Entscheidungsdatum
01.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W168 2177365-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1092521606-51642020/BMI_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1092521606-51642020/BMI_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 28.10.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Daikundi stamme und dort 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Zuletzt sei er Volksschullehrer gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Lehrer von den Taliban bedroht worden sei und aufgrund einer drohenden Ermordung das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sein Leben in Gefahr.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von keinem Gericht verurteilt worden sei und lediglich zu seiner Familie, die in Teheran wohnhaft sei, einmal im Monat Kontakt habe. Befragt, wie sich seine Angehörigen im Heimatland den Lebensunterhalt verdient hätten, entgegnete der BF, dass sein Vater 2012 bereits durch einen Selbstmordanschlag gestorben sei. Au Aufforderung, zu beschreiben, wie er vor seiner Ausreise gelebt habe, erwiderte der BF, dass er in einer gemischten Schule Mathematik unterrichtet habe und diese an ein Talibangebiet gegrenzt habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt noch bei seinen Eltern gewohnt. Zur Frage, welche Besitztümer seine Familie gehabt habe, entgegnete der BF, dass sie ein eigenes Haus gehabt hätten, das jedoch abgebrannt sei. Nach dem Schulabschluss habe er seine Arbeitstätigkeit als Lehrer begonnen und beherrsche sowohl Dari als auch Paschtu. Seine Geschwister würden alle im Iran leben. Befragt, wie viel er im Herkunftsstaat verdient habe, erklärte der BF, dass es sich um etwa 10.000 Afghani gehandelt habe und er einen sehr hohen Lebensstandard gehabt habe. Die Frage, ob er Drogen oder Drogenersatzstoffe nehme, wurde vom BF verneint. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der BF aus, dass er wegen Magenproblemen zwei Monate im Krankenhaus gewesen sei, diese Beschwerden jedoch mittlerweile in den Griff bekommen habe. Die Fragen, ob er in Österreich jemals Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt habe und er oder jemand aus seiner Familie sich jemals außerhalb von Afghanistan politisch betätigt hätten, wurden vom BF verneint. Er sei zudem auch nie wegen einer politischen Tätigkeit verfolgt oder bedroht worden. Auf die Frage, ob es wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person gegeben habe, replizierte der BF, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara sowie wegen seiner Tätigkeit als Lehrer Probleme mit den Taliban bekommen habe. Nach seiner Religionszugehörigkeit befragt, brachte der BF vor, dass er zwar den Schiiten angehöre, jedoch Christ werden wolle und deshalb regelmäßig in die Kirche gehe. Er sei jedoch noch nicht in einem Programm für eine Vorbereitung zum Katechumenat aufgenommen worden. Zur Frage, wieso er Christ werden wolle, erwiderte der BF, dass er ein „sauberes Herz“ habe, seit er Christen kennengelernt habe und er verabscheue, dass Moslems seine Schwester und seinen Vater ermordet hätten. Seine Mutter sei über seinen geplanten Glaubenswechsel bereits informiert worden und dem BF sei überdies bewusst, dass Schiiten ihre Religion ablegen könnten, wenn es zu ihrem Vorteil sei. Auf die weitere Frage, ob der christliche Glaube von ihm von Vorteil sein könnte, erklärte der BF, dass diese Religion für ihn gut sei und er deshalb beschlossen habe, zum Christentum zu wechseln. Befragt, ob er in seinem Heimatland noch weitere Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, entgegnete der BF, dass er lediglich ein Gegner der Taliban gewesen sei. Die Frage, ob er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden sei, wurde vom BF dagegen verneint. Weitere Probleme während seiner Reise nach Europa habe er jedenfalls nicht gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Taliban über seine Lehrtätigkeit für ältere Leute erfahren hätten und sie deswegen Drohungen gegen das Personal ausgesprochen hätten, weshalb die Schule geschlossen worden sei. Sie hätten jedoch die Abhaltung eines neuen Kurses geplant und die Teilnehmer deshalb um Verschwiegenheit gebeten. Die erwähnten Lerneinheiten sei für drei Jahre geplant gewesen und sie hätten diese von 2013-2014 bereits ordnungsgemäß durchgeführt. Im Jahr 2015 hätten das auch die Taliban mitbekommen, weswegen sie an einem Donnerstag zur Schule gekommen seien, dort jedoch niemanden angetroffen hätten. Anschließend hätten sie den BF, der jedoch zu diesem Zeitpunkt abwesend gewesen sei, zu Hause aufgesucht und seiner Mutter seinen Tod angedroht. In weiterer Folge habe ihn seine Mutter verständigt und davon abgeraten, nach Hause zurückzukehren. Nachdem der BF drei Tage in einem Hotel genächtigt habe, sei er nach einem Telefonat mit seiner Mutter nach Kabul gefahren, da die Taliban laut Informationen seiner Mutter nach wie vor bewaffnet sein Haus kontrolliert habe. Anschließend hätten sie sich über Pakistan und dem Iran nach Europa begeben. Befragt, ob er persönlich bedroht worden sei, brachte der BF vor, dass sie ein Foto von ihm gehabt hätten und er wegen der Abhaltung des Kurses bedroht worden sei. Nach seiner Ausreise habe er am 28.10.2015 erneut seine Familie angerufen und erfahren, dass sich die Taliban nach wie vor nach ihm erkundigen würden. Nachdem ihnen seine Mutter mitgeteilt habe, dass er bereits ausgereist sei, hätten sie das Haus angezündet und seine Schwester im Zuge einer Schießerei umgebracht. Anschließend sei seine Familie nach Kabul übersiedelt und sich zur endgültigen Ausreise entschlossen. Zur Frage, wieso sie nicht in Kabul geblieben seien, erwiderte der BF, dass die Taliban nicht erfahren hätten, dass sich seine Familie dorthin begeben habe, andernfalls wäre sie auch dort bedroht worden. Auf Aufforderung, etwas über die Taliban in seiner Gegend zu erzählen, meinte der BF, dass es sich um Paschtunen handle, die in der unmittelbaren Umgebung wohnhaft seien und Frauen unterdrücken würden. Die Taliban seien zwar nur an der Grenze ansässig, sie würden jedoch bei Bedarf jeden finden können. Zur Frage, ob er den geschilderten Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, entgegnete der BF, dass die Polizei zwar ihr Haus kontrolliert habe, sich die Taliban anschließend dennoch regelmäßig bei der Familie des BF aufgehalten habe. Auf Vorhalt, ob er nicht davon ausgehe, dass er auch Gebiete gebe, in denen seine Familie in Frieden leben könne, brachte der BF vor, dass die Taliban sein Foto hätten und ihn bereits deswegen überall töten könnten. Befragt, ob er tatsächlich glaube, dass ihn die Taliban ohne Meldesystem bei dieser Größe suchen oder finden könnten, gab der BF an, dass sie bereits am 22.Juli ein Regierungsmitglied in Kabul gesucht und umgebracht hätten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Tazkira sowie ein weiteres Schreiben in Originalsprache, mehrere Fotos, mehrere Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 14.06. bis zum 05.07.2016, eine Bestätigung vom 12.10.2017 über die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen des interkulturellen Zentrums, eine Teilnahmebestätigung vom 07.04.2017 über die Teilnahme an einem Werte-und Orientierungskurs, eine Bestätigung vom 26.09.2017 über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus „Gesundheit und Soziales“ vom 21.02.2017, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung vom 22.02.2017 und weitere Fotos zur prekären Lage in Afghanistan in Vorlage gebracht.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2017 wurde ein Endoskopie Befund über eine durchgeführte Koloskopie vom 31.08.2017 mit der Beurteilung „makroskopisch unauffällige Ileocolonoskopie, Stufenbiopsien“, ein Befundbericht vom 27.04.2017 mit der Diagnose „offene Lungentuberkulose linker Oberlappen“ sowie ein Arztbrief vom 21.12.2016 mit der Diagnose „offene Lungentuberkulose linken Oberlappen“, laufende Therapie seit 08.11.2016 nachgereicht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Schriftsatz vom 21.10.2017 wurde ein Endoskopie Befund über eine durchgeführte Koloskopie vom 31.08.2017 mit der Beurteilung „makroskopisch unauffällige Ileocolonoskopie, Stufenbiopsien“, ein Befundbericht vom 27.04.2017 mit der Diagnose „offene Lungentuberkulose linker Oberlappen“ sowie ein Arztbrief vom 21.12.2016 mit der Diagnose „offene Lungentuberkulose linken Oberlappen“, laufende Therapie seit 08.11.2016 nachgereicht. , 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass basierend auf das Vorbringen des BF eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der lokalen Sicherheitsbehörden nicht erkannt werden könne. Der BF habe zwar eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt eingebracht, diese könne jedoch nicht auf den BF als Person umgelegt werden. Somit sei eine gezielte Verfolgung seiner Person als Hazara nicht nachvollziehbar und dies werde auch durch verschiedenste Dokumente bestätigt. Der BF habe ausschließlich eine Bedrohung in Zusammenwirkung mit seiner Funktion als Lehrer vorgebracht. Eine konkret, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei vom BF nicht behauptet worden. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Es liege somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat vor. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der BF bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage kommen könnte. Der BF sei bereits bei seiner Ausreise selbstständig tätig gewesen und habe sich das Lebensnotwendigste erwirtschaften können, was ihn deutlich aus der Masse an unqualifizierten Afghanen hervorhebe und es ihm erleichtere, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Arbeit zu finden, mit der er zumindest sein Existenzminimum sichern könnte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bis auf anfängliche Schwierigkeiten durchaus in der Lage wäre, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Auch sei für die Behörde kein Grund ersichtlich, warum ihnen ihr familiäres Netzwerk, auch außerhalb von Kabul, keine Unterstützung zukommen lassen könnte. Die Behörde verkenne nicht, dass seine Heimatprovinz zu den volatilen Provinzen in Afghanistan gehöre. Der BF habe jedoch die Möglichkeit, sich einer möglichen Bedrohung in seiner Herkunftsregion durch eine innerstaatliche Veränderung seines Lebensmittelpunktes zu entziehen. Auch könne die Behörde nicht erkennen, dass sich beim BF aufgrund seiner zwölfjährigen Schulbildung und seines Berufes oder des fehlenden familiären-und sozialen Netzwerkes eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK in Kabul oder einer anderen Stadt vorliege. Zu vorgebrachten Konvertierung des BF verweise die Behörde auf das Länderinformationsblatt. Da die christliche Gemeinde ihren Glauben im Verborgenen auslebe und der BF auch nicht offiziell aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, könne seitens der Behörde keine Verfolgung oder Gefährdung in Afghanistan erkannt werden. Zusammenfassend führte das BFA aus, dass basierend auf das Vorbringen des BF eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der lokalen Sicherheitsbehörden nicht erkannt werden könne. Der BF habe zwar eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt eingebracht, diese könne jedoch nicht auf den BF als Person umgelegt werden. Somit sei eine gezielte Verfolgung seiner Person als Hazara nicht nachvollziehbar und dies werde auch durch verschiedenste Dokumente bestätigt. Der BF habe ausschließlich eine Bedrohung in Zusammenwirkung mit seiner Funktion als Lehrer vorgebracht. Eine konkret, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei vom BF nicht behauptet worden. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Es liege somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat vor. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der BF bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage kommen könnte. Der BF sei bereits bei seiner Ausreise selbstständig tätig gewesen und habe sich das Lebensnotwendigste erwirtschaften können, was ihn deutlich aus der Masse an unqualifizierten Afghanen hervorhebe und es ihm erleichtere, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Arbeit zu finden, mit der er zumindest sein Existenzminimum sichern könnte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bis auf anfängliche Schwierigkeiten durchaus in der Lage wäre, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Auch sei für die Behörde kein Grund ersichtlich, warum ihnen ihr familiäres Netzwerk, auch außerhalb von Kabul, keine Unterstützung zukommen lassen könnte. Die Behörde verkenne nicht, dass seine Heimatprovinz zu den volatilen Provinzen in Afghanistan gehöre. Der BF habe jedoch die Möglichkeit, sich einer möglichen Bedrohung in seiner Herkunftsregion durch eine innerstaatliche Veränderung seines Lebensmittelpunktes zu entziehen. Auch könne die Behörde nicht erkennen, dass sich beim BF aufgrund seiner zwölfjährigen Schulbildung und seines Berufes oder des fehlenden familiären-und sozialen Netzwerkes eine Gefahrenlage im Sinne des Artikel 3, EMRK in Kabul oder einer anderen Stadt vorliege. Zu vorgebrachten Konvertierung des BF verweise die Behörde auf das Länderinformationsblatt. Da die christliche Gemeinde ihren Glauben im Verborgenen auslebe und der BF auch nicht offiziell aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, könne seitens der Behörde keine Verfolgung oder Gefährdung in Afghanistan erkannt werden.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde selbstständig anmerke, zur Erkenntnis zu gelangen, dass der BF in seiner Heimatregion bedroht worden sei, weshalb die Schlussfolgerung der Behörde, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werde, nicht nachvollziehbar. Der BF sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Lehrer bedroht und verfolgt worden, wobei seine Familienangehörigen mit dem Leben bezahlt hätten. Zudem sei er auch aufgrund seiner politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt worden, da er der Ansicht sei, dass auch Mädchen das Recht hätten, Schulunterricht zu genießen. Die Tatsachenfeststellungen und auch die rechtliche Beurteilung der Behörde seien willkürlich, sachlich nicht nachvollziehbar und würden schon als solche eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte darstellen. Ein derartiges Ignorieren des Parteivorbringens sowie die Nichtbeachtung des konkreten Sachverhalts sei der erstinstanzlichen Behörde anzulasten. Überdies sei der angefochtene Bescheid schon auf Sachverhaltsebene in mehreren weiteren Punkten mangelhaft geblieben. Es werde die Tatsache außer Acht gelassen, dass der BF Hazara und Schiit sei. Bereits die Zugehörigkeit des BF zur ethnischen Gruppierung der Hazara und seiner Religionszugehörigkeit reiche aus, um auch in anderen Gebieten Afghanistans ernsthaft bedroht zu sein. Die Argumentation der Behörde, der BF habe in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei anzumerken, dass der Abfall vom Islam auch im Iran, wo die Familie des BF ansässig sei, mit Todesstrafe bestraft werden könne und nach wie vor bestraft werde. Somit sei verständlich, weshalb der BF auch seiner Familie gegenüber diskret sei. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Behörde auch in weiteren Punkten unrichtig seien. Der BF bemühe sich aktiv um Integration in die österreichische Gesellschaft, sei fleißig, lernwillig und habe innerhalb kurzer Zeit in Österreich Bekannte gefunden, worauf im Bescheid jedoch nicht eingegangen werde.
