahren sei er unkooperativ, da er sich den österreichischen Behörden entzogen habe und hoch mobil sei. Er sei beruflich und sozial nicht verankert. Die Beweiswürdigung ergebe sich aus dem Inhalt der Befragung am 06.07.2017. Der BF könne in Schubhaft genommen werden, wenn es notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit, bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr vorliegen. Im Falle des BF ist die Nichtmitwirkung an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben sowie die Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung. Weiters habe der BF keine soziale Verankerung in Österreich, keine familiäre Beziehung oder Erwerbstätigkeit sowie keine ausreichenden Existenzmittel. Daher sei die Verhängung auch verhältnismäßig und notwendig. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei es auch ultimo ratio der Situation und unabdingbar. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht möglich.

2. Am 09.07.2017 erfolgte die Erstbefragung des BF und der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an in XXXX in Pakistan geboren zu sein. Er spreche Urdu und sei sunnitischer Moslem. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe zuletzt den Beruf als Hilfsarbeiter ausgeübt. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern leben noch in Pakistan. Er sei mit seinem Cousin und anderen Personen mit einem Schlepper eingereist und kurze Zeit später haben sie ein Polizeiauto angehalten. Er habe nach Italien wollen, um dort arbeiten zu können. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in der Schule in seine Schulkollegin Namens XXXX , verliebt gewesen sei. Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, welchen der Vater abgelehnt habe. Dieser sei ein einflussreicher Politiker. Er sei mit seiner Liebe weggelaufen, jedoch später von ihrem Vater zurückgeholt worden. Der Vater von XXXX wolle ihn jedoch umbringen. Er habe daher nicht mehr nach Hause können.2. Am 09.07.2017 erfolgte die Erstbefragung des BF und der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an in römisch 40 in Pakistan geboren zu sein. Er spreche Urdu und sei sunnitischer Moslem. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe zuletzt den Beruf als Hilfsarbeiter ausgeübt. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern leben noch in Pakistan. Er sei mit seinem Cousin und anderen Personen mit einem Schlepper eingereist und kurze Zeit später haben sie ein Polizeiauto angehalten. Er habe nach Italien wollen, um dort arbeiten zu können. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in der Schule in seine Schulkollegin Namens römisch 40 , verliebt gewesen sei. Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, welchen der Vater abgelehnt habe. Dieser sei ein einflussreicher Politiker. Er sei mit seiner Liebe weggelaufen, jedoch später von ihrem Vater zurückgeholt worden. Der Vater von römisch 40 wolle ihn jedoch umbringen. Er habe daher nicht mehr nach Hause können.

