TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W179 2225555-1

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1
TKG 2003 §109 Abs2
TKG 2003 §78
TKG 2003 §78 Abs1
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
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  1. VStG 1950 § 1 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
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  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


W179 2225555-1/17E
, W179 2225555-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (geb am XXXX ) als zur Vertretung der XXXX in XXXX , nach außen berufene Person, dieser wiederum vertreten durch Dr. Norbert BERGMÜLLER, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 619, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für XXXX (jetzt: Fernmeldebüro) vom XXXX , XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (mitbeteiligte Partei: XXXX , ebenso vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert BERGMÜLLER), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (geb am römisch 40 ) als zur Vertretung der römisch 40 in römisch 40 , nach außen berufene Person, dieser wiederum vertreten durch Dr. Norbert BERGMÜLLER, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 619, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für römisch 40 (jetzt: Fernmeldebüro) vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , ebenso vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert BERGMÜLLER), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

I. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses insgesamt, also hinsichtlich Strafgrund, Strafhöhe und Rechtsnormen, ersatzlos aufgehoben.römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses insgesamt, also hinsichtlich Strafgrund, Strafhöhe und Rechtsnormen, ersatzlos aufgehoben.

II. In teilweiser Stattgabe werden die anderen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgeändert, dass diese nun (vollständig) lauten wie folgt:römisch zwei. In teilweiser Stattgabe werden die anderen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgeändert, dass diese nun (vollständig) lauten wie folgt:

„Herr XXXX , geboren am XXXX , hat es als zur Vertretung nach außen berufene Person der XXXX in XXXX , XXXX , zu verantworten, dass„Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat es als zur Vertretung nach außen berufene Person der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , zu verantworten, dass

Spruchpunkt 1)a)

am XXXX am Vorplatz des XXXX in XXXX anlässlich des Konzertes der Rock-Band XXXX zumindest eine Funkanlage der Marke XXXX im XXXX auf der nicht (mehr) bewilligten Frequenz XXXX MHz, und somit unbefugt (dem Bewilligungsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , widersprechend) betrieben wurde, weswegen er gegen § 78 Abs 4 TKG 2003 (BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 27/2011) iVm § 9 Abs 1 VStG (BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008) iVm dem Anlagenblatt zum XXXX des Bewilligungsbescheides vom XXXX , GZ XXXX verstoßen hat;am römisch 40 am Vorplatz des römisch 40 in römisch 40 anlässlich des Konzertes der Rock-Band römisch 40 zumindest eine Funkanlage der Marke römisch 40 im römisch 40 auf der nicht (mehr) bewilligten Frequenz römisch 40 MHz, und somit unbefugt (dem Bewilligungsbescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , widersprechend) betrieben wurde, weswegen er gegen Paragraph 78, Absatz 4, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2011,) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,) in Verbindung mit dem Anlagenblatt zum römisch 40 des Bewilligungsbescheides vom römisch 40 , GZ römisch 40 verstoßen hat;

Spruchpunkt 1)b)

im Zuge der behördlichen Überprüfung am XXXX am Vorplatz des XXXX in XXXX anlässlich des Konzertes der Rock-Band XXXX die Betreiber der überprüften und von der mitbeteiligten Partei angemieteten Funkanlagen keine Abschrift eines Bewilligungsbescheides vorlegen konnten, weswegen er gegen § 81 Abs 6 TKG 2003 (BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011) iVm § 9 Abs 1 VStG (BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008) iVm dem Anlagenblatt zum XXXX des Bewilligungsbescheides vom XXXX , GZ XXXX , verstoßen hat.im Zuge der behördlichen Überprüfung am römisch 40 am Vorplatz des römisch 40 in römisch 40 anlässlich des Konzertes der Rock-Band römisch 40 die Betreiber der überprüften und von der mitbeteiligten Partei angemieteten Funkanlagen keine Abschrift eines Bewilligungsbescheides vorlegen konnten, weswegen er gegen Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,) in Verbindung mit dem Anlagenblatt zum römisch 40 des Bewilligungsbescheides vom römisch 40 , GZ römisch 40 , verstoßen hat.

Spruchpunkt 2)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von:

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß:

 

Ersatzfreiheitsstrafe von:

 

1)a) XXXX Euro1)a) römisch 40 Euro

1)a) 3 Tage

1)a) § 109 Abs 1 Z 8 TKG 1)a) Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 8, TKG

1)b) XXXX Euro1)b) römisch 40 Euro

1)b) 2 Tage 12 Stunden

1)b) § 109 Abs 2 Z 6 TKG1)b) Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 6, TKG

Ferner hat Herr XXXX gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, somit einen Betrag von € XXXX zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € XXXX .Ferner hat Herr römisch 40 gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, somit einen Betrag von € römisch 40 zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € römisch 40 .

Die XXXX (Firmenbuchnummer: XXXX ) haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand ausweislich § 9 Abs 7 VStG.“Die römisch 40 (Firmenbuchnummer: römisch 40 ) haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand ausweislich Paragraph 9, Absatz 7, VStG.“

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, der Beschwerdeführer vermietet an Dritte gegen Entgelt Funkgeräte (Funkanlagen iSd TKG 2003), die ihm zuvor von der belangten Behörde (zumindest teilweise) mit Bescheid zum Betrieb bewilligt wurden, so ua an den XXXX oder für die Security von Großereignissen wie XXXX oder XXXX etc. Dies tat er früher als nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmern unter der „Marke“ „ XXXX “, später und auch in den inkriminierten Fällen als Geschäftsführer der XXXX , wobei die Funkgeräte (und Akkus) teilweise nach wie vor Aufkleber mit dem Schriftzug „ XXXX “ aufweisen.1. Vorauszuschicken ist, der Beschwerdeführer vermietet an Dritte gegen Entgelt Funkgeräte (Funkanlagen iSd TKG 2003), die ihm zuvor von der belangten Behörde (zumindest teilweise) mit Bescheid zum Betrieb bewilligt wurden, so ua an den römisch 40 oder für die Security von Großereignissen wie römisch 40 oder römisch 40 etc. Dies tat er früher als nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmern unter der „Marke“ „ römisch 40 “, später und auch in den inkriminierten Fällen als Geschäftsführer der römisch 40 , wobei die Funkgeräte (und Akkus) teilweise nach wie vor Aufkleber mit dem Schriftzug „ römisch 40 “ aufweisen.

Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer in drei Fällen Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Bewilligungsbescheide bzw das TKG 2003 ein, so im Zuge der behördlichen Überprüfungen 1.) am XXXX anlässlich eines Konzertes der Musikgruppe „ XXXX “, 2.) des XXXX vom XXXX bis XXXX in XXXX , sowie der (dauerhaften) Überlassung von Funkgeräten an den XXXX im Einkaufszentrum XXXX . Das ebenso aktenkundige Verfahren zum XXXX - XXXX wurde eingestellt. Die beiden anderen Verfahren liegen dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde. Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer in drei Fällen Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Bewilligungsbescheide bzw das TKG 2003 ein, so im Zuge der behördlichen Überprüfungen 1.) am römisch 40 anlässlich eines Konzertes der Musikgruppe „ römisch 40 “, 2.) des römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 , sowie der (dauerhaften) Überlassung von Funkgeräten an den römisch 40 im Einkaufszentrum römisch 40 . Das ebenso aktenkundige Verfahren zum römisch 40 - römisch 40 wurde eingestellt. Die beiden anderen Verfahren liegen dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde.

2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde - nach einer erfolgten Strafverfügung im Rahmen des behördlichen Strafverfahrens und fristgerechtem Einspruch -, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung der XXXX im jeweiligen Tatzeitpunkt nach außen berufene Person es gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten habe, dass:2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde - nach einer erfolgten Strafverfügung im Rahmen des behördlichen Strafverfahrens und fristgerechtem Einspruch -, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung der römisch 40 im jeweiligen Tatzeitpunkt nach außen berufene Person es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten habe, dass:

XXXX XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1)a) den § 109 Abs 1 Z 8 TKG, hinsichtlich Spruchpunkt 1)b) den § 109 Abs 2 Z 6 TKG, und hinsichtlich Spruchpunkt 2) den § 109 Abs 2 Z 6 TKG verletzt, sowie wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in der Höhe von je € XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € XXXX (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € XXXX festgesetzt. Ferner seien die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs (§ 54 VStG) zu ersetzen. römisch 40 Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1)a) den Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 8, TKG, hinsichtlich Spruchpunkt 1)b) den Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 6, TKG, und hinsichtlich Spruchpunkt 2) den Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 6, TKG verletzt, sowie wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in der Höhe von je € römisch 40 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € römisch 40 (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € römisch 40 festgesetzt. Ferner seien die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs (Paragraph 54, VStG) zu ersetzen.

Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX (Firmenbuchnummer: XXXX ), für die verhängte Geldstrafe und Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die römisch 40 (Firmenbuchnummer: römisch 40 ), für die verhängte Geldstrafe und Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.

3. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, welches das Straferkenntnis vollinhaltlich anficht; dies mit dem Begehren, das Landesverwaltungsgericht [gemeint: Bundesverwaltungsgericht] möge das Straferkenntnis aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis aufheben und nur eine Ermahnung über ihn verhängen, in eventu die Höhe der verhängten Strafe entsprechend herabsetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) wird beantragt. 3. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, welches das Straferkenntnis vollinhaltlich anficht; dies mit dem Begehren, das Landesverwaltungsgericht [gemeint: Bundesverwaltungsgericht] möge das Straferkenntnis aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis aufheben und nur eine Ermahnung über ihn verhängen, in eventu die Höhe der verhängten Strafe entsprechend herabsetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ) wird beantragt.

4. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.

5. Nach erfolgter Ladung gibt der Beschwerdeführer seine neue Anschrift, bis dato nicht bekannte Unterhaltspflichten gegenüber XXXX in monatlicher Höhe von Euro XXXX ,--, berufliche XXXX in gleicher monatlicher Höhe, sowie seinen (temporären) Verzicht auf sein bisheriges Geschäftsführergehalt in Höhe von Euro XXXX pro Monat im Lichte der Corona-Krise, weshalb er auch zwei Angestellte kündigen haben müsse, bekannt. Seine finanziellen Verhältnisse seien derzeit äußerst schlecht, und bitte er dies zu berücksichtigen. 5. Nach erfolgter Ladung gibt der Beschwerdeführer seine neue Anschrift, bis dato nicht bekannte Unterhaltspflichten gegenüber römisch 40 in monatlicher Höhe von Euro römisch 40 ,--, berufliche römisch 40 in gleicher monatlicher Höhe, sowie seinen (temporären) Verzicht auf sein bisheriges Geschäftsführergehalt in Höhe von Euro römisch 40 pro Monat im Lichte der Corona-Krise, weshalb er auch zwei Angestellte kündigen haben müsse, bekannt. Seine finanziellen Verhältnisse seien derzeit äußerst schlecht, und bitte er dies zu berücksichtigen.

6. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Zeugenbeteiligung in Anwesenheit eines Behördenvertreters und des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers durch. Zu Beginn der Verhandlung gibt der Rechtsanwalt bekannt, auch die mitbeteiligte Partei zu vertreten. In der Verhandlung wird dem Behördenvertreter der vorbereitende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX in Kopie ausgehändigt und rechtliches Gehör zu diesem eingeräumt. Ferner legt der Anwalt des Beschwerdeführers einen Umlaufbeschluss der mitbeteiligten Partei (einziger Gesellschafter ist der Beschwerdeführer) vom XXXX vor, demzufolge der Rechtsmittelwerber auf sein Geschäftsführergehalt vorübergehend für die Monate XXXX verzichtet. Am Ende der Verhandlung beantragt der Beschwerdeführervertreter 1.) (nochmals) die Ladung des Zeugen XXXX zum „Beweis dafür, dass im Zuge der Kontrolle nicht überprüft wurde, dass es sich genau um die Geräte gehandelt hat, die auch im Straferkenntnis eingeführt wurden“, sowie 2.) die Ladung des Beschwerdeführers. Beide Beweisanträge werden in der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht jeweils mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen und hinsichtlich der Begründung auf diese Entscheidung verwiesen (vgl unten die Beweiswürdigung).6. Am römisch 40 führt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Zeugenbeteiligung in Anwesenheit eines Behördenvertreters und des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers durch. Zu Beginn der Verhandlung gibt der Rechtsanwalt bekannt, auch die mitbeteiligte Partei zu vertreten. In der Verhandlung wird dem Behördenvertreter der vorbereitende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom römisch 40 in Kopie ausgehändigt und rechtliches Gehör zu diesem eingeräumt. Ferner legt der Anwalt des Beschwerdeführers einen Umlaufbeschluss der mitbeteiligten Partei (einziger Gesellschafter ist der Beschwerdeführer) vom römisch 40 vor, demzufolge der Rechtsmittelwerber auf sein Geschäftsführergehalt vorübergehend für die Monate römisch 40 verzichtet. Am Ende der Verhandlung beantragt der Beschwerdeführervertreter 1.) (nochmals) die Ladung des Zeugen römisch 40 zum „Beweis dafür, dass im Zuge der Kontrolle nicht überprüft wurde, dass es sich genau um die Geräte gehandelt hat, die auch im Straferkenntnis eingeführt wurden“, sowie 2.) die Ladung des Beschwerdeführers. Beide Beweisanträge werden in der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht jeweils mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen und hinsichtlich der Begründung auf diese Entscheidung verwiesen vergleiche unten die Beweiswürdigung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht stellt folgenden Sachstand als entscheidungswesentlich fest:

1. Der Beschwerdeführer ist und war zum im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (in der Fassung der vorliegenden Maßgabe angeführten) Tatzeitpunkt, den XXXX , alleiniger Geschäftsführer als auch alleiniger Gesellschafter der XXXX (mitbeteiligte Partei), Firmenbuchnummer: XXXX , am Standort XXXX .1. Der Beschwerdeführer ist und war zum im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (in der Fassung der vorliegenden Maßgabe angeführten) Tatzeitpunkt, den römisch 40 , alleiniger Geschäftsführer als auch alleiniger Gesellschafter der römisch 40 (mitbeteiligte Partei), Firmenbuchnummer: römisch 40 , am Standort römisch 40 .

