TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/9 W140 2234714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W140 2234714-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Volkert Sackmann, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Volkert Sackmann, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt. Am 02.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BFeine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BFeine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wird u. a. Folgendes ausgeführt:

„(…)Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan (Tanten und Onkeln).(…) Der Vater des Beschwerdeführers ist eines natürlichen Todes gestorben. Die Mutter, zwei Geschwister und eine Nichte des Beschwerdeführers leben in Österreich, wobei der Schwester und der Nichte des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019 der Status der Asylberechtigten und der Mutter und einem Bruder des Beschwerdeführers im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zuerkannt wurde. Ein weiterer erwachsener Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Wien und seine Familienangehörigen in XXXX gemeldet, es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist unbekannten Aufenthaltes.(…)“„(…)Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan (Tanten und Onkeln).(…) Der Vater des Beschwerdeführers ist eines natürlichen Todes gestorben. Die Mutter, zwei Geschwister und eine Nichte des Beschwerdeführers leben in Österreich, wobei der Schwester und der Nichte des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019 der Status der Asylberechtigten und der Mutter und einem Bruder des Beschwerdeführers im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zuerkannt wurde. Ein weiterer erwachsener Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Wien und seine Familienangehörigen in römisch 40 gemeldet, es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist unbekannten Aufenthaltes.(…)“

Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra 2020/19/0100-4, zurückgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 03.09.2018 (RK 06.09.2018) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 03.09.2018 (RK 06.09.2018) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF befand sich von 14.12.2019 bis 16.06.2020 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX . Am 16.06.2020 fand die Hauptverhandlung des BF am XXXX gericht XXXX statt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.08.2020, XXXX , wurde der BF gemäß § 336 STPO freigesprochen.Der BF befand sich von 14.12.2019 bis 16.06.2020 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 . Am 16.06.2020 fand die Hauptverhandlung des BF am römisch 40 gericht römisch 40 statt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.08.2020, römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 336, STPO freigesprochen.

Am 17.02.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen (AS 19ff). Der BF wurde am 21.02.2020 zur Identitätsfeststellung der afghanischen Delegation vorgeführt (AS 32 f). Der BF war von 14.07.2020 bis 06.08.2020 in der XXXX obdachlos gemeldet. Am 06.08.2020 kam es zu einem Einsatz aufgrund eines heftigen Streits am XXXX . Nach mehrmaligem Klopfen an der Wohnungstüre wurde diese durch den BF geöffnet, welcher angab mit drei weiteren Personen in der Wohnung zu verweilen. Der BF wurde von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen. Eine Anfrage ergab, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der BF gab an im zehnten Bezirk in der XXXX wohnhaft zu sein und zeigte eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung am 11.08.2020. In weiterer Folge erfolgte an der Adresse in der Laxenburger Straße eine Wohnsitzüberprüfung. Die angetroffenen Personen gaben an den BF lediglich durch Gerichtsverhandlungen zu kennen. Der BF habe kein persönliches Gut in der Wohnung und auch würde dieser an der Örtlichkeit nicht nächtigen. Der BF wurde in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen (AS 55ff).Am 17.02.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen (AS 19ff). Der BF wurde am 21.02.2020 zur Identitätsfeststellung der afghanischen Delegation vorgeführt (AS 32 f). Der BF war von 14.07.2020 bis 06.08.2020 in der römisch 40 obdachlos gemeldet. Am 06.08.2020 kam es zu einem Einsatz aufgrund eines heftigen Streits am römisch 40 . Nach mehrmaligem Klopfen an der Wohnungstüre wurde diese durch den BF geöffnet, welcher angab mit drei weiteren Personen in der Wohnung zu verweilen. Der BF wurde von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen. Eine Anfrage ergab, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der BF gab an im zehnten Bezirk in der römisch 40 wohnhaft zu sein und zeigte eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung am 11.08.2020. In weiterer Folge erfolgte an der Adresse in der Laxenburger Straße eine Wohnsitzüberprüfung. Die angetroffenen Personen gaben an den BF lediglich durch Gerichtsverhandlungen zu kennen. Der BF habe kein persönliches Gut in der Wohnung und auch würde dieser an der Örtlichkeit nicht nächtigen. Der BF wurde in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen (AS 55ff).

Der BF wurde am 07.08.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt:

„(…) F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut oder haben Sie Einwände?

A: Ja, ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.

F: Nennen Sie Ihre Personalien!

A: XXXX in Kabul, StA.: Afghanistan.A: römisch 40 in Kabul, StA.: Afghanistan.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein.

Sie reisten spätestens am 16.09.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen Sie besteht seit 04.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist bereits verstrichen. Am 05.05.2020 wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass Sie sich mittlerweile ein Reisedokument besorgt oder sich auf eine andere Art und Weise um Ihre freiwillige Rückkehr bemüht haben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2018 wurden Sie wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8, 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2018 wurden Sie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, 27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 16.12.2019 wurde Sie wegen § 15 StGB § 87 (1) StGB in Untersuchungshaft genommen. Gegen Sie wurde im Falle der Entlassung aus der Strafhaft vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 16.06.2020 wurden Sie nach der Verhandlung beim Landesgericht XXXX enthaftet und auf freien Fuß entlassen.Am 16.12.2019 wurde Sie wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 87, (1) StGB in Untersuchungshaft genommen. Gegen Sie wurde im Falle der Entlassung aus der Strafhaft vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 16.06.2020 wurden Sie nach der Verhandlung beim Landesgericht römisch 40 enthaftet und auf freien Fuß entlassen.

Am 06.08.2020 wurden Sie in 1100 Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und anschließend nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Am 06.08.2020 wurden Sie in 1100 Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und anschließend nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Sie beziehen derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und sind behördlich lediglich obdachlos gemeldet. Eine Wohnsitzüberprüfung an der von Ihnen angegeben Adresse verlief negativ. Es ist beabsichtigt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

Im Zuge dieser Einvernahme im XXXX -PAZ XXXX wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Parteigehör gewährt.Im Zuge dieser Einvernahme im römisch 40 -PAZ römisch 40 wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Parteigehör gewährt.

F: Wollen Sie sich dazu äußern?

A: Ich habe eine Meldeadresse und einen Meldezettel, den habe ich auch der Polizei gezeigt. Meine ganze Familie lebt in Österreich und hat einen Asylstatus. Ich habe Nichts und Niemanden in Afghanistan und kann nicht zurückkehren. Kann meine Familie keine Garantie für mich übernehmen?

F: Wo haben Sie zuletzt in Österreich Unterkunft genommen?

A: In der Zohmanngase im 10. Bezirk.

LA: Sie verfügen dort lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Wo nächtigen Sie?

A: Ich habe bei meinem Freund genächtigt.

F: Wie lautet seine Adresse?

XXXX römisch 40

LA: Eine Wohnsitzüberprüfung an dieser Adresse verlief am 06.08.2020 negativ. Die Bewohner gaben an, Sie nur von Gerichtsverhandlungen zu kennen. Es waren keine persönlichen Gegenstände von Ihnen dort. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß es nicht warum das gesagt wurde. Meine Effekte sind dort. Ich war vorher dort und war 1 Jahr dort gemeldet.

LA: Wenn Sie dort gemeldet waren und nach wie vor dort aufhältig sind, warum blieben Sie dort nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. haben sich wieder angemeledet?

A: Ich weiß es nicht, ich war 3 oder 4 Tage nicht dort und bei meiner Freundin. Warum das so gesagt wurde weiß ich nicht.

F: Wieso haben Sie sich dann obdachlos gemeldet?

A: Ich war in Haft und nachher wollte ich mich dort anmelden lassen, aber alles war zu und ich konnte mich nicht anmelden. Meine Familie ist hier und ich will mich wieder anmelden.

F: Wie kommen Sie in diese Unterkunft? Haben Sie einen Schlüssel?

A: Ich hatte einen Schlüssel, aber jetzt nicht mehr. Ich rufe an, dann werde ich reingelassen.

F: Warum haben Sie nicht bei Ihrer Familie oder Ihrer Freundin Unterkunft genommen?

A: Nächsten Montag habe ich eine Gerichtsverhandlung und ich habe mir gedacht, dass ich mich nach der Gerichtsverhandlung bei meiner Familie oder meiner Freundin anmelden werde. Wenn Sie denken es ist nicht richtig, dass ich mich in der XXXX gemeldet habe, dann kann ich mich dort anmelden.A: Nächsten Montag habe ich eine Gerichtsverhandlung und ich habe mir gedacht, dass ich mich nach der Gerichtsverhandlung bei meiner Familie oder meiner Freundin anmelden werde. Wenn Sie denken es ist nicht richtig, dass ich mich in der römisch 40 gemeldet habe, dann kann ich mich dort anmelden.

F: Wie lautet die Adresse Ihrer Eltern?

A: Genaue Adresse weiß ich nicht, sie wohnen in XXXX .A: Genaue Adresse weiß ich nicht, sie wohnen in römisch 40 .

Anmerkung: ZMR-Abfrage der Mutter bestätigt eine Meldeadresse in XXXX .Anmerkung: ZMR-Abfrage der Mutter bestätigt eine Meldeadresse in römisch 40 .

F: Wie lautet der Name und die Adresse Ihrer Freundin?

A: Sie heißt XXXX und die genaue Adresse weiß ich nicht. Sie wohnt in der Nähe der Straßenbahnstation XXXX .A: Sie heißt römisch 40 und die genaue Adresse weiß ich nicht. Sie wohnt in der Nähe der Straßenbahnstation römisch 40 .

Anmerkung: ZMR-Abfrage verläuft negativ.

F: Wann sind Sie zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

A: Im September 2015.

F: Sind sie seither durchgehend in Österreich?

A: Ja.

LA: Sie haben sich nach einer Ausreise in das deutsche Bundesgebiet im Jahr 2019 selbst wieder nach Österreich überstellt. Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt so.

F: Warum sind Sie während Ihres laufenden Asylverfahrens nach Deutschland ausgereist?

A: Ich habe einen Fehler gemacht damals.

F: Wussten Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht?

A: Ja ich wusste das und ich habe mich dagegen beschwert, weil ich nicht nach Afghanistan zurück will. Mein Leben in Afghanistan ist in Gefahr, zuletzt wurde ich in Afghanistan angeschossen.

LA: Das bereits in 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird der VP zur Kenntnis gebracht.

A: Das heißt es gibt keine Möglichkeit für mich zu bleiben?

LA: Der negative Verfahrensabschluss wird neuerlich zur Kenntnis gebracht.

A: Es ist besser sie bringen mich dann gleich hier um, dort werde ich sicher umgebracht.

F: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses oder irgendwelcher anderen Personaldokumente?

A: Ich hatte eine Tazkira und bereits abgegeben.

F: Haben Sie bereits ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde beantragt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich brauche das nicht, ich will hier in Österreich bleiben.

F: Warum haben Sie sich bis jetzt nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht?

A: Ich werde mich anfesseln und Widerstand leisten gegen eine Abschiebung. Ich will nicht zurück nach Afghanistan. Wenn sie mich abschieben werde ich mir noch heute Nacht hier etwas antun.

F: Über welche Bar- bzw. Finanzmittel verfügen Sie derzeit?

A: Ich habe derzeit nichts. Ich kann mir so viel sie wollen ausborgen und als Garantie bei den Behörden lassen.

F: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen?

A: Ja, ich habe als Uber-Lieferant gearbeitet während des laufenden Verfahrens.

F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich sonst finanziert?

A: Bis Anfang 2018 habe ich Unterstützung vom Staat bekommen, im Jahr 2018 habe ich gearbeitet und seit 2019 hat mich meine Familie unterstützt.

LA: Sie sind im Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten indem Sie wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt und bereits viermal angezeigt wurden. Was sagen Sie dazu?

A: Es tut mir Leid, ich habe hier Blödsinn gemacht. Es tut mir wirklich Leid und werde das nie wieder tun. Wenn sie nochmal was Schlimmes von mir hören bin ich selber bereit nach Afghanistan zu gehen.

LA: Am 11.08.2020 findet eine Verhandlung in einem anhängigen Strafverfahren wegen eines Ihnen zur Last gelegten Gewaltdeliktes statt. Was sagen Sie dazu?

A: Meine Gegner haben Messer gezückt und wollten mich umbringen. Ich wollte mich selbst verteidigen und habe ihnen die Messer weggenommen. Ich werde das nochmals vor Gericht erzählen. Der Richter meinte, wenn es dann Beweise gibt, könnte ich nochmals in Haft kommen.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Mutter, 2 Brüder, meine Schwester, meine Schwägerin und 3 Neffen. Diese leben alle in XXXX .A: Meine Mutter, 2 Brüder, meine Schwester, meine Schwägerin und 3 Neffen. Diese leben alle in römisch 40 .

F: Welchen Familienstand haben Sie?

A: Ledig.

F: Haben Sie Sorgepflichten?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige in Afghanistan bzw. wo lebt Ihre restliche Familie?

A: Ich habe sonst Niemanden.

F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Afghanistan?

A: Kabul, im ersten Bezirk.

F: Wo befinden sich Ihre Effekten?

A: Ich habe alles hier im Depot.

Entscheidung:

Da Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, behördlich lediglich obdachlos gemeldet sind, über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen und über keine ausreichenden Bar- bzw. Finanzmittel verfügen, besteht Sicherungsbedarf. Sie wurden vom Landesgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und läuft derzeit ein weiteres Strafverfahren bezüglich eines Gewaltdeliktes. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung. Es ist geplant im Falle einer Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.Da Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, behördlich lediglich obdachlos gemeldet sind, über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen und über keine ausreichenden Bar- bzw. Finanzmittel verfügen, besteht Sicherungsbedarf. Sie wurden vom Landesgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und läuft derzeit ein weiteres Strafverfahren bezüglich eines Gewaltdeliktes. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung. Es ist geplant im Falle einer Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind und wurde deshalb bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht. Ein Heimreisezertifikat wurde bereits ausgestellt und Sie werden mit dem nächstmöglichen Termin nach Afghanistan abgeschoben. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan mittels VMÖ wird Ihnen zur Kenntnis gebracht. (…)

Anmerkung: Der VP wird die Möglichkeit der Schubhaftbetreuung und Rechtsberatung im PAZ zur Kenntnis gebracht.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen?

A: Ich habe alles verstanden.(…)“


Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides am 07.08.2020 die Unterschrift (AS 113f). Der BF befindet sich seit 07.08.2020 in Schubhaft. Am 07.08.2020 erfolgte - im Kontext mit der Selbstmordankündigung des BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - eine Maßnahmenmeldung im Polizeianhaltezentrum. Der BF weigerte sich beharrlich den Anweisungen der eingesetzten Beamten Folge zu leisten (AS 114ff).
, Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides am 07.08.2020 die Unterschrift (AS 113f). Der BF befindet sich seit 07.08.2020 in Schubhaft. Am 07.08.2020 erfolgte - im Kontext mit der Selbstmordankündigung des BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - eine Maßnahmenmeldung im Polizeianhaltezentrum. Der BF weigerte sich beharrlich den Anweisungen der eingesetzten Beamten Folge zu leisten (AS 114ff).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG vom 07.08.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, BFA-VG vom 07.08.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Am 03.09.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass es gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gebe. Wenn das BFA ausführe, es sei „im Falle einer Verurteilung“ geplant, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen bzw. es sei beabsichtigt, über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verhängen, dann widerspreche sich das BFA nicht nur selbst, sondern es könne der Sicherungszweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schlichtweg nicht vorliegen, weil das zu sichernde Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Das BFA habe angenommen, dass im Fall des BF die Umstände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 vorliegen. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG dürfen Fremde überhaupt nur dann in Schubhaft genommen und angehalten werden, wenn der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Der BF habe durch seine zuletzt getätigten Aussagen vor dem BFA übertrieben, insbesondere dachte er, er könne Mitleid erheischen, wenn er sage, er werde sich umbringen, wenn er abgeschoben werde. Er habe erst seit Kurzem verstanden, dass er jedenfalls nach Afghanistan zurückkehren müsse. Es sei ihm allerdings ein Anliegen, die noch verbleibende Zeit in Österreich mit seiner Familie zu verbringen. Das BFA habe bei Anordnung der Schubhaft unberücksichtigt gelassen, dass er bereits seit fünf Jahren in Österreich lebe und hier sowohl sozial als auch familiär verankert sei. Er habe in Österreich nicht nur einen großen Freundeskreis sowie eine Lebensgefährtin, vor allem lebe auch seine Kernfamilie, nämlich seine Mutter, seine drei Geschwister sowie drei Neffen im Bundesgebiet, wenn auch momentan nicht im selben Bundesland. Durch das große soziale Netz des BF in Österreich seien sowohl ausreichende Existenzmittel als auch ein Wohnsitz gesichert. Zwar sei es richtig, dass der BF vor seiner Festnahme behördlich obdachlos gemeldet gewesen war und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe. Der BF wolle aber betonen, dass er faktisch nicht obdachlos war, sondern entweder bei seiner Freundin oder bei Freunden in Wien genächtigt und gelebt habe. Er habe jedenfalls guten Kontakt zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern, die die verbleibende Zeit in Österreich noch mit dem BF verbringen und ihn währenddessen unterstützen wollen. Die Schwester des BF habe zugesagt, dass der BF für die Dauer seines restlichen Aufenthaltes in Österreich bei ihr wohnen dürfe. Der Bruder des BF habe darüber hinaus zugesagt, die Kosten seiner täglichen Lebensführung zu übernehmen. Weiters halte der BF fest, dass er am 11.08.2020 vom Landesgericht für Strafsachen freigesprochen worden ist. Es sei richtig, dass der BF zuvor wegen eines anderen Deliktes vom Landesgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dieser Vorfall sei allerdings über zwei Jahre her und betreffe ein Suchtmittel- und kein Gewalt- oder Vermögensdelikt und sei daher - entgegen der Annahme des BFA - auch nicht geeignet, Fluchtgefahr zu indizieren. Der BF habe sich seither wohlverhalten. Weiters mache das BFA dem BF den Vorwurf, dass er sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Untersuchungshaft befunden und sei erst am 11.08.2020 freigesprochen worden. Noch vor dem Freispruch - am 06.08.2020 - wäre er aber in Schubhaft genommen worden. Damit sei evident, dass jene Gründe, die das BFA zur Begründung von Fluchtgefahr herangezogen habe, nicht bzw. nicht mehr bestehen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, weil der Schutz der persönlichen Freiheit des BF das öffentliche Interesse jedenfalls überwiege. Weiters sei klar, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig lange dauern würde weil - nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation - nicht absehbar sei, wann Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden können. Im Fall des BF wäre das gelindere Mittel jedenfalls ausreichend.Am 03.09.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass es gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gebe. Wenn das BFA ausführe, es sei „im Falle einer Verurteilung“ geplant, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen bzw. es sei beabsichtigt, über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verhängen, dann widerspreche sich das BFA nicht nur selbst, sondern es könne der Sicherungszweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schlichtweg nicht vorliegen, weil das zu sichernde Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Das BFA habe angenommen, dass im Fall des BF die Umstände nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 vorliegen. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG dürfen Fremde überhaupt nur dann in Schubhaft genommen und angehalten werden, wenn der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Der BF habe durch seine zuletzt getätigten Aussagen vor dem BFA übertrieben, insbesondere dachte er, er könne Mitleid erheischen, wenn er sage, er werde sich umbringen, wenn er abgeschoben werde. Er habe erst seit Kurzem verstanden, dass er jedenfalls nach Afghanistan zurückkehren müsse. Es sei ihm allerdings ein Anliegen, die noch verbleibende Zeit in Österreich mit seiner Familie zu verbringen. Das BFA habe bei Anordnung der Schubhaft unberücksichtigt gelassen, dass er bereits seit fünf Jahren in Österreich lebe und hier sowohl sozial als auch familiär verankert sei. Er habe in Österreich nicht nur einen großen Freundeskreis sowie eine Lebensgefährtin, vor allem lebe auch seine Kernfamilie, nämlich seine Mutter, seine drei Geschwister sowie drei Neffen im Bundesgebiet, wenn auch momentan nicht im selben Bundesland. Durch das große soziale Netz des BF in Österreich seien sowohl ausreichende Existenzmittel als auch ein Wohnsitz gesichert. Zwar sei es richtig, dass der BF vor seiner Festnahme behördlich obdachlos gemeldet gewesen war und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe. Der BF wolle aber betonen, dass er faktisch nicht obdachlos war, sondern entweder bei seiner Freundin oder bei Freunden in Wien genächtigt und gelebt habe. Er habe jedenfalls guten Kontakt zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern, die die verbleibende Zeit in Österreich noch mit dem BF verbringen und ihn währenddessen unterstützen wollen. Die Schwester des BF habe zugesagt, dass der BF für die Dauer seines restlichen Aufenthaltes in Österreich bei ihr wohnen dürfe. Der Bruder des BF habe darüber hinaus zugesagt, die Kosten seiner täglichen Lebensführung zu übernehmen. Weiters halte der BF fest, dass er am 11.08.2020 vom Landesgericht für Strafsachen freigesprochen worden ist. Es sei richtig, dass der BF zuvor wegen eines anderen Deliktes vom Landesgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dieser Vorfall sei allerdings über zwei Jahre her und betreffe ein Suchtmittel- und kein Gewalt- oder Vermögensdelikt und sei daher - entgegen der Annahme des BFA - auch nicht geeignet, Fluchtgefahr zu indizieren. Der BF habe sich seither wohlverhalten. Weiters mache das BFA dem BF den Vorwurf, dass er sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Untersuchungshaft befunden und sei erst am 11.08.2020 freigesprochen worden. Noch vor dem Freispruch - am 06.08.2020 - wäre er aber in Schubhaft genommen worden. Damit sei evident, dass jene Gründe, die das BFA zur Begründung von Fluchtgefahr herangezogen habe, nicht bzw. nicht mehr bestehen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, weil der Schutz der persönlichen Freiheit des BF das öffentliche Interesse jedenfalls überwiege. Weiters sei klar, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig lange dauern würde weil - nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation - nicht absehbar sei, wann Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden können. Im Fall des BF wäre das gelindere Mittel jedenfalls ausreichend.

Am 04.09.2020 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein.

Am 17.09.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 08.08.2017 abgewiesen und wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein.

Der Bf. verfügte über ein zugewiesenes Quartier mit Grundversorgung, missachtete jedoch bereits während seines laufenden Asylverfahrens die ihm auferlegte Wohnsitzbeschränkung und musste mit 08.05.2018 aus der Grundversorgung entlassen werden.

Mit Urteil des LG XXXX vom 03.09.2018 RK 06.09.2018 wurde der Bf. wegen §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 30.07.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.09.2018 RK 06.09.2018 wurde der Bf. wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 30.07.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Der Bf. reiste nach Deutschland weiter wo er in Bremen einen Wohnsitz meldete und sich eine Aufenthaltsgestattung besorgte. Am 17.01.2019 ersuchte Deutschland um Rückübernahme des Bf. und wurde dem am 29.01.2019 zugestimmt.

Am 23.02.2019 wurde der Bf. beim neuerlichen Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen, und gab er zuerst an von Wien nach München reisen zu wollen, bei der späteren Vernehmung gab er jedoch an, zuvor 3 Tage bei seiner Familie in XXXX gewesen zu sein, und nun weiter nach Bremen reisen zu wollen. Der Bf. wurde noch am selben Tag von der deutschen Polizei nach Österreich zurückgewiesen.Am 23.02.2019 wurde der Bf. beim neuerlichen Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen, und gab er zuerst an von Wien nach München reisen zu wollen, bei der späteren Vernehmung gab er jedoch an, zuvor 3 Tage bei seiner Familie in römisch 40 gewesen zu sein, und nun weiter nach Bremen reisen zu wollen. Der Bf. wurde noch am selben Tag von der deutschen Polizei nach Österreich zurückgewiesen.

Ab dem 14.12.2019 wurde gegen den Bf. die U-Haft angeordnet. Vom BFA wurde ein Festnahmeauftrag für den Fall seiner Entlassung ausgeschrieben.

Die vom Bf. eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung im Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG W232 2171072-1/34 E vom 31.01.2020 als unbegründet abgewiesen.

Am 26.02.2020 wurde der Bf. von der afghanischen Vertretungsbehörde positiv identifiziert und wurde am 28.02.2020 für ihn ein Heimreisezertifikat übermittelt.

Mit Verständigung 402 St 254/19b – 27 vom 05.03.2020 wurde die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Bf. wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 15 StGB § 75 StGB) Anklage erhoben wird.Mit Verständigung 402 St 254/19b – 27 vom 05.03.2020 wurde die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Bf. wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraph 15, StGB Paragraph 75, StGB) Anklage erhoben wird.

Die Revision des Bf. gegen das Erkenntnis des BVwG im Asylverfahren wurde vom VwGH mit Beschluss vom 05.05.2020 zurückgewiesen.

Der Bf. wurde am 16.06.2020 nach der Verhandlung beim LG XXXX auf freien Fuß entlassen, ein Urteil langte ha. bis dato nicht ein.Der Bf. wurde am 16.06.2020 nach der Verhandlung beim LG römisch 40 auf freien Fuß entlassen, ein Urteil langte ha. bis dato nicht ein.

Der Bf. setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne aufrechter Meldung im Verborgenen fort und meldete sich erst ab dem 14.07.2020 obdachlos beim Verein Ute Bock, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort gab er der Behörde nicht bekannt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.

Am 06.08.2020 wurde der Bf. im Rahmen einer Amtshandlung wegen eines heftigen Streits in Wien 3, Landstraßer Gürtel 17 Tür 7 einer Personenkontrolle unterzogen und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der Bf. gab an in Wien XXXX genommen zu haben. Eine Wohnsitzüberprüfung ergab, dass der Bf. den Bewohnern lediglich von Gerichtsverhandlungen bekannt war, er jedoch dort nicht nächtigte und befanden sich auch keine persönlichen Sachen von ihm in dieser Wohnung. Nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-JD wurde der Bf. ins PAZ XXXX überstellt.Am 06.08.2020 wurde der Bf. im Rahmen einer Amtshandlung wegen eines heftigen Streits in Wien 3, Landstraßer Gürtel 17 Tür 7 einer Personenkontrolle unterzogen und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der Bf. gab an in Wien römisch 40 genommen zu haben. Eine Wohnsitzüberprüfung ergab, dass der Bf. den Bewohnern lediglich von Gerichtsverhandlungen bekannt war, er jedoch dort nicht nächtigte und befanden sich auch keine persönlichen Sachen von ihm in dieser Wohnung. Nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-JD wurde der Bf. ins PAZ römisch 40 überstellt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren will, weil er dort nichts habe und leben seine Familienangehörigen in Österreich, seine Mutter lebe in XXXX . Er beharrte weiterhin darauf in Wien XXXX Unterkunft genommen zu haben, obwohl die Wohnsitzüberprüfung zuvor negativ verlaufen ist. Er habe sich auch bei seiner Freundin XXXX , Anschrift unbekannt, in der Nähe der Straßenbahnstation XXXX , aufgehalten. Eine diesbezügliche ZMR-Abfrage verlief negativ. Am 11.08.2020 habe er noch eine Gerichtsverhandlung. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werde, dann wäre es besser, ihn gleich hier umzubringen, dort werde er sicher getötet. Er habe sich bislang um kein Reisedokument bemüht, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben. Er werde sich zudem anfesseln und Widerstand bei einer Abschiebung leisten, und wenn man ihn abschiebe, werde er sich noch hier in der Nacht etwas antun. Er verfüge über keinerlei Geldmittel, aber er könne sich so viel wie man möchte ausborgen. Er wäre ledig und ohne Sorgepflichten, in Österreich leben in XXXX seine Mutter, seine 2 Brüder, eine Schwester, eine Schwägerin und 3 Neffen. In Afghanistan habe er keine Angehörigen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren will, weil er dort nichts habe und leben seine Familienangehörigen in Österreich, seine Mutter lebe in römisch 40 . Er beharrte weiterhin darauf in Wien römisch 40 Unterkunft genommen zu haben, obwohl die Wohnsitzüberprüfung zuvor negativ verlaufen ist. Er habe sich auch bei seiner Freundin römisch 40 , Anschrift unbekannt, in der Nähe der Straßenbahnstation römisch 40 , aufgehalten. Eine diesbezügliche ZMR-Abfrage verlief negativ. Am 11.08.2020 habe er noch eine Gerichtsverhandlung. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werde, dann wäre es besser, ihn gleich hier umzubringen, dort werde er sicher getötet. Er habe sich bislang um kein Reisedokument bemüht, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben. Er werde sich zudem anfesseln und Widerstand bei einer Abschiebung leisten, und wenn man ihn abschiebe, werde er sich noch hier in der Nacht etwas antun. Er verfüge über keinerlei Geldmittel, aber er könne sich so viel wie man möchte ausborgen. Er wäre ledig und ohne Sorgepflichten, in Österreich leben in römisch 40 seine Mutter, seine 2 Brüder, eine Schwester, eine Schwägerin und 3 Neffen. In Afghanistan habe er keine Angehörigen.

Der Bf. wurde darüber belehrt, dass er im Falle einer weiteren Verurteilung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu rechnen habe und wurde im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme gegen den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Bf. wurde darüber belehrt, dass er im Falle einer weiteren Verurteilung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu rechnen habe und wurde im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme gegen den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.

Eine freiwillige Ausreise nach Afghanistan kam zu einem nicht in Betracht, da der Bf. nicht über genügend Barmittel verfügte um sich den Aufenthalt in Österreich bis zur Ausreise und auch die Ausreise selbst aus eigenem zu finanzieren, er verfügt über kein Reisedokument und zum anderen ist er absolut ausreiseunwillig.

Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. ebenfalls nicht in Betracht, da er über keine benennbare Unterkunft verfügte und wie bereits erwähnt auch nicht rückkehrwillig ist. Er hat sich bereits während seines laufenden Asylverfahrens trotz aufrechter Meldung und Bezug der Grundversorgung dem Verfahren entzogen und musste aus der Grundversorgung entlassen werden. Somit hätte ihn auch ein zugewiesenes Quartier nicht vom neuerlichen Untertauchen abgehalten, insbesondere da ihm nun bewusst sein muss, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar bevorsteht

Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio gegen den Bf. die Schubhaft angeordnet.

Von der Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ XXXX eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.Von der Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ römisch 40 eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.

Der Bf. wurde am 11.08.2020 zur Gerichtsverhandlung ausgeführt, ein Urteil ist ha. bislang noch nicht eingelangt.

Aufgrund von COVID-19 konnte bislang noch keine Abschiebung stattfinden. Es ist jedoch für den 06.10.2020 ein Charter nach Afghanistan geplant, und ist der Bf. aufgrund des bereits vorliegenden Heimreisezertifikates bereits zur Abschiebung angemeldet.

Zu den Familienverhältnissen des Bf. ist noch anzumerken, dass aus dem Asylverfahren bekannt ist, dass der Bf. nach wie vor über Familienangehörige in Afghanistan verfügt, bestehend aus zumindest einem Bruder, einer Schwester, einem Onkel mütterlichseits, einem Onkel väterlichseits und einem Cousin. Im Besitz der Familie befinden sich 2 Häuser in Kabul, die vermietet sind und verwaltet ein Onkel die Häuser und Mieteinnahmen, das 3. Haus wurde für seine Flucht verkauft.

Bezüglich der Beschwerdeschrift ist noch anzumerken, dass es nicht möglich ist, ein Einreiseverbot ohne eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, ein Einreiseverbot ist stets an eine Rückkehrentscheidung gebunden. Somit geht der Punkt 2 a) der Beschwerdeschrift ins Leere.

Zum Angebot der Familienangehörigen in XXXX bezüglich Unterkunftnahme ist festzuhalten, dass der Bf. bereits längere Zeit die Möglichkeit gehabt hätte, dort einen Wohnsitz zu melden und diesen der Behörde bekannt zu geben, er wurde ja bereits mit 08.05.2018 von der Grundversorgung entlassen.Zum Angebot der Familienangehörigen in römisch 40 bezüglich Unterkunftnahme ist festzuhalten, dass der Bf. bereits längere Zeit die Möglichkeit gehabt hätte, dort einen Wohnsitz zu melden und diesen der Behörde bekannt zu geben, er wurde ja bereits mit 08.05.2018 von der Grundversorgung entlassen.

Der Bf. hatte auch ausreichend Gelegenheit seine freiwillige Ausreise zu organisieren, jedoch scheiterte dies nicht wie angegeben an Möglichkeiten, sondern an seiner Ausreiseunwilligkeit. Er hat selbst in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2020 angegeben, dass er sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe, weil er keinen brauche, er wolle in Österreich bleiben, und werde er sich einer Abschiebung widersetzen, sich anfesseln oder sich etwas antun.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2020 führte das BFA Folgendes aus:

„Zur Festnahme:

Der Bf. war in der Zeit vom 14.12.2019 bis zum 16.06.2020 in der JA XXXX inhaftiert.Der Bf. war in der Zeit vom 14.12.2019 bis zum 16.06.2020 in der JA römisch 40 inhaftiert.

Sein Asylverfahren wurde in II. Instanz mit 31.01.2020 abgewiesen und wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Sein Asylverfahren wurde in römisch zwei. Instanz mit 31.01.2020 abgewiesen und wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

Am 17.02.2020 wurde für den Fall der Entlassung des Bf. aus der JA ein Festnahmeauftrag im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung erlassen.

Aufgrund des vorliegenden afghanischen Reisepasses gültig vom 13.10.2012 bis zum 12.10.2017 wurde am 27.02.2020 ein Heimreisezertifikat ausgestellt und am 28.02.2020 übermittelt.

Vom VwGH wurde die Behandlung der Revision im Asylverfahren am 26.05.2020 abgelehnt.

Am 16.06.2020 wurde der Bf. von der JA XXXX zu seiner Gerichtsverhandlung beim LG XXXX zur Zahl XXXX (letztes Verfahren) ausgeführt. Da die sofortige Enthaftung des Bf. und weiteres Verfahren auf freiem Fuß angeordnet wurde, konnte der Bf. nicht mehr mit zurück in die JA XXXX genommen und anschließend ins PAZ XXXX überstellt werden. Eine Rückfahrt des Bf. in die JA XXXX wäre nur auf freiwilliger Basis des Bf. möglich gewesen und lag dessen Zustimmung nicht vor.Am 16.06.2020 wurde der Bf. von der JA römisch 40 zu seiner Gerichtsverhandlung beim LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 (letztes Verfahren) ausgeführt. Da die sofortige Enthaftung des Bf. und weiteres Verfahren auf freiem Fuß angeordnet wurde, konnte der Bf. nicht mehr mit zurück in die JA römisch 40 genommen und anschließend ins PAZ römisch 40 überstellt werden. Eine Rückfahrt des Bf. in die JA römisch 40 wäre nur auf freiwilliger Basis des Bf. möglich gewesen und lag dessen Zustimmung nicht vor.

Obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, gab der Bf. der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt und meldete auch keinen Wohnsitz.

Ab dem 14.07.2020 war er beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Postanschrift und war der tatsächliche Aufenthaltsort des Bf. der Behörde nicht bekannt und war er somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar.

Erst am 06.08.2020 konnte der Bf. zufälligerweise im Rahmen einer Amtshandlung der LPD Wien aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-JD ins PAZ- XXXX überstellt werden.Erst am 06.08.2020 konnte der Bf. zufälligerweise im Rahmen einer Amtshandlung der LPD Wien aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-JD ins PAZ- römisch 40 überstellt werden.

Zur Rückkehrunwilligkeit:

Der Bf. hat aus eigenem nichts dafür unternommen um seine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu organisieren.

Spätestens ab Ablehnung der Behandlung der Revision mit 26.05.2020 musste ihm bewusst gewesen sein, dass er endgültig das Bundesgebiet zu verlassen hat.

Ab seiner Haftentlassung am 16.06.2020 bis zu seinem Aufgriff am 06.08.2020 hätte er gut 7 Wochen Zeit gehabt um seine Ausreise zu organisieren bzw. sich zumindest einmal um einen Reisepass zu bemühen, was er jedoch nicht getan hat. Selbst, wenn er beim Gerichtsverfahren anwesend sein wollte, hätte er sich zumindest um ein Reisedokument bemühen können.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab er selbst an, dass er sich bislang um kein Reisedokument bemüht habe, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben. Er werde sich zudem anfesseln und Widerstand bei einer Abschiebung leisten, und wenn man ihn abschiebe, werde er sich noch hier in der Nacht etwas antun.

Dies wurde auch dem PAZ mitgeteilt und wurde der Bf. daraufhin in einer Sicherheitszelle verwahrt.

Der Bf. hat auch während der Schubhaft von sich aus keinen Kontakt mit der Rückkehrberatung aufgenommen. Er wurde am 17.08.2020 vom VMÖ im Rahmen der Schubhaftbetreuung besucht und wurde auch vom VMÖ seine Ausreiseunwilligkeit dokumentiert.

Es steht jedoch dem Bf. jederzeit frei, sich mit dem VMÖ zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise in Verbindung zu setzen und wird der VMÖ dann seine Ausreise organisieren.

Zur Straffälligkeit:

Mit Urteil des LG XXXX vom 03.09.2018 RK 06.09.2018 wurde der Bf. wegen §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 30.07.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.09.2018 RK 06.09.2018 wurde der Bf. wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 30.07.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Das Verfahren zur Anzeige vom 23.06.2019 wurde lt. Auskunft der Staatsanwaltschaft am 30.10.2019 eingestellt.

Im letzten Strafverfahren wurde der Bf. freigesprochen, wie anhand des heute eingelangten Urteils festgestellt werden konnte.

Zur weiteren Anhaltung in Schubhaft:

Da anhand des heute eingelangten Urteils ein Freispruch festgestellt werden konnte, wurde von einer Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot eingestellt und wurde der Bf. über seinen RV über die Einstellung des Verfahrens informiert (s. Beilage).Da anhand des heute eingelangten Urteils ein Freispruch festgestellt werden konnte, wurde von einer Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot eingestellt und wurde der Bf. über seinen Regierungsvorlage über die Einstellung des Verfahrens informiert (s. Beilage).

Diesbezüglich wurde die Schubhaft mittels Aktenvermerk dahingehend abgeändert, dass sie lediglich zur Sicherung der Abschiebung angeordnet ist. Der entsprechende Aktenvermerk wird als Beilage übermittelt.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt. Am 02.08.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra2020/19/0100-4, zurückgewiesen.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt. Am 02.08.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra2020/19/0100-4, zurückgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 03.09.2018 (RK 06.09.2018) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 03.09.2018 (RK 06.09.2018) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF befand sich von 14.12.2019 bis 16.06.2020 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX . Am 16.06.2020 fand die Hauptverhandlung des BF am Landesgericht XXXX statt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.08.2020, XXXX , wurde der BF gemäß § 336 STPO freigesprochen.Der BF befand sich von 14.12.2019 bis 16.06.2020 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 . Am 16.06.2020 fand die Hauptverhandlung des BF am Landesgericht römisch 40 statt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.08.2020, römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 336, STPO freigesprochen.


Am 17.02.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 21.02.2020 zur Identitätsfeststellung der afghanischen Delegation vorgeführt.
, Am 17.02.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 21.02.2020 zur Identitätsfeststellung der afghanischen Delegation vorgeführt.

Am 06.08.2020 kam es zu einer Amtshandlung der LPD Wien aufgrund eines heftigen Streits am XXXX . Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 07.08.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides am 07.08.2020 die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 07.08.2020 in Schubhaft. Am 07.08.2020 erfolgte - im Kontext mit der Selbstmordankündigung des BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - eine Maßnahmenmeldung im Polizeianhaltezentrum. Am 06.08.2020 kam es zu einer Amtshandlung der LPD Wien aufgrund eines heftigen Streits am römisch 40 . Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 07.08.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides am 07.08.2020 die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 07.08.2020 in Schubhaft. Am 07.08.2020 erfolgte - im Kontext mit der Selbstmordankündigung des BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - eine Maßnahmenmeldung im Polizeianhaltezentrum.

Der BF hält sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig.

Am 16.06.2020 wurde der BF von der JA XXXX seiner Gerichtsverhandlung beim LG XXXX zur Zahl XXXX ausgeführt. Da die sofortige Enthaftung des BF und ein weiteres Verfahren auf freiem Fuß angeordnet wurde, wurde der BF nicht mehr zurück in die JA XXXX gefahren und anschließend ins PAZ XXXX überstellt. Eine Rückfahrt des BF in die JA XXXX wäre nur auf freiwilliger Basis des BF möglich gewesen. Die Zustimmung des BF lag jedoch nicht vor. Obwohl der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, gab der BF der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der BF war von 14.07.2020 bis 06.08.2020 in der XXXX obdachlos gemeldet. Der BF verfügte lediglich über eine Postanschrift, der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war der Behörde nicht bekannt. Eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse XXXX verlief negativ. Der BF war somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar.Am 16.06.2020 wurde der BF von der JA römisch 40 seiner Gerichtsverhandlung beim LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 ausgeführt. Da die sofortige Enthaftung des BF und ein weiteres Verfahren auf freiem Fuß angeordnet wurde, wurde der BF nicht mehr zurück in die JA römisch 40 gefahren und anschließend ins PAZ römisch 40 überstellt. Eine Rückfahrt des BF in die JA römisch 40 wäre nur auf freiwilliger Basis des BF möglich gewesen. Die Zustimmung des BF lag jedoch nicht vor. Obwohl der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, gab der BF der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der BF war von 14.07.2020 bis 06.08.2020 in der römisch 40 obdachlos gemeldet. Der BF verfügte lediglich über eine Postanschrift, der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war der Behörde nicht bekannt. Eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse römisch 40 verlief negativ. Der BF war somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar.

Am 06.08.2020 wurde der BF zufällig im Rahmen einer Amtshandlung der LPD Wien aufgegriffen und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen.

Der BF bemühte sich nicht um eine freiwillige Rückkehr. Ab seiner Haftentlassung am 16.06.2020 bis zu seinem Aufgriff am 06.08.2020 setzte er keine Bemühungen seine Ausreise zu organisieren. Der BF bemühte sich auch nicht um ein Reisedokument.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der BF an, dass er sich bislang um kein Reisedokument bemüht habe, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben. Er werde sich zudem anfesseln und Widerstand bei einer Abschiebung leisten, und wenn man ihn abschiebe, werde er sich noch hier in der Nacht etwas antun.

Der BF hat auch während der Schubhaft - von sich aus - keinen Kontakt mit der Rückkehrberatung aufgenommen. Er wurde am 17.08.2020 vom Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) im Rahmen der Schubhaftbetreuung besucht und wurde in weiterer Folge auch vom VMÖ seine Ausreiseunwilligkeit dokumentiert.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 03.09.2018 gemäß §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 03.09.2018 gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF verfügte über ein zugewiesenes Grundversorgungsquartier, missachtete jedoch bereits während seines laufenden Asylverfahrens die ihm auferlegte Wohnsitzbeschränkung und wurde mit 08.05.2018 aus der Grundversorgung entlassen.

Der BF reiste bereits während seines laufenden Asylverfahrens nach Deutschland, wo er in Bremen einen Wohnsitz meldete und sich eine Aufenthaltsgestattung besorgte. Am 17.01.2019 ersuchte Deutschland um Rückübernahme des BF und wurde dem am 29.01.2019 zugestimmt. Am 23.02.2019 wurde der BF beim neuerlichen Grenzübertritt nach Deutschland aufgegriffen. Der BF wurde noch am selben Tag von der deutschen Polizei nach Österreich zurückgewiesen.

Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF geht derzeit in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verfügt über Familienangehörige in Afghanistan und in Österreich, die ihn jedoch nicht davon abhielten in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Bezüglich der in der Beschwerde angeführten Freundin des BF scheint keine aufrechte Meldung auf.

Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 09.09.2020 ist der BF haftfähig.

Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.

Am 08.09.2020 langte beim BFA das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.08.2020, XXXX - mit welchem der BF gemäß § 336 STPO freigesprochen wurde - ein. Aufgrund dieses Urteils wurde durch das BFA von einer Erlassung eines Einreiseverbotes abgesehen und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot am 08.09.2020 eingestellt. Am 08.09.2020 wurde durch das BFA die Schubhaft mittels Aktenvermerk dahingehend abgeändert, dass sie lediglich zur Sicherung der Abschiebung angeordnet ist.Am 08.09.2020 langte beim BFA das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.08.2020, römisch 40 - mit welchem der BF gemäß Paragraph 336, STPO freigesprochen wurde - ein. Aufgrund dieses Urteils wurde durch das BFA von einer Erlassung eines Einreiseverbotes abgesehen und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot am 08.09.2020 eingestellt. Am 08.09.2020 wurde durch das BFA die Schubhaft mittels Aktenvermerk dahingehend abgeändert, dass sie lediglich zur Sicherung der Abschiebung angeordnet ist.

Die Behörde verfügt über ein Heimreisezertifikat (HRZ). Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist für den 06.10.2020 geplant. Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit dem VMÖ - zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise - in Verbindung zu setzen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2018, XXXX . Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.09.2018, römisch 40 . Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.

Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Afghanistan sowie in Österreich ergeben sich aus der Beschwerde, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020. Das Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 09.09.2020.

Die Feststellungen zum HRZ sowie zum Überstellungstermin ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).


Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 07.08.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2020 bis 09.09.2020
, Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 07.08.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2020 bis 09.09.2020

§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 03.09.2018 gemäß §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 03.09.2018 gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra2020/19/0100-4, zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra2020/19/0100-4, zurückgewiesen.

Am 16.06.2020 wurde der BF von der JA XXXX zu seiner Gerichtsverhandlung beim LG XXXX zur Zahl XXXX ausgeführt. Die sofortige Enthaftung des BF und ein weiteres Verfahren auf freiem Fuß wurde angeordnet. Obwohl der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, gab der BF der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der BF war von 14.07.2020 bis 06.08.2020 in der XXXX obdachlos gemeldet. Der BF verfügte lediglich über eine Postanschrift, der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war der Behörde nicht bekannt. Eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse XXXX verlief negativ. Der BF war somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar.Am 16.06.2020 wurde der BF von der JA römisch 40 zu seiner Gerichtsverhandlung beim LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 ausgeführt. Die sofortige Enthaftung des BF und ein weiteres Verfahren auf freiem Fuß wurde angeordnet. Obwohl der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, gab der BF der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der BF war von 14.07.2020 bis 06.08.2020 in der römisch 40 obdachlos gemeldet. Der BF verfügte lediglich über eine Postanschrift, der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war der Behörde nicht bekannt. Eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse römisch 40 verlief negativ. Der BF war somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar.

Am 06.08.2020 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen. Der BF bemühte sich nicht um eine freiwillige Rückkehr. Ab seiner Haftentlassung am 16.06.2020 bis zu seinem Aufgriff am 06.08.2020 setzte er keine Bemühungen seine Ausreise zu organisieren. Der BF bemühte sich auch nicht um ein Reisedokument. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der BF Folgendes an:

„F: Haben Sie bereits ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde beantragt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich brauche das nicht, ich will hier in Österreich bleiben.

F: Warum haben Sie sich bis jetzt nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht?

A: Ich werde mich anfesseln und Widerstand leisten gegen eine Abschiebung. Ich will nicht zurück nach Afghanistan. Wenn sie mich abschieben werde ich mir noch heute Nacht hier etwas antun.“

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra2020/19/0100-4, zurückgewiesen. Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Weiters reiste der BF bereits während seines laufenden Asylverfahrens im Jahr 2019 unerlaubt nach Deutschland aus.Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra2020/19/0100-4, zurückgewiesen. Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Weiters reiste der BF bereits während seines laufenden Asylverfahrens im Jahr 2019 unerlaubt nach Deutschland aus.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.

Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 03.09.2018 gemäß §§ 27 (1) Z 1 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war ein weiteres Verfahren am Landesgericht XXXX gegen den BF anhängig. Der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war der Behörde nicht bekannt und war der BF somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar. Der BF bemühte sich nicht um eine freiwillige Rückkehr. Ab seiner Haftentlassung am 16.06.2020 bis zu seinem Zufallsaufgriff am 06.08.2020 setzte er keine Bemühungen seine Ausreise zu organisieren. Der BF bemühte sich auch nicht um ein Reisedokument. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der BF an, dass er sich bislang um kein Reisedokument bemüht habe, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 03.09.2018 gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war ein weiteres Verfahren am Landesgericht römisch 40 gegen den BF anhängig. Der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war der Behörde nicht bekannt und war der BF somit seit seiner Haftentlassung am 16.06.2020 für die Behörde nicht greifbar. Der BF bemühte sich nicht um eine freiwillige Rückkehr. Ab seiner Haftentlassung am 16.06.2020 bis zu seinem Zufallsaufgriff am 06.08.2020 setzte er keine Bemühungen seine Ausreise zu organisieren. Der BF bemühte sich auch nicht um ein Reisedokument. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der BF an, dass er sich bislang um kein Reisedokument bemüht habe, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben.

Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Afghanistan zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.

Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung - erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.


Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
, Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Fall BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und der BF keine Bemühungen setzte das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Ab seiner Haftentlassung am 16.06.2020 bis zu seinem Aufgriff aufgrund einer Zufallskontrolle am 06.08.2020 setzte der BF keine Bemühungen seine Ausreise zu organisieren. Der BF bemühte sich auch nicht um ein Reisedokument. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2020 gab der BF an, dass er sich bislang um kein Reisedokument bemüht habe, weil er keines brauche, er wolle in Österreich bleiben. Am 07.08.2020 erfolgte - im Kontext mit der Selbstmordankündigung des BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - eine Maßnahmenmeldung im Polizeianhaltezentrum. Der BF weigerte sich beharrlich den Anweisungen der eingesetzten Beamten Folge zu leisten. Der BF hat auch während der Schubhaft - von sich aus - keinen Kontakt mit der Rückkehrberatung aufgenommen. Er wurde am 17.08.2020 vom VMÖ im Rahmen der Schubhaftbetreuung besucht und wurde in weiterer Folge auch vom VMÖ seine Ausreiseunwilligkeit dokumentiert. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Auch die in Österreich lebenden Verwandten konnten den BF nicht davon abhalten in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Zum Angebot der Schwester des BF in XXXX bezüglich Unterkunftnahme ist festzuhalten, dass der BF bereits nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 16.06.2020 die Möglichkeit gehabt hätte, dort einen Wohnsitz zu melden und diesen der Behörde bekannt zu geben. Weiters ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle der Unterkunftnahme bei seiner Schwester - mit finanzieller Unterstützung seines Bruders - für die Behörde für die bereits fixierte Abschiebung am 06.10.2020 nach Afghanistan zur Verfügung halten wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Zum Angebot der Schwester des BF in römisch 40 bezüglich Unterkunftnahme ist festzuhalten, dass der BF bereits nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 16.06.2020 die Möglichkeit gehabt hätte, dort einen Wohnsitz zu melden und diesen der Behörde bekannt zu geben. Weiters ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle der Unterkunftnahme bei seiner Schwester - mit finanzieller Unterstützung seines Bruders - für die Behörde für die bereits fixierte Abschiebung am 06.10.2020 nach Afghanistan zur Verfügung halten wird.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Abschiebung besteht.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Behörde verfügt über ein HRZ. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist für den 06.10.2020 geplant. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit dem VMÖ - zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise - in Verbindung zu setzen.

Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III.) Kostenersatz
Zu Spruchpunkt A.III.) Kostenersatz,

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.


Entfall einer mündlichen Verhandlung
, Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.


Zu Spruchteil B) Revision
, Zu Spruchteil B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Kooperation Kostenersatz Mandatsbescheid Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2234714.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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