6. Am 01.03.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie Lohn-und Gehaltabrechnungen des BF vom Februar 2018 bis Juli 2018, eine Bescheidausfertigung des AMS über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 23.02.2018, eine Anmeldung des BF bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.09.2018, ein Gewerbeschein ab 01.10.2018, eine Bestätigung vom 11.02.2019 über die Nachholung des Pflichtabschlusses vom September 2016 bis Juni 2018, eine Teilnahmebestätigung vom 07.02.2018 über die Absolvierung eines Vorbereitungslehreganges mit der Note „Sehr gut“, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung vom 25.06.2018, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung vom 22.02.2017, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung vom 21.02.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 07.04.2017 über die Teilnahme an einem Werte-und Orientierungskurs, ein Zertifikat vom 21.12.2017 über eine absolvierte Prüfung auf dem Niveau „sehr gut bestanden“, eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.02.2019 sowie mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde auch sieben Zeugen zur Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum befragt.
Der BF brachte zur Frage, weshalb er gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben habe, vor, dass er eine negative Antwort erhalten habe und seine Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sei. An jenem Ort, an dem er unterrichtet habe, bestehe für ihn Lebensgefahr.
Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt, gab der BF an, dass er aus der Provinz Daikundi stamme und seine Mutter, drei Brüder sowie eine Schwester von ihm im Iran wohnhaft seien. Er stehe nach wie vor mit diesen einmal im Monat mit diesen in Kontakt und es gehe ihnen gut. Sein Bruder sei in der Baubranche tätig und der BF selbst habe seinen Vater von 2009 bis 2010 in seinem Geschäft unterstützt. Zur Frage, wie viel er als Verkäufer verdient habe, entgegnete der BF, dass er als Familienmitglied keine gesonderte Entlohnung erhalten habe. Als Lehrer habe er dann 10.000 Afghani im Monat verdient. Neben dem genannten Geschäft habe die Familie des BF keine weitere Einnahmequelle gehabt. Zur aktuellen Lage in Afghanistan könne der BF keine konkreteren Informationen vorlegen. Auf die Frage, mit wem er im Herkunftsstaat in Kontakt stehe, erklärte der BF, dass er ab und zu mit ehemaligen Mitarbeitern Kontakt pflege. Auf Nachfrage, ob er Kollegen meine, entgegnete der BF, dass es sich um Schüler und Schülerinnen handle. Auf Vorhalt, dass Mitarbeiter keine Schüler seien, erwiderte der BF, dass es in seiner Schule insgesamt zwei Lehrer gegeben habe und ein Lehrer mit ihm geflüchtet sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er zuvor Schüler gesagt habe, erwiderte der BF, dass er sich lediglich wiederholen könne und er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr mit dem besagten Lehrer habe. Zur Frage, ob bei der ersten Instanz alles korrekt protokolliert worden sei oder er Korrekturen anmerken wolle, entgegnete der BF, dass die Aussagen, die er gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden. Auf Vorhalt, dass er der Republik Österreich vorsätzlich hohe Kosten verursacht habe, indem er ganz bewusst falsche Angaben erstattet habe, entgegnete der BF, dass er Angst gehabt habe, in der Kälte zu sterben, weswegen er sich entschieden habe, zu lügen. Befragt, wieso er nicht im ersten, für ihn sicheren europäischen Land verblieben sei und dort den Ausgang seines Asylverfahrens abgewartet habe, brachte der BF vor, dass es in Griechenland übermäßig viele Asylwerber gegeben habe, die alle weitergereist seien. Zur Frage, wie lange seine Ausbildung als Lehrer gedauert habe, erklärte der BF, dass man in Afghanistan auch mit Matura an Schulen unterrichten dürfe und er von 2013 bis Juli 2015 in Afghanistan als Lehrer tätig gewesen sei. Befragt, was er konkret für Schulungen und Spezialausbildungen erhalten habe, die ihn besonders als Lehrer qualifiziert hätten, erwiderte der BF, dass er zwei Jahre Praxis mit anderen Lehrern absolviert habe. Auf Nachfrage, was er während seiner Ausbildung konkret gelernt habe, erklärte der BF, dass er im Zuge dessen verschiedene Unterrichtsmethoden und Verhaltensweisen gegenüber Schülern erlernt habe. Auf die weitere Frage, wie man Schüler richtig unterrichte und ihnen den Unterrichtsstoff näherbringe, gab der BF zu Protokoll, dass Ethik und Moral dabei zentrale Thema seien, man zu Beginn die Anwesenheit der Schüler prüfen müsse, anschließend die Hausaufgaben korrigiere, in weiterer Folge nachfragen müsse, ob es Probleme beim Lernen gegeben habe oder ob alles gut verstanden worden sei. Bei etwaigen Fragen folge eine weitere Erklärung von seiner Seite. Auf Nachfrage, wen er am Vormittag unterrichtet habe, gab der BF an, dass er es sich am Vormittag um Kinder gehandelt habe, die Erwachsenen seien in einem anderen Gebäude untergebracht worden. Befragt, wie man Analphabeten in der arabischen Schrift die arabische Sprache näherbringen könne, entgegnete der BF, dass er bei jedem Teilnehmer nachfrage, ob er zumindest ein bisschen lesen und schreiben könne. Bei Kenntnis des Niveaus seiner Schüler könne er in weiterer Folge die genaue Art und Weise seines Unterrichts bestimmen. Zu Beginn seiner Lehrstunde erkläre er mithilfe von Büchern das Alphabet in Dari und motiviere seine Schüler dazu, die aufgeschriebenen Buchstaben von A bis Z vorzulesen. Zum Vorhalt, dass er die Buchstaben zwar in Dari, einer arabischen Sprache erkläre, jedoch wolle, dass seine Schüler diese von A bis Z lesen, gab der BF an, dass er dies lediglich am ersten Tag unterrichte und sie in Folge selbstständig lesen und schreiben müssten. Nachgefragt, mit welchem Buchstaben ein Analphabet beginne, der noch nie etwas geschrieben habe, entgegnete der BF, dass die Schüler die Buchstaben von A bis Z schreiben würden und er danach die Schüler dazu auffordere, das Niedergeschriebene vorzulesen. Auf die Frage, was Konsonanten seien und wie ihre Stellung sei, brachte der BF vor, dass man damit eine Sache oder eine Person besser verstehen könne. Befragt, aus wie vielen Konsonanten die arabische Sprache bestehe, erklärte der BF, dass es in der Sprache Dari insgesamt 28 Konsonanten gebe.
Auf Aufforderung, zu schildern, wie die Bedrohung konkret abgelaufen sei, erklärte der BF, dass sie im Jahr 2013 mit dem erwähnten Projekt begonnen hätten, welches als Zielgruppe Analphabeten gehabt habe. Da die Taliban jedoch nicht damit einverstanden gewesen sei, dass Frauen Zugang zu Bildung hätten und beide Geschlechter zusammen unterrichtet werden würden, hätten sie die Lehrenden bedroht. Da die Schüler jedoch äußerst wissbegierig gewesen seien, hätten sie die Schule anschließend an einen anderen Standort verlegt und dort weitergearbeitet, da der erwähnte Kurs in Zusammenarbeit mit der APEP erfolgt sei, um den Teilnehmern die Absolvierung der Grundschule in drei Jahren und den Besuch an einer weiterführenden Schule zu ermöglichen. An einem Feiertag hätten die Taliban die Schule jedoch angegriffen und niedergebrannt und auch das Haus des BF kontrolliert sowie durchsucht. Die Mutter und der Bruder des BF hätten den Taliban, die das Haus des BF nach dem erwähnten Vorfall aufgesucht hätten, erklärt, dass sie seinen genauen Aufenthaltsort nicht wissen würden. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Hotel habe er bei seiner Mutter telefonisch nachgefragt, ob er wieder nach Hause zurückkommen könne, was diese jedoch verneint habe. Anschließend habe sich der BF weiter in den Iran begeben. Zur Frage, ob er in Kabul bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er in den wenigen Tagen seines Aufenthalts ebenfalls das Gefühl gehabt habe, bedroht zu werden. In seinem Heimatdorf sei er jedenfalls durch die Verbrennung der Schule sowie die Kontrolle seines Elternhauses durch die Taliban unmittelbar und konkret bedroht worden. Befragt, ob sein Kollege geflohen oder in Afghanistan geblieben sei, entgegnete der BF, dass er auch beabsichtigt habe, in den Iran auszuwandern, über dessen genauen Verbleib wisse er jedoch nichts. Auf Vorhalt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, dass er mit seinem Arbeitskollegen in Kontakt stehe, erwiderte der BF, dass er beabsichtigt habe, in den Iran zu gehen, er dessen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht kenne. Auf weiteren Vorhalt, weshalb andere Kollegen, die ebenfalls unterrichten würden, in Afghanistan bleiben könnten und er ausreisen müsse, gab der BF zu Protokoll, dass sich diese Schüler unmittelbar nahe den staatlichen Kräften befinden würden, weshalb es für die Taliban schwer sei, dorthin zu gelangen. Zum weiteren Vorhalt, weshalb er sich nicht in jenen Teil des Landes begeben habe, in welchem unterrichtet werden könne, entgegnete der BF, dass sie ihn suchen würden und bereits nach dem ersten Versuch, an einem anderen Standort einen Kurs abzuhalten, die Schule angezündet und daraufhin sein Elternhaus aufgesucht hätten. Auf die Frage, weshalb er im Gegensatz zu jenen Lehrern, die in der entfernten Schule unterrichten würden, ausreisen habe müssen und sich nicht in eine sichere Stadt wie Kabul oder Herat begeben habe, erklärte der BF, dass für diese erwähnten Vortragenden möglicherweise keine Gefahr bestehe, ihn die Taliban jedoch durch zahlreiche Anhänger in ganz Afghanistan finden könnten, weshalb für ihn im Herkunftsstaat jedenfalls keine ausreichende Sicherheit gewährleistet sei. Auf Vorhalt, dass die Taliban nunmehr ihr Ziel erreicht hätten und auf die Frage, welches Interesse sie aktuell daran hätte, ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor konkret und unmittelbar zu verfolgen, replizierte der BF, dass sie wie er bereits erwähnt habe, versucht hätten, ein Bildungsprojekt zu gründen und zwischen der Erwachsenen-und der Kinderschule eine weite Strecke liege. Auf Nachfrage, wie er davon ausgehen könne, dass er überhaupt gefunden werde, entgegnete der BF, dass er sich eingeschüchtert fühle und er wisse, dass er den Taliban über Fotos bekannt sei. Zum Vorhalt, wieso er auch in anderen Landesteilen von einer Verfolgung ausgehe, brachte der BF vor, dass dieselbe Gefahr wie für seinen Vater bestehen würde, im Zuge einer Explosion zu sterben.
Zur Reiseroute befragt, erklärte der BF, dass er insgesamt 3.000 bzw. 3.500 Dollar für die Schleppung bezahlt habe. Für die Ausstellung eines Reisepasses, der ihm eine legale Ausreise ermöglich hätte, habe er nicht genügend Zeit gehabt. Auf die Frage, wie sich seine persönliche Situation von anderen jungen Männer in einer der großen Städte wie Kabul oder Masar-e Sharif unterscheide, gab der BF an, dass insbesondere die Volksgruppe der Hazara einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF an, dass 2018 in der Landwirtschaft gearbeitet habe und pro Monat 1.020,- Euro für eine Halbtagsarbeit verdient habe. Zur Frage, ob er in Österreich Personen habe, zu denen ein besonderes Nahe-und Abhängigkeitsverhältnis habe, entgegnete der BF, dass es im Bundesgebiet zahlreiche Menschen gebe, zu denen er eine besondere Verbindung habe. Neben seiner Tätigkeit als Selbstständiger absolviere er auch eine Ausbildung als Krankenpfleger. Befragt, wie er seinen Alltag in Österreich verbringe, brachte der BF vor, dass er bereits um 7:00 vormittags mit seiner Tätigkeit beginne. Nach dem Mittagessen beginne er mit seiner Ausbildung. In seiner Freizeit spiele er Fußball.
Auf Frage des Rechtsvertreters, ob er eine Nahebeziehung zur Pfarre aufweisen könne, führte der BF aus, dass das Interesse durchaus vorhanden sei und er seit zwei Jahre in die Kirche gehe und bete, bzw. beabsichtige zum Christentum zu konvertieren. Er habe bereits christliche Bücher erhalten und werde auch über deren Inhalt unterrichtet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom BF zahlreiche Fotos über die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen sowie Petitionen mit Unterschriften und Berichte über die prekäre Lage in Afghanistan vorgelegt.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme am 18.03.2019 wurde ausgeführt, dass Angehörige der Gruppe der Hazara bereits wegen der Angehörigkeit zu dieser Volksgruppe im übrigen Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt seien, zumal sie auch leicht erkennbar seien. Es finde in den Länderberichten keinen Niederschlag, dass sich die Lage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul dramatisch verschlechtert habe. Besonders hervorzuheben sei, dass sich auch die übrige Familie des BF nicht mehr in Afghanistan befinde. Der BF verfüge in Afghanistan damit nicht mehr über familiären Bindungen und sei schon deshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr gegeben, da für ihn die Situation sowohl in seiner Heimatprovinz als auch in allen übrigen Provinzen unsicher sei. Zudem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine wesentliche nachfluchtsbedingte Ursache nunmehr nachweislich vorliegend wäre, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig mache, nämlich dass der Beschwerdeführer mittlerweile nachweislich die Taufe erhalten habe. Da der Beschwerdeführer als Konvertit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan schwerster Gefahr ausgesetzt wäre, wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht mehr möglich. Der Stellungnahme wurden Empfehlungsschreiben, zahlreiche Fotos betreffend der stattgefunden Tauffeier, sowie ein Taufschein vom 12.03.2019 über die mit Datum 08.03.2019 erfolgte Taufe, sowie ein Katechumenenprotokoll vom 08.03.2019 angeschlossen.
Im Rahmen einer nach Aufforderung des BVwG erstatteten ergänzenden Stellungnahme insbesondere betreffend der konkreten Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer vom 20.05.2020 wurde hierauf bezogen ausgeführt, dass mehrere namentlich genannte Zeugen, darunter auch der Pfarrer und der Pfarrprovisor der christlichen Gemeinde, sowie weitere Zeugen genannt werden könnten, die die durchgehende Ausübung des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers, bzw. seine Teilnahme an Gottesdiensten, sowie auch seine sonstige Hilfe auch bei der Vorbereitung der Gottesdienste in der Gemeinde auch als Zeugen vor Gericht bestätigen könnten. Ergänzend könnten so erforderlich noch mehrere weitere Zeugen betreffend die konkrete Ausübung des Glaubens als Zeugen vor Gericht stellig gemacht werden. Von 5 Zeugen wurden konkret sich auf den Beschwerdeführer beziehende, schriftliche Ausführungen insbesondere die innere Einstellung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben betreffend, bzw. betreffend die konkrete Ausübung und Wahrnehmung des christlichen Glaubens durch diesen an das erkennende Gericht übermittelt. In diesen Schreiben wird insbesondere auch darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Gottesdiensten teilnimmt, dieser in der christlichen Gemeinde seines Aufenthaltsortes umfassend integriert und dieser in der Gemeinde auch als arbeitsame und angenehme Person sehr geschätzt wird. Zudem hätte der BF nach der empfangenen Taufe auch den Wunsch geäußert, dass er gefirmt werden wolle. Der BF hätte nach der Vorbereitung die Firmung am Termin Juni 2020 empfangen wollen, doch wäre durch die Corona Pandemie die Firmung auf den Herbst verschoben worden. Die einzelnen Firmunterrichtsstunden würde der BF regelmäßig besuchen und dieser würde sich bei diesen mit konkreten Fragen betreffend einzelner glaubensspezifischer Themen hervortun, sowie sich überaus aktiv einbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit fast 5 Jahre im Bundesgebiet aufhält, dieser sehr gut Deutsch sprechen würde und seine Integration weit fortgeschritten wäre. Der Beschwerdeführer würde zudem eine Ausbildung als Pflegeassistent erhalten und wolle nach Abschluss der Schule in diesem Beruf arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt ursprünglich aus der Provinz Daikundi und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht fest. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran. Der BF besuchte im Herkunftsstaat 12 Jahre lang die Schule mit Matura und arbeitete anschließend als Lehrer.
Der BF hält sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet auf. Der BF steht seinen Angaben nach einmal im Monat via Internet in Kontakt zu den im Iran aufhältigen Familienangehörigen.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A2 sehr gut abgeschlossen. Zudem war er von Februar 2018 bis Juli 2018 als landwirtschaftlicher Helfer auf einem Bauernhof tätig und verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Tätigkeiten der Hausbetreuung, Durchführung einfacher Reinigungstätigkeit und einfacher Wartungstätigkeit. Nach Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses begann der BF eine Ausbildung zum Altenpfleger.
1.2. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Vorbringen betreffend die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist aus einer nachvollziehbar glaubwürdigen inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Der christliche Glaube wird durch den Beschwerdeführer seit längerer Zeit durch eine durchgehende aktive Teilnahme in einer christlichen Gemeinde glaubhaft und nachvollziehbar gelebt.
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist.
Aufgrund der glaubwürdigen und nachhaltigen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum, seiner nachweislichen seit längerer Zeit dokumentiert vorliegenden und besonderen Beschäftigung mit verschiedenen Grundlagen des christlichen Glaubens und seines durch mehrere Zeugen bestätigten besonderen und bereits langjährig ausgeübten durchgehenden Engagements in einer christlichen Gemeinde ist diesen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zumutbar und diesen droht dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung.
1.2. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
1.2. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers,
Religionsfreiheit:
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)
Christen und Konvertiten:Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus., Artikel 2, der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2,, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7,), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist., Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden., (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010), Christen und Konvertiten:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften., 2. Beweiswürdigung:, 2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register.
Die Annahme der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich gründen daher, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf.
Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen Afghanistans in Übereinstimmung mit dem BFA auch durch das erkennende Gericht als nicht asylrelevant zu erkennen waren, als durch sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers hieraus insgesamt nicht eine glaubhafte asylrelevante Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch pro futuro im gesamten Staatsgebiet Afghanistans für diesen abzuleiten war.
Durch das im Verfahren vor dem BVwG auch erstattete Vorbringen betreffend eines nach der Einreise nach Österreich begonnenen Interesses am christlichen Glauben, bzw. der belegt bereits erfolgten Taufe und der dadurch hierdurch erfolgten Konversion hat der Beschwerdeführer jedoch einen weiteren auf Glaubwürdigkeit abzuklärend asylrelevanten (Nach)fluchtgrund vorgebracht.
Die Feststellungen hinsichtlich der aus einer nachvollziehbar glaubwürdig erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die Aussagen und Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion, sowie auf die Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der diesbezüglichen Zeugen im Verfahren vor dem BVwG, bzw. die von dem Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmittel, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Bei Nachfluchtgründen, insbesondere solchen, wenn sie eine erst nach Einreise nach Österreich begonnene Zuwendung zu einem Glauben betreffen, ist eine umso genauere Ermittlung der inneren Überzeugung und sämtlicher Umstände die zu einen solchen Konversion geführt haben erforderlich, um einen möglichen Missbrauch eines solchen Vorbringens aus rein asylzweckbezogenen Gründen auszuschließen.
Aus diesen Gründen war es auch in casu erforderlich durch die Vornahme einer umfassenden Ermittlung im Verfahren vor dem BVwG das Vorliegen eines glaubwürdigen auch nachhaltigen Interesses am christlichen Glauben, bzw. einer aus tatsächlich nachvollziehbar glaubensimmanenten Gründen erfolgten Konversion zu ermitteln.
Weiter war abzuklären, inwieweit der christliche Glauben bereits als integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erkannt werden kann, bzw. ob dem BF aus seiner inneren Glaubensüberzeugung eine asylrelevante Bedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat droht.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann diesbezüglich auch nach einer bestätigten Taufe in den meisten Verfahren nur aufgrund einer ausführlichen Befragung, bzw. weiterer umfassender Ermittlung sämtlicher diesen Nachfluchtgrund betreffender Umstände eine valide Grundlage zur Entscheidung gefunden werden.
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor dem BVwG das erkennende Gericht in casu keine substantiell begründbaren bzw. belegbaren Anhaltspunkte finden konnte, die im gegenständlichen Verfahren den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen, bzw. zum Schein erfolgt wäre.
Es ist dennoch festzuhalten, dass fallbezogen eine diesbezügliche Abklärung nicht derart abschließend vorgenommen werden kann, sodass hieraus unwiderruflich und auch für die Zukunft geltend der Schluss ableitbar wäre, dass der christliche Glaube bereits auch nachhaltig zu einem tatsächlich integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Antragstellers geworden ist.
Das BFA wird auch in Verfahren, in denen aufgrund eines erst im Bundesgebiet begonnenen Interesses am Christentum, bzw. erst einer im Zuge des Verfahrens erfolgten Konversion und eines ausschließlich deshalb zuerkannten Status nach §3 AsylG gehalten sein ein allfällig hierauf bezogenes weiteres Vorliegen von Asylgründen einer Überprüfung zuzuführen.
Als ein Indiz für eine solche Nachhaltigkeit des Bekenntnisses zum christlichen Glauben, bzw. einer fundamentalen Verfestigung der christlich - religiösen Einstellungen kann im gegenständlichen Verfahren die belegbare glaubwürdige und bereits seit längerer Zeit dokumentiert erfolgte aktive Ausübung des Glaubens in einer Glaubensgemeinschaft bzw. auch die nachvollziehbar dargelegte vertiefte inhaltliche Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und konkreten Glaubensinhalten angesehen werden.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt nachvollziehbar und bestätigt durch mehrere Zeugen darlegen können, dass er sich auf Grund einer begründeten persönlichen Entscheidung dem Christentum zugewandt hat und sich aktiv in die christliche Gemeinde seines Aufenthaltsortes einbringt, bzw. dort an christlichen Messen teilnimmt und weitere Schritte zur Verfestigung seines Glaubens, etwa durch seinen Wunsch nach Erhalt der Firmung und der Wahrnehmung der diesbezüglichen Vorbereitungen unternommen hat. Mehre glaubwürdige Zeugen konnten durch Anführung von konkret individuellen Darlegungen nachvollziehbar den Weg der Glaubenssuche und der Glaubensfindung, bzw. der Glaubensausübung des Beschwerdeführers deutlich machen.
Ebenso konnte der BF glaubhaft darlegen, dass sich dieser aus glaubwürdiger und begründeter innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, sich mit spezifischen christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat und sich nachhaltig einer bestimmten christlichen Gemeinde zugehörig fühlt, bzw. auch aus glaubensimmanenten Gründen die Taufe empfangen hat.
Zudem hat der Beschwerdeführer insgesamt auch glaubhaft machen können, dass er sich bereits seit einer durchgehend längeren Zeit belegbar in einer bestimmten Kirchengemeinde besonders nachhaltig und aktiv einbringt und engagiert und in dieser integriert ist.
Auch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass christliche Regeln und eine christliche Lebensweise generell ein Maßstab für sein gesamtes Leben darstellen.
Der Beschwerdeführer konnte durch seine Aussagen somit insgesamt sein nachvollziehbar glaubwürdiges Interesse an christlichen Glaubensinhalten darlegen und glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit dieses geworden ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel vergleiche allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).
In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. römisch zwei.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).
Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,
3.1. Zu Spruchpunkt A):
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinaus gehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit glaubwürdiger innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist)., Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind., Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat., Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren., Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314)., Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)., Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., 2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange)., Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923)., Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinaus gehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557)., Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind., Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544)., Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit glaubwürdiger innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde. , Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.)., Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen., Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt., Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2177365.1.00Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021