Entscheidungsdatum
01.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W168 2185093 - 1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl 1093275006/1516665763/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.06.2019, sowie am 25.06.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl 1093275006/1516665763/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.06.2019, sowie am 25.06.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise am 30.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat habe er zwei Jahre die Koranschule besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF als Landwirt gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, einen Talib umgebracht zu haben, was jedoch nicht stimme. Die Taliban hätten aufgrund dieser falschen Annahme das Haus seiner Familie gestürmt und den BF festnehmen wollen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 14.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei und nicht an chronischen oder akuten Krankheiten leide. Er stamme aus der Provinz Faryab und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Befragt, wo er zuletzt in seinem Heimatstaat gelebt habe, erklärte der BF, dass er bis zur Ausreise mit seinen Eltern, seinen drei jüngeren Schwestern, zwei jüngeren Brüdern sowie seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammengelebt habe. Nachdem die Taliban sein Dorf erobert hätten, seien seine Ehefrau und seine Kinder nach Mazar-e Sharif zu seinen Schwiegereltern geflüchtet. Befragt, ob er Kontakt zu seiner Familie habe, erwiderte der BF, dass er zu seiner Ehefrau Kontakt habe und es seine Familie gut gehe.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der BF, dass er Chauffeur gewesen sei und zudem als Chauffeur gearbeitet habe, im Zuge dessen er auch Parteimitglieder transportiert habe. Im Iran habe er Zementblöcke mit Wasser besprüht. Neben seiner Kernfamilie habe er auch Onkeln und Tanten in Mazar-e Sharif. Neben seiner Ehefrau stehe er auch mit seinem Schwager und einem Cousin im Iran in Kontakt.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Mitglied der Nationalen Afghanischen Front gewesen sei und der Führer dieser Partei ums Leben gekommen sei, woraufhin sein Bruder die Führung übernommen habe. Eines Tages sei es zu einer Schießerei zwischen Soldaten und Taliban gekommen, die ungefähr 300 Meter von seinem Haus entfernt gewesen sei. Der BF habe mit einer Kalaschnikow auf die Taliban geschossen, was zu deren Rückzug geführt habe. Da im Zuge dieses Gefechtes ein Talib verletzt und getötet worden sei, hätten die Taliban den BF des Mordes bezichtigt und versucht, ihn zu entführen, Soldaten seien ihm jedoch zu Hilfe gekommen. Mehr als eine Woche später hätten die Taliban erneut versucht, den BF zu entführen und hätten den BF durch eine Handgranate an Hand und Kopf verletzt. Sein Vater habe daraufhin den Parteiführer verständigt und ihn in weiterer Folge in ein Krankenhaus in Mazar-e Sharif gebracht, wo seine Hand verbunden worden sei. Der Onkel seiner Mutter habe für ihn ein Visum für den Iran beantragt. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr und drei Monaten sei sein Visum jedoch nicht verlängert worden. Befragt, ob er Ergänzungen vorbringen wolle, erklärte der BF, dass es sich bei den Angreifern um Taliban gehandelt habe, die in seinem Gebiet tätig seien. Zur Frage, wieso die Taliban annehmen würden, dass er derjenige sei, der einen von ihnen verletzt und getötet habe, entgegnete der BF, dass er die Taliban zweimal angehalten habe und sogar einen Oberkommandanten abgemahnt habe, eine bestimmte Route nicht zu passieren und in weiterer Folge ein Feindbild für die Miliz dargestellt habe. Zur Frage, weshalb sich die Taliban von einer Einzelperson aufhalten hätten lassen, entgegnete der BF, dass er als Frontmann für die Sicherheit zuständig gewesen und sein Vater ebenfalls anwesend gewesen sei. Auf Vorhalt, wie sein Vater die Taliban in die Flucht hätten schlagen können, obwohl diese sogar mit Granaten ausgerüstet gewesen seien, erwiderte der BF, dass die Taliban nicht zahlreich gewesen seien. Seine Mutter habe das Haus ebenfalls vor einem Angriff verteidigt. Zum weiteren Vorhalt, wieso ihn der Parteiführer nach Mazar e-Sharif gebracht habe, obwohl der Weg aufwendig gewesen sei, entgegnete der BF, dass sich Parteimitglieder untereinander unterstützen würden. Auf weiteren Vorhalt, wieso der Parteiführer dann in weiterer Folge nicht auch seinen Vater mitgenommen habe, erwiderte der BF, dass sein Vater von Soldaten geschützt worden sei. Er selbst sei jedoch verwundet gewesen und habe deshalb nicht mehr kämpfen können, weshalb sein Vater eine Möglichkeit gesucht habe, dem BF die Flucht zu ermöglichen. Dem BF wurde vorgehalten, weshalb seine Ehefrau und seine Kinder in Mazar-e Sharif sicher leben könnten und sein Leben in Gefahr sei, woraufhin er erklärte, dass diese bei seinen Schwiegereltern leben würden und keine Feinde hätten.
Zur Reiseroute befragt, gab der BF an, dass er in den Ländern der Durchreise keinen Asylantrag gestellt habe, weil er bereits auf einer griechischen Insel mit dem Flüchtlingsstrom weitergeschickt worden sei. Er habe zwar kein bestimmtes Reiseziel gehabt, aber dennoch beabsichtigt, nach Deutschland zu gelangen. Für die gesamte Reise habe der BF insgesamt 80.000 Afghani, die er durch Ersparnisse sowie durch den Verkauf seines Autos erwirtschaftet habe. Die Fragen, ob er Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe oder in seinem Herkunftsstaat vorbestraft sei, wurden vom BF verneint. Es würden zudem auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen den BF bestehen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm die Ermordung durch die Taliban.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF mehrere Dokumente in Originalsprache, darunter ein „Marriage Certificate“, ein ÖSD Zertifikat vom 16.03.2017 auf dem Niveau A1 mit der Note „sehr gut bestanden“, mehrere Bestätigungen einer Gemeinde über die Ableistung unentgeltlicher Hilfsdienste, ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung über eine Teilnahme an einem Werte-und Orientierungskurs am 12.05.2017, Bestätigung vom 13.04.2017 über die Teilnahme einer Informationsveranstaltung, eine Kursbestätigung vom 20.11.2017 über die Teilnahme am Kurs „Deutsch für Asylwerbende“ vom 03.07.2017 bis zum 09.11.2017, ein Zertifikat über die Absolvierung einer Prüfung auf dem Niveau A2 vom 20.11.2017 und ein stationärer Arztbrief über eine durchgeführte Operation am 09.05.2016 mit angeordneter medikamentöser Therapie zur Vorlage gebracht. Weiters wurden Nachuntersuchungsbefunde vom 20.03.2017 sowie vom 15.05.2017 und eine Wiederbestellungskarte vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der BF vor ca. zwei Jahren von anderen Personen mit einem Messer im Bereich des rechten Ringfingers verletzt worden sei und am 24.05.2016 eine