Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
BFA-VG §34 Abs3 Z2Spruch
W278 2148131-8/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am 03.04.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am 03.04.2019, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wegen der am 03.04.2019 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.A) römisch eins. Die Beschwerde wegen der am 03.04.2019 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wird als unbegründet abgewiesen., römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. , römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (infolge: BF) reiste am 24.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis vom 17.12.2009, GZ. D7 242037-3/2008/10E, erkannte der Asylgerichtshof dem BF den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 06.11.2015, Zl. 732234004-14771481, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 06.11.2015, Zl. 732234004-14771481, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Am 20.11.2016 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG, weil er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist.Am 20.11.2016 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG, weil er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde gegen den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Am 15.02.2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag – Land/Luftweg in die Russische Föderation für den 02.03.2017.
Am selben Tag wurde dem BF die vom BFA verfasste Information über die für 02.03.2017 geplante Abschiebung persönlich übergeben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2017, W137 2148131-1, wurde die gegen die angeordnete Schubhaft eingebrachte Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Am 02.03.2017 wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben.
Am 19.08.2017 wies sich der BF in Ungarn im Zuge eines Grenzübertrittes mit einem von 29.07.2017 bis 29.07.2022 gültigen russischen Reisepass sowie einer Österreichischen Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.
Am 18.09.2018 wurde der BF von Beamten in Wien im Bereich einer U-Bahnstation angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen, nach Feststellung des Sachverhaltes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid vom selben Tag ordnete das BFA über den BF erneut die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 02.10.2018, W186 2148131-2, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Das Bundesamt führte am 16.10.2018, 13.11.2018, 11.12.2018, 07.01.2018 und 04.02.2019, 04.03.2019 und 20.03.2019 Schubhaftprüfungen durch.
Mit Erkenntnissen vom 18.01.2019, 15.02.2019 und 13.03.2019 (W186 2148131-3, W250 2148131-4, W154 2148131-5) stellte das BVwG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.
Am 14.02.2019 teilte das BFA mit, dass die Zustimmung der Botschaft der Russischen Föderation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr vorliege und die Abschiebung des BF organisiert werden könne.
Am 19.03.2019 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag – Luftweg für 23.03.2019.
Am 21.03.2019 wurde der BF über die bevorstehende Abschiebung informiert.
Am selben Tag stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Am 25.03.2019 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.Am 25.03.2019 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.
Am 29.03.2019 erließ das BFA einen weiteren Abschiebeauftrag – Landweg nach Moskau, Russische Föderation, für 03.04.2019.
Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der BF Beschwerde gegen den am 09.11.2015 einem Abwesenheitskurator zugestellten Bescheid des BFA vom 06.11.2015, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde.
Am 03.04.2019 wurde der BF erneut in die Russische Föderation abgeschoben.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.04.2019 Maßnahmenbeschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihm der Bescheid über die Aberkennung seines Asylstatus nicht zugestellt worden sei, weshalb ihm dieser nach wie vor zukomme. Der BF habe sich auch nicht erneut unter den Schutz Russlands gestellt, indem er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Zwar sei er damit nach Russland gereist, jedoch nur um seine Verwandten zu besuchen. In Österreich habe er seine zwei asylberechtigten Kinder sowie seine ebenfalls asylberechtigte Lebensgefährtin und verletze ihn die Abschiebung daher in seinen Rechten nach Art. 8 MRK. Aus der letzten Abschiebung im Jahr 2017 sei in Tschetschenien ein Verfahren offen, weshalb er fürchte, in ein russisches Gefangenenlager verbracht zu werden.Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.04.2019 Maßnahmenbeschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihm der Bescheid über die Aberkennung seines Asylstatus nicht zugestellt worden sei, weshalb ihm dieser nach wie vor zukomme. Der BF habe sich auch nicht erneut unter den Schutz Russlands gestellt, indem er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Zwar sei er damit nach Russland gereist, jedoch nur um seine Verwandten zu besuchen. In Österreich habe er seine zwei asylberechtigten Kinder sowie seine ebenfalls asylberechtigte Lebensgefährtin und verletze ihn die Abschiebung daher in seinen Rechten nach Artikel 8, MRK. Aus der letzten Abschiebung im Jahr 2017 sei in Tschetschenien ein Verfahren offen, weshalb er fürchte, in ein russisches Gefangenenlager verbracht zu werden.
Mit Beschluss vom 15.04.2019, W226 2148131-6, erklärte das BVwG die mit Bescheid des BFA vom 25.03.2019 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.
Mit Beschluss vom selben Tag, W226 2148131-7, wies das BVwG die gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2015 eingebrachte Beschwerde vom 29.03.2019 als verspätete zurück.
2. Feststellungen:
Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Mit Erkenntnis vom 17.12.2009, GZ. D7 242037-3/2008/10E, erkannte der Asylgerichtshof dem BF den Status des Asylberechtigten zu.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2011, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 letzter Fall StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes und Führens einer Schusswaffe der Kategorie B (§ 50 Abs. 1 Z 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 13 Monaten der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.07.2011, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, letzter Fall StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes und Führens einer Schusswaffe der Kategorie B (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 13 Monaten der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2013, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 3. SMG) und der Verbrechen des Suchtgifthandels (§§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2013, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG) und der Verbrechen des Suchtgifthandels (Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 732234004-14771481, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Der Bescheid wurde dem mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.04.2015 für den BF bestellten Abwesenheitskurator zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid wurde dem mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.04.2015 für den BF bestellten Abwesenheitskurator zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 09.02.2017 wurde der BF in Schubhaft genommen.
Am 15.02.2017 teilte ihm das BFA mit, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und die Abschiebung für 02.03.2017 geplant ist. Die Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts der Information über den Abschiebetermin verweigerte der BF.
In der Folge wurde er am 02.03.2017 auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben.
Am 19.08.2017 wies sich der BF in Ungarn im Zuge eines Grenzübertrittes mit einem von 29.07.2017 bis 29.07.2022 gültigen russischen Reisepass sowie einer Österreichischen Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.
Am 18.09.2018 wurde der BF von Beamten in Wien im Bereich einer U-Bahnstation angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen, nach Feststellung des Sachverhaltes festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Wien eingeliefert und nach Einvernahme durch das BFA in Schubhaft genommen.
Am 21.03.2019 wurde der BF über die für 23.03.2019 geplante Abschiebung informiert.
Am selben Tag stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass der für 23.03.2019 gebuchte Flug zur Abschiebung des BF storniert wurde.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.03.2019 erkannte das BFA dem BF den faktischen Abschiebeschutz ab.
Der Verwaltungsakt langte am selben Tag in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
Am 03.04.2019 wurde der BF erneut in die Russische Föderation abgeschoben. Er zeigte sich nicht reisewillig und gab an, wieder nach Österreich zurückzukehren.
Im Zeitpunkt der Abschiebung verfügte der BF über ein gültiges Heimreisezertifikat und hatte keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Mit Beschluss vom 15.04.2019, W226 2148131-6, erklärte das BVwG die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.
3. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie seines russischen Reisepasses mit der Nr. 4693591 mit der Gültigkeitsdauer 29.07.2017 bis 29.07.2022 (vgl. AS 408).Die Identität des BF und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie seines russischen Reisepasses mit der Nr. 4693591 mit der Gültigkeitsdauer 29.07.2017 bis 29.07.2022 vergleiche AS 408).
Die Feststellungen zur Asylzuerkennung beruhen auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.12.2009, GZ D7 242037-3/2008/10E.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2011, GZ XXXX , und des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2013, GZ XXXX (vgl. AS 21 ff, 96 ff).Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 15.07.2011, GZ römisch 40 , und des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2013, GZ römisch 40 vergleiche AS 21 ff, 96 ff).
Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren stützten sich auf den Gerichtsakt zu W226 214131-7, die Bestellung des Abwesenheitskurators geht aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.04.2015, GZ XXXX , (vgl. AS 217) hervor.Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren stützten sich auf den Gerichtsakt zu W226 214131-7, die Bestellung des Abwesenheitskurators geht aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.04.2015, GZ römisch 40 , vergleiche AS 217) hervor.
Die Anhaltung in Schubhaft seit 09.02.2017 ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei (vgl. AS 304-306). Die Anhaltung in Schubhaft seit 09.02.2017 ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei vergleiche AS 304-306).
Die Information über die für 02.03.2017 geplante Abschiebung sowie die Verweigerung der Unterschrift sind dem Schreiben des BFA vom 15.02.2017 (vgl. AS 312-313) zu entnehmen.Die Information über die für 02.03.2017 geplante Abschiebung sowie die Verweigerung der Unterschrift sind dem Schreiben des BFA vom 15.02.2017 vergleiche AS 312-313) zu entnehmen.
Die Abschiebung ergibt sich aus dem Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2017 (354 ff).
Der Grenzübertritt in Ungarn ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2017 sowie den dieser angeschlossenen Unterlagen (vgl. AS 404-408).Der Grenzübertritt in Ungarn ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2017 sowie den dieser angeschlossenen Unterlagen vergleiche AS 404-408).
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Wien im Jahr 2018 beruhen auf der Anzeige und dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 18.09.2018 (vgl. AS 413 ff). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Wien im Jahr 2018 beruhen auf der Anzeige und dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 18.09.2018 vergleiche AS 413 ff).
Die am selben Tag durchgeführte Einvernahme vor dem BFA und die daran anschließende neuerliche Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf die entsprechende Niederschrift des BFA (vgl. AS 434 ff) sowie die Gerichtsakten zu W186 2148131-3, W250 2148131-4 sowie W154 2148131-5.Die am selben Tag durchgeführte Einvernahme vor dem BFA und die daran anschließende neuerliche Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf die entsprechende Niederschrift des BFA vergleiche AS 434 ff) sowie die Gerichtsakten zu W186 2148131-3, W250 2148131-4 sowie W154 2148131-5.
Die Information über die für 23.03.2019 geplante Abschiebung beruht auf dem Schreiben des BFA vom 19.03.2019 (vgl. AS 689 f), die am 21.03.2019 erfolgte Asylantragstellung und die anschließende Flugstornierung ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu W226 2148131-6, dem Stornierungsschreiben des BFA vom 21.03.2019 an das Österreichische Verkehrsbüro (vgl. AS 694). Die Information über die für 23.03.2019 geplante Abschiebung beruht auf dem Schreiben des BFA vom 19.03.2019 vergleiche AS 689 f), die am 21.03.2019 erfolgte Asylantragstellung und die anschließende Flugstornierung ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu W226 2148131-6, dem Stornierungsschreiben des BFA vom 21.03.2019 an das Österreichische Verkehrsbüro vergleiche AS 694).
Die Feststellungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu W226 2148131-6.
Die Abschiebung und das währenddessen gezeigte Verhalten des BF gehen aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.04.2019 hervor.
Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat und zum Fehlen eines Aufenthaltstitels stützen sich auf die Aktenlage.
Aus dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde ergibt sich kein den getroffenen Feststellungen entgegenstehender Sachverhalt, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung unstrittig zugrunde gelegt werden konnten.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die Abschiebung, gegen die sich die gegenständliche Beschwerde (wie soeben erörtert) richtet, ist im 7. Hauptstück des FPG geregelt, weshalb das BVwG jedenfalls für die Entscheidung zuständig ist.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, mwN).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, mwN).
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des FPG in der zum Zeitpunkt des Vollzugs geltenden Fassung lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des FPG in der zum Zeitpunkt des Vollzugs geltenden Fassung lautet:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.
Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Für den gegenständlichen Fall gilt daher Folgendes:
Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid des BFA vom 06.11.2015 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Bereits mit Verständigung von der für 02.03.2017 geplanten Abschiebung am 15.02.2017 wurde der BF über die erlassene Rückkehrentscheidung informiert, sodass ihm seine Ausreiseverpflichtung spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste.
Trotz der am 02.03.2017 erfolgten Abschiebung, der bestehenden Rückkehrentscheidung und des sechsjährigen Einreiseverbotes, das mit der Abschiebung zu laufen begann, wurde der BF am 19.08.2017 zunächst beim Grenzübertritt in die EU (Ungarn) und am 18.09.2018 im Bundesgebiet betreten. Zudem führte der BF im Zuge der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Abschiebung aus, dass er wieder nach Österreich zurückkehren werde und zeigte sich nicht reisewillig, weshalb anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wäre. § 46 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 FPG erweist sich damit – entgegen der Ansicht des BF – als erfüllt. Trotz der am 02.03.2017 erfolgten Abschiebung, der bestehenden Rückkehrentscheidung und des sechsjährigen Einreiseverbotes, das mit der Abschiebung zu laufen begann, wurde der BF am 19.08.2017 zunächst beim Grenzübertritt in die EU (Ungarn) und am 18.09.2018 im Bundesgebiet betreten. Zudem führte der BF im Zuge der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Abschiebung aus, dass er wieder nach Österreich zurückkehren werde und zeigte sich nicht reisewillig, weshalb anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wäre. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 FPG erweist sich damit – entgegen der Ansicht des BF – als erfüllt.
Das BFA wartete nach dem vom BF aus dem Stande der Schubhaft am 21.03.2019 gestellten Antrag auf internationalen Schutz und Aberkennung seines faktischen Abschiebeschutzes nach Einlangen des entsprechenden Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 25.03.2019 (Montag) bis zum 03.04.2019 (Mittwoch der darauffolgenden Woche) – sohin mehr als drei Arbeitstage – mit der Abschiebung zu, sodass der vom BF gestellte Folgeantrag seiner Abschiebung nicht entgegenstand.
Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Soweit der BF in seiner Beschwerde auf ein allenfalls in Österreich bestehendes Familienleben verwies und ausführte, aufgrund der letzten Abschiebung im Jahr 2017 sei ein Verfahren in Tschetschenien offen, weshalb ihm die Verbringung in ein russisches Gefangenenlager drohe, ist einerseits festzuhalten, dass sein Familienleben bereits im Rahmen der erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde. Andererseits wurde das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zuletzt im Rahmen des Verfahrens über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des BF geprüft und gelangte das BVwG zuletzt in seinem Beschluss vom 15.04.2019 zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt seit der vom BFA mit Bescheid vom 06.11.2015 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht maßgeblich geändert hat. Soweit der BF in seiner Beschwerde auf ein allenfalls in Österreich bestehendes Familienleben verwies und ausführte, aufgrund der letzten Abschiebung im Jahr 2017 sei ein Verfahren in Tschetschenien offen, weshalb ihm die Verbringung in ein russisches Gefangenenlager drohe, ist einerseits festzuhalten, dass sein Familienleben bereits im Rahmen der erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde. Andererseits wurde das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zuletzt im Rahmen des Verfahrens über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des BF geprüft und gelangte das BVwG zuletzt in seinem Beschluss vom 15.04.2019 zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt seit der vom BFA mit Bescheid vom 06.11.2015 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht maßgeblich geändert hat.
Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig gemacht hätten.Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig gemacht hätten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die am 03.04.2019 erfolgte Abschiebung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
4.2. Zum Kostenersatz:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Nach Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Nach Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:Gemäß Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]
Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb sein Antrag abzuweisen ist. Die belangte Behörde ist aufgrund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei und hat daher Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang, wobei Ersatz des Verhandlungsaufwandes mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht gebührt.
4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aufwandersatz Festnahme Festnahmeauftrag individuelle Verhältnisse Kostenersatz strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2148131.8.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021