TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 G306 2007250-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2007250-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!


,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch dir ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zahl: XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch dir ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zahl: römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird stattgegeben, und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird stattgegeben, und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

III.    Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark vom XXXX .2019, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich am selben Tag übernommen, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark vom römisch 40 .2019, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich am selben Tag übernommen, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Der BF befand sich aufgrund dieses Bescheides in der Zeit von XXXX .2019, 22:00 – XXXX .2019, 10:00 Uhr im PAZ XXXX sowie XXXX in Schubhaft. Der BF befand sich aufgrund dieses Bescheides in der Zeit von römisch 40 .2019, 22:00 – römisch 40 .2019, 10:00 Uhr im PAZ römisch 40 sowie römisch 40 in Schubhaft.

Mit dem am 04.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten und mit 03.07.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter (RV), Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Steiermark, am 04.07.2019 der Bezug habende Verwaltungsakt, ohne Abgabe einer Stellungnahme, zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt.

Das BVwG, Außenstelle Graz, führte am 09.07.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der BF samt RV sowie eine Vertretung der belangten Behörde, teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde verkündet, dass I. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, II. festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, III. der beschwerdeführende Partei den Erlag der Kosten aufgetragen sowie IV. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen. Das BVwG, Außenstelle Graz, führte am 09.07.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der BF samt Regierungsvorlage sowie eine Vertretung der belangten Behörde, teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde verkündet, dass römisch eins. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, römisch zwei. festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, römisch drei. der beschwerdeführende Partei den Erlag der Kosten aufgetragen sowie römisch vier. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.07.2019 der RV, eingelangt beim BVwG am selben Tag, beantragte diese die schriftliche Ausfertigung des mündlichen verkündeten Erkenntnisses.

Gegen die schriftliche Ausführung brachte die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der außerordentlichen Revison an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0367-7, wurde der außerordentlichen Revision stattgegeben und das Erkenntnis zur vorangegangenen Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Togo zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (BF) führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Togo zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF verfügt über keine Dokumente und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem. Der BF reiste bereits im Jahr 2012 erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Zuständigkeit Spaniens „Dublin Fall“ wurde der Antrag am 27.03.2012 (rechtskräftig) zurückgewiesen und der BF am XXXX .2012 nach Spanien rücküberstellt. Der BF reiste jedoch im Februar 2013 wieder illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde am XXXX .2013 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Über den BF wurde die Schubhaft verhängt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom damals zuständigen UVS Wien am 09.04.2013 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft notwendig sei. Der BF wurde am XXXX .2013 aufgrund seines „Hungerstreikes“ aus der Schubhaft entlassen. Infolge tauchte der BF wieder unter. Am XXXX .2013 konnte der BF wieder im Zuge einer polizeilichen Kontrolle angetroffen und festgenommen werden. In einer Einvernahme beim BFA am XXXX .2014 brachte er unter anderem vor, dass er nach seiner Entlassung 2013 nach Italien gereist sei. Anfang 2014 sei er dann mit dem Zug nach Österreich zurückgekommen, um hier Arbeit zu suchen bzw. finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe Italien verlassen, weil er dort nicht viel Hilfe erhalten habe. Der BF habe keine Unterhaltsmittel und lebe von der Unterstützung durch eine karitative Organisation.Der BF verfügt über keine Dokumente und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem. Der BF reiste bereits im Jahr 2012 erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Zuständigkeit Spaniens „Dublin Fall“ wurde der Antrag am 27.03.2012 (rechtskräftig) zurückgewiesen und der BF am römisch 40 .2012 nach Spanien rücküberstellt. Der BF reiste jedoch im Februar 2013 wieder illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde am römisch 40 .2013 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Über den BF wurde die Schubhaft verhängt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom damals zuständigen UVS Wien am 09.04.2013 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft notwendig sei. Der BF wurde am römisch 40 .2013 aufgrund seines „Hungerstreikes“ aus der Schubhaft entlassen. Infolge tauchte der BF wieder unter. Am römisch 40 .2013 konnte der BF wieder im Zuge einer polizeilichen Kontrolle angetroffen und festgenommen werden. In einer Einvernahme beim BFA am römisch 40 .2014 brachte er unter anderem vor, dass er nach seiner Entlassung 2013 nach Italien gereist sei. Anfang 2014 sei er dann mit dem Zug nach Österreich zurückgekommen, um hier Arbeit zu suchen bzw. finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe Italien verlassen, weil er dort nicht viel Hilfe erhalten habe. Der BF habe keine Unterhaltsmittel und lebe von der Unterstützung durch eine karitative Organisation.

Mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), IFA XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einrei-severbot erlassen (Spruchpunkt III.). Laut Rechtsberatung sei dagegen eine Beschwerde erhoben worden. Weder das BFA noch das erkennende Gericht konnte in Erfahrung bringen, ob dies tatsächlich passiert ist. Auf alle Fälle gibt es keinen Bezug habenden Akt beim BVwG.Mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), IFA römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, FPG idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß 18 Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einrei-severbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Laut Rechtsberatung sei dagegen eine Beschwerde erhoben worden. Weder das BFA noch das erkennende Gericht konnte in Erfahrung bringen, ob dies tatsächlich passiert ist. Auf alle Fälle gibt es keinen Bezug habenden Akt beim BVwG.

Der BF stellte am XXXX .2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz über welchen zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides noch nicht entschieden war. Grund dafür ist einerseits, dass sich der BF in Strafhaft befunden hat und andererseits, dass ein Sprachgutachten in Auftrag gegeben wurde. Der BF stellte am römisch 40 .2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz über welchen zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides noch nicht entschieden war. Grund dafür ist einerseits, dass sich der BF in Strafhaft befunden hat und andererseits, dass ein Sprachgutachten in Auftrag gegeben wurde.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende Daten im Zentralen Melderegister auf:

XXXX römisch 40

09.08.2019 – bis laufend

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

23.06.2019 - 07.08.2019

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

13.06.2019 - 23.06.2019

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

26.04.2018 - 05.06.2019

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

11.11.2014 - 09.01.2015

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

13.09.2014 - 19.09.2014

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

09.04.2014 - 14.04.2014

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

27.03.2013 - 05.04.2013

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

07.05.2012 - 16.05.2012

Hauptwohnsitz

XXXX römisch 40

27.11.2018 - 21.05.2019

Nebenwohnsitz

XXXX römisch 40

04.07.2018 - 27.11.2018

Nebenwohnsitz

XXXX römisch 40

25.02.2015 - 12.10.2016

Obdachlos

XXXX römisch 40

14.06.2013 - 28.01.2014

Obdachlos

XXXX römisch 40

26.07.2012 - 27.03.2013

Obdachlos

XXXX römisch 40

22.03.2012 - 07.05.2012

Obdachlos

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2014 RK XXXX .201401) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX .2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX .2015Vollzugsdatum römisch 40 .2015

zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX .2015Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2015

LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2015LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015

zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX .2015Vollzugsdatum römisch 40 .2015

LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2018LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2018

02) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .201802) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018

§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX .2018Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2018

Freiheitsstrafe 20 Monate

zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2019, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX vom XXXX .2019LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019

Der BF wurde am XXXX .2019 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2019 aus der Strafhaft bedingt entlassen.

Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages am XXXX .2019 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages am römisch 40 .2019 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.

Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre, berufliche noch über soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF stellte im Bundesgebiet zuletzt am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre, berufliche noch über soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF stellte im Bundesgebiet zuletzt am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0367-7, wurde der außerordentlichen Revision stattgegeben und das Erkenntnis zur vorangegangenen Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (nähere Ausführungen siehe Erkenntnis des VwGH).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt.

