Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I415 2237271-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX , StA. Slowenien, geboren am XXXX , vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Slowenien, geboren am römisch 40 , vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, wurde während seines seit August 2012 andauernden Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2020 teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) mit, dass aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit – und insbesondere seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 10.03.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei. Er wurde zur Erstattung einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.10.2020 nach.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2020 teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) mit, dass aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit – und insbesondere seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 10.03.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei. Er wurde zur Erstattung einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.10.2020 nach.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 29.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den fünf einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet; sein Privatleben stünde dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 29.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den fünf einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet; sein Privatleben stünde dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 23.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer bereue sein bisheriges Fehlverhalten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Darüber hinaus stehe das verhängte Aufenthaltsverbot nicht in Relation zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten. Das BFA habe die Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt.
5. Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sloweniens. Seine Identität steht fest.
Er wurde in Deutschland geboren, wo er sich bis zu seinem neunten Lebensjahr aufhielt. Von 1984 bis 2012 lebte er in Slowenien. Seit dem 23.08.2012 hält er sich im österreichischen Bundesgebiet auf. Er war den überwiegenden Großteil dieser Zeit behördlich gemeldet und ist seit 02.04.2013 in Besitz einer Anmeldebescheinigung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat in Slowenien eine Berufsausbildung als XXXX absolviert. Er war in Österreich immer wieder, jeweils für wenige Monate, bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt, außerdem bezog er vorübergehend Arbeitslosengeld sowie Leistungen aus der Mindestsicherung. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betragen insgesamt rund drei Jahre. Zuletzt ging er von 27.05.2019 bis 11.05.2020 durchgehend einer Beschäftigung nach. Aktuell verfügt er in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung und ist als mittellos anzusehen.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat in Slowenien eine Berufsausbildung als römisch 40 absolviert. Er war in Österreich immer wieder, jeweils für wenige Monate, bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt, außerdem bezog er vorübergehend Arbeitslosengeld sowie Leistungen aus der Mindestsicherung. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betragen insgesamt rund drei Jahre. Zuletzt ging er von 27.05.2019 bis 11.05.2020 durchgehend einer Beschäftigung nach. Aktuell verfügt er in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung und ist als mittellos anzusehen.
In Österreich lebt eine Cousine des Beschwerdeführers. Ansonsten hat er im Bundesgebiet keine familiären oder gesellschaftlichen Bindungen.
In seinem Herkunftsstaat Slowenien lebt eine volljährige Tochter des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2015, Zl. XXXX wurde er wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR), im NEF 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wovon zunächst die Hälfte unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.11.2016 wurde die bedingte Strafnachsicht jedoch widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, sowie des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR), im NEF 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wovon zunächst die Hälfte unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.11.2016 wurde die bedingte Strafnachsicht jedoch widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 EUR (4.800,00 EUR), im NEF 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 EUR (4.800,00 EUR), im NEF 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 7,00 EUR (1.680,00 EUR), im NEF 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.11.2020 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins und 107 Absatz 2, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 7,00 EUR (1.680,00 EUR), im NEF 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.11.2020 widerrufen.
Am 25.10.2017, Zl. XXXX , verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten.Am 25.10.2017, Zl. römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Weiters wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Weiters wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2019 in XXXX der C.B. in den Oberarm gebissen hat, wodurch sich diese ein Hämatom am Oberarm zuzog, und er sie mithin vorsätzlich am Körper verletzt hat. Bi der Strafbemessung kamen keine Milderungsgründe zur Anwendung, erschwerend wirkten sich die vier einschlägigen Vorstrafenbelastungen des Beschwerdeführers aus.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2019 in römisch 40 der C.B. in den Oberarm gebissen hat, wodurch sich diese ein Hämatom am Oberarm zuzog, und er sie mithin vorsätzlich am Körper verletzt hat. Bi der Strafbemessung kamen keine Milderungsgründe zur Anwendung, erschwerend wirkten sich die vier einschlägigen Vorstrafenbelastungen des Beschwerdeführers aus.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB in Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.03.2020 zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.03.2020 zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Grund für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2019 in XXXX die C.H., indem er ihr von hinten zumindest einen Faustschlag gegen den Rücken versetzte, wodurch diese zu Boden stürzte, am Körper verletzt hat und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung bzw. länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine Fraktur des linken Ellenbogens, herbeigeführt hat.Grund für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2019 in römisch 40 die C.H., indem er ihr von hinten zumindest einen Faustschlag gegen den Rücken versetzte, wodurch diese zu Boden stürzte, am Körper verletzt hat und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung bzw. länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine Fraktur des linken Ellenbogens, herbeigeführt hat.
Mildernd wirkte sich die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen sowie die Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers.
Seit dem 09.09.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Angaben im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit August 2012 geht aus dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) hervor, die Feststellungen zu seinen früheren Wohnorten beruhen auf seinen eigenen, glaubhaften Angaben.
Die Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers ist im zentralen Fremdenregister dokumentiert.
Der Beschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und es liegen keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit vor. Die Feststellungen zur beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben.
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor. Daraus ist ebenso ersichtlich, dass er seit dem 12.05.2020 keiner Beschäftigung mehr im Bundesgebiet nachgeht und aktuell über keine Sozial- und Krankenversicherung verfügt, sodass mangels Vorliegens geeigneter Nachweise seine Mittellosigkeit anzunehmen ist.
Seine familiären und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus seinen plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA sowie im Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den vorliegenden Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2020 und des Landesgerichtes XXXX vom 17.11.2020.Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den vorliegenden Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2020 und des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.11.2020.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, basiert auf der Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt laut dem Zentralen Melderegister (ZMR).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zu den Rechtsgrundlagen
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Auch liegt trotz seines seit August 2012 andauernden Aufenthaltes in Österreich – mangels ausreichender Zeiten der Erwerbstätigkeit (oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht) – kein rechtmäßiger Aufenthalt über fünf Jahren und damit kein Erwerb eines Daueraufenthaltstitels vor, der zu einem erhöhten Gefährdungsmaßstab führen würde. Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Auch liegt trotz seines seit August 2012 andauernden Aufenthaltes in Österreich – mangels ausreichender Zeiten der Erwerbstätigkeit (oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht) – kein rechtmäßiger Aufenthalt über fünf Jahren und damit kein Erwerb eines Daueraufenthaltstitels vor, der zu einem erhöhten Gefährdungsmaßstab führen würde.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 bzw. mehr als 10 Jahren nicht erfüllt ist, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG gegen ihn zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 bzw. mehr als 10 Jahren nicht erfüllt ist, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG gegen ihn zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Die zahlreichen einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen durchwegs wegen Gewaltdelikten gegen die körperliche und psychische Integrität, sowie die Wirkungslosigkeit vorangegangener Sanktionen führen dazu, dass für den Beschwerdeführer derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer offenbar gleichgültig gegenüber. Er wurde auch immer wieder während noch offener Probezeit erneut strafbar, was verdeutlicht, dass ihn weder die Haft noch die Furcht vor einer weiteren Inhaftierung von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Ein derart schneller Rückfall indiziert eine geringe Hemmschwelle des Beschwerdeführers, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Erschwerend kommt hinzu, dass er selbst vor der Anwendung körperlicher Gewalt auch gegenüber völlig unbeteiligten Personen ohne vorangegangene Provokation nicht zurückschreckt. So hat er beispielsweise ohne jegliche Vorwarnung eine ihm unbekannte Frau in den Oberarm gebissen und einer anderen Person von hinten einen derart heftigen Faustschlag in den Rücken versetzt, dass diese zu Sturz kam und sich eine schwere Verletzung zuzog. Es ist daher davon auszugehen, dass sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, auch, weil die zuletzt abgeurteilten Straftaten noch nicht lange zurückliegen.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Solange sich jemand in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Zudem wird in der Beschwerde eine „neue Chance“ für den Beschwerdeführer gefordert, wobei jedoch verkannt wird, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal verurteilt wurde und schon in den vergangenen Jahren die Möglichkeit zu einer positiven Veränderung nicht genützt hat.
In der Beschwerde wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer überzeugt sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Zwar möchte er seine Straftaten nicht verharmlosen, jedoch erachte er nicht, dass diese einen derart hohen Unrechtsgehalt aufweisen, dass die Erlassung eines vierjährigen Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig erscheine.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch eine gravierende und von evidenter Unbelehrbarkeit gekennzeichnete Gewaltdelinquenz vorzuwerfen, die zur wiederholten Verhängung von mehrmonatigen Freiheitsstrafen führte. Zuletzt wurde über ihn (unter Berücksichtigung der am 17.11.2020 verhängten Zusatzstrafe) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt dreizehn Monaten verhängt.
Es muss daher davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Soweit eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich lebt, wurde keine besondere Abhängigkeit behauptet, sodass von keinem in Österreich geführten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Soweit eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich lebt, wurde keine besondere Abhängigkeit behauptet, sodass von keinem in Österreich geführten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist.
Ebenso wenig liegt eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer ging nur für jeweils kurze Zeiträume in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, von einer maßgeblichen beruflichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden. Auch wenn man der Beschwerde dahin folgt, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und im Bundesgebiet Freunde gefunden hat, liegt jedenfalls keine umfassende Verankerung im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Im Inland lebende Freunde können den Beschwerdeführer ob der Nähe zu seinem Heimatstaat auch dort besuchen.
Es ist ihm außerdem zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. In Slowenien lebt eine erwachsene Tochter des Beschwerdeführers. Er hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Weiters hat er dort eine Berufsausbildung als XXXX absolviert. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit seine Lebenserhaltungskosten decken kann.Es ist ihm außerdem zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. In Slowenien lebt eine erwachsene Tochter des Beschwerdeführers. Er hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Weiters hat er dort eine Berufsausbildung als römisch 40 absolviert. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit seine Lebenserhaltungskosten decken kann.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schwerer Straffälligkeit weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207); dies muss auch für die Interessensabwägung nach § 67 FPG gelten.Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schwerer Straffälligkeit weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen vergleiche etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207); dies muss auch für die Interessensabwägung nach Paragraph 67, FPG gelten.
Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verstöße gegen die Rechtsordnung ist ein vierjähriges Aufenthaltsverbot - welches im mittleren Bereich der möglichen Höchstdauer angesiedelt ist - angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.
Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führt und er hier nicht beruflich verankert ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.3 Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer begründet.
Ob der gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers und der mit der Wirkungslosigkeit früherer Sanktionen verbundenen Wiederholungsgefahr ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG, noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet erweist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG, noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet erweist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Geldstrafe Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Hausfriedensbruch Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2237271.2.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021