Wiederbestellung erfolgt sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend stellte das BFA fest, dass der BF im Verfahren keine asylrelevanten Umstände vorbringen habe können und diese auch nicht festgestellt werden hätten können. Der BF habe angegeben, dass Taliban-Kämpfer in seinem unmittelbaren Wohngebiet aktiv gewesen seien und sich versucht hätten, Wege durch sein Dorf zu sichern. Bei einem Gefecht sei ein Talibanmitglied erschossen worden und da die der BF den Soldaten der afghanischen Armee zu Hilfe geeilt sei und die Taliban ebenfalls beschossen habe, hätten ihn die Taliban bezichtigt, dass er eines ihrer Mitglieder erschossen habe. Weshalb die Taliban jedoch den BF als Schuldigen angenommen hätten, sei völlig unklar. Zwar sei es vorstellbar, dass die Taliban-Kämpfer wahrnehmen hätten können, dass aus einer bestimmten Richtung auf sie geschossen worden sei, allerdings wäre es diesen unmöglich gewesen, den BF zu identifizieren. So sei in Zusammenschau nicht erklärlich, warum die Taliban angeblich ausgerechnet den BF als Rache ermorden hätten wollen, genauso wie der Umstand, dass sein Vater zwar die Flucht für den BF nach Mazar-e Sharif organisiert habe, nicht jedoch für die gesamten restlichen Familienmitglieder. Da der Vater des BF selbst ebenfalls Mitglied der genannten Partei gewesen sei, habe sich dieser spätestens nach dem genannten Vorfall selbst ebenfalls in Lebensgefahr befunden. Weiters habe der BF zwei Mitgliedskarten der erwähnten Partei vorgelegt, bezüglich dieser Dokumente müsse jedoch erklärt werden, dass diese aus Ermangelung an Überprüfbarkeit in keinerlei Beweiskraft erwachsen würden. Zusammengefasst sei daher von einer negativen Glaubwürdigkeitsprüfung auszugehen und weise daher keine Asylrelevanz auf. Gegeben dem Fall, dass dem Fluchtvorbringen des BF ein inhaltlich wahrer Kern innewohne, so sei nicht verständlich, warum der BF nicht in eine andere Provinz verzogen sei. Der BF und seine Familie stamme aus der Provinz Faryab und seine Verwandten würden nach wie vor in dieser Provinz wohnhaft seien. Da die Ehefrau und die beiden Kinder des BF in Mazar e- Sharif wohnen würden, sei dies dem BF ebenso zumutbar. Weiters verfüge der BF in Mazar-e Sharif über Familienanschluss in Form seiner Tante sowie den Onkel seiner Mutter, welcher ihm zur Ausreise in den Iran verholfen habe und über die Eltern seines Cousins, welcher sich im Iran aufhalte und dieser ihn bereits im Iran unterstützt habe. Zwar habe der BF keine Schulbildung genossen, habe jedoch bereits Arbeitserfahrung als Landwirt und Taxifahrer gesammelt, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es sei kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden, weshalb die getroffene Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung durch die Taliban behauptet habe und entgegen der Annahme des angefochtenen Bescheids daher asylrelevante Umstände vorgebracht habe. Das Vorbringen des BF sei auch in jeder Hinsicht glaubwürdig, ein gesteigertes Fluchtvorbringen liege nicht vor. Im angefochtenen Bescheid werde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu gefälschten Schriftstücken verwiesen, was jedoch nicht bedeute, dass die vom BF vorgelegten Dokumente ebenfalls gefälscht oder falsch seien. Der angefochtene Bescheid habe für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif angenommen, eine innerstaatliche Fluchtalternative liege jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor „höchst volatil“- der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften halte landesweit an. Der BF sei nach wie vor Mitglied der talibanfeindlichen Nationalen Front Afghanistans, als solcher wäre er auch in Mazar-e Sharif bedroht, von den Taliban ermordet zu werden. Aufgrund der traumatischen Erfahrungen des BF wäre eine Rückkehr nach Afghanistan auch nicht zumutbar. Sogar im sicheren Zufluchtsland Österreich leide der BF an Schlaflosigkeit und Angstzuständen, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein unerträgliches Ausmaß annehmen würden. Der BF habe in Österreich realisiert, dass er nicht mehr an Gott (Allah) glaube und ohne Religion leben wolle, weshalb er nunmehr befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit extremen Schwierigkeiten oder Verfolgung konfrontiert zu sein. Auch aufgrund seines Glaubensverlustes benötige der BF somit internationalen Schutz. Beantragt wurde, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beschwerde wurden ein Update der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 14.09.2017 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, ein neurologischer Konsiliarbefund vom 27.04.2017 mit empfohlener Schlafmedikation sowie weitere Länderberichte über die volatile Lage in Afghanistan angeschlossen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zur Frage, weshalb er gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben habe, erklärte der BF, dass ihm im Bescheid fälschlicherweise unterstellt worden sei, dass seine Parteimitgliedskarte gekauft oder gefälscht sei und man ihm nicht geglaubt habe, dass seine Mutter mit einer Waffe umgehen könne. Den dritten Grund für die Beschwerdeerhebung habe er vergessen. In Mazar e-Sharif könne er nicht leben, da die Taliban in der gesamten Stadt präsent seien, dort Mittelsmänner hätten und die Mitglieder seiner Partei als Kommunisten ansehen würden. Befragt, wo er in Afghanistan konkret gewohnt habe, erwiderte der BF, dass er aus der Provinz Farja stamme und nunmehr nichts mehr über den Verbleib seiner Eltern wisse. Seit dem Wechsel seiner Religion habe er auch mit seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr. Sie könne jedoch wirtschaftlich überleben, da sie mit den gemeinsamen Kindern bei ihren Eltern wohne. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern würden in Mazar e-Sharif noch eine Tante und zwei Onkeln leben, drei weitere Tanten würden in seinem Heimatdorf wohnen. Zur Frage, wie er im Heimatland seinen Lebensunterhalt verdient habe, entgegnete der BF, dass er zuerst seinen Vater in der Landwirtschaft geholfen habe und später als Parteimitglied ein Gehalt in Höhe von 4.000- 5.000 Afghani bezogen habe. Er sei für die Sicherheit des Dorfes verantwortlich und auch bei Sitzungen anwesend gewesen. Befragt, ob er zur strategischen Planung der Verteidigung des Dorfes Spezialausbildungen genossen habe, gab der BF an, dass ihm sein Vater lediglich den Gebrauch seiner Kalaschnikow und seiner Marakow erklärt habe. Auf Aufforderung, genau zu schildern, wie er eine Waffe bediene, brachte der BF vor, dass er es nicht genau ausführen könne, da sein Vater die Waffe immer geputzt habe. Es gebe jedenfalls eine Einstellung, mit der man kurze Schüsse abgeben könne und eine weitere, mit der man mit dem ganzen Magazin abfeuern könne. Wenn man feindliche Truppen aufspüre, müsse man mit einer grünen Leuchtkugel in die Luft schießen, um die eigenen Truppen zum Nachzug zu bewegen. Auf Vorhalt, dass er eine Kalaschnikow auf dem Schlachtfeld schnell auseinandernehmen müsse, da sie zu einer Ladehemmung neige, erwiderte der BF, dass er zuerst eine Feder ziehe, was einen Deckel öffne, woraufhin er den Fingergriff sowie den Halter der Waffe zurückziehe. Anschließend könne er das Rohr der Kalaschnikow mit einem Fetzen reinigen. Eine Kalaschnikow habe etwa 4-4,5 Kilo, zwei verschiedene Munitionskassetten mit je 40 und 60 Patronen, die sich in einem Trommelmagazin befinden würden und der Griff der Waffe entweder aus Holz, Eisen oder Stahl bestehe. Die Munitionen würden je nach Anlassfall unterschiedliche Farben aufweisen und der BF würde im Kampf Warnsignale abgeben und auf Panzer schießen. Auf Vorhalt, dass eine Kalaschnikow nicht einmal ansatzweise eine Durchschlagskraft habe, um einen Panzer zu zerstören, erwiderte der BF, dass man Gläser durchschlagen und damit Personen im Innenraum verletzten könnte. Das genaue Kaliber seiner Waffe kenne der BF nicht. Befragt, womit seine in Mazar-e Sharif aufhältigen Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt verdienen würden, erwiderte der BF, dass er bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen habe, sein Onkel damals jedoch ein Gemüsegroßhändler gewesen sei und in einem Geschäft Stoffe verkauft habe. Seine Gründe für die Asylantragstellung seien nach wie vor aufrecht, er habe jedoch nunmehr seine Religion geändert. Zur Frage, wie lange er im Iran gelebt habe, entgegnete der BF, dass er Afghanistan im Februar 2014 verlassen habe, sich insgesamt 15 Monate im Iran aufgehalten habe und nur die ersten sechs Monate dort legal wohnhaft gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, zwischen Juni und Oktober 2014 legal in den Iran ausgereist zu sein, erwiderte der BF, dass er es damals sogleich korrigiert habe, da er die iranischen Dolmetscher nicht gut verstanden habe.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Taliban seine Feinde seien und sie ihn überall in Afghanistan finden und töten würden. Befragt, wieso die Taliban nach so vielen Jahren noch Interesse an einer konkreten Verfolgung seiner Person haben sollten, erwiderte der BF, dass in Afghanistan dem Tod einer Person keine besondere Bedeutung zukomme. Auf Nachfrage, was seine Situation gegenüber jener eines anderen jungen Mannes in Afghanistan unterscheide, gab der BF zu Protokoll, dass bereits zwei Personen seiner Gruppierung getötet worden seien und deren Ziel sei, die gesamten Mitglieder umzubringen. Zur Frage, wieso sich seine Familie im Gegensatz zu ihm auch weiterhin in Afghanistan aufhalten könne, gab der BF an, dass er über den Verbleib seiner Eltern nichts wisse und über keine Bescheinigungsmittel verfüge, die eine unmittelbar, ihn betreffende Bedrohung belegen könnten. Auf Aufforderung, seinen letzten Kampf gegen die Taliban zu schildern, brachte der BF vor, dass die Taliban beabsichtigt hätten, ihn zu entführen und er bei einer Explosion durch eine Granate an der Hand verletzt worden sei. Seine Familie sei im Zuge ihres Widerstandes gegen den Angriff von der Gruppe der Arbakis unterstützt worden, weswegen die Taliban nicht in das Hausinnere vordringen hätten können. Zur Frage, wann sich dieser Vorfall konkret zugetragen habe, erwiderte der BF, dass er sich im Jahr 2014 ereignet habe, das genaue Monat wisse er jedoch nicht. Zum Vorhalt, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben habe, dass sich der Vorfall im Mai 2015 zugetragen habe, entgegnete der BF, dass er sicher sei, dass er auch damals 2014 zu Protokoll gegeben habe. Zur Frage, weshalb die Taliban ihn persönlich angreifen bzw. töten hätten wollen, erwiderte der BF, dass er bereits vor dem besagten Angriff gegen die Taliban Widerstand geleistet habe. Zum Vorhalt, wieso die Taliban vor einer Einzelperson Angst haben sollten, erklärte der BF, dass sie zwar nicht schwach gewesen seien, er jedoch ebenfalls bewaffnet gewesen sei und sich nicht einschüchtern habe lassen. Befragt, wieso die Taliban eine Militärstellung in der Nähe des Hauses des BF angreifen hätten wollen, erklärte der BF, dass es in seinem Ort insgesamt drei Parteien gebe und seine Partei die einzige gewesen sei, die sich gegen die Taliban gestellt habe und deshalb dreimal angegriffen worden sei. Zum Vorhalt, weshalb die Taliban immerzu gescheitert seien, das Haus des BF einzunehmen, erwiderte der BF, dass sie ihn verletzt hätten und aus dem Haus seiner Familie ein Büro gefertigt hätten. Auf Wiederholung der Frage, dass man bei mehrmaligen Angriffen einen erneuten Versuch genauer planen würde, weil man mit Widerstand rechnen könne, entgegnete der BF, dass seine Partei groß sei und bereits viel geopfert habe, um die Taliban zu bekämpfen. Befragt, ob er über besondere Kenntnisse verfüge, die ihn für eine weitere Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban interessant erscheinen lassen würden, erklärte der BF, dass er Mitglied einer Partei sei, deren Mitglieder gegen die Taliban Widerstand leisten würden, weshalb auch er selbst einer Gefährdung unterliege. Ergänzend brachte der BF vor, dass ihm die Taliban unterstellen würden, eines ihrer Mitglieder getötet zu haben. Auf Vorhalt, weshalb ihm die Taliban einen solchen Akt unterstellen sollten, erwiderte der BF, dass der betroffene Tote in der Nähe seines Hauses ermordet worden sei und der BF von der Vorderseite des Hauses auf die Taliban geschossen habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, von hinten durch eine Granate verletzt worden zu sein und nunmehr zu Protokoll gebe, von vorne geschossen zu haben, entgegnete der BF, dass er vom Stall aus auf die Taliban geschossen habe und ihn die Granate nicht zur Gänze getroffen habe. Zur Frage, woher er wisse, dass die Granate von hinten gekommen sei, erklärte der BF, dass die Granate jedenfalls die rechte Seite getroffen habe. Bei der Auseinandersetzung zwischen Arbakis und Taliban habe der BF neben seinen Eltern an vorderster Front ebenfalls auf die Taliban geschossen. Auf Vorhalt, wieso die Taliban annehmen würden, dass er einen ihrer Mitglieder umgebracht habe, obwohl auch seine Eltern geschossen hätten, entgegnete der BF, dass er als Erster eine Patrone abgefeuert habe und ihn seine Eltern lediglich unterstützt hätten. Zum Vorhalt, dass die Taliban im Zuge eines Angriffs mit einer Verteidigung und einer damit im Zusammenhang stehenden Ermordung einer ihrer Leute rechnen hätten müssen, brachte der BF vor, dass nicht nur er, sondern auch alle anderen Beteiligten der Auseinandersetzung gefährdet seien, weshalb er bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan gefährdet gewesen wäre. Befragt, woher er überhaupt wisse, dass ihn die Taliban für den Tod eines ihrer Mitglieder verantwortlich machen würden, gab der BF an, dass sie die gesamte Gruppe einschließlich seiner Eltern, die ebenfalls bereits geflüchtet seien, verantwortlich gemacht hätten. Konkrete Bescheinigungsmittel, die seine Angaben belegen würden, könne der BF nicht in Vorlage bringen. Auf die Frage, wie es nach seiner Verletzung durch eine Granate weitergegangen sei, erklärte der BF, dass ihn zwei Soldaten nach XXXX gebracht hätten und er in weiterer Folge nach Mazar e-Sharif gefahren sei. Durch die Unterstützung seines Onkels habe er das Land mittels Visums und Reisepass offiziell verlassen können. In Mazar e-Sharif sei er zwar nicht bedroht worden, es würden jedoch regelmäßig Personen durch Anschläge der Taliban umkommen, weshalb sie auch eine Einzelperson finden könnten. Die Taliban seien in ganz Afghanistan omnipräsent und da er gegen sie gekämpft habe, sei er im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders gefährdet. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Taliban seine Feinde seien und sie ihn überall in Afghanistan finden und töten würden. Befragt, wieso die Taliban nach so vielen Jahren noch Interesse an einer konkreten Verfolgung seiner Person haben sollten, erwiderte der BF, dass in Afghanistan dem Tod einer Person keine besondere Bedeutung zukomme. Auf Nachfrage, was seine Situation gegenüber jener eines anderen jungen Mannes in Afghanistan unterscheide, gab der BF zu Protokoll, dass bereits zwei Personen seiner Gruppierung getötet worden seien und deren Ziel sei, die gesamten Mitglieder umzubringen. Zur Frage, wieso sich seine Familie im Gegensatz zu ihm auch weiterhin in Afghanistan aufhalten könne, gab der BF an, dass er über den Verbleib seiner Eltern nichts wisse und über keine Bescheinigungsmittel verfüge, die eine unmittelbar, ihn betreffende Bedrohung belegen könnten. Auf Aufforderung, seinen letzten Kampf gegen die Taliban zu schildern, brachte der BF vor, dass die Taliban beabsichtigt hätten, ihn zu entführen und er bei einer Explosion durch eine Granate an der Hand verletzt worden sei. Seine Familie sei im Zuge ihres Widerstandes gegen den Angriff von der Gruppe der Arbakis unterstützt worden, weswegen die Taliban nicht in das Hausinnere vordringen hätten können. Zur Frage, wann sich dieser Vorfall konkret zugetragen habe, erwiderte der BF, dass er sich im Jahr 2014 ereignet habe, das genaue Monat wisse er jedoch nicht. Zum Vorhalt, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben habe, dass sich der Vorfall im Mai 2015 zugetragen habe, entgegnete der BF, dass er sicher sei, dass er auch damals 2014 zu Protokoll gegeben habe. Zur Frage, weshalb die Taliban ihn persönlich angreifen bzw. töten hätten wollen, erwiderte der BF, dass er bereits vor dem besagten Angriff gegen die Taliban Widerstand geleistet habe. Zum Vorhalt, wieso die Taliban vor einer Einzelperson Angst haben sollten, erklärte der BF, dass sie zwar nicht schwach gewesen seien, er jedoch ebenfalls bewaffnet gewesen sei und sich nicht einschüchtern habe lassen. Befragt, wieso die Taliban eine Militärstellung in der Nähe des Hauses des BF angreifen hätten wollen, erklärte der BF, dass es in seinem Ort insgesamt drei Parteien gebe und seine Partei die einzige gewesen sei, die sich gegen die Taliban gestellt habe und deshalb dreimal angegriffen worden sei. Zum Vorhalt, weshalb die Taliban immerzu gescheitert seien, das Haus des BF einzunehmen, erwiderte der BF, dass sie ihn verletzt hätten und aus dem Haus seiner Familie ein Büro gefertigt hätten. Auf Wiederholung der Frage, dass man bei mehrmaligen Angriffen einen erneuten Versuch genauer planen würde, weil man mit Widerstand rechnen könne, entgegnete der BF, dass seine Partei groß sei und bereits viel geopfert habe, um die Taliban zu bekämpfen. Befragt, ob er über besondere Kenntnisse verfüge, die ihn für eine weitere Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban interessant erscheinen lassen würden, erklärte der BF, dass er Mitglied einer Partei sei, deren Mitglieder gegen die Taliban Widerstand leisten würden, weshalb auch er selbst einer Gefährdung unterliege. Ergänzend brachte der BF vor, dass ihm die Taliban unterstellen würden, eines ihrer Mitglieder getötet zu haben. Auf Vorhalt, weshalb ihm die Taliban einen solchen Akt unterstellen sollten, erwiderte der BF, dass der betroffene Tote in der Nähe seines Hauses ermordet worden sei und der BF von der Vorderseite des Hauses auf die Taliban geschossen habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, von hinten durch eine Granate verletzt worden zu sein und nunmehr zu Protokoll gebe, von vorne geschossen zu haben, entgegnete der BF, dass er vom Stall aus auf die Taliban geschossen habe und ihn die Granate nicht zur Gänze getroffen habe. Zur Frage, woher er wisse, dass die Granate von hinten gekommen sei, erklärte der BF, dass die Granate jedenfalls die rechte Seite getroffen habe. Bei der Auseinandersetzung zwischen Arbakis und Taliban habe der BF neben seinen Eltern an vorderster Front ebenfalls auf die Taliban geschossen. Auf Vorhalt, wieso die Taliban annehmen würden, dass er einen ihrer Mitglieder umgebracht habe, obwohl auch seine Eltern geschossen hätten, entgegnete der BF, dass er als Erster eine Patrone abgefeuert habe und ihn seine Eltern lediglich unterstützt hätten. Zum Vorhalt, dass die Taliban im Zuge eines Angriffs mit einer Verteidigung und einer damit im Zusammenhang stehenden Ermordung einer ihrer Leute rechnen hätten müssen, brachte der BF vor, dass nicht nur er, sondern auch alle anderen Beteiligten der Auseinandersetzung gefährdet seien, weshalb er bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan gefährdet gewesen wäre. Befragt, woher er überhaupt wisse, dass ihn die Taliban für den Tod eines ihrer Mitglieder verantwortlich machen würden, gab der BF an, dass sie die gesamte Gruppe einschließlich seiner Eltern, die ebenfalls bereits geflüchtet seien, verantwortlich gemacht hätten. Konkrete Bescheinigungsmittel, die seine Angaben belegen würden, könne der BF nicht in Vorlage bringen. Auf die Frage, wie es nach seiner Verletzung durch eine Granate weitergegangen sei, erklärte der BF, dass ihn zwei Soldaten nach römisch 40 gebracht hätten und er in weiterer Folge nach Mazar e-Sharif gefahren sei. Durch die Unterstützung seines Onkels habe er das Land mittels Visums und Reisepass offiziell verlassen können. In Mazar e-Sharif sei er zwar nicht bedroht worden, es würden jedoch regelmäßig Personen durch Anschläge der Taliban umkommen, weshalb sie auch eine Einzelperson finden könnten. Die Taliban seien in ganz Afghanistan omnipräsent und da er gegen sie gekämpft habe, sei er im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders gefährdet.
Zur Reiseroute befragt, gab der BF an, dass er aus dem Iran illegal in die Türkei und anschließend über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Dem Schlepper habe er für die gesamte Reise insgesamt etwa 3.800,- Euro bezahlt, das Geld dafür stamme aus Ersparnissen und Unterstützungsleistungen seines Cousins.
Befragt, wann er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, erklärte der BF, dass er sich seit ca. einem Jahr intensiv mit dieser Religion beschäftige, da ihn ein Freund zur Protestantenkirche eingeladen habe. Der Grund für sein Interesse sei auch der Umstand gewesen, dass Christen von Muslimen die Ungläubigkeit unterstellt werden würde. Ein paar Monate später habe er dann seine zukünftige Lehrerin kennengelernt, die ihn ebenfalls in die Kirche eingeladen habe. Zudem habe er von der erwähnten Frau ein Buch erhalten, das ihn dazu bewogen habe, Christ zu werden. Zur Frage, was die theologisch inhaltlichen Gründe seien, dass er nunmehr Christ sei, erklärte der BF, dass er sich unter der islamischen Religion nicht frei gefühlt habe und Frauen keine Rechte hätten, weswegen er sich dem Christentum zugewandt habe. Zur Frage, ob er im Herkunftsstaat ein gläubiger Mensch gewesen sei, entgegnete der BF, dass er nicht gut über den Islam informiert gewesen sei und den Koran nicht in arabischer Sprache lesen habe können, weil er Analphabet gewesen sei. Er sei zwei Jahre in die Koranschule gegangen, wo man ihn aufgrund mangelnder Lesefähigkeiten in arabischer Sprache mit einem Ast auf die zusammengebundenen Füße geschlagen habe. Die Frage, ob er vor seiner Konvertierung in Österreich eine Moschee besucht oder gefastet habe, wurde vom BF verneint. Auf Vorhalt, wieso er in Österreich zum Christentum konvertieren müsse, wenn er sowieso keine muslimischen Pflichten wahrnehme, entgegnete der BF, dass die islamische Religion ausschließlich aus Befehlen bestehe und er daher gezwungen worden sei, seine Religion zu wechseln. Befragt, wieso er gerade die christliche Religion und nicht die buddhistische Religion ausgewählt habe, erklärte der BF, dass andere Religionen nicht verbreitet seien und man lediglich über das Christentum zahlreiche Informationen, wie beispielsweise über die Wunder von Jesus Christus, erhalten könne. Er habe den Koran zwar zweimal in deutscher Sprache gelesen, habe jedoch nicht viel davon verstanden, Informationen zur Bibel habe er dagegen über youtube erhalten. Zur Frage, wieso er sich nicht näher mit dem Koran und Mohammed beschäftigt habe, der ebenfalls Wunder begangen habe, erklärte der BF, dass er die Lehren des Koran mit Gewalt in Verbindung gebracht habe. Zudem beinhalte die islamische Religion zahlreiche Verbote und man werde als Ungläubiger qualifiziert, wenn man Gott oder Propheten anzweifle. Befragt, welche grundsätzliche Idee oder Überlegung für ihn im Zentrum stehe, brachte der BF vor, dass die 10 Gebote sowie die Bibel für ihn am wichtigsten seien. Im Islam gebe es keine Vergebung der Sünden, sondern man müsse für Sünden bestraft werden. Zum Vorhalt, dass Allah als Allverzeiher gelte, die Bibel ein Teil der heiligen Schriften des Islams sei und im Alten Testament auch die Rede von einem rachsüchtigen Gott sei, erwiderte der BF, dass er als Analphabet den Koran nicht gelesen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er als Analphabet auch die Bibel nicht lesen könne, weshalb nicht verständlich sei, dass die Bibel für ihn nunmehr einen hohen Stellenwert habe, entgegnete der BF, dass man im Christentum freie Entscheidungen treffen könne und man in der islamischen Religion im Gegensatz dazu als Ungläubiger abgestempelt werde, wenn man sich gegen die Gebote des Koran stelle. Zum Vorhalt, dass er mit dem Abfall des Glaubens bereits ein Ungläubiger sei und es keinen formalen Austritt gebe, weswegen er sowieso bereits ein ganzes Leben ein Ungläubiger gewesen sei und deswegen auch nicht konvertieren hätte müssen, gab der BF zu Protokoll, dass er in Afghanistan zum Besuch der Moschee gezwungen worden sei und in Österreich nunmehr die freie Wahl habe, eigenständige Entscheidungen bezüglich seines Glaubens zu treffen. Auf Aufforderung, seinen persönlichen Gott zu beschreiben, entgegnete der BF, als Moslem jede Nacht Alpträume gehabt zu haben und nunmehr ein Gefühl der Ruhe zu verspüren, wenn er christliche Literatur lese. Auf Vorhalt, wie er lesen könne, wo er doch Analphabet sei, erklärte der BF, dass er ungefähr 20 Prozent verstehen könne, sich jedoch bei manchen Passagen anstrengen müsse. Er besuche in Österreich eine Schule und wolle einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Zur Frage, welche seine Lieblingsbibelstelle sei, erwiderte der BF, dass Wunder für ihn sehr wichtig seien und für ihn auch Josef eine zentrale Figur darstelle, da er wegen der Sünden der Menschen getötet worden sei. Befragt, was für ihn Ostern bedeute, entgegnete der BF, dass es sich dabei um ein zentrales Fest handle, bei dem miteinander gefeiert werde. Auf die Frage, was man konkret feiere, erklärte der BF, dass man auf die Geburt von Jesus Christus anstoße. Zum Vorhalt, dass es sich bei diesem Fest um Weihnachten und nicht um Ostern handle, gab der BF an, dass Jesus getötet worden und anschließend wieder auferstanden sei. Es stelle für den BF persönlich ein zentrales Fest dar, weil er neu sei. Zur Frage, welche religiösen Lieder ihm bekannt seien, gab der BF an, dass er das „Vater Unser “ kenne. Nach Wiederholung der Frage brachte der BF vor, dass er sich zwar ein Lied in Erinnerung rufen könne, die genaue Bezeichnung jedoch vergessen habe. Befragt, welches Gebet er kenne, gab der BF an, dass er die „Prüfung der Dreifaltigkeit“ kenne, den dazugehörigen Text jedoch nicht wiedergeben könne.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung vertagt.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Schreiben der Pastoralassistentin und des Pfarrers des Stadtpfarramt St. Elisabeth übermittelt, in dem bestätigt werde, dass der BF seit 25.04.2018 den Kurs für das Katechumenat besuche, sich ernsthaft mit dem katholischen Glauben auseinandersetze, seit Jänner 2019 regelmäßig den Gottesdienst besuche und dabei auch ministriere und bei Festen mithelfe. Zudem wurden eine Teilnahmebestätigung am Lehrgang für interreligiöse Kompetenz vom 15.12.2018, eine Bestätigung von „Kirche und Arbeitswelt“ über die Teilnahme des BF an kirchlichen und christlichen Feiern, eine Bestätigung des Magistrats XXXX vom 20.12.2018 über gemeinnützige Beschäftigung des BF vom 05.11.2018 bis zum 17.12.2018 und eine Bestätigung des bfi XXXX vom 28.05.2019 über den Besuch eines Lehrganges zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses zur Vorlage gebracht. Beantragt wurde die Einvernahme einer Zeugin. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Schreiben der Pastoralassistentin und des Pfarrers des Stadtpfarramt St. Elisabeth übermittelt, in dem bestätigt werde, dass der BF seit 25.04.2018 den Kurs für das Katechumenat besuche, sich ernsthaft mit dem katholischen Glauben auseinandersetze, seit Jänner 2019 regelmäßig den Gottesdienst besuche und dabei auch ministriere und bei Festen mithelfe. Zudem wurden eine Teilnahmebestätigung am Lehrgang für interreligiöse Kompetenz vom 15.12.2018, eine Bestätigung von „Kirche und Arbeitswelt“ über die Teilnahme des BF an kirchlichen und christlichen Feiern, eine Bestätigung des Magistrats römisch 40 vom 20.12.2018 über gemeinnützige Beschäftigung des BF vom 05.11.2018 bis zum 17.12.2018 und eine Bestätigung des bfi römisch 40 vom 28.05.2019 über den Besuch eines Lehrganges zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses zur Vorlage gebracht. Beantragt wurde die Einvernahme einer Zeugin.
In einer Stellungnahme vom 21.06.2019 wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des gesamten Verfahrens sehr detaillierte, nachvollziehbare und gleichlautende Aussagen zu seinen persönlichen Daten, den Daten seiner Familie und deren Verbleib sowie zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute getätigt habe. Zu den an den BF gestellten Fragen zu den Gründen für seine Konversion zum Christentum seien der niedrige Bildungsgrad des BF, der sozio-politische Kontext und die Judikatur des VwGH zu berücksichtigen. Der BF sei im gegenständlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht stets von sich aus nachgekommen und habe Tazkiras, eine Heiratsbestätigung in Dari, einen afghanischen Führerschein, zwei Ausweiskarten der Zugehörigkeit zu einer afghanischen Partei sowie mehrere medizinische Befunde und Arztbriefe zur Vorlage gebracht. Auch die einschlägigen Länderberichte würden sich mit den Aussagen des BF decken.
Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, sowie im Beisein eines Rechtsvertreters brachte der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Angaben ergänzend vor, dass er in Österreich zwei afghanische Freunde habe und mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe. Die Frage, ob er nach wie vor nicht mehr in Kontakt mit seiner Ehefrau stehe, wurde vom BF bejaht. Ansonsten sei er zuletzt mit seinem Cousin vor drei Monaten in Kontakt gestanden. Neben seiner Ehefrau und einem in Österreich aufhältigen Asylwerber, der sich ebenfalls für das Christentum interessiere, wisse niemand über die Taufe des Asylwerbers Bescheid. Zur Frage, wieso ihm das Christentum eine so zentrale Bedeutung für ihn habe, dass er damit riskiere, den Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern zu verlieren, erwiderte der BF, dass er ursprünglich nicht beabsichtigt habe, seine Ehefrau über den Religionswechsel zu informieren, er ihr jedoch die Wahrheit gestehen habe wollen und gehofft habe, dass sie Verständnis dafür zeige. Befragt, wann er zuletzt Messen oder Gottesdienste besucht habe, gab der BF an, dass er regelmäßig in die Kirche gehe und in den letzten Wochen nur einen Gottesdienst versäumt habe. Auf Vorhalt, dass er laut Schreiben des Pfarrers nur zweimal an einem Gottesdienst als Ministrant mitgewirkt habe, erklärte der BF, dass zu differenzieren sei, an einem Gottesdienst aktiv mitzuwirken oder passiv beizuwohnen, da er zur Tätigkeit als Ministrant nicht immer eingeladen worden sei. Zur Frage, über welche Themen in den letzten Predigten gesprochen worden sei, erwiderte der BF, dass er das zwar nicht genau angeben könne, man jedoch Gitarre spiele und alle Anwesenden anschließend mitsingen würden. Während der Messe würde gebetet und gesungen werden und Schüler würden dem Pfarrer folgen. Zum Vorhalt, dass es sich bei diesen geschilderten Ausführungen um den Ablauf, aber nicht um den Inhalt bzw. das Thema der Messe handle, entgegnete der BF, dass er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht alles verstehen könne. Sie würden dort hingehen, um zu beten und er könne zwei der einstudierten Lieder bereits auswendig. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen der letzten Verhandlung weder ein Lied noch ein Gebet wiedergeben habe können, entgegnete der BF, dass er die 10 Gebote gelesen und auch das Glaubensbekenntnis einstudiert habe. Auf Aufforderung, darzulegen, was man unter dem Begriff der Dreifaltigkeit verstehe, entgegnete der BF, dass es sich dabei um Gott, den Vater, den Sohn und den heiligen Geist handle. Auf die weitere Frage, was der Inhalt dieser Predigt gewesen sei, erklärte der BF, dass er nicht wisse, wie er es genau erklären sollte, da er es nicht auf Farsi gelesen habe. Befragt, ob er letzte Woche die Messe besucht habe und auf die Frage, um welchen Feiertag es sich dabei gehandelt habe, entgegnete der BF, dass er an diesem Fest nicht teilgenommen habe und den Feiertag nicht kenne. Auf weitere Aufforderung, alle vier Teile der Messfeier zu nennen, brachte der BF vor, dass er mit dieser Frage Schwierigkeiten habe. Zur Frage, wieso er die katholische Messe besuche und welches der zentrale Teil dieser Messe sei, entgegnete der BF, dass sie für Jesus Christus, die Verstorbenen sowie die Kranken beten würden. Befragt, was man unter der Eucharistie verstehe, brachte der BF vor, dass er dieses Wort nicht verstehe und auch nicht erklären könne, was der Begriff „Wandlung“ bedeute. Auf Vorhalt, dass er als bereits getaufter Christ wesentliche Grundlagen des Glaubens kenne sollte, entgegnete der BF, dass er sich nach wie vor in einem Lernprozess befinde.
Befragt, was die Abkürzungen der in Vorlage gebrachten Dokumente bedeuten würden, gab der BF an, dass er zweimal in der Woche einen Kurs besucht habe und er enormen Druck unterlegen sei, Deutsch zu lernen und die Bibel zu lesen und zu verstehen. Befragt, was er in dem Kurs konkret gelernt habe, gab der BF an, dass sie über das Neue Testament informiert worden seien. Als Beispiel könne der BF die Erzählung über Satan und Jesus Christus nennen. Zum Vorhalt, dass diese Geschichte auch im Koran geschrieben stehe, erwiderte der BF, dass er lediglich bereits Gehörtes wiedergeben könne, explizit besprochene Themen könne er jedoch nicht angeben, da er in seiner Muttersprache Analphabet sei. Befragt, wieso er sich für die Taufe bereits fühle, obwohl er nur bruchstückhafte Einzelheiten nennen könne, entgegnete der BF, dass nicht alles, was am Papier geschrieben stehe, auch abgeprüft worden sei. Zur Frage, wieso er sich Christ nenne, brachte der BF vor, dass die wichtigste Änderung seine nunmehrige Gläubigkeit darstelle und sich zudem seine charakterlichen Züge geändert hätten, indem er nunmehr ruhiger geworden sei. Auf Aufforderung, konkrete Beispiele zu nennen, weshalb er gläubig geworden sei, führte der BF aus, dass er nunmehr nicht mehr träume und bessere Verhaltensweisen aufweise, durch die er zahlreiche Freunde gefunden habe. Zum Vorhalt, dass es sich dabei lediglich um psychologisch/soziologische Gründe handle, die jedoch mit dem Glauben inhaltlich nichts zu tun hätten und auf die Frage, weshalb er sich genau für das Christentum entschieden habe und erst in Österreich gläubig geworden sei, erklärte der BF, dass er sich im Islam nicht frei fühle, da diese Religion zum überwiegenden Teil von Zwängen gekennzeichnet sei. Aufgrund von Lernschwächen sei er zudem von seinem Lehrer geschlagen worden. Im Christentum seien die Geschlechter im Gegensatz zum Islam gleichgestellt. Ansonsten könne er nur seine bisher genannten Gründe wiederholen. Zur Frage, was man unter den Sakramenten verstehe, gab der BF an, dass es sich dabei um die Taufe, Kommunion, Krankensalbung, Firmung und Ehe handle. Befragt, ob er davon ausgehe, dass der christliche Glaube bereits fest in seinem Glauben verankert sei, obwohl ihm wesentliche Inhalte nicht bekannt seien, brachte der BF vor, Analphabet zu sein und deshalb Schwierigkeiten beim Lernen habe. Er sei nach wie vor erst am Beginn eines Lernprozesses.
Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob den Leuten auffallen würde, dass er zum Christentum konvertiert sei, gab der BF an, dass ihn die Leute ihn als „Abtrünniger“ bezeichnen würden, was seinen Tod zur Folge hätte. Aus den Medien habe er von mehreren Hinrichtungen erfahren. Zum Vorhalt, weshalb er sich mit seinen Sorgen nicht auch an Allah oder Mohammed wenden könne, erklärte der BF, dass zwischen Jesus Christus und Mohammed erhebliche Unterschiede bestehen würden, da sich Jesus Christus für die Menschen geopfert habe. Zudem gebe es im Islam keine pazifistischen Ansätze. Zur Frage, ob er in Afghanistan ein praktizierender Moslem gewesen sei, führte der BF aus, dass er zur Religionsausübung unter Gewaltandrohung gezwungen worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass Millionenstädte wie Mazar e-Sharif nicht kontrolliert werden würden, erklärte der BF, dass auch Mazar e-Sharif eine Stadt sei, in der man gezwungen werden könne, in eine Moschee zu gehen. Bei einer Rückkehr in die Millionenstädte fürchte er sich ebenfalls vor einem Angriff der Taliban.
Im Zuge der Einvernahme einer Zeugin führte diese aus, dass der BF regelmäßig den Gottesdienst besuche und nach den christlichen Werten leben wolle. Der BF sei erst am Beginn eines Lernprozesses und die deutsche Sprache stelle für ihn eine große Barriere dar.
In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 01.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.07.2019, wurde ausgeführt, dass die Herkunftsprovinz des BF, Faryab, weiterhin zu den besonders volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan und den UNHCR-Richtlinien sei zu entnehmen, dass afghanischen Konvertiten in Afghanistan nicht nur strafrechtliche Verfolgung, sondern auch Angriffe durch Private drohen würden. Aufgrund der ernstgemeinten religiösen Einstellungswandels des BF sei anzunehmen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden; es sei ihm nicht zuzumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Auch wenn der BF einige an ihn gestellten Wissensfragen zum Christentum im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht habe beantworten können, habe er trotzdem grundlegende Kenntnisse über das Christentum unter Beweis gestellt und den Ablauf der heiligen Messe detailliert geschildert. Seine wiederholte Aussage, er sei erst am Anfang des Weges und trotzdem überzeugter Christ, stehe im Einklang mit dem Katechismus der Katholischen Kirche. Zu den maßgeblichen Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zähle der VwGH das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten maifestiere, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung der Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Die Vorhalte während der mündlichen Verhandlungen, der BF wisse über viele Inhalte des christlichen Glaubens nicht Bescheid, seien den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben zu seinem aus innerer Überzeugung erfolgten Glaubenswechsel, seinen regelmäßigen Gottesdienstbesuchen, seiner Verhaltens-und Einstellungsänderung und seinen Aktivitäten in der Pfarre Sankt Elisabeth und im ABZ-Haus der Möglichkeiten in einer Gesamtbetrachtung gegenüberzustellen. Hingewiesen wurde auf die Judikatur des VwGH wonach zu den maßgeblichen Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel das Wissen über die neue Relgion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens.- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten, sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Momentes für den Glaubenswechsel zählt (etwa VwGH. 14.03.2019, Ra 2018/18/0455, Rs 2mwN). Sämtliche soeben angeführte Umstände würden auch durch die Zeugenaussagen seiner Taufpatin sowie schriftlichen Bestätigungen belegt werden. Dass der BF aus Sicht der katholischen Kirche jedenfalls reif für die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft gewesen sei, sei durch die am 09.06.2019 vollzogene Taufe bestätigt worden. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren verwiesen.
In einer weiteren Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 05.08.2019 an das BVwG wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis des VfGH zur Zahl E4695/2018 vom 26.02.2019 an das erkennende Gericht übermittelt werde. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass hierin seitens des VfGH festgehalten wurde, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren in diesen konkreten Fall der Widerlegung bedurft habe. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit, sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Ausfkunft über den Glaubenswechsel und die diesen zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. (vgl. VfSlg 19.837/2013; VfGH 22.09.2014, U2 193/2013; 27.02.2018, E2958/2017).“ Wie in dieser Entscheidung des VfGH zugrunde gelegen hätte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die wesentlichen christlichen Feste beschreiben, eine Lieblingsstelle aus der Bibel zitieren, ein Gebet widergeben, die Gründe darlegen können, weshalb der christliche Glaube für das Leben des BF eine tragende Bedeutung habe, sowie die Unterschiede zwischen Islam und dem Christentum aufzählen können. Zudem wäre in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2019 die befragte Zeugin, so wie im Anlassfall des VfGH, von der aus innerer Überzeugung erfolgten Konversion des BF überzeugt. Ansonsten wäre auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu verweisen und alle bisher gestellten Anträge wären aufrechtzuerhalten. In einer weiteren Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 05.08.2019 an das BVwG wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis des VfGH zur Zahl E4695/2018 vom 26.02.2019 an das erkennende Gericht übermittelt werde. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass hierin seitens des VfGH festgehalten wurde, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren in diesen konkreten Fall der Widerlegung bedurft habe. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit, sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Ausfkunft über den Glaubenswechsel und die diesen zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. vergleiche VfSlg 19.837 aus 2013,; VfGH 22.09.2014, U2 193 aus 2013,; 27.02.2018, E2958/2017).“ Wie in dieser Entscheidung des VfGH zugrunde gelegen hätte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die wesentlichen christlichen Feste beschreiben, eine Lieblingsstelle aus der Bibel zitieren, ein Gebet widergeben, die Gründe darlegen können, weshalb der christliche Glaube für das Leben des BF eine tragende Bedeutung habe, sowie die Unterschiede zwischen Islam und dem Christentum aufzählen können. Zudem wäre in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2019 die befragte Zeugin, so wie im Anlassfall des VfGH, von der aus innerer Überzeugung erfolgten Konversion des BF überzeugt. Ansonsten wäre auf das bisherige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu verweisen und alle bisher gestellten Anträge wären aufrechtzuerhalten.
Im Rahmen einer nach Aufforderung des BVwG erstatteten ergänzenden Stellungnahme insbesondere betreffend die Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer vom 25.05.2020 wurde insbesondere hierauf bezogen ausgeführt, dass mehrere Zeugen, darunter auch der Priester der Pfarre die der BF zugehörig ist, die Pastoralassistentin und Leiterin der Katechumensgruppe, sowie mehrere weitere namentlich genannte Gemeindemitglieder und sonstige Zeugen genannt werden könnten, die die durchgehende Ausübung des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers, seine aktive Teilnahme an den Gottesdiensten, hierbei etwa auch als Ministrant, seine Teilnahme an Bibelrunden, sowie auch seine sonstige Teilnahme in der christlichen Gemeinde auch als Zeugen vor Gericht bestätigen könnten. Der Beschwerdeführer wolle zudem aus eigenen Wunsch alsbald das Sakrament der Firmung erhalten. Ergänzend wurden mehrere schriftliche Ausführungen und Unterstützungsschreiben von Gemeindemitgliedern, insbesondere auch die innere Einstellung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben betreffend, bzw. betreffend deren Wahrnehmungen in Bezug auf die Ausübung des christlichen Glaubens durch diesen an das erkennende Gericht übermittelt. Diesen Schreiben ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der christlichen Gemeinde seines Aufenthaltsortes umfassend integriert und in der christlichen Gemeinde als Person sehr geschätzt wird. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein großes soziales Netzwerk in Österreich hätte, dieser in einer Beziehung leben und seine Deutschkenntnisse stets verbessern würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Faryab und besuchte in der Heimatprovinz zwei Jahre die Koranschule. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 unberechtigt ins Bundesgebiet ein, wo er am 30.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass dessen Ehefrau und die beiden Kinder bei den Schwiegereltern des BF in der Provinz Mazar e-Sharif leben, der BF mit diesen Familienangehörigen eigenen Angaben zufolge nicht in Kontakt steht. In Mazar e-Sharif befinden sich mehrere Tanten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keinen lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Erkrankungen und steht gegenwärtig in keiner durchgehenden stationären Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Beschwerdegründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen ihn persönlich betreffenden unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.
Das Vorbringen betreffend die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist aus einer nachvollziehbar glaubwürdigen auf christlichen Glaubensinhalten beruhenden inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Der christliche Glaube wird durch den Beschwerdeführer seit längerer Zeit durch eine durchgehende aktive Teilnahme in einer christlichen Gemeinde seit längerer Zeit glaubhaft und nachvollziehbar gelebt.
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist.
Aufgrund einer auf glaubensimmanenten Gründen basierenden Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum, seiner nachweislichen besonderen Beschäftigung mit verschiedenen Grundlagen des christlichen Glaubens und seines dokumentiert und durch mehrere Zeugen bestätigten besonderen und bereits glaubwürdig langjährig ausgeübten durchgehenden Engagements in seiner christlichen Gemeinde ist diesen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zumutbar und diesen droht dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung.
Aufgrund einer auf glaubensimmanenten Gründen basierenden Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum, seiner nachweislichen besonderen Beschäftigung mit verschiedenen Grundlagen des christlichen Glaubens und seines dokumentiert und durch mehrere Zeugen bestätigten besonderen und bereits glaubwürdig langjährig ausgeübten durchgehenden Engagements in seiner christlichen Gemeinde ist diesen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zumutbar und diesen droht dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung.,
1.2. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
1.2. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers,
Religionsfreiheit:
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus., Artikel 2, der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2,, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7,), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist., Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden., (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010),
Christen und Konvertiten:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften., 2. Beweiswürdigung:, 2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register.
Die Annahme der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich gründen daher, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf.
Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen Afghanistans in Übereinstimmung mit dem BFA auch durch das erkennende Gericht als nicht asylrelevant zu erkennen waren, als durch sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers hieraus insgesamt nicht eine glaubhafte asylrelevante Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch pro futuro im gesamten Staatsgebiet Afghanistans für diesen abzuleiten war.
Durch das im Verfahren vor dem BVwG auch erstattete Vorbringen betreffend eines nach der Einreise nach Österreich begonnenen Interesses am christlichen Glauben, bzw. der belegt bereits erfolgten Taufe und Firmung angegebenen Konversion hat der Beschwerdeführer jedoch einen weiteren auf Glaubwürdigkeit abzuklärend asylrelevanten (Nach)fluchtgrund vorgebracht.
Die Feststellungen hinsichtlich der aus einer nachvollziehbar glaubwürdig erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen, sowie insbesondere auf das diesbezüglich schlüssige und glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BVwG, sowie die von diesem im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit sind keine Zweifel aufgekommen.
Bei Nachfluchtgründen, insbesondere solchen, wenn sie eine erst nach Einreise nach Österreich begonnene Zuwendung zu einem Glauben betreffen, ist eine umso genauere Ermittlung der inneren Überzeugung und sämtlicher Umstände die zu einen solchen Konversion geführt haben erforderlich, um einen möglichen Missbrauch eines solchen Vorbringens aus rein asylzweckbezogenen Gründen auszuschließen.
Aus diesen Gründen war es auch in casu erforderlich durch die Vornahme einer umfassenden Befragung vor dem BVwG das Vorliegen eines glaubwürdigen auch nachhaltigen Interesses am christlichen Glauben, bzw. einer aus tatsächlich nachvollziehbar glaubensimmanenten Gründen erfolgten Konversion zu ermitteln.
Weiter war abzuklären, inwieweit der christliche Glauben bereits als integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erkannt werden kann, bzw. ob dem BF aus seiner inneren Glaubensüberzeugung eine asylrelevante Bedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat droht.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann diesbezüglich auch nach einer bestätigten Taufe in den meisten Verfahren nur nach einer ausführlichen Befragung und umfassender Ermittlung sämtlicher diesen Nachfluchtgrund betreffender Umstände eine valide Grundlage zur Entscheidung gefunden werden.
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG das erkennende Gericht in casu begründet keine substantiell begründbaren Anhaltspunkte finden konnte, die im gegenständlichen Verfahren den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen, bzw. zum Schein erfolgt wäre.
Es ist dennoch festzuhalten, dass fallbezogen eine diesbezügliche Abklärung nicht derart abschließend vorgenommen werden kann, sodass hieraus unwiderruflich und auch für die Zukunft geltend der Schluss ableitbar wäre, dass der christliche Glaube bereits auch nachhaltig zu einem tatsächlich integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Antragstellers geworden ist.
Das BFA wird auch in Verfahren, in denen aufgrund eines erst im Bundesgebiet begonnenen Interesses am Christentum, bzw. erst einer im Zuge des Verfahrens erfolgten Konversion und eines ausschließlich deshalb zuerkannten Status nach §3 AsylG gehalten sein ein allfällig hierauf bezogenes weiteres Vorliegen von Asylgründen einer Überprüfung zuzuführen.
Als ein Indiz für eine solche Nachhaltigkeit des Bekenntnisses zum christlichen Glauben, bzw. einer fundamentalen Verfestigung der christlich - religiösen Einstellungen kann im gegenständlichen Verfahren die belegbare glaubwürdige und bereits seit längerer Zeit dokumentiert erfolgte aktive Ausübung des Glaubens in einer Glaubensgemeinschaft bzw. auch die nachvollziehbar dargelegte vertiefte inhaltliche Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und konkreten Glaubensinhalten angesehen werden.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt nachvollziehbar und bestätigt durch mehrere Zeugen darlegen können, dass er sich auf Grund einer begründeten persönlichen Entscheidung dem Christentum zugewandt hat. Mehre glaubwürdige Zeugen konnten durch Anführung von konkret individuellen Darlegungen nachvollziehbar den Weg der Glaubenssuche und der Glaubensfindung des Beschwerdeführers deutlich machen.
Ebenso konnte der BF glaubhaft darlegen, dass sich dieser aus glaubwürdiger und begründeter innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, sich mit spezifischen christlichen Glaubensinhalten fundiert auseinandergesetzt hat und sich nachhaltig einer bestimmten christlichen Gemeinde zugehörig fühlt.
In casu konnte der Beschwerdeführer zudem im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG das erkennenden Gericht davon überzeugen, dass sich dieser aus nachvollziehbaren Motiven sich umfassend mit der christlichen Lehre zu beschäftigen begonnen hat und nach wie vor beschäftigt, sich aus begründeten Motiven, sowie aus inhaltlich nachvollziehbar begründeter Überzeugung zum christlichen Glauben auch nach außen bekennt. Gerade basierend auf diesen glaubensimmanenten Gründen hat dieser sich der Konsequenzen bewusst eine Konversion zum Christentum angestrebt und die christliche Taufe empfangen.
Zudem hat der Beschwerdeführer darlegen können, dass er sich bereits seit einer durchgehend längeren Zeit belegbar in einer bestimmten Kirchengemeinde besonders nachhaltig und aktiv einbringt und engagiert.
Auch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass die christlichen Regeln generell ein Maßstab für sein gesamten Leben darstellen. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Aussagen somit insgesamt sein nachvollziehbar glaubwürdiges Interesse an christlichen Glaubensinhalten darlegen und glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit dieses geworden ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel vergleiche allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).
Zudem haben der Beschwerdeführer selbst, als auch die angeführten Zeugen betreffend der Motivation zur Konversion einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck hinsichtlich der nachvollziehbar tatsächlich aus innerer Überzeugung begründet bestehenden inneren Motivation betreffend der Konversion zum Christentum vermittelt.
In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. römisch zwei.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).
Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zu Spruchpunkt A):,
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit glaubwürdiger innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist)., Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind., Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat., Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren., Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314)., Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)., Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., 2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange)., Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923)., Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557)., Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind., Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544)., Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit glaubwürdiger innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde. , Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.)., Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen., Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt., Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2185093.1.00Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021