Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2236277-1/3E, W235 2236277-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 1261959404-200229876, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 1261959404-200229876, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2020 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2018 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .12.2018 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 29).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2018 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .12.2018 dort einen Asylantrag stellte vergleiche AS 29).
1.2. Am 28.02.2020 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Angehörigen in Österreich habe. Einer seiner Brüder lebe in Deutschland und ein anderer Bruder lebe auf Malta. Im September 2017 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe in die Türkei gewollt, weil es dort Arbeit und Sicherheit gebe. Nach neun Monaten in der Türkei sei der Beschwerdeführer weiter nach Griechenland gereist, wo er ca. ein Jahr und zwei Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Griechenland sei er sehr schlecht behandelt worden. Dort habe er seine Fingerabdrücke abgegeben, aber keine Antwort erhalten. Er habe in Griechenland keine Unterstützung bekommen und habe sich sein Leben selbst finanzieren müssen. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, weil hier Verwandte leben würden.
In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 28.02.2020 zugelassen.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.03.2020 Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland und Ungarn. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.03.2020 Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland und Ungarn.
Mit Schreiben vom 12.03.2020 teilte die ungarische Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht in Erscheinung getreten ist.
Nach Erinnerung durch das Bundesamt gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.06.2020 bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Am XXXX .01.2019 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis von XXXX .06.2019 bis XXXX .06.2022. Allerdings hat er diese Dokumente nicht erhalten (vgl. AS 101). Nach Erinnerung durch das Bundesamt gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.06.2020 bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Am römisch 40 .01.2019 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis von römisch 40 .06.2019 bis römisch 40 .06.2022. Allerdings hat er diese Dokumente nicht erhalten vergleiche AS 101).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.09.2020 übergeben (vgl. AS 139). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.09.2020 übergeben vergleiche AS 139).
1.4. Am 28.09.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Einer seiner Brüder lebe in Deutschland und ein anderer auf Malta. In Österreich habe der Beschwerdeführer drei Cousins, die anerkannte Flüchtlinge seien. Seine Cousins würden in Wien leben. Der Beschwerdeführer wohne in einem Camp und besuche seine Cousins manchmal. Sonst hätten sie ca. zweimal pro Woche telefonischen Kontakt. Er lerne mit ihnen Deutsch und sie würden ihn unterstützen. Mit seinen Cousins habe der Beschwerdeführer niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten in Syrien nur im selben Ort gewohnt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu seinen Cousins nicht, aber wenn der Beschwerdeführer etwas benötige, würden sie es ihm geben. Er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Auf Vorhalt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2018 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er könne sich nicht mehr genau an das Datum erinnern. Er sei auf diese Insel gekommen und ihm seien – wie allen anderen Leuten – die Fingerabdrücke genommen worden. Der Beschwerdeführer habe weder einen Asylantrag in Griechenland gestellt noch habe er von den griechischen Behörden Schriftstücke bekommen. Ein Jahr lang sei er in Griechenland gewesen und habe dort auf der Insel XXXX in einem Lager gelebt. Griechenland habe er verlassen, weil die Lage sehr schlecht gewesen