Entscheidungsdatum
24.06.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W274 2142167-2/3E
W274 2142167-2/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2019, Zahl 1094830001/VZ 191139092 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , iranischer Staatsbürger, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2019, Zahl 1094830001/VZ 191139092 zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 12.11.2015 internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Folgenden: belangte Behörde, vom 14.11.2016, Zl. 1094830001-151771431, wurde sowohl Asyl als auch subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt und insbesondere eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen; weiters wurde eine Frist zur 14-tägigen Ausreise gesetzt.
Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 27.06.2019, Zl. L512 2142167-1/28E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte insbesondere fest, der BF habe am 23.02.2018 seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er seit dem 03.04.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz habe, geheiratet. Er habe Deutsch-Qualifizierungsmaßnahmen bis B1/2 besucht, spreche Deutsch auf Niveau A2, habe einen Staplerfahrerkurs besucht, soziale Arbeiten durchgeführt, gehe einer Beschäftigung nach, verfüge seit 2017 über eine Berechtigung für das Gewerbe der Güterbeförderung und beziehe seit 05.09.2017 keine Leistungen (mehr) aus der Grundversorgung und sei unbescholten. Der BF sei am 18.4.2017 in einer katholischen Pfarre getauft worden, besuche regelmäßig den Sonntagsgottesdienst und habe am 26.2.2018 den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt. Allerdings sei in einer Gesamtbetrachtung nicht von einer tatsächlichen ernsthaften Konversion des BF auszugehen.
Eine dagegen beim VfGH erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 24.09.2019 abgelehnt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“, eingebracht beim BFA am 8.11.2019, begehrt der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, zumal er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle und eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe. Zu seiner Integration gibt er an, er sei mit einer österreichischen Staatbürgerin verheiratet, gehe einer selbstständigen Tätigkeit nach, habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei aus dem Islam ausgetreten, röm.-katholisch getauft und beziehe seit April 2017 keinerlei staatliche Unterstützungen. Mit dem verfahrensgegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“, eingebracht beim BFA am 8.11.2019, begehrt der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, zumal er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle und eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe. Zu seiner Integration gibt er an, er sei mit einer österreichischen Staatbürgerin verheiratet, gehe einer selbstständigen Tätigkeit nach, habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei aus dem Islam ausgetreten, röm.-katholisch getauft und beziehe seit April 2017 keinerlei staatliche Unterstützungen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde seinen Antrag als unzulässig zurück, traf Feststellungen zur Person allgemein sowie im Falle seiner Rückkehr (Bescheid S 24 bis 26), zum Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens (S 27 bis 29) sowie zum jetzigen Zeitpunkt (S 30 bis 31). Daraus leitete sie ab, dass aus dem gegenständlichen Antrag im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgehe oder eine ergänzende bzw. neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde seinen Antrag als unzulässig zurück, traf Feststellungen zur Person allgemein sowie im Falle seiner Rückkehr (Bescheid S 24 bis 26), zum Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens (S 27 bis 29) sowie zum jetzigen Zeitpunkt (S 30 bis 31). Daraus leitete sie ab, dass aus dem gegenständlichen Antrag im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgehe oder eine ergänzende bzw. neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen bzw dem BF den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Alleine aufgrund des Zeitablaufs sei der Grad der Integration und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens gesteigert worden; seit der letzten Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht sei beinahe ein halbes Jahr vergangen, worin bereits ein geänderter Sachverhalt gelegen sei; dies gelte insbesondere für sein Familienleben, das schon im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden habe, aber falsch beurteilt worden sei. Im Fall des BF würden seine familiären und privaten Interessen wie die Dauer des Aufenthaltes, Deutschkenntnisse, erlaubte Beschäftigung und sein Einkommen ohne staatliche Gelder sowie die Heirat mit einer Österreicherin allfällige öffentliche Interessen überwiegen. Er sei zudem konvertiert und eine Rückkehr in seine Heimat demnach nicht möglich. Dazu lege er ein Urteil eines iranischen Gerichtes vor, wonach er zu einer Haftstrafe und Peitschenhieben verurteilt worden sei, worin neu hervorgekommene Asylgründe lägen. Ein Aufenthaltstitel wäre ihm zu erteilen gewesen. Weiters beantrage er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Die wesentlichen Feststellungen erfolgten eingangs und ergeben sich aus dem bisherigen Akt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 55 sowie § 58 Abs. 10 und Abs. 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 55, sowie Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]Paragraph 58, (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."
Abs 10 enthält die „Folgeantragsregelung“: Demnach können Antrage dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn diese sich auf einen unveränderten Sachverhalt beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 58 AsylG 2005 Anmerkung 5. (Stand 1.6.2016, rdb.at).Absatz 10, enthält die „Folgeantragsregelung“: Demnach können Antrage dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn diese sich auf einen unveränderten Sachverhalt beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 58, AsylG 2005 Anmerkung 5. (Stand 1.6.2016, rdb.at).
Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (§ 44b Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).
Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153;23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153;23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem begründeten Antragsvorbringen sowie der Beschwerde des BF gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur - rechtskräftigen - Ausweisung des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.Aus dem begründeten Antragsvorbringen sowie der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur - rechtskräftigen - Ausweisung des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
Die in der Beschwerde aufgezeigte, bloße Verlängerung des Inlandsaufenthaltes des BF von gerade einem halben Jahr (bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde) kann nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht wird noch dieser Aufenthalt rechtmäßig war. Sämtliche weitere im Antrag genannten – gänzlich allgemein gehaltenen - integrationsbegründenden Argumente (Taufe, Selbsterhaltungsfähigkeit, förmlicher Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, Ehe mit einer Österreicherin) wurden bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abschließend behandelt. Der BF zeigt auch nicht konkret auf, dass sich für ihn relevante Rückkehrhindernisse im Vergleich zum Beurteilungszeitraum im Ausgangsverfahren ergeben hätten. Die Frage der Konversion war dabei Kern der Beurteilung im Ausgangsverfahren. Der Verweis auf eine Aussage des BF vor dem BFA zu seiner missionarischen Tätigkeit in der Beschwerde ist kein relevanter Hinweis auf eine Sachverhaltsänderung.
Auch aus der Vorlage eines iranischen Urteils in beglaubigter Übersetzung ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wesentlich geänderten Sachverhalts:
Der BF irrt, wenn er meint, in der kommentarlosen Vorlage eines iranischen Urteils vom 11.10.2015, ausgefertigt am 25.10.2015, lägen nova producta. Im Gegensatz zu nova reperta handelt es ich bei nova producta nämlich um Tatsachen, die erst nach dem für die Entscheidungsfällung maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind und Beweismittel, die zu ihrem Nachweis dienen (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rz 1722). Selbst unter Annahme, dass die strafrechtliche Verurteilung zu Peitschenhieben einen Asylgrund darstellen könnte, wäre es im Bezug auf ein Folgeverfahren, nicht aber im Bezug auf das hier zu führende Verfahren nach § 55 Abs 1 AsylG, am (anwaltlich vertretenen) BF gelegen gewesen, zumindest Umstände zu behaupten, die auf ein Entstehen dieser Gründe nach den Entscheidungen im Erstverfahren hinweisen. Mit der bloßen Vorlage dieser Beilage unter Hinweis, er habe „zwischenzeitig ein Urteil eines iranischen Gerichts beischaffen können“, hat er dies nicht hinreichend getan. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Urteil zwar in Abwesenheit des Beschuldigten BF ergangen sein soll, dieser aber zu seiner Verteidigung - wohl vor seiner Einreise nach Österreich im November 2015 - vernommen worden sein soll. Dem BF muß damals daher bekannt gewesen sein, dass ein Strafverfahren mit potentiell menschenrechtlich bedenklichen Folgen gegen ihn behängt. Er erwähnte ein solches aber nicht ansatzweise bei den Fluchtgründen und verneinte die ausdrückliche Frage danach, ob er Probleme mit den Behörden in der Heimat habe bzw eine Strafanzeige gegen ihn bestehe (Bescheid S 11).Der BF irrt, wenn er meint, in der kommentarlosen Vorlage eines iranischen Urteils vom 11.10.2015, ausgefertigt am 25.10.2015, lägen nova producta. Im Gegensatz zu nova reperta handelt es ich bei nova producta nämlich um Tatsachen, die erst nach dem für die Entscheidungsfällung maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind und Beweismittel, die zu ihrem Nachweis dienen (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rz 1722). Selbst unter Annahme, dass die strafrechtliche Verurteilung zu Peitschenhieben einen Asylgrund darstellen könnte, wäre es im Bezug auf ein Folgeverfahren, nicht aber im Bezug auf das hier zu führende Verfahren nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, am (anwaltlich vertretenen) BF gelegen gewesen, zumindest Umstände zu behaupten, die auf ein Entstehen dieser Gründe nach den Entscheidungen im Erstverfahren hinweisen. Mit der bloßen Vorlage dieser Beilage unter Hinweis, er habe „zwischenzeitig ein Urteil eines iranischen Gerichts beischaffen können“, hat er dies nicht hinreichend getan. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Urteil zwar in Abwesenheit des Beschuldigten BF ergangen sein soll, dieser aber zu seiner Verteidigung - wohl vor seiner Einreise nach Österreich im November 2015 - vernommen worden sein soll. Dem BF muß damals daher bekannt gewesen sein, dass ein Strafverfahren mit potentiell menschenrechtlich bedenklichen Folgen gegen ihn behängt. Er erwähnte ein solches aber nicht ansatzweise bei den Fluchtgründen und verneinte die ausdrückliche Frage danach, ob er Probleme mit den Behörden in der Heimat habe bzw eine Strafanzeige gegen ihn bestehe (Bescheid S 11).
Somit kann unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene – kurze - Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und unter Würdigung der vom BF geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden, dass eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013], ebenso wenig wie vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie eine ehrenamtliche Betätigung [VwGH 30.07.2017, 2013/22/0205, VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250 und 2013/22/0217]). Somit kann unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene – kurze - Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und unter Würdigung der vom BF geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden, dass eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich vergleiche zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vergleiche dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK nach sich ziehen [VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013], ebenso wenig wie vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie eine ehrenamtliche Betätigung [VwGH 30.07.2017, 2013/22/0205, VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250 und 2013/22/0217]).
Im Falle des BF ist daher festzuhalten, dass er sämtliche integrationsverfestigenden Schritte zuerst im laufenden, offenen, Asylverfahren gesetzt hat und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Schließlich war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Verpflichtung zur Ausreise nicht mehr legitimiert. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des BF auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweist, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat.
Der in der Beschwerde aufgegriffene Umstand, dass die belangte Behörde die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides bzw des Erkenntnisses des BVwG einmal offenbar irrtümlich mit 24.8.2016 annimmt, begründet keine aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Entscheidung.
Wenn der BF in der Beschwerde auf eine „aktenwidrige“ Feststellung einer illegalen Beschäftigung des BF auf S 27 des Bescheides verweist, so findet diese zumindest insoferne aktenmäßige Deckung im dem BVwG vorliegenden Akt, als der BF als „unerlaubt beschäftigter Ausländer“ in einem Strafantrag der Finanzpolizei Team 44 an den Magistrat Linz vom 5.11.2019 gegen XXXX , bezogen auf eine Beschäftigung im Lokal am 18.10.2019 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, aufscheint. Für die Frage eines zu Gunsten des BF geänderten Sachverhalts ist dieser Umstand nicht von Bedeutung. Wenn der BF in der Beschwerde auf eine „aktenwidrige“ Feststellung einer illegalen Beschäftigung des BF auf S 27 des Bescheides verweist, so findet diese zumindest insoferne aktenmäßige Deckung im dem BVwG vorliegenden Akt, als der BF als „unerlaubt beschäftigter Ausländer“ in einem Strafantrag der Finanzpolizei Team 44 an den Magistrat Linz vom 5.11.2019 gegen römisch 40 , bezogen auf eine Beschäftigung im Lokal am 18.10.2019 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, aufscheint. Für die Frage eines zu Gunsten des BF geänderten Sachverhalts ist dieser Umstand nicht von Bedeutung.
Die Zurückweisung gemäß 55 Abs. 10 AsylG des seitens des BF gestellten Antrages erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.Die Zurückweisung gemäß 55 Absatz 10, AsylG des seitens des BF gestellten Antrages erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 16 Abs. 5 BFA-VG macht die Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es ist daher gesetzlich normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG macht die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es ist daher gesetzlich normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.
Dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher keine Berechtigung zu.
Zur Beurteilung, ob ein relevant geänderter Sachverhalt vorliegt, bedurfte es auch nicht der beantragten mündlichen Verhandlung samt Befragung des BF, weil bereits das Vorbringen im Antrag und der Beschwerde eine andere Beurteilung wie im Ausgangsverfahren ausschlossen und somit ein Fall des § 24 Abs 4 VwGVG vorliegt.Zur Beurteilung, ob ein relevant geänderter Sachverhalt vorliegt, bedurfte es auch nicht der beantragten mündlichen Verhandlung samt Befragung des BF, weil bereits das Vorbringen im Antrag und der Beschwerde eine andere Beurteilung wie im Ausgangsverfahren ausschlossen und somit ein Fall des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorliegt.
Der Ausspruch zur Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs 4 B-VG, wobei der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist und die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze samt umfangreicher Judikatur herangezogen wurden und auf dieser Grundlage Einzelfallfragen zu lösen waren.Der Ausspruch zur Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist und die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze samt umfangreicher Judikatur herangezogen wurden und auf dieser Grundlage Einzelfallfragen zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Prognose wesentliche Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2142167.2.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020