Der Geschäftszweig der XXXX besteht in der „ XXXX “. Der Geschäftszweig der römisch 40 besteht in der „ römisch 40 “.

Vor Gründung der XXXX vermietete der Beschwerdeführer Funkgeräte (Funkanlagen iSd TKG 2003) als nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer unter dem „Markenauftritt“ „ XXXX “. Auch heute noch befinden sich auf der von der XXXX vermieteten Funkgeräten (und deren Akkus) teilweise Aufkleber mit „ XXXX “. Das Einzelunternehmen wurde in die XXXX „umgewandelt“.Vor Gründung der römisch 40 vermietete der Beschwerdeführer Funkgeräte (Funkanlagen iSd TKG 2003) als nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer unter dem „Markenauftritt“ „ römisch 40 “. Auch heute noch befinden sich auf der von der römisch 40 vermieteten Funkgeräten (und deren Akkus) teilweise Aufkleber mit „ römisch 40 “. Das Einzelunternehmen wurde in die römisch 40 „umgewandelt“.

a) Konzert XXXX :a) Konzert römisch 40 :

2. Mit (Grund-)Bescheid vom XXXX des Fernmeldebüros XXXX zu GZ XXXX , mehrfach abgeändert, zB in der 7. Änderungsfassung vom XXXX , GZ XXXX , wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb von Funkanlagen ua auf der hier inkriminierten (Ersatz- )Frequenz XXXX MHz ( XXXX ) als Gemeinschaftsfrequenz - und mit der weiteren Auflage, dass der Sendebetrieb nur aufgenommen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass anderer auf der gleichen Frequenz im Einsatzgebiet bestehender Funkverkehr nicht gestört wird -, befristet bis zum XXXX , erteilt. 2. Mit (Grund-)Bescheid vom römisch 40 des Fernmeldebüros römisch 40 zu GZ römisch 40 , mehrfach abgeändert, zB in der 7. Änderungsfassung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb von Funkanlagen ua auf der hier inkriminierten (Ersatz- )Frequenz römisch 40 MHz ( römisch 40 ) als Gemeinschaftsfrequenz - und mit der weiteren Auflage, dass der Sendebetrieb nur aufgenommen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass anderer auf der gleichen Frequenz im Einsatzgebiet bestehender Funkverkehr nicht gestört wird -, befristet bis zum römisch 40 , erteilt.

2.1. Diese Bewilligung war somit am XXXX nicht mehr aufrecht, sondern bereits abgelaufen. 2.1. Diese Bewilligung war somit am römisch 40 nicht mehr aufrecht, sondern bereits abgelaufen.

2.2. Das technische Anlagenblatt dieses (Grund-)Bescheid vom XXXX zum XXXX lautet wortwörtlich: „2.2. Das technische Anlagenblatt dieses (Grund-)Bescheid vom römisch 40 zum römisch 40 lautet wortwörtlich: „

“

3. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX die Verlängerung bzw erneute Funkbewilligung der bisher bewilligten Funkanlagen auf weitere XXXX Jahre.3. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die römisch 40 die Verlängerung bzw erneute Funkbewilligung der bisher bewilligten Funkanlagen auf weitere römisch 40 Jahre.

4. In der Folge gab es jedenfalls zwei Telefonate zwischen der Sekretärin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , als Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde, zur weiteren Vorgehensweise im Falle einer Zeitdivergenz zwischen dem Ablauf des alten und der Erlassung des neuen Bewilligungsbescheides. So rief besagte Sekretärin jedenfalls einmal vor Ablauf des alten, und nachdem dieser abgelaufen, jedoch der neue noch nicht erlassen war, urgierend bei der Behörde an. Jedenfalls beim zweiten Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie neue (andere!) Frequenzen bewilligt bekommen werden. Zudem wurde ihr fernmündlich mitgeteilt, dass sie die alten bisherigen Frequenzen weiterbenutzen dürfen, bis sie (die mitbeteiligte Partei) den neuen Bescheid haben. Auch wurde ihr mitgeteilt, dass sich die neue Bescheiderlassung wegen der neuen zu bewilligenden Frequenzen verzögert.4. In der Folge gab es jedenfalls zwei Telefonate zwischen der Sekretärin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , als Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde, zur weiteren Vorgehensweise im Falle einer Zeitdivergenz zwischen dem Ablauf des alten und der Erlassung des neuen Bewilligungsbescheides. So rief besagte Sekretärin jedenfalls einmal vor Ablauf des alten, und nachdem dieser abgelaufen, jedoch der neue noch nicht erlassen war, urgierend bei der Behörde an. Jedenfalls beim zweiten Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie neue (andere!) Frequenzen bewilligt bekommen werden. Zudem wurde ihr fernmündlich mitgeteilt, dass sie die alten bisherigen Frequenzen weiterbenutzen dürfen, bis sie (die mitbeteiligte Partei) den neuen Bescheid haben. Auch wurde ihr mitgeteilt, dass sich die neue Bescheiderlassung wegen der neuen zu bewilligenden Frequenzen verzögert.

5. In einem Telefonat am XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer persönlich mit, dass die bisherigen [im alten Bescheid bewilligten] Frequenzen XXXX MHz nicht mehr „bewilligbar“ und die (neuen) Ersatzfrequenzen sohin XXXX MHz seien, worin der Beschwerdeführer „kein Problem“ sah.5. In einem Telefonat am römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer persönlich mit, dass die bisherigen [im alten Bescheid bewilligten] Frequenzen römisch 40 MHz nicht mehr „bewilligbar“ und die (neuen) Ersatzfrequenzen sohin römisch 40 MHz seien, worin der Beschwerdeführer „kein Problem“ sah.

6. Mit neuem (Grund-)Bescheid des Fernmeldebüros für XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der XXXX die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von XXXX Funkanlagen (im XXXX ) auf der Frequenz XXXX bzw XXXX befristet bis zum XXXX , erteilt. 6. Mit neuem (Grund-)Bescheid des Fernmeldebüros für römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der römisch 40 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von römisch 40 Funkanlagen (im römisch 40 ) auf der Frequenz römisch 40 bzw römisch 40 befristet bis zum römisch 40 , erteilt.

6.1. Das technische Anlagenblatt des neuen (Grund-)Bescheid vom XXXX zum XXXX lautet wortwörtlich: „6.1. Das technische Anlagenblatt des neuen (Grund-)Bescheid vom römisch 40 zum römisch 40 lautet wortwörtlich: „

“

6.2. Dieser neue Bescheid wurde der XXXX am XXXX per E-Mail, somit vor dem Anlieferungstag der Funkgeräte ( XXXX ) für das „ XXXX “ (dazu sogleich), zugestellt. 6.2. Dieser neue Bescheid wurde der römisch 40 am römisch 40 per E-Mail, somit vor dem Anlieferungstag der Funkgeräte ( römisch 40 ) für das „ römisch 40 “ (dazu sogleich), zugestellt.

7. Die mitbeteiligte Partei vermietete vom XXXX (Anlieferungstag) bis XXXX (Abholtag) anlässlich des Konzerts der Musikgruppe „ XXXX “ (am XXXX im XXXX in XXXX ) an die XXXX XXXX Stück Handfunkgeräte der Marke XXXX (samt diversem Zubehör wie Akkus, Ladestationen, Kopfhörer etc), obwohl sie selbst nach dem alten als auch nach dem neuen Bewilligungsbescheid und so zumindest hiergerichtlich aktenkundig lediglich über dementsprechende XXXX Bewilligungen (im XXXX ) verfügt(e). Herr XXXX ist in Personalunion zugleich Geschäftsführer der XXXX als auch der XXXX . Sachbearbeiter der zugehörigen Rechnung der mitbeteiligten Partei vom XXXX (Anlieferungstag) mit dem Vermerk „ XXXX Pauschale vom XXXX “ war der Beschwerdeführer, scheint dieser doch auf dieser als „Bearbeiter“ auf.7. Die mitbeteiligte Partei vermietete vom römisch 40 (Anlieferungstag) bis römisch 40 (Abholtag) anlässlich des Konzerts der Musikgruppe „ römisch 40 “ (am römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 ) an die römisch 40 römisch 40 Stück Handfunkgeräte der Marke römisch 40 (samt diversem Zubehör wie Akkus, Ladestationen, Kopfhörer etc), obwohl sie selbst nach dem alten als auch nach dem neuen Bewilligungsbescheid und so zumindest hiergerichtlich aktenkundig lediglich über dementsprechende römisch 40 Bewilligungen (im römisch 40 ) verfügt(e). Herr römisch 40 ist in Personalunion zugleich Geschäftsführer der römisch 40 als auch der römisch 40 . Sachbearbeiter der zugehörigen Rechnung der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 (Anlieferungstag) mit dem Vermerk „ römisch 40 Pauschale vom römisch 40 “ war der Beschwerdeführer, scheint dieser doch auf dieser als „Bearbeiter“ auf.

8. Die mitbeteiligte Partei bewahrt ihre zu vermietenden Funkgeräte in eigenen Fächern auf, in denen auch 2 bis 3 Schreiben in Kopie (als Vordrucke) liegen, es handelt sich dabei jedenfalls um i) ein Schreiben mit den Frequenzen (der jeweiligen Kanäle), ii) ein Hinweisschreiben, dass die Funkgeräte alle geladen sind und iii) allenfalls den jeweiligen fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheid. Wenn die Vordrucke im jeweiligen Fach leer sind, werden diese nachkopiert. In der Regel werden die angemieteten Funkgeräte mit allen Schreiben aus den Fächern genommen und gemeinsam abgesandt. Im vorliegenden Fall (Vermietung anlässlich des „ XXXX “-Konzerts XXXX ) wurden die Funkgeräte von der mitbeteiligten Partei ohne einen Bewilligungsbescheid abgesandt und ein solcher zumindest bis zum Tag der Überprüfung am XXXX nicht nachgereicht.8. Die mitbeteiligte Partei bewahrt ihre zu vermietenden Funkgeräte in eigenen Fächern auf, in denen auch 2 bis 3 Schreiben in Kopie (als Vordrucke) liegen, es handelt sich dabei jedenfalls um i) ein Schreiben mit den Frequenzen (der jeweiligen Kanäle), ii) ein Hinweisschreiben, dass die Funkgeräte alle geladen sind und iii) allenfalls den jeweiligen fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheid. Wenn die Vordrucke im jeweiligen Fach leer sind, werden diese nachkopiert. In der Regel werden die angemieteten Funkgeräte mit allen Schreiben aus den Fächern genommen und gemeinsam abgesandt. Im vorliegenden Fall (Vermietung anlässlich des „ römisch 40 “-Konzerts römisch 40 ) wurden die Funkgeräte von der mitbeteiligten Partei ohne einen Bewilligungsbescheid abgesandt und ein solcher zumindest bis zum Tag der Überprüfung am römisch 40 nicht nachgereicht.