sei. Er habe nur jeden zweiten Tag zu essen bekommen und die medizinische Versorgung sei schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Unterstützung bekommen. Zwei Monate sei er auf der Straße gewesen. Auch sei seine Hand verletzt gewesen und niemand habe ihm geholfen. Araber hätten ihn damals beraubt und geschlagen. Der Beschwerdeführer sei beim Arzt gewesen. Bei Kälte habe er immer noch Schmerzen, sei jedoch in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen, weil er nicht Deutsch könne. Auch habe er „Stiche im Bauch“ und Krampfadern bei den Hoden. Diese Beschwerden habe er seit er in Griechenland gewesen sei, sei jedoch nicht beim Arzt gewesen, weil ihm das niemand gesagt habe. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente und habe auch keine Befunde. Zu dem Vorfall, als er geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Straße gegangen und „sie“ hätten Geld verlangt. Er habe es ihnen gegeben und „sie“ hätten ihn geschlagen. Der Vorfall sei in Athen gewesen, aber er wisse nicht wann. Genauer könne er sich an diesen Vorfall auch nicht erinnern. Anzeige habe er nicht erstattet, da ihm die Polizei viele Fragen stellen würde, die er nicht beantworten könne. Die Polizei würde ihn nach den Personen fragen und er könne keine Angaben dazu machen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe und daher seine Außerlandesbringung nach Griechenland anzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden im Griechenland habe und dort auch keinen Asylantrag gestellt habe. Zu den Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass er diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da er in Griechenland gewesen sei und sich auskenne. Er wolle nicht in Griechenland leben, sondern in Österreich bleiben und arbeiten. Auf Vorhalt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2018 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er könne sich nicht mehr genau an das Datum erinnern. Er sei auf diese Insel gekommen und ihm seien – wie allen anderen Leuten – die Fingerabdrücke genommen worden. Der Beschwerdeführer habe weder einen Asylantrag in Griechenland gestellt noch habe er von den griechischen Behörden Schriftstücke bekommen. Ein Jahr lang sei er in Griechenland gewesen und habe dort auf der Insel römisch 40 in einem Lager gelebt. Griechenland habe er verlassen, weil die Lage sehr schlecht gewesen sei. Er habe nur jeden zweiten Tag zu essen bekommen und die medizinische Versorgung sei schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Unterstützung bekommen. Zwei Monate sei er auf der Straße gewesen. Auch sei seine Hand verletzt gewesen und niemand habe ihm geholfen. Araber hätten ihn damals beraubt und geschlagen. Der Beschwerdeführer sei beim Arzt gewesen. Bei Kälte habe er immer noch Schmerzen, sei jedoch in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen, weil er nicht Deutsch könne. Auch habe er „Stiche im Bauch“ und Krampfadern bei den Hoden. Diese Beschwerden habe er seit er in Griechenland gewesen sei, sei jedoch nicht beim Arzt gewesen, weil ihm das niemand gesagt habe. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente und habe auch keine Befunde. Zu dem Vorfall, als er geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Straße gegangen und „sie“ hätten Geld verlangt. Er habe es ihnen gegeben und „sie“ hätten ihn geschlagen. Der Vorfall sei in Athen gewesen, aber er wisse nicht wann. Genauer könne er sich an diesen Vorfall auch nicht erinnern. Anzeige habe er nicht erstattet, da ihm die Polizei viele Fragen stellen würde, die er nicht beantworten könne. Die Polizei würde ihn nach den Personen fragen und er könne keine Angaben dazu machen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe und daher seine Außerlandesbringung nach Griechenland anzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden im Griechenland habe und dort auch keinen Asylantrag gestellt habe. Zu den Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass er diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da er in Griechenland gewesen sei und sich auskenne. Er wolle nicht in Griechenland leben, sondern in Österreich bleiben und arbeiten.
Neben sechs arabischsprachigen Seiten legte der Beschwerdeführer seinen Auszug aus dem [syrischen] Personenstandsregister vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt habe und dass die erforderliche medizinische Versorgung in Griechenland in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. In Österreich verfüge er über drei Cousins, die seinen Angaben zufolge anerkannte Flüchtlinge seien. Mit diesen Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher auch nie bestanden. Es bestehe auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland sowie zur COVID-19-Pandemie.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Befunde habe er bis zur Bescheiderstellung nicht in Vorlage bringen können. Auch habe er betreffend seine Schmerzen keine ärztliche Behandlung in Österreich in Anspruch genommen, obwohl er diese Beschwerden schon in Griechenland gehabt habe. Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Griechenland in ausreichendem Maße gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Griechenland. Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 seien amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um keine besonders vulnerable Person und es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen sei. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 05.06.2020. Den Angaben des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, werde kein Glaube geschenkt, da dieser der Mitteilung Griechenlands vom 05.06.2020, der zufolge er seit XXXX .01.2019 anerkannter Flüchtling sei und eine Aufenthaltsgenehmigung von XXXX .06.2019 bis XXXX .06.2022 erhalten habe, diametral entgegenstehe. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, ergebe sich schon aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er in Athen von unbekannten Tätern beraubt und geschlagen worden sei, sei anzumerken, dass hieraus nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer durch diesen Umstand in Griechenland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Ferner habe er die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Sofern der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Griechenland bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkrete den Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall seiner Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. Mangels Substanz werde das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung als nicht glaubhaft erachtet, da der Beschwerdeführer angegeben habe, in Griechenland medizinisch behandelt worden zu sein. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, dass gerade ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland den Status eines anerkannten Flüchtlings und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Griechenland verweigert werden würden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Befunde habe er bis zur Bescheiderstellung nicht in Vorlage bringen können. Auch habe er betreffend seine Schmerzen keine ärztliche Behandlung in Österreich in Anspruch genommen, obwohl er diese Beschwerden schon in Griechenland gehabt habe. Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Griechenland in ausreichendem Maße gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Griechenland. Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 seien amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um keine besonders vulnerable Person und es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen sei. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 05.06.2020. Den Angaben des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, werde kein Glaube geschenkt, da dieser der Mitteilung Griechenlands vom 05.06.2020, der zufolge er seit römisch 40 .01.2019 anerkannter Flüchtling sei und eine Aufenthaltsgenehmigung von römisch 40 .06.2019 bis römisch 40 .06.2022 erhalten habe, diametral entgegenstehe. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, ergebe sich schon aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er in Athen von unbekannten Tätern beraubt und geschlagen worden sei, sei anzumerken, dass hieraus nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer durch diesen Umstand in Griechenland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Ferner habe er die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Sofern der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Griechenland bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkrete den Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall seiner Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. Mangels Substanz werde das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung als nicht glaubhaft erachtet, da der Beschwerdeführer angegeben habe, in Griechenland medizinisch behandelt worden zu sein. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, dass gerade ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland den Status eines anerkannten Flüchtlings und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Griechenland verweigert werden würden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers seien nach Aktenstudium keine Gründe im Sinne des § 57 AsylG ersichtlich und sei daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden sich seine Cousins als anerkannte Flüchtlinge in Österreich befinden. Mit diesen Cousins lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Ferner wäre eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Cousins auch in Griechenland – etwa mittels Geldüberweisung – möglich. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins liege kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Nach Zitierung der aktuellen Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Überstellungszulässigkeit im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Griechenland als unzulässig angesehen werden müsse. Ferner seien bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers seien nach Aktenstudium keine Gründe im Sinne des Paragraph 57, AsylG ersichtlich und sei daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden sich seine Cousins als anerkannte Flüchtlinge in Österreich befinden. Mit diesen Cousins lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Ferner wäre eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Cousins auch in Griechenland – etwa mittels Geldüberweisung – möglich. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins liege kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Nach Zitierung der aktuellen Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Überstellungszulässigkeit im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Griechenland als unzulässig angesehen werden müsse. Ferner seien bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.10.2020 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland nicht mit demselben Rechtsinstitut in Österreich vergleichbar sei. Nach österreichischer Terminologie habe der Beschwerdeführer allenfalls eine „Duldung“ erhalten. Unter auszugsweiser Zitierung der Länderfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass systemische Mängel im griechischen Asylsystem auch für anerkannte Flüchtlinge bestünden, die dazu führen würden, dass eine Abschiebung nach Griechenland ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK wäre. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.10.2020 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland nicht mit demselben Rechtsinstitut in Österreich vergleichbar sei. Nach österreichischer Terminologie habe der Beschwerdeführer allenfalls eine „Duldung“ erhalten. Unter auszugsweiser Zitierung der Länderfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass systemische Mängel im griechischen Asylsystem auch für anerkannte Flüchtlinge bestünden, die dazu führen würden, dass eine Abschiebung nach Griechenland ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ausreise aus Syrien verbrachte der Beschwerdeführer ca. neun Monate in der Türkei und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er ca. ein Jahr und zwei Monate aufhältig war. In Griechenland wurde der Beschwerdeführer am XXXX .09.2018 erkennungsdienstlich behandelt und stellte am XXXX .12.2018 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am XXXX .01.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er erhielt eine von XXXX .06.2019 bis XXXX .06.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 27.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ausreise aus Syrien verbrachte der Beschwerdeführer ca. neun Monate in der Türkei und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er ca. ein Jahr und zwei Monate aufhältig war. In Griechenland wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2018 erkennungsdienstlich behandelt und stellte am römisch 40 .12.2018 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am römisch 40 .01.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er erhielt eine von römisch 40 .06.2019 bis römisch 40 .06.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 27.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
In Österreich leben drei Cousins des Beschwerdeführers, die anerkannte Flüchtlinge sind. Mit diesen Cousins hat der Beschwerdeführer nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Auch sonst bestehen keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 27.02.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 27.02.2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden auf den Seiten 18 bis 24 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit“. Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). […]
NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlinge inoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringungszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugang zu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018).
Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018).Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.2018).
Integrationsplan:
Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018).
In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).
Sozialleistungen:
Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019).
Medizinische Versorgung:
Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z.T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018). Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z.T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vergleiche AA 7.2.2018).
Wohnmöglichkeiten:
Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA). Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA).
Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018).
Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018).
Arbeitsmarkt:
Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z. B. Arbeiter- Samariter-Bund, Diakonie und Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a).
Bildung:
Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b). Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b).
Unterstützung durch NGOs:
NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.gr) Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019).NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.gr) Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) usw. (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung.
Zur COVID-19-Pandemie wurde festgestellt:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 08.10.2020, 10:50 Uhr, 50.848 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 830 Todesfälle; in Griechenland wurden zu diesem Zeitpunkt 20.947 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 424 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zur Dauer der Aufenthalte in der Türkei und in Griechenland, zu seiner Weiterreise und zu seiner Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2018 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .12.2018 einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Griechenland darüber hinaus von der griechischen Behörde bestätigt. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX .01.2019 ergibt sich aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 05.06.2020. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben, nicht glaubhaft, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge in Griechenland in einem Lager untergebracht gewesen sei, wozu die griechischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er keinen Asylantrag gestellt. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2018 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .12.2018 einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Griechenland darüber hinaus von der griechischen Behörde bestätigt. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland am römisch 40 .01.2019 ergibt sich aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 05.06.2020. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben, nicht glaubhaft, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge in Griechenland in einem Lager untergebracht gewesen sei, wozu die griechischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er keinen Asylantrag gestellt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführerin im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 25) sowie, dass es ihm gut gehe (vgl. AS 167). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er aufgrund einer in Griechenland erlittenen Verletzung bei Kälte Schmerzen in der Hand, „Stiche im Bauch“ und Krampfadern bei den Hoden habe, gab jedoch ebenso an, dass er in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen sei, keine Medikamente nehme und keine Befunde habe (vgl. AS 177, AS 179), sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung benötigt. Auch ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens in der Beschwerde nicht mehr erwähnt wurde.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführerin im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 25) sowie, dass es ihm gut gehe vergleiche AS 167). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er aufgrund einer in Griechenland erlittenen Verletzung bei Kälte Schmerzen in der Hand, „Stiche im Bauch“ und Krampfadern bei den Hoden habe, gab jedoch ebenso an, dass er in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen sei, keine Medikamente nehme und keine Befunde habe vergleiche AS 177, AS 179), sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung benötigt. Auch ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens in der Beschwerde nicht mehr erwähnt wurde.
Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen drei in Österreich aufhältigen Cousins. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er diesbezüglich vor, dass seine drei Cousins anerkannte Flüchtlinge seien, in Wien leben würden, er sie manchmal besuche und sonst nur telefonischen Kontakt habe. Mit diesen Cousins habe er nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und es bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis (vgl. AS 173). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbracht, er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. AS 175) und ferner aus seinen Angaben keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur ersichtlich waren, war die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich zu treffen. Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen drei in Österreich aufhältigen Cousins. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er diesbezüglich vor, dass seine drei Cousins anerkannte Flüchtlinge seien, in Wien leben würden, er sie manchmal besuche und sonst nur telefonischen Kontakt habe. Mit diesen Cousins habe er nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und es bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vergleiche AS 173). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbracht, er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft vergleiche AS 175) und ferner aus seinen Angaben keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur ersichtlich waren, war die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich zu treffen.
Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zu seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 22.10.2020 dem zufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 22.10.2020.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Griechenland stammen in ihrer letzten Überarbeitung vom 19.03.2020 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass er diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da er in Griechenland gewesen sei und sich auskenne (vgl. AS 181). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes entgegengetreten, sondern – im Gegenteil – wurden diese sogar auszugsweise zitiert. Es wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass er diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da er in Griechenland gewesen sei und sich auskenne vergleiche AS 181). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes entgegengetreten, sondern – im Gegenteil – wurden diese sogar auszugsweise zitiert. Es wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Griechenland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Griechenland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Artikel 2, Dublin III-VO, Seite 87).
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Betreffend seinen ca. ein Jahr und zwei Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland keine Unterstützung bekommen habe und sich sein Leben selbst habe finanzieren müssen. Die Lage sei schlecht gewesen. Zum Vorbringen, er habe keine Unterstützung erhalten, sind dem Beschwerdeführer seine eigenen Angaben entgegenzuhalten, denen zufolge er ein Jahr lang in Griechenland auf der Insel XXXX in einem Lager untergebracht gewesen und versorgt worden sei (vgl. AS 175), sodass er sehr wohl von den griechischen Behörden unterstützt wurde und auch nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am XXXX .01.2019 im Lager bleiben durfte, was sich auch mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deckt. Auch wenn die Versorgung in Griechenland nicht denselben Standard wie in Österreich erreicht – so gab der Beschwerdeführer an, er habe nur jeden zweiten Tag zu essen bekommen -, ist dennoch festzuhalten, dass er untergebracht und grundsätzlich versorgt wurde. Ferner hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, sich in Griechenland an die dort zahlreich ansässigen NGOs zu wenden, die Übrigen auch Sprachkurse für Griechisch und Englisch anbieten (vgl. Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Betreffend die Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland ist der Vollständigkeit halber noch darauf zu verweisen, dass eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung auch für die griechische Bevölkerung nicht besteht (vgl. Seite 21 des angefochtenen Bescheides), sodass Schutzberechtigte in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt sind als griechische Staatsbürger. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und von den griechischen Behörden keine Schriftstücke erhalten, ist er darauf zu verweisen, dass er wohl auch von sich aus Kontakt zu den griechischen Behörden aufnehmen hätte können, um seine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, ist darüber hinaus nicht glaubhaft, da es auch für ihn offensichtlich sein musste, dass er andernfalls wohl kaum von den griechischen Behörden in einem Lager untergebracht worden wäre. 3.2.3.2. Betreffend seinen ca. ein Jahr und zwei Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland keine Unterstützung bekommen habe und sich sein Leben selbst habe finanzieren müssen. Die Lage sei schlecht gewesen. Zum Vorbringen, er habe keine Unterstützung erhalten, sind dem Beschwerdeführer seine eigenen Angaben entgegenzuhalten, denen zufolge er ein Jahr lang in Griechenland auf der Insel römisch 40 in einem Lager untergebracht gewesen und versorgt worden sei vergleiche AS 175), sodass er sehr wohl von den griechischen Behörden unterstützt wurde und auch nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am römisch 40 .01.2019 im Lager bleiben durfte, was sich auch mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deckt. Auch wenn die Versorgung in Griechenland nicht denselben Standard wie in Österreich erreicht – so gab der Beschwerdeführer an, er habe nur jeden zweiten Tag zu essen bekommen -, ist dennoch festzuhalten, dass er untergebracht und grundsätzlich versorgt wurde. Ferner hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, sich in Griechenland an die dort zahlreich ansässigen NGOs zu wenden, die Übrigen auch Sprachkurse für Griechisch und Englisch anbieten vergleiche Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Betreffend die Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland ist der Vollständigkeit halber noch darauf zu verweisen, dass eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung auch für die griechische Bevölkerung nicht besteht vergleiche Seite 21 des angefochtenen Bescheides), sodass Schutzberechtigte in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt sind als griechische Staatsbürger. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und von den griechischen Behörden keine Schriftstücke erhalten, ist er darauf zu verweisen, dass er wohl auch von sich aus Kontakt zu den griechischen Behörden aufnehmen hätte können, um seine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, ist darüber hinaus nicht glaubhaft, da es auch für ihn offensichtlich sein musste, dass er andernfalls wohl kaum von den griechischen Behörden in einem Lager untergebracht worden wäre.
Zu dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall, er sei von Arabern geschlagen und beraubt worden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Er gab an, der Vorfall sei in Athen gewesen, aber er wisse nicht wann. Er sei auf der Straße gegangen und „sie“ hätten Geld verlangt. Er habe es ihnen gegeben und „sie“ hätten ihn geschlagen. Genauer könne er sich an den Vorfall nicht erinnern (vgl. AS 177, AS 179). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm niemand geholfen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er keine Anzeige erstattet hat und sohin die griechische Polizei von dem Vorfall nichts wissen konnte. Der griechische Staat ist jedenfalls in der Lage und auch willens den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann.Zu dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall, er sei von Arabern geschlagen und beraubt worden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Er gab an, der Vorfall sei in Athen gewesen, aber er wisse nicht wann. Er sei auf der Straße gegangen und „sie“ hätten Geld verlangt. Er habe es ihnen gegeben und „sie“ hätten ihn geschlagen. Genauer könne er sich an den Vorfall nicht erinnern vergleiche AS 177, AS 179). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm niemand geholfen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er keine Anzeige erstattet hat und sohin die griechische Polizei von dem Vorfall nichts wissen konnte. Der griechische Staat ist jedenfalls in der Lage und auch willens den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, dass er (ernsthaft) versucht hätte, Arbeit zu finden. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen – sohin auch dem Beschwerdeführer als Asylberechtigten – zu.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger. Sie erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; eine solche hätte der Beschwerdeführer wohl bei entsprechender Kontaktaufnahme mit den griechischen Behörden auch ausgestellt bekommen. Wie dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 05.06.2020 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer als Asylberechtigem eine Aufenthaltserlaubnis von XXXX .06.2019 bis XXXX .06.2022 erteilt (vgl. AS 101). Ferner haben Asylberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt, zu unentgeltlicher medizinischer Behandlung und Kinder können zur Schule gehen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf die Beantragung von Sozialleistungen auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er in Österreich Integrationsangebote angenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeausführungen, nach österreichischer Terminologie habe der Beschwerdeführer in Griechenland allenfalls eine „Duldung“ erhalten nicht nachvollziehbar, zumal dies auch in keiner Weise näher begründet wurde. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger. Sie erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; eine solche hätte der Beschwerdeführer wohl bei entsprechender Kontaktaufnahme mit den griechischen Behörden auch ausgestellt bekommen. Wie dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 05.06.2020 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer als Asylberechtigem eine Aufenthaltserlaubnis von römisch 40 .06.2019 bis römisch 40 .06.2022 erteilt vergleiche AS 101). Ferner haben Asylberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt, zu unentgeltlicher medizinischer Behandlung und Kinder können zur Schule gehen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf die Beantragung von Sozialleistungen auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er in Österreich Integrationsangebote angenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeausführungen, nach österreichischer Terminologie habe der Beschwerdeführer in Griechenland allenfalls eine „Duldung“ erhalten nicht nachvollziehbar, zumal dies auch in keiner Weise näher begründet wurde.
Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigten seitens der griechischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist auch hervorzuheben, dass unerheblich ist, ob der Standard der griechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungseinrichtungen gewährleistet sind. Dass dies in Griechenland der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei entnehmen. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigten seitens der griechischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist auch hervorzuheben, dass unerheblich ist, ob der Standard der griechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungseinrichtungen gewährleistet sind. Dass dies in Griechenland der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei entnehmen.
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den vorliegenden Daten der Antragstellung in Griechenland am XXXX .12.2018 und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen am XXXX .01.2019 ist zudem ersichtlich, dass das Verfahren ausgesprochen zügig geführt wurde. Nur am Rande wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten – etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK – bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den vorliegenden Daten der Antragstellung in Griechenland am römisch 40 .12.2018 und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen am römisch 40 .01.2019 ist zudem ersichtlich, dass das Verfahren ausgesprochen zügig geführt wurde. Nur am Rande wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten – etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK – bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihm bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihm bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. hierzu auch VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). 3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche hierzu auch VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist (vgl. zu den vorgebrachten körperlichen Beschwerden die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass anerkannte Schutzberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) haben und in die staatliche Krankenversicherung miteinbezogen sind. Auch in der Praxis erfüllt das griechische Gesundheitssystem diesen Anspruch. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die medizinische Versorgung in Griechenland sei „schlecht“ gewesen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Angabe lediglich ohne nähere Begründung in den Raum gestellt wurde und zum andern hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er nach dem behaupteten Überfall durch „die Araber“ beim Arzt gewesen sei (vgl. AS 177), sodass sich aus der Aussage des Beschwerdeführer selbst ergibt, dass er in Griechenland medizinische Hilfe erhalten hat, als er diese benötigte. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland (wieder) gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Griechenland tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist vergleiche zu den vorgebrachten körperlichen Beschwerden die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass anerkannte Schutzberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) haben und in die staatliche Krankenversicherung miteinbezogen sind. Auch in der Praxis erfüllt das griechische Gesundheitssystem diesen Anspruch. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die medizinische Versorgung in Griechenland sei „schlecht“ gewesen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Angabe lediglich ohne nähere Begründung in den Raum gestellt wurde und zum andern hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er nach dem behaupteten Überfall durch „die Araber“ beim Arzt gewesen sei vergleiche AS 177), sodass sich aus der Aussage des Beschwerdeführer selbst ergibt, dass er in Griechenland medizinische Hilfe erhalten hat, als er diese benötigte. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland (wieder) gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Griechenland tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 20 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 20 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.
Da das Verfahren des Beschwerdeführers am 28.02.2020 zugelassen wurde, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG nicht entgegensteht. Da das Verfahren des Beschwerdeführers am 28.02.2020 zugelassen wurde, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG nicht entgegensteht.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.4.2. Der Beschwerdeführer führt familiäre Anknüpfungspunkte zu drei in Österreich aufhältigen Cousins an. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit keinem dieser Cousins jemals im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen. Insgesamt betrachtet ist die in Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Cousins nicht vorhanden und wurde darüber hinaus auch nicht behauptet, sodass durch die Überstellung nach Griechenland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 27.02.2020 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. neun Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. neun Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wurde, dass er in Griechenland asylberechtigt ist und trotzdem angab, dass er nicht in Griechenland leben wolle, sondern in Österreich bleiben und arbeiten (vgl. AS 183). Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wurde, dass er in Griechenland asylberechtigt ist und trotzdem angab, dass er nicht in Griechenland leben wolle, sondern in Österreich bleiben und arbeiten vergleiche AS 183).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hat.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hat.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt noch liegen die Fälle der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt noch liegen die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor (was im Übrigen in der Beschwerde auch gar nicht beantragt wurde). 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor (was im Übrigen in der Beschwerde auch gar nicht beantragt wurde).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Außerlandesbringung berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2236277.1.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021