3. Der BF ist am 12.07.2017 aus der Schubhaft entlassen worden.

4. Mit Schreiben vom 12.07.2017 erhob der BF Beschwerde gem. § 22 a BFA-VG gegen den gegenständlichen Bescheid. Begründet wurde diese, dass der BF am 06.07.2017 in Österreich eingereist sei, festgenommen wurde und ohne von der Behörde einvernommen zu werden mit gegenständlichen Bescheid die Schubhaft angeordnet worden sei. Der BF habe jedoch selbst mit seinem Cousin die Polizei herbeigerufen. Eine nichtvorhandene Unterkunft könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er gerade eingereist sei und auch im Sinne des MeldeG erst nach Anwesenheit von über drei Tage sich zu melden habe. Er sei jedoch am gleichen Tag der Einreise festgenommen worden. Die Mittelosigkeit, fehlende soziale Verankerung und Nichtvorhandensein eines Reisedokumentes sind Umstände, die bei jedem aufhältigen Asylwerber unmittelbar bei Einreise typischerweise vorliege und es sei nicht Zweck der Schubhaft über jeden einreisenden Asylwerber die Schubhaft zu verhängen. Es bliebe im Grunde genommen nur über, dass der BF angab in Italien arbeiten zu wollen. Dies sei jedoch nur deshalb, da dem BF die Rechtslage nicht erklärt wurde und er erst am 10.07.2017 erstmal die Möglichkeit hatte mit einem Rechtsberater zu sprechen, welcher ihm die Rechtslage erklärte. Zumal der BF auch nicht die Kenntnis über die Dublin III-VO kennt. Der BF war kooperationswillig, gab seine Identität bekannt, wirkte bereitwillig mit, indem er seinen Einreiseweg bekannt gab. Der BF war auch jederzeit bereit sein Verfahren in Österreich abzuwarten. Auch hat der BF nach Stellung des Asylantrages Anspruch auf Versorgung und Unterkunft, wo er jederzeit für die Behörde greifbar wäre. Weiters sei für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG eine vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme notwendig. Diese liege jedoch nicht vor. Dadurch gebe es auch keine Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Weiters sei die Aufrechterhaltung und Inschubhaftnahme nur als ultimo ratio möglich. Dem BF hätte man auch gelindere Mitteln anordnen können. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und die Aussprache, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabegebühr zuzusprechen.4. Mit Schreiben vom 12.07.2017 erhob der BF Beschwerde gem. Paragraph 22, a BFA-VG gegen den gegenständlichen Bescheid. Begründet wurde diese, dass der BF am 06.07.2017 in Österreich eingereist sei, festgenommen wurde und ohne von der Behörde einvernommen zu werden mit gegenständlichen Bescheid die Schubhaft angeordnet worden sei. Der BF habe jedoch selbst mit seinem Cousin die Polizei herbeigerufen. Eine nichtvorhandene Unterkunft könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er gerade eingereist sei und auch im Sinne des MeldeG erst nach Anwesenheit von über drei Tage sich zu melden habe. Er sei jedoch am gleichen Tag der Einreise festgenommen worden. Die Mittelosigkeit, fehlende soziale Verankerung und Nichtvorhandensein eines Reisedokumentes sind Umstände, die bei jedem aufhältigen Asylwerber unmittelbar bei Einreise typischerweise vorliege und es sei nicht Zweck der Schubhaft über jeden einreisenden Asylwerber die Schubhaft zu verhängen. Es bliebe im Grunde genommen nur über, dass der BF angab in Italien arbeiten zu wollen. Dies sei jedoch nur deshalb, da dem BF die Rechtslage nicht erklärt wurde und er erst am 10.07.2017 erstmal die Möglichkeit hatte mit einem Rechtsberater zu sprechen, welcher ihm die Rechtslage erklärte. Zumal der BF auch nicht die Kenntnis über die Dublin III-VO kennt. Der BF war kooperationswillig, gab seine Identität bekannt, wirkte bereitwillig mit, indem er seinen Einreiseweg bekannt gab. Der BF war auch jederzeit bereit sein Verfahren in Österreich abzuwarten. Auch hat der BF nach Stellung des Asylantrages Anspruch auf Versorgung und Unterkunft, wo er jederzeit für die Behörde greifbar wäre. Weiters sei für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG eine vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme notwendig. Diese liege jedoch nicht vor. Dadurch gebe es auch keine Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Weiters sei die Aufrechterhaltung und Inschubhaftnahme nur als ultimo ratio möglich. Dem BF hätte man auch gelindere Mitteln anordnen können. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und die Aussprache, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabegebühr zuzusprechen.

5. Mit Schreiben vom 13.07.2017 legte die Behörde die Beschwerde vor und beantragte den Bescheid zu bestätigen und gem. §§ 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen5. Mit Schreiben vom 13.07.2017 legte die Behörde die Beschwerde vor und beantragte den Bescheid zu bestätigen und gem. Paragraphen 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen

6. Mit Bericht der LPD Niederösterreich vom 06.07.2017 gab die Behörde bekannt, dass der BF mit anderen Personen einreiste und keinen Antrag auf humanitären Schutz in Österreich stellte, sondern angab in andere Länder der EU weiterreisen zu wollen.

7. Am 12.07.2017 erfolgte eine Einvernahme beim BFA in welchem der BF angab, dass er in Pakistan geboren sei. Er habe keine Ausweise bei sich. Seine Eltern seien in Pakistan mit seinen Brüdern und Schwestern. Zwei Cousins seien mit ihm mitgereist. Sein Fluchtgrund sei im Wesentlichen, dass er sich in der Schule in ein Mädchen verliebt habe und mit dieser dann nach Lahore geflüchtet sei. Ihr Vater habe die Tochter zurückwollen und sie geholt, als er nicht zuhause gewesen sei. Seine Eltern haben ihn jedoch gewarnt und mitgeteilt, dass ihn der Vater verfolge. Er habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. In Österreich sei er aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt.

