Entscheidungsdatum
04.12.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W169 2162324-1/17E
W169 2162327-1/16E
W169 2162330-1/12E
W169 2186239-1/13EW169 2162324-1/17E, W169 2162327-1/16E, W169 2162330-1/12E, W169 2186239-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017 (ad 1.-3.) und 13.02.2018 (ad 4.), Zlen. 151572781-1091427305 (ad 1.), 1091421508-151572773 (ad 2.), 151572790-1091427109 (ad 3.) und 1180523110-180110293 (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017 (ad 1.-3.) und 13.02.2018 (ad 4.), Zlen. 151572781-1091427305 (ad 1.), 1091421508-151572773 (ad 2.), 151572790-1091427109 (ad 3.) und 1180523110-180110293 (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX , , 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. römisch 40 , , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.10.2015 stellte die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2015 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie aus Karabagh stamme, traditionell verheiratet und Analphabetin sei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Cousin, ein sehr alter Mann, sie geschlagen habe, weil sie ihn nicht heiraten habe wollen. Auch sei sie von den Taliban unterdrückt worden, weshalb sie ihr ganzes Vermögen verloren hätten.
Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag aus, dass er aus Ghazni stamme, traditionell verheiratet sei, Analphabet sei und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass seine Ehegattin in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sie sei geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um das Leben seiner Familie.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2017 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Bezirk Karabagh in der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX , geboren worden sei. Sie sei verheiratet, ihr Ehegatte stamme aus dem Bezirk Malestan in der Provinz Ghazni. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, welcher im Iran geboren sei. Sie sei traditionell verheiratet, sie hätten 2009 im Iran geheiratet. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie noch sehr klein gewesen sei. Sie sei bei ihrem Cousin aufgewachsen, welcher sie oft geschlagen habe. Er habe gewollt, dass sie ihn wegen des Erbes ihrer Eltern heirate. Er habe ihr gedroht, wenn sie ihn nicht heiraten würde, würde er sie beschneiden, damit niemand mehr sie heiraten könne. Ihr Cousin sei bereits verheiratet gewesen. Im Alter von 18 Jahren sei sie von ihm vergewaltigt worden. Am nächsten Tag habe seine Ehegattin zu ihr gesagt, dass sie sie töten werde, wenn sie ihren Mann heirate. Nachdem ihr Cousin und seine Ehegattin das Haus nach einem Streit verlassen hätten, sei sie weggelaufen. Unterwegs habe sie einen alten Mann getroffen, der sie gefragt habe, was passiert sei. Dieser habe sie dann in ein Hotel in Nahur gebracht. Dort seien viele Männer und auch eine Frau versammelt gewesen. Der Sohn der alten Frau habe der Erstbeschwerdeführerin geholfen. Er und seine Mutter hätten die Erstbeschwerdeführerin mitgenommen und sie zum Arzt gebracht, welcher ihr Medikamente verschrieben habe. Sie habe dann sechs Monate bei diesen gelebt. Dann habe ihr jetziger Ehegatte zu ihr gesagt, dass sie nun gesund sei und jetzt gehen könne, wohin sie wolle. Sie habe aber gesagt, sie wolle lieber hier bleiben und ihn heiraten. Sie sei dann mit ihrem nunmehrigen Ehegatten über Ghazni in den Iran gereist, wo sie geheiratet hätten. Das Elternhaus und die Grundstücke ihrer Eltern seien ihr von ihrem Cousin weggenommen worden. In Afghanistan würden ein Onkel und ihre Schwester leben. Wo genau diese aufhältig seien, wisse sie nicht, zumal sie keinen Kontakt zu diesen habe. Mit den Behörden in Afghanistan habe sie keine Probleme gehabt. Sollte sie zurückgehen, würde sie getötet werden. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2017 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Bezirk Karabagh in der Provinz Ghazni, im Dorf römisch 40 , geboren worden sei. Sie sei verheiratet, ihr Ehegatte stamme aus dem Bezirk Malestan in der Provinz Ghazni. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, welcher im Iran geboren sei. Sie sei traditionell verheiratet, sie hätten 2009 im Iran geheiratet. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie noch sehr klein gewesen sei. Sie sei bei ihrem Cousin aufgewachsen, welcher sie oft geschlagen habe. Er habe gewollt, dass sie ihn wegen des Erbes ihrer Eltern heirate. Er habe ihr gedroht, wenn sie ihn nicht heiraten würde, würde er sie beschneiden, damit niemand mehr sie heiraten könne. Ihr Cousin sei bereits verheiratet gewesen. Im Alter von 18 Jahren sei sie von ihm vergewaltigt worden. Am nächsten Tag habe seine Ehegattin zu ihr gesagt, dass sie sie töten werde, wenn sie ihren Mann heirate. Nachdem ihr Cousin und seine Ehegattin das Haus nach einem Streit verlassen hätten, sei sie weggelaufen. Unterwegs habe sie einen alten Mann getroffen, der sie gefragt habe, was passiert sei. Dieser habe sie dann in ein Hotel in Nahur gebracht. Dort seien viele Männer und auch eine Frau versammelt gewesen. Der Sohn der alten Frau habe der Erstbeschwerdeführerin geholfen. Er und seine Mutter hätten die Erstbeschwerdeführerin mitgenommen und sie zum Arzt gebracht, welcher ihr Medikamente verschrieben habe. Sie habe dann sechs Monate bei diesen gelebt. Dann habe ihr jetziger Ehegatte zu ihr gesagt, dass sie nun gesund sei und jetzt gehen könne, wohin sie wolle. Sie habe aber gesagt, sie wolle lieber hier bleiben und ihn heiraten. Sie sei dann mit ihrem nunmehrigen Ehegatten über Ghazni in den Iran gereist, wo sie geheiratet hätten. Das Elternhaus und die Grundstücke ihrer Eltern seien ihr von ihrem Cousin weggenommen worden. In Afghanistan würden ein Onkel und ihre Schwester leben. Wo genau diese aufhältig seien, wisse sie nicht, zumal sie keinen Kontakt zu diesen habe. Mit den Behörden in Afghanistan habe sie keine Probleme gehabt. Sollte sie zurückgehen, würde sie getötet werden.
Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie jetzt keinen Glauben mehr habe. Sie wolle in Österreich einen Beruf erlernen und auf eigenen Beinen stehen. Sie spreche ein wenig Deutsch. Ihr Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, würde den Kindergarten besuchen. Sonntags würden sie in die Kirche gehen. Sie habe hier viele Freunde, wolle ihre Sprache noch verbessern und ein schönes Leben führen. Sie besuche zurzeit einen Deutschkurs.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine Tazkira, eine Teilnahmebestätigung an einem „Alpha-Kurs“, eine Bestätigung der Pfarre XXXX vom 12.01.2017, woraus sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer immer wieder den Sonntagsgottesdienst besuchen würden, Interesse am Christentum geäußert und auch den Wunsch hätten, mehr darüber zu erfahren, eine Teilnahmebestätigung von Start Wien am Info-Modul „Bildung“, „Zusammenleben“, „Soziales“, „Gesundheit“ und „Wohnen“ sowie eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens der Erzdiözese Wien betreffend den Drittbeschwerdeführer.Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine Tazkira, eine Teilnahmebestätigung an einem „Alpha-Kurs“, eine Bestätigung der Pfarre römisch 40 vom 12.01.2017, woraus sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer immer wieder den Sonntagsgottesdienst besuchen würden, Interesse am Christentum geäußert und auch den Wunsch hätten, mehr darüber zu erfahren, eine Teilnahmebestätigung von Start Wien am Info-Modul „Bildung“, „Zusammenleben“, „Soziales“, „Gesundheit“ und „Wohnen“ sowie eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens der Erzdiözese Wien betreffend den Drittbeschwerdeführer.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag vor, dass er aus dem Bezirk Malestan in der Provinz Ghazni stamme, verheiratet sei und ein Kind habe. Sie hätten 2009 im Iran geheiratet. In Afghanistan habe er als Bauarbeiter, Fliesenleger und Schweißer, im Iran als Fliesenleger und Steinmetz gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder von ihm sei verschollen, seine Schwester lebe im Bezirk Malestan in der Provinz Ghazni. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er selbst keine Probleme gehabt habe. Seine Frau habe Probleme gehabt, als er sie kennengelernt habe. Er habe sie zu sich genommen und sechs Monate lang gepflegt, bis sie wieder gesund gewesen sei. Dann habe er zu ihr gesagt, dass sie nun frei sei und gehen könne, wohin sie wolle. Sie habe gesagt, sie wolle nirgends hingehen, da sie kein Zuhause habe. Sie wolle hier bleiben. Seine nunmehrige Frau habe mit seiner Mutter geredet und ihr gesagt, dass sie den Zweitbeschwerdeführer gerne heiraten wolle; er sei damit einverstanden gewesen. Seine nunmehrige Ehegattin sei von ihrem Cousin vergewaltigt worden. Sie seien dann in den Iran gereist, wo sie geheiratet hätten. Weiters gab der Zweibeschwerdeführer an, dass er der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehöre. Er sei aber kein gläubiger Moslem. Er gehe nicht in die Moschee und bete auch nicht. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er wolle, dass sein Kind in Österreich die Schule besuche. Er selbst wolle arbeiten. Zurzeit besuche er einen Deutschkurs. Er habe auch schon österreichische Freunde. Auch gehe er in die Kirche, um dort zu helfen.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Zweitbeschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, eine Teilnahmebestätigung von Start Wien am Info-Modul „Bildung“, „Zusammenleben“, „Soziales“, „Gesundheit“ und „Wohnen“ sowie eine Kopie seiner Tazkira vor.
3. Am 27.03.2017 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer sowie diverse Fotos, welche die westliche Gesinnung der Erstbeschwerdeführerin darstellen sollen, ein. Dazu wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer westlichen Gesinnung eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu gewärtigen hätte.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 01.06.2018 erteilt. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 01.06.2018 erteilt.
5. Gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erneut auf die westliche Gesinnung der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen. Im Rahmen der Beschwerde wurde nochmals das Schreiben der Pfarre XXXX vom 12.01.2017 übermittelt und der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erneut auf die westliche Gesinnung der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen. Im Rahmen der Beschwerde wurde nochmals das Schreiben der Pfarre römisch 40 vom 12.01.2017 übermittelt und der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
6. Am 18.01.2018 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese am 01.02.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2019 erteilt.6. Am 18.01.2018 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese am 01.02.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2019 erteilt.
7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der rechtsfreundliche Vertreter der Vierbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. 7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides hat der rechtsfreundliche Vertreter der Vierbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
8. Am 08.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, worin ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführer zum Christentum hingewandt hätten. Zum Nachweis ihrer Hinwendung zum Christentum übermittelten die Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben von Kardinal XXXX vom 31.10.2018 über die Aufnahme in das Katechumenat sowie die Taufkurkunden der Beschwerdeführer vom 02.12.2018 bzw. vom 04.12.2018. In diesem Zusammenhang wurde weiters ausgeführt, dass ihnen in Afghanistan die Inanspruchnahme von Schutz auf keinen Fall zuzumuten sei, da der Staat selbst Konversion und Apostasie unter Strafe stelle, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. 8. Am 08.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, worin ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführer zum Christentum hingewandt hätten. Zum Nachweis ihrer Hinwendung zum Christentum übermittelten die Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben von Kardinal römisch 40 vom 31.10.2018 über die Aufnahme in das Katechumenat sowie die Taufkurkunden der Beschwerdeführer vom 02.12.2018 bzw. vom 04.12.2018. In diesem Zusammenhang wurde weiters ausgeführt, dass ihnen in Afghanistan die Inanspruchnahme von Schutz auf keinen Fall zuzumuten sei, da der Staat selbst Konversion und Apostasie unter Strafe stelle, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse.
9. Am 12.10.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der nunmehrigen Vertreterin der Beschwerdeführer sowie weitere Beweismittel ein, wie ein Schreiben von XXXX , Pfarrer und Dechant der Pfarre XXXX vom 10.10.2020, ein Schreiben des Taufpaten des Zweitbeschwerdeführers vom 09.10.2020, ein Konvolut an Empfehlungsschreiben der Gemeindemitglieder, das B1-Zeugnis der Erstbeschwerdeführerin, eine Trainingsvereinbarung (AMS Training) des Zweitbeschwerdeführers, aus der sich ergibt, dass er aufgrund der Coronakrise seine Beschäftigung bei der Firma XXXX verloren habe, sowie Zeugnisse und Empfehlungsschreiben der Religionslehrerin des Drittbeschwerdeführers. 9. Am 12.10.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der nunmehrigen Vertreterin der Beschwerdeführer sowie weitere Beweismittel ein, wie ein Schreiben von römisch 40 , Pfarrer und Dechant der Pfarre römisch 40 vom 10.10.2020, ein Schreiben des Taufpaten des Zweitbeschwerdeführers vom 09.10.2020, ein Konvolut an Empfehlungsschreiben der Gemeindemitglieder, das B1-Zeugnis der Erstbeschwerdeführerin, eine Trainingsvereinbarung (AMS Training) des Zweitbeschwerdeführers, aus der sich ergibt, dass er aufgrund der Coronakrise seine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 verloren habe, sowie Zeugnisse und Empfehlungsschreiben der Religionslehrerin des Drittbeschwerdeführers.
10. Am 21.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet. Der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj. Viertbeschwerdeführerin sind die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX , Distrikt Karabagh, in der Provinz Ghazni, geboren. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin verstarben, als sie drei oder vier Jahre alt war. Danach wuchs sei bei ihrem Cousin väterlicherseits auf, welcher auch für sie sorgte Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Afghanistan keine Schule und hat nie gearbeitet. Im Alter von 18 oder 19 Jahren flüchtete die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, in den Iran, wo beide heirateten. Der mj. Drittbeschwerdeführer kam im Iran auf die Welt. Im Iran lebten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer fünf Jahre. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet. Der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj. Viertbeschwerdeführerin sind die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt Karabagh, in der Provinz Ghazni, geboren. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin verstarben, als sie drei oder vier Jahre alt war. Danach wuchs sei bei ihrem Cousin väterlicherseits auf, welcher auch für sie sorgte Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Afghanistan keine Schule und hat nie gearbeitet. Im Alter von 18 oder 19 Jahren flüchtete die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, in den Iran, wo beide heirateten. Der mj. Drittbeschwerdeführer kam im Iran auf die Welt. Im Iran lebten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer fünf Jahre.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt Malestan, in der Provinz Ghazni, geboren, besuchte im Heimatland keine Schule und arbeitete in der Landwirtschaft, als Tischler und auf Baustellen. Im Iran arbeitete er auf Baustellen als Fliesenleger und als Schweißer. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt Malestan, in der Provinz Ghazni, geboren, besuchte im Heimatland keine Schule und arbeitete in der Landwirtschaft, als Tischler und auf Baustellen. Im Iran arbeitete er auf Baustellen als Fliesenleger und als Schweißer.
Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren.
Die Beschwerdeführer bekannten sich früher zum muslimisch-schiitischen Glauben. In Österreich haben sich die Beschwerdeführer vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am 31.10.2018 in Wien in der Pfarre XXXX nach dem Rituale Romanum in das Katechumenat der Römisch-Katholischen Kirche aufgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer besuchten ein Jahr lang regelmäßig den Taufvorbereitungskurs sowie den Gottesdient der Pfarre XXXX , Wien XXXX , und nahmen an Veranstaltungen der Pfarrgemeinde teil. Im Dezember 2018 empfingen die Beschwerdeführer schließlich in jener Kirche die Taufe. Die Beschwerdeführer sind somit während ihres Aufenthaltes in Österreich aus ihrer freien inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert und würden ihren Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan praktizieren und würden versuchen, auch andere Afghanen von ihrem Glauben zu überzeugen. Die Beschwerdeführer bekannten sich früher zum muslimisch-schiitischen Glauben. In Österreich haben sich die Beschwerdeführer vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am 31.10.2018 in Wien in der Pfarre römisch 40 nach dem Rituale Romanum in das Katechumenat der Römisch-Katholischen Kirche aufgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer besuchten ein Jahr lang regelmäßig den Taufvorbereitungskurs sowie den Gottesdient der Pfarre römisch 40 , Wien römisch 40 , und nahmen an Veranstaltungen der Pfarrgemeinde teil. Im Dezember 2018 empfingen die Beschwerdeführer schließlich in jener Kirche die Taufe. Die Beschwerdeführer sind somit während ihres Aufenthaltes in Österreich aus ihrer freien inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert und würden ihren Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan praktizieren und würden versuchen, auch andere Afghanen von ihrem Glauben zu überzeugen.
Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich die dritte Klasse Volksschule, nimmt am römisch-katholischen Religionsunterricht teil und ist ein hervorragender Schüler.
Die erwachsenen Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
1. Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).
Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019
• BBC (11.4.2019): Afghanistan’s one and only Jew, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-47885738/afghanistan-s-one-and-only-jew, Zugriff 2.9.2019
• CIA – Central Intelligence Agency (30.4.2019): The World Factbook – Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.5.2019
• FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 3.5.2019
• ICRC – International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected=GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ, Zugriff 2.9.2019
• UP – Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan's Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives 'Like A Lion Here', https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra-691600.html, Zugriff 2.9.2019
• USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019
• USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1436774.html, Zugriff 2.9.2019
• USE – U.S. Embassy in Afghanistan (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/, Zugriff 3.5.2019
2. Christentum und Konversion zum Christentum
Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha‘i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 21.6.2019). USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen (USDOS 26.10.2009). Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert; gemäß der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (RA KBL 1.6.2017).
Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 1.6.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 2.9.2019). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (USDOS 21.6.2019).
Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (RA KBL 1.6.2019).
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; vgl. USCIRF 4.2018, USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vgl. AA 2.9.2019). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; vergleiche USCIRF 4.2018, USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vergleiche AA 2.9.2019). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).
Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (USDOS 21.6.2019).
Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vgl. AF 4.1.2019).Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vergleiche AF 4.1.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019
• AF – Agenzia Fides (4.1.2019): ASIA/AFGHANISTAN - A new missionary sister in Kabul, http://www.fides.org/en/news/65337-ASIA_AFGHANISTAN_A_new_sister_of_the_Missionaries_of_Charity_in_Kabul, Zugriff 6.5.2019
• CURE (8.2018): An Introduction to CURE INTERNATIONAL - August 2018 Edition - Statistics from Fiscal Year 2018, https://cure.org/downloads/site/brand/cure-white-paper.pdf, Zugriff 6.5.2019
• KatM KBL – Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf
• LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (21.12.2017): Temarapport: Afghanistan –Kristna, apostater och ateister, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420820/1226_1515061800_171221551.pdf, Zugriff 6.5.2019
• NYP – New York Post, The (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, Zugriff 6.5.2019
• PBdK - Pro Bambini di Kabul (o.D.): Chi Siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.5.2019
• RA KBL – Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (1.6.2017): Auskunft per E-Mail.
• USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2018): United States Commission on International Religious Freedom 2018 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435655/1930_1529393896_tier2-afghanistan.pdf, Zugriff 6.5.2019
• USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019
• USDOS – US Department of State (26.10.2009): International Religious Freedom Report 2009 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2009/127362.htm, Zugriff 6.5.2019
• WA – Worldatlas (11.12.2018): Religious Beliefs In Afghanistan, https://www.worldatlas.com/articles/religious-beliefs-in-afghanistan.html, Zugriff 6.5.2019
3. Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien.
Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Kapitel III. A. 5. b) Konversion vom Islam Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Kapitel römisch drei. A. 5. b) Konversion vom Islam
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2017 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2020 sowie der im Verfahren vorgelegten Tazkira der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und der Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen, dass die erwachsenen Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zum Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben seiner Eltern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Verfahren vorgelegten Schulzeugnissen und der Stellungnahme der Religionslehrerin des Drittbeschwerdeführers vom 06.10.2020.
Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum liegen die von ihnen diesbezüglich vorgelegten Unterlagen – nämlich insbesondere die Taufscheine vom 02.12.2018 bzw. 04.12.2018, die Schreiben von Kardinal XXXX vom 31.10.2018 hinsichtlich der Zulassung zum Katechumenat, das Schreiben von XXXX , Pfarrer und Dechant der Pfarre XXXX vom 10.10.2020 sowie Schreiben des Taufpaten des Zweitbeschwerdeführers vom 09.10.2020 – sowie die Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2020 zu Grunde. Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum liegen die von ihnen diesbezüglich vorgelegten Unterlagen – nämlich insbesondere die Taufscheine vom 02.12.2018 bzw. 04.12.2018, die Schreiben von Kardinal römisch 40 vom 31.10.2018 hinsichtlich der Zulassung zum Katechumenat, das Schreiben von römisch 40 , Pfarrer und Dechant der Pfarre römisch 40 vom 10.10.2020 sowie Schreiben des Taufpaten des Zweitbeschwerdeführers vom 09.10.2020 – sowie die Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2020 zu Grunde.
Der in der Verhandlung gewonnene, persönlich glaubwürdige und überzeugende Eindruck der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers führt zur Annahme, dass sich diese aus freier innerer Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt haben, und sie auch beabsichtigen, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen. So haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Beweggründe zum Glaubenswechsel lebensnah und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Dies wurde auch durch das Schreiben des Pfarrers der Erzdiözese Wien, der Heimatgemeinde der Beschwerdeführer, sowie des Taufpaten des Zweitbeschwerdeführers bestätigt, wobei beide in diesen Schreiben von ihren von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer während der Taufvorbereitung und in der Zeit danach gewonnenen Eindruck erzählten und glaubhaft darbrachten, dass sie von der inneren Überzeugung der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben überzeugt sind und sich dies auch in ihrer alltäglichen Lebensgestaltung widerspiegelt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführer nicht nur öffentlichkeitswirksame Akte zur Bezeugung ihres Glaubens, wie etwa die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten, setzen, sondern auch im Privaten ihren neuen Glauben leben. Darüber hinaus besucht der minderjährige Drittbeschwerdeführer in der Schule den römisch-katholischen Religionsunterricht und wird die intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben auch von der Religionslehrerin des Drittbeschwerdeführers bestätigt.
Darüber hinaus vermochten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die ihnen in der mündlichen Verhandlung zu ihrem christlichen Glauben, zu christlichen Festen und zu ihrer Taufe gestellten (Wissens-) Fragen auf überzeugende Weise zu beantworten. Nicht zuletzt konnten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer selbst reflektierend Bibelstellen vortragen und sie in einem Zusammenhang mit ihrer persönlichen Lebenssituation stellen.
Es steht somit unzweifelhaft fest, dass die Hinwendung der Beschwerdeführer zum Christentum ernsthaft, nachhaltig und nach außen hin erkennbar erfolgt ist.
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2020 hinsichtlich ihrer Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ereignisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und insbesondere Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen.
Da den Beschwerdeführern bereits aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben Asyl zuzuerkennen war (siehe rechtliche Beurteilung), konnte eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten in ihren Vorbringen unterbleiben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A) I.: Zum Spruchteil A) römisch eins.:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum, insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum, insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U2087/2012-17).
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239).
Wie sich aus der Beweiswürdigung unter Punkt 2.1. ergibt, liegen diese maßgeblichen Indizien eines aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsels im Falle der Beschwerdeführer zweifellos vor.
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass die Beschwerdeführer als Personen mit christlicher Überzeugung, welche sie nicht verleugnen würden, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihnen in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wären.
Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistans ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist nicht hervorgekommen.
Den Beschwerdeführern war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerdeführern war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit staatliche Verfolgung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W169.2186239.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021