TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W140 2230819-7

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W140 2230819-7/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, W250 2230819-6/5E,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, W250 2230819-6/5E,, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:

„Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.08.2016 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Der BF tauchte in die Anonymität ab, gab dem BFA keine Meldeadresse bekannt und entzog sich damit dem Verfahren. Der Bescheid erwuchs mit 19.10.2016 in Rechtskraft. Am 12.10.2016 trat Deutschland an Österreich zur Rückübernahme heran. Am 13.04.2017 traten die niederländischen Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF zurzeit in den Niederlanden befinde. Am 21.06.2017 trat Luxemburg an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF nunmehr in Luxemburg aufhalte.

Überstellungen des BF mussten von den Mitgliedsstaaten stets storniert bzw. ausgesetzt werden, da sich der BF den Überstellungsverfahren immer wieder entzog und in die Anonymität untertauchte.

Am 27.03.2018 traten die französischen Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF nun in Frankreich befinde. Am 03.05.2018 konnte der BF schließlich erfolgreich von Frankreich nach Österreich überstellt werden.

3. Am 03.05.2018 stellte der BF in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Mai und Juni 2018 wurde der BF bei der Begehung mehrerer Strafdelikte auf frischer Tat betreten und angezeigt.

4. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 wurde aufgrund entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.07.2018 vollinhaltlich zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 abgewiesen.

5. Am 11.09.2018 traten die Schweizer Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF in der Schweiz befinde, Österreich jedoch zuständig sei. Mit Antwortschreiben vom 12.09.2018 wurde einer Überstellung des BF von der Schweiz nach Österreich zugestimmt. Am 24.10.2018 wurde er von der Schweiz nach Österreich überstellt, entzog sich jedoch den Behörden durch Flucht.

6. Am 28.10.2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wurde festgenommen und vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.10.2018 wurde über den BF Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.10.2018 wurde über den BF Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Am 08.11.2018 wurde der BF abermals vom BFA niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 15.11.2018 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

7. Am 06.03.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da die Erteilung eines Ersatzreisedokumentes zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war.

8. Am 30.07.2019 stellte der BF wiederum einen Asylantrag in Frankreich. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde einer Überstellung des BF nach Österreich zugestimmt. Es erfolgte vorerst keine Dublin-Überstellung aus Frankreich.

9. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Da der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde der Bescheid vom 06.08.2019 im Akt hinterlegt und erwuchs am 27.08.2019 in Rechtskraft.

10. Am 04.11.2019 wurde der BF von der belgischen Polizei festgenommen. Belgien trat in Folge an die österreichischen Behörden heran. Mit Antwortschreiben vom 15.11.2019 wurde einer Überstellung des BF von Belgien nach Österreich zugestimmt. Der BF wurde am 17.01.2020 erfolgreich von Belgien nach Österreich überstellt, umgehend festgenommen und stellte am 17.01.2020 einen weiteren – den insgesamt vierten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

11. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2020 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.11. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2020 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

12. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020 wurde der Folgeantrag des BF vom 17.01.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 15.02.2020 in Rechtskraft. Die laufende Schubhaft galt gemäß § 76 Abs. 5 FPG fortan als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.12. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020 wurde der Folgeantrag des BF vom 17.01.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 15.02.2020 in Rechtskraft. Die laufende Schubhaft galt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG fortan als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

13. Das BFA führte am 14.02.2020, 13.03.2020 und 10.04.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.05.2020, 10.06.2020, 06.07.2020, 29.07.2020 und 31.08.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.13. Das BFA führte am 14.02.2020, 13.03.2020 und 10.04.2020 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.05.2020, 10.06.2020, 06.07.2020, 29.07.2020 und 31.08.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

14. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2020 die Akten gemäß §22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, er gibt an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wird seit 18.01.2020 in Schubhaft angehalten.

Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er ist haftfähig. Er hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Der BF hat im Bereich der Mitgliedstaaten bisher folgende Asylanträge gestellt:

Am 23.08.2016 in Österreich, am 27.09.2016 in Deutschland, am 04.04.2017 in den Niederlanden, am 19.06.2017 in Luxemburg, am 26.03.2018 in Frankreich, am 03.05.2018 in Österreich, am 27.08.2018 in der Schweiz, am 28.10.2018 in Österreich, am 30.07.2019 in Frankreich und am 17.01.2020 in Österreich.

In Österreich entzog sich der BF seinen Asylverfahren mehrfach durch Untertauchen. Er hat in der Vergangenheit wiederholt seine Ausreiseverpflichtung missachtet und sich illegal in Österreich aufgehalten. Er hat sich zudem mehrmals unrechtmäßig in andere Mitgliedsstaaten (Deutschland 2016, Niederlande 2017, Luxemburg 2017, Frankreich 2018, Schweiz 2018, Frankreich 2019 und Belgien 2020) abgesetzt und so fremdenrechtliche Maßnahmen in Österreich erfolgreich verhindert. Auch den dortigen Verfahren zur Rücküberstellung nach Österreich (im Rahmen der Dublin-III-VO) hat er sich mehrfach entzogen. Am 24.10.2018 entzog sich der BF unmittelbar nach einer einschlägigen Rücküberstellung der Behörde durch Flucht. Der BF erschwert seine Abschiebung überdies dadurch, dass er in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten angegeben und keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat.