8. Mit Aktenvermerk vom 28.07.2017 wurde durch die Richterin XXXX festgehalten, dass XXXX mitteilte, dass der BF mit acht weiteren Personen aufgegriffen worden sei. Beim Aufgriff sei auch ein Polizist mit pakistanischen Wurzeln beteiligt gewesen. Diese habe perfekt URDU sprechen können. Acht Personen hätten angegeben, dass sie weiterreisen wollen und kein Asyl beantragen. Diese Personen seien in Schubhaft genommen worden und diese hätten dann im Stande der Schubhaft Asylanträge gestellt. Nach Erstbefragung und niederschriftliche Einvernahme seien die Personen aus der Schubhaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nun untergetaucht.8. Mit Aktenvermerk vom 28.07.2017 wurde durch die Richterin römisch 40 festgehalten, dass römisch 40 mitteilte, dass der BF mit acht weiteren Personen aufgegriffen worden sei. Beim Aufgriff sei auch ein Polizist mit pakistanischen Wurzeln beteiligt gewesen. Diese habe perfekt URDU sprechen können. Acht Personen hätten angegeben, dass sie weiterreisen wollen und kein Asyl beantragen. Diese Personen seien in Schubhaft genommen worden und diese hätten dann im Stande der Schubhaft Asylanträge gestellt. Nach Erstbefragung und niederschriftliche Einvernahme seien die Personen aus der Schubhaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nun untergetaucht.

9. In Beantwortung des Parteiengehörs zum Antrag der mündlichen Verhandlung bzw. zur Abwesenheit der Zeugen und des BF, gab der Beschwerdevertreter eine ergänzende Stellungnahme an. Die BFV teilte mit, den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzuziehen. Die Anordnung der Schubhaft sei trotzdem rechtswidrig und sämtliche Ausführungen bleiben aufrecht. Auch gebe es keine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag und deswegen sei die Anwendung der RückführungsRL nicht gegeben und erweist sich die Anhaltung des BF in Schubhaft spätestens mit Stellung des Asylantrages als rechtswidrig.

Es möge daher der Bescheid behoben werden und ausgesprochen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und der Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hatte, aufzuerlegen.

10. Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 wurde mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W 272 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Pakistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Pakistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF reiste am 06.07.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 06.07.2017 von Organen der öffentlichen Sicherheit auf der A4 Fahrtrichtung Wien aufgegriffen und festgenommen. Der BF wollte nach Italien um Arbeit zu finden, er wollte keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Gegen den BF wurde mit angefochtenen Bescheid vom 06.07.2017 die Schubhaft verhängt.

Am 09.07.2017 stellte der BF im Rahmen der Erstbefragung durch die LPD NÖ den Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.07.2017 wurde dem BF die Rechtsberatung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2017 aus der Haft entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung war das Asylverfahren bei der belangten Behörde anhängig.

Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der BF ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung. Der BF verfügte über keine existenzsichernden Barmittel. Er hat keinen Wohnsitz, keine familiären oder sozialen Kontakte. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit Antragstellung am 09.07.2017, 06:15, sein Verfahren nicht abwarten würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF unkooperativ war oder in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt hätte und dort dieses Verfahren nicht abgewartet hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens des Gerichtes wurde auch Einblick in den Gerichtsakt W 268 2164154-1 genommen.

Dass der BF (zunächst) beabsichtigte nach Italien weiterzureisen und keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vom 09.07.2017, der Mitteilung durch die LPD, dem Amtsvermerk, in welchem nochmals festgestellt wurde, dass bei Aufgreifen des BF ein Polizist, mit der vom BF beherrschten Sprache anwesend war und bestätigt wurde, dass der BF keinen entsprechenden Antrag - im Gegensatz zu einer anderen gleichzeitig aufgegriffen Person - stellte, sowie der Angabe in der Beschwerde.

Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der BF in Österreich unbescholten ist und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Dublin-Verfahrens verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Die Feststellung, dass der BF gesund ist und keiner medizinischen Versorgung bedarf, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 09.07.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt.

Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Es wurde in den Mitteilungen nicht vorgebracht, dass der BF unkooperativ gewesen sei oder dass er in einem anderen Land, wie bei anderen Personen, welche zum gleichen Zeitpunkt aufgegriffen wurde, bereits einen Asylantrag gestellt hätte und dieses Verfahren nicht abgewartet hätte. Auch in der Mitteilung des LPD ist nicht ersichtlich, dass der BF versucht auf der Autobahn zu fliehen oder sonst sich den Anordnungen der Behörde zu entziehen. Der BF gab auch bei der Einvernahme bereitwillige seine Daten und Fluchtweg an.

2.2. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes, der Barmittel und der familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gründen sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 09.07.2017 und die Angaben im Bescheid sowie der gegenständlichen Beschwerde und das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung, dass der BF zunächst beabsichtigte, nach Italien weiterzureisen, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme am 09.07.2017, der Mitteilung durch die LPD Niederösterreich vom 06.07.2017, in der festgehalten ist, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dem vorliegenden Amtsvermerk vom 28.07.2017 sowie aus der Beschwerde.

Die Feststellung, dass der BF ab 09.07.2017, 06:15 Uhr nunmehr verdeutlicht hat, nicht nach Italien weiterreisen zu wollen, ergibt sich aus dessen Asylantragstellung am 09.07.2017 (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. unter Punkt 3.3.5 und 3.3.6. verwiesen).Die Feststellung, dass der BF ab 09.07.2017, 06:15 Uhr nunmehr verdeutlicht hat, nicht nach Italien weiterreisen zu wollen, ergibt sich aus dessen Asylantragstellung am 09.07.2017 (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. unter Punkt 3.3.5 und 3.3.6. verwiesen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:3.3. Spruchpunkt römisch eins. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:

3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."

3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF auf der Autobahn Richtung A4 festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF belehrt und er gab bekannt, dass er nach Italien ausreisen wolle. Sein Ziel war es nach Italien weiterzureisen, obwohl er keine Aufenthaltsberechtigung in Italien oder Österreich hatte. Der BF war schon in verschiedenen Ländern und reiste von seinem Herkunftsstaat weiter. Sowohl die Mitteilung der LPD vom gleichen Tag als auch seine Einvernahme am 09.07.2017 legte nochmals klar, dass sein Ziel war nach Italien weiterzureisen. Er gab auch nicht bekannt in Österreich verbleiben zu wollen und nicht auszureisen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Österreichs hätte eine Weiterreise nach Italien nicht zur Folge, daher ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF das Verfahren verzögern bzw. verhindern wird und versuchen wird unterzutauchen. Da der BF - mit Ausnahme seines mitgereisten Cousins- über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich verfügte, keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung war auch hier ein Fluchtgrund zu sehen.

Wenn nunmehr die Beschwerde darlegt, dass der BF willig gewesen sei, ein Verfahren abzuwarten, so konnte sie hier keine Gründe für die Annahme darlegen, das Nichtwissen über die Dublin III Verordnung oder der nicht unmittelbare Kontakt mit der Rechtsberatung, vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der BF gewillt wäre sein Verfahren abzuwarten. Der BF wurde unmittelbar bei Festnahme in seiner Sprache einvernommen und belehrt.Wenn nunmehr die Beschwerde darlegt, dass der BF willig gewesen sei, ein Verfahren abzuwarten, so konnte sie hier keine Gründe für die Annahme darlegen, das Nichtwissen über die Dublin römisch drei Verordnung oder der nicht unmittelbare Kontakt mit der Rechtsberatung, vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der BF gewillt wäre sein Verfahren abzuwarten. Der BF wurde unmittelbar bei Festnahme in seiner Sprache einvernommen und belehrt.

Dass der BF nicht der Rückkehrrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) unterliegt wurde nicht bestritten, da er jedoch auch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war der BF auch kein Asylwerber und unterlag daher auch nicht der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU).

3.3.4. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.3.3.4. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246).

Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".

3.3.5. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der BF hat im Rahmen seiner Festnahme am 06.07.2016 sowie seiner Erstbefragung am 08.07.2017 geltend gemacht, sich in Österreich nur zur Durchreise aufzuhalten und eigentlich nach Italien weiterreisen zu wollen, da er dort seiner Meinung nach arbeiten könne. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen - mit Ausnahme des mitgereisten Cousins- und auch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.3.3.5. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der BF hat im Rahmen seiner Festnahme am 06.07.2016 sowie seiner Erstbefragung am 08.07.2017 geltend gemacht, sich in Österreich nur zur Durchreise aufzuhalten und eigentlich nach Italien weiterreisen zu wollen, da er dort seiner Meinung nach arbeiten könne. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen - mit Ausnahme des mitgereisten Cousins- und auch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.

Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Der BF hat zwar angegeben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Darüber hinaus sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der BF gemeinsam mit den anderen mit ihm Reisenden von sich aus an die Behörde gewandt hat und schließlich in seiner asylrechtlichen Erstbefragung drei Tage danach bereitwillig zu seinem Reiseweg Auskunft gegeben hat.

Auch aus den polizeilichen Protokoll ist nicht ersichtlich, dass der BF in irgendeiner Phase nicht bereitwillig war, den Anordnungen der Behörde zu folgen. Es ist auch glaubhaft, dass der BF am Tag der Einreise aufgegriffen wurde und sich nicht in Österreich versteckte. Hätte sich der BF den staatlichen Behörden oder Organen entziehen wollen bzw. den Anordnungen nicht Folge leisten wollen, wäre er nicht auf der A4 geblieben, sondern wäre von der Autobahn weggegangen oder weggelaufen.

Der BF stellte bereits am 09.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl er bis dahin keine Rechtsberatung erhalten hatte und daher von sich aus Kund tat, dass er in Österreich um Asyl ansuchte. Ein davor erfolgte Einvernahme durch das BFA ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Angesichts dieser Antragstellung und des in Österreich anhängigen Asylverfahrens (Zulassungsverfahrens) ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der BF tatsächlich sein Verfahren in Österreich führen wollte und nicht bei nächster Gelegenheit nach Italien weiterzureisen versucht, dies jedoch auch schon vor Antragstellung. Hinzu kommt, dass der BF vor Schubhaftverhängung keine entsprechende Information über die weitere Vorgehensweise nach Festnahme erhalten hat, bzw. eine solche im Akt nicht aufliegt. Das Protokoll der LPD, zeigt nur, dass der BF mit anderen Personen festgenommen wurde und zum Zeitpunkt der Festnahme keinen Asylantrag gestellt hat.

Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren.Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren.

Daher kann im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des gelinderen Mittels - Anordnung der Unterkunftnahme - für den BF das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens des BF gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben.

Der BF stellte am 09.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war mit diesem Zeitpunkt Asylwerber. Dass der BF davor in einem anderen Land Asyl angesucht hätte, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde vom BFA auch nicht vorgebracht, insoweit ist auch das Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 auf den gegebenen Sachverhalt nicht umlegbar.

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt undGemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und

Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76 Abs. 6 FPG wurde durch BGBl. I Nr. 70/2015 neu gefasst. In den Gesetzesmaterialien 582 BlgNR XXV. GP, 24, wird hiezu Folgendes ausgeführt: "Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtsschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunkt im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (§ 11 Abs. 8 BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (§ 12 Abs. 1 BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist."Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, neu gefasst. In den Gesetzesmaterialien 582 BlgNR römisch 25 . GP, 24, wird hiezu Folgendes ausgeführt: "Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtsschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunkt im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist."

Dessen ungeachtet ist gegenüber der vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 geltenden Fassung des § 76 Abs. 6 FPG materiell eine Änderung dahingehend eingetreten, als nunmehr eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der genannten Gesetzesstelle nur mehr in Frage kommt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Dessen ungeachtet ist gegenüber der vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 geltenden Fassung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG materiell eine Änderung dahingehend eingetreten, als nunmehr eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der genannten Gesetzesstelle nur mehr in Frage kommt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

§ 76 Abs. 6 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 sieht ferner vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde mit Aktenvermerk festzuhalten ist und dieser dem Fremden in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muss. Im vorgelegten Akteninhalt ist ein entsprechender Akteninhalt nicht vorhanden, bzw. kann jedoch nicht entnommen werden, welche Gründe die belangte Behörde zur Annahme veranlassen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF wurde auch am 12.09.2017, unmittelbar nach Einvernahme durch das BFA aus der Schubhaft entlassen.Paragraph 76, Absatz 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sieht ferner vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde mit Aktenvermerk festzuhalten ist und dieser dem Fremden in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muss. Im vorgelegten Akteninhalt ist ein entsprechender Akteninhalt nicht vorhanden, bzw. kann jedoch nicht entnommen werden, welche Gründe die belangte Behörde zur Annahme veranlassen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF wurde auch am 12.09.2017, unmittelbar nach Einvernahme durch das BFA aus der Schubhaft entlassen.

Vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall in Anbetracht der erfolgten Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz somit auch ab diesem Zeitpunkt (09.07.2017) die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; gegen ihn bestehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dem gegenüber steht jedoch, dass er (zunächst) nicht in Österreich bleiben wollte, sondern nach Italien weiterreisen wollte. Er hat zwar - wie schon zuvor näher ausgeführt - keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist mittellos, sodass nach wie vor von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden kann. Als Asylwerber hat der BF in Österreich allerdings Anspruch auf Grundversorgung. Passive Widerstandshandlungen in der Schubhaft oder die Vereitelung von Festnahme hat der BF nicht gesetzt

3.4. Spruchpunkt II - Abspruch über die Verfahrenskosten:3.4. Spruchpunkt römisch zwei - Abspruch über die Verfahrenskosten:

3.4.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.3.4.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der BF die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der BF die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde vom BF beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom BF beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.

Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wurde in der einschränkenden Stellungnahme nicht mehr gestellt und wurde daher darüber nicht abgesprochen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufwandersatz Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2164155.1.00

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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