TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W236 2234813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W236 2234811-1/22E

W236 2234813-1/23E

W236 2234645-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan DENIFL1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan DENIFL

2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan DENIFL2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan DENIFL

3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe,3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.07.2020,

1.) Zl. 732248304/190066674

2.) Zl. 732248500/190067131

3.) Zl. 732256208/190066941

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der jeweiligen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der jeweiligen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und festgestellt, dass eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und festgestellt, dass eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX und XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. der jeweiligen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. der jeweiligen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit dem damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer (sowie vier weiteren damals minderjährigen Kindern und einem minderjährigen Neffen) im Juli 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.07.2003 Asylanträge.

1.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 04.12.2003 vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen, wo er bis Mitte Oktober 1999 mit seiner Familie gelebt habe. Danach sei seine Familie an die inguschetische Grenze nach XXXX gezogen, er selbst habe dieser am 03.11.1999 nachfolgen wollen, sei jedoch von Föderalen Truppen festgenommen und erst am 23.12.1999 nach Zahlung von 900 USD wieder freigelassen worden. Dann sei er zu seiner Familie nach XXXX gefahren. Im August 2000 seien sie dann alle gemeinsam nach Baku, Aserbaidschan gegangen; sie haben dort bis Oktober 2002 gelebt. Da seine jüngste Tochter eine Operation benötigt habe, sei seine Frau (die Zweitbeschwerdeführerin) mit dieser im Oktober 2002 nach Moskau ins Spital gefahren, er selbst sei mit den übrigen Kindern nach Inguschetien, wohin im Dezember 2002 auch seine Frau mit der jüngsten Tochter gekommen sei. Verwandte hätten ihnen Reisepässe besorgt, mit welchen sie am 01.05.2003 ausgereist seien. Sein Neffe sei mit ihnen gekommen, da sein Bruder am 21.10.1999 in Tschetschenien von russischen Soldaten getötet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer kümmere sich seither um seinen Neffen.1.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 04.12.2003 vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, aus römisch 40 zu stammen, wo er bis Mitte Oktober 1999 mit seiner Familie gelebt habe. Danach sei seine Familie an die inguschetische Grenze nach römisch 40 gezogen, er selbst habe dieser am 03.11.1999 nachfolgen wollen, sei jedoch von Föderalen Truppen festgenommen und erst am 23.12.1999 nach Zahlung von 900 USD wieder freigelassen worden. Dann sei er zu seiner Familie nach römisch 40 gefahren. Im August 2000 seien sie dann alle gemeinsam nach Baku, Aserbaidschan gegangen; sie haben dort bis Oktober 2002 gelebt. Da seine jüngste Tochter eine Operation benötigt habe, sei seine Frau (die Zweitbeschwerdeführerin) mit dieser im Oktober 2002 nach Moskau ins Spital gefahren, er selbst sei mit den übrigen Kindern nach Inguschetien, wohin im Dezember 2002 auch seine Frau mit der jüngsten Tochter gekommen sei. Verwandte hätten ihnen Reisepässe besorgt, mit welchen sie am 01.05.2003 ausgereist seien. Sein Neffe sei mit ihnen gekommen, da sein Bruder am 21.10.1999 in Tschetschenien von russischen Soldaten getötet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer kümmere sich seither um seinen Neffen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Kriegsopfer zu sein. Er habe sich 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt, indem er alte Leute und Kinder in seinem Dorf bewacht habe. An militärischen oder extremistischen Aktionen habe er sich hingegen nie beteiligt. Das einzige, was er gemacht habe, sei seine Arbeit beim Sicherheitsdienst XXXX gewesen. Das sei eine Einheit unter der Leitung des Präsidenten XXXX gewesen. 1999 habe er Tschetschenien und letztlich die Russische Föderation in erster Linie deswegen verlassen, da sein Bruder getötet worden sein. Seine Mutter sei sehr krank gewesen und er sei als einziger übrig. Ihm sei nichts Anderes übriggeblieben. Man hätte ihn sonst umgebracht, da er „damals“ sein Land verteidigt habe.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Kriegsopfer zu sein. Er habe sich 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt, indem er alte Leute und Kinder in seinem Dorf bewacht habe. An militärischen oder extremistischen Aktionen habe er sich hingegen nie beteiligt. Das einzige, was er gemacht habe, sei seine Arbeit beim Sicherheitsdienst römisch 40 gewesen. Das sei eine Einheit unter der Leitung des Präsidenten römisch 40 gewesen. 1999 habe er Tschetschenien und letztlich die Russische Föderation in erster Linie deswegen verlassen, da sein Bruder getötet worden sein. Seine Mutter sei sehr krank gewesen und er sei als einziger übrig. Ihm sei nichts Anderes übriggeblieben. Man hätte ihn sonst umgebracht, da er „damals“ sein Land verteidigt habe.

Für die Zweitbeschwerdeführerin und den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

1.3. Mit Bescheid vom 03.05.2005, Zl. 03 22.483-BAG, wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76, idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.1.3. Mit Bescheid vom 03.05.2005, Zl. 03 22.483-BAG, wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.

Der Zweitbeschwerdeführerin und dem damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. 03 22.485-BAG und 03 22.562-BAG, gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. Asyl durch Erstreckung gewährt und ebenfalls gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Zweitbeschwerdeführerin und dem damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. 03 22.485-BAG und 03 22.562-BAG, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. Asyl durch Erstreckung gewährt und ebenfalls gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten:

2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.01.2015, GZ. XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.01.2015, GZ. römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

2.2. Mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 14.06.2019 (Erst- und Drittbeschwerdeführer) bzw. vom 04.12.2019 (Zweitbeschwerdeführerin), XXXX , wurde2.2. Mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 14.06.2019 (Erst- und Drittbeschwerdeführer) bzw. vom 04.12.2019 (Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 , wurde

–        der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1, § 15 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.– der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15,, Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

–        die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (1.440,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.– die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15,, Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (1.440,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

–        der Drittbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1, § 15 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs. 1 und 4 StGB, sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.– der Drittbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15,, Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2.3. Mit Schreiben vom 18.05.2020 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und den Entzug ihrer Konventionsreisepässe in Kenntnis gesetzt und aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung zu einem Fragenkatalog Stellung zu nehmen.

2.4. Diese Stellungnahmen langten am 03.06.2020 bei der belangten Behörde ein.

2.4.1. Der Erstbeschwerdeführer führte darin folgendes aus: Er sei in Österreich verheiratet und habe hier sechs Kinder. Über andere Verwandte verfüge er in Österreich nicht. Er spreche Deutsch und habe sechs Mal einen Deutschkurs belegt. Derzeit habe er keine Arbeit in Österreich und verdiene seinen Lebensunterhalt durch das AMS. Er besuche auch keine sonstigen Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Außerhalb seines Flüchtlingsstatus habe er nie ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Er sei in Österreich jeweils einmal angezeigt und verurteilt worden. Mit einem Rückkehrverbot, Einreiseverbot oder einer Ausweisung sei er in Österreich noch nie belegt worden. Zu seinen Bindungen in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er kein anderes Land habe, in das er zurückgehen könne, da er seit 17 Jahren in Österreich lebe. Er habe eine starke Bindung zu Österreich entwickelt. Im Herkunftsland habe er keine Angehörigen mehr. Zu Hause unterhalte er sich mit seinen Familienangehörigen auf Deutsch und Tschetschenisch, er beherrsche auch die Russische Sprache. Er habe keinen Beruf erlernt. Wegen seines „Kopfes“ sei er in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Im Falle der Rückkehr werde er verfolgt, da er „im Krieg war“. Sein Bruder sei im Krieg gefallen und der Erstbeschwerdeführer habe dessen Sohn großgezogen.

Der Erstbeschwerdeführer legte drei Befunde aus August 2018 sowie Juni 2019 des LKH XXXX vor, wohin er sich wegen seiner Migräneattacken wandte. Weiters legte er einen Befund des LKH XXXX aus Juli 2018 über eine Schulterluxation links vor.Der Erstbeschwerdeführer legte drei Befunde aus August 2018 sowie Juni 2019 des LKH römisch 40 vor, wohin er sich wegen seiner Migräneattacken wandte. Weiters legte er einen Befund des LKH römisch 40 aus Juli 2018 über eine Schulterluxation links vor.

2.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme folgendes aus: Sie sei in Österreich verheiratet und habe hier sechs Kinder. Darüber hinaus lebe ihre Mutter in Österreich. Sie spreche Deutsch, habe jedoch keinen Deutschkurs besucht. Derzeit habe sie keine Arbeit in Österreich und verdiene ihren Lebensunterhalt durch das AMS. Bis „vor einem Monat“ sei sie jedoch als Küchenhilfe angestellt gewesen. Sie besuche auch keine sonstigen Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Außerhalb ihres Flüchtlingsstatus habe sie nie ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Sie sei in Österreich jeweils einmal angezeigt und verurteilt worden. Mit einem Rückkehrverbot, Einreiseverbot oder einer Ausweisung sei sie in Österreich noch nie belegt worden. Zu ihren Bindungen in Österreich führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie kein anderes Land habe, in das sie zurückgehen könne, da sie seit 17 Jahren in Österreich lebe. Sie habe eine starke Bindung zu Österreich entwickelt. Im Herkunftsland habe sie keine Angehörigen mehr; alle seien durch den Krieg verstorben. Zu Hause unterhalte sie sich mit ihren Familienangehörigen auf Deutsch und Tschetschenisch, sie beherrsche auch die Russische Sprache. Vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation sei sie Hausfrau gewesen, Beruf habe sie keinen erlernt. Wegen einer Thrombose sei sie einmal operiert worden und „trinke“ seither Medikamente. Im Falle der Rückkehr drohe der Familie Verfolgung, da der Erstbeschwerdeführer im Krieg mitgekämpft habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

–        Teilnahmebestätigung an einem Kurs „Deutsch am Arbeitsplatz“ (34 Unterrichtseinheiten) vom 27.04.2020;

–        Arbeitszeugnis der Firma XXXX GmbH vom 29.04.2020, wo die Zweitbeschwerdeführerin von 01.05.2019 bis 30.04.2020 im Bereich der Gastronomie tätig war;– Arbeitszeugnis der Firma römisch 40 GmbH vom 29.04.2020, wo die Zweitbeschwerdeführerin von 01.05.2019 bis 30.04.2020 im Bereich der Gastronomie tätig war;

–        Krankenhausbestätigung über die ambulante Behandlung von Varizen vom 27.11.2019;

–        Mitteilung des AMS über den Anspruch auf Arbeitslosengeld von 01.05.2020 bis 17.09.2020.

2.4.3. Der Drittbeschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme folgendes aus: Er sei in Österreich nicht verheiratet, lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Über andere Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, verfüge er in Österreich nicht. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und habe die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen. Derzeit habe er keine Arbeit in Österreich. Aufgrund des Entzugs seines Konventionsreisepasses habe er seine Lehre als Einzelhandelskaufmann im zweiten Lehrjahr abbrechen müssen. Momentan habe er kein Einkommen. Er besuche auch keine sonstigen Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Außerhalb seines Flüchtlingsstatus habe er nie ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Er sei in Österreich jeweils einmal angezeigt und verurteilt worden. Mit einem Rückkehrverbot, Einreiseverbot oder einer Ausweisung sei er in Österreich noch nie belegt worden. Zu seinen Bindungen in Österreich führte der Drittbeschwerdeführer aus, dass er froh sei, in einer Demokratie aufgewachsen zu sein. Er habe sein gesamtes Umfeld in Österreich. Des Weiteren habe er sich ziemlich gut integriert. Im Herkunftsland habe er keine Angehörigen mehr; diese seien aufgrund des Tschetschenienkrieges alle verstorben. Zu Hause unterhalte er sich mit seinen Familienangehörigen teilweise auf Deutsch und teilweise auf Tschetschenisch, er beherrsche die Russische Sprache nicht. Er sei fünf Jahre alt gewesen, als er die Russische Föderation verlassen habe. Er habe eine Wurzelbehandlung gehabt, welche noch nicht abgeschlossen sei. Im Falle der Rückkehr drohe ihm Verfolgung oder Vertreibung.

2.5. Mit den o.a. Bescheiden vom 30.07.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.5. Mit den o.a. Bescheiden vom 30.07.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie Beschwerdeführer straffällig geworden seien und jene Umstände im Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen seien. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Die Beschwerdeführer seien gesund, sprächen Russisch und Tschetschenisch auf Muttersprachenniveau und seien mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Sie seien arbeitsfähig und es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführer hätten zwar 17 Jahre in Österreich verbracht und verfügen hier noch über familiäre Anknüpfungspunkte (Kinder/Geschwister). Dem stehen jedoch ihre strafrechtlichen Verurteilungen gegenüber. Zudem hätten die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine ausgeprägte und verfestigte Integration in Österreich glaubhaft machen können. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen sei daher gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der Straffälligkeit der Beschwerdeführer erweise sich die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes als geboten.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Drittbeschwerdeführer am 27.08.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf seine gute Integration hingewiesen wird (sehr gute Deutschkenntnisse, Abschluss der Mittelschule, Lehre zum Einzelhandelskaufmann, die er wegen seiner Inhaftierung abbrechen musste) sowie auf den Umstand, dass sich der Drittbeschwerdeführer seit seiner Kindheit in Österreich aufhalte, zwar die tschetschenische Sprache beherrsche, jedoch Russisch weder in Wort noch in Schrift beherrsche. Zudem kenne er die strengen Traditionen und religiösen Vorstellungen in Tschetschenien nicht, sei selbst nicht streng gläubig und könne sich ein Leben in der Russischen Föderation nicht vorstellen. Moniert wird, dass der Drittbeschwerdeführer jedenfalls persönlich einvernommen werden hätte müssen. Auch hätte die Behörde das Fluchtvorbringen der Eltern im Lichte aktueller Länderberichte prüfen müssen. Vater und Onkel des Drittbeschwerdeführers seien Widerstandskämpfer im Krieg gewesen. Der Onkel sei verstorben und der Vater werde nach wie vor als Terrorist verfolgt. Der Drittbeschwerdeführer bereue seine Straftat, die er als junger Erwachsener begangen habe, zutiefst und wolle auf keinen Fall mehr straffällig werden.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin erhoben am 02.09.2020 fristgerecht Beschwerde in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die konkrete Gefahr bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer als ehemaliger Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation getötet werde. Es gebe in der Russischen Föderation immer noch Personen aus Geheimdienstkreisen, die speziell dazu geschult seien, ehemalige Kämpfer aus Tschetschenien, welche gegen Russland gekämpft hätten, aufzuspüren. An den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers, die er bereits im Jahr 2003 ausführlich geschildert habe, habe sich grundsätzlich nichts geändert. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über keine Verwandten mehr in Tschetschenien, vielmehr leben ihre sechs Kinder in Österreich. Es bestehe eine starke Bindung zu Österreich. Eine Tochter sei zu 70 Prozent behindert. Vier der gemeinsamen Kinder wohnen noch zu Hause und seien auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Ein Sohn benötige eine Operation (Oberschenkelverlängerung mit Fixateur). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich immer wieder gearbeitet und zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beigetragen. Es sei auch unverständlich, dass eine Straftat während 17 Jahren Aufenthalt in Österreich, welche im Zusammenhang mit einem Tschetschenen stehe, welcher nicht nur den Erstbeschwerdeführer und seine Familie, sondern auch andere Tschetschenen regelmäßig provoziert und Regimegegner verraten habe, rechtfertigen solle, dass anerkannte Asylwerber den Asylstatus verlieren.

2.7. Am 26.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt, in welcher die Beschwerdeführer via Videokonferenz ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden.

2.8. Mit Stellungnahme vom 03.12.2020 legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor (Erstbeschwerdeführer: Lieferschein und Statistikprofil eines Atemtherapiegeräts aus November und Dezember 2018; ärztlicher Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von 29.09.2020, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion basierend auf einer Belastungssituation, ICD-10 F43.21, leidet. Zweitbeschwerdeführerin: Varizen-OP links im Jänner 2020, Allergiebestätigung gegen verschiedene Stoffelemente, Pollen, Gräser).

2.9. Mit Stellungnahme vom 03.12.2020 legte der Drittbeschwerdeführer Mittelschul- sowie Berufsschulzeugnisse, zahlreiche Empfehlungsschreiben, Fotos von ihm beim Ringen bei Wettkämpfen und Vereinsmeisterschaften, Judo- und Ringerranglisten verschiedener Wettkämpfe sowie insbesondere eine Einstellungszusage eines Bekleidungsgeschäftes für die Fortsetzung seiner Lehre als Einzelhandelskaufmann ab 04.01.2021 vor.

2.10. Am 15.12.2020 legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen betreffend ihre Tochter XXXX vor, welche an einem Hydrozephalus mit einem Ventrikulo-peritonalem Shunt rechts leidet.2.10. Am 15.12.2020 legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen betreffend ihre Tochter römisch 40 vor, welche an einem Hydrozephalus mit einem Ventrikulo-peritonalem Shunt rechts leidet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 26.07.2003, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes im Rahmen ihres Asylverfahrens, der Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen der Beschwerdeführer sowie deren Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.11.2020 werden, die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.07.2003 Asylanträge.

Mit Bescheid vom 03.05.2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer Asyl gewährt. Dem Bescheid lag folgendes Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrunde: Der Erstbeschwerdeführer arbeitete beim Sicherheitsdienst XXXX , einer Einheit unter der Leitung des Präsidenten XXXX . Er beteiligte sich 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg, indem er alte Leute und Kinder in seinem Dorf bewachte. An militärischen oder extremistischen Aktionen beteiligte er sich nie. Mitte Oktober 1999 zog seine Familie (darunter die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) nach Inguschetien, der Erstbeschwerdeführer selbst wollte dieser am 03.11.1999 nachfolgen, wurde jedoch von Föderalen Truppen festgenommen und erst am 23.12.1999 nach Zahlung von 900 USD wieder freigelassen. Dann fuhr er zu seiner Familie nach Inguschetien. Im August 2000 zog die gesamte Familie nach Baku, Aserbaidschan, und lebte dort bis Oktober 2002. Da die jüngste Tochter XXXX eine Operation benötigte, fuhr die Zweitbeschwerdeführerin mit dieser im Oktober 2002 nach Moskau ins Spital, der Erstbeschwerdeführer zog mit den übrigen Kindern – darunter der Drittbeschwerdeführer – nach Inguschetien, wohin im Dezember 2002 auch die Zweitbeschwerdeführerin mit der jüngsten Tochter kam. Verwandte besorgten ihnen Reisepässe, mit welchen die Beschwerdeführer am 01.05.2003 ausreisten. Tschetschenien und letztlich die Russische Föderation verließ der Erstbeschwerdeführer 1999 in erster Linie deswegen, da sein Bruder am 21.10.1999 in Tschetschenien von russischen Soldaten getötet wurde. Er war der letzte überlebende Sohn und ihm blieb nichts Anderes übrig. Man hätte ihn sonst umgebracht, da er „damals“ sein Land verteidigte.Mit Bescheid vom 03.05.2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer Asyl gewährt. Dem Bescheid lag folgendes Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrunde: Der Erstbeschwerdeführer arbeitete beim Sicherheitsdienst römisch 40 , einer Einheit unter der Leitung des Präsidenten römisch 40 . Er beteiligte sich 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg, indem er alte Leute und Kinder in seinem Dorf bewachte. An militärischen oder extremistischen Aktionen beteiligte er sich nie. Mitte Oktober 1999 zog seine Familie (darunter die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) nach Inguschetien, der Erstbeschwerdeführer selbst wollte dieser am 03.11.1999 nachfolgen, wurde jedoch von Föderalen Truppen festgenommen und erst am 23.12.1999 nach Zahlung von 900 USD wieder freigelassen. Dann fuhr er zu seiner Familie nach Inguschetien. Im August 2000 zog die gesamte Familie nach Baku, Aserbaidschan, und lebte dort bis Oktober 2002. Da die jüngste Tochter römisch 40 eine Operation benötigte, fuhr die Zweitbeschwerdeführerin mit dieser im Oktober 2002 nach Moskau ins Spital, der Erstbeschwerdeführer zog mit den übrigen Kindern – darunter der Drittbeschwerdeführer – nach Inguschetien, wohin im Dezember 2002 auch die Zweitbeschwerdeführerin mit der jüngsten Tochter kam. Verwandte besorgten ihnen Reisepässe, mit welchen die Beschwerdeführer am 01.05.2003 ausreisten. Tschetschenien und letztlich die Russische Föderation verließ der Erstbeschwerdeführer 1999 in erster Linie deswegen, da sein Bruder am 21.10.1999 in Tschetschenien von russischen Soldaten getötet wurde. Er war der letzte überlebende Sohn und ihm blieb nichts Anderes übrig. Man hätte ihn sonst umgebracht, da er „damals“ sein Land verteidigte.

Der Zweitbeschwerdeführerin und dem damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheiden vom 03.05.2005 Asyl durch Erstreckung gewährt.

Mit Schreiben vom 18.05.2020 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und den Entzug ihrer Konventionsreisepässe in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheiden vom 30.07.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten wegen geänderter Umstände im Herkunftsstaat ab und erkannte ihnen weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu noch erteilte es ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, wobei eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 26.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt, in welcher die Beschwerdeführer via Videokonferenz im Bezirksgericht Dornbirn ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden.

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie stammen aus XXXX in Tschetschenien. Ihre Identitäten stehen nicht fest.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie stammen aus römisch 40 in Tschetschenien. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2003 zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend aufgrund ihres Status als Asylberechtigte durchgängig rechtmäßig in Österreich auf.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift. Beide beherrschen die deutsche Sprache nur in Grundzügen. Der Drittbeschwerdeführer beherrscht die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift, darüber hinaus spricht er Deutsch auf ausgezeichnetem Niveau. Die russische Sprache beherrscht er nicht.

Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Migräne und an Kurzatmigkeit, weswegen er nachts mit einer Sauerstoffmaske schläft. Derzeit leidet er zudem an einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion basierend auf einer Belastungssituation, ICD-10 F43.21. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Blutverdünner, Antihistamine wegen ihrer Allergien (Pollen und Gräser sowie verschiedene Stoffelemente) sowie Schmerzmittel aufgrund von Venenproblemen im Bein. Die Beschwerdeführer leiden damit an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Sie sind arbeitsfähig.

Mit den Beschwerdeführern in gemeinsamen Haushalt leben noch drei volljährige Kinder bzw. Geschwister ( XXXX , XXXX und XXXX , beide geb. XXXX ). XXXX leidet seit ihrer Geburt an einem Hydrozephalus und lebt seit ihrem sechsten Lebensmonat mit einem Ventrikulo-peritonalem Shunt rechts. Sie ist zu 70 Prozent behindert und nicht in der Lage alleine zu leben. Sie ist auf dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. XXXX leidet seit seiner Geburt an einem verkürzten rechten Bein, weswegen er mehrmals Oberschenkelverlängerungen mit Fixateur erhielt. Bei einer der Operationen verfiel er ins Koma und trug eine Lungeneinschränkung davon. Sein rechtes Bein ist steif. Er braucht in der täglichen Pflege ebenfalls Unterstützung.Mit den Beschwerdeführern in gemeinsamen Haushalt leben noch drei volljährige Kinder bzw. Geschwister ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , beide geb. römisch 40 ). römisch 40 leidet seit ihrer Geburt an einem Hydrozephalus und lebt seit ihrem sechsten Lebensmonat mit einem Ventrikulo-peritonalem Shunt rechts. Sie ist zu 70 Prozent behindert und nicht in der Lage alleine zu leben. Sie ist auf dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. römisch 40 leidet seit seiner Geburt an einem verkürzten rechten Bein, weswegen er mehrmals Oberschenkelverlängerungen mit Fixateur erhielt. Bei einer der Operationen verfiel er ins Koma und trug eine Lungeneinschränkung davon. Sein rechtes Bein ist steif. Er braucht in der täglichen Pflege ebenfalls Unterstützung.

In Österreich leben noch eine weitere volljährige Tochter/Schwester sowie ein Neffe/Cousin und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, die nach einem zweiten Herzinfarkt und der Implantation eines Herzschrittmachers Ende November 2020 auf die tägliche Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen ist.

In Tschetschenien leben noch Neffen und Nichten des Erstbeschwerdeführers sowie sein Halbbruder väterlicherseits. In Kaliningrad lebt ein Cousin des Erstbeschwerdeführers. In Inguschetien lebt die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügen.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in Tschetschenien acht Jahre die Mittelschule. Nach Absolvierung seines Präsenzdienstes begann er im Jahr 1991 als Sergeant in der Armee der tschetschenischen Republik Itschkeria zu dienen. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in Tschetschenien ebenfalls acht Jahre Mittelschule und war danach als Hausfrau tätig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten für ihren Lebensunterhalt und jenen der gemeinsamen Kinder aus eigenen Kräften aufkommen.

Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit beschäftigungslos. Für diesen scheinen in seinem Versicherungsdatenauszug lediglich für die Zeiten 02.05.2011-16.11.2011 und 30.08.2016-30.12.2016 Versicherungszeiten auf. Ansonsten lebte der Erstbeschwerdeführer von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete zuletzt von 01.05.2019 bis 30.04.2020 in einem Restaurant als Küchenhilfe. Coronabedingt verlor sie ihre Arbeitsstelle und lebt derzeit ebenfalls von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld. Für die Zweitbeschwerdeführerin scheinen zahlreiche (teilweise geringfügige) Beschäftigungen in den Jahren 2011 bis 2020 in ihrem Versicherungsdatenauszug auf.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über soziale Kontakte zu ihren Nachbarn.

Der Drittbeschwerdeführer absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule, die er im Juni 2013 abschloss. Im Schuljahr 2015/2016 begann er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, die er 2018 fortsetzte, jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit im Dezember 2018 abbrechen musste. Dem Drittbeschwerdeführer fehlt noch ca. ein Jahr bis zum Abschluss seiner Lehre. Ab 04.01.2021 kann der Drittbeschwerdeführer seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in jenem Betrieb, in dem er die Lehre bereits begonnen hatte, fortsetzen und abschließen. Der Drittbeschwerdeführer verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Drittbeschwerdeführer war in Österreich insgesamt zwölf Jahre äußerst erfolgreich Mitglied in einem Ringerverein sowie in einem Judoverein. 2014 wurde er österreichischer Kadettenmeister.Der Drittbeschwerdeführer absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule, die er im Juni 2013 abschloss. Im Schuljahr 2015 aus 2016, begann er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, die er 2018 fortsetzte, jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit im Dezember 2018 abbrechen musste. Dem Drittbeschwerdeführer fehlt noch ca. ein Jahr bis zum Abschluss seiner Lehre. Ab 04.01.2021 kann der Drittbeschwerdeführer seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in jenem Betrieb, in dem er die Lehre bereits begonnen hatte, fortsetzen und abschließen. Der Drittbeschwerdeführer verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Drittbeschwerdeführer war in Österreich insgesamt zwölf Jahre äußerst erfolgreich Mitglied in einem Ringerverein sowie in einem Judoverein. 2014 wurde er österreichischer Kadettenmeister.

1.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer:

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.01.2015, XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Erstbeschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 04.10.2014 auf einem Parkplatz seine Autotüre absichtlich gegen die Beifahrertüre eines danebenstehenden PKWs geschlagen zu haben, wodurch eine tiefe Eindellung entstanden sei, wobei die Höhe des Schadens ca. EUR 1000,-- betragen habe. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend war nichts zu vermerken.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.01.2015, römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Erstbeschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 04.10.2014 auf einem Parkplatz seine Autotüre absichtlich gegen die Beifahrertüre eines danebenstehenden PKWs geschlagen zu haben, wodurch eine tiefe Eindellung entstanden sei, wobei die Höhe des Schadens ca. EUR 1000,-- betragen habe. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend war nichts zu vermerken.

Mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 14.06.2019 (Erst- und Drittbeschwerdeführer) bzw. vom 04.12.2019 (Zweitbeschwerdeführerin), GZ. XXXX wurdeMit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 14.06.2019 (Erst- und Drittbeschwerdeführer) bzw. vom 04.12.2019 (Zweitbeschwerdeführerin), GZ. römisch 40 wurde

–        der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1, § 15 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Strafmildernd wurde gewertet, dass der Erstbeschwerdeführer teilweise geständig gewesen sei und es teilweise beim Versuch geblieben sei. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.– der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15,, Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Strafmildernd wurde gewertet, dass der Erstbeschwerdeführer teilweise geständig gewesen sei und es teilweise beim Versuch geblieben sei. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.

–        die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (1.440,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand gewertet, dass eine Tat beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.– die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15,, Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (1.440,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand gewertet, dass eine Tat beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.

–        der Drittbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1, § 15 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs. 1 und 4 StGB, sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Strafmildernd wurde gewertet, dass der Drittbeschwerdeführer unbescholten und teilweise geständig war, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, dass der Drittbeschwerdeführer die geringste Rolle im Mittäterverband (zwischen Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie dem Neffen bzw. Cousin) spielte, jedoch den größten Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.– der Drittbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15,, Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Strafmildernd wurde gewertet, dass der Drittbeschwerdeführer unbescholten und teilweise geständig war, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, dass der Drittbeschwerdeführer die geringste Rolle im Mittäterverband (zwischen Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie dem Neffen bzw. Cousin) spielte, jedoch den größten Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.

Aus den gekürzten Urteilsausfertigungen ergibt sich Folgendes:

Faktum A: Der Erst- und Drittbeschwerdeführer haben (gemeinsam mit dem im Jahr 2003 nach Österreich mitgereisten Neffen bzw. Cousin) als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 25.11.2018 in XXXX das Opfer S-K. M.Faktum A: Der Erst- und Drittbeschwerdeführer haben (gemeinsam mit dem im Jahr 2003 nach Österreich mitgereisten Neffen bzw. Cousin) als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 25.11.2018 in römisch 40 das Opfer S-K. M.

1.)      unter Vorhalten einer Schreckschusspistole und eines Messers mit ca. 30cm Klingenlänge, sohin durch Drohung mit dem Tod, zu nachstehenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versucht, und zwar:

a)       dazu, sich auf den Boden zu legen (Versuch);

b)       zur Mitwirkung an einem „kompromittierenden“ Video, wobei er sagen musste, dass er ein Verräter sei, für die Polizei arbeite und Leute „verpfeife“;

c)       zur Beendigung der Zusammenarbeit mit der Polizei, indem sie ihm androhten, das Video allen Tschetschenen zu zeigen, sollte er der Polizei weiterhin etwas erzählen (Versuch);

d)       dazu, seine Aussage gegen einen Herrn vor den deutschen Behörden zurückzuziehen (Versuch);

e)       dazu, bis zum Eintreffen der Zweitbeschwerdeführerin auf der Couch sitzen zu bleiben;

2.)      mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch die unter Vorhalt einer Schreckschusspistole und eines Messers mit ca. 30cm Klingenlänge bestärkte Ankündigung, das Video in der tschetschenischen Community zu veröffentlichen, sohin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Zahlung eines Betrages von EUR 15.000,-- zu nötigen versucht;

3.)      am Körper verletzt, indem sie ihn zu Boden stießen und ihm heftige Schläge versetzten, wodurch dieser (teils blutende) Verletzungen im Gesicht, im Nackenbereich und am linken Ellenbogen erlitt;

4.) durch die zu Punkt 1.d.) angeführte Handlung dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen.

Faktum B: Der Drittbeschwerdeführer hat (gemeinsam mit dem genannten Cousin) am 25.11.2018 in XXXX (wenn auch nur fahrlässig) einen silberfarbenen Teleskopschlagstock mit einer Gesamtlänge von 522mm, somit eine verbotene Waffe unbefugt besessen.Faktum B: Der Drittbeschwerdeführer hat (gemeinsam mit dem genannten Cousin) am 25.11.2018 in römisch 40 (wenn auch nur fahrlässig) einen silberfarbenen Teleskopschlagstock mit einer Gesamtlänge von 522mm, somit eine verbotene Waffe unbefugt besessen.

Faktum C: Die Drittbeschwerdeführerin hat

1.)      am 25.11.2018 in XXXX S-K M. eine Gesundheitsschädigung zugefügt, indem sie ihm eine bräunlich kristalline Substanz zu seinem Tee verabreichte, durch die er zu halluzinieren begann und Doppelbilder sah und die ihn schläfrig machte;1.) am 25.11.2018 in römisch 40 S-K M. eine Gesundheitsschädigung zugefügt, indem sie ihm eine bräunlich kristalline Substanz zu seinem Tee verabreichte, durch die er zu halluzinieren begann und Doppelbilder sah und die ihn schläfrig machte;

2.)      am 25.11.2018 in XXXX S-K M. durch Gewalt zu einer Handlung genötigt, in dem sie ihm eine kräftige Ohrfeige verpasste und ihm befahl, ein zuvor von ihr in einem Glas Wasser aufgelöstes rötliches Pulver zu trinken;2.) am 25.11.2018 in römisch 40 S-K M. durch Gewalt zu einer Handlung genötigt, in dem sie ihm eine kräftige Ohrfeige verpasste und ihm befahl, ein zuvor von ihr in einem Glas Wasser aufgelöstes rötliches Pulver zu trinken;

3.)      am 13.02.2019 in XXXX S-K M. dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung falsch auszusagen, indem sie ihm EUR 10.000,-- dafür bot, den Erstbeschwerdeführer vor Gericht zu entlasten;3.) am 13.02.2019 in römisch 40 S-K M. dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung falsch auszusagen, indem sie ihm EUR 10.000,-- dafür bot, den Erstbeschwerdeführer vor Gericht zu entlasten;

Faktum D: Die Beschwerdeführer haben (gemeinsam mit genanntem Neffen bzw. Cousin) als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 25.11.2018 in Hohenems dem Opfer S-K M. eine Gesundheitsschädigung zugefügt, indem sie ihn die zu Punkt C.2.) näher ausgeführte Substanz trinken ließen, wodurch er so stark beeinträchtigt war, dass er schlussendlich nicht mehr selbst gehen konnte und mehrere Stunden am Stück schlief.

1.4. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten und einer allfälligen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt:

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Die Beschwerdeführer sind gesund und gehören mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben

1.5.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27.03.2020 (letzte Information eingefügt am 21.07.2020):

1. Politische Lage

Letzte Änderung: 21.07.2020

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).

Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020

-        CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020

-        Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020

-        Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020

-        MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020

-        ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020

-        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020

-        Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020

-        RIA Nowosti (23.9.2016): ??? ???????? ?????????? ??????? ? ???????, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020

-        Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020

-        Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020

-        Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020

1.1. Tschetschenien

Letzte Änderung: 27.03.2020

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür

des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020

-        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020

2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 27.03.2020

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020

-        BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020

-        Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020

-        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

2.1. Nordkaukasus

Letzte Änderung: 27.03.2020

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).

Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).

Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019).

Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

2.2. Tschetschenien

Letzte Änderung: 27.03.2020

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

Quellen:

-        Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 21.7.2020

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

3.1. Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 27.03.2020

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019).

Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-        AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 10.3.2020

-        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 6.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

4. Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 27.03.2020

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 11.3.2020).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019).

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.07.2020

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).

Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

5.1. Tschetschenien

Letzte Änderung: 21.07.2020

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019).

2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020

-        AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

-        Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020

-        Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

5.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer; Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges

Letzte Änderung: 21.07.2020

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).

Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).

Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).

Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).

Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 18.3.2020

-        BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 16.7.2020

-        CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 27.3.2020

-        Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/, Zugriff 16.7.2020

-        Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 18.3.2020

-        Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 27.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 18.3.2020

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 18.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 18.3.2020

-        HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 18.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 18.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020

-        Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 18.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email

-        ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 18.3.2020

-        RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (27.2.2020): 'Blood Feud': Chechen Blogger Who Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official's Threats, https://www.rferl.org/a/chechen-blogger-who-criticized-kadyrov-says-he-was-attacked-following-chechen-official-s-threats/30458386.html, Zugriff 16.7.2020

-        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html, Zugriff 18.3.2020

-        SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 18.3.2020

-        Standard.at (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen, Zugriff 18.3.2020

-        - Standard.at (6.7.2020): Bluttat in Gerasdorf – Auf Getöteten war Kopfgeld ausgesetzt, https://www.derstandard.at/story/2000118526138/bluttat-in-gerasdorf-auf-getoeteten-war-kopfgeld-ausgesetzt, Zugriff 16.7.2020

-        Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 27.3.2020

-        The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 18.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 18.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 18.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 18.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 18.3.2020

-        -Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht, Zugriff 16.7.2020

6. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 27.03.2020

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 4.3.2020).Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020

6.1. Meldewesen

Letzte Änderung: 27.03.2020

2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (USDOS 13.3.2019).

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 12.2019).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 12.2019).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vergleiche CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 16.3.2020

6.2. Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Letzte Änderung: 27.03.2020

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden ; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020- Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020- New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 17.3.2020

7. Grundversorgung

Letzte Änderung: 21.07.2020

2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vergleiche GIZ 7.2020b).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).

Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.7.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020

-        Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.3.2020

-        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 18.3.2020

7.1. Nordkaukasus

Letzte Änderung: 21.07.2020

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        Chechenstat (2019): ??????????? ?????????? (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-        GKS.ru (16.8.2019): ?????????????? ??????????? ??????????? ?????????? ????? (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 18.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? I ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020- RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? römisch eins ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020

7.2. Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 21.07.2020

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).

Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitslosenunterstützung

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).

Quellen:

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020

-        RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020

-        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-        Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 18.3.2020

8. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 21.07.2020

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017).

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vergleiche AA 13.2.2019).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 19.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 19.3.2020

8.1. Tschetschenien

Letzte Änderung: 21.07.2020

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

- infektiöse und parasitäre Krankheiten

- Tumore

- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

- Krankheiten des Nervensystems

- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

- Krankheiten des Kreislaufsystems

- Krankheiten des Atmungssystems

- Krankheiten des Verdauungssystems

- Krankheiten des Urogenitalsystems

- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

- Krankheiten der Haut und der Unterhaut

- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

- Geburtsfehler und Chromosomenfehler

- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

8.2. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Letzte Änderung: 27.03.2020

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

8.3. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Letzte Änderung: 27.03.2020

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vgl. BMA 11412).Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vergleiche BMA 11412).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:

Sertralin (BMA 12132, BMA 11412)

Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412)

Trazodon (BMA 12248, BMA 11543)

Citalopram (BMA 11933, BMA 11412)

Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412)

Quellen:

-        International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

-        International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412

-        International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

-        International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543

-        International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933

-        International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

9. Rückkehr

Letzte Änderung: 27.03.2020

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 10.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.08.2011, Amnestien in Tschetschenien:

Am 22. September 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen als auch für Soldaten. Nicht erfasst sind schwere Verbrechen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub, beziehungsweise für Soldaten auch der Verkauf von Waffen an Rebellen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees hatten sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt, davon 470 allein in Tschetschenien. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden, 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (ca. 5.000 Personen); 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenien-Krieges die Waffen niederlegten (ca. 2.500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert); 2003 für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.

Daneben begnadigten Achmad und Ramzan Kadyrov jahrelang übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation Memorial und offiziellen tschetschenischen Quellen profitierten von diesen "grauen" Amnestien zwischen 2001 und 2007 mindestens weitere 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben rund 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.

1.5.3. Kurzinformation der Staatendokumentation zur COVID-19 Pandemie in der Russischen Föderation und dem Kaukasus vom 01.09.2020:

In Russland gibt es mit Stand 31.8.2020 995.319 mit dem Virus infizierte Menschen, 4.993 neue Infektionen im Vergleich zum Vortag und 17.176 Todesfälle (TMT 31.8.2020). Die höchsten Fallzahlen werden weiterhin aus Moskau, St. Petersburg und der Oblast Moskau gemeldet (Lenta 25.8.2020).

Die arbeitsfreien Tage wurden in Russland zuletzt bis Mitte Mai verlängert. Mit dem Auslaufen der arbeitsfreien Tage gelten ausschließlich die regionalen Einschränkungen für das öffentliche und wirtschaftliche Geschehen in der jeweiligen Region. Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 21.8.2020).

Viele Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wurden in Russland bereits aufgehoben (WP 3.8.2020; vgl. BI 25.8.2020). Laut Aussage des Moskauer Bürgermeisters habe die Stadt das „Minimallevel“ an täglich neu mit dem Coronavirus infizierten Menschen mit 650-700 neuen Fällen pro Tag erreicht (TMT 26.8.2020). Es gibt Quarantänemaßnahmen bei Einreise aus dem Ausland, teils auch bei Reisen zwischen russischen Regionen, und Beschränkungen am Arbeitsplatz und in öffentlichen Räumen. In Moskau besteht eine Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen, beim Besuch des Einzelhandels, in medizinischen Einrichtungen sowie bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Auch das Tragen von Handschuhen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, im Einzelhandel sowie am Bahnhof und in medizinischen Einrichtungen verpflichtend. Auch in St. Petersburg besteht eine Masken- und Handschuhpflicht. Die Region Moskau hat eine Maskenpflicht für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis und öffentliche Plätze eingeführt (WKO 21.8.2020). Seit 13.7. müssen sich Ausländer, die nach Russland einreisen, nicht mehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben (TMT 26.8.2020). Die Schulen werden am 1.9. wieder öffnen (TMT 26.8.2020).Viele Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wurden in Russland bereits aufgehoben (WP 3.8.2020; vergleiche BI 25.8.2020). Laut Aussage des Moskauer Bürgermeisters habe die Stadt das „Minimallevel“ an täglich neu mit dem Coronavirus infizierten Menschen mit 650-700 neuen Fällen pro Tag erreicht (TMT 26.8.2020). Es gibt Quarantänemaßnahmen bei Einreise aus dem Ausland, teils auch bei Reisen zwischen russischen Regionen, und Beschränkungen am Arbeitsplatz und in öffentlichen Räumen. In Moskau besteht eine Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen, beim Besuch des Einzelhandels, in medizinischen Einrichtungen sowie bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Auch das Tragen von Handschuhen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, im Einzelhandel sowie am Bahnhof und in medizinischen Einrichtungen verpflichtend. Auch in St. Petersburg besteht eine Masken- und Handschuhpflicht. Die Region Moskau hat eine Maskenpflicht für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis und öffentliche Plätze eingeführt (WKO 21.8.2020). Seit 13.7. müssen sich Ausländer, die nach Russland einreisen, nicht mehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben (TMT 26.8.2020). Die Schulen werden am 1.9. wieder öffnen (TMT 26.8.2020).

Das Einreiseverbot für Ausländer wurde am 29.4.2020 auf unbestimmte Zeit verlängert. Anfang August wurden erstmals einzelne Länder vom Einreiseverbot ausgenommen (Großbritannien, Türkei, Tansania), Mitte August auch die Schweiz. Österreichische Staatsangehörige, die über keine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz besitzen, können jedoch grundsätzlich nicht über die Schweiz nach Russland einreisen. Seit 27. März sind keine regulären Flüge zwischen Österreich und Russland mehr möglich (WKO 21.8.2020).

Die russische Wirtschaftsleistung sank im zweiten Quartal 2020 um 8,5%. Es wird für das Jahr 2021 ein Schrumpfen des BIP um 4.5-5.5% erwartet, die russische Wirtschaft soll sich 2022 wieder von den Folgen der Corona-Maßnahmen erholen (Reuters 11.8.2020). Die russische Wirtschaft wurde laut Ökonomen vergleichsweise schwächer als andere Länder getroffen, weil der Dienstleistungssektor kleiner ist (TMT 12.8.2020).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Kritiker weisen zudem darauf hin, dass die Hilfspakete im internationalen Vergleich eher gering ausfallen. Zu den staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen, Sozialabgabenreduktion, Kreditgarantien und zinslose Kredite, sowie Steuererleichterungen und direkte Zuschüsse. Viele der Maßnahmen sind nur für KMUs oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebunden Charakter. Es gibt keine staatlich subventionierte Kurzarbeitsregelung (WKO 21.8.2020).

Ein in Russland entwickelter Impfstoff gegen COVID-19 soll bereits zugelassen worden sein. Laut russischen Behörden soll ab Oktober 2020 eine Massenimpfkampagne starten (BBC 11.8.2020; vgl. DW 1.8.2020).Ein in Russland entwickelter Impfstoff gegen COVID-19 soll bereits zugelassen worden sein. Laut russischen Behörden soll ab Oktober 2020 eine Massenimpfkampagne starten (BBC 11.8.2020; vergleiche DW 1.8.2020).

Quellen:

•        BBC News (11.8.2020): Coronavirus: Putin says vaccine has been approved for use, https://www.bbc.com/news/world-europe-53735718, Zugriff 26.8.2020

•        BI – Business Insider (25.8.2020): Our ongoing list of how countries are reopening, and which ones remain under lockdown, https://www.businessinsider.com/countries-on-lockdown-coronavirus-italy-2020-3?r=DE&IR=T#russia-eased-restrictions-and-partially-reopened-borders-and-is-the-first-country-to-approve-a-vaccine-16, Zugriff 27.8.2020

•        DW – Deutsche Welle (1.8.2020): Russia plans coronavirus vaccination program from October, https://www.dw.com/en/russia-plans-coronavirus-vaccination-program-from-october/a-54401689, Zugriff 26.8.2020

•        Lenta (25.8.2020): ????? ????? ??????? ????????? ????????????? ? ?????? ???????? 4,6 ??????, https://lenta.ru/news/2020/08/25/cifra/, Zugriff 26.8.2020

•        Reuters (11.8.2020): Russian economy contracts 8.5% in Q2 amid coronavirus pandemic, https://www.reuters.com/article/russia-economy-gdp/russian-economy-contracts-85-in-q2-amid-coronavirus-pandemic-idUSR4N2E602E, Zugriff 26.8.2020

•        TMT - The Moscow Times (31.8.2020): Coronavirus in Russia: The latest news, https://www.themoscowtimes.com/2020/08/31/coronavirus-in-russia-the-latest-news-aug-29-a69117, Zugriff 1.9.2020

•        TMT – The Moscow Times (26.8.2020): Coronavirus in Russia: The latest news, https://www.themoscowtimes.com/2020/08/26/coronavirus-in-russia-the-latest-news-aug-25-a69117, Zugriff 26.8.2020

•        TMT – The Moscow Times (12.8.2020): Russian Economy Shrank 8.5% in Second Quarter – Official Data, https://www.themoscowtimes.com/2020/08/11/russian-economy-shrunk-85-in-second-quarter-official-data-a71117, Zugriff 26.8.2020

•        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.8.2020): Coronavirus: Situation in Russland, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 26.8.2020

•        WP – Washington Post (3.8.2020): In Dagestan, a covid recount adds to questions on Russia’s overall numbers, https://www.washingtonpost.com/world/europe/dagestan-russia-covid-count-mortality/2020/08/01/c8533220-cdc8-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 26.8.2020


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2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zu den Verfahren der Beschwerdeführer sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführer.Die Feststellungen zu den Verfahren der Beschwerdeführer sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen über die Unterstützung des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg durch den Erstbeschwerdeführer, seine Inhaftierung und die daraus resultierenden Fluchtgründe ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 03.05.2005, Zl. 03 22.483 BAG, in Zusammenschau mit den vom Erstbeschwerdeführer gemachten Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2003 (siehe dazu auch insbesondere unten Punkt II.2.3.).Die Feststellungen über die Unterstützung des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg durch den Erstbeschwerdeführer, seine Inhaftierung und die daraus resultierenden Fluchtgründe ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 03.05.2005, Zl. 03 22.483 BAG, in Zusammenschau mit den vom Erstbeschwerdeführer gemachten Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2003 (siehe dazu auch insbesondere unten Punkt römisch zwei.2.3.).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie deren Herkunft aus Tschetschenien gründen auf den gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte keine Feststellung hinsichtlich der Identitäten der Beschwerdeführer ergehen.

Die Feststellung zu den russischen und tschetschenischen Sprachkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Wort und Schrift, ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben in deren Asylverfahren, deren Einvernahmen in russischer Sprache sowie aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges hervorkam. Die Feststellung zu deren Deutschkenntnissen gründet auf deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 26 des Verhandlungsprotokolls) und dem von der zuständigen Richterin in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck sowie auf dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich gar keine Deutschkurse, die Zweitbeschwerdeführerin lediglich einen im Ausmaß von 34 Unterrichtseinheiten im April 2020 absolviert hat. Die Feststellung zu den tschetschenischen und russischen Sprachkenntnissen des Drittbeschwerdeführers gründen auf dessen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren und der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 16f des Verhandlungsprotokolls) sowie auf dem Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer Tschetschenien im Alter von noch nicht einmal sechs Jahren verließ, er in Tschetschenien keine Schule besuchte und daher die russische Sprache nie erlernte. Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Drittbeschwerdeführers konnte sich die zuständige Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen, da seine gesamte Einvernahme ohne Beiziehung der Dolmetscherin durchgeführt werden konnte. Der Drittbeschwerdeführer sprach fehlerfrei Deutsch, weswegen eine entsprechende Feststellung ergehen konnte.Die Feststellung zu den russischen und tschetschenischen Sprachkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Wort und Schrift, ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben in deren Asylverfahren, deren Einvernahmen in russischer Sprache sowie aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges hervorkam. Die Feststellung zu deren Deutschkenntnissen gründet auf deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 26 des Verhandlungsprotokolls) und dem von der zuständigen Richterin in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck sowie auf dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich gar keine Deutschkurse, die Zweitbeschwerdeführerin lediglich einen im Ausmaß von 34 Unterrichtseinheiten im April 2020 absolviert hat. Die Feststellung zu den tschetschenischen und russischen Sprachkenntnissen des Drittbeschwerdeführers gründen auf dessen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 16f des Verhandlungsprotokolls) sowie auf dem Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer Tschetschenien im Alter von noch nicht einmal sechs Jahren verließ, er in Tschetschenien keine Schule besuchte und daher die russische Sprache nie erlernte. Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Drittbeschwerdeführers konnte sich die zuständige Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen, da seine gesamte Einvernahme ohne Beiziehung der Dolmetscherin durchgeführt werden konnte. Der Drittbeschwerdeführer sprach fehlerfrei Deutsch, weswegen eine entsprechende Feststellung ergehen konnte.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (vgl. S 17 des Verhandlungsprotokolls). Es ergaben sich auch aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des Drittbeschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 5f und 21 des Verhandlungsprotokolls) sowie aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen vergleiche S 17 des Verhandlungsprotokolls). Es ergaben sich auch aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des Drittbeschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 5f und 21 des Verhandlungsprotokolls) sowie aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften sowie insbesondere jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese Angaben konnten durch Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) bestätigt werden. Die Feststellungen zu den Behinderungen und dem Betreuungsbedarf der volljährigen Kinder XXXX und XXXX beruht auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, dem Behindertenausweis von XXXX sowie den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 11f, S 19 und S 22ff des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Unterstützungsbedarf der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 26 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften sowie insbesondere jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese Angaben konnten durch Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) bestätigt werden. Die Feststellungen zu den Behinderungen und dem Betreuungsbedarf der volljährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 beruht auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, dem Behindertenausweis von römisch 40 sowie den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 11f, S 19 und S 22ff des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Unterstützungsbedarf der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 26 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in Tschetschenien, Inguschetien und der Russischen Föderation ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S 8f, S 15 und S 27 des Verhandlungsprotokolls). Damit besteht für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zumindest ein Anknüpfungspunkt und eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit, bis sie über eine eigene Wohnung verfügen, weswegen eine entsprechende Feststellung ergehen konnte.Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in Tschetschenien, Inguschetien und der Russischen Föderation ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S 8f, S 15 und S 27 des Verhandlungsprotokolls). Damit besteht für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zumindest ein Anknüpfungspunkt und eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit, bis sie über eine eigene Wohnung verfügen, weswegen eine entsprechende Feststellung ergehen konnte.

Die Feststellungen zur Schulausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien sowie deren beruflichen Beschäftigungen gründen auf deren glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 15 und S 27 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zur Schulausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien sowie deren beruflichen Beschäftigungen gründen auf deren glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 15 und S 27 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zu den beruflichen Beschäftigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich einerseits aus deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 12f und S 25 des Verhandlungsprotokolls) sowie andererseits aus einer Einsichtnahme in deren im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszüge.Die Feststellungen zu den beruflichen Beschäftigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich einerseits aus deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 12f und S 25 des Verhandlungsprotokolls) sowie andererseits aus einer Einsichtnahme in deren im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszüge.

Die Feststellung über die sozialen Kontakte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Nachbarn gründen auf den glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 26 des Verhandlungsprotokolls)Die Feststellung über die sozialen Kontakte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Nachbarn gründen auf den glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 26 des Verhandlungsprotokolls)

Die Feststellungen zur Schulausbildung des Drittbeschwerdeführers und seiner Lehrausbildung gründen auf den glaubhaften Angaben des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 17f des Verhandlungsprotokolls) sowie auf den in Vorlage gebrachten Zeugnissen und einer Einstellungszusage zur Fortsetzung seiner Lehre als Einzelhandelskaufmann ab 04.01.2021. Die Feststellungen über seine sportlichen Vereinstätigkeiten im Bereich Ringen und Judo sowie die dabei errungenen Siege gründen auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 18 sowie S 20f des Verhandlungsprotokolls) und den in Vorlage gebrachten Fotos und Ranglisten verschiedener Meisterschaften. Die Feststellung zum großen Freundes- und Bekanntenkreis des Drittbeschwerdeführers in Österreich konnte aufgrund dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 21f des Verhandlungsprotokolls) sowie der in Vorlage gebrachten zahlreichen Empfehlungsschreiben ergehen, aus denen sich durchwegs gute Freundschaftsverhältnisse der Verfasser zum Drittbeschwerdeführer herauslesen ließen.Die Feststellungen zur Schulausbildung des Drittbeschwerdeführers und seiner Lehrausbildung gründen auf den glaubhaften Angaben des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 17f des Verhandlungsprotokolls) sowie auf den in Vorlage gebrachten Zeugnissen und einer Einstellungszusage zur Fortsetzung seiner Lehre als Einzelhandelskaufmann ab 04.01.2021. Die Feststellungen über seine sportlichen Vereinstätigkeiten im Bereich Ringen und Judo sowie die dabei errungenen Siege gründen auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 18 sowie S 20f des Verhandlungsprotokolls) und den in Vorlage gebrachten Fotos und Ranglisten verschiedener Meisterschaften. Die Feststellung zum großen Freundes- und Bekanntenkreis des Drittbeschwerdeführers in Österreich konnte aufgrund dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 21f des Verhandlungsprotokolls) sowie der in Vorlage gebrachten zahlreichen Empfehlungsschreiben ergehen, aus denen sich durchwegs gute Freundschaftsverhältnisse der Verfasser zum Drittbeschwerdeführer herauslesen ließen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer in Österreich stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug und die Inhalte der im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteile.

2.3. Zur den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten und einer allfälligen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt:

Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt; der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden von selben Tag Asyl durch Erstreckung gewährt, da für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Das Bundesasylamt stellte damals fest, dass der Erstbeschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, weswegen diesem Asyl zu gewähren sei. Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen. Das Bundesasylamt beurteilte daher die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 04.12.2003 zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft, weswegen dieses Vorbringen auch den obigen Feststellungen zum Fluchtgrund zugrunde gelegt wurde. Zusammengefasst wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund der von ihm erbrachten Unterstützungsleistungen für den tschetschenischen Widerstand im ersten Tschetschenienkrieg zuerkannt. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer auf konkrete Nachfrage neuerlich an, im ersten Tschetschenienkrieg an keinen Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern Verletzte transportiert und alles getan zu haben, was notwendig gewesen sei. Er habe einfach geholfen. 1999 habe er Tschetschenien verlassen. Eine aktive Kampfteilnahme brachte der Erstbeschwerdeführer hingegen nicht vor (vgl. S 6f des Verhandlungsprotokolls: „R: Wie gestaltete sich Ihre Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg? BF1: Seit 1991 gab es den unabhängigen tschetschenischen Staat Itschkeria, wo wir unter unserer Regierung gelebt haben bis es 1994 zum ersten Krieg kam. Der Krieg begann, ich habe mein Land verteidigt. Ich habe wie alle anderen auch mein Land verteidigt. Ich würde über diesen Krieg nicht so gerne reden, aber was dort alles passiert ist, das weiß mittlerweile die ganze Welt. Wenn irgendwas unmittelbar von mir erwartet wird, dann sage ich es auch. R: Sie meinen ich soll Ihnen konkrete Fragen stellen? BF1: Ja. R: Wie genau haben Sie sich am ersten Tschetschenien-Krieg beteiligt? BF1: Es war unterschiedlich. Ich habe Verletzte transportiert, es gibt Zeugen dafür hier, die das miterlebt haben. Ich habe alles getan was notwendig war. ZAKAEV Akhmed war mein Kommandant, er lebt jetzt in Großbritannien in London. R: Haben Sie auch an Kampfhandlungen teilgenommen? BF1: Dort war der Krieg. Eingesetzt wurden dort einige, verschont wurde keiner, weder Kinder noch Frauen. Krieg ist Krieg. Nichts Gutes kommt davon. R: Ich wollte wissen, ob Sie den Widerstand unterstützt haben oder die Waffe in der Hand hatten? BF1: Das möchte ich nicht sagen, ich habe geholfen. Ich habe alles getan was in meiner Kraft ist. R: Was haben Sie im zweiten Tschetschenienkrieg ab 1999 gemacht? BF1: Im zweiten tschetschenischen Krieg habe ich Tschetschenien verlassen,…“). Die aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien lassen nicht erkennen, dass Unterstützer des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg heute noch einer Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wären. Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zudem konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege nach 2011 gefunden werden (vgl. S 52 des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Aktualisierung am 21.07.2020). Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, wegen der ursprünglich vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe kann vor dem Hintergrund der Länderberichte sohin nicht mehr festgestellt werden.Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt; der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden von selben Tag Asyl durch Erstreckung gewährt, da für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Das Bundesasylamt stellte damals fest, dass der Erstbeschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, weswegen diesem Asyl zu gewähren sei. Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen. Das Bundesasylamt beurteilte daher die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 04.12.2003 zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft, weswegen dieses Vorbringen auch den obigen Feststellungen zum Fluchtgrund zugrunde gelegt wurde. Zusammengefasst wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund der von ihm erbrachten Unterstützungsleistungen für den tschetschenischen Widerstand im ersten Tschetschenienkrieg zuerkannt. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer auf konkrete Nachfrage neuerlich an, im ersten Tschetschenienkrieg an keinen Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern Verletzte transportiert und alles getan zu haben, was notwendig gewesen sei. Er habe einfach geholfen. 1999 habe er Tschetschenien verlassen. Eine aktive Kampfteilnahme brachte der Erstbeschwerdeführer hingegen nicht vor vergleiche S 6f des Verhandlungsprotokolls: „R: Wie gestaltete sich Ihre Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg? BF1: Seit 1991 gab es den unabhängigen tschetschenischen Staat Itschkeria, wo wir unter unserer Regierung gelebt haben bis es 1994 zum ersten Krieg kam. Der Krieg begann, ich habe mein Land verteidigt. Ich habe wie alle anderen auch mein Land verteidigt. Ich würde über diesen Krieg nicht so gerne reden, aber was dort alles passiert ist, das weiß mittlerweile die ganze Welt. Wenn irgendwas unmittelbar von mir erwartet wird, dann sage ich es auch. R: Sie meinen ich soll Ihnen konkrete Fragen stellen? BF1: Ja. R: Wie genau haben Sie sich am ersten Tschetschenien-Krieg beteiligt? BF1: Es war unterschiedlich. Ich habe Verletzte transportiert, es gibt Zeugen dafür hier, die das miterlebt haben. Ich habe alles getan was notwendig war. ZAKAEV Akhmed war mein Kommandant, er lebt jetzt in Großbritannien in London. R: Haben Sie auch an Kampfhandlungen teilgenommen? BF1: Dort war der Krieg. Eingesetzt wurden dort einige, verschont wurde keiner, weder Kinder noch Frauen. Krieg ist Krieg. Nichts Gutes kommt davon. R: Ich wollte wissen, ob Sie den Widerstand unterstützt haben oder die Waffe in der Hand hatten? BF1: Das möchte ich nicht sagen, ich habe geholfen. Ich habe alles getan was in meiner Kraft ist. R: Was haben Sie im zweiten Tschetschenienkrieg ab 1999 gemacht? BF1: Im zweiten tschetschenischen Krieg habe ich Tschetschenien verlassen,…“). Die aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien lassen nicht erkennen, dass Unterstützer des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg heute noch einer Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wären. Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zudem konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege nach 2011 gefunden werden vergleiche S 52 des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Aktualisierung am 21.07.2020). Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, wegen der ursprünglich vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe kann vor dem Hintergrund der Länderberichte sohin nicht mehr festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer war auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2020 nicht in der Lage, eine ihn nach wie vor treffende (insbesondere die ganze Russische Föderation umfassende) asylrelevante Verfolgung darzutun. Der Erstbeschwerdeführer brachte in Bezug auf seine heute bestehenden Rückkehrbefürchtungen lediglich die aktuell bestehenden Machtverhältnisse in Tschetschenien ins Treffen und führte aus, dass KADYROW für ihn nicht der richtige Präsident sei und er, wenn er keiner Gefährdung mehr ausgesetzt wäre, schon längst nach Tschetschenien auf Urlaub gefahren wäre (vgl. S 9f des Verhandlungsprotokolls: „R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien? BF1: Für mich ist dort kein Leben. An der Macht sind nicht die richtigen Leute, die Leute die dort an der Macht sind, hätten das nicht werden sollen. Heute wissen alle, was dort passiert. Wenn jemand dort jetzt gegen KADYROV ein Wort sagt wird in der dritten Generation nachgeforscht. Dort gibt es kein Gesetz, kein Staat, dort ist eine Mafia. Dort gibt es kein Gesetz, dort gibt es kein Leben. Wer Ramzan KADYROV und seine Umgebung ist, ist allgemein bekannt. Das ist der Präsident. Für mich ist er kein Präsident, vielleicht für jemanden anderen. R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens? BF1: Was macht das für einen Unterschied? R: Das im Übrigen Russland KADYROV nicht an der Macht ist. BF1: Er erreicht jeden überall, sogar in Europa. Hier ist er ja auch nicht an der Macht, aber auf Umwegen findet er jeden. Es wurde wieder ein Mann in Wien getötet, wer ist schuld dran? In Schweden gab es auch einen Anschlag so wie auch in Deutschland. In Frankreich, an mehreren Orten gab es Anschläge. R: Was fürchten Sie für den Fall der Rückkehr? BF1: Ich mache mir Sorgen um jeden, aber um meine Familie und mich, eigentlich um mein Volk auch. Dort gibt es keine Meinungsfreiheit. Du sollst Lob auf Ramzan singen und auf seine Umgebung. Wenn er Leute die halbwegs bekannt waren damals in den Zeiten des zweiten Tschetschenien-Kriegs deren Habhaft wird so versucht er diese Leute zur Zusammenarbeit zu überreden. Ich war seit bereits 18 Jahren nicht in meinem Heimatland und das hat einen Grund. Es gibt keine Möglichkeit für mich für die Rückkehr in mein Heimatland. Ich würde mit Vergnügen in mein Heimatland gehen, wenn es irgendwie gehen würde. Die Leute die das können, sie reisen regelmäßig nach Hause. Das sieht man in ganz Europa, wer hin und her reist. Meine Schwester und Brüder sind verstorben, es war für mich nicht möglich persönlich beim Begräbnis zu sein, ich habe die Beerdigung lediglich übers Internet verfolgen müssen. Meine einzige lebende Verwandte ist meine Schwester, sie lebt in Frankreich. Das rote Kreuz hat ihr geholfen von Baku nach Frankreich zu kommen. R: Wieso sollten Sie nach wie vor einer Gefährdung ausgesetzt sein? BF1: Wir haben auch eigene Familienprobleme. Ich möchte nicht alles erzählen, aber denken Sie selbst, wenn ich keine Probleme hätte. In diesen 18 Jahren in denen ich da bin, wenn ich die Möglichkeit hätte, hätte ich sicher gerne die Orte wiedergesehen, wo ich aufgewachsen bin oder das Grab meiner Mutter besuchen. Mein Heimatland Tschetschenien ist zurzeit von der russischen Föderation besetzt und für mich ist jetzt Tschetschenien und Russland das gleiche. Es ist alles gleich. Es ist kein Geheimnis das viele Tschetschenen, also die ganze Familie in die Heimat fahren und Urlaub machen. Ich würde das auch gerne tun, ich würde auch gerne meine Kinder dorthin schicken, aber leider kann ich das nicht.“). Es gelang dem Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung jedenfalls nicht darzutun, dass er überhaupt an Kriegshandlungen Stellung beteiligt gewesen wäre oder sonst eine besonders herausragende (oppositionelle) Position innerhalb der tschetschenischen Gesellschaft bekleidet hätte, vor deren Hintergrund seine Verfolgung mehr als zwanzig Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen denkbar möglich erscheinen würde. Weshalb gerade an seiner Person ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht darzulegen. Es wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von seinem Rechtsvertreter Umstände dargetan, die das in den oben zitierten Länderberichten gezeichnete Bild mangelnder Asylrelevanz zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt für Unterstützer des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg in Zweifel ziehen könnten, noch in anderer Weise dargelegt, dass sich die Lage für den Erstbeschwerdeführer nicht fundamental geändert hätte. Abgesehen von einer einmaligen Inhaftierung Ende des Jahres 1999 war der Erstbeschwerdeführer – mag dies auch seiner Ausreise nach Baku geschuldet gewesen sein – auch im Vorfeld seiner Ausreise keinen weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt und es haben sich keine Hinweise ergeben, weshalb die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mehr als 20 Jahre später ein Interesse daran aufweisen würden, seiner Person habhaft zu werden und den Erstbeschwerdeführer illegitimer Verfolgung auszusetzen. Der Erstbeschwerdeführer räumte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sogar selbst ein, Ende 2002/Anfang 2003 legal von Aserbaidschan nach Inguschetien gereist zu sein, da er nie zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (vgl. S 15 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Erstbeschwerdeführer, welcher selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, aufgrund der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes im ersten Tschetschenienkrieg mehr als zwanzig Jahre später im Falle einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann vor dem Hintergrund des Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vagen und unsubtantiierten Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht angenommen werden.Der Erstbeschwerdeführer war auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2020 nicht in der Lage, eine ihn nach wie vor treffende (insbesondere die ganze Russische Föderation umfassende) asylrelevante Verfolgung darzutun. Der Erstbeschwerdeführer brachte in Bezug auf seine heute bestehenden Rückkehrbefürchtungen lediglich die aktuell bestehenden Machtverhältnisse in Tschetschenien ins Treffen und führte aus, dass KADYROW für ihn nicht der richtige Präsident sei und er, wenn er keiner Gefährdung mehr ausgesetzt wäre, schon längst nach Tschetschenien auf Urlaub gefahren wäre vergleiche S 9f des Verhandlungsprotokolls: „R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien? BF1: Für mich ist dort kein Leben. An der Macht sind nicht die richtigen Leute, die Leute die dort an der Macht sind, hätten das nicht werden sollen. Heute wissen alle, was dort passiert. Wenn jemand dort jetzt gegen KADYROV ein Wort sagt wird in der dritten Generation nachgeforscht. Dort gibt es kein Gesetz, kein Staat, dort ist eine Mafia. Dort gibt es kein Gesetz, dort gibt es kein Leben. Wer Ramzan KADYROV und seine Umgebung ist, ist allgemein bekannt. Das ist der Präsident. Für mich ist er kein Präsident, vielleicht für jemanden anderen. R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens? BF1: Was macht das für einen Unterschied? R: Das im Übrigen Russland KADYROV nicht an der Macht ist. BF1: Er erreicht jeden überall, sogar in Europa. Hier ist er ja auch nicht an der Macht, aber auf Umwegen findet er jeden. Es wurde wieder ein Mann in Wien getötet, wer ist schuld dran? In Schweden gab es auch einen Anschlag so wie auch in Deutschland. In Frankreich, an mehreren Orten gab es Anschläge. R: Was fürchten Sie für den Fall der Rückkehr? BF1: Ich mache mir Sorgen um jeden, aber um meine Familie und mich, eigentlich um mein Volk auch. Dort gibt es keine Meinungsfreiheit. Du sollst Lob auf Ramzan singen und auf seine Umgebung. Wenn er Leute die halbwegs bekannt waren damals in den Zeiten des zweiten Tschetschenien-Kriegs deren Habhaft wird so versucht er diese Leute zur Zusammenarbeit zu überreden. Ich war seit bereits 18 Jahren nicht in meinem Heimatland und das hat einen Grund. Es gibt keine Möglichkeit für mich für die Rückkehr in mein Heimatland. Ich würde mit Vergnügen in mein Heimatland gehen, wenn es irgendwie gehen würde. Die Leute die das können, sie reisen regelmäßig nach Hause. Das sieht man in ganz Europa, wer hin und her reist. Meine Schwester und Brüder sind verstorben, es war für mich nicht möglich persönlich beim Begräbnis zu sein, ich habe die Beerdigung lediglich übers Internet verfolgen müssen. Meine einzige lebende Verwandte ist meine Schwester, sie lebt in Frankreich. Das rote Kreuz hat ihr geholfen von Baku nach Frankreich zu kommen. R: Wieso sollten Sie nach wie vor einer Gefährdung ausgesetzt sein? BF1: Wir haben auch eigene Familienprobleme. Ich möchte nicht alles erzählen, aber denken Sie selbst, wenn ich keine Probleme hätte. In diesen 18 Jahren in denen ich da bin, wenn ich die Möglichkeit hätte, hätte ich sicher gerne die Orte wiedergesehen, wo ich aufgewachsen bin oder das Grab meiner Mutter besuchen. Mein Heimatland Tschetschenien ist zurzeit von der russischen Föderation besetzt und für mich ist jetzt Tschetschenien und Russland das gleiche. Es ist alles gleich. Es ist kein Geheimnis das viele Tschetschenen, also die ganze Familie in die Heimat fahren und Urlaub machen. Ich würde das auch gerne tun, ich würde auch gerne meine Kinder dorthin schicken, aber leider kann ich das nicht.“). Es gelang dem Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung jedenfalls nicht darzutun, dass er überhaupt an Kriegshandlungen Stellung beteiligt gewesen wäre oder sonst eine besonders herausragende (oppositionelle) Position innerhalb der tschetschenischen Gesellschaft bekleidet hätte, vor deren Hintergrund seine Verfolgung mehr als zwanzig Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen denkbar möglich erscheinen würde. Weshalb gerade an seiner Person ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht darzulegen. Es wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von seinem Rechtsvertreter Umstände dargetan, die das in den oben zitierten Länderberichten gezeichnete Bild mangelnder Asylrelevanz zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt für Unterstützer des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg in Zweifel ziehen könnten, noch in anderer Weise dargelegt, dass sich die Lage für den Erstbeschwerdeführer nicht fundamental geändert hätte. Abgesehen von einer einmaligen Inhaftierung Ende des Jahres 1999 war der Erstbeschwerdeführer – mag dies auch seiner Ausreise nach Baku geschuldet gewesen sein – auch im Vorfeld seiner Ausreise keinen weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt und es haben sich keine Hinweise ergeben, weshalb die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mehr als 20 Jahre später ein Interesse daran aufweisen würden, seiner Person habhaft zu werden und den Erstbeschwerdeführer illegitimer Verfolgung auszusetzen. Der Erstbeschwerdeführer räumte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sogar selbst ein, Ende 2002/Anfang 2003 legal von Aserbaidschan nach Inguschetien gereist zu sein, da er nie zur Fahndung ausgeschrieben worden sei vergleiche S 15 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Erstbeschwerdeführer, welcher selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, aufgrund der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes im ersten Tschetschenienkrieg mehr als zwanzig Jahre später im Falle einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann vor dem Hintergrund des Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vagen und unsubtantiierten Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht angenommen werden.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer waren in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage konkrete Umstände darzulegen, die gegen die Rückkehr ihrer Personen in die Russische Föderation sprechen würden. So brachte der Drittbeschwerdeführer als Rückkehrhindernis lediglich seine mangelnden Russischkenntnisse und sein Aufwachsen in Österreich ins Treffen (vgl. S 19 des Verhandlungsprotokolls: „R: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien? BF3: Ich bin hier in Österreich aufgewachsen, ich fühle mich hier eher in meiner Heimat als in Tschetschenien. Ich kann mich an die Zeit in Tschetschenien nicht erinnern. Ich kenne die Religion und die strengen Traditionen in Tschetschenien nicht. Ich weiß nicht ob ich dort leben könnte. Ich müsste immer nachdenken, ob das was ich tue richtig ist. Der Umgang mit den anderen. Mein ganzes Umfeld ist in Österreich, ich kenne nicht mehr außer Österreich. Ich habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten dort oder sonst was. R: Was spricht gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens? BF3: Ich spreche auch kein Russisch und ich weiß nicht wie ich dort leben sollte.“). Konkrete individuelle Befürchtungen im Zusammenhang mit den ursprünglichen Ausreisegründen der Familie äußerten weder der Drittbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin machte hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen überhaupt nur oberflächliche und unkonkrete Angaben (vgl. S 24 des Verhandlungsprotokolls: „R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien? BF2: Aus den Quellen im Internet kann man entnehmen, dass in Tschetschenien jeden Tag junge Leute verschwinden. Wenn meine Kinder nach Tschetschenien zurückmüssen, dann werden sie nicht mehr sein. In den letzten 17 Jahren waren meine Kinder weder in Tschetschenien noch in Russland, weil meinen Kindern dort Gefahr droht. R: Welche Gefahr würde Ihnen drohen bei einer Rückkehr? BF2: Die Gefahr, ist die Gefahr für meine Familie, für meinen Mann und meine Kinder. Das ist die Gefahr, die droht. R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens? BF2: Es gibt keinen Unterschied. Sie sind überall, es macht keinen Unterschied, sie sind sogar in Europa.“). Auch bekleiden weder die Zweitbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer (aber auch nicht der Erstbeschwerdeführer) eine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden ihres Herkunftsstaates an ihrer Person erklärbar erscheinen ließen. Eine heute bestehende Verfolgungsgefahr der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers kann daher ebenfalls nicht angenommen werden.Auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer waren in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage konkrete Umstände darzulegen, die gegen die Rückkehr ihrer Personen in die Russische Föderation sprechen würden. So brachte der Drittbeschwerdeführer als Rückkehrhindernis lediglich seine mangelnden Russischkenntnisse und sein Aufwachsen in Österreich ins Treffen vergleiche S 19 des Verhandlungsprotokolls: „R: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien? BF3: Ich bin hier in Österreich aufgewachsen, ich fühle mich hier eher in meiner Heimat als in Tschetschenien. Ich kann mich an die Zeit in Tschetschenien nicht erinnern. Ich kenne die Religion und die strengen Traditionen in Tschetschenien nicht. Ich weiß nicht ob ich dort leben könnte. Ich müsste immer nachdenken, ob das was ich tue richtig ist. Der Umgang mit den anderen. Mein ganzes Umfeld ist in Österreich, ich kenne nicht mehr außer Österreich. Ich habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten dort oder sonst was. R: Was spricht gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens? BF3: Ich spreche auch kein Russisch und ich weiß nicht wie ich dort leben sollte.“). Konkrete individuelle Befürchtungen im Zusammenhang mit den ursprünglichen Ausreisegründen der Familie äußerten weder der Drittbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin machte hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen überhaupt nur oberflächliche und unkonkrete Angaben vergleiche S 24 des Verhandlungsprotokolls: „R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien? BF2: Aus den Quellen im Internet kann man entnehmen, dass in Tschetschenien jeden Tag junge Leute verschwinden. Wenn meine Kinder nach Tschetschenien zurückmüssen, dann werden sie nicht mehr sein. In den letzten 17 Jahren waren meine Kinder weder in Tschetschenien noch in Russland, weil meinen Kindern dort Gefahr droht. R: Welche Gefahr würde Ihnen drohen bei einer Rückkehr? BF2: Die Gefahr, ist die Gefahr für meine Familie, für meinen Mann und meine Kinder. Das ist die Gefahr, die droht. R: Was spricht heute gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens? BF2: Es gibt keinen Unterschied. Sie sind überall, es macht keinen Unterschied, sie sind sogar in Europa.“). Auch bekleiden weder die Zweitbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer (aber auch nicht der Erstbeschwerdeführer) eine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden ihres Herkunftsstaates an ihrer Person erklärbar erscheinen ließen. Eine heute bestehende Verfolgungsgefahr der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers kann daher ebenfalls nicht angenommen werden.

Auch vor dem Hintergrund der geänderten Lage in Tschetschenien kann keine Gefährdung der Beschwerdeführer erkannt werden. Diesbezüglich ist nun, fast zehn Jahre nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die auch nicht nur vorübergehend ist. Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist und die Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr geäußert haben, konnte im Fall der Beschwerdeführer keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Den Beschwerdevorbringen, dass nicht von einer grundlegenden Veränderung auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden.

Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland massiv gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (vgl. S 92ff des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Aktualisierung am 21.07.2020). Somit steht es den Beschwerdeführern aber auch in zumutbarer Weise frei, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation in großen Städten niederzulassen, was auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich erscheint, zumal den Länderfeststellungen zufolge neben den ca. 1,5 Millionen Tschetschenen, die in der Teilrepublik Tschetschenien leben, circa 300.000 Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben. Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsland auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte (so lebt etwa ein Cousin des Erstbeschwerdeführers in Kaliningrad, aber auch die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Inguschetien), die sie zumindest anfänglich unterstützen könnten.Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland massiv gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist vergleiche S 92ff des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Aktualisierung am 21.07.2020). Somit steht es den Beschwerdeführern aber auch in zumutbarer Weise frei, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation in großen Städten niederzulassen, was auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich erscheint, zumal den Länderfeststellungen zufolge neben den ca. 1,5 Millionen Tschetschenen, die in der Teilrepublik Tschetschenien leben, circa 300.000 Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben. Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsland auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte (so lebt etwa ein Cousin des Erstbeschwerdeführers in Kaliningrad, aber auch die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Inguschetien), die sie zumindest anfänglich unterstützen könnten.

Zusammenfassend kann vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und der seit Zuerkennung des Asylstatus verbesserten Lage für ehemalige Kämpfer und Unterstützer der Tschetschenienkriege in Tschetschenien in Zusammenschau mit den unsubstantiierten Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass jene Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation auch keine menschenrechtswidrige Verfolgung wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen hier in Österreich droht. Die Russische Föderation ist Mitglied des Europarates und trat für diese das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK am 01.08.1998 in Kraft. Damit hat sich die Russische Föderation im Rahmen der EMRK zur Einhaltung des Prinzips „ne bis in idem“ und damit zum Doppelbestrafungsverbot verpflichtet. Selbst wenn es in der Russischen Föderation zu einer solchen unzulässigen Doppelbestrafung kommen würde, wären die Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Verurteilung auf den innerstaatlichen Rechtsweg und in weiterer Folge auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den EGMR zu verweisen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.5. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; er trat den darin enthaltenen Informationen und Aussagen weder in der Verhandlung noch nachfolgend entgegen.Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt römisch zwei.1.5. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; er trat den darin enthaltenen Informationen und Aussagen weder in der Verhandlung noch nachfolgend entgegen.

Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann daher nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Die notorische Lage in der Russischen Föderation betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da der Drittbeschwerdeführer völlig gesund ist, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leiden, die im Hinblick auf die allgemein definierten Risikogruppen eine erhöhte Gefahr einer Infektion darstellen könnten, und die Beschwerdeführer auch im Hinblick auf ihr Alter keiner Risikogruppe angehören, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Aberkennung des Status der Asylberechtigten:

3.1.1. § 7 AsylG 2005 lautet:3.1.1. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:

„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

3.1.2. Obwohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 erfolgte, kommt § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zur Anwendung, da der Erstbeschwerdeführer – wie festgestellt – in Österreich zweimal, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jeweils einmal gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig und auch strafgerichtlich verurteilt wurden. Sie erfüllen somit § 2 Abs. 3 Z 1 (der Erstbeschwerdeführer auch Z 2) AsylG 2005.3.1.2. Obwohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 erfolgte, kommt Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zur Anwendung, da der Erstbeschwerdeführer – wie festgestellt – in Österreich zweimal, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jeweils einmal gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig und auch strafgerichtlich verurteilt wurden. Sie erfüllen somit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, (der Erstbeschwerdeführer auch Ziffer 2,) AsylG 2005.

3.1.3. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Konkret stützte sich das Bundesamt auf den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, nämlich auf den Wegfall der Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, sodass es diese Person nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.3.1.3. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Konkret stützte sich das Bundesamt auf den Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, nämlich auf den Wegfall der Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, sodass es diese Person nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

3.1.3.1. Fraglich ist zunächst, inwieweit im Fall der Beschwerdeführer der Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verwirklicht ist:3.1.3.1. Fraglich ist zunächst, inwieweit im Fall der Beschwerdeführer der Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK verwirklicht ist:

Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).

Das „Nicht-mehr-Bestehen“ der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt […] worden ist, wie dies in Art. 1 Abschnitt C Z 5 und 6 GFK angesprochen wird, hängt eng mit der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zusammen. Jene Umstände, die seinerzeit die Prognose einer Verfolgungsgefahr rechtfertigten, müssen weggefallen sein, sodass gegenwärtig eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht; d.h. aber auch, dass keine neuen „Umstände“ hinzugetreten sein dürfen, die ihrerseits die Prognose einer Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Die genannten Vorschriften sind Ausdruck eines „beweglichen Flüchtlingsbegriffs“ in dem Sinne, dass der Flüchtlingsbegriff als „Norm in der Zeit“ zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Lichte des gegenwärtigen Sachverhaltes betrachtet werde muss. Die „Nichtablehnbarkeit“ der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das frühere Aufenthaltsland entspricht der Umschreibung der Unzumutbarkeit des Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatsstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK sind keine Strafnormen (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 375, 391). Der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ist keine Strafe, sondern Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit. Demnach steht die Normalisierung der Beziehungen im Heimatstaat im Mittelpunkt der Betrachtung (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 375, 391). Dies erklärt auch die Rolle der Verlusttatbestände nach Art. 1 Abschnitt C GFK im Rahmen des Flüchtlingsbegriffs der GFK, welcher in wesentlichen Punkten die Schutzbedürftigkeit einzelner Menschen anspricht und definiert. Hervorzuheben ist, dass die Verlusttatbestände aktuell sein müssen. Ein Wegfall der Verlusttatbestände lässt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK wiederaufleben, wenn die Verfolgungsgefahr nach wie vor besteht oder neuerlich eine relevante Verfolgungsgefahr entsteht (UBAS 24.02.1998, 200.174/0-I/03/98).Das „Nicht-mehr-Bestehen“ der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt […] worden ist, wie dies in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 und 6 GFK angesprochen wird, hängt eng mit der Flüchtlingsdefinition des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zusammen. Jene Umstände, die seinerzeit die Prognose einer Verfolgungsgefahr rechtfertigten, müssen weggefallen sein, sodass gegenwärtig eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht; d.h. aber auch, dass keine neuen „Umstände“ hinzugetreten sein dürfen, die ihrerseits die Prognose einer Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Die genannten Vorschriften sind Ausdruck eines „beweglichen Flüchtlingsbegriffs“ in dem Sinne, dass der Flüchtlingsbegriff als „Norm in der Zeit“ zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Lichte des gegenwärtigen Sachverhaltes betrachtet werde muss. Die „Nichtablehnbarkeit“ der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das frühere Aufenthaltsland entspricht der Umschreibung der Unzumutbarkeit des Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatsstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der Flüchtlingsdefinition des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Die Verlusttatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK sind keine Strafnormen vergleiche Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966], 375, 391). Der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ist keine Strafe, sondern Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit. Demnach steht die Normalisierung der Beziehungen im Heimatstaat im Mittelpunkt der Betrachtung vergleiche Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966], 375, 391). Dies erklärt auch die Rolle der Verlusttatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C GFK im Rahmen des Flüchtlingsbegriffs der GFK, welcher in wesentlichen Punkten die Schutzbedürftigkeit einzelner Menschen anspricht und definiert. Hervorzuheben ist, dass die Verlusttatbestände aktuell sein müssen. Ein Wegfall der Verlusttatbestände lässt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK wiederaufleben, wenn die Verfolgungsgefahr nach wie vor besteht oder neuerlich eine relevante Verfolgungsgefahr entsteht (UBAS 24.02.1998, 200.174/0-I/03/98).

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Nicht-mehr-Bestehens“ der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtlings anerkannt worden ist, genügt es nicht, wenn bloß das subjektive Furchtempfinden weggefallen ist (VwGH 30.04.1997, 94/01/0786; 29.01.1997, 95/01/0449, 0450); die Änderungen im Herkunftsstaat müssen derart fundamental sein, dass die Basis jeder Furcht entfällt.

3.1.3.2. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Erstbeschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung wegen Unterstützung des Widerstands im ersten Tschetschenienkrieg ausgesetzt war. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.05.2005 erfolgte hingegen nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des AsylG 1997 über die Asylerstreckung – abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers.

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt, dass keine Verfolgung von Veteranen des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges seit 2011 mehr festgestellt werde kann – umso mehr muss dies für Personen gelten, die den tschetschenischen Widerstand (lediglich) unterstützt haben, ohne aktiv an Kampfhandlungen teilzunehmen. Wie sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheint es in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer nicht naheliegend, dass diese im Falle der Rückkehr einer Strafverfolgung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist nun, fast zehn Jahre nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die auch nicht nur vorübergehend ist.

Auch in der Beschwerdeverhandlung konnten weder die Beschwerdeführer noch ihre Vertreter dartun, inwiefern für die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte – noch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehen soll. Weder wurden seitens der Beschwerdeführer oder ihrer Vertreter Berichte vorgelegt, die das in den oben zitierten Länderberichten gezeichnete Bild mangelnder Asylrelevanz zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt für ehemalige Kämpfer (oder auch Unterstützer) der Tschetschenienkriege in Zweifel ziehen könnten, noch wird in anderer Weise dargelegt, dass sich die Lage für die Beschwerdeführer nicht fundamental geändert hätte. Der Vergleich der aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation ergibt aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger nunmehr stabil ist und mittlerweile ein neues Meldegesetz eingeführt wurde. Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe können zwar immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen und Diskriminierungen ausgesetzt sein, jedoch liegen auch keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit vor.

Andere Gründe, aus denen den Beschwerdeführern eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde, haben diese – wie beweiswürdigend dargelegt wurde – nicht glaubhaft vorgebracht. Auch von Amtswegen sind keine Gründe, aus denen die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung ausgesetzt sein könnten, erkennbar. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr; das Bestehen emotionaler oder familiärer Bindungen zum Aufnahmestaat ist für den Eintritt des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ebenso irrelevant, wie eine allgemein oder wirtschaftlich schlechte Lage im Herkunftsstaat (Filzwieser ua., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, AsylG 2005 § 7 K 10 f.). Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die Beschwerdeführer, die weiterhin russische Staatsangehöriger sind, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können.Andere Gründe, aus denen den Beschwerdeführern eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde, haben diese – wie beweiswürdigend dargelegt wurde – nicht glaubhaft vorgebracht. Auch von Amtswegen sind keine Gründe, aus denen die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung ausgesetzt sein könnten, erkennbar. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr; das Bestehen emotionaler oder familiärer Bindungen zum Aufnahmestaat ist für den Eintritt des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ebenso irrelevant, wie eine allgemein oder wirtschaftlich schlechte Lage im Herkunftsstaat (Filzwieser ua., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, AsylG 2005 Paragraph 7, K 10 f.). Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die Beschwerdeführer, die weiterhin russische Staatsangehöriger sind, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können.

Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist daher erfüllt.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist daher erfüllt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten war gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten war gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde abzuweisen.Somit sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).

3.2.2. Die zuständige Richterin geht aus folgenden Erwägungen nicht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedeuten würde:3.2.2. Die zuständige Richterin geht aus folgenden Erwägungen nicht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine Verletzung von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedeuten würde:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde diese jedenfalls nicht in eine „unmenschliche Lage“ wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde diese jedenfalls nicht in eine „unmenschliche Lage“ wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen nicht angenommen werden und wurde auch nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens (nämlich jeweils 29 Jahre) in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation. Sie wurden dort sozialisiert, absolvierten ihre Schulausbildung und gingen Beschäftigungen nach. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache und konnten ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Ausreise aus eigenem bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Wesentlichen gesund, jedenfalls arbeitsfähig, da diese auch in Österreich immer wieder Arbeiten nachgingen, weswegen davon auszugehen ist, dass diese auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und das zum Leben notwendigste zu erwirtschaften. Ihre in Österreich gesammelten Berufserfahrungen können sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am tschetschenischen Arbeitsmarkt zu Nutzen machen, sodass nicht ersichtlich ist, dass sie in Tschetschenien von maßgeblich schlechteren Lebensbedingungen bzw. Verdienstmöglichkeiten betroffen sein werden, als die dort ansässige Durchschnittsbevölkerung, die ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers (Migräne, Kurzatmigkeit, Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion) sowie der Zweitbeschwerdeführerin (Allergien gegen verschiedene Stoffe, Pollen, Gräser und Venenprobleme) stellen keine dermaßen akuten und schwerwiegenden Erkrankungen dar, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen nicht angenommen werden und wurde auch nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens (nämlich jeweils 29 Jahre) in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation. Sie wurden dort sozialisiert, absolvierten ihre Schulausbildung und gingen Beschäftigungen nach. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache und konnten ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Ausreise aus eigenem bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Wesentlichen gesund, jedenfalls arbeitsfähig, da diese auch in Österreich immer wieder Arbeiten nachgingen, weswegen davon auszugehen ist, dass diese auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und das zum Leben notwendigste zu erwirtschaften. Ihre in Österreich gesammelten Berufserfahrungen können sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am tschetschenischen Arbeitsmarkt zu Nutzen machen, sodass nicht ersichtlich ist, dass sie in Tschetschenien von maßgeblich schlechteren Lebensbedingungen bzw. Verdienstmöglichkeiten betroffen sein werden, als die dort ansässige Durchschnittsbevölkerung, die ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers (Migräne, Kurzatmigkeit, Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion) sowie der Zweitbeschwerdeführerin (Allergien gegen verschiedene Stoffe, Pollen, Gräser und Venenprobleme) stellen keine dermaßen akuten und schwerwiegenden Erkrankungen dar, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten.

Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen jungen Mann mit Schulbildung und erster Berufserfahrung, der an keinen Erkrankungen leidet und der seinen Lebensunterhalt demnach grundsätzlich durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben bestreiten kann. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Dieser ist in einem tschetschenischen Familienverband aufgewachsen und beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass es ihm trotz fehlender Ortskenntnis mit Unterstützung seiner Eltern möglich sein wird, sich in Tschetschenien niederzulassen und dort ein Leben unter würdigen Bedingungen aufzubauen. Eine Rückkehr erscheint auch vor dem Hintergrund mangelnder Russischkenntnisse nicht unmöglich, da der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, die der russischen Sprache mächtig sind, nach Tschetschenien zurückkehren wird, mit deren Hilfe ihm zugemutet werden kann, die russische Sprache zu erlernen, um in der Russischen Föderation auch außerhalb Tschetscheniens Fuß fassen zu können. Einer Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation steht vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts entgegen. Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert sowie eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann begonnen im Zuge derer er erste Berufserfahrung sammeln konnte, welche er sich am tschetschenischen Arbeitsmarkt ebenso wie seine Deutschkenntnisse zu Nutzen machen können wird, sodass nicht ersichtlich ist, dass er in Tschetschenien von maßgeblich schlechteren Lebensbedingungen bzw. Verdienstmöglichkeiten betroffen sein wird, als die dort ansässige Durchschnittsbevölkerung, die ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Drittbeschwerdeführer ist zudem gesund, leidet an keinen Erkrankungen und ist in keiner medikamentösen Behandlung.

Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Zudem könnten die in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer (Tochter/Schwester, Neffe/Cousin) diese nach einer Rückkehr finanziell unterstützen und es stünde ihnen die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gemäß § 52a Abs. 1 BFA-VG offen. Darüber hinaus ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern als russischen Staatsbürgern auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Zudem könnten die in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer (Tochter/Schwester, Neffe/Cousin) diese nach einer Rückkehr finanziell unterstützen und es stünde ihnen die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG offen. Darüber hinaus ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern als russischen Staatsbürgern auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Die derzeitige Lage in der Russischen Föderation in Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie ist nicht dergestalt, dass für jeden dort aufhältigen Menschen ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Momentan wird in Russischen Föderation offiziell von ca. 27.000 bestätigten Neuinfektionen täglich (bei 450 Todesfällen) berichtet; insgesamt gibt es 2.681.256 bestätigte Fälle bei 47.391 Todesfällen (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru, Zugriff 15.12.2020). Da der Drittbeschwerdeführer völlig gesund ist, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leiden, die im Hinblick auf die allgemein definierten Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen eine erhöhte Gefahr einer Infektion darstellen könnten, und die Beschwerdeführer auch im Hinblick auf ihr Alter keiner Risikogruppe angehören, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Inwiefern die COVID-19-Pandemie in Bezug auf Russland der Rückkehr der Beschwerdeführer konkret entgegenstehen soll, taten diese auch in der Beschwerdeverhandlung in keiner Weise dar. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.Die derzeitige Lage in der Russischen Föderation in Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie ist nicht dergestalt, dass für jeden dort aufhältigen Menschen ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Momentan wird in Russischen Föderation offiziell von ca. 27.000 bestätigten Neuinfektionen täglich (bei 450 Todesfällen) berichtet; insgesamt gibt es 2.681.256 bestätigte Fälle bei 47.391 Todesfällen (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru, Zugriff 15.12.2020). Da der Drittbeschwerdeführer völlig gesund ist, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leiden, die im Hinblick auf die allgemein definierten Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen eine erhöhte Gefahr einer Infektion darstellen könnten, und die Beschwerdeführer auch im Hinblick auf ihr Alter keiner Risikogruppe angehören, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Inwiefern die COVID-19-Pandemie in Bezug auf Russland der Rückkehr der Beschwerdeführer konkret entgegenstehen soll, taten diese auch in der Beschwerdeverhandlung in keiner Weise dar. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Nichterteilung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005:3.3. Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Nichterteilung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn – wie im vorliegenden Fall – einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn – wie im vorliegenden Fall – einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) […]“

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen sind somit abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen sind somit abzuweisen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da ihr Aufenthaltsrecht mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

3.4.2. Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.3.4.2. Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):

?        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        der Grad der Integration,

?        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

?        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

?        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

?        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.2.1. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0010 mwN).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu etwa VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0010 mwN).

Die Beschwerdeführer leben – wie oben bereits festgestellt – nicht nur miteinander, sondern auch mit drei weiteren, als Asylberechtigte zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten, volljährigen Kindern/Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich gelebte Familienleben der Beschwerdeführer mit ihren Kindern/Geschwistern bedeuten.

Die Beschwerdeführer halten sich zudem seit über 17 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf; sie wollen ihren Aufenthalt in Österreich auch fortsetzen. Ihre Ausweisung würde daher auch einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstellen.

3.4.2.2. Der durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich ist in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände jedenfalls nicht statthaft:

Wie oben bereits festgestellt, leidet die Tochter/Schwester XXXX der Beschwerdeführer seit ihrer Geburt an einem Hydrozephalus und lebt seit ihrem sechsten Lebensmonat mit einem Ventrikulo-peritonalem Shunt rechts. Sie ist zu 70 Prozent behindert und nicht in der Lage alleine zu leben. Sie ist auf dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. XXXX leidet seit seiner Geburt an einem verkürzten rechten Bein, weswegen er mehrmals Oberschenkelverlängerungen mit Fixateur erhielt. Bei einer der Operationen verfiel er ins Koma und trug eine Lungeneinschränkung davon. Sein rechtes Bein ist steif. Er braucht in der täglichen Pflege ebenfalls Unterstützung.Wie oben bereits festgestellt, leidet die Tochter/Schwester römisch 40 der Beschwerdeführer seit ihrer Geburt an einem Hydrozephalus und lebt seit ihrem sechsten Lebensmonat mit einem Ventrikulo-peritonalem Shunt rechts. Sie ist zu 70 Prozent behindert und nicht in der Lage alleine zu leben. Sie ist auf dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. römisch 40 leidet seit seiner Geburt an einem verkürzten rechten Bein, weswegen er mehrmals Oberschenkelverlängerungen mit Fixateur erhielt. Bei einer der Operationen verfiel er ins Koma und trug eine Lungeneinschränkung davon. Sein rechtes Bein ist steif. Er braucht in der täglichen Pflege ebenfalls Unterstützung.

Der VwGH führte in einer rezenten Entscheidung vom 18.04.2018, Ro 2017/22/0002, in einer anders gelagerten Konstellation an, dass sich aus einer Behinderung ein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis ableiten kann bzw. damit Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehen. Allerdings stellt eine Behinderung auch diesfalls nur einen Aspekt unter vielen dar und hat daher nicht jedenfalls zur Folge, dass bei Vorliegen einer Behinderung - bzw. allgemein bei einer unverschuldeten Notlage – gleichsam im Wege eines Automatismus bzw. im Regelfall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen und der beantragte Aufenthaltstitel daher zu erteilen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 09.03.2016, E22/2016) zu berücksichtigen, in welcher in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens angenommen wurde, obwohl es sich um eine Person gehandelt hat, die gerade nicht (mehr) zur Kernfamilie zählt: „Wie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich richtig erkennt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis insofern, als der Beschwerdeführer diese zum einen mitbetreut, sohin eine Bezugsperson darstellt. Zum zweiten ist die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege seiner beiden Geschwister auch insofern wesentlich, als die Mutter alleine den Alltag mit zwei schwer behinderten Kindern nicht entsprechend bewältigen könnte. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine besondere Schutzbedürftigkeit. Geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aber von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der beiden behinderten Geschwister zum Beschwerdeführer aus, dann kann deren Familienleben nicht durch regelmäßige, aber eben immer wieder durch längere Perioden unterbrochene Besuche in einer dem Art. 8 EMRK entsprechenden Art und Weise aufrecht erhalten werden. Dass solches dem Beschwerdeführer angesichts der stark eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten seiner beiden Geschwister nicht über Telefon oder elektronische Medien möglich ist, liegt auf der Hand. In einer solchen Situation erhält somit im Hinblick auf Art. 8 EMRK das nachgewiesene Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt.“In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 09.03.2016, E22/2016) zu berücksichtigen, in welcher in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen eines nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens angenommen wurde, obwohl es sich um eine Person gehandelt hat, die gerade nicht (mehr) zur Kernfamilie zählt: „Wie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich richtig erkennt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis insofern, als der Beschwerdeführer diese zum einen mitbetreut, sohin eine Bezugsperson darstellt. Zum zweiten ist die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege seiner beiden Geschwister auch insofern wesentlich, als die Mutter alleine den Alltag mit zwei schwer behinderten Kindern nicht entsprechend bewältigen könnte. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine besondere Schutzbedürftigkeit. Geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aber von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der beiden behinderten Geschwister zum Beschwerdeführer aus, dann kann deren Familienleben nicht durch regelmäßige, aber eben immer wieder durch längere Perioden unterbrochene Besuche in einer dem Artikel 8, EMRK entsprechenden Art und Weise aufrecht erhalten werden. Dass solches dem Beschwerdeführer angesichts der stark eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten seiner beiden Geschwister nicht über Telefon oder elektronische Medien möglich ist, liegt auf der Hand. In einer solchen Situation erhält somit im Hinblick auf Artikel 8, EMRK das nachgewiesene Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt.“

Die Situation der Beschwerdeführer ist gleich gelagert, wie der oben zitierte Fall des Verfassungsgerichtshofes. Die Zwillinge XXXX und XXXX sind zwar seit April 2020 volljährig, insbesondere XXXX ist jedoch nicht in der Lage alleine zu leben und trotz Volljährigkeit dauerhaft auf Hilfe durch die Eltern und Geschwister angewiesen, die bisher insbesondere durch die Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde und aktuell auch geleistet wird. Die Zweitbeschwerdeführerin stellt für sie eine äußerst wichtige Bezugsperson dar, familienfremde Personen akzeptieren die Zwillinge bei der Pflege nicht (vgl. S 23 des Verhandlungsprotokolls). Im gegenständlichen Fall liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit der volljährigen Zwillinge vor, der ein besonderes Gewicht zukommt (zur Bedeutung einer durch die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes indizierten besonderen Beziehungsintensität vgl. zB VfSlg 16.958/2003; 19.044/2010).Die Situation der Beschwerdeführer ist gleich gelagert, wie der oben zitierte Fall des Verfassungsgerichtshofes. Die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 sind zwar seit April 2020 volljährig, insbesondere römisch 40 ist jedoch nicht in der Lage alleine zu leben und trotz Volljährigkeit dauerhaft auf Hilfe durch die Eltern und Geschwister angewiesen, die bisher insbesondere durch die Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde und aktuell auch geleistet wird. Die Zweitbeschwerdeführerin stellt für sie eine äußerst wichtige Bezugsperson dar, familienfremde Personen akzeptieren die Zwillinge bei der Pflege nicht vergleiche S 23 des Verhandlungsprotokolls). Im gegenständlichen Fall liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit der volljährigen Zwillinge vor, der ein besonderes Gewicht zukommt (zur Bedeutung einer durch die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes indizierten besonderen Beziehungsintensität vergleiche zB VfSlg 16.958 aus 2003,; 19.044 aus 2010,).

Zwischen dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der behinderten Tochter besteht eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd. Art. 8 EMRK, die über das normale Ausmaß einer Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgeht. Es ist krankheitsbedingt von einer besonderen Beziehungsintensität und einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der kranken volljährigen Tochter zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin auszugehen.Zwischen dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der behinderten Tochter besteht eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd. Artikel 8, EMRK, die über das normale Ausmaß einer Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgeht. Es ist krankheitsbedingt von einer besonderen Beziehungsintensität und einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der kranken volljährigen Tochter zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin auszugehen.

Der Drittbeschwerdeführer stellt als ältestes Kind im Haushalt zudem eine äußerst wichtige Stütze seiner Eltern und Geschwister dar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch die in unmittelbarer Nähe wohnende Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach zwei Herzinfarkten und der Implantation eines Herzschrittmachers Ende November 2020 auf die tägliche Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich untertags täglich viele Stunden bei ihrer Mutter auf, kocht für diese und hilft dieser im Haushalt (vgl. S 26 des Verhandlungsprotokolls). Während dieser Zeit ist die behinderte Tochter/Schwester der Beschwerdeführer in besonderem Maße auf die Hilfe des Erstbeschwerdeführers aber insbesondere auch des Drittbeschwerdeführers angewiesen.Der Drittbeschwerdeführer stellt als ältestes Kind im Haushalt zudem eine äußerst wichtige Stütze seiner Eltern und Geschwister dar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch die in unmittelbarer Nähe wohnende Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach zwei Herzinfarkten und der Implantation eines Herzschrittmachers Ende November 2020 auf die tägliche Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich untertags täglich viele Stunden bei ihrer Mutter auf, kocht für diese und hilft dieser im Haushalt vergleiche S 26 des Verhandlungsprotokolls). Während dieser Zeit ist die behinderte Tochter/Schwester der Beschwerdeführer in besonderem Maße auf die Hilfe des Erstbeschwerdeführers aber insbesondere auch des Drittbeschwerdeführers angewiesen.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde im Hinblick auf ihre familiären Bindungen in Österreich daher klar in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen.

Darüber hinaus ist auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2003 zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend (03.05.2005) aufgrund ihres Status als Asylberechtigte durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Die Beschwerdeführer halten sich somit seit über 17 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese in den 17 Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich zwar nur geringe Integrationsmaßnahmen setzten, man ihnen jedoch nicht vorwerfen kann, diese Zeit überhaupt nicht genützt zu haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. So beherrschen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die deutsche Sprache zumindest in Grundzügen. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit beschäftigungslos. Für diesen scheinen in seinem Versicherungsdatenauszug zwar nur für die Zeiten 02.05.2011-16.11.2011 und 30.08.2016-30.12.2016 Versicherungszeiten auf, doch wurde der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben auch in den Jahren danach immer wieder über das AMS an Arbeitsstellen vermittelt (vgl. S 12f des Verhandlungsprotokolls). Für die Zweitbeschwerdeführerin scheinen zahlreiche (teilweise geringfügige) Beschäftigungen in den Jahren 2011 bis 2020 in ihrem Versicherungsdatenauszug auf. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete zudem zuletzt von 01.05.2019 bis 30.04.2020 in einem Restaurant als Küchenhilfe. Coronabedingt verlor sie ihre Arbeitsstelle und lebt derzeit – ebenso wie der Erstbeschwerdeführer – von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über soziale Kontakte zu ihren Nachbarn.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese in den 17 Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich zwar nur geringe Integrationsmaßnahmen setzten, man ihnen jedoch nicht vorwerfen kann, diese Zeit überhaupt nicht genützt zu haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. So beherrschen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die deutsche Sprache zumindest in Grundzügen. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit beschäftigungslos. Für diesen scheinen in seinem Versicherungsdatenauszug zwar nur für die Zeiten 02.05.2011-16.11.2011 und 30.08.2016-30.12.2016 Versicherungszeiten auf, doch wurde der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben auch in den Jahren danach immer wieder über das AMS an Arbeitsstellen vermittelt vergleiche S 12f des Verhandlungsprotokolls). Für die Zweitbeschwerdeführerin scheinen zahlreiche (teilweise geringfügige) Beschäftigungen in den Jahren 2011 bis 2020 in ihrem Versicherungsdatenauszug auf. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete zudem zuletzt von 01.05.2019 bis 30.04.2020 in einem Restaurant als Küchenhilfe. Coronabedingt verlor sie ihre Arbeitsstelle und lebt derzeit – ebenso wie der Erstbeschwerdeführer – von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über soziale Kontakte zu ihren Nachbarn.

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser mit knapp sechs Jahren in das Bundesgebiet einreiste und damit fast drei Viertel seines Lebens im Bundesgebiet verbrachte. Er beherrscht die deutsche Sprache auf ausgezeichnetem Niveau und hat in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert. Im Schuljahr 2015/2016 begann er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, die er 2018 fortsetzte, jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit im Dezember 2018 abbrechen musste. Dem Drittbeschwerdeführer fehlt noch ca. ein Jahr bis zum Abschluss seiner Lehre. Ab 04.01.2021 kann der Drittbeschwerdeführer seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in jenem Betrieb, in dem er die Lehre bereits begonnen hatte, fortsetzen und abschließen. Der Drittbeschwerdeführer verfügt In Österreich zudem über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, wie die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben, die dem Drittbeschwerdeführer gegenüber ein äußerstes Wohlwollen aufzeigen, belegen. Der Drittbeschwerdeführer war in Österreich auch insgesamt zwölf Jahre äußerst erfolgreich Mitglied in einem Ringerverein sowie in einem Judoverein; 2014 wurde er österreichischer Kadettenmeister. Der Drittbeschwerdeführer fühlt sich in Österreich tief verwurzelt und sieht Österreich als seine Heimat an (vgl. S 19 des Verhandlungsprotokolls). Der Drittbeschwerdeführer hat an sein Leben in Tschetschenien kaum aktive Erinnerungen mehr und spricht auch die russische Sprache nicht. Aufgrund der dargestellten Verfestigung des Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen. In Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation hingegen, das der Drittbeschwerdeführer mit gerade einmal fünf Jahren verließ, hat er bis auf eine Tante mütterlicherseits und weitere entferntere Verwandte väterlicherseits keinerlei Anknüpfungspunkte mehr. Seine soziale und familiäre Verfestigung liegt eindeutig in Österreich.Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser mit knapp sechs Jahren in das Bundesgebiet einreiste und damit fast drei Viertel seines Lebens im Bundesgebiet verbrachte. Er beherrscht die deutsche Sprache auf ausgezeichnetem Niveau und hat in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert. Im Schuljahr 2015 aus 2016, begann er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, die er 2018 fortsetzte, jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit im Dezember 2018 abbrechen musste. Dem Drittbeschwerdeführer fehlt noch ca. ein Jahr bis zum Abschluss seiner Lehre. Ab 04.01.2021 kann der Drittbeschwerdeführer seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in jenem Betrieb, in dem er die Lehre bereits begonnen hatte, fortsetzen und abschließen. Der Drittbeschwerdeführer verfügt In Österreich zudem über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, wie die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben, die dem Drittbeschwerdeführer gegenüber ein äußerstes Wohlwollen aufzeigen, belegen. Der Drittbeschwerdeführer war in Österreich auch insgesamt zwölf Jahre äußerst erfolgreich Mitglied in einem Ringerverein sowie in einem Judoverein; 2014 wurde er österreichischer Kadettenmeister. Der Drittbeschwerdeführer fühlt sich in Österreich tief verwurzelt und sieht Österreich als seine Heimat an vergleiche S 19 des Verhandlungsprotokolls). Der Drittbeschwerdeführer hat an sein Leben in Tschetschenien kaum aktive Erinnerungen mehr und spricht auch die russische Sprache nicht. Aufgrund der dargestellten Verfestigung des Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen. In Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation hingegen, das der Drittbeschwerdeführer mit gerade einmal fünf Jahren verließ, hat er bis auf eine Tante mütterlicherseits und weitere entferntere Verwandte väterlicherseits keinerlei Anknüpfungspunkte mehr. Seine soziale und familiäre Verfestigung liegt eindeutig in Österreich.

Die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen der an sich schwerwiegenden Straftaten der (schweren) Nötigung, der Körperverletzung und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage (alle Beschwerdeführer) sowie der versuchten schweren Erpressung (Erstbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer ), des unerlaubten Waffenbesitzes (Drittbeschwerdeführer) und im Fall des Erstbeschwerdeführers auch das Vergehen der Sachbeschädigung, fallen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu Lasten der Beschwerdeführer aus und relativieren die dargestellten familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet maßgeblich. Der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht, dass die von den Beschwerdeführern angesichts jener Verurteilungen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als derart schwerwiegend zu qualifizieren ist, als dass ein Eingriff in das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben als gerechtfertigt zu erachten ist, kann fallgegenständlich jedoch nicht gefolgt werden.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin und beim Drittbeschwerdeführer um die einzige Verurteilung handelt. Der Drittbeschwerdeführer beging die Tat zudem als junger Erwachsener. Die Zweitbeschwerdeführerin erhielt ausschließlich eine Geldstrafe, die Freiheitsstrafen des Erstbeschwerdeführers (zwei Jahre) und des Drittbeschwerdeführers (18 Monate) wurden jeweils unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu zwei Drittel bedingt nachgesehen, sodass auch das mit der Strafsache befasste Landesgericht offensichtlich keine von den Beschwerdeführern ausgehende Gefährdung, welche die Verhängung einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich gemacht hätte, als gegeben erachtet hat. Aus den Urteilen ergibt sich weiters hinsichtlich der Strafbemessungsgründe, dass die Beschwerdeführer teilweise geständig waren, es teilweise nur beim Versuch blieb, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer davor unbescholten waren und insbesondere der Drittbeschwerdeführer den größten Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete.

Die Beschwerdeführer haben sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerst reumütig gezeigt. Keiner von ihnen stellte den Versuch an, das Geschehene zu leugnen oder zu minimieren. Vielmehr beschrieb insbesondere der Erstbeschwerdeführer die begangene Tat erneut ausführlich und machten sowohl dieser als auch der Drittbeschwerdeführer geltend, heute anders zu handeln und den Wunsch zu haben, sich damals an die Polizei gewendet zu haben, anstatt die Probleme selbst lösen zu wollen (vgl. S 13f und S 20 des Verhandlungsprotokolls). Die Tat hat sich zudem im November 2018 ereignet. Die Beschwerdeführer haben sich seither wohl verhalten und keine weiteren Straftaten gesetzt. Wenn auch der seit der Tat verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um die Beschwerdeführer gänzlich rehabilitiert erscheinen zu lassen, so stellt dieser in Zusammenschau mit ihren reumütigen Angaben und ihrem Willen, sich in Österreich neuerlich beruflich zu integrieren doch ein wesentliches Indiz dar, dass die Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens erkannt haben und sich zukünftig wohl verhalten werden. Wenn auch der Unrechtsgehalt der von den Beschwerdeführern begangenen Taten keinesfalls verharmlost werden soll, so kann im gegenständlichen Fall gesamtbetrachtend aufgrund der teilbedingt verhängten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen (in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und die erste Verurteilung des Erstbeschwerdeführers), der im Bundesgebiet bestehenden engen familiären Bindungen, der seit der Tatbegehung im November 2018 verstrichenen Zeit und der reumütigen Verantwortung der Beschwerdeführer, von keinem derart hohen Gefährdungspotential respektive einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz ihrer engen Bindungen im Bundesgebiet als im öffentlichen Interesse geboten erscheinen ließe.Die Beschwerdeführer haben sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerst reumütig gezeigt. Keiner von ihnen stellte den Versuch an, das Geschehene zu leugnen oder zu minimieren. Vielmehr beschrieb insbesondere der Erstbeschwerdeführer die begangene Tat erneut ausführlich und machten sowohl dieser als auch der Drittbeschwerdeführer geltend, heute anders zu handeln und den Wunsch zu haben, sich damals an die Polizei gewendet zu haben, anstatt die Probleme selbst lösen zu wollen vergleiche S 13f und S 20 des Verhandlungsprotokolls). Die Tat hat sich zudem im November 2018 ereignet. Die Beschwerdeführer haben sich seither wohl verhalten und keine weiteren Straftaten gesetzt. Wenn auch der seit der Tat verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um die Beschwerdeführer gänzlich rehabilitiert erscheinen zu lassen, so stellt dieser in Zusammenschau mit ihren reumütigen Angaben und ihrem Willen, sich in Österreich neuerlich beruflich zu integrieren doch ein wesentliches Indiz dar, dass die Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens erkannt haben und sich zukünftig wohl verhalten werden. Wenn auch der Unrechtsgehalt der von den Beschwerdeführern begangenen Taten keinesfalls verharmlost werden soll, so kann im gegenständlichen Fall gesamtbetrachtend aufgrund der teilbedingt verhängten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen (in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und die erste Verurteilung des Erstbeschwerdeführers), der im Bundesgebiet bestehenden engen familiären Bindungen, der seit der Tatbegehung im November 2018 verstrichenen Zeit und der reumütigen Verantwortung der Beschwerdeführer, von keinem derart hohen Gefährdungspotential respektive einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz ihrer engen Bindungen im Bundesgebiet als im öffentlichen Interesse geboten erscheinen ließe.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

3.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer wegen ihres schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer wegen ihres schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.5. Zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung“:

3.5.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.5.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“

Das Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, lautet auszugsweise:Das Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3        über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3 über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4        einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5        als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5 als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1.       die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2.       denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.       wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 10. […]Paragraph 10, […]

Modul 2 zur Integrationsvereinbarung

§ 10 (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,(3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.       die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2.       denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 12, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

[…]

Inkrafttreten

§ 27. (1) – (6) […]Paragraph 27, (1) – (6) […]

(7) § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.(7) Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz eins a, 6, Absatz 2, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Absatz 3, 8, 9, Absatz 6 und Absatz 7, 10, Absatz 4, 11, Absatz eins und Absatz 3, 12, Absatz eins und Absatz 3, 13, Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Absatz 3, 15, 16, Absatz 5, 16 a bis 16 d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Absatz 2 und Absatz 3, 19, Absatz 2 und Absatz 4, 21, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 10, 21, Absatz 4, 23, Absatz eins bis Absatz 4, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Absatz eins und Absatz 3, 25, 27, Absatz 2, 28, Absatz 3 bis Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 6 Absatz 2, 9, Absatz 4, Ziffer 2, 10, Absatz 2, Ziffer 2, 11, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, 12, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, 13, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 28. […]Paragraph 28, […]

(5) Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.(5) Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt.

(6) – (7) […]“

3.5.2. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.3.5.2. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist.

Der Drittbeschwerdeführer konnte einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und einen positiven Abschluss des Unterrichtsfaches „Deutsch“ nachweisen. Der Drittbeschwerdeführer erfüllt sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005, somit ist ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Der Drittbeschwerdeführer konnte einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und einen positiven Abschluss des Unterrichtsfaches „Deutsch“ nachweisen. Der Drittbeschwerdeführer erfüllt sohin die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, somit ist ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erfüllen weder die Voraussetzungen des Modul 1 noch des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (weder gibt es Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, noch verfügen sie über eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Niederlassungsbewilligung, noch haben sie in Österreich eine Schule besucht oder sind minderjährig bzw. nicht in der Lage, die geforderten Nachweise erbringen zu können). Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sind somit „Aufenthaltsberechtigungen“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erfüllen weder die Voraussetzungen des Modul 1 noch des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (weder gibt es Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, noch verfügen sie über eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Niederlassungsbewilligung, noch haben sie in Österreich eine Schule besucht oder sind minderjährig bzw. nicht in der Lage, die geforderten Nachweise erbringen zu können). Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sind somit „Aufenthaltsberechtigungen“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.6. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V., VI. und VII. der angefochtenen Bescheide:3.6. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide:

Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte V., VI. und VII. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben sind.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG und die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Soweit die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


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Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren individuelle Verhältnisse non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2234813.1.00

Im RIS seit

17.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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