TE Bvwg Beschluss 2020/8/20 W168 2231582-1

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

AsylG 2005 §28
AsylG 2005 §29
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 49 heute
  2. BFA-VG § 49 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. BFA-VG § 49 gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 49 gültig von 20.07.2015 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2231582 - 1/6E
, W168 2231582 - 1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. 1262516704-200248897, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. 1262516704-200248897, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 03.03.2020 gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG). Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 03.03.2020 gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG).

Der BF wurde am 12.03.2020 erstmals vor dem BFA East West niederschriftlich einvernommen. Bei einer weiteren Einvernahme am 01.04.2020, die ohne vorherige Rechtsberatung, nicht im Beisein eines Rechtsberaters erfolgte, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, bzw. dem BF wurde eine Verfahrensanweisung gem. §29 Abs. 3 Z5 ausgehändigt. Der BF wurde am 12.03.2020 erstmals vor dem BFA East West niederschriftlich einvernommen. Bei einer weiteren Einvernahme am 01.04.2020, die ohne vorherige Rechtsberatung, nicht im Beisein eines Rechtsberaters erfolgte, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, bzw. dem BF wurde eine Verfahrensanweisung gem. §29 Absatz 3, Z5 ausgehändigt.

Das BFA wies in Folge mit Bescheid vom 24.04.2020 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte V. und VI.), bzw. wurde dem BF eine Unterkunftnahme in der BS West AIBE Tahlham aufgetragen (Spruchpunkt VII.)Das BFA wies in Folge mit Bescheid vom 24.04.2020 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.), bzw. wurde dem BF eine Unterkunftnahme in der BS West AIBE Tahlham aufgetragen (Spruchpunkt römisch sieben.)

Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Beschwerdeschrift wurde unter Anderem insbesondere moniert, dass im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Insb. die Bestimmungen des §29 AsylG wären verletzt worden, da zusammenfassend der BF nicht gem. §29 Abs. 4 zu einem Rechtsberater nach der Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 5 verwiesen wurde, eine Rechtsberatung nicht vor der EV zum Parteiengehör stattgefunden habe, bzw. ein Rechtsberater auch nicht gem. §29 Abs. 5 an der EV zur Wahrung des Parteiengehörs teilgenommen habe. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Behörde dem BF bei der EV am 01.04.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre, den Asylantrag abzuweisen (S. 23 des angefochtenen Bescheides) und dem BF wäre eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 Z5 ausgehändigt worden und dem BF wäre zur Kenntnis gebracht worden, dass er noch einmal im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben werde, zu diesem Sachverhalt Stellung nehmen zu können. Das BFA hätte es jedoch in Folge unterlassen, den BF an eine Rechtsberatungsorganisation zu verweisen bzw. hätte es die Behörde unterlassen eine solche gemeinsam mit dem BF zu einem neuen Termin gemeinsam mit den BF zu laden. Vielmehr wäre der BF ohne zuvor erhaltene Rechtsberatung und ohne Beisein eines Rechtsberaters auch bei der 2. Einvernahme befragt worden. Es würde somit ein relevanter Verfahrensfehler vorliegen, sodass der gegenständliche Bescheid gem. §21 Abs. 3 BFA – VG zu beheben sei.Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Beschwerdeschrift wurde unter Anderem insbesondere moniert, dass im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Insb. die Bestimmungen des §29 AsylG wären verletzt worden, da zusammenfassend der BF nicht gem. §29 Absatz 4, zu einem Rechtsberater nach der Mitteilung gem. §29 Absatz 3, Ziffer 5, verwiesen wurde, eine Rechtsberatung nicht vor der EV zum Parteiengehör stattgefunden habe, bzw. ein Rechtsberater auch nicht gem. §29 Absatz 5, an der EV zur Wahrung des Parteiengehörs teilgenommen habe. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Behörde dem BF bei der EV am 01.04.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre, den Asylantrag abzuweisen (S. 23 des angefochtenen Bescheides) und dem BF wäre eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Z5 ausgehändigt worden und dem BF wäre zur Kenntnis gebracht worden, dass er noch einmal im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben werde, zu diesem Sachverhalt Stellung nehmen zu können. Das BFA hätte es jedoch in Folge unterlassen, den BF an eine Rechtsberatungsorganisation zu verweisen bzw. hätte es die Behörde unterlassen eine solche gemeinsam mit dem BF zu einem neuen Termin gemeinsam mit den BF zu laden. Vielmehr wäre der BF ohne zuvor erhaltene Rechtsberatung und ohne Beisein eines Rechtsberaters auch bei der 2. Einvernahme befragt worden. Es würde somit ein relevanter Verfahrensfehler vorliegen, sodass der gegenständliche Bescheid gem. §21 Absatz 3, BFA – VG zu beheben sei.