Zuletzt wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF stellte seine Asylanträge vom 03.05.2018, 28.10.2018 und 17.01.2020 jeweils zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.01.2020 wurde er überdies gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angehalten. Der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des Asyl-Folgeantrages vom 28.10.2018 wurde rechtskräftig aufgehoben.Der BF stellte seine Asylanträge vom 03.05.2018, 28.10.2018 und 17.01.2020 jeweils zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.01.2020 wurde er überdies gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angehalten. Der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des Asyl-Folgeantrages vom 28.10.2018 wurde rechtskräftig aufgehoben.

Der Beschwerdeführer befand sich am 13.04.2020, von 08.06.2020 bis 23.06.2020 und von 21.09.2020 bis 26.09.2020 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Der BF wurde in den vergangenen Jahren mehrfach wegen der Begehung von Straftaten angezeigt. Er ist insgesamt in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der BF gab im Rahmen einer Einvernahme am 28.10.2018 selbst an, in Deutschland drei Diebstähle begangen zu haben.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er weist ausschließlich Meldungen in Anhaltezentren auf. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.

Das BFA ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF mit der marokkanischen Vertretungsbehörde eingeleitet. In diesem Verfahren mit Marokko wird nachweislich laufend urgiert.

Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen. Am 12.03.2020 wurden die Unterlagen bezüglich des BF erneut zur Durchführung einer Identitätsprüfung den marokkanischen Behörden übermittelt, zuletzt – am 11.09.2020 - auftragsgemäß ein aktuelles Fingerabdruckblatt. Weitere Urgenzen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgten am 15.04.2020, 19.05.2020, 15.06.2020, 02.07.2020, 17.07.2020, 04.09.2020 sowie 15.09.2020 ua. mittels einer „High Priority“-Liste. Die marokkanische Vertretungsbehörde überprüft aktuell die Personendaten des BF und hat bis dato keine Ablehnung erteilt. Das BFA steht nach wie vor in Verbindung mit der Botschaft des Königreiches Marokko.

Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine Abschiebung des BF im Herbst 2020 ist jedenfalls realistisch.

Eine relevante Änderung der Umstände seit Anordnung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

Aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. An seiner Volljährigkeit besteht jedoch kein Zweifel und wird die Minderjährigkeit auch vom BF nicht behauptet. Im bisherigen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Da seine bisherigen Asylanträge in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

Dass der BF seit 18.01.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF bisher lediglich schmerzstillende Medikamente für seine Hand benötigte und auch erhalten hat. Indizien für eine Haftunfähigkeit liegen jedoch nicht vor. Aus dem aktuell vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 28.09.2020 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Hungerstreiks keine körperlichen Beschwerden aufweist und weiter haftfähig ist. Der Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung ist unzweifelhaft.

Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Die Feststellungen zu den vom BF bisher im Bereich der Mitgliedstaaten gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den im Zentralen Fremdenregister aufgelisteten Eurodac-Treffern.

Dass sich der BF seinen Verfahren in Österreich entzogen hat ergibt sich insofern, als er wiederholt in andere Staaten weiterreiste. Insbesondere wurde der Bescheid vom 06.08.2019 im Akt hinterlegt, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 24.10.2018 ergibt sich, dass sich der BF nach seiner Überstellung aus der Schweiz durch Flucht österreichischen Behörden entzogen hat. Dass sich der BF in den Mitgliedstaaten wiederholt seiner Überstellung nach Österreich entzogen hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der BF in Österreich unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat und bisher keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus sämtlichen mit ihm aufgenommenen Niederschriften in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren.

Die Feststellung zu der mit Bescheid vom 30.01.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Dass der BF sämtliche Asylfolgeanträge jeweils zu einem Zeitpunkt stellte, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage wie die Feststellung, dass er im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.01.2020 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Dass der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des Asyl-Folgeantrages vom 28.10.2018 rechtskräftig aufgehoben wurde ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.Dass der BF sämtliche Asylfolgeanträge jeweils zu einem Zeitpunkt stellte, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage wie die Feststellung, dass er im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.01.2020 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Dass der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des Asyl-Folgeantrages vom 28.10.2018 rechtskräftig aufgehoben wurde ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF im Hungerstreik befand beruhen auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei und dem ärztlichen Gutachten vom 28.09.2020.

Ebenfalls aus der Aktenlage ergeben sich die Strafanzeigen gegen den BF. Die in besonderem Ausmaß fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten – insbesondere der Entziehung aus Verfahren im In- und Ausland sowie dem intensiv betriebenen Versuch in verschiedenen Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu dem mangelnden sozialen Netz, dem fehlenden Wohnsitz, den fehlenden finanziellen Mitteln sowie der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben, überdies insbesondere aus den bisherigen Angaben des BF in seinen Verfahren.

Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der marokkanischen Vertretungsbehörde ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere des vorgelegten Registerauszugs zur Kommunikation mit der marokkanischen Botschaft. Vor diesem Hintergrund kann realistisch von einer Identifizierung des BF samt Ausstellung eines Heimreisezertifikates und seiner Abschiebung innerhalb der kommenden Monate ausgegangen werden.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, ist evident. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Marokko auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit besteht, den BF mittels Charterabschiebung nach Marokko zu verbringen, womit das BFA nicht an die Wiederaufnahme der Linienflüge gebunden ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.


Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch
, Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch

Gesetzliche Grundlagen(…)

Zum vorliegenden Fall:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig ist, ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Innerhalb dieses Zeitraumes erscheint es auch realistisch, dass der Flugverkehr nach Marokko wiederaufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verwendete in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten und legte keine Dokumente zum Nachweis seiner wahren Identität vor. Er hat überdies Österreich mehrfach verlassen und ist unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weitergereist, um seine Abschiebung zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung zumindest erschwert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verwendete in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten und legte keine Dokumente zum Nachweis seiner wahren Identität vor. Er hat überdies Österreich mehrfach verlassen und ist unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weitergereist, um seine Abschiebung zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung zumindest erschwert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Der BF stellte sämtliche Asyl-Folgeanträge jeweils zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bei Stellung seines Asylfolgeantrages vom 17.01.2020 wurde er überdies gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG angehalten. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.Der BF stellte sämtliche Asyl-Folgeanträge jeweils zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bei Stellung seines Asylfolgeantrages vom 17.01.2020 wurde er überdies gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Ziffer 5, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreisverbot vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat sich seinen Verfahren und seiner Abschiebung in Österreich wiederholt entzogen und ist unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weitergereist, wo er ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich wiederum mehrfach der Überstellung nach Österreich entzogen hat. In Österreich verfügte er noch nie über eine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums. Der BF gab in seinen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten an und erschwert dadurch zusätzlich seine Abschiebung.

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2016 hielt er sich nur kurze Zeit tatsächlich in Österreich auf, da er regelmäßig untertauchte und in andere Mitgliedstaaten weiterreiste.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt er über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Zusätzlich befand sich der BF am 13.04.2020 und von 08.06.2020 bis 23.06.2020, aktuell seit 21.09.2020 in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung der Ausreiseverpflichtung, unrechtmäßiges Absetzen in andere Mitgliedsstaaten (Deutschland 2016, Niederlande 2017, Luxemburg 2017, Frankreich 2018, Schweiz 2018, Frankreich 2019 und Belgien 2020) um so fremdenrechtliche Maßnahmen in Österreich erfolgreich zu verhindern, Flucht im Rahmen einer Überstellung, nicht Mitwirken an der Feststellung seiner Identität sowie Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des BF weiterhin überwiegt und auch der aktuelle Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Bei einer wie im vorliegenden Fall im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 18.01.2020 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig.Bei einer wie im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 18.01.2020 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig.

Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen, da auch bald mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist. Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 wieder substantiell gelockert werden und dann eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat durchführbar sein wird. Eine Verzögerung der Abschiebung unmittelbar aufgrund dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt (zumindest noch) nicht ersichtlich. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall liegt die (verhältnismäßige) Verzögerung einer Abschiebung des BF jedoch nicht ausschließlich an den pandemiebedingten Einschränkungen, sondern am unkooperativen Verhalten des BF. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch trotz der Einschränkungen im Flugverkehr fallbezogen noch vertretbar eine Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich einer Abschiebung entzieht oder Maßnahmen setzt, um diese verzögern.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der BF bereits mehrmals im Bundesgebiet sowie im Bereich der Mitgliedstaaten untergetaucht ist und sich sogar im Rahmen einer Überstellung durch Flucht den Behörden entzogen hat ist während des anhängigen Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist, zumal der BF mehrmals versucht hat, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und damit seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der BF bereits mehrmals im Bundesgebiet sowie im Bereich der Mitgliedstaaten untergetaucht ist und sich sogar im Rahmen einer Überstellung durch Flucht den Behörden entzogen hat ist während des anhängigen Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist, zumal der BF mehrmals versucht hat, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und damit seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 16.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 16.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 16.10.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:

„Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Mandatsbescheid vom 18.01.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 18.01.2020.„Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Mandatsbescheid vom 18.01.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 18.01.2020.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und den Feststellungen ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die keine Änderung erfahren haben.

Angemerkt wird, dass die Schubhaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.

Der Genannte hatte zuletzt am 17.01.2020 anlässlich seiner Dublin-Rücküberstellung aus Belgien nach Österreich einen Folgeantrag gestellt. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA, XXXX vom 30.01.2020, Zl. XXXX , gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den Genannten wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Genannten ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zu freiwilligen Ausreise.Der Genannte hatte zuletzt am 17.01.2020 anlässlich seiner Dublin-Rücküberstellung aus Belgien nach Österreich einen Folgeantrag gestellt. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA, römisch 40 vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Genannten wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Genannten ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist zu freiwilligen Ausreise.

Der Genannte hat diesen Bescheid nachweislich am 31.01.2020 übernommen. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ist somit seit diesem Datum durchsetzbar.

Somit wurde eine entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, weshalb die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft nunmehr seit 31.01.2020 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt (§ 76 Abs. 5 FPG).Somit wurde eine entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, weshalb die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft nunmehr seit 31.01.2020 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt (Paragraph 76, Absatz 5, FPG).

Der Bescheid des BFA, XXXX vom 17.01.2020 erwuchs mit 15.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.Der Bescheid des BFA, römisch 40 vom 17.01.2020 erwuchs mit 15.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (18.05.2020), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (18.05.2020), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Die Partei hat

- wiederholt die Ausreiseverpflichtung missachtet;

- sich mehrmalig unrechtmäßig in andere Mitgliedsstaaten abgesetzt, um fremdenrechtliche Maßnahmen zu vereiteln;

- bislang keinerlei Personaldokumente bzw. Identitätsnachweise erbracht;

- keine soziale Integration im Bundesgebiet;

- keine berufliche Integration im Bundesgebiet;

- keine familiären Bindungen in Österreich;

- kein gesichertes Einkommen;

- keine gesicherte Unterkunft;

- im Bundesgebiet mehrfach Handlungen gesetzt, die polizeilich zur Anzeige gebracht wurden.

Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges:

- Stellung des ersten Asylantrages am 23.08.2016 in Österreich.

- Abweisung Asylantrag mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016. Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Abschiebung nach Marokko zulässig. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. Z 1 BA-VG (rk. I. Instanz am 14.10.2016).- Abweisung Asylantrag mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016. Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Abschiebung nach Marokko zulässig. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Abs. Ziffer eins, BA-VG (rk. römisch eins. Instanz am 14.10.2016).

- Infolge entzog sich der Genannte den österreichischen Behörden und tauchte in die Anonymität unter. Der Fremde gab dem Bundesamt keine Meldeadresse bekannt und war somit behördlich nicht erreichbar.

- Am 12.10.2016 trat Deutschland an Österreich heran, mit der Information, dass sich der Genannte zurzeit in Deutschland befinden würde, Österreich wäre der zuständige Mitgliedsstaat.

- Mit Antwortschreiben vom 14.10.2016 wurde einer Überstellung des Fremden von Deutschland nach Österreich zugestimmt.

- Am 13.04.2017 traten die niederländischen Behörden an Österreich heran, mit der Information, dass sich der Genannte zurzeit in den Niederlanden befindet.

- Mit Antwortschreiben vom 20.04.2017 wurde einer Überstellung des Fremden von den Niederlanden nach Österreich zugestimmt.

- Am 21.06.2017 trat Luxemburg an Österreich heran, mit der Information, dass sich der Genannte zurzeit in Luxemburg befinden würde.

- Mit Antwortschreiben vom 26.06.2017 wurde einer Überstellung des Fremden von Luxemburg nach Österreich zugestimmt.

- Jegliche Überstellung des Genannten musste von den Mitgliedstaaten storniert bzw. ausgesetzt werden, mit der Begründung, dass sich der Fremde den Verfahren entzogen habe und in die Anonymität untergetaucht ist.

- Am 27.03.2018 traten die französischen Behörden an Österreich heran, mit der Information, dass sich der Genannte zurzeit in Frankreich befinden würde.

- Mit Antwortschreiben vom 29.03.2018 wurde einer Überstellung des Fremden von Frankreich nach Österreich zugestimmt.

- Die Überstellung am 18.04.2018 aus Frankreich musste storniert werden.

- Am 03.05.2018 konnte der Genannte schließlich erfolgreich von Frankreich nach Österreich überstellt werden.

- Am 03.05.2018 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. (…)

- Der (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 wurde aufgrund entschiedener Sache (§68 Abs. 1 AVG) am 09.07.2018 ebenfalls vollinhaltlich zurückgewiesen.- Der (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 wurde aufgrund entschiedener Sache (§68 Absatz eins, AVG) am 09.07.2018 ebenfalls vollinhaltlich zurückgewiesen.

- Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

- Am 25.07.2018 hat das BVwG zur Zahl I415 2201097-1/5E zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2018 (Verf.-Zahl: XXXX ) als unbegründet abgewiesen wird. (…)- Am 25.07.2018 hat das BVwG zur Zahl I415 2201097-1/5E zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2018 (Verf.-Zahl: römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen wird. (…)

- Am 11.09.2018 traten die Schweizer Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der Genannte zurzeit in der Schweiz befinden würde.

- Mit Antwortschreiben vom 12.09.2018 wurde einer Überstellung des Fremden von der Schweiz nach Österreich zugestimmt.

- Überstellung am 24.10.2018 von der Schweiz nach Österreich.

- Am 24.10.2018 entzog sich der Genannte den Behörden, indem er am Flughafen die Flucht ergriff.

- Am 28.10.2018 um 16:00 Uhr stellte der Genannte bei der PI Traiskirchen einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde selbigen Tages seitens der Exekutive festgenommen und infolge von einem Behördenvertreter des BFA niederschriftlich einvernommen.

- Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX vom 30.10.2018, Zl. XXXX , wurde über den Genannten die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.- Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 vom 30.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde über den Genannten die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

- Am 08.11.2018 wurde der Fremde abermals niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt.- Am 08.11.2018 wurde der Fremde abermals niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt.

- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2018 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. (…)

- Am 06.03.2019 wurde der Genannte aus der Schubhaft entlassen. Grund hierfür war, dass zum damaligen Zeitpunkt kein marokkanisches Heimreisezertifikat vorlag bzw. die Erteilung eines solchen Ersatzreisedokumentes nicht absehbar war.

- Am 30.07.2019 stellte der Genannte wiederum einen Asylantrag in Frankreich. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde einer Überstellung nach Österreich zugestimmt.

- Es erfolgte keine Dublin-Überstellung des Genannten aus Frankreich.

- Mit Bescheid des BFA, XXXX vom 06.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.- Mit Bescheid des BFA, römisch 40 vom 06.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

- Da der Fremde unbekannten Aufenthaltes war, wurde der Bescheid der EAST Ost vom 06.08.2019 im Akt hinterlegt. Der Genannte hat diese Entscheidung nicht behoben und erwuchs der genannte Bescheid mit 27.08.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

- Am 04.11.2019 wurde der Genannte von der belgischen Polizei festgenommen. Belgien trat infolge an die österreichischen Behörden heran. Mit Antwortschreiben vom 15.11.2019 wurde einer Überstellung der Person von Belgien nach Österreich zugestimmt.

- Am 12.12.2019 hätte die Dublin-Überstellung von Belgien nach Österreich stattfinden sollen. Diese Überstellung fand nicht statt.

- Schließlich wurde der Genannte am 17.01.2020 erfolgreich von Belgien nach Österreich überstellt.

- Der Genannte stellte am 17.01.2020 um 10:20 Uhr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurden selbigen Tages diesbezüglich polizeilich erstbefragt.

- Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX vom 18.01.2020, Zl. XXXX , wurde über den Genannten die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.- Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 vom 18.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Genannten die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

- Mit Bescheid des BFA, XXXX vom 30.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag vom 17.01.2020 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den Genannten wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Genannten ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zu freiwilligen Ausreise.- Mit Bescheid des BFA, römisch 40 vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag vom 17.01.2020 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Genannten wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Genannten ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist zu freiwilligen Ausreise.

- Der Bescheid des BFA, XXXX vom 17.01.2020 erwuchs mit 15.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.- Der Bescheid des BFA, römisch 40 vom 17.01.2020 erwuchs mit 15.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2020, Zl. W171 2230819-1/9E, wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2020, Zl. W171 2230819-1/9E, wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020, Zl. W137 2230819-2/2E, wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020, Zl. W137 2230819-2/2E, wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020, Zl. W117 2230819-3/2E, wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020, Zl. W117 2230819-3/2E, wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. W281 2230819-4/3E, wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. W281 2230819-4/3E, wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2020, Zl. W250 2230819-5/2E, wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2020, Zl. W250 2230819-5/2E, wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W250 2230819-6/5E, wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W250 2230819-6/5E, wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

- Der Fremde befindet sich derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien – Hernalser Gürtel im Stande der Schubhaft.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergibt somit folgendes:

Der Fremde:

- Ist illegal nach Österreich eingereist.

- Stellte bereits insgesamt 4 erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. (…)
- Ging noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass dieser eine Arbeitsstelle finden wird.
- Stellte bereits insgesamt 4 erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. (…), - Ging noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass dieser eine Arbeitsstelle finden wird.

- Verhielt sich im bisherigen Verfahren unkooperativ, indem er es verweigerte, im Bundesgebiet erreichbar zu bleiben und stattdessen in andere EU-Mitgliedsstaaten weiterzog.

- Verfügt über eine hohe persönliche Mobilität, setzte sich während anhängiger Verfahren wiederholt ins Ausland ab und entzog sich damit den Behörden.

- Tauchte in Österreich unter, indem er sich nach seiner Ankunft am 24.10.2018 durch Flucht einer weiteren Anhaltung entzog.

- Besitzt kein gültiges Reisedokument. Der Fremde kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

- Verweigerte, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, die Ausreise aus Österreich. Stattdessen trat dieser in der Schweiz, Deutschland, Niederlande, Frankreich, Luxemburg und Belgien in Erscheinung, wobei diese Länder jeweils ein Dublin-Verfahren gestartet haben.

- Missachtet die österreichische Rechtsordnung, indem er sich zum wiederholten Male dem Verfahren entzogen hat.

- Verfügt nicht über ausreichend Barmittel um den Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung ging der Genannte nicht nach.

- Hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

- Ist in keinster Weise integriert, weil sich der Fremde hauptsächlich außerhalb Österreichs aufgehalten hat.

- Trat bereits wiederholt in den Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft herbeizuführen.

Die Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG wurden durch die ha. Behörde durchgeführt. Die Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden durch die ha. Behörde durchgeführt.

Gegen den Fremden besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot. Die Zulässigkeit der Abschiebung steht daher fest.

Der Genannte ist keinesfalls vertrauenswürdig.

Seitens der Behörde sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster abgelegt hätte, wodurch ihm keine positive Zukunftsprognose zugesprochen werden kann und somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss. Auf Grund dieser Erwägungen war davon auszugehen, dass im Falle des Fremden insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Auch ist weiterhin davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge die Überstellung des Fremden in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist demnach nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen.

Seitens des Bundesamtes wird ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde in aufrechtem Kontakt zur Botschaft des Königreiches Marokko steht und weiterhin bemüht ist, ein entsprechendes Ersatzreisedokument zu erlangen.

Die Behörde hat regelmäßig entsprechende Urgenzen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die marokkanische Vertretungsbehörde übermittelt. Laut BFA-Direktion fand am 02.07.2020 ein bilaterales Treffen mit dem marokkanischen Botschafter statt, wo nochmals eine sogenannte „High Priority“-Liste übergeben wurde. Auf dieser ist der betroffene Schubhäftling gelistet.

Bezüglich der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes kann jedenfalls mitgeteilt werden, dass dieses Verfahren vom BFA, Direktion, (…) prioritär geführt wird.

Laut Mitteilung der BFA-Direktion, (…) vom 24.07.2020, besteht eine sehr gute Kommunikationsbasis mit der marokkanischen Botschaft und es finden wöchentlich Besprechungstermine im Konsulat statt. Aufgrund der Covid-19-Situation in Marokko kam es zwar seitens der marokkanischen Heimatbehörden zu Verzögerungen bei der Abarbeitung der offenen HRZ-Verfahren, jedoch wird der gegenständliche Fall regelmäßig mittels Sammelliste für Schub- und Strafhaftfälle urgiert.

Am 09.09.2020 ersuchte die BFA-Direktion, (…) um Veranlassung einer neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung des Fremden, da die marokkanische Vertretungsbehörde ein aktuelles bzw. neues Fingerabdruckblatt angefordert hat.

Seitens des BFA, XXXX wurde in weiterer Folge eine neuerliche erkennungsdienstliche Behandlung des Genannten via PAZ XXXX veranlasst. Seitens des BFA, römisch 40 wurde in weiterer Folge eine neuerliche erkennungsdienstliche Behandlung des Genannten via PAZ römisch 40 veranlasst.

Der Fremde wurde am 11.09.2020 von Exekutivbeamten des PAZ XXXX erkennungsdienstlich behandelt und ein neues Fingerabdruckblatt angefertigt.Der Fremde wurde am 11.09.2020 von Exekutivbeamten des PAZ römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt und ein neues Fingerabdruckblatt angefertigt.

Das aktuelle Fingerabdruckblatt wurde infolge auftragsgemäß an die Botschaft des Königreiches Marokko übermittelt. Entsprechende HRZ-Urgenzen erfolgten am 04.09.2020 sowie am 15.09.2020.

Zuletzt wurde am 14.10.2020 neuerlich eine entsprechende HRZ-Urgenz mittels „High Priority“-Liste an die Botschaft des Königreiches Marokko übermittelt.

Angemerkt wird, dass die marokkanische Vertretungsbehörde die Personendaten aktuell überprüft und bis dato keine Ablehnung erteilt hat. Das Bundesamt steht nach wie vor in Verbindung mit der Botschaft des Königreiches Marokko.

Nach heute erfolgter tel. Rücksprache mit der BFA-Direktion, (…) finden nach wie vor regelmäßig einmal pro Woche persönliche Treffen zwischen BFA-Mitarbeitern und der marokkanischen Botschaft statt. Diesbezüglich wird ergänzend auch angemerkt, dass laut heutiger Auskunft der BFA-Direktion der marokkanische Botschafter diese Woche (KW 42) hinsichtlich der offenen HRZ-Anträge persönlich mit den Heimatbehörden in Rabat telefonisch Kontakt aufgenommen hat und nochmals eine entsprechende dringende Urgenz kommuniziert wurde.

Vor diesem Hintergrund geht das BFA nach wie vor davon aus, dass von einer Identifizierung des Fremden samt Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes realistisch innerhalb der kommenden Wochen ausgegangen werden kann. Insbesondere bleibt nach Ansicht des BFA vorerst abzuwarten, ob die telefonische Kontaktaufnahme des marokkanischen Botschafters mit den Behörden in Rabat in den nächsten Wochen zu einem positiven Ergebnis führt.

Es bestehen zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls keine begründeten Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Fremden.

Zuletzt führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. W250 2230819-6/5E auf der Seite 8 aus, dass vor dem Hintergrund der bisherigen behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines HRZ realistisch von der Identifizierung des Genannten samt Ausstellung eines Reisedokumentes und Abschiebung innerhalb der kommenden Monate ausgegangen werden kann.

Das BFA ist weiterhin bemüht, binnen der nächsten Wochen eine Identifizierung des Fremden herbeizuführen und ein entsprechendes Reisedokument zu erhalten.

Der Genannte hat sich bis dato weder rückkehrwillig noch kooperativ gezeigt.

Im konkreten Fall liegt es gänzlich in der Hand des Fremden, die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass der Fremde durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm nach Ansicht ho. Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).

Bei Kooperation des Fremden – freiwillige Ausreise / Vorlage eines Personal- oder Reisedokumentes – hätte die Anhaltung in Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit schon früher beendet werden können. Dass sie noch andauert – und damit auch von den Maßnahmen hinsichtlich der Covid-19-Pandemie betroffen ist – hat zu einem überwiegenden Teil der Fremde selbst zu verantworten.

Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist aus heutiger Sicht immer noch zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls zu keiner von der Behörde zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gekommen.

Überdies gab es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Fremden.

Es liegt keine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen vor, wobei das Vorleben des Fremden und sein bisheriges Verhalten jedenfalls einen strengen Maßstab bei der Zumutbarkeit erforderlich machen.

Auch liegt – wie im Bescheid ausführlich dargelegt - Fluchtgefahr vor:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Genannte dem weiteren Verfahren auf freiem Fuß stellen wird. Er hat sich bereits in der Vergangenheit dem Asylverfahren entzogen, indem er Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat verlassen hat und untergetaucht ist. Er verfügt über eine hohe persönliche Mobilität, missachtet wiederholt nationale Einreisebestimmungen und ignoriert die österreichische Rechtsordnung. Der Genannte trat bereits in Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und Belgien asylrechtlich bzw. polizeilich in Erscheinung. Die genannten Staaten traten aufgrund der Dublin-Verordnung an Österreich mit dem Ersuchen um Übernahme seiner Person heran, wobei Überstellungsversuche auch storniert bzw. ausgesetzt werden mussten, mit der Begründung, dass er sich den Verfahren entzogen hat und in die Anonymität untergetaucht ist.

Die in besonderem Ausmaß fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Genannten – insbesondere der Entziehung aus Verfahren im In- und Ausland sowie dem intensiv betriebenen Versuch des „Asylshoppings“ (vgl. BVwG vom 31.07.2020, W281 2230819-4/3E, S. 8).Die in besonderem Ausmaß fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Genannten – insbesondere der Entziehung aus Verfahren im In- und Ausland sowie dem intensiv betriebenen Versuch des „Asylshoppings“ vergleiche BVwG vom 31.07.2020, W281 2230819-4/3E, S. 8).

Der Fremde ist jedenfalls nicht vertrauenswürdig, denn als dieser beispielsweise am 24.10.2018 von der Schweiz nach Österreich überstellt wurde, entzog er sich den Behörden, indem dieser am Flughafen die Flucht ergriff.

Der Genannte befand sich von 08.06.2020 bis 23.06.2020 in Hungerstreik mit der Absicht, sich aus der Schubhaft freizupressen.

Der Genannte befand sich abermals von 21.09.2020 bis 26.09.2020 im Hungerstreik, zweifelsohne wieder mit dem Hintergedanken, sich dadurch aus der weiteren Anhaltung freizupressen. Auch dieser Hungerstreik wurde letztlich seitens des Fremden abgebrochen.

In Gesamtschau lassen diese Umstände erkennen, dass der Genannte an den Verfahren nicht mitwirken will. Es ist auch aktenkundig, dass er in früheren bisher erfolgten Einvernahmen zum wiederholten Male angegeben hat, nicht in Österreich bleiben zu wollen und in andere Staaten weiterzureisen beabsichtigt. Diese offen zur Schau gelegte Ansicht, nicht im Bundesgebiet bleiben zu wollen, als auch die Tatsache, dass der Fremde ohne gültige Reise- bzw. Aufenthaltsdokumente quer durch Europa reist, stellt einen eindeutigen und unwiderlegbaren Beweis dar, dass dieser keinesfalls am Verfahren mitwirken will.

Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Der Fremde verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert.

Es besteht daher Fluchtgefahr.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Der Genannte wurden bereits mehrmals von den österreichischen Behörden wegen Vermögensdelikten angezeigt. Es ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass dieser versuchen wird, über Vermögensdelikte in Österreich an finanzielle Mittel zu gelangen. Daher sieht es die Behörde als erwiesen an, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der Fremde gab im Rahmen einer Einvernahme am 28.10.2018 sogar selbst an, bereits in anderen Staaten der EU – nämlich in der Bundesrepublik Deutschland in der Stadt XXXX – 3 Diebstähle begangen zu haben. Das Bundesamt geht aufgrund des bisherigen Verhaltens davon aus, dass der Genannte auch in Zukunft das österreichische Recht missachten wird.Der Genannte wurden bereits mehrmals von den österreichischen Behörden wegen Vermögensdelikten angezeigt. Es ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass dieser versuchen wird, über Vermögensdelikte in Österreich an finanzielle Mittel zu gelangen. Daher sieht es die Behörde als erwiesen an, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der Fremde gab im Rahmen einer Einvernahme am 28.10.2018 sogar selbst an, bereits in anderen Staaten der EU – nämlich in der Bundesrepublik Deutschland in der Stadt römisch 40 – 3 Diebstähle begangen zu haben. Das Bundesamt geht aufgrund des bisherigen Verhaltens davon aus, dass der Genannte auch in Zukunft das österreichische Recht missachten wird.

Der Umstand, dass der Fremde die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird auch durch die ausgeschriebene Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens (§§ 15, 125, 127 StGB), welche vom Bezirksgericht XXXX ausgesprochen wurde (Speicherdatum: 29.04.2019, Zl. XXXX ), untermauert.Der Umstand, dass der Fremde die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird auch durch die ausgeschriebene Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens (Paragraphen 15, 125, 127, StGB), welche vom Bezirksgericht römisch 40 ausgesprochen wurde (Speicherdatum: 29.04.2019, Zl. römisch 40 ), untermauert.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sehr wohl gegeben. Denn betrachtet man die Interessen seiner Person an den Rechten der persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, zeigt sich, dass der Fremde über keine maßgeblichen Kontakte im Bundesgebiet verfügt.

Die Schubhaft dient die Effektuierung der Abschiebung. Die mit dem gegenständlichen Bescheid verhängte Schubhaft soll daher der Greifbarkeit des Fremden dienen, um nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Effektuierung der Abschiebung zu sichern.

Dass der Fremde sich aber dem behördlichen Zugriff entziehen wird, kann die erkennende Behörde schon aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens mit Recht annehmen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Die Behörde kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Jedoch handelt es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich ist, jedoch in den kommenden Wochen durchaus möglich sein wird. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd § 80 FPG zeigt sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen werden und die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen vorliegen, die Abschiebung ehestmöglich realisieren.Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Die Behörde kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Jedoch handelt es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich ist, jedoch in den kommenden Wochen durchaus möglich sein wird. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, FPG zeigt sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen werden und die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen vorliegen, die Abschiebung ehestmöglich realisieren.

Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W250 2230819-6/5E, gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W250 2230819-6/5E, gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Behörde gelangt zum Ergebnis, dass nach wie vor sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sowie geboten sind.

Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Auch ist der Genannte weiterhin haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Seinen letzten Hungerstreik hat der Fremde mit 26.09.2020 abgebrochen. Eine verfahrensrelevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist nicht hervorgekommen.

Eine (relevante) Änderung der Umstände seit Anordnung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Die Behörde beantragt daher im Wege der Schubhaftprüfung gem. § 22a BFA-VG, die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft, nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu bestätigen.“Die Behörde beantragt daher im Wege der Schubhaftprüfung gem. Paragraph 22 a, BFA-VG, die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft, nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu bestätigen.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:


1. Feststellungen:
, 1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen u. a. betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem von dem Vorerkenntnis abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers (BF) sprechenden Sachverhalt führen könnten.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von dem angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen. Die Feststellung, dass zwischenzeitlich keine für den BF sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, ergibt sich als logische Konsequenz daraus.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht. Das BFA hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF mit der marokkanischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Das BFA hat regelmäßig entsprechende Urgenzen betreffend Ausstellung eines HRZ an die marokkanische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 02.07.2020 fand ein bilaterales Treffen mit dem marokkanischen Botschafter statt, bei welchem nochmals eine sogenannte „High Priority“-Liste übergeben wurde, auf welcher sich der BF befindet. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird seitens des BFA prioritär geführt. Im September 2020 wurde - da von der marokkanischen Vertretungsbehörde angefordert - ein aktuelles Fingerabdruckblatt an die Botschaft des Königreiches Marokko übermittelt. Zuletzt wurde am 14.10.2020 neuerlich eine HRZ-Urgenz mittels „High Priority“-Liste an die Botschaft des Königreiches Marokko übermittelt. Die marokkanischen Behörden überprüfen derzeit die Personendaten und haben bis dato keine Ablehnung erteilt. Der marokkanische Botschafter hat in der Kalenderwoche 42 hinsichtlich der offenen HRZ-Anträge mit den Heimatbehörden in Rabat telefonisch Kontakt aufgenommen. Von einer Identifizierung des BF - samt Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes - kann realistisch innerhalb der kommenden Wochen ausgegangen werden. Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet: Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.


Zur Judikatur:
, Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF das HRZ-Verfahren - sowie in weiterer Folge seine Abschiebung - zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF das HRZ-Verfahren - sowie in weiterer Folge seine Abschiebung - zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - aus aktueller Sicht weiterhin. Von einer Identifizierung des BF - samt Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes - kann realistisch innerhalb der kommenden Wochen ausgegangen werden. Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 – jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - gelockert werden und dann eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat durchführbar sein wird. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ist es auch trotz der Einschränkungen im Flugverkehr fallbezogen noch vertretbar eine Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).

Im vorliegenden Fall liegt die Verzögerung jedoch nicht ausschließlich an den pandemiebedingten Einschränkungen, sondern am unkooperativen Verhalten des BF.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den Verein Menschenrechte Österreich nach Marokko auszureisen.

Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass im September 2020 ein aktuelles Fingerabdruckblatt an die Botschaft des Königreiches Marokko übermittelt wurde und die Personendaten des BF derzeit durch die marokkanischen Behörden überprüft werden sowie der marokkanische Botschafter in der Kalenderwoche 42 telefonisch Kontakt hinsichtlich der offenen HRZ-Anträge mit den Heimatbehörden in Rabat aufgenommen hat - auch verhältnismäßig.

Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. – RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Identität Kooperation Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2230819.7.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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