TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W247 2203784-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §94 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W247 2203784-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des (ehemals) Bundesasylamtes vom 09.03.2006 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Dem BF wurde am 08.11.2011 ein bis zum 07.11.2016 gültiger Konventionspass mit der Nummer XXXX , ausgestellt.2. Dem BF wurde am 08.11.2011 ein bis zum 07.11.2016 gültiger Konventionspass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt.

3. Mit Rechtskraft vom 18.06.2014 wurde von der XXXX , Zl. XXXX , ein Waffenverbot gegen den BF verhängt. 3. Mit Rechtskraft vom 18.06.2014 wurde von der römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein Waffenverbot gegen den BF verhängt.

4.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , RK XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 1.600,00-) im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je EUR 20,00 (EUR 800,00) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.4.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 1.600,00-) im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je EUR 20,00 (EUR 800,00) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

4.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX Zl. XXXX , RK XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, zweiter Satz SMG zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 4.400,00), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 20,00- (EUR 2.200,00), im Nichteinbringungsfall 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 4.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 Zl. römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, zweiter Satz SMG zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 4.400,00), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 20,00- (EUR 2.200,00), im Nichteinbringungsfall 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

4.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , RK XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitstrafe verurteilt. 4.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitstrafe verurteilt.

5. Am 06.12.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte dem Antrag eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses bei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX , gemäß § 94 Abs. 1 Z 5 FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Am 06.12.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte dem Antrag eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses bei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Mit Schreiben vom 12.06.2017 an die belangte Behörde brachte der BF vor, dass er im Dezember 2016 einen neuen Konventionspass angefordert habe, da sein alter Pass abgelaufen sei. Leider sei dieser Antrag aufgrund seines Strafregisters abgelehnt worden. Er bitte, dies nochmals zu prüfen, da er arbeitslos sei und nur sehr schwer eine neue Arbeit finde, da er sich nicht ausweisen könne. Er spiele auch im Sportverein „ XXXX “ in der 1. Mannschaft und sei es hierfür wichtig, einen Reisepass zu besitzen. Ihm sei bewusst, dass er in drei Fällen gegen die Gesetze Österreichs verstoßen habe und bereue er seine Fehler sehr. Nun sei er älter und wolle ein normales Leben in Österreich führen. Er sei ein sehr angepasster Bürger und wolle dem Staat Österreich dienen und verstehe er die Rechten und Pflichten von Österreich. 6. Mit Schreiben vom 12.06.2017 an die belangte Behörde brachte der BF vor, dass er im Dezember 2016 einen neuen Konventionspass angefordert habe, da sein alter Pass abgelaufen sei. Leider sei dieser Antrag aufgrund seines Strafregisters abgelehnt worden. Er bitte, dies nochmals zu prüfen, da er arbeitslos sei und nur sehr schwer eine neue Arbeit finde, da er sich nicht ausweisen könne. Er spiele auch im Sportverein „ römisch 40 “ in der 1. Mannschaft und sei es hierfür wichtig, einen Reisepass zu besitzen. Ihm sei bewusst, dass er in drei Fällen gegen die Gesetze Österreichs verstoßen habe und bereue er seine Fehler sehr. Nun sei er älter und wolle ein normales Leben in Österreich führen. Er sei ein sehr angepasster Bürger und wolle dem Staat Österreich dienen und verstehe er die Rechten und Pflichten von Österreich.

7.1. Am 09.03.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte dem Antrag eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses bei. Eine Begründung für den neuerlichen Antrag bzw. eine Stellungnahme gab der BF nicht ab.

7.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. 7.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hätte, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache erforderlich machen würde. Ihm sei vom Bundesasylamt rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft verliehen worden. Er sei wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, weshalb sein Antrag vom 06.12.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen worden sei. Er verfüge weiterhin über die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG 2005. Am 09.03.2018 habe er erneut gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG gestellt. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX , seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Begründend wurde unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hätte, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache erforderlich machen würde. Ihm sei vom Bundesasylamt rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft verliehen worden. Er sei wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, weshalb sein Antrag vom 06.12.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen worden sei. Er verfüge weiterhin über die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 3, AsylG 2005. Am 09.03.2018 habe er erneut gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG gestellt. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

7.3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. 7.3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

7.4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsberater des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.08.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, es liege keine entschiedene Sache vor, da sich der Sachverhalt geändert hätte. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei grob mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe lediglich pauschal festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund einer solchen Verurteilung sei jedoch keinesfalls zwingend die Ausstellung eines Konventionspasses zu versagen. Vielmehr müsse eine fallbezogene Beurteilung vorgenommen werden und die soziale und wirtschaftliche Integration des Antragstellers berücksichtigt werden.

Zudem sei der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig gewesen und habe er den Konventionspass nicht zur Begehung der abgeurteilten Straftaten verwendet. Er habe aus seinen Verurteilungen gelernt.

Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er sich seit 5 Jahren in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau XXXX , geb. XXXX , befinde, aus welcher ein gemeinsames Kind, XXXX , geb. XXXX entstanden sei. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer anderen Meldeadresse als seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind lebe, jedoch bestehe trotz der unterschiedlichen Wohnadressen regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner hier gegründeten Familie. Des Weiteren werde die Wohnsituation des BF ab September 2018 ungestaltet werden, da er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, wie auch dem gemeinsamen Kind eine Lebensgemeinschaft gründen werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er sich seit 5 Jahren in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , befinde, aus welcher ein gemeinsames Kind, römisch 40 , geb. römisch 40 entstanden sei. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer anderen Meldeadresse als seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind lebe, jedoch bestehe trotz der unterschiedlichen Wohnadressen regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner hier gegründeten Familie. Des Weiteren werde die Wohnsituation des BF ab September 2018 ungestaltet werden, da er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, wie auch dem gemeinsamen Kind eine Lebensgemeinschaft gründen werde.

Er habe den Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses, insbesondere aus dem Grund gestellt, weil er aufgrund seiner aktuellen persönlichen Situation einer regulären Beschäftigung nachgehen wolle, um seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie erfüllen zu können. Zur Gründung eines Arbeitsverhältnisses sei die Vorlage einer gültigen Arbeitsbewilligung und daher letztlich eines Konventionsreisepasses notwendig. Auch sei zur Vaterschafseintragung die Vorlage eines gültigen Reisepasses notwendig, womit der BF auch seine Vaterschaft gegenüber der belangten Behörde nicht nachweisen könne. Die neuerliche Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionspasses gründe sich somit auf die nunmehrige Familiensituation des Beschwerdeführers und liege diesbezüglich ein neuer Sachverhalt vor, es handle sich hierbei um ein „novum productum“, sodass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG nicht zulässig sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Vergleich zur Erstantragsstellung maßgeblich geändert habe und wäre bei hinreichender Ermittlungstätigkeit und richtiger Beweiswürdigung, sowie richtiger rechtlicher Beurteilung seinem Antrag stattzugeben gewesen. Insgesamt bestehe für ihn eine außerordentliche positive Zukunftsprognose und wäre dieser Umstand seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner familiären Situation sei nicht mehr davon auszugehen, dass er eine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Es werde daher beantragt, 1.) inhaltlich in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 FPG stattzugeben, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Er habe den Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses, insbesondere aus dem Grund gestellt, weil er aufgrund seiner aktuellen persönlichen Situation einer regulären Beschäftigung nachgehen wolle, um seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie erfüllen zu können. Zur Gründung eines Arbeitsverhältnisses sei die Vorlage einer gültigen Arbeitsbewilligung und daher letztlich eines Konventionsreisepasses notwendig. Auch sei zur Vaterschafseintragung die Vorlage eines gültigen Reisepasses notwendig, womit der BF auch seine Vaterschaft gegenüber der belangten Behörde nicht nachweisen könne. Die neuerliche Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionspasses gründe sich somit auf die nunmehrige Familiensituation des Beschwerdeführers und liege diesbezüglich ein neuer Sachverhalt vor, es handle sich hierbei um ein „novum productum“, sodass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Vergleich zur Erstantragsstellung maßgeblich geändert habe und wäre bei hinreichender Ermittlungstätigkeit und richtiger Beweiswürdigung, sowie richtiger rechtlicher Beurteilung seinem Antrag stattzugeben gewesen. Insgesamt bestehe für ihn eine außerordentliche positive Zukunftsprognose und wäre dieser Umstand seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner familiären Situation sei nicht mehr davon auszugehen, dass er eine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Es werde daher beantragt, 1.) inhaltlich in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, FPG stattzugeben, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

Beigefügt wurde dem Beschwerdeschriftsatz die Geburtsurkunde des Kindes XXXX Beigefügt wurde dem Beschwerdeschriftsatz die Geburtsurkunde des Kindes römisch 40

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018 langte am 20.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid des (ehemals) Bundesasylamtes vom 09.03.2006, VZ. XXXX , wurde dem BF, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1. Mit rechtskräftigem Bescheid des (ehemals) Bundesasylamtes vom 09.03.2006, VZ. römisch 40 , wurde dem BF, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Dem BF wurde am 08.11.2011 ein bis zum 07.11.2016 gültiger Konventionspass mit der Nummer XXXX , ausgestellt.2. Dem BF wurde am 08.11.2011 ein bis zum 07.11.2016 gültiger Konventionspass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt.

3. Mit Rechtskraft vom 18.06.2014 wurde von der XXXX zu Zl. XXXX ein Waffenverbot gegen den BF verhängt. 3. Mit Rechtskraft vom 18.06.2014 wurde von der römisch 40 zu Zl. römisch 40 ein Waffenverbot gegen den BF verhängt.

4.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , RK XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 1.600,00-) im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je EUR 20,00 (EUR 800,00) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2014 in XXXX eine junge Frau, dadurch, dass er ihr ca. 10 bis 15 Ohrfeigen versetzte, sie gegen die Wand drückte und würgte, misshandelte und dadurch fahrlässig durch Zufügung von Prellungen des linken Kieferwinkels, des Kehlkopfes und des rechten Oberarms, sowie petechiale Hautblutungen im Bereich des Halses, verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt hat. Mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, eine gewisse Provokation seitens des jungen Frau, sowie das jugendliche Alter. Erschwerungsumstände waren nicht vorgelegen.4.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 1.600,00-) im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je EUR 20,00 (EUR 800,00) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2014 in römisch 40 eine junge Frau, dadurch, dass er ihr ca. 10 bis 15 Ohrfeigen versetzte, sie gegen die Wand drückte und würgte, misshandelte und dadurch fahrlässig durch Zufügung von Prellungen des linken Kieferwinkels, des Kehlkopfes und des rechten Oberarms, sowie petechiale Hautblutungen im Bereich des Halses, verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt hat. Mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, eine gewisse Provokation seitens des jungen Frau, sowie das jugendliche Alter. Erschwerungsumstände waren nicht vorgelegen.

4.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX Zl. XXXX , RK XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, zweiter Satz SMG zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 4.400,00), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 20,00- (EUR 2.200,00), im Nichteinbringungsfall 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) am 14.04.2014 in XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigender Menge, nämlich 617, 5 Gramm Marihuana, beinhaltend 93 +/- 6 Gramm reines THC, mit dem Vorsatz besessen hat, dass zumindest eine die Grenzmenge übersteigende Menge in Verkehr gesetzt werde, 2.) im Zeitraum Anfang 2014 bis Ende Juni 2014 im Raume XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar eine geringen Menge Kokain und gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert hat. Mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Umständen gewertet.4.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 Zl. römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, zweiter Satz SMG zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je EUR 20,00 (EUR 4.400,00), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 20,00- (EUR 2.200,00), im Nichteinbringungsfall 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) am 14.04.2014 in römisch 40 Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigender Menge, nämlich 617, 5 Gramm Marihuana, beinhaltend 93 +/- 6 Gramm reines THC, mit dem Vorsatz besessen hat, dass zumindest eine die Grenzmenge übersteigende Menge in Verkehr gesetzt werde, 2.) im Zeitraum Anfang 2014 bis Ende Juni 2014 im Raume römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar eine geringen Menge Kokain und gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert hat. Mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Umständen gewertet.

4.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , RK XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2016 in XXXX eine Schreckschusspistole der Marke Walther P99, mithin eine Waffe, besessen hat, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes der XXXX gemäß § 12 WaffG verboten war. Mildernd und erschwerend wertete das Gerichts nichts.4.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2016 in römisch 40 eine Schreckschusspistole der Marke Walther P99, mithin eine Waffe, besessen hat, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes der römisch 40 gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war. Mildernd und erschwerend wertete das Gerichts nichts.

5. Am 06.12.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte dem Antrag eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses bei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX , gemäß § 94 Abs. 1 Z 5 FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Am 06.12.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte dem Antrag eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses bei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Mit Schreiben vom 12.06.2017 an die belangte Behörde brachte der BF vor, dass er im Dezember 2016 einen neuen Konventionspass angefordert habe, da sein alter Pass abgelaufen sei. Leider sei dieser Antrag aufgrund seines Strafregisters abgelehnt worden. Er bitte, dies nochmals zu prüfen, da er arbeitslos sei und nur sehr schwer eine neue Arbeit finde, da er sich nicht ausweisen könne. Er spiele auch im Sportverein „ XXXX “ in der 1. Mannschaft und sei es hierfür wichtig, einen Reisepass zu besitzen. Ihm sei bewusst, dass er in drei Fällen gegen die Gesetze Österreichs verstoßen habe und bereue er seine Fehler sehr. Nun sei er älter und wolle ein normales Leben in Österreich führen. Er sei ein sehr angepasster Bürger und wolle dem Staat Österreich dienen und verstehe er die Rechten und Pflichten von Österreich. 6. Mit Schreiben vom 12.06.2017 an die belangte Behörde brachte der BF vor, dass er im Dezember 2016 einen neuen Konventionspass angefordert habe, da sein alter Pass abgelaufen sei. Leider sei dieser Antrag aufgrund seines Strafregisters abgelehnt worden. Er bitte, dies nochmals zu prüfen, da er arbeitslos sei und nur sehr schwer eine neue Arbeit finde, da er sich nicht ausweisen könne. Er spiele auch im Sportverein „ römisch 40 “ in der 1. Mannschaft und sei es hierfür wichtig, einen Reisepass zu besitzen. Ihm sei bewusst, dass er in drei Fällen gegen die Gesetze Österreichs verstoßen habe und bereue er seine Fehler sehr. Nun sei er älter und wolle ein normales Leben in Österreich führen. Er sei ein sehr angepasster Bürger und wolle dem Staat Österreich dienen und verstehe er die Rechten und Pflichten von Österreich.

7. Am 09.03.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte dem Antrag eine Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses bei. Eine Begründung für den neuerlichen Antrag bzw. eine Stellungnahme gab der BF nicht ab.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie aus einem aktuellen Auszug auf dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) 2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache:

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321).2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG normiert den Grundsatz, dass über den gleichen Sachverhalt lediglich einmal rechtskräftig abgesprochen werden kann (ne bis in idem). Das Vorliegen einer rechtskräftig meritorischen Entscheidung steht sohin einem neuerlichen inhaltlichen Abspruch über den zugrundliegenden Sachverhalt entgegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K12;)Paragraph 68, Absatz eins, AVG normiert den Grundsatz, dass über den gleichen Sachverhalt lediglich einmal rechtskräftig abgesprochen werden kann (ne bis in idem). Das Vorliegen einer rechtskräftig meritorischen Entscheidung steht sohin einem neuerlichen inhaltlichen Abspruch über den zugrundliegenden Sachverhalt entgegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K12;)

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem Früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem Früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Die Rechtsmittelbehörde darf bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Parteienantrages nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Die Rechtsmittelbehörde darf bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Parteienantrages nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind (VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081). Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; vom 07.06.2000, 99/01/0321).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, 2609/76).

2.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 war der am 06.12.2016 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FPG abgewiesen worden. Dies wurde im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF gestützt. So sei mit Rechtskraft vom 18.06.2014 von der XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden sei. Aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines Konventionspasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde, der BF das Dokument benützen könnte, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen bzw. das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG könne die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass seit dieser Straftat vier Jahre vergangen seien (VwGH vom 22. Oktober 2009, 2008/21/0410). Der Beschwerdeführer gab zu seinem verfahrensgegenständlichen neuen Antrag vom 09.03.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, keine Stellungnahme bzw. Begründung ab. 2.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 war der am 06.12.2016 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, FPG abgewiesen worden. Dies wurde im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF gestützt. So sei mit Rechtskraft vom 18.06.2014 von der römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden sei. Aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines Konventionspasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde, der BF das Dokument benützen könnte, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen bzw. das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG könne die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass seit dieser Straftat vier Jahre vergangen seien (VwGH vom 22. Oktober 2009, 2008/21/0410). Der Beschwerdeführer gab zu seinem verfahrensgegenständlichen neuen Antrag vom 09.03.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, keine Stellungnahme bzw. Begründung ab.

2.3. Bei einer Zurückweisung eines Parteienantrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht werden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren hingegen ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH vom 24.05.2014, Ra 2014/19/0018), wobei neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der „Sache“ des Beschwerdeführers vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich sind (VwGH vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0122 sowie im Wesentlichen gleichlautend VwGH vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0146). Neue Beschwerdevorbringen, die von den erstinstanzlichen Antragsbegründungen abweichen, gehen bereits formal ins Leere (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ra 2016/10/0135 und VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081). 2.3. Bei einer Zurückweisung eines Parteienantrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht werden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren hingegen ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH vom 24.05.2014, Ra 2014/19/0018), wobei neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der „Sache“ des Beschwerdeführers vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich sind (VwGH vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0122 sowie im Wesentlichen gleichlautend VwGH vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0146). Neue Beschwerdevorbringen, die von den erstinstanzlichen Antragsbegründungen abweichen, gehen bereits formal ins Leere vergleiche VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ra 2016/10/0135 und VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081).

2.4. Demnach ist das erstmalige Vorbringen des BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung auf den Seiten 3ff der Beschwerdeschrift, wonach sich nach Rechtskraft des Vorbescheides die nunmehr behauptete Änderung im Familien,- und Privatleben des Beschwerdeführers - insbesondere die zwischenzeitig erfolgte Geburt des Kinds des BF – als „novum productum“ ergeben hat und die Notwendigkeit eines Konventionsreisepasses aufgrund der sich für den BF daraus ergebenden, nunmehrigen privaten Situation behauptet wird, ein neues Sachverhaltsvorbringen, welches von der „Sache“ des Beschwerdeführers vor dem BVwG nicht umfasst ist und für die Überprüfung in casu, ob der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 09.03.2018 zu Recht zurückgewiesen worden ist, unbeachtlich bleibt.

2.5. Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist - noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache erfolgte durch die belangte Behörde daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.2.5. Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist - noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache erfolgte durch die belangte Behörde daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist.

3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei er folgende maßgeblichen Kriterien festlegte: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei er folgende maßgeblichen Kriterien festlegte: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

3.3. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß § 68 AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. 3.3. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen einer entschiedenen Sache inhaltlich nicht hinreichend substantiiert entgegen und der Beschwerdeführer hat es verabsäumt im erstinstanzlichen Verfahren ein nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenes Sachverhaltsvorbringen aufzuzeigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

entschiedene Sache Identität der Sache Konventionsreisepass Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2203784.1.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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