Zu diesem Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde dem BFA mit Schreiben des BVwG vom 14.07.2020 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Das BFA bestätigte in Folge mit Schreiben vom 21.07.2020 den in der Beschwerdeschrift monierten Sachverhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 03.03.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Verfahren des BF wurde erstinstanzlich nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.03.2020, sowie am 01.04.2020 vor dem BFA einvernommen. Vor der 2. Einvernahme hat der BF jedoch kein Rechtsberatungsgespräch erhalten und auch die 2. Einvernahme des BF fand ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters statt. Dem BF wurde bei der 2. Einvernahme eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 2 AsylG und §52a BFA – VG ausgehändigt. Das Verfahren des BF wurde erstinstanzlich nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.03.2020, sowie am 01.04.2020 vor dem BFA einvernommen. Vor der 2. Einvernahme hat der BF jedoch kein Rechtsberatungsgespräch erhalten und auch die 2. Einvernahme des BF fand ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters statt. Dem BF wurde bei der 2. Einvernahme eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 2, AsylG und §52a BFA – VG ausgehändigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamts, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

§ 21 Abs 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Der mit „Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren“ überschriebene 2. Abschnitt des AsylG 2005, enthaltende § 28 AsylG 2005 – Zulassungsverfahren - bestimmt:3.2.1. Der mit „Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren“ überschriebene 2. Abschnitt des AsylG 2005, enthaltende Paragraph 28, AsylG 2005 – Zulassungsverfahren - bestimmt:

„(1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.„(1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.“

Des Weiteren sieht § 29 AsylG 2005 - Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren - folgendes vor: Des Weiteren sieht Paragraph 29, AsylG 2005 - Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren - folgendes vor:

„(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

(Anm.: Abs 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs 1 AVG);4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder

6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 49, 50, BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) […]

3.2.2. Gemäß § 49 Abs 1 BFA-VG ist im Zulassungsverfahren einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.3.2.2. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG ist im Zulassungsverfahren einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

Gemäß Abs 2 leg. cit. haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde bei keiner Einvernahme von einem Rechtsberater beraten noch nahm ein Rechtsberater an den Einvernahmen teil. Der Beschwerdeführer wurde somit entgegen § 49 Abs 2 BFA-VG nicht im Verlauf seines Zulassungsverfahrens von einem Rechtsberater beraten noch hat ein solcher an seiner Einvernahme teilgenommen. Diese Verletzung der Anwesenheitspflicht des Rechtsberaters bewirkt einen wesentlichen Verfahrensmangel (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und FremdR, K4 zu § 49 BFA-VG).3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde bei keiner Einvernahme von einem Rechtsberater beraten noch nahm ein Rechtsberater an den Einvernahmen teil. Der Beschwerdeführer wurde somit entgegen Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG nicht im Verlauf seines Zulassungsverfahrens von einem Rechtsberater beraten noch hat ein solcher an seiner Einvernahme teilgenommen. Diese Verletzung der Anwesenheitspflicht des Rechtsberaters bewirkt einen wesentlichen Verfahrensmangel (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und FremdR, K4 zu Paragraph 49, BFA-VG).

Die belangte Behörde hat es im Sinne von § 29 Abs 4 AsylG 2005 unterlassen, den Beschwerdeführer und den Rechtsberater gemeinsam zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, sodass auch dadurch keine Sanierung der Verletzung der Anwesenheitspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren eintreten konnte. Die belangte Behörde hat es im Sinne von Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 unterlassen, den Beschwerdeführer und den Rechtsberater gemeinsam zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, sodass auch dadurch keine Sanierung der Verletzung der Anwesenheitspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren eintreten konnte.

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 (952 BlgNR XXII. GP, 74) ist die Bestellung von Rechtsberatern erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materiellem Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Paramenten führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der – nicht aufenthaltsberechtigte – Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tages-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des § 12 Abs 2 AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern.Gemäß den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 (952 BlgNR römisch 22 . GP, 74) ist die Bestellung von Rechtsberatern erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materiellem Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Paramenten führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der – nicht aufenthaltsberechtigte – Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tages-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern.

Weiters heißt es in diesen Erläuternden Bemerkungen, dass, will die Behörde das Verfahren weder zulassen oder dem Antrag vollinhaltlich – nämlich durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – stattgeben, so ist der Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen und unter einem – das heißt gleichzeitig – zu einer Einvernahme zu laden. In dieser kann er sein Parteiengehör nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters abgeben. Um dem Asylwerber die Vorbereitung des Parteiengehörs zu ermöglichen, ist im Entwurf eine „Maximalfrist“ von 24 Stunden angeführt. Diese ist von der Behörde durchaus mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers einzelfallbezogen festzulegen.

Der Umstand, dass die Einvernahme des BF zur Wahrung seines Parteiengehörs am ohne Anwesenheit seines Rechtsberaters durchgeführt worden ist, stellt jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Denn nur außerhalb des Zulassungsverfahrens erachtete der Gesetzgeber, die Beistellung einer Rechtsberatung für nicht erforderlich. Dabei wird wohl in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass es in einem zugelassenen Asylverfahren, welches einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als das – in der Regel auf 20 Tage beschränkte – Zulassungsverfahren, einem aufenthaltsberechtigten Asylwerber – leichter möglich ist, selbst für eine geeignete Beratung zu sorgen (VwGH 25.11.2008, 206/20/0624).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zweimal jeweils ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der BF entgegen der zwingenden Anwesenheitspflicht eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zweimal jeweils ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der BF entgegen der zwingenden Anwesenheitspflicht eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist.

Da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass eine Sanierung der dargestellten Verfahrensmängel nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich wäre.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufzuheben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben.,

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einvernahme Kassation Parteiengehör Rechtsberater wesentlicher Verfahrensmangel Zulassungsverfahren Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2231582.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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