Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W168 1429152-2/16E, W168 1429152-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 820406708/191137138, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 820406708/191137138, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im April 2012 unberechtigt und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am selben Tag gab der BF an, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Bruder mit den Taliban in Kontakt stehe und Waffentransporte organisiere. Auch der BF selbst hätte auf diese Weise die Taliban unterstützen sollen. Da er dies jedoch abgelehnt habe, sei dieser ihm gegenüber gewalttätig geworden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden ihn die Taliban und sein Bruder töten.
3. Am 23.08.2016 wurde der BF vom Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einvernommen. Der BF gab an, dass er in der Betreuungsstelle lebe und vom Staat versorgt werde. Die Frage, ob er Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer sonstigen Organisation sei oder österreichische Freunde habe, wurde vom BF verneint. Er sei gesund und benötige keine Medikamente oder Therapien. Der BF sei in Österreich auch nicht wegen strafbaren Handlungen verurteilt worden und verfüge über kein Eigentum.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er Analphabet sei und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. Er sei sunnitischer Paschtune, er hätte keine Schule besucht jedoch über einen längeren Zeitraum in einer Moschee Religionsunterricht bekommen. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter und seine beiden Brüder würden nach wie vor in der Provinz Kapisa in einem Haus von Verwandten seines Onkels wohnhaft sein. Neben zwei Onkeln habe der BF noch eine Tante in Afghanistan und er stehe mit diesen Angehörigen in unregelmäßigen Kontakt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern im Heimatdorf in Kapisa gewohnt. Befragt, wie seine Familie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete der BF, dass sein Vater im Iran gearbeitet habe und ihnen Geld geschickt habe, bzw. dieser für die Familie ein Geschäft aufgebaut habe. Sie hätten ein gutes Leben gehabt. Er selbst habe seit seinem 13. Lebensjahr ein Geschäft geführt und auf Feldern gearbeitet. Auf Nachfrage, was er dort verkauft habe, antwortete der BF, dass sie Zucker und Tee verkauft hätten und die täglichen Einnahmen ungefähr 300,- Afghanis betragen hätten. Die Fragen, ob er im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation, eines politischen Vereins oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, wurden vom BF verneint. Er habe derzeit keinen Kontakt in seinen Herkunftsstaat, da die Netzverbindung nicht gut funktioniere. Zuletzt habe er vor ungefähr zwei Monaten mit seinem Onkel telefoniert.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er bereits seit drei Jahren Probleme mit seinem Bruder gehabt habe, da dieser seine Ausbildung abgebrochen und sich den Taliban angeschlossen habe. Auch würden die Feinde seines Bruders bei einer Rückkehr Rache an ihm nehmen.
4. Mit Bescheid vom 20.08.2012, Zl. 12 04.067-BAT, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 20.08.2012, Zl. 12 04.067-BAT, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die vom BF behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gewesen sei. Dies, da es unlogisch und nicht plausibel sei, dass er einerseits ausführe, dass die angegebenen „Feinde seines Bruders“ auch hinter ihm her seien und ihn nunmehr aus Rache töten wollen. Andererseits könne er aber bezüglich jener Personen so gut wie keine Angaben machen. Auf die Frage, ob es zu konkreten Bedrohungen seitens der „Feinde seines Bruders“ gekommen sei, habe er nur vage, allgemeine und ausweichende Antworten gegeben. Auch lebe die Familie des BF nach wie vor in Afghanistan und auch der BF selbst habe nach diesem Vorfall noch vier Monate in seinem Heimatdorf gelebt, ohne dass es zu konkreten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen seitens dieser sogenannter „Feinde seines Bruders“ gekommen sei. Bei der Schilderung seiner Fluchtgründe habe er einleitend unter anderem ausgeführt, dass er schon seit drei Jahren Probleme mit seinem Bruder habe, was jedoch in gravierendem Widerspruch zu seinen Angaben stehe, dass sein Bruder vor dreieinhalb Jahren nach Pakistan gegangen sei und sich dort zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. Auffallend und nicht nachvollziehbar sei auch, dass er anlässlich seiner Erstbefragung überhaupt nichts von der Rache der „Feinde seines Bruders“ erwähnt habe, sondern als Fluchtgrund lediglich ausgeführt habe, dass er die Zusammenarbeit mit den Taliban ablehne und sein Bruder deswegen ihm gegenüber Gewalt ausgeübt habe. Unlogisch und nicht plausibel seien auch die Angaben des BF über den Grundstücksverkauf gewesen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF würden auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF betreffend seine familiären Verhältnisse bestehen. In Würdigung seiner bisherigen Ausführungen habe der BF der Behörde jedenfalls kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen können. Es könne keine Gefährdung für die Person des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
5. Der BF erhob mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters am 06.09.2012 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Behörde den belangten Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet habe, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des BF in Afghanistan nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes des BF im Heimatstaat finde im belangten Bescheid ebenfalls nicht statt. Dem BF seien im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zwar Länderfeststellungen vorgehalten worden, allerdings sei dabei nicht auf das konkrete Vorbringen des BF Bezug genommen, sondern nur die allgemeine Lage und die Rückkehrsituation erörtert worden. Die belangte Behörde habe die Situation in Afghanistan nur mangelhaft erhoben und so das Verfahren mit Ermittlungsfehlern belastet. Die belangte Behörde habe die vorliegenden Länderberichte nur unzureichend zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF herangezogen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 08.10.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014, W169 1429152-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wurde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2015 erteilt. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014, W169 1429152-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2015 erteilt.
Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der BF aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Kapisa sowie in Ermangelung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Im Fall des BF würden sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kapisa sei mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge das Haqqani Netzwerk seine Präsenz insbesondere in der Provinz Kapisa ausgeweitet habe. Hinzu komme, dass der BF keinen Kontakt zu seiner im Heimatland verbliebenen Familie habe und eine Niederlassung des BF in Kabul oder einer anderen größeren Stadt ohne familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar sei, zumal der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kapisa gelebt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfüge. Ausgehend davon sei zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der BF aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Kapisa sowie in Ermangelung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Im Fall des BF würden sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kapisa sei mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge das Haqqani Netzwerk seine Präsenz insbesondere in der Provinz Kapisa ausgeweitet habe. Hinzu komme, dass der BF keinen Kontakt zu seiner im Heimatland verbliebenen Familie habe und eine Niederlassung des BF in Kabul oder einer anderen größeren Stadt ohne familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar sei, zumal der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kapisa gelebt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfüge. Ausgehend davon sei zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
7. Am 21.10.2015 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. 7. Am 21.10.2015 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
8. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2015, Zl. 820406708/2038489, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.11.2017 erteilt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2015, Zl. 820406708/2038489, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 13.11.2017 erteilt.
9. Am 09.10.2017 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. 9. Am 09.10.2017 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
10. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017, Zl. 820406708/2038489/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.11.2019 erteilt. 10. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017, Zl. 820406708/2038489/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 13.11.2019 erteilt.
11. Am 27.09.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.11. Am 27.09.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
12. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.11.2019 führte der BF aus, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Befragt, welche Ausbildungen und Kurse er bislang in Österreich absolviert habe, entgegnete der BF, dass er Deutsch auf dem Niveau A2 absolviert habe und die Prüfung positiv absolviert habe. Überdies habe er im Bundesgebiet bereits einen Wertekurs besucht. Zur Frage, welcher Arbeit er bislang nachgegangen sei, erklärte der BF, dass er bisher bei Leihfirmen und zuletzt auf einer Baustelle gearbeitet habe. Zurzeit habe er eine Zusage bei einer anderen Baufirma. Auf Vorhalt, dass er gemäß Sozialversicherungsauszug immer nur zwei bis drei Monate bei einer Firma gearbeitet habe, gab der BF zu Protokoll, dass es sich bei seinen Arbeitsstellen immer nur um Leihfirmen gehandelt habe. Zum weiteren Vorhalt, wieso er sich nicht um eine Fixanstellung bemühe, entgegnete der BF, dass seine Tätigkeiten im Laufe der Zeit weniger geworden seien. Die Fragen, ob er in Österreich Verwandte oder private Bindungen habe, wurde vom BF verneint. Derzeit beziehe er Leistungen vom AMS, wolle jedoch in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf Aufforderung, anzugeben, wie er zu den Taliban stehe, entgegnete der BF, dass er nicht dieselbe Meinung wie diese Gruppierung habe. Zur Frage, wie seine Mutter dazu stehe, dass er sich in Österreich aufhalte, brachte der BF vor, dass diese zufrieden sei, da sie wisse, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei. Nachgefragt, welche Angehörigen sich noch in Afghanistan aufhalten würden, erwiderte der BF, dass seine Mutter, sein jüngerer Bruder und zwei Onkeln sowie zwei Tanten im Heimatland aufhältig seien. Befragt, ob er zuvor bereits nach Pakistan geflogen sei, um dort seine Familie zu treffen, gab der BF an, dass er im Jahr 2016 seine Familie im Iran besucht habe und dass es ihnen dort gut gehe. Mit seinen Angehörigen stehe er derzeit ungefähr einmal im Monat in telefonischen Kontakt. Auf die Frage, was die aktuellen Gründe seien, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden, gab der BF an, dass derzeit Krieg vorherrsche und die Mafia überall präsent sei. Zum Vorhalt, was einer Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat entgegenstehen würde, erklärte der BF, dass seine Familie in Kabul keine Besitztümer habe und er nur in seinem Dorf keine Miete zahlen müsste.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung am Werte-und Orientierungskurs am 09.06.2017 in Vorlage gebracht.
Aus einem eingeholten Auszug im Rahmen des Auskunftsverfahrens geht hervor, dass der BF seit dem 29.10.2019 Arbeitslosengeld bezieht.
Am 02.02.2017 wurde dem BFA die Rechnung eines Fluges nach Teheran (hin-und retour) vom 09.11.2016-01.02.2017 übermittelt.
In einem Aktenvermerk des BFA vom 08.11.2019 wurde festgehalten, dass infolge geänderter persönlicher Umstände die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden.
13. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.11.2019, Zl. 820406708/191137138, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 27.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen. (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).13. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.11.2019, Zl. 820406708/191137138, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 27.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen würden. Zwar sei den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 29.06.2018 die Herkunftsprovinz (Kapisa) nach wie vor als nicht ausreichend stabil zu bewerten, sei ihm jedoch sehr wohl eine Neuansiedelung in den Städten Mazar e-Sharif und Herat zuzumuten. Dies ausfolgenden Gründen: Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen gesunder Mann handeln der sich im erwerbsfähigen Alter befinden würde. Der BF verfüge über Schulbildung, habe nunmehr bereits Arbeitserfahrung gesammelt und darüber hinaus an Bildung dazugewonnen. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass er im Falle der Rückkehr für seine Existenzsicherung aufkommen könnte. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in den Städten Mazar e-Sharif oder Herat führe freilich nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Neuansiedelung in diesen Städten, umso mehr er als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisieren, bewerkstelligen und dabei im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen könnte. Insbesondere führte die Behörde aus, dass nunmehr festgestellt werden hätte können, dass der BF zudem nunmehr Kontakt mit seinen Familienangehörigen habe und somit einen Zugriff auf ein familiäres bzw. ein soziales Netzwerk in Afghanistan habe. Er könne somit (nunmehr) über seine Verwandtschaft einen Zugriff auf familiäre oder auch soziale Netzwerke sicherstellen. Überdies sei die im Bescheid angeführte Sicherheitslage nicht mehr in diesem Maße vorherrschend, weshalb auch hier die Änderung zu sehen sei, zumal nunmehr mit Mazar e-Sharif/Herat eine absolut taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch eine ausweglose Lebenssituation seiner Person im gesamten Staatsgebiet sei nicht gegeben, zumal der BF mittlerweile Ausbildungen erhalten habe. Da es dem BF in Österreich schließlich gelungen sei, Fuß zu fassen, sei es ihm sehr wohl zuzumuten, in Afghanistan, speziell in Mazar e-Sharif oder Herat Stadt zumutbar zu leben. Deshalb ergebe sich in Zusammenschau der Fakten (Zugriff auf Netzwerke, Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten) eine eindeutige Änderung der subjektiven Lage. Somit sei eindeutig festzustellen, dass die Gründe für die damalige Schutzgewährung derzeit nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden. Überdies sei anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Schutzgewährung davon ausgegangen worden sei, dass der BF als alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Background und ohne finanzielle Unterstützung vor eine ausweglose Situation gestellt gewesen wäre. Nunmehr habe sich jedoch insbesondere aufgrund der in Vorlage gebrachten Beweismittel und Aussagen des BF die damalige Ausgangslage zu den Merkmalen seiner Person gänzlich konträr dargestellt. Er habe Schreiben und Lesen gelernt, was deutlich zum Ausdruck bringe, dass er eine Person mit einer raschen Auffassungsgabe sei sowie mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit überzeuge.
14. Der BF erhob mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass der Umstand, dass der BF in Österreich zeitweise Hilfstätigkeiten ausgeführt habe, nicht den Schluss zulasse, dass deshalb zum Zeitpunkt der Zuerkennung gewisse Eigenschaften vorgelegen seien, die der Gewährung des subsidiären Schutzes entgegengestanden wären. Vielmehr handle es sich bei dieser Argumentation der belangten Behörde um einen logischen Fehlschluss. Auch schließe die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der BF vorgebracht habe, Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben, dass diese im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten. Wie die belangte Behörde zu dieser Annahme komme, erschließe sich nicht, zumal sie den BF keinerlei Fragen zur ökonomischen Situation seiner Familienangehörigen und deren Fähigkeit, ihn zu unterstützen, gestellt habe. Leidglich aus dem Umstand, dass Kontakt bestehe, lasse sich nicht schließen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr mit Unterstützung durch seine Familie rechnen könnte. Eine Berufsausbildung weise der BF ebenso weiterhin nicht auf, sondern sei nur gelegentlich als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die persönlichen Umstände des BF hätten sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes somit nicht so wesentlich und nachhaltig geändert, dass eine Aberkennung des subsidiären Schutzes zulässig wäre. Auch der Umstand, dass der BF in der deutschen Sprache alphabetisiert worden sei, könne keine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände begründen, zumal in Afghanistan Dari und Farsi gesprochen und geschrieben werden würden und der BF diese weiterhin nicht lesen bzw. schreiben könne. Die Situation in Afghanistan selbst habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes ebenso nicht nachhaltig und wesentlich verbessert, wie aus sämtlichen Länderberichten hervorgehe. Gegenständlich unterlasse es das Bundesamt, darzulegen, welche konkreten Tatsachen sich nach der Zuerkennung als unzutreffend erwiesen hätten und inwiefern die neuen Informationen hinreichend bedeutsam und endgültig seien. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten angeblich vorliegenden persönlichen Eigenschaften des BF seien in der Zuerkennung zugrundeliegenden Entscheidung mit keinem Wort thematisiert worden, diese könnten somit keinesfalls als ausschlaggebend für die ursprüngliche Entscheidung bezeichnet werden. Das Bundesamt unterlasse die Durchführung einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche jedenfalls geboten wäre. Gegenständlich sei somit im Rahmen der Prüfung, ob die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verhältnismäßig sei, zu berücksichtigen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Tatsachen verschwiegen oder über Tatsachen getäuscht habe. Es wurde auf mehrere Berichte sowie ein Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die Zugehörigkeit zu einem sozialen Netzwerk essentiell sei, um Zugang zu grundlegenden Leistungen bekommen zu können. Vergleiche man die persönlichen Umstände des BF zum Zeitpunkt des Zuerkennungs-bzw. Verlängerungsbescheids mit den persönlichen Umständen des BF zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheids habe sich-abgesehen von der Integrationsverfestigung des BF in Österreich-nichts Wesentliches verändert. Auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits-und Versorgungslage liege keine maßgebliche Veränderung der Situation zu Lasten des BF vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
15. Mit Stellungnahme vom 12.12.2019 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass dem Vorhalt einer mangelhaften Beweiswürdigung, sowie eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder falscher rechtlichen Würdigung entschieden entgegenzutreten sei, wie auch die ganzheitliche und objektive Betrachtung des Verfahrens zeige.
16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
17.Mit Entscheidung des VwGH Ra 2020/19/0111 – 8 vom 06.10.2020 wurde der gegen das oa. Erkenntnis des BVwG erhobenen außerordentlichen Revions stattgegebeben und dieses aufgehoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass insbesondere auch bezogen auf den Zeitpunkt der stattgefundnenen Verlängerung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände aufgezeigt worden sind die eine Aberkennung des Status des subisidär Schutzberechtigten in casu begründen können bzw. zu einer diesbzeüglichen Neubeurteilung führen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Eine wesentliche, bzw. grundlegende und dauerhafte Änderungen jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes geführt haben wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. war das Vorliegen einer solchen insgesamt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht ableitbar.
Ausreichend konkrete Feststellungen zu maßgeblichen wesentlichen Änderungen der persönlichen als auch der allgemeinen Lage auf Sachverhaltsebene, sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt haben, können dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden.
Eine wesentliche, langfristige und maßgebliche Veränderung der allgemeinen Sicherheitslage verglichen zu den relevanten Vergleichszeitpunkten kann aus einem konkreten Vergleich der jeweiligen Länderfestsstellungen im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden.
Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine wesentlich veränderten individuellen Umstände vor, die eine Neubewertung, bzw. die eine Aberkennung des Status erfordern würden.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und BVwG.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet.
Betreffend der Feststellung, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes begündet nicht aufzuzeigen vermochte, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sind, bzw. sich die allgemeine Lage in Afghanistan nunmehr verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung verfahrensrelevant wesentlich verändert hat, ist folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Das Bundesamt hat jedoch im gegenständlichen Verfahren verfahrenswesentliche Feststellungen zum Vorliegen von verfahrensrelevant wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend dargelegt und begründet.
Aus einem Vergleich der persönlichen Lage des BF, der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevant war mit der aktuellen persönlichen Situation des BF kann nicht erkannt werden, dass sich die asylrelevante Lage für den BF sich in Afghanistan verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. insbesondere auch verglichen zum Verlängerungszeitpunkt wesentlich und nachhaltig zum Positiven verändert hat.
Alleine ein Zugewinn an Alter und Lebenserfahrung reicht nicht um eine diesbezüglich wesentliche Veränderung der maßgeblichen Situation des BF anzunehmen.
Auch bezogen auf die gegenwärtige allgemeine Lage in Afghansitan kann verglichen zu den relevanten Verfahrenszeitpunkten der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, als auch der Verlägerung des Aufenthaltsrechtes fallgegenständlich keine wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Situation in Afghanistan aufgrund der vorliegenden Länderinformationen festgestellt werden.
Dass sich bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. eben auch der Verlängerung des befristetens Aufenthaltsrechtes durch das BFA diesbezüglich wesentlich relevante Veränderungen betreffend der allgemeinen Sicherheitssituation ergeben hätten, bzw. nachhaltige und wesentliche Veränderungen der persönlichen Situation des BF in der zwischenzeit ergeben hätten, ist insgesamt nicht aufgezeigt worden.
Das Vorliegen solcherart wesentlich nachhaltiger Veränderungen war somit insgesamt auch durch das BVwG aus einem Vergleich der Länderfeststellungen zu den jeweils relevanten Verfahrenszeitpunkten, bzw. auch aufgrund des gesamten Vorbringens des BF betreffend seiner persönlichen Verhältnisse mit der gegenwärtigen Situation nicht festzustellen.
Es ist auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend des Prüfungsmaßstabes bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Zur Notwendigkeit des Vorliegens einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung nicht nur verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, sondern auch verglichen zum Zeitpunkt der Verlängerung ist auf das Erkenntnis des VwGH Ra 2019/18/0367-11, vom 29. Jänner 2020 zu verweisen.
Auch, warum dem BF nunmehr, im Unterschied zu den verfahrensrelevanten Zeitpunkten, eine IFA mit Mazar – e Sharif oder Herat zur Verfügung stehen würde, wurde insgesamt begründet nicht aufgezeigt.
Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Es ist somit insgesamt festzuhalten, dass in casu eine verfahrensrelevant wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend der persönlichen Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan verglichen zu den jeweils relevanten Verfahrenszeitpunkten, nämlich nicht nur den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BVwG, sondern seit dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, nicht aufgezeigt werden konnte.
Das Vorliegen von diesbezüglich verfahrenswesentlichen Veränderungen konnte in casu insgesamt auch nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes durch das BVwG erschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen und war zu beheben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I.: Stattgabe der Beschwerde3.1. Zu A) römisch eins.: Stattgabe der Beschwerde
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist....
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vergleiche den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3.3. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14. November 2014 der Status eine subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
In Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung des BF mehrfach, letztmalig durch Bescheid des BFA vom 03.November 2017 bis zum 13. November 2019 verlängert.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung bzw. auch der (mehrfachen) Verlängerung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - auch in der Herkunftsprovinz der Familie Beschwerdeführers, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern dem BF lediglich unterstellt, dass er seine Verwandtschaft im Heimatland bewusst verheimliche.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung bzw. auch der (mehrfachen) Verlängerung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - auch in der Herkunftsprovinz der Familie Beschwerdeführers, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern dem BF lediglich unterstellt, dass er seine Verwandtschaft im Heimatland bewusst verheimliche.
Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter haben keine Änderung erfahren.
Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Hinweises auf "bestehende Netzwerke in Afghanistan" in Form der Volksgruppe der Hazara ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Festzuhalten ist jedoch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
3.5. Im angefochtenen Bescheid ist entsprechend einer richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung, bzw. in casu auch zur Verängerung des subsidiären Schutzes geführt haben, ausreichend begründet insgesamt nicht zu erkennen.3.5. Im angefochtenen Bescheid ist entsprechend einer richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung, bzw. in casu auch zur Verängerung des subsidiären Schutzes geführt haben, ausreichend begründet insgesamt nicht zu erkennen.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ableitbar.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestehende - Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für etwaige sonstige Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder einer Glaubensgemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.7. Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts3.7. Zu A) römisch zwei.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.1429152.2.01Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021