Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
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W168 2119014-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , alias XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 1048082502/190292941/BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 1048082502/190292941/BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unberechtigter Einreise am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unberechtigter Einreise am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.08.2015 gab dieser an, Analphabet zu sein und zuletzt in Kabul gewohnt zu haben. Im Heimatland würden sich nach wie vor seine Geschwister aufhalten. Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Tätigkeit als Hirte von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten ihn damit beauftragt, für sie Einkäufe zu erledigen und Nahrung zu besorgen. Im Zuge einer Übergabe sei er jedoch von der Polizei überwacht worden, woraufhin mehrere Taliban festgenommen worden seien. Sowohl die Polizei als auch die Taliban hätten ihm in weiterer Folge unterstellt, mit dem jeweils anderen zusammenzuarbeiten. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.08.2015 gab dieser an, Analphabet zu sein und zuletzt in Kabul gewohnt zu haben. Im Heimatland würden sich nach wie vor seine Geschwister aufhalten. Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Tätigkeit als Hirte von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten ihn damit beauftragt, für sie Einkäufe zu erledigen und Nahrung zu besorgen. Im Zuge einer Übergabe sei er jedoch von der Polizei überwacht worden, woraufhin mehrere Taliban festgenommen worden seien. Sowohl die Polizei als auch die Taliban hätten ihm in weiterer Folge unterstellt, mit dem jeweils anderen zusammenzuarbeiten. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
I.3 Seine Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2015 wurde in der Sprache Paschtu geführt. Der damals nach seinen eigenen Angaben noch minderjährige BF war in dieser Einvernahme zunächst gesetzlich vertreten. Er gab an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei 17 Jahre alt, könne dies jedoch nicht durch die Vorlage einer Tazkira belegen. Auf Vorhalt, dass eine multifaktorielle Untersuchung ein Alter von 19 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung ergeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieses Ergebnis akzeptiere. Die Frage, ob er im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. römisch eins.3 Seine Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2015 wurde in der Sprache Paschtu geführt. Der damals nach seinen eigenen Angaben noch minderjährige BF war in dieser Einvernahme zunächst gesetzlich vertreten. Er gab an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei 17 Jahre alt, könne dies jedoch nicht durch die Vorlage einer Tazkira belegen. Auf Vorhalt, dass eine multifaktorielle Untersuchung ein Alter von 19 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung ergeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieses Ergebnis akzeptiere. Die Frage, ob er im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, wurde vom Beschwerdeführer verneint.
I.4.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Akteninhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sunnitischer Paschtune sei und sich vor seiner Ausreise in Kabul aufgehalten habe, wo er mit seinen Brüdern und dessen Kindern zusammengewohnt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung absolviert und sei Hirte von Tieren gewesen. Seine beiden Schwestern, drei Brüder und mehrere Cousins seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig und er stehe mit diesen über das Internet in Kontakt. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut, da sein ältester Bruder die Familie durch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. Landwirt versorge. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. der Bedrohung durch die Taliban seien die landwirtschaftlichen Tiere verkauft worden. Die Frage, ob er in Afghanistan jemals festgenommen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Er habe in Österreich keine Verwandte, sondern ausschließlich österreichische Freunde. römisch eins.4.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Akteninhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sunnitischer Paschtune sei und sich vor seiner Ausreise in Kabul aufgehalten habe, wo er mit seinen Brüdern und dessen Kindern zusammengewohnt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung absolviert und sei Hirte von Tieren gewesen. Seine beiden Schwestern, drei Brüder und mehrere Cousins seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig und er stehe mit diesen über das Internet in Kontakt. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut, da sein ältester Bruder die Familie durch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. Landwirt versorge. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. der Bedrohung durch die Taliban seien die landwirtschaftlichen Tiere verkauft worden. Die Frage, ob er in Afghanistan jemals festgenommen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Er habe in Österreich keine Verwandte, sondern ausschließlich österreichische Freunde.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, da er Hirte gewesen sei und eigene Ziegen gehabt habe. Die Taliban hätten ihn stets dazu aufgefordert, ihnen Essen mitzubringen, woraufhin er ein-bis zweimal die Woche gegen Bezahlung deren Einkäufe erledigt habe. Ihm sei jedenfalls nicht bewusst gewesen, dass er von den Dorfbewohnern, die für die Regierung gearbeitet hätten, verfolgt worden sei. Eines Tages habe er Schüsse gehört, weshalb er sich nicht getraut habe, weiterzugehen und habe vernommen, dass Regierungsleute die Taliban angegriffen hätten. Anschließend habe er seinen Bruder verständigt, der die Tiere von der Weide getrieben habe und sei von den Regierungsleuten dazu aufgefordert worden, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern, da sie ihm unterstellt hätten, den Taliban anzugehören. Zwei Tage später hätten die Taliban gegenüber seinem Bruder behauptet, er gehöre der Regierung an. Nachdem sich sein Bruder anschließend mit seinem Onkel beraten habe, hätten sie gemeinsam beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Befragt, wo sich die Geschehnisse ereignet hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Vorfälle in der Provinz Parwan stattgefunden hätten. Zur Frage, wieso die Taliban gerade ihn auserwählt hätten, um für sie Essen zu holen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Kontakte zu den Taliban gehabt habe und seine Tiere nur zufällig in dieser Region habe weiden lassen. Die Frage, ob er die Tätigkeit der Taliban befürwortet habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint und ausgeführt, dass er zu der geschilderten Aufgabe gezwungen worden sei. Befragt, inwiefern er gezwungen worden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie ihm angewiesen hätten, den Jihad zu verbreiten und deshalb ihren Forderungen nachkommen müsse. Zur Frage, weshalb die Taliban nicht jemanden beauftragt hätten, dem sie auch vertrauen könnten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse, weshalb ihm die Taliban vertraut hätten. Aus Angst vor den Taliban habe er die Polizei nicht kontaktiert. Die Frage, ob er festgenommen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Befragt, wieso die Polizei glauben sollte, dass er ein Taliban sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihn die Polizei verfolgt habe und deshalb gewusst habe, dass er den Taliban die Einkäufe bringe. Zur Frage, wie lange zwischen Festnahme der Taliban und seiner Flucht vergangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich etwa 10-15 Tage bei seinem Onkel und anschließend bei seiner Tante aufgehalten habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
- eine Bestätigung, dass er von den Taliban bedroht wurde,
- eine Taskira,
- einen Drohbrief der Taliban,
- zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen
- drei Fotos von Dorfbewohnern, die von den Taliban erschossen wurden
Dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter wurde eine aktuelle Zusammenfassung der Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hierzu äußerte sich der Beschwerdeführervertreter, dass die Sicherheitslage in Afghanistan immer schlechter werde.
Der Beschwerdeführervertreter zog im Zuge der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gem. §3 AsylG unter Aufrechterhaltung des Antrages auf Erteilung eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsyG zurück.
I.5. Mit hg. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, GZ: W217 2119014-1/6E, wurde das Verfahren zum Antrag vom 12.12.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs.2, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins.5. Mit hg. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, GZ: W217 2119014-1/6E, wurde das Verfahren zum Antrag vom 12.12.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
I.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016, W217 2119014-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2017 erteilt. römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016, W217 2119014-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2017 erteilt.
Begründend wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es sei dabei jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der oben geschilderten Sicherheitslage eine Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Deh Shabz in der Provinz Kabul nicht möglich sei, um auf das dortige soziale und familiäre Netzwerk seiner Familie (Brüder und Schwestern) zurückzugreifen zu können. Ebenso sei weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine Schul- oder Berufsausbildung verfüge. Aufgrund der hohen Arbeitslosenrate wäre es für den Beschwerdeführer schwer möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, sodass für ihn ein wirtschaftliches Überleben in der Stadt Kabul nicht gewährleistet sei. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich sei, stelle sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, hätten sich nicht ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden. Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 würden nicht vorliegen, der Beschwerdeführer sei unbescholten. Insofern sei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen gewesen.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, hätten sich nicht ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 würden nicht vorliegen, der Beschwerdeführer sei unbescholten. Insofern sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen gewesen.
Am 16.01.2017 reichte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigng beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 14-1048082502/140279914, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2019 erteilt.
Das BFA erstattete folgende Ausführungen zur Begründung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung: Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in dem Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des BF bzw. seinem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig erachtet werden. (AS. 2/4 des Bescheides des BFA vom 19.01.2017)
Am 08.01.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gestellt.
Mit Schreiben des BFA vom 25.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Zusammenfassung betreffend die Situation seines Heimatstaates Afghanistan übersandt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung sowie den beiliegenden Feststellungen Stellung zu nehmen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Fragenkatalog von 18 Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen zu beantworten.
Am 03.04.2019 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er in Österreich nicht verheiratet und in keiner Lebensgemeinschaft sei. Die Fragen, ob er in Österreich lebende Kinder oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls verneint. Im Bundesgebiet habe dieser bereits Deutschkurse besucht sowie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und beabsichtige, demnächst die A2 Prüfung abzulegen. Seit Dezember 2017 sei er als Abwäscher in einem Restaurant tätig und habe sich bereits einen Freundeskreis aufgebaut. Die Fragen, ob er in Österreich sonstige Kurse oder eine Universität besucht habe und Mitglied in einem Verein sei, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Er sei unberechtigt ins Bundesgebiet eingereist, habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und sei in Österreich nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit Dezember 2014 in Österreich und schätze die österreichischen Werte. Die Familie des BF halte sich derzeit in Kabul auf und die Situation in Afghanistan werde immer schwieriger. Zur Frage, ob er Kontakt zu seiner Familie habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zweimal die Woche mit seinem Bruder telefoniere. Bei einer Rückkehr würde er Gefahr laufen, von den Taliban getötet zu werden, da er bereits zuvor Probleme mit den Taliban gehabt habe. Der Stellungnahme wurden eine Bestätigung eines Restaurants vom 20.03.2018 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem 21.02.2019, ein Mietvertrag, ein ZMR Auszug, ein Prüfungsprotokoll über eine absolvierte Prüfung vom 19.02.2019, eine Anmelde/Rechnungsbestätigung vom 02.04.2019, eine Lohnabrechnung, ein Zertifikat vom 28.11.2016 über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 sowie eine Terminkarte des österreichischen Integrationsfonds in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2016, Zl. W217 2119014-1, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt V.) Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag vom 12.02.2019 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2016, Zl. W217 2119014-1, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt römisch fünf.) Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag vom 12.02.2019 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Situation des BF und die Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, geändert habe. Eine landesweite, allgemein und unmittelbare Gefährdung aufgrund schlechter Sicherheitslage habe nicht festgestellt werden können. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sei maßgeblich deswegen erfolgt, da dem Beschwerdeführer zum ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar gewesen sei, da aufgrund der vorherrschenden Lage zum Zeitpunkt der Zuerkennung keine ausreichende staatliche Unterstützung gegeben gewesen sei. Dies habe sich insofern verändert, als dass sich die Stadt Mazar-e Sharif in der Hand der Regierung befinde. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich in einer Lebenslage, in welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Afghanistan vom Beschwerdeführer prinzipiell erwartet werden könne, sein Leben selbstständig und eigenverantwortlich zu führen und auch seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Des Weiteren ergebe sich aus den Länderfeststellungen eindeutig und unzweifelhaft, dass vielfältige Mechanismen zur Unterstützung von Rückkehrern in Afghanistan existieren würden. Es sei zudem festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit zur Verfügung stehe, zumindest finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen zu empfangen, sodass das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten in einem Landesteil in Afghanistan für die Zumutbarkeit einer Rückkehr spreche. Weitere Gefährdungsmomente, wie eine drohende Todesstrafe, medizinische Notlagen und eine allgemeine und humanitäre Krise wie beispielsweise Seuchen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und seien auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender, arbeitsfähiger, junger Mann ohne Sorgepflichten im erwerbsfähigen Alter mit einer gewissen Bildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung mangelhaft sei und das Verfahrensergebnis mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behafte. Es seien sämtliche Ausführungen betreffend die Person des Beschwerdeführers aktenwidrig und würden die Entsch eidung mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behaften. Der belangten Behörde könne nur aufgrund weiterer Unstimmigkeiten Willkür vorgehalten werden, da sich die Behörde weder mit der Person des Beschwerdeführers noch mit seinem Privat -oder Familienleben und vielweniger mit dem Vorbringen von tatsächlichen Aberkennungsgründen auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht dargelegt. Der Begründungspflicht sei das Bundesamt gegenständlich in unzureichendem Ausmaß nachgekommen. Konkrete Feststellungen zu maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur einmalig erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt habe, würden gänzlich fehlen. Eine, wie auch in der Rechtsprechung geforderte, langfristige und maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage könne aus den Länderfeststellungen nicht erkannt werden und sei bereits dahingehend nicht von der Möglichkeit einer Rückkehr auszugehen. Auch würden im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände vorliegen, die eine Aberkennung des Status erfordern würden. Durch den vorliegenden Bescheid werde daher unzulässiger Weise in eine bereits bestehende, rechtskräftige Entscheidung eingegriffen und verstoße dieser gegen den fundamentalen Grundsatz „ne bis in idem“. Im vorliegenden Fall stütze die Behörde die Abweisung des Antrags auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den afghanischen Städten Herat und Mazar-e Sharif. Die Wahrnehmung einer solchen sei dem Beschwerdeführer aber in Hinblick auf die generelle Lage in Afghanistan und seiner persönlichen Situation weder möglich noch zumutbar. Der Behörde sei gegenständlich vorzuwerfen, sich nicht mit den Feststellungen in den UNHCR Richtlinien auseinandergesetzt zu haben und habe diese wesentliche Feststellungen betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers außer Acht gelassen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und weise der aktuelle Strafregisterauszug keine Verurteilungen auf. Da sämtliche Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer aktenwidrig seien, liege im vorliegenden Fall ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit vier Jahren in Österreich und habe seinen Aufenthalt genützt, um sich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. Der Beschwerdeführer könne sich gut auf Deutsch verständigen und habe bereits die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers unter Heranziehung von aktenwidrigen Auszügen habe die belangte Behörde eine unrichtige Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurden ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 14.05.2019, eine Bestätigung eines Restaurants vom 07.05.2019 über die Tätigkeit als Abwäscher von 02.12.2017 bis zum 25.01.2018 sowie von 29.03.2018 bis zum 06.01.2019 und seit dem 21.02.2019, ein handschriftliches Empfehlungsschreiben, eine Anmeldebestätigung vom 02.04.2019 über die Teilnahme an einer Integrationsprüfung am 10.05.2019 sowie mehrere Lohnabrechnungen in Vorlage gebracht. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung mangelhaft sei und das Verfahrensergebnis mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behafte. Es seien sämtliche Ausführungen betreffend die Person des Beschwerdeführers aktenwidrig und würden die Entsch eidung mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behaften. Der belangten Behörde könne nur aufgrund weiterer Unstimmigkeiten Willkür vorgehalten werden, da sich die Behörde weder mit der Person des Beschwerdeführers noch mit seinem Privat -oder Familienleben und vielweniger mit dem Vorbringen von tatsächlichen Aberkennungsgründen auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht dargelegt. Der Begründungspflicht sei das Bundesamt gegenständlich in unzureichendem Ausmaß nachgekommen. Konkrete Feststellungen zu maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur einmalig erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt habe, würden gänzlich fehlen. Eine, wie auch in der Rechtsprechung geforderte, langfristige und maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage könne aus den Länderfeststellungen nicht erkannt werden und sei bereits dahingehend nicht von der Möglichkeit einer Rückkehr auszugehen. Auch würden im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände vorliegen, die eine Aberkennung des Status erfordern würden. Durch den vorliegenden Bescheid werde daher unzulässiger Weise in eine bereits bestehende, rechtskräftige Entscheidung eingegriffen und verstoße dieser gegen den fundamentalen Grundsatz „ne bis in idem“. Im vorliegenden Fall stütze die Behörde die Abweisung des Antrags auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den afghanischen Städten Herat und Mazar-e Sharif. Die Wahrnehmung einer solchen sei dem Beschwerdeführer aber in Hinblick auf die generelle Lage in Afghanistan und seiner persönlichen Situation weder möglich noch zumutbar. Der Behörde sei gegenständlich vorzuwerfen, sich nicht mit den Feststellungen in den UNHCR Richtlinien auseinandergesetzt zu haben und habe diese wesentliche Feststellungen betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers außer Acht gelassen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und weise der aktuelle Strafregisterauszug keine Verurteilungen auf. Da sämtliche Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer aktenwidrig seien, liege im vorliegenden Fall ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit vier Jahren in Österreich und habe seinen Aufenthalt genützt, um sich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. Der Beschwerdeführer könne sich gut auf Deutsch verständigen und habe bereits die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers unter Heranziehung von aktenwidrigen Auszügen habe die belangte Behörde eine unrichtige Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchgeführt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurden ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 14.05.2019, eine Bestätigung eines Restaurants vom 07.05.2019 über die Tätigkeit als Abwäscher von 02.12.2017 bis zum 25.01.2018 sowie von 29.03.2018 bis zum 06.01.2019 und seit dem 21.02.2019, ein handschriftliches Empfehlungsschreiben, eine Anmeldebestätigung vom 02.04.2019 über die Teilnahme an einer Integrationsprüfung am 10.05.2019 sowie mehrere Lohnabrechnungen in Vorlage gebracht.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.09.2019 wurde seitens des bevollmächtigen Vertrerters ergänzende Ausführungen zur Beschwerde dem BVwG übermittelt. Hierbei wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass betreffende des angefochtenen Bescheides Ermittlungsmängeln zu monieren waren, da diesem entscheidende Unstimmigkeiten zu Grunde liegen würden. So wäre ausgeführt worden, dass der BF durch ein Landesgericht eine Verurteilung erfahren hätte. Der BF wäre jedoch unbescholten und es würde sich somit um eine Verwechslung handeln. Ein Strafregisterauszug wurde diesen Schreiben beigelegt. Auch wären sämtliche Ausführungen betreffend eines Dienstverhältnisses, bzw. hinsichtlich des Privatlebens des BF aktenwidrig. Die vorgenommene Interessensabwägung beruht somit auf aktenwidrigen Ausführungen und diese würde somit die Entscheidung des BFA mit Rechtswidrigkeit behaften. Betreffend des bestehenden Privat – und Familienlebens und der ergangenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF am 10.05.2019 die ÖSD – Integrationsprüfung A2 erfolgreich abgelegt habe. Es würde ein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliegen. Der BF würde sich seit fast 5 Jahren im Bundesgebiet befinden und hätte seinen Aufenthalt genutzt, um sich in sprachlicher, sozialer und berfuflicher Hinsicht zu integrieren. Derzeit würde der BF im Hotel Restraurant Goldener Adler als Abwäscher beschäftigt sein und hätte bis auf wenige Monate fast durchgehend bei unterschiedlichen Unternehmen gearbeitet. Dem Gericht wurden 16 Gehaltsabrechnungen übermittelt. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit wäre im gegenständlichen Verfahren auszugehen. In der vorliegenden speziellen Konstellation würde das private Interesse des BF angesichts der erwähnten Umstände (lange Aufenthaltsdauer, sehr gute Deutschkenntnisse, vielfältige soziale Vernetzung, aufrechte Dienstverhältnis, strafrechtliche Unbescholtenheit) in ihrer Gesamhtheit das öffentliche Interesse an einer Aufenthatltsbeendigung zugunsten des geordneten Fremdenwesens überwiegen. Aus diesen Gründen würde eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sein und in eventu wäre eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen. Es würden die Anträge gestellt das BVwG wolle, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid hinslichtlich Spruchpunkt 1 ersatzlos beheben und feststellen, dass dem BF der zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin zukommt, dem Antrag auf Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter stattgeben, bzw. in eventu feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberchtigung Plus erteilen, bzw. den angefochtenen Bescheid beheben und diesen zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.09.2019 wurde seitens des bevollmächtigen Vertrerters ergänzende Ausführungen zur Beschwerde dem BVwG übermittelt. Hierbei wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass betreffende des angefochtenen Bescheides Ermittlungsmängeln zu monieren waren, da diesem entscheidende Unstimmigkeiten zu Grunde liegen würden. So wäre ausgeführt worden, dass der BF durch ein Landesgericht eine Verurteilung erfahren hätte. Der BF wäre jedoch unbescholten und es würde sich somit um eine Verwechslung handeln. Ein Strafregisterauszug wurde diesen Schreiben beigelegt. Auch wären sämtliche Ausführungen betreffend eines Dienstverhältnisses, bzw. hinsichtlich des Privatlebens des BF aktenwidrig. Die vorgenommene Interessensabwägung beruht somit auf aktenwidrigen Ausführungen und diese würde somit die Entscheidung des BFA mit Rechtswidrigkeit behaften. Betreffend des bestehenden Privat – und Familienlebens und der ergangenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF am 10.05.2019 die ÖSD – Integrationsprüfung A2 erfolgreich abgelegt habe. Es würde ein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliegen. Der BF würde sich seit fast 5 Jahren im Bundesgebiet befinden und hätte seinen Aufenthalt genutzt, um sich in sprachlicher, sozialer und berfuflicher Hinsicht zu integrieren. Derzeit würde der BF im Hotel Restraurant Goldener Adler als Abwäscher beschäftigt sein und hätte bis auf wenige Monate fast durchgehend bei unterschiedlichen Unternehmen gearbeitet. Dem Gericht wurden 16 Gehaltsabrechnungen übermittelt. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit wäre im gegenständlichen Verfahren auszugehen. In der vorliegenden speziellen Konstellation würde das private Interesse des BF angesichts der erwähnten Umstände (lange Aufenthaltsdauer, sehr gute Deutschkenntnisse, vielfältige soziale Vernetzung, aufrechte Dienstverhältnis, strafrechtliche Unbescholtenheit) in ihrer Gesamhtheit das öffentliche Interesse an einer Aufenthatltsbeendigung zugunsten des geordneten Fremdenwesens überwiegen. Aus diesen Gründen würde eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK sein und in eventu wäre eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen. Es würden die Anträge gestellt das BVwG wolle, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid hinslichtlich Spruchpunkt 1 ersatzlos beheben und feststellen, dass dem BF der zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin zukommt, dem Antrag auf Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter stattgeben, bzw. in eventu feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberchtigung Plus erteilen, bzw. den angefochtenen Bescheid beheben und diesen zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Beschwerdepunkten:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Kabul, wo er zuletzt als Hirte arbeitete. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 unberechtigt und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein, wo er am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2016, W217 2119014-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer, nach freiwilliger Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des I Spruchpunktes, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2017 erteilt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2016, W217 2119014-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer, nach freiwilliger Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des römisch eins Spruchpunktes, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2017 erteilt.
Mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl. 14-1048082502/140279914, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß durch das BFA für zwei Jahre verlängert und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2019 erteilt.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wesentliche, bzw. grundlegende und dauerhafte Änderungen jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch letztlich zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes im Jahr 2017 geführt haben ausreichend begründet nicht darlegen können. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wesentliche, bzw. grundlegende und dauerhafte Änderungen jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch letztlich zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes im Jahr 2017 geführt haben ausreichend begründet nicht darlegen können.
Eine, wie auch in der Rechtsprechung geforderte wesentliche, langfristige und maßgebliche Veränderung der allgemeinen Sicherheitslage des BF verglichen mit den relevanten Vergleichszeitpunkten kann aus einem konkreten Vergleich der jeweiligen Länderfestsstellungen im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden und das Vorliegen einer solchen wurde ausreichend begründet nicht dargelegt.
Im Falle des Beschwerdeführers liegen zudem auch keine wesentlich veränderten persönlichen, bzw. individuellen Umstände vor, die eine Aberkennung des Status erfordern würden.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und BVwG.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet.
Betreffend der Feststellung, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes begündet nicht aufzuzeigen vermochte, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sind, bzw. sich die allgemeine Lage in Afghanistan nunmehr verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung verfahrensrelevant wesentlich verändert hat, ist folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren verfahrenswesentliche Feststellungen zum Vorliegen von verfahrensrelevant wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend dargelegt und begründet.
So hat das BFA einen konkreten Vergleich der persönlichen Lage des BF, der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevant war mit der aktuellen persönlichen Situation des BF nicht im ausreichenden Maße durchgeführt und hat begründet nicht aufzuzeigen vermocht, dass sich die asylrelevante Lage für den BF sich in Afghanistan verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. insbesondere auch verglichen zum Verlängerungszeitpunkt wesentlich und nachhaltig zum Positiven verändert hat.
Es ist zunächst fallgegenständlich festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung ausdrücklich auch die Tatsache (mit)berücksichtigt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, bzw. dieser auch berufliche Tätigkeiten im Bundesgebiet verrichten würde. Besonders wurde jedoch hervorgehoben, dass im gegenständlichen Verfahren dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nicht möglich ist und dieser auch nicht auf das dortige soziale und familiäre Netzwerk seiner Familie (Brüder und Schwestern) zurückzugreifen könne, sodass ihm augrund dieser Umstände eine Rückkehr nicht zumutbar ist.
Weiters ist fallbezogen auch festzuhalten, dass dem BF auch deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden ist, da festgehalten worden ist, dass in casu besonders zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt. Aufgrund der hohen Arbeitslosenrate wäre es für den Beschwerdeführer schwer möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, sodass für ihn ein wirtschaftliches Überleben in der Stadt Kabul nicht gewährleistet ist. Ferner wurde explizit ausgeführt, dass „wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich sei, stelle sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, hätten sich nicht ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.“Weiters ist fallbezogen auch festzuhalten, dass dem BF auch deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden ist, da festgehalten worden ist, dass in casu besonders zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt. Aufgrund der hohen Arbeitslosenrate wäre es für den Beschwerdeführer schwer möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, sodass für ihn ein wirtschaftliches Überleben in der Stadt Kabul nicht gewährleistet ist. Ferner wurde explizit ausgeführt, dass „wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich sei, stelle sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, hätten sich nicht ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.“
Woduch sich nunmehr konkret die persönliche Situation des Beschwerdeführers maßgeblich, wesentlich und nachhaltig zum Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes geändert hätte, kann aufgrund der Ausführungen des BFA nicht erschlossen werden. Allein die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich vermag in casu für sich alleine nicht aufzuzeigen, dass sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse in einer Gesamtsicht eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der persönlichen Situation des BF im Heimatstaat ergeben hat. Das Vorliegen einer solcherart insgesamt für eine Aberkennung notwendige vorliegende wesentliche und nachhaltige Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des BF ausreichend bergründet durch das BFA in casu nicht aufgezeigt.
Führt das BFA weiters auch aus, dass in casu ebenfalls eine wesentliche Verbesserung der objektiven Situation in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes mit 29.02.2016 festzustellen ist, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass dem gegenständlichen Bescheid des BFA hierauf bezogene konkrete Darlegungen und Ausführungen nicht entnommen werden können. Aufgrund welcher konkreten neuen Entwicklungen oder welchen substantiellen Veränderungen die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Zuerkennung im Februar 2016, bzw. der Verlängerung mit Jänner 2017 nunmehr als wesentlich verbessert bzw. geändert anzusehen wäre ist aus dem angefochtenen Bescheid selbst konkret nicht erschließlich. Aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte des BFA mit Stand Jänner 2017 oder Februar 2016 kann eine solche relevante Veränderung der Gesamtsituation jedenfalls unmittelbar nicht erschlossen werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dem BF zudem auch deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden ist, als diesbezüglich auch ausgeführt worden ist, dass es sich dem BF um einen allein stehenden Mann der nach längerer Zeit in seine Heimat zurückkehre und somit in Ermangelung von Familienanschluss in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Sollte das BFA diesbezüglich nicht valide Anhaltspukte für eine Veränderung der persönlichen Situation darlegen können, so ist von einer insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig geänderten persönlichen Situation des BF auszugehen.
Die Feststellungen des BFA, dass der Beschwerdeführer nunmehr über derartige familäre Kontakte in Afghanistan verfügen würde, sodass diesen nunmehr auch deshalb eine Rückkehr möglich und zumutbar wäre, sind ausreichend begründet insgesamt aus den Ausführungen des BF selbst nicht erschließlich, bzw. hat das BFA nicht aufgezeigt, auf welcher faktischen Grundlage es nunmehr konkret vom Vorliegen von insbesondere auch in wirtschaftlicher Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend belastbaren familären Konakten des BF in Afghanistan ausgeht.
Aufgrund welcher konkreten Grundlage nunmehr, im Unterschied zum Zuerkennungszeitpunkt, dem BF -auch als alleinstehenden- jungen gesunden und insgesamt arbeitsfähigen Mann, auch ohne konkrete Berufserfahrung und die sich auch für eine längere Zeit nicht mehr in Afghanistan eine Rückkehr nach Afghanistan -insbesondere im Unterschied zum Zeitpunkt der Zuerkennung – nunmehr zumutbar ist oder sich diesbezüglich oder generell seine gegenwärtige persönliche Situation konkret von der Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung wesentlich und nachhaltig unterscheidet, wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt.
Das BFA hat ferner ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass verglichen zum Zeitpunkt des zuerkennenden Erkenntnisses des BVwG nunmehr nachvollziehbare wesentliche und positive Veränderungen in der verfahrensrelevanten Lage und Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan eingetreten sind.
Fallbezogen war auch festzustellen, dass das BFA im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt hat, inwieweit sich die persönliche und allgemeine Situation des BF auch nicht nur verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, sondern insbesondere auch verglichen mit dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes wesentlich und nachhaltig verändert hat. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 14-1048082502/140279914, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2019 erteilt. Es ist diesbezgüglich festzuhalten, dass das BFA folgende Ausführungen zur Begründung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erstattet hat: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in dem Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des BF bzw. seinem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig erachtet werden. (AS. 2/4 des Bescheides des BFA vom 19.01.2017).“
Dass sich bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. eben auch der Verlängerung des befristetens Aufenthaltsrechtes durch das BFA diesbezüglich wesentlich relevante Veränderungen betreffend der allgemeinen Sicherheitssituation ergeben hätten, bzw. nachhaltige und wesentliche Veränderungen der persönlichen Situation des BF in der zwischenzeit ergeben hätten, hat das BFA ausreichend begründet insgesamt nicht aufzuzeigen vermocht.
Das Vorliegen solcherart wesentlich nachhaltiger Veränderungen kann auch durch das BVwG aus einem Vergleich der Länderfeststellungen zu den jeweils relevanten Verfahrenszeitpunkten, bzw. auch aufgrund des gesamten Vorbringens des BF betreffend seiner persönlichen Verhältnisse mit der gegenwärtigen Situation nicht erschlossen werden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend des Prüfungsmaßstabes bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Zur Notwendigkeit des Vorliegens einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung nicht nur verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, sondern auch verglichen zum Zeitpunkt der Verlängerung ist auf das Erkenntnis des VwGH Ra 2019/18/0367-11, vom 29. Jänner 2020 zu verweisen.
Auch, warum dem BF nunmehr, im Unterschied zu den verfahrensrelevanten Zeitpunkten, eine IFA mit Mazar – e Sharif oder Herat zur Verfügung stehen würde, wurde durch das BFA begründet nicht aufgezeigt.
Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Es ist somit insgesamt festzuhalten, dass in casu eine verfahrensrelevant wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend der persönlichen Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan verglichen zu den jeweils relevanten Verfahrenszeitpunkten, nämlich nicht nur den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BVwG im Jahre 2016, sondern seit dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes durch das BFA im Jahre 2017, durch sämtliche Ausführungen des BFA insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden konnte.
Das BFA hat somit insgesamt ausreichend begründet wesentliche Gründe für eine Aberkennung nicht aufzuzeigen vermocht und hat dadurch den durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend der Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht erfüllt. , Das BFA hat somit insgesamt ausreichend begründet wesentliche Gründe für eine Aberkennung nicht aufzuzeigen vermocht und hat dadurch den durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend der Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht erfüllt.
Das Vorliegen von diesbezüglich verfahrenswesentlichen Veränderungen konnte in casu insgesamt auch nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes durch das BVwG erschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen und war zu beheben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I.: Stattgabe der Beschwerde3.1. Zu A) römisch eins.: Stattgabe der Beschwerde
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist....
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vergleiche den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2017, W264 2150926-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt.
Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen auf das fehlende familiäre Netzwerk in Afghanistan gestützt.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere in der Herkunftsprovinz der Familie Beschwerdeführers (Daikundi), die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als relativ sichere Provinz bekannt war sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern dem BF lediglich unterstellt, dass er seine Verwandtschaft im Heimatland bewusst verheimliche.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere in der Herkunftsprovinz der Familie Beschwerdeführers (Daikundi), die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als relativ sichere Provinz bekannt war sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern dem BF lediglich unterstellt, dass er seine Verwandtschaft im Heimatland bewusst verheimliche.
Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, aus welchen Erwägungen das BFA davon ausgeht, dass ein Vorhandensein etwaiger Geschwister seiner Großeltern eine wesentliche - nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene - Sachverhaltsänderung bewirken würde. Ein Vergleich der den Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus im Iran lebte. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers) vorliegt bzw. dass aus den vagen Angaben des BF bezüglich seiner weitschichtigen Verwandten auf bewusste Falschgaben zu schließen sind. Zudem ist - wie bereits dargelegt - entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer-selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgehaltenen Umstände- nach jahrzehntelanger Abwesenheit im Iran tatsächliche Unterstützung seiner möglicherweise in Afghanistan vorhandenen weitschichtigen Verwandten erhalten sollte.
Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter haben keine Änderung erfahren.
Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Hinweises auf "bestehende Netzwerke in Afghanistan" in Form der Volksgruppe der Hazara ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Festzuhalten ist jedoch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung, bzw. in casu auch zur Verängerung des subsidiären Schutzes geführt haben, ausreichend begründet insgesamt nicht dargetan.3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung, bzw. in casu auch zur Verängerung des subsidiären Schutzes geführt haben, ausreichend begründet insgesamt nicht dargetan.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA ausreichend begründet nicht dargetan, zumal das Bundesverwaltungsgericht aus sämtlichen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenen Informationen eine ausreichend gesicherte finanzielle Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers insgesamt nicht feststellen konnte und somit eine valide wesentliche Änderung der persönlichen Situation des BF im Vergleich zu den relevanten Vergleichszeitpunkten auch hieraus nicht zu erkennen war.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestehende - Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für etwaige sonstige Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder einer Glaubensgemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.7. Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts3.7. Zu A) römisch zwei.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2119014.2.00Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021