Der BF hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, sich an eine gegebene Rechtsordnung zu halten. Ganz im Gegenteil, hält sich doch der BF seit vielen Jahren, zumindest seit dem Jahr 2011 in diversen europäischen Staaten, durch vorhergehenden illegalen Einreise auf. Der BF zeigte sich in den letzten Jahren über sehr mobil und setzte sich, ohne die erforderlichen Dokumente dafür zu haben, über Staatsgrenzen hinweg. Er reist quer durch Europa und hielt sich zumindest in den Staaten Schweiz, Italien, Spanien, Deutschland und Österreich auf. Der BF ist selbst Suchtgiftkonsument und wurde im Bundesgebiet bereits zweimal nach dem Suchtmittelgesetz strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Der BF befand sich auch schon mehrmals im Bundesgebiet in Schubhaft wobei er sich zweimal aufgrund seines „Hungerstreiks“ freipresste. Er akzeptiert keinerlei behördliche wie gerichtliche Entscheidungen, sondern vermeint, hier in Österreich verbleiben zu können.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich ist das BVwG verhalten – zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten „Entscheidung in der Sache“ zu entnehmen ist, die Überprüfung des bekämpften Bescheides auf eine reine Kontrolltätigkeit zu beschränken (siehe § 22a Abs. 1a BFA-VG). Eine Sanierung eines - rechtswidrigen – Schubhaftbescheides käme einer Konvalidierung gleich und ist daher nicht zulässig. Gegenständlich ist das BVwG verhalten – zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten „Entscheidung in der Sache“ zu entnehmen ist, die Überprüfung des bekämpften Bescheides auf eine reine Kontrolltätigkeit zu beschränken (siehe Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG). Eine Sanierung eines - rechtswidrigen – Schubhaftbescheides käme einer Konvalidierung gleich und ist daher nicht zulässig.

§ 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG: Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wennParagraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG: Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
…..
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, …..

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, , Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt:Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt:

„dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,“
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF im bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nur begrenzt kooperativ. Der BF hat durch seine vielzähligen Reisen durch Europa gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Des Weiteren hat der BF auch im laufenden Asylverfahren den Behörden dadurch entzogen, dass er das Grundversorgungsquartier verlassen hat und unangemeldet untertauchte. Der BF besitzt keinerlei Dokumente. Der BF hält sich illegal im Bundesgebiet auf und hat keinerlei finanzielle Mittel. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären sowie soziale Bindungen.
„dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,“, Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF im bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nur begrenzt kooperativ. Der BF hat durch seine vielzähligen Reisen durch Europa gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Des Weiteren hat der BF auch im laufenden Asylverfahren den Behörden dadurch entzogen, dass er das Grundversorgungsquartier verlassen hat und unangemeldet untertauchte. Der BF besitzt keinerlei Dokumente. Der BF hält sich illegal im Bundesgebiet auf und hat keinerlei finanzielle Mittel. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären sowie soziale Bindungen.

Die belangte Behörde hat dem BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens zur Recht eine vorliegende Fluchtgefahr unterstellt.

Die belangte Behörde hat es jedoch vollkommen unterlassen, in Bezug auf das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 67 FPG, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen. Die belangte Behörde hat es jedoch vollkommen unterlassen, in Bezug auf das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, FPG, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen.

In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (sieh zB. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (sieh zB. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).

Vor diesem Hintergrund muss dem Vorbringen in der Beschwerde beigetreten werden, wenn diese anführt, dass das BFA die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, was den Anforderungen einer Gefährdungsannahme im Sinne des § 67 FPG betrifft, unberücksichtigt gelassen hat. Die belangte Behörde begnügt sich in ihrem bekämpften Bescheid mit einer hineinkopierten Strafregisterauskunft. Auf Art und Schwere der den Strafurteilen zugrundeliegenden Taten wurden vom BFA im Schubhaftbescheid – in keiner Weise -eingegangen, was die Annahme des Vorliegens einer Gefährdung im Sinne des § 67 FPG für das BVwG nicht überprüfbar macht. Vor diesem Hintergrund muss dem Vorbringen in der Beschwerde beigetreten werden, wenn diese anführt, dass das BFA die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, was den Anforderungen einer Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 67, FPG betrifft, unberücksichtigt gelassen hat. Die belangte Behörde begnügt sich in ihrem bekämpften Bescheid mit einer hineinkopierten Strafregisterauskunft. Auf Art und Schwere der den Strafurteilen zugrundeliegenden Taten wurden vom BFA im Schubhaftbescheid – in keiner Weise -eingegangen, was die Annahme des Vorliegens einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, FPG für das BVwG nicht überprüfbar macht.

Die Verhängung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG ist auch daran geknüpft, ob die Verhängung verhältnismäßig ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch die Frage der Dauer des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens zu berücksichtigen (siehe zB VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 10 und 11). Der BF stellte am XXXX .2018 einen weiteren Asylantrag über welchen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht entschieden war. Die belangte Behörde hat sich in ihrem bekämpften Bescheid damit überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern führt zur rechtlichen Position des BF in Österreich an, dass er am XXXX .2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über welchen noch nicht entschieden sei. Der Grund dafür liege einerseits daran, dass sich der BF zwischenzeitlich in Strafhaft befunden habe und andererseits, dass ein Sprachgutachten noch nicht abgeschlossen sei. Diese Ausführungen sagen jedoch nichts darüber aus, bis wann das anhängige Asylverfahren endet und die Maßnahmen zur Außerlandesbringung stattfinden können. Dies ist jedoch Voraussetzung um die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft prüfen zu können. Die Verhängung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist auch daran geknüpft, ob die Verhängung verhältnismäßig ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch die Frage der Dauer des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens zu berücksichtigen (siehe zB VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 10 und 11). Der BF stellte am römisch 40 .2018 einen weiteren Asylantrag über welchen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht entschieden war. Die belangte Behörde hat sich in ihrem bekämpften Bescheid damit überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern führt zur rechtlichen Position des BF in Österreich an, dass er am römisch 40 .2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über welchen noch nicht entschieden sei. Der Grund dafür liege einerseits daran, dass sich der BF zwischenzeitlich in Strafhaft befunden habe und andererseits, dass ein Sprachgutachten noch nicht abgeschlossen sei. Diese Ausführungen sagen jedoch nichts darüber aus, bis wann das anhängige Asylverfahren endet und die Maßnahmen zur Außerlandesbringung stattfinden können. Dies ist jedoch Voraussetzung um die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft prüfen zu können.

Der angefochtene Schubhaftbescheid war daher, schon aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtlage, für rechtswidrig zu erklären und zu beheben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Da sich die beschwerdeführende Partei nicht mehr im Stande der Schubhaft befindet, ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu wiederholen (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0192; 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.03.2010, 2009/21/0195).Da sich die beschwerdeführende Partei nicht mehr im Stande der Schubhaft befindet, ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nicht zu wiederholen (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0192; 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.03.2010, 2009/21/0195).

Vielmehr gründet sich die Anhaltung des Beschwerdeführers, nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches als Titel für die Anhaltung (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; 28.08.2012, 2010/21/0388; 24.01.2013, 2012/21/0140) wiederum auf den Bescheid vom XXXX .2019.Vielmehr gründet sich die Anhaltung des Beschwerdeführers, nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches als Titel für die Anhaltung (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; 28.08.2012, 2010/21/0388; 24.01.2013, 2012/21/0140) wiederum auf den Bescheid vom römisch 40 .2019.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2019 war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig war die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2019 war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig war die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Zum Ausspruch über den Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als obsiegende Partei der Schriftsatzaufwand in der Gesamthöhe von 736,20 Euro zuzusprechen.

Die belangte Behörde stellte keinen Kostenantrag und war daher darüber auch nicht abzusprechen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Schubhaft Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2007250.3.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten