Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I421 2107608-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. 625382408/191186449 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. 625382408/191186449 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen versuchtem, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 1. 4. Fall StGB iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2014, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen versuchtem, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 1. 4. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2015 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2015 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend bezog sich das BFA auf die vom Landesgericht XXXX obgenannte Verurteilung. Weiters wurde ausgeführt, gegen den BF habe bereits seit 03.09.1996 ein unbefristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden, gegen welches dieser bereits 2012 verstoßen habe. Aufgrund des damals noch gültigen Aufenthaltsverbotes sei die Einreise des BF im Jahr 2014 rechtswidrig gewesen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige damit die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des sozialen Friedens. Das erwähnte Verhalten habe der BF öfters gesetzt, und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei notwendig, um die Rechts- und Wertegemeinschaft der Republik Österreich von der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen.Begründend bezog sich das BFA auf die vom Landesgericht römisch 40 obgenannte Verurteilung. Weiters wurde ausgeführt, gegen den BF habe bereits seit 03.09.1996 ein unbefristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden, gegen welches dieser bereits 2012 verstoßen habe. Aufgrund des damals noch gültigen Aufenthaltsverbotes sei die Einreise des BF im Jahr 2014 rechtswidrig gewesen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige damit die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des sozialen Friedens. Das erwähnte Verhalten habe der BF öfters gesetzt, und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei notwendig, um die Rechts- und Wertegemeinschaft der Republik Österreich von der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen.
Zu den integrationsrelevanten Umständen wurde ausgeführt, es bestünden zu Österreich zwar teilweise familiäre und private Beziehungen, weil der Onkel und die Großmutter des BF im Bundesgebiet lebten. Diese Bindungen seien jedoch nicht so intensiv, dass von einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK gesprochen werden könne.Zu den integrationsrelevanten Umständen wurde ausgeführt, es bestünden zu Österreich zwar teilweise familiäre und private Beziehungen, weil der Onkel und die Großmutter des BF im Bundesgebiet lebten. Diese Bindungen seien jedoch nicht so intensiv, dass von einem Verstoß gegen Artikel 8, EMRK gesprochen werden könne.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welcher das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2015 gemäß § 67 Abs. 2 FPG insoweit stattgab, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub bis zum 30.10.2016 gewährt.3. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welcher das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2015 gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG insoweit stattgab, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub bis zum 30.10.2016 gewährt.
4. Am 07.12.2016 hat der BF nachweislich freiwillig das Bundesgebiet verlassen.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 4 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG („auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt“) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG („auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt“) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
6. Am 14.10.2019 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt, da er des Vergehens bzw. Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel verdächtigt wurde.
7. Mit dem Schreiben des BFA vom 21.11.2019 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 67 FPG abzugeben. Er gab keine Stellungnahme ab.7. Mit dem Schreiben des BFA vom 21.11.2019 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG, in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 67, FPG abzugeben. Er gab keine Stellungnahme ab.
8. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 sowie Abs. 5 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.8. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, sowie Absatz 5, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2020 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BFs in Österreich begründet. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2020 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BFs in Österreich begründet.
10. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurden die Beweisanträge gestellt, die Lebensgefährtin des BF zeugenschaftlich einzuvernehmen, um das Vorhandensein eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich zu belegen und den BF einzuvernehmen, um seine guten Deutschkenntnisse und seine Reue zu belegen.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 02.06.2020 vorgelegt und sind am 08.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige BF ist kroatischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des BFs steht fest.Der volljährige BF ist kroatischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des BFs steht fest.
Der BF hat das österreichische Bundesgebiet am 07.12.2016 nachweislich freiwillige verlassen. Der Zeitpunkt der letzten Einreise des BF in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls erfolgte diese trotz aufrechtem vierjährigem Aufenthaltsverbotes.
Er war von 02.12.2014 bis 18.06.2015, am 06.06.2018 und von 28.11.2018 bis 17.05.2019 XXXX mit Nebenwohnsitz und von 18.06.2015 bis 07.12.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Ansonsten war er von 22.07.2014 bis 30.10.2014 und von 07.03.2018 bis 30.05.2018 hauptwohnsitzlich in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Aktuell liegt seit 26.06.2018 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin vor. Allerdings ist er seit 02.10.2019 wieder nebenwohnsitzlich in der Justizanstalt XXXX und seit 23.12.2019 in der Sonderkrankenanstalt XXXX Außenstelle der JA XXXX gemeldet.Er war von 02.12.2014 bis 18.06.2015, am 06.06.2018 und von 28.11.2018 bis 17.05.2019 römisch 40 mit Nebenwohnsitz und von 18.06.2015 bis 07.12.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Ansonsten war er von 22.07.2014 bis 30.10.2014 und von 07.03.2018 bis 30.05.2018 hauptwohnsitzlich in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Aktuell liegt seit 26.06.2018 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin vor. Allerdings ist er seit 02.10.2019 wieder nebenwohnsitzlich in der Justizanstalt römisch 40 und seit 23.12.2019 in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 Außenstelle der JA römisch 40 gemeldet.
Der BF ist an Tuberkulose erkrankt und wird in der Sonderkrankenanstalt XXXX Außenstelle der JA XXXX entsprechend medizinisch versorgt. Aktuell befindet er sich in einem Zustand nach Tuberkulosetherapie und es ist keine weitere Medikation erforderlich. Sollte nach seiner Haftentlassung Therapiebedarf bestehen, kann er eine Behandlung in Kroatien in Anspruch nehmen.Der BF ist an Tuberkulose erkrankt und wird in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 Außenstelle der JA römisch 40 entsprechend medizinisch versorgt. Aktuell befindet er sich in einem Zustand nach Tuberkulosetherapie und es ist keine weitere Medikation erforderlich. Sollte nach seiner Haftentlassung Therapiebedarf bestehen, kann er eine Behandlung in Kroatien in Anspruch nehmen.
Es leben die Lebensgefährtin, ein Onkel und eine Großmutter des BF in Österreich, er spricht gut Deutsch und es ist aufgrund der Aufenthaltsdauer auch von einer sozialen Verfestigung in Österreich auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte einer nachhaltigen Integration des BFs in Österreich in beruflicher Hinsicht liegen nicht vor, zumal er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachging.
Der BF wurde in Österreich insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt:
Mit rechtkräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 08.05.1996, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 16/1 SGG (Suchtgiftgesetz) und § 15 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 08.05.1996, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 16 /, eins, SGG (Suchtgiftgesetz) und Paragraph 15, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.07.1996 wurde der BF wegen § 12 Abs. 1 2 U 3/3 sowie 16 Abs. 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu Zl. XXXX wurde widerrufen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.07.1996 wurde der BF wegen Paragraph 12, Absatz eins, 2 U 3/3 sowie 16 Absatz eins, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu Zl. römisch 40 wurde widerrufen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2014, Zl XXXX wurde der BF (im Folgenden: BF) wegen versuchtem, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 1. 4. Fall StGB iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2014, Zl römisch 40 wurde der BF (im Folgenden: BF) wegen versuchtem, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 1. 4. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 4 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 sowie Abs. 5 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, sowie Absatz 5, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Aktuell befindet sich der BF noch in Strafhaft.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.04.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Betreuungsinformationssystems (GVS), des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt.
2.2. Zur Person des BFs:
Die Feststellung zur Person des BFs, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie seines kroatischen Reisepasses, Nr. XXXX , gültig bis 31.12.2024 (AS 172) ist die Identität des BFs belegt.Die Feststellung zur Person des BFs, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie seines kroatischen Reisepasses, Nr. römisch 40 , gültig bis 31.12.2024 (AS 172) ist die Identität des BFs belegt.
Die Feststellung zur Einreise des BF trotz aufrechtem vierjährigem Aufenthaltsverbots ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 28.04.2015 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015.
Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen über den Aufenthalt des BFs im Bundesgebiet.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage, dem Umstand, dass er in der Sonderkrankenanstalt XXXX betreut wird und der ärztlichen Bestätigung vom 26.05.2020 (AS 423). Kroatien ist ein EU-Mitgliedstaat und es kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage, dem Umstand, dass er in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 betreut wird und der ärztlichen Bestätigung vom 26.05.2020 (AS 423). Kroatien ist ein EU-Mitgliedstaat und es kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind.
Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich, zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen und der fehlenden beruflichen Integration ergeben sich aus der Aktenlage, der Aufenthaltsdauer und einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten AJ-Web-Abfrage.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2019 nie erhalten habe, da diese an die JA XXXX übermittelt worden sei, er aber seit November 2019 in der JA XXXX untergebracht sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei XXXX lediglich um eine Außenstelle der JA XXXX handelt und sich der BF laut ZMR-Auszug zudem erst seit 23.12.2019 dort befindet. Außerdem wurde das Schreiben dem BF laut Zustellbestätigung am 26.11.2019 zugestellt. Dieses ist unbeantwortet geblieben und wurde auch kein Antrag auf persönliche Einvernahme gestellt, weswegen dem BFA eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Wie sich auch aus der Beschwerde ergibt, spricht der BF gut Deutsch (AS 413), weswegen ihm der Inhalt des Schreibens verständlich gewesen ist. Ansonsten hätte er sich auch an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt (Sozialer Dienst usw.) wenden können.Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2019 nie erhalten habe, da diese an die JA römisch 40 übermittelt worden sei, er aber seit November 2019 in der JA römisch 40 untergebracht sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei römisch 40 lediglich um eine Außenstelle der JA römisch 40 handelt und sich der BF laut ZMR-Auszug zudem erst seit 23.12.2019 dort befindet. Außerdem wurde das Schreiben dem BF laut Zustellbestätigung am 26.11.2019 zugestellt. Dieses ist unbeantwortet geblieben und wurde auch kein Antrag auf persönliche Einvernahme gestellt, weswegen dem BFA eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Wie sich auch aus der Beschwerde ergibt, spricht der BF gut Deutsch (AS 413), weswegen ihm der Inhalt des Schreibens verständlich gewesen ist. Ansonsten hätte er sich auch an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt (Sozialer Dienst usw.) wenden können.
Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BFs war nicht notwendig, da das Vorhandensein eines Privatlebens bereits seitens des BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF seit 26.06.2018 bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, allerdings befand er sich von 28.11.2018 bis 17.05.2019 aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung im XXXX (stationäre Therapie) und befindet er sich seit 02.10.2019 wieder in Haft, weswegen nicht von einer langen und konstanten Phase des Zusammenlebens ausgegangen werden kann.Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BFs war nicht notwendig, da das Vorhandensein eines Privatlebens bereits seitens des BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF seit 26.06.2018 bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, allerdings befand er sich von 28.11.2018 bis 17.05.2019 aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung im römisch 40 (stationäre Therapie) und befindet er sich seit 02.10.2019 wieder in Haft, weswegen nicht von einer langen und konstanten Phase des Zusammenlebens ausgegangen werden kann.
In der Beschwerde wurden keine konkreten Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA betreffend das Privat- und Familienleben des BFs im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen.
Die rechtskräftigen Verurteilungen des BFs durch österreichische Strafgerichte gründen einerseits aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BFs sowie aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.04.2020 liegt im Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Das BFA begründete dies im Wesentlichen mit den beiden letzten einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung des BFs in Österreich vom Mai 2018 und vom Dezember 2019, weshalb in seinem Fall von einer besonderen kriminellen Neigung auszugehen sei.
Der BF war von 22.07.2014 immer wieder in Österreich gemeldet und reiste am 07.12.2016 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Er weist erst aufgrund seiner Inhaftierung am 07.03.2018 wieder einen aufrechten Wohnsitz bei einer österreichischen Justizanstalt auf. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Der BF war von 22.07.2014 immer wieder in Österreich gemeldet und reiste am 07.12.2016 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Er weist erst aufgrund seiner Inhaftierung am 07.03.2018 wieder einen aufrechten Wohnsitz bei einer österreichischen Justizanstalt auf. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Der BF weist in Österreich insgesamt fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf.
Nachdem 2015 aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gegen ihn bereits ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und er am 07.12.2016 das Bundesgebiet verlassen hat, kehrte er spätestens im März 2018, folglich noch während des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück und wurde daraufhin noch zwei weitere Male strafgerichtlich verurteilt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 4 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 sowie Abs. 5 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, sowie Absatz 5, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Das BFA hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet und anderen Mitgliedstaaten der EU gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Das BFA hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet und anderen Mitgliedstaaten der EU gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des BFs, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist insbesondere auszuführen, dass der BF bereits 1996 erstmals aufgrund von Suchtgiftkriminalität zwei Mal verurteilt wurde. Diese Verurteilungen hielten den BF offenbar nicht ab immer wieder straffällig zu werden. 2014 wurde er dann wegen versuchtem gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl zu drei Jahren Haft verurteilt. Nach seiner neuerlichen Einreise kamen dann zwei weitere Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens des Suchtgifthandels und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt).Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des BFs, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist insbesondere auszuführen, dass der BF bereits 1996 erstmals aufgrund von Suchtgiftkriminalität zwei Mal verurteilt wurde. Diese Verurteilungen hielten den BF offenbar nicht ab immer wieder straffällig zu werden. 2014 wurde er dann wegen versuchtem gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl zu drei Jahren Haft verurteilt. Nach seiner neuerlichen Einreise kamen dann zwei weitere Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens des Suchtgifthandels und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (auch nur fahrlässig unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt).
Im gegenständlichen Fall fallen zudem insbesondere die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrere Vergehen und Verbrechen ins Gewicht.
Bei den Delikten, weswegen der BF zuletzt vom Landesgericht XXXX verurteilt wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318 (Suchtgiftdelikte) sowie VwGH vom 17.07.2008, AW 2009/18/0242 (Suchtgift- und Gewaltdelikte) und VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; vgl. VwGH vom 21.01.2013, 2011/23/0190 und vom 19.12.2012, 2012/22/0215) welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF vom Landesgericht XXXX innerhalb von ca. eineinhalb Jahren zu erheblichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und 20 Monaten verurteilt wurde. Insbesondere weist die Bereitwilligkeit des BF Suchtmittel an dritte Personen gewinnbringend weiterzugeben und die durch die Tat geförderten körperlichen und seelischen nachteiligen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen sowie der Umstand, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachging und sich den Lebensunterhalt folglich mit dem Verkauf von Suchtmitteln finanziert hat, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.Bei den Delikten, weswegen der BF zuletzt vom Landesgericht römisch 40 verurteilt wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF vergleiche VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318 (Suchtgiftdelikte) sowie VwGH vom 17.07.2008, AW 2009/18/0242 (Suchtgift- und Gewaltdelikte) und VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; vergleiche VwGH vom 21.01.2013, 2011/23/0190 und vom 19.12.2012, 2012/22/0215) welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF vom Landesgericht römisch 40 innerhalb von ca. eineinhalb Jahren zu erheblichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und 20 Monaten verurteilt wurde. Insbesondere weist die Bereitwilligkeit des BF Suchtmittel an dritte Personen gewinnbringend weiterzugeben und die durch die Tat geförderten körperlichen und seelischen nachteiligen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen sowie der Umstand, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachging und sich den Lebensunterhalt folglich mit dem Verkauf von Suchtmitteln finanziert hat, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.
Eine lebensnahe Betrachtung dieser Tatgeschehnisse und die die Tatverübung begleitenden Umstände lassen keinen Zweifel an der konstatierten inneren Tatseite. Schon mit dem Inverkehrsetzen von Suchtgift (Heroin und Kokain) ist aus kriminologischer Sicht ein sehr hohes Risiko verbunden, das der BF aus finanziellen Interessen billigend eingegangen ist.
Die reumütige Geständigkeit des BFs wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt. Wenn es im Beschwerdeschrift heißt, dass der BF, obwohl in Österreich verurteilt, die Taten bereue, ist dem zu entgegnen, dass die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Reue noch nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit führt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF befindet sich gegenwärtig allerdings in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Die reumütige Geständigkeit des BFs wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt. Wenn es im Beschwerdeschrift heißt, dass der BF, obwohl in Österreich verurteilt, die Taten bereue, ist dem zu entgegnen, dass die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Reue noch nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit führt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF befindet sich gegenwärtig allerdings in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).
Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des BFs mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des BFs mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat und bei dieser behördlich gemeldet ist. Aufgrund der Inhaftierung des BFs liegt aktuell jedoch kein gemeinsamer Haushalt vor. Aufgrund der Aufenthaltsdauer und der sozialen Verfestigung kann zwar von einem Privatleben des BF in Österreich ausgegangen werden. Allerdings konnte ihn auch seine Beziehung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten und der dadurch evident gewordenen kriminellen Energie muss auch das zweifelsohne im Bundesgebiet gegebene Privatleben eine Relativierung hinnehmen.
In Anbetracht des nach wie vor sehr hohen, vom BF ausgehenden Gefährdungspotentials, das auch durch die eigene Suchtabhängigkeit des BFs bedingt ist, ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Vollzug des verhängten Aufenthaltsverbots gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib des BFs auszugehen.
Die Lebensgefährtin des BF ist polnische Staatsangehörige und es steht ihr jederzeit frei den BF in Kroatien zu besuchen und über die sozialen Medien bzw. per Telefon Kontakt zu halten. Da der BF sich aktuell in Haft befindet, besteht auch kein gemeinsamer Haushalt mehr.
Dem Beschwerdeeinwand, wonach durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann nicht gefolgt werden.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BFs ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BFs ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) auch dringend geboten ist.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des BFs. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des BFs. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).
Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BFs keineswegs als zu lang. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der BF wegen seines einschlägigen kriminellen Verhaltens bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus den Strafen für sein Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Auch wenn das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot von sieben Jahren hoch erscheint, erweist sich dieses als nicht ungerechtfertigt, insbesondere da der BF in Österreich zuletzt innerhalb von ca. eineinhalb Jahre zu zwei Haftstrafen in der Dauer von 18 und 20 Monaten verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang spielen auch die Vielschichtigkeit seines kriminellen Fehlverhaltens (versuchter gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, unerlaubter Umgangs mit Suchtgiften, Suchtgifthandel, Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG) und vor allem die Verurteilung wegen eines Verbrechens für die Bemessung des Aufenthaltsverbotes eine nicht unwesentliche Rolle. Daher war aufgrund dieser Überlegungen die Dauer des Aufenthaltsverbots von sieben Jahren nicht zu beanstanden. Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BFs keineswegs als zu lang. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der BF wegen seines einschlägigen kriminellen Verhaltens bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus den Strafen für sein Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Auch wenn das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot von sieben Jahren hoch erscheint, erweist sich dieses als nicht ungerechtfertigt, insbesondere da der BF in Österreich zuletzt innerhalb von ca. eineinhalb Jahre zu zwei Haftstrafen in der Dauer von 18 und 20 Monaten verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang spielen auch die Vielschichtigkeit seines kriminellen Fehlverhaltens (versuchter gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, unerlaubter Umgangs mit Suchtgiften, Suchtgifthandel, Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) und vor allem die Verurteilung wegen eines Verbrechens für die Bemessung des Aufenthaltsverbotes eine nicht unwesentliche Rolle. Daher war aufgrund dieser Überlegungen die Dauer des Aufenthaltsverbots von sieben Jahren nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhalten zeigte der BF unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist dem BFA daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern und die Lebensgefährtin des BFs einzuvernehmen, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander.
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Vergehen Vorstrafe Waffe Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2107608.2.00Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020