9. Der Zeuge XXXX ist beruflich als Projektleiter im Eventmanagement tätig und als solcher Mitarbeiter der XXXX (Geschäftsführer: XXXX ) und war er dies auch beim verfahrensgegenständlichen „ XXXX “. Herr XXXX holt in der Regel auch die Angebote für das Anmieten von Funkgeräten ein und veranlasst sodann die Anmietung bei Entsprechung des Leistungsinhaltes. Die Funkgeräte werden nicht nur für das Konzert (hier am XXXX ) selbst, sondern auch für den Aufbau und Abbau benötigt, weshalb diese normalerweise für mehrere Tage angemietet werden und (im vorliegenden Fall) von der mitbeteiligten Partei am vereinbarten Tag ( XXXX ) angeliefert und auch am terminierten „Abholtag“ ( XXXX ) abgeholt wurden. Zudem veranlasst besagter Zeuge jedes Mal das Einrichten eines provisorischen Büros (zB in einem Container) am Veranstaltungsgelände. Sobald die Funkgeräte angeliefert werden, werden diese ausgepackt, und alle mitgeschickten Schreiben gemeinsam mit dem bereits vorhandenen Schriftverkehr (Einholung und Annahme der Mietangebote) im provisorischen Büro für eine allfällige behördliche Überprüfung aufbewahrt; eine solche findet nach der Wahrnehmung des Zeugen bei ca jedem zweiten Konzert, bei dem er der Projektleiter vor Ort ist, statt. Der Bewilligungsbescheid befindet sich somit (sofern mitgeliefert) grundsätzlich bei ihm im provisorischen Büro oder ausnahmsweise beim Produktionsleiter. Als Projektleiter obliegt es ihm ferner, betriebsfremde Personen, so auch die ermittelnden Beamten der belangten Behörde, aufs Veranstaltungsgelände einzulassen, ohne seine Zustimmung können betriebsfremde Personen das Gelände nicht betreten. Anlässlich des „ XXXX “ waren ausschließlich Funkgeräte der mitbeteiligten Partei am Veranstaltungsgelände, und zwar XXXX Stück, im Einsatz.9. Der Zeuge römisch 40 ist beruflich als Projektleiter im Eventmanagement tätig und als solcher Mitarbeiter der römisch 40 (Geschäftsführer: römisch 40 ) und war er dies auch beim verfahrensgegenständlichen „ römisch 40 “. Herr römisch 40 holt in der Regel auch die Angebote für das Anmieten von Funkgeräten ein und veranlasst sodann die Anmietung bei Entsprechung des Leistungsinhaltes. Die Funkgeräte werden nicht nur für das Konzert (hier am römisch 40 ) selbst, sondern auch für den Aufbau und Abbau benötigt, weshalb diese normalerweise für mehrere Tage angemietet werden und (im vorliegenden Fall) von der mitbeteiligten Partei am vereinbarten Tag ( römisch 40 ) angeliefert und auch am terminierten „Abholtag“ ( römisch 40 ) abgeholt wurden. Zudem veranlasst besagter Zeuge jedes Mal das Einrichten eines provisorischen Büros (zB in einem Container) am Veranstaltungsgelände. Sobald die Funkgeräte angeliefert werden, werden diese ausgepackt, und alle mitgeschickten Schreiben gemeinsam mit dem bereits vorhandenen Schriftverkehr (Einholung und Annahme der Mietangebote) im provisorischen Büro für eine allfällige behördliche Überprüfung aufbewahrt; eine solche findet nach der Wahrnehmung des Zeugen bei ca jedem zweiten Konzert, bei dem er der Projektleiter vor Ort ist, statt. Der Bewilligungsbescheid befindet sich somit (sofern mitgeliefert) grundsätzlich bei ihm im provisorischen Büro oder ausnahmsweise beim Produktionsleiter. Als Projektleiter obliegt es ihm ferner, betriebsfremde Personen, so auch die ermittelnden Beamten der belangten Behörde, aufs Veranstaltungsgelände einzulassen, ohne seine Zustimmung können betriebsfremde Personen das Gelände nicht betreten. Anlässlich des „ römisch 40 “ waren ausschließlich Funkgeräte der mitbeteiligten Partei am Veranstaltungsgelände, und zwar römisch 40 Stück, im Einsatz.

10. Am XXXX ließ der Zeuge XXXX als Projektleiter die ermittelnden Beamten persönlich auf das Veranstaltungsgelände ein; im Zuge der Überprüfung ergab sich, dass insgesamt XXXX Funkgeräte im XXXX der Marke XXXX am Veranstaltungsgelände verwendet und alle von der mitbeteiligten Partei angemietet worden waren. Zumindest eine dieser Funkanlagen wurde auf der Frequenz XXXX , durch die XXXX betrieben. 10. Am römisch 40 ließ der Zeuge römisch 40 als Projektleiter die ermittelnden Beamten persönlich auf das Veranstaltungsgelände ein; im Zuge der Überprüfung ergab sich, dass insgesamt römisch 40 Funkgeräte im römisch 40 der Marke römisch 40 am Veranstaltungsgelände verwendet und alle von der mitbeteiligten Partei angemietet worden waren. Zumindest eine dieser Funkanlagen wurde auf der Frequenz römisch 40 , durch die römisch 40 betrieben.

b) XXXX :b) römisch 40 :

11.1. Der oben unter Punkt 2. festgestellte, hier wesentliche alte (Grund-)Bescheid vom XXXX des Fernmeldebüros XXXX zu GZ XXXX , enthielt, wie abgebildet, sowohl in seiner Grundfassung als auch in seinen Abänderungsfassungen jedenfalls bis zum XXXX ua jeweils nachstehende Auflage, welche hier entscheidungswesentlich ist: 11.1. Der oben unter Punkt 2. festgestellte, hier wesentliche alte (Grund-)Bescheid vom römisch 40 des Fernmeldebüros römisch 40 zu GZ römisch 40 , enthielt, wie abgebildet, sowohl in seiner Grundfassung als auch in seinen Abänderungsfassungen jedenfalls bis zum römisch 40 ua jeweils nachstehende Auflage, welche hier entscheidungswesentlich ist:

„Im Falle einer mietweisen Überlassung der Funkanlagen für eine max. Dauer von 14 Tage ist vom Betreiber der Funkanlagen eine Bescheidabschrift mitzuführen.“

11.2. Der oben unter Punkt 6. festgestellte, hier – hinsichtlich des Tatzeitraumes nicht – wesentliche neue (Grund-)Bescheid des Fernmeldebüros für XXXX vom XXXX , GZ XXXX , enthält, wie abgebildet, ua nachstehende Auflage, welche sich in der Wortwahl der diesbezüglichen Auflage im alten Bescheid deutlich unterscheidet:11.2. Der oben unter Punkt 6. festgestellte, hier – hinsichtlich des Tatzeitraumes nicht – wesentliche neue (Grund-)Bescheid des Fernmeldebüros für römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , enthält, wie abgebildet, ua nachstehende Auflage, welche sich in der Wortwahl der diesbezüglichen Auflage im alten Bescheid deutlich unterscheidet:

„Im Falle einer mietweisen Überlassung der Funkanlagen (maximale Dauer der Überlassung: 14 Tage) ist vom Betreiber der Funkanlagen eine Bescheidabschrift mitzuführen.“

12. Die mitbeteiligte Partei vermietete an die XXXX XXXX Handfunkgeräte der Marke XXXX samt diversem Zubehör vom XXXX bis zum XXXX . Diese Funkgeräte wurden jedenfalls bis zum XXXX nicht getauscht und waren jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig weiterhin in der Zentrale des XXXX oder bei diesem (außerhalb der Zentrale) im Einsatz. 12. Die mitbeteiligte Partei vermietete an die römisch 40 römisch 40 Handfunkgeräte der Marke römisch 40 samt diversem Zubehör vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Diese Funkgeräte wurden jedenfalls bis zum römisch 40 nicht getauscht und waren jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig weiterhin in der Zentrale des römisch 40 oder bei diesem (außerhalb der Zentrale) im Einsatz.

Bei der behördlichen Überprüfung am XXXX im Einkaufszentrum XXXX in XXXX wurden XXXX dieser XXXX Funkgeräte beim XXXX vorgefunden, XXXX in Verwendung und eines als Ersatzgerät.Bei der behördlichen Überprüfung am römisch 40 im Einkaufszentrum römisch 40 in römisch 40 wurden römisch 40 dieser römisch 40 Funkgeräte beim römisch 40 vorgefunden, römisch 40 in Verwendung und eines als Ersatzgerät.

13. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; Erschwernisgründe liegen keine vor.

14. Der Beschwerdeführer hat für XXXX Unterhaltsverpflichtungen in monatlicher Höhe von Euro XXXX , zudem hat er einen noch aus Zeiten der Einzelfirma XXXX stammende und für diese aufgenommene Kreditverpflichtung gegenüber der XXXX in monatlicher Höhe von Euro XXXX . Anlässlich der Corona-Krise hatte die mitbeteiligte Partei zunächst keine Einnahmen mehr und musste der Beschwerdeführer als Geschäftsführer derselben zwei Angestellte der mitbeteiligten Partei kündigen. Vor der Corona-Krise bezog der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei ein monatliches Geschäftsführergehalt von Euro XXXX . Der Beschwerdeführer verzichtete vorübergehend auf sein Geschäftsführergehalt bei der mitbeteiligten Partei für die Monate XXXX und wurde dies mit Umlaufbeschluss der Gesellschafter der mitbeteiligten Partei vom XXXX durch ihn selbst als alleinigen Gesellschafter genehmigt. Zu seinem aktuellen Einkommen macht der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben, wenn gleich er ausführt, diese seien derzeit äußerst schlecht, und geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von einem durchschnittlichen Einkommen aus.14. Der Beschwerdeführer hat für römisch 40 Unterhaltsverpflichtungen in monatlicher Höhe von Euro römisch 40 , zudem hat er einen noch aus Zeiten der Einzelfirma römisch 40 stammende und für diese aufgenommene Kreditverpflichtung gegenüber der römisch 40 in monatlicher Höhe von Euro römisch 40 . Anlässlich der Corona-Krise hatte die mitbeteiligte Partei zunächst keine Einnahmen mehr und musste der Beschwerdeführer als Geschäftsführer derselben zwei Angestellte der mitbeteiligten Partei kündigen. Vor der Corona-Krise bezog der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei ein monatliches Geschäftsführergehalt von Euro römisch 40 . Der Beschwerdeführer verzichtete vorübergehend auf sein Geschäftsführergehalt bei der mitbeteiligten Partei für die Monate römisch 40 und wurde dies mit Umlaufbeschluss der Gesellschafter der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 durch ihn selbst als alleinigen Gesellschafter genehmigt. Zu seinem aktuellen Einkommen macht der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben, wenn gleich er ausführt, diese seien derzeit äußerst schlecht, und geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von einem durchschnittlichen Einkommen aus.

Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers werden als durchschnittlich angenommen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und jenen des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis und die dagegen erhobene Beschwerde, alle hiergerichtlich vorgelegten Schriftsätze und Urkunden, das Firmenbuch abgefragt sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Im Detail ist zu beweiswürdigen:

1. Die Feststellungen zur XXXX und zu XXXX beruhen unzweifelhaft auf der Aktenlage und der hiergerichtlich erfolgten Firmenbuchabfrage. Zudem spricht die Beschwerde selbst davon, dass die frühere Einzelfirma in die GmbH „umgewandelt“ wurde.1. Die Feststellungen zur römisch 40 und zu römisch 40 beruhen unzweifelhaft auf der Aktenlage und der hiergerichtlich erfolgten Firmenbuchabfrage. Zudem spricht die Beschwerde selbst davon, dass die frühere Einzelfirma in die GmbH „umgewandelt“ wurde.

a) Konzert XXXX :a) Konzert römisch 40 :

2. Der dargestellte Inhalt des alten abgelaufenen und neuen Bewilligungsgrundbescheides erschließt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage. Die Angaben der Beschwerde zum Zustellungsdatum des neuen Bescheides decken sich mit jener der belangten Behörde und ist aktenkundig.

3. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf neue Bewilligung der Funkgeräte ist ebenso aktenkundig.

4.1. Die Feststellungen zu den Telefonaten zwischen besagter Sekretärin der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde beruhen zunächst ohne jedweden Zweifel auf deren glaubwürdigen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, zumal diese zwischenzeitig weder für den Beschwerdeführer noch die mitbeteiligte Partei mehr beruflich tätig und somit auch in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen steht. Zudem ist zwischen beiden Parteien unstrittig, dass es diese Telefonate gab und eine Weiterbenutzung der alten Frequenzen fernmündlich gegenüber der genannten Sekretärin „erlaubt“ wurde. Dies deckt sich auch zweifelsfrei mit AS 69 und AS 71.

4.2. Bestritten wird vom Rechtsmittelwerber lediglich der Zeitpunkt der Duldung der Weiterbenutzung der alten Frequenzen und behauptet dieser in seinem Rechtsmittel, er habe sich natürlich auf die Auskunft seiner Angestellten, der besagten Sekretärin, verlassen, dass die alten Frequenzen verwendet werden dürften bis der neue Bescheid – rechtskräftig – sei. Dies ist als reine (nachträgliche) Schutzbehauptung zu werten, weil dies die Sekretärin weder im von ihr unterfertigten Gedächtnisprotokoll (AS 117; Beilage ./C des Beweisantrages des Beschuldigten vom XXXX im behördlichen Verfahren) noch in der Beschwerdeverhandlung erklärt. Vielmehr erschließt sich aus Aktenseite 77, dass eine Weiterbenutzung der alten Frequenzen lediglich bis zur Erlassung des neuen Bescheides eingeräumt wurde; dies deckt sich auch mit der Aussage besagte Sekretärin in der Beschwerdeverhandlung, wonach diese angibt, sie vermute, die Weiterbenutzung wurde solange erlaubt, bis der neue Bescheid kommt. Es ist auch die einzige denklogisch nachvollziehbare Vorgehensweise der belangten Behörde, dass sie die Weiterbenutzung der alten, inzwischen nicht mehr bewilligten, Frequenzen so lange dulden wollte, bis der neue Bescheid erlassen ist. Zumal der Beschwerdeführer selbst das Gedächtnisprotokoll im behördlichen Verfahren vorlegte (in dem die Rechtskraft keine Erwähnung findet!), und erst später mit Beschwerdeerhebung erstmals behauptet, seine Sekretärin habe ihm damals gesagt, die Weiterbenutzung sei bis zur Rechtskraft des neuen Bescheides eingeräumt worden. Dieses Vorbringen entbehrt auch deshalb jedweder Nachvollziehbarkeit. 4.2. Bestritten wird vom Rechtsmittelwerber lediglich der Zeitpunkt der Duldung der Weiterbenutzung der alten Frequenzen und behauptet dieser in seinem Rechtsmittel, er habe sich natürlich auf die Auskunft seiner Angestellten, der besagten Sekretärin, verlassen, dass die alten Frequenzen verwendet werden dürften bis der neue Bescheid – rechtskräftig – sei. Dies ist als reine (nachträgliche) Schutzbehauptung zu werten, weil dies die Sekretärin weder im von ihr unterfertigten Gedächtnisprotokoll (AS 117; Beilage ./C des Beweisantrages des Beschuldigten vom römisch 40 im behördlichen Verfahren) noch in der Beschwerdeverhandlung erklärt. Vielmehr erschließt sich aus Aktenseite 77, dass eine Weiterbenutzung der alten Frequenzen lediglich bis zur Erlassung des neuen Bescheides eingeräumt wurde; dies deckt sich auch mit der Aussage besagte Sekretärin in der Beschwerdeverhandlung, wonach diese angibt, sie vermute, die Weiterbenutzung wurde solange erlaubt, bis der neue Bescheid kommt. Es ist auch die einzige denklogisch nachvollziehbare Vorgehensweise der belangten Behörde, dass sie die Weiterbenutzung der alten, inzwischen nicht mehr bewilligten, Frequenzen so lange dulden wollte, bis der neue Bescheid erlassen ist. Zumal der Beschwerdeführer selbst das Gedächtnisprotokoll im behördlichen Verfahren vorlegte (in dem die Rechtskraft keine Erwähnung findet!), und erst später mit Beschwerdeerhebung erstmals behauptet, seine Sekretärin habe ihm damals gesagt, die Weiterbenutzung sei bis zur Rechtskraft des neuen Bescheides eingeräumt worden. Dieses Vorbringen entbehrt auch deshalb jedweder Nachvollziehbarkeit.

5. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorab bekannt gegeben wurde, dass die bisherigen Frequenzen nicht mehr bewilligt werden können, und jene ihm zugleich neuen Frequenzen bekannt gab, ergibt sich aus der aktenkundigen Einsichtsbemerkung vom XXXX , AS 70.5. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorab bekannt gegeben wurde, dass die bisherigen Frequenzen nicht mehr bewilligt werden können, und jene ihm zugleich neuen Frequenzen bekannt gab, ergibt sich aus der aktenkundigen Einsichtsbemerkung vom römisch 40 , AS 70.

6. Die Feststellungen zum Inhalt der gegenständlichen Vermietung erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage, ua aus AS 182f.

7. Die Feststellungen zum grundsätzlichen Procedere bei der mitbeteiligten Partei als auch vor Ort am Veranstaltungsgelände beruhen auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX in der Beschwerdeverhandlung. Dass im Zuge des besagten XXXX ausschließlich Geräte der mitbeteiligten Partei am Veranstaltungsort im Einsatz waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX als zuständigen Projektleiter in der Beschwerdeverhandlung („BehV: Haben Sie für dieses Konzert auch noch Geräte von einem anderen Anbieter angemietet? Z2: Nein.“), Diese Aussage stimmt auch mit dem behördlichen Erhebungsbericht (AS18) diesbezüglich überein: „Bei der Kontrolle für das Konzert von XXXX am Stadionparkplatz am XXXX wurden XXXX Geräte von der Fa. XXXX verwendete Sprechfunkgeräte vorgefunden und kontrolliert. Lt.Auskunft von Hrn. XXXX (Fa. XXXX ) wurden die Funkgeräte bei der Fa. XXXX für diese Veranstaltung geliehen; die Bewilligung hätte die Fa. XXXX .“ (Soweit der besagte hiergerichtliche Zeuge damals gegenüber den Beamten noch von der XXXX und nicht der jetzigen XXXX sprach, tut dies der inhaltlichen Richtigkeit keinen Abbruch, weil das damalige Einzelunternehmen XXXX , wie festgestellt und vom Beschwerdeführer selbst angegeben, in die XXXX „„umgewandelt“ wurde.) 7. Die Feststellungen zum grundsätzlichen Procedere bei der mitbeteiligten Partei als auch vor Ort am Veranstaltungsgelände beruhen auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung. Dass im Zuge des besagten römisch 40 ausschließlich Geräte der mitbeteiligten Partei am Veranstaltungsort im Einsatz waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen glaubwürdigen Aussage des Zeugen römisch 40 als zuständigen Projektleiter in der Beschwerdeverhandlung („BehV: Haben Sie für dieses Konzert auch noch Geräte von einem anderen Anbieter angemietet? Z2: Nein.“), Diese Aussage stimmt auch mit dem behördlichen Erhebungsbericht (AS18) diesbezüglich überein: „Bei der Kontrolle für das Konzert von römisch 40 am Stadionparkplatz am römisch 40 wurden römisch 40 Geräte von der Fa. römisch 40 verwendete Sprechfunkgeräte vorgefunden und kontrolliert. Lt.Auskunft von Hrn. römisch 40 (Fa. römisch 40 ) wurden die Funkgeräte bei der Fa. römisch 40 für diese Veranstaltung geliehen; die Bewilligung hätte die Fa. römisch 40 .“ (Soweit der besagte hiergerichtliche Zeuge damals gegenüber den Beamten noch von der römisch 40 und nicht der jetzigen römisch 40 sprach, tut dies der inhaltlichen Richtigkeit keinen Abbruch, weil das damalige Einzelunternehmen römisch 40 , wie festgestellt und vom Beschwerdeführer selbst angegeben, in die römisch 40 „„umgewandelt“ wurde.)

8. Die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei einen Bewilligungsbescheid mit den Geräten nicht mitgeliefert und auch bis zum Tag der Überprüfung nicht nachgeliefert hat, erschließt sich schon aus dem Erhebungsbericht des ermittelnden Beamten, wonach laut damaliger Aussage des besagten Zeugen die XXXX (und damit eben nicht er oder der Produktionsleiter) die Bewilligung habe; und wird dies vom zitierten Zeugen auch mit seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass dies so gewesen sein wird, wenn er es damals dem untersuchenden Beamten gesagt habe. Zudem gab der Zeuge XXXX als Projektleiter in der Beschwerdeverhandlung an, er sei vor dem Konzert nicht informiert worden, dass die bewilligten Frequenzen mittlerweile nicht mehr bewilligt seien, vielmehr gehe er davon aus, dass bestellte Geräte auch bewilligt seien. Damit ist jedoch gleichermaßen nachvollziehbar, dass ein Bewilligungsbescheid nicht mitgeliefert noch bis zum Konzert nachgeliefert wurde, war der alte Bewilligungsbescheid doch bereits mit XXXX abgelaufen und wurden die Geräte für den erst danach liegenden Zeitraum XXXX (Anlieferungstag) bis XXXX (Abholtag), wobei das Konzert am XXXX stattfand, vermietet, was anhand eines mitgeschickten Bewilligungsbescheides sehr leicht ersichtlich gewesen wäre und Fragen aufgeworfen hätte. Aus dem gleichen Grunde hätte nicht der neue Bewilligungsbescheid bis zum Konzert nachgeliefert werden können, wäre doch somit offenkundig gewesen, dass die Geräte auf anderen Frequenzen als genehmigt betrieben werden. Gleiches gilt für die Frage, wieso der (alte wie auch neue) Bewilligungsbescheid lediglich für XXXX Funkgeräte im XXXX gilt, und nicht für die in Summe vorhandenen XXXX Funkgeräte.8. Die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei einen Bewilligungsbescheid mit den Geräten nicht mitgeliefert und auch bis zum Tag der Überprüfung nicht nachgeliefert hat, erschließt sich schon aus dem Erhebungsbericht des ermittelnden Beamten, wonach laut damaliger Aussage des besagten Zeugen die römisch 40 (und damit eben nicht er oder der Produktionsleiter) die Bewilligung habe; und wird dies vom zitierten Zeugen auch mit seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass dies so gewesen sein wird, wenn er es damals dem untersuchenden Beamten gesagt habe. Zudem gab der Zeuge römisch 40 als Projektleiter in der Beschwerdeverhandlung an, er sei vor dem Konzert nicht informiert worden, dass die bewilligten Frequenzen mittlerweile nicht mehr bewilligt seien, vielmehr gehe er davon aus, dass bestellte Geräte auch bewilligt seien. Damit ist jedoch gleichermaßen nachvollziehbar, dass ein Bewilligungsbescheid nicht mitgeliefert noch bis zum Konzert nachgeliefert wurde, war der alte Bewilligungsbescheid doch bereits mit römisch 40 abgelaufen und wurden die Geräte für den erst danach liegenden Zeitraum römisch 40 (Anlieferungstag) bis römisch 40 (Abholtag), wobei das Konzert am römisch 40 stattfand, vermietet, was anhand eines mitgeschickten Bewilligungsbescheides sehr leicht ersichtlich gewesen wäre und Fragen aufgeworfen hätte. Aus dem gleichen Grunde hätte nicht der neue Bewilligungsbescheid bis zum Konzert nachgeliefert werden können, wäre doch somit offenkundig gewesen, dass die Geräte auf anderen Frequenzen als genehmigt betrieben werden. Gleiches gilt für die Frage, wieso der (alte wie auch neue) Bewilligungsbescheid lediglich für römisch 40 Funkgeräte im römisch 40 gilt, und nicht für die in Summe vorhandenen römisch 40 Funkgeräte.

Soweit die Zeugin XXXX zwar genau angeben kann, dass in den Fächern der Funkgeräte jedenfalls immer die zwei festgestellten Schreiben zu den Frequenzen (Funkkanälen) und der Hinweis, dass die Geräte aufgeladen sind, lagen und mitgeschickt wurden, sich jedoch nicht erinnern will oder kann, welches drittes Schreiben, sofern es ein solches gab, standardmäßig in den Fächern einlag und mitgeschickt wurde, war die Zeugin in diesem Punkte erkennbar unglaubwürdig, auch sprachlich und gestisch verunsichert, zumal sie selbst angab, dass dies (das Absenden der Geräte samt beiliegender Schreiben, die immer wieder nachkopiert wurden) vertretungsweise ebenso zu ihren Aufgaben zählte. Vielmehr gewann das erkennende Gericht den überzeugenden Eindruck, dass die Zeugin (wie auch der Zeuge) in der Frage der Mitübermittlung des Bewilligungsbescheides den Beschwerdeführer nach Möglichkeit „schonen“ wollten, und es so ist, dass es sich bei dem dritten Schreiben - sofern vorhanden - um den jeweiligen Bewilligungsbescheid handelt, der in der Regel (sofern vorhanden) mitgeschickt wird, was sich mit der diesbezüglichen Aussage des Zeugen XXXX , er bekomme grundsätzlich den Bewilligungsbescheid mitgeliefert, deckt. Jedoch wurden eben in diesem Fall der Bewilligungsbescheid aus den oben angeführten Gründen nicht mitgeschickt. (Dass in manchen Fächern der Funkgeräte nur die zwei zitierten Schreiben, jedoch kein Bewilligungsbescheid und daher kein drittes Schreiben einliegt, ließe sich damit erklären, dass die mitbeteiligte Partei unter Umständen nicht für alle Geräte einen Bewilligungsbescheid besitzt, woraufhin auch der Umstand, dass XXXX Geräte vorgefunden wurden, hiergerichtlich jedoch nur Bewilligungen für XXXX Geräte aktenkundig sind, hindeutet. Dies ist jedoch nicht Spruchinhalt des angefochtenen Straferkenntnisses und somit nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb in diesen Punkt auch nicht näher „einzusteigen“ ist. Inwieweit dieser Punkt im behördlichen Verfahren noch offen ist, obliegt der belangten Behörde zu beurteilen.) Soweit die Zeugin römisch 40 zwar genau angeben kann, dass in den Fächern der Funkgeräte jedenfalls immer die zwei festgestellten Schreiben zu den Frequenzen (Funkkanälen) und der Hinweis, dass die Geräte aufgeladen sind, lagen und mitgeschickt wurden, sich jedoch nicht erinnern will oder kann, welches drittes Schreiben, sofern es ein solches gab, standardmäßig in den Fächern einlag und mitgeschickt wurde, war die Zeugin in diesem Punkte erkennbar unglaubwürdig, auch sprachlich und gestisch verunsichert, zumal sie selbst angab, dass dies (das Absenden der Geräte samt beiliegender Schreiben, die immer wieder nachkopiert wurden) vertretungsweise ebenso zu ihren Aufgaben zählte. Vielmehr gewann das erkennende Gericht den überzeugenden Eindruck, dass die Zeugin (wie auch der Zeuge) in der Frage der Mitübermittlung des Bewilligungsbescheides den Beschwerdeführer nach Möglichkeit „schonen“ wollten, und es so ist, dass es sich bei dem dritten Schreiben - sofern vorhanden - um den jeweiligen Bewilligungsbescheid handelt, der in der Regel (sofern vorhanden) mitgeschickt wird, was sich mit der diesbezüglichen Aussage des Zeugen römisch 40 , er bekomme grundsätzlich den Bewilligungsbescheid mitgeliefert, deckt. Jedoch wurden eben in diesem Fall der Bewilligungsbescheid aus den oben angeführten Gründen nicht mitgeschickt. (Dass in manchen Fächern der Funkgeräte nur die zwei zitierten Schreiben, jedoch kein Bewilligungsbescheid und daher kein drittes Schreiben einliegt, ließe sich damit erklären, dass die mitbeteiligte Partei unter Umständen nicht für alle Geräte einen Bewilligungsbescheid besitzt, woraufhin auch der Umstand, dass römisch 40 Geräte vorgefunden wurden, hiergerichtlich jedoch nur Bewilligungen für römisch 40 Geräte aktenkundig sind, hindeutet. Dies ist jedoch nicht Spruchinhalt des angefochtenen Straferkenntnisses und somit nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb in diesen Punkt auch nicht näher „einzusteigen“ ist. Inwieweit dieser Punkt im behördlichen Verfahren noch offen ist, obliegt der belangten Behörde zu beurteilen.)

9. Dass die ermittelnden Beamten am XXXX am Veranstaltungsgelände insgesamt XXXX Funkgeräte im XXXX vorfanden, ergibt sich bereits aus dem behördlichen Erhebungsbericht, und wird die Anzahl insoweit auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass alle XXXX Funkgeräte von der mitbeteiligten Partei angemietet wurden, stützt sich zunächst auf die sehr glaubwürdige diesbezügliche Aussage des damals Projektleiters als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, deckt sich zudem mit dem zugehörigen behördlichen Erhebungsbericht. Zumal die Beamten ein Funkgerät samt Akku fotografierten und beide jeweils einen Aufkleber mit dem Schriftzug „ XXXX “ hatten. Soweit festgestellt wird, dass zumindest eines dieser Funkanlagen auf der Frequenz XXXX MHz durch die Firma XXXX betrieben wurde, erschließt sich dies wiederum bereits aus dem behördlichen aktenkundigen Erhebungsbericht und wird dieser Umstand auch von der Beschwerde nicht bestrittet. Das Rechtsmittel zieht vielmehr in Zweifel, dass die von den Beamten vorgefundenen Geräte tatsächlich von der mitbeteiligten Partei stammen, was vom besagten Zeugen als Projektleiter jedoch widerlegt wurde, gab dieser doch wie ausgeführt sehr glaubwürdig an, dass alle an jenem Tag im Einsatz befindlichen Geräte von der mitbeteiligten Partei waren. Somit kann auch dahinstehen, welche und wieviele dieser Geräte kontrolliert wurden, stammten doch alle (!) Funkgeräte von der mitbeteiligten Partei und lautet der Spruch damit übereinstimmend - bereits eingeschränkt - auf „zumindest eine Funkanlage“.9. Dass die ermittelnden Beamten am römisch 40 am Veranstaltungsgelände insgesamt römisch 40 Funkgeräte im römisch 40 vorfanden, ergibt sich bereits aus dem behördlichen Erhebungsbericht, und wird die Anzahl insoweit auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass alle römisch 40 Funkgeräte von der mitbeteiligten Partei angemietet wurden, stützt sich zunächst auf die sehr glaubwürdige diesbezügliche Aussage des damals Projektleiters als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, deckt sich zudem mit dem zugehörigen behördlichen Erhebungsbericht. Zumal die Beamten ein Funkgerät samt Akku fotografierten und beide jeweils einen Aufkleber mit dem Schriftzug „ römisch 40 “ hatten. Soweit festgestellt wird, dass zumindest eines dieser Funkanlagen auf der Frequenz römisch 40 MHz durch die Firma römisch 40 betrieben wurde, erschließt sich dies wiederum bereits aus dem behördlichen aktenkundigen Erhebungsbericht und wird dieser Umstand auch von der Beschwerde nicht bestrittet. Das Rechtsmittel zieht vielmehr in Zweifel, dass die von den Beamten vorgefundenen Geräte tatsächlich von der mitbeteiligten Partei stammen, was vom besagten Zeugen als Projektleiter jedoch widerlegt wurde, gab dieser doch wie ausgeführt sehr glaubwürdig an, dass alle an jenem Tag im Einsatz befindlichen Geräte von der mitbeteiligten Partei waren. Somit kann auch dahinstehen, welche und wieviele dieser Geräte kontrolliert wurden, stammten doch alle (!) Funkgeräte von der mitbeteiligten Partei und lautet der Spruch damit übereinstimmend - bereits eingeschränkt - auf „zumindest eine Funkanlage“.

b) XXXX :b) römisch 40 :

10. Die festgestellte Vermietung von XXXX XXXX Handfunkgeräten samt diversem Zubehör durch die mitbeteiligte Partei an die XXXX ergibt sich XXXX ohne jedweden Zweifel aus dem mehrfach aktenkundigen Lieferschein XXXX vom XXXX der mitbeteiligten Partei (zB AS 10, AS 49 oder AS 94) zum Angebot XXXX vom XXXX , zumal der Lieferschein als „Daueranmietung XXXX vom XXXX “ betitelt ist. Die zugehörige festgestellte Dauer der Vermietung bereits vom XXXX (und nicht ab XXXX ) bis zum XXXX erschließt sich explizit aus dem auf diesem Lieferschein ausgewiesenen Leistungszeitraum oben rechts, welches im Übrigen zur Angebotslegung vom XXXX passt. 10. Die festgestellte Vermietung von römisch 40 römisch 40 Handfunkgeräten samt diversem Zubehör durch die mitbeteiligte Partei an die römisch 40 ergibt sich römisch 40 ohne jedweden Zweifel aus dem mehrfach aktenkundigen Lieferschein römisch 40 vom römisch 40 der mitbeteiligten Partei (zB AS 10, AS 49 oder AS 94) zum Angebot römisch 40 vom römisch 40 , zumal der Lieferschein als „Daueranmietung römisch 40 vom römisch 40 “ betitelt ist. Die zugehörige festgestellte Dauer der Vermietung bereits vom römisch 40 (und nicht ab römisch 40 ) bis zum römisch 40 erschließt sich explizit aus dem auf diesem Lieferschein ausgewiesenen Leistungszeitraum oben rechts, welches im Übrigen zur Angebotslegung vom römisch 40 passt.

11.1. Dass diese Funkgeräte jedenfalls bis zum XXXX nicht getauscht wurden und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig weiterhin in der Zentrale des XXXX oder bei diesem (außerhalb der Zentrale) im Einsatz waren, erschließt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen aktenkundigen schriftlichen Antwort des (damaligen) zuständigen Mitarbeiters des XXXX , Herr XXXX (AS 91), dessen Nachname zudem handschriftlich auf besagtem Lieferschein vermerkt ist, auf die behördliche diesbezügliche Anfrage, wie folgt:11.1. Dass diese Funkgeräte jedenfalls bis zum römisch 40 nicht getauscht wurden und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig weiterhin in der Zentrale des römisch 40 oder bei diesem (außerhalb der Zentrale) im Einsatz waren, erschließt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen aktenkundigen schriftlichen Antwort des (damaligen) zuständigen Mitarbeiters des römisch 40 , Herr römisch 40 (AS 91), dessen Nachname zudem handschriftlich auf besagtem Lieferschein vermerkt ist, auf die behördliche diesbezügliche Anfrage, wie folgt:

Aktenkundige E-Mail der belangten Behörde vom XXXX , 09:03 Uhr [Orthographie im Original]:Aktenkundige E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 , 09:03 Uhr [Orthographie im Original]:

XXXX XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX Daraufhin antwortete Herr XXXX per E-Mail vom XXXX , 11:10 Uhr, wie folgt: römisch 40 Daraufhin antwortete Herr römisch 40 per E-Mail vom römisch 40 , 11:10 Uhr, wie folgt:

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX XXXX 11.2. Zumal eben bei der behördlichen Überprüfung am XXXX im Einkaufszentrum XXXX in XXXX 6 dieser XXXX Funkgeräte beim XXXX vorgefunden wurden, was XXXX mit seiner schriftlichen aktenkundigen Antwort bestätigt.römisch 40 römisch 40 11.2. Zumal eben bei der behördlichen Überprüfung am römisch 40 im Einkaufszentrum römisch 40 in römisch 40 6 dieser römisch 40 Funkgeräte beim römisch 40 vorgefunden wurden, was römisch 40 mit seiner schriftlichen aktenkundigen Antwort bestätigt.

11.3. Hinzutritt, dass der Rechtsmittelwerber selbst im behördlichen Verfahren mit seinem Schriftsatz „Beweisantrag Urkundenvorlage“ vom XXXX als Beilage./i eine Rechnung XXXX vom XXXX vorlegt, die als „ XXXX “ betitelt ist, als Leistungszeitraum diesmal den „ XXXX “ ausweist, und diese Rechnung wiederum XXXX XXXX Handfunkgeräte beinhaltet. In Zusammenschau mit der schriftlichen Information des XXXX und der zuvor zitierten Rechnung für den Monat XXXX erschließt sich somit ohne jedweden Zweifel, dass die mitbeteiligte Partei diese XXXX Handfunkgeräte seit dem XXXX durchgängig bis jedenfalls dem XXXX (Tag der behördlichen Überprüfung im Einkaufszentrum XXXX ) zum Betrieb überlassen hat. Dies wird noch durch die Beschwerde unterstrichen, wenn sie Nachstehendes ausführt:11.3. Hinzutritt, dass der Rechtsmittelwerber selbst im behördlichen Verfahren mit seinem Schriftsatz „Beweisantrag Urkundenvorlage“ vom römisch 40 als Beilage./i eine Rechnung römisch 40 vom römisch 40 vorlegt, die als „ römisch 40 “ betitelt ist, als Leistungszeitraum diesmal den „ römisch 40 “ ausweist, und diese Rechnung wiederum römisch 40 römisch 40 Handfunkgeräte beinhaltet. In Zusammenschau mit der schriftlichen Information des römisch 40 und der zuvor zitierten Rechnung für den Monat römisch 40 erschließt sich somit ohne jedweden Zweifel, dass die mitbeteiligte Partei diese römisch 40 Handfunkgeräte seit dem römisch 40 durchgängig bis jedenfalls dem römisch 40 (Tag der behördlichen Überprüfung im Einkaufszentrum römisch 40 ) zum Betrieb überlassen hat. Dies wird noch durch die Beschwerde unterstrichen, wenn sie Nachstehendes ausführt:

„Am XXXX habe ich dann überhaupt für den XXXX beantragt, dass ihm der Betrieb der Funkanlage erteilt wird (Beilage ./G) und wurde dies auch mit Bescheid XXXX , Beilage./H erteilt.“„Am römisch 40 habe ich dann überhaupt für den römisch 40 beantragt, dass ihm der Betrieb der Funkanlage erteilt wird (Beilage ./G) und wurde dies auch mit Bescheid römisch 40 , Beilage./H erteilt.“

11.4. (Ergänzend ist anzuführen, soweit die Beschwerde behauptet, die soeben zitierte Rechnung vom XXXX beinhalte eine Vermietung vom XXXX , stimmt dies nicht, nur der Abrechnungszeitraum ist der Monat August XXXX , der ausgewiesene Leistungszeitraum ist das gesamte Jahr XXXX (wobei eben, wie festgestellt, die besagten XXXX Funkgeräte durchgängig beim XXXX seit XXXX verblieben)). 11.4. (Ergänzend ist anzuführen, soweit die Beschwerde behauptet, die soeben zitierte Rechnung vom römisch 40 beinhalte eine Vermietung vom römisch 40 , stimmt dies nicht, nur der Abrechnungszeitraum ist der Monat August römisch 40 , der ausgewiesene Leistungszeitraum ist das gesamte Jahr römisch 40 (wobei eben, wie festgestellt, die besagten römisch 40 Funkgeräte durchgängig beim römisch 40 seit römisch 40 verblieben)).

12. Dass die im alten Grundsatzbescheid gewählte Formulierung der Auflage zu einer mietweisen Überlassung durchgängig in allen Abänderungsfassungen in der Wortwahl zumindest im behördlichen Spruch genannten Tatzeitraum XXXX gleich blieb, erschließt sich nicht nur aus den aktenkundigen diversen Abänderungsfassungen, sondern insbesondere auch aus dem Straferkenntnis selbst, welches exakt diese Wortwahl feststellt, sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerde die festgestellte Wortwahl nicht beeinsprucht.12. Dass die im alten Grundsatzbescheid gewählte Formulierung der Auflage zu einer mietweisen Überlassung durchgängig in allen Abänderungsfassungen in der Wortwahl zumindest im behördlichen Spruch genannten Tatzeitraum römisch 40 gleich blieb, erschließt sich nicht nur aus den aktenkundigen diversen Abänderungsfassungen, sondern insbesondere auch aus dem Straferkenntnis selbst, welches exakt diese Wortwahl feststellt, sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerde die festgestellte Wortwahl nicht beeinsprucht.

c) Weitere Beweisanträge:

13. Zu dem in der Verhandlung abgewiesenen Antrag auf (nochmalige) Ladung des Beschwerdeführers ist begründend Nachstehendes auszuführen: Die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers wurde von dessen Rechtsanwalt eingebracht und berief sich dieser hiebei auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO; eine solche Vollmacht umfasst jedoch auch immer eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (vgl VwGH 24.01.2013, Zl 2012/16/0011, mHa B 25.10.1994, 94/14/0104), weshalb das Bundesverwaltungsgericht die erfolgte Ladung des Beschwerdeführers vom XXXX unbestrittenermaßen dessen Anwalt zuzustellen hatte. Da diese Ladung besagtem Rechtsanwalt via ERV am XXXX aktendkundig erfolgreich hinterlegt wurde, gilt als Zustellungszeitpunkt derselben nach § 89d Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz der XXXX (nächster Werktag). Der Beschwerdeführer wurde sohin ordnungsgemäß sowie ausweislich § 44 Abs 6 VwGVG auch rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung) geladen. Bei diesem Ergebnis konnte die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers nach § 45 Abs 2 VwGVG durchgeführt werden, zumal dieser durch seinen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vertreten war. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer beruflichen Terminkollision (wie erstmals in der Beschwerdeverhandlung von seinem Rechtsanwalt vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zeitgleich in XXXX beim XXXX ) vorab um eine Verschiebung der anberaumten Verhandlung ersuchen hätte können, was jedoch unterblieb, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in dem gestellten Antrag vielmehr den Versuch erblickt, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verjährungsfrist nach § 43 Abs 1 VwGVG zu verzögern. Der Antrag war somit abzuweisen.13. Zu dem in der Verhandlung abgewiesenen Antrag auf (nochmalige) Ladung des Beschwerdeführers ist begründend Nachstehendes auszuführen: Die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers wurde von dessen Rechtsanwalt eingebracht und berief sich dieser hiebei auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO; eine solche Vollmacht umfasst jedoch auch immer eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG vergleiche VwGH 24.01.2013, Zl 2012/16/0011, mHa B 25.10.1994, 94/14/0104), weshalb das Bundesverwaltungsgericht die erfolgte Ladung des Beschwerdeführers vom römisch 40 unbestrittenermaßen dessen Anwalt zuzustellen hatte. Da diese Ladung besagtem Rechtsanwalt via ERV am römisch 40 aktendkundig erfolgreich hinterlegt wurde, gilt als Zustellungszeitpunkt derselben nach Paragraph 89 d, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz der römisch 40 (nächster Werktag). Der Beschwerdeführer wurde sohin ordnungsgemäß sowie ausweislich Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG auch rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung) geladen. Bei diesem Ergebnis konnte die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers nach Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG durchgeführt werden, zumal dieser durch seinen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vertreten war. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer beruflichen Terminkollision (wie erstmals in der Beschwerdeverhandlung von seinem Rechtsanwalt vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zeitgleich in römisch 40 beim römisch 40 ) vorab um eine Verschiebung der anberaumten Verhandlung ersuchen hätte können, was jedoch unterblieb, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in dem gestellten Antrag vielmehr den Versuch erblickt, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG zu verzögern. Der Antrag war somit abzuweisen.

14. Soweit die Beschwerde die Einvernahme des Zeugen XXXX beantragte, wurde diesem Antrag entsprochen.14. Soweit die Beschwerde die Einvernahme des Zeugen römisch 40 beantragte, wurde diesem Antrag entsprochen.

15. Der beantragte Zeuge XXXX war schon deswegen nicht mehr einzuvernehmen, weil das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der unscharfen Formulierung der aus Behördensicht nicht eingehaltenen Auflage (einer längeren Vermietung der Funkgeräte als 14 Tage) den objektiven Tatbestand nicht als erfüllt ansieht (siehe dazu näher die rechtliche Würdigung). 15. Der beantragte Zeuge römisch 40 war schon deswegen nicht mehr einzuvernehmen, weil das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der unscharfen Formulierung der aus Behördensicht nicht eingehaltenen Auflage (einer längeren Vermietung der Funkgeräte als 14 Tage) den objektiven Tatbestand nicht als erfüllt ansieht (siehe dazu näher die rechtliche Würdigung).

d) Strafbemessung:

16. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und fehlenden Erschwernisgründen wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt, wogegen sich das Rechtsmittel nicht wendet und sind auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar.

17.1. Die Feststellungen zu den Sorgepflichten und Einkommensverhältnissen beruhen primär auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im hiergerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom XXXX (hg OZ 10) als auch im Wege der Vorlage des Gesellschafterumlaufbeschlusses in der Beschwerdeverhandlung, an denen insbesondere hinsichtlich der Höhe der Sorgepflicht, der Kreditverpflichtung, des vorübergehenden Verzichts auf sein Geschäftsführergehalt, dem Kündigen von zwei Mitarbeitern und dem - zunächst - vollständigen Verlust der Einnahmen keine hiergerichtlichen Zweifel bestehen. Zumal sich die angegebene Kündigung auch mit dem in der Verhandlung hervorgekommenen Umstand, dass die ehemalige Sekretärin nicht mehr bei der mitbeteiligten Partei arbeitet, deckt, sowie notorisch bekannt ist, dass vorläufig mit Ausbruch der Corona-Pandemie auch in Österreich mit dem ersten „Lockdown“ der Markt des Eventmanagements zumindest beinahe vollständig zum Liegen kam. 17.1. Die Feststellungen zu den Sorgepflichten und Einkommensverhältnissen beruhen primär auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im hiergerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom römisch 40 (hg OZ 10) als auch im Wege der Vorlage des Gesellschafterumlaufbeschlusses in der Beschwerdeverhandlung, an denen insbesondere hinsichtlich der Höhe der Sorgepflicht, der Kreditverpflichtung, des vorübergehenden Verzichts auf sein Geschäftsführergehalt, dem Kündigen von zwei Mitarbeitern und dem - zunächst - vollständigen Verlust der Einnahmen keine hiergerichtlichen Zweifel bestehen. Zumal sich die angegebene Kündigung auch mit dem in der Verhandlung hervorgekommenen Umstand, dass die ehemalige Sekretärin nicht mehr bei der mitbeteiligten Partei arbeitet, deckt, sowie notorisch bekannt ist, dass vorläufig mit Ausbruch der Corona-Pandemie auch in Österreich mit dem ersten „Lockdown“ der Markt des Eventmanagements zumindest beinahe vollständig zum Liegen kam.

17.2. Die aktuellen Einkommensverhältnisse waren weiterhin mit durchschnittlich anzunehmen, weil der Verzicht auf das Geschäftsführergehalt nur bis Ende Juli XXXX belegt und behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können, weil er berufsbedingt zeitgleich beim XXXX in XXXX war, die mitbeteiligte Partei somit durchaus auch Einkommen aus Veranstaltungen, die weiterhin oder jetzt wieder stattfinden, generiert, wofür auch die dauerhaften Vermietungen an „fixe“ und nicht eventbezogene Abnehmer wie den XXXX sprechen, wenngleich diese Geräten nun umgemeldet wurden. Die monierten XXXX bewegen sich in keiner monatlichen Höhe, der einem durchschnittlichen Einkommen entgegenstünde.17.2. Die aktuellen Einkommensverhältnisse waren weiterhin mit durchschnittlich anzunehmen, weil der Verzicht auf das Geschäftsführergehalt nur bis Ende Juli römisch 40 belegt und behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können, weil er berufsbedingt zeitgleich beim römisch 40 in römisch 40 war, die mitbeteiligte Partei somit durchaus auch Einkommen aus Veranstaltungen, die weiterhin oder jetzt wieder stattfinden, generiert, wofür auch die dauerhaften Vermietungen an „fixe“ und nicht eventbezogene Abnehmer wie den römisch 40 sprechen, wenngleich diese Geräten nun umgemeldet wurden. Die monierten römisch 40 bewegen sich in keiner monatlichen Höhe, der einem durchschnittlichen Einkommen entgegenstünde.

17.3. Zudem spricht auch der diesbezügliche Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX (hg OZ 10) in Vergangenheitsform, wenn er ausführt: „Aufgrund der Corona-Krise hatte seine Firma überhaupt keine Einnahmen mehr“; dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass es jetzt wieder Einnahmen gibt. Dass die mitbeteiligte Partei und in der Folge der Beschwerdeführer aktuell keine Umsätze bzw Einkommen mehr erzielt, wurde nicht belegt und war, sofern in diese Richtung vorgebracht, auch aus den zuvor angeführten Gründen nicht überzeugend, weshalb durchschnittlich Einkommensverhältnisse anzunehmen sind.17.3. Zudem spricht auch der diesbezügliche Schriftsatz des Beschwerdeführers vom römisch 40 (hg OZ 10) in Vergangenheitsform, wenn er ausführt: „Aufgrund der Corona-Krise hatte seine Firma überhaupt keine Einnahmen mehr“; dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass es jetzt wieder Einnahmen gibt. Dass die mitbeteiligte Partei und in der Folge der Beschwerdeführer aktuell keine Umsätze bzw Einkommen mehr erzielt, wurde nicht belegt und war, sofern in diese Richtung vorgebracht, auch aus den zuvor angeführten Gründen nicht überzeugend, weshalb durchschnittlich Einkommensverhältnisse anzunehmen sind.

18. Zu seinen Vermögensverhältnissen macht der Beschwerdeführer weiterhin keine (substantiierten) Angaben und werden diese somit gleichermaßen als durchschnittlich angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig.

2. Vorauszuschicken ist, die Beschwerde gibt über weite Strecken alternierend eigenes Vorbringen aus dem Administrativverfahren wieder (spricht auch selbst zB von der Strafverfügung), womit sie jedoch vermehrt über den Spruchinhalt des angefochtenen Straferkenntnisses und damit über die Sache hinausgeht, was insoweit ohne Relevanz ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) Rechtsnormen (unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 VStG)a) Rechtsnormen (unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG)

3. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des § 78 TKG 2003 idF BGBl I Nr 27/2011, § 81 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 sowie § 109 TKG 2003 idF BGBl I Nr 27/2018, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:3. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Paragraph 78, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2011,, Paragraph 81, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, sowie Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

„Verwendung

§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:Paragraph 78, (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:

(…)

(2) (…)

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.

(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81, (1) Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) (…)

(3) (…)

(4) (…)

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.(5) Bescheide gemäß Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.(6) Bescheide gemäß Paragraphen 75, 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 55, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(7) In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.(7) In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 4, hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 Euro zu bestrafen, werParagraph 109, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 Euro zu bestrafen, wer

1. bis 7 (…)

8. entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8. entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9. bis 14. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1. entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2. entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2. entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3. entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3. entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a. entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a. entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4. entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5. entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6. entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6. entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7. bis 10. (…)

(3) bis (4) (…)

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.“(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.“

4. § 5 VStG idF BGBl Nr 52/1991 lautet wortwörtlich:4. Paragraph 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, lautet wortwörtlich:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

5. § 19 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wortwörtlich:5. Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wortwörtlich:

„§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

6. § 45 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wortwörtlich:6. Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wortwörtlich:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.

die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.

die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.

die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

7. § 21 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 trug folgenden Wortlaut:7. Paragraph 21, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, trug folgenden Wortlaut:

„Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“

b) Objektiver Tatbestand

8. Verfahrensgegenständlich sind Tatbestände rund um das „ XXXX -Konzert“ [behördliche Spruchpunkte 1.a) und 1.b)] als auch im Zuge der mietweisen Überlassung an den XXXX [behördlicher Spruchpunkt 2.)] zu prüfen:8. Verfahrensgegenständlich sind Tatbestände rund um das „ römisch 40 -Konzert“ [behördliche Spruchpunkte 1.a) und 1.b)] als auch im Zuge der mietweisen Überlassung an den römisch 40 [behördlicher Spruchpunkt 2.)] zu prüfen:

b.1) XXXX :b.1) römisch 40 :

9.1. Die von der Behörde in ihrem Spruchpunkt 2) als inkriminiert angenommene Auflage lautet, wie dargestellt, im alten Bewilligungsbescheid wie folgt:

„Im Falle einer mietweisen Überlassung der Funkanlagen für eine max. Dauer von 14 Tage ist vom Betreiber der Funkanlagen eine Bescheidabschrift mitzuführen.“

9.2. Dies ist allerdings eine missverständliche Wortwahl und drückt nicht das aus, was die Behörde sagen wollte: bedeutet die gewählte Formulierung zunächst doch, dass nur im Falle einer mietweise Überlassung - in der Dauer von 0 bis 14 Tagen - eine Bescheidabschrift vom Betreiber mitzuführen ist, somit e contrario bei einer längeren (ab 15 Tagen) mietweisen Überlassung eben keine Bescheidabschrift mitgeführt werden muss. Dass eine mietweite Überlassung somit nicht länger als 14 Tage dauern dürfte, hat sie mit der gewählten Textierung nicht ausreichend bestimmt aufgetragen. Wenngleich dem Gericht auch auf dem Boden des Akteninhaltes und der durchgeführten Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar ist, was die zuständige Behörde als integralen Spruchbestandteil festlegen wollte, hat sie dies aufgrund der getroffenen Textierung so nicht bestimmt. Im Übrigen hat die belangte Behörde dies zwischenzeitig selbst erkannt, wenn sie bei Erlassung des neuen Bewilligungsbescheides gerade diese Auflage wie folgt und festgestellt umformuliert hat in:

„Im Falle einer mietweisen Überlassung der Funkanlagen (maximale Dauer der Überlassung: 14 Tage) ist vom Betreiber der Funkanlagen eine Bescheidabschrift mitzuführen.“

9.3. Da die frühere Auflage somit hinsichtlich der Dauer der 14 Tage missverständlich und nicht ausreichend bestimmt war, kann auf diese im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine diesbezügliche Verwaltungsstrafe gestützt werden, weshalb der Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnis insgesamt, also hinsichtlich Strafgrund, Strafhöhe und Rechtsnormen, ersatzlos zu beheben ist.

b.2) „ XXXX -Konzert“:b.2) „ römisch 40 -Konzert“:

Spruchpunkt 1)a) des Straferkenntnisse:

10.1. Wie festgestellt lief der alte Bewilligungsbescheid am XXXX ab, war somit am XXXX nicht mehr gültig, und duldete die belangte Behörde ausschließlich bis zur Erlassung des neuen Bewilligungsbescheides die Weiterbenützung der mit dem alten Bescheid genehmigten (Ersatz-)Frequenz XXXX MHz. Da der mitbeteiligten Partei der neue Bewilligungsbescheid am XXXX zugestellt wurde, durfte am XXXX , dem Anlieferungstag der Funkgeräte, die inkriminierte Frequenz XXXX MHz nicht mehr, und schon gar nicht mehr am XXXX , dem Tag des Konzertes und der behördlichen Überprüfung, verwendet werden. 10.1. Wie festgestellt lief der alte Bewilligungsbescheid am römisch 40 ab, war somit am römisch 40 nicht mehr gültig, und duldete die belangte Behörde ausschließlich bis zur Erlassung des neuen Bewilligungsbescheides die Weiterbenützung der mit dem alten Bescheid genehmigten (Ersatz-)Frequenz römisch 40 MHz. Da der mitbeteiligten Partei der neue Bewilligungsbescheid am römisch 40 zugestellt wurde, durfte am römisch 40 , dem Anlieferungstag der Funkgeräte, die inkriminierte Frequenz römisch 40 MHz nicht mehr, und schon gar nicht mehr am römisch 40 , dem Tag des Konzertes und der behördlichen Überprüfung, verwendet werden.

10.2. Durch die dennoch mietweise Überlassung und in Kenntnis des Verwendungszweckes des Betriebs der vermieteten Funkgeräte anlässlich des „ XXXX -Konzerts“ (Sachbearbeiter der Rechnung mit dem Vermerk „ XXXX Pauschale vom XXXX “ war der Beschwerdeführer) hat es der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugte Person der mitbeteiligten Partei (Betriebsbewilligungsinhaberin der alten und neuen bewilligten Frequenzen) zu verantworten, dass zumindest ein Funkgerät am XXXX auf der inzwischen ausgelaufenen und damit nicht (mehr) bewilligten (Ersatz-)Frequenz XXXX MHz betrieben wurde, zumal eine Bescheidabschrift zumindest bis zum Tag der Überprüfung am XXXX nicht mitgeliefert wurde. Das Argument hinsichtlich der Gemeinschaftsfrequenz läuft ins Leere, weil die Funkgeräte alle ausschließlich von der mitbeteiligten Partei stammten.10.2. Durch die dennoch mietweise Überlassung und in Kenntnis des Verwendungszweckes des Betriebs der vermieteten Funkgeräte anlässlich des „ römisch 40 -Konzerts“ (Sachbearbeiter der Rechnung mit dem Vermerk „ römisch 40 Pauschale vom römisch 40 “ war der Beschwerdeführer) hat es der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugte Person der mitbeteiligten Partei (Betriebsbewilligungsinhaberin der alten und neuen bewilligten Frequenzen) zu verantworten, dass zumindest ein Funkgerät am römisch 40 auf der inzwischen ausgelaufenen und damit nicht (mehr) bewilligten (Ersatz-)Frequenz römisch 40 MHz betrieben wurde, zumal eine Bescheidabschrift zumindest bis zum Tag der Überprüfung am römisch 40 nicht mitgeliefert wurde. Das Argument hinsichtlich der Gemeinschaftsfrequenz läuft ins Leere, weil die Funkgeräte alle ausschließlich von der mitbeteiligten Partei stammten.

10.3. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen § 78 Abs 4 TKG 2003 (BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 27/2011) iVm § 109 Abs 1 Z 8 TKG (BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 27/2018) iVm § 9 Abs 1 VStG (BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008) verstoßen und ist der objektive Tatbestand hinsichtlich des Spruchpunktes 1)a) des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.10.3. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 78, Absatz 4, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2011,) in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 8, TKG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,) verstoßen und ist der objektive Tatbestand hinsichtlich des Spruchpunktes 1)a) des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

Spruchpunkt 1)b) des Straferkenntnisse:

11.1. Die der mitbeteiligten Partei im alten wie auch im neuen Bewilligungsbescheid auferlegte Verpflichtung, dass im Falle einer mietweisen Überlassung vom Betreiber der Funkanlage eine Bescheidabschrift mitzuführen ist, setzt zwangsweise voraus, dass der Bewilligungsinhaber eine solche Bescheidabschrift dem Betreiber auch aushändigt, sonst kann dieser eine solche nicht mitführen. Diese Auflage umfasst somit seinem objektiven Erklärungswert zufolge eindeutig auch die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, dem jeweiligen Betreiber eine Bescheidabschrift auszuhändigen.

11.2. Da dies die mitbeteiligte Partei unterließ, wurde zum Tatzeitpunkt XXXX die entsprechende im Anlagenblatt des neuen Bewilligungsbescheides dargestellte und hiergerichtlich festgestellte Auflage durch die mitbeteiligte Partei verletzt.11.2. Da dies die mitbeteiligte Partei unterließ, wurde zum Tatzeitpunkt römisch 40 die entsprechende im Anlagenblatt des neuen Bewilligungsbescheides dargestellte und hiergerichtlich festgestellte Auflage durch die mitbeteiligte Partei verletzt.

11.3. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen § 81 Abs 6 TKG 2003 (BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011) iVm § 109 Abs 2 Z 6 TKG (BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 27/2018) iVm § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, verstoßen und ist der objektive Tatbestand hinsichtlich des Spruchpunktes 1)b) des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.11.3. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,) in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 6, TKG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, verstoßen und ist der objektive Tatbestand hinsichtlich des Spruchpunktes 1)b) des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

c) Subjektiver Tatbestand

12. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

12.1. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen des § 109 Abs 1 Z 8 TKG 2003 sowie § 109 Abs 2 Z 6 TKG 2003 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/19/0066).12.1. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 8, TKG 2003 sowie Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 6, TKG 2003 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/19/0066).

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen (vgl zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen vergleiche zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Schließlich trifft den Beschuldigten jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0036).

12.2. Dass die Tathandlungen von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei ohne Kenntnis des Beschwerdeführers gesetzt worden wären, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor, sodass sich die Frage nach einem Kontrollsystem und dessen Wirksamkeit gar nicht stellt. Vielmehr erschließt sich bereits aus der Rechnung vom XXXX (Anlieferungstag) zur mietweisen Überlassung, dass der Beschwerdeführer selbst an den Tathandlungen mitwirkte, scheint dieser doch auf jener, wie festgestellt, als „Bearbeiter“ auf, und war ihm bereits am XXXX von der Behörde persönlich mitgeteilt worden, dass die bisherigen Frequenzen nicht mehr genehmigt werden. 12.2. Dass die Tathandlungen von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei ohne Kenntnis des Beschwerdeführers gesetzt worden wären, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor, sodass sich die Frage nach einem Kontrollsystem und dessen Wirksamkeit gar nicht stellt. Vielmehr erschließt sich bereits aus der Rechnung vom römisch 40 (Anlieferungstag) zur mietweisen Überlassung, dass der Beschwerdeführer selbst an den Tathandlungen mitwirkte, scheint dieser doch auf jener, wie festgestellt, als „Bearbeiter“ auf, und war ihm bereits am römisch 40 von der Behörde persönlich mitgeteilt worden, dass die bisherigen Frequenzen nicht mehr genehmigt werden.

12.3. Soweit die Beschwerde behauptet, die Auslieferung sei vor der (neuen) Bescheidzustellung erfolgt und es nicht mehr möglich gewesen, in dieser kurzen Zeit die Geräte von der Firma XXXX zurückzuerhalten und mit dem Computer auf die neuen Frequenzen einzuspielen, kommt es darauf aus rechtlicher Sicht nicht an. Immerhin wäre zwischen der Zustellung des neuen Bescheides am XXXX und dem vereinbarten Anlieferungstag XXXX noch genügend Zeit gewesen, den Betrieb der Geräte zu unterbinden (bei allen wirtschaftlichen Nachteilen für die mitbeteiligte Partei), sowie gegebenenfalls noch einmal mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten, um allenfalls eine letztmalige weitere Duldung unter Beschreibung der Umstände bis Konzertende bzw Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu erreichen, was jedoch nicht einmal vorgebracht wird. 12.3. Soweit die Beschwerde behauptet, die Auslieferung sei vor der (neuen) Bescheidzustellung erfolgt und es nicht mehr möglich gewesen, in dieser kurzen Zeit die Geräte von der Firma römisch 40 zurückzuerhalten und mit dem Computer auf die neuen Frequenzen einzuspielen, kommt es darauf aus rechtlicher Sicht nicht an. Immerhin wäre zwischen der Zustellung des neuen Bescheides am römisch 40 und dem vereinbarten Anlieferungstag römisch 40 noch genügend Zeit gewesen, den Betrieb der Geräte zu unterbinden (bei allen wirtschaftlichen Nachteilen für die mitbeteiligte Partei), sowie gegebenenfalls noch einmal mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten, um allenfalls eine letztmalige weitere Duldung unter Beschreibung der Umstände bis Konzertende bzw Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu erreichen, was jedoch nicht einmal vorgebracht wird.

Vielmehr offenbart das Rechtsmittel durch die soeben dargestellten Ausführungen zumindest einen bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betriebs einer nicht genehmigten Frequenz [Spruchpunkt 1)a)], gibt es doch zu, sich mit dem Betrieb ohne aufrechter Bewilligung und damit mit der tatbildlichen Verwirklichung aus technischen (und evtl auch aus wirtschaftlichen) Überlegungen heraus abgefunden zu haben. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich von der belangten Behörde bereits am XXXX aktenkundig informiert wurde, dass die bisherigen Frequenzen nicht mehr genehmigt werden, und der mitbeteiligten Partei der neue Bescheid am XXXX zugestellt wurde. Zudem hat sich das Vorbringen zur Rechtskraft des neuen Bescheides, wie dargestellt, als reine Schutzbehauptung erwiesen. Vielmehr offenbart das Rechtsmittel durch die soeben dargestellten Ausführungen zumindest einen bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betriebs einer nicht genehmigten Frequenz [Spruchpunkt 1)a)], gibt es doch zu, sich mit dem Betrieb ohne aufrechter Bewilligung und damit mit der tatbildlichen Verwirklichung aus technischen (und evtl auch aus wirtschaftlichen) Überlegungen heraus abgefunden zu haben. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich von der belangten Behörde bereits am römisch 40 aktenkundig informiert wurde, dass die bisherigen Frequenzen nicht mehr genehmigt werden, und der mitbeteiligten Partei der neue Bescheid am römisch 40 zugestellt wurde. Zudem hat sich das Vorbringen zur Rechtskraft des neuen Bescheides, wie dargestellt, als reine Schutzbehauptung erwiesen.

12.4. Hinsichtlich des Nichtaushändigens eines Bewilligungsbescheides bis zumindest dem Tag des Konzertes am XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Verschulden zumindest in Form der leichten fahrlässigen Begehung aus, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass diese Zuwiderhandlung durchaus im Interesse der mitbeteiligten Partei gelegen sein kann, um die mangelnde Bewilligung nicht offenzulegen. Zudem hat das Rechtsmittel nichts vorgebracht, was die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) widerlegte. Das Vorbringen, ein Bescheid sei mitgegeben worden, wurde bereits mit den getroffenen Feststellungen entkräftet.12.4. Hinsichtlich des Nichtaushändigens eines Bewilligungsbescheides bis zumindest dem Tag des Konzertes am römisch 40 geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Verschulden zumindest in Form der leichten fahrlässigen Begehung aus, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass diese Zuwiderhandlung durchaus im Interesse der mitbeteiligten Partei gelegen sein kann, um die mangelnde Bewilligung nicht offenzulegen. Zudem hat das Rechtsmittel nichts vorgebracht, was die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) widerlegte. Das Vorbringen, ein Bescheid sei mitgegeben worden, wurde bereits mit den getroffenen Feststellungen entkräftet.

12.5. Der subjektive Tatbestand ist einmal in Form des bedingten Vorsatzes, einmal in Form der fahrlässigen Begehung erfüllt.

d) Einstellung des Verfahrens / Ermahnung

13. Die der beschwerdeführenden Partei zur Last gelegten Taten sind, wie gezeigt, erwiesen, bilden jeweils eine Verwaltungsübertretung und wurde von jener begangen. Die Strafverfolgung ist auch möglich und verursacht keinen unangemessenen Aufwand. Die beschwerdeführende Partei moniert weder Strafaufhebungs- und Strafausschlussgründe noch Verfolgungshindernisse, und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 VStG (iVm § 38 VwGVG) nicht erfüllt.13. Die der beschwerdeführenden Partei zur Last gelegten Taten sind, wie gezeigt, erwiesen, bilden jeweils eine Verwaltungsübertretung und wurde von jener begangen. Die Strafverfolgung ist auch möglich und verursacht keinen unangemessenen Aufwand. Die beschwerdeführende Partei moniert weder Strafaufhebungs- und Strafausschlussgründe noch Verfolgungshindernisse, und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) nicht erfüllt.

14. Zum § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist zu erwägen:14. Zum Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist zu erwägen:

14.1. Gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trat § 45 Abs 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.14.1. Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) enthaltenen Terminus des „geringfügigen Verschuldens“ ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs 1 VStG nach der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (in der Form des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des „geringfügigen Verschuldens“ ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).

14.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters — unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) — hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs 1 VStG).14.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters — unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) — hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).

14.2.1. Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die inkriminierten Verwaltungsübertretungen von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 109 Abs 1 Z 8 TKG 2003 und des § 109 Abs 2 Z 6 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten auszugehen und daher das Vorliegen eines „geringfügigen Verschuldens“ zu bejahen wäre — denn ebenso wie die "Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen [...] gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs 2 BStMG verpönten Verhaltens" ist (vgl VwGH 23.06.2010, Zl 2009/06/0129, zu § 21 Abs 1 VStG), stellt der verfahrensgegenständliche bewilligungslose Betrieb einer Funkanlage einen typischen Fall des § 78 Abs 4 TKG 2003, sowie der Verstoß gegen Auflagen einen typischen Fall des § 81 Abs 6 TKG 2003 dar — ist das Vorliegen eines „geringfügigen Verschuldens“ bereits aus folgendem Grund zu verneinen:14.2.1. Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die inkriminierten Verwaltungsübertretungen von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 8, TKG 2003 und des Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 6, TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten auszugehen und daher das Vorliegen eines „geringfügigen Verschuldens“ zu bejahen wäre — denn ebenso wie die "Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen [...] gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG verpönten Verhaltens" ist vergleiche VwGH 23.06.2010, Zl 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG), stellt der verfahrensgegenständliche bewilligungslose Betrieb einer Funkanlage einen typischen Fall des Paragraph 78, Absatz 4, TKG 2003, sowie der Verstoß gegen Auflagen einen typischen Fall des Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 dar — ist das Vorliegen eines „geringfügigen Verschuldens“ bereits aus folgendem Grund zu verneinen:

14.2.2. Der Beschwerdeführer wäre, wie ausgeführt, vor Aufnahme des in Rede stehenden Betriebs im Lichte der Rechtsprechung des VwGH verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes auseinanderzusetzen und vermag die unterlassene verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften kein geringfügiges Verschulden zu vermitteln (vgl VwGH 19.10.1993, 93/04/0176; VwGH 14.01.2010, Zl 2008/09/0175; VwGH 03.10.2013, Zl 2013/09/0113). Auf diese Art und Weise wäre nämlich für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass es jedenfalls einer vorherigen fernmeldebehördlichen Bewilligung bedurfte, was er auch wußte, sonst hätte er die erneute Bewilligung nicht beantragt, sowie die Auflagen im Anlageblatt einzuhalten sind. 14.2.2. Der Beschwerdeführer wäre, wie ausgeführt, vor Aufnahme des in Rede stehenden Betriebs im Lichte der Rechtsprechung des VwGH verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes auseinanderzusetzen und vermag die unterlassene verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften kein geringfügiges Verschulden zu vermitteln vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0176; VwGH 14.01.2010, Zl 2008/09/0175; VwGH 03.10.2013, Zl 2013/09/0113). Auf diese Art und Weise wäre nämlich für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass es jedenfalls einer vorherigen fernmeldebehördlichen Bewilligung bedurfte, was er auch wußte, sonst hätte er die erneute Bewilligung nicht beantragt, sowie die Auflagen im Anlageblatt einzuhalten sind.

In diesem Zusammenhang entschuldigen im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformationen. Entschuldigend ist demgemäß das Vertrauen auf Rechtsauskünfte, wobei diese nur dann entschuldigen, soweit sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle/Person ergehen (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 21 und die dort zitierte Judikatur). In diesem Zusammenhang entschuldigen im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformationen. Entschuldigend ist demgemäß das Vertrauen auf Rechtsauskünfte, wobei diese nur dann entschuldigen, soweit sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle/Person ergehen vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, Rz 21 und die dort zitierte Judikatur).

Das Vorliegen einer solchen Rechtsauskunft wird im Beschwerdefall nicht behauptet.

Somit scheidet im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG schon mangels geringfügigem Verschulden aus. Somit scheidet im vorliegenden Fall eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG schon mangels geringfügigem Verschulden aus.

14.3. Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung im vorliegenden Fall geringfügig gewesen wären, weil das in § 78 Abs 4 TKG 2003 normierte Regime gerade auch Gefährdungen durch nicht (auch nicht mehr) bewilligten Frequenzen, sowie § 81 Abs 6 TKG aus Sicherheits- und auch Gesundheitserwägungen die Einhaltung der behördlich aufgetragenen Auflagen zur Grundlage haben, die typischerweise von Funkanlagen ausgehen können (vgl zum Bestehen von Gefährdungen allgemein auch 1389 BlgNR 24. GP zu § 74).14.3. Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung im vorliegenden Fall geringfügig gewesen wären, weil das in Paragraph 78, Absatz 4, TKG 2003 normierte Regime gerade auch Gefährdungen durch nicht (auch nicht mehr) bewilligten Frequenzen, sowie Paragraph 81, Absatz 6, TKG aus Sicherheits- und auch Gesundheitserwägungen die Einhaltung der behördlich aufgetragenen Auflagen zur Grundlage haben, die typischerweise von Funkanlagen ausgehen können vergleiche zum Bestehen von Gefährdungen allgemein auch 1389 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 74,).

14.4. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheidet daher jedenfalls und damit ein Einstellen des Strafverfahrens aus.14.4. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher jedenfalls und damit ein Einstellen des Strafverfahrens aus.

14.5. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens, der mangelnden Geringfügigkeit der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität ihrer Beeinträchtigung kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 VStG nicht in Betracht.14.5. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens, der mangelnden Geringfügigkeit der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität ihrer Beeinträchtigung kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.

e) Strafbemessung

In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

15. Zum Vorliegen der objektiven Kriterien der Strafbemessung nach § 19 Abs 1 VStG wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen zum § 45 Abs 1 Z 4 VStG verwiesen.15. Zum Vorliegen der objektiven Kriterien der Strafbemessung nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen zum Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG verwiesen.

16. Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).16. Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).

16.1. Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl nur § 3 Abs 2), § 19 Abs 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).16.1. Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:

„Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).“„Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).“

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall zutreffend als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie keinen Erschwerungsgrund berücksichtigt.

16.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie festgestellt, aktuell von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers aus, und ist somit in dieser Hinsicht keine Änderung in Relation zum angefochtenen Straferkenntnis gegeben. Allerdings konnte die belangte Behörde mangels unterbliebener Angaben des Beschwerdeführers dessen Sorgepflichte von € XXXX im Monat noch nicht in die Strafbemessung einfließen lassen, weshalb eine Reduktion (vorerst) auf jeweils € XXXX pro verhängter Geldstrafe angezeigt ist. 16.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie festgestellt, aktuell von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers aus, und ist somit in dieser Hinsicht keine Änderung in Relation zum angefochtenen Straferkenntnis gegeben. Allerdings konnte die belangte Behörde mangels unterbliebener Angaben des Beschwerdeführers dessen Sorgepflichte von € römisch 40 im Monat noch nicht in die Strafbemessung einfließen lassen, weshalb eine Reduktion (vorerst) auf jeweils € römisch 40 pro verhängter Geldstrafe angezeigt ist.

16.3. Andererseits ging die belangte Behörde bei jeder Verwaltungsübertretung von einer Begehung in Form der leichten Fahrlässigkeit aus; hier hat das Beschwerdeverfahren jedoch ergeben, dass hinsichtlich des behördlichen Spruchpunkt 1) a) ein Verschulden in der Form zumindest des bedingten Vorsatzes vorliegt, was straferhöhend wirkt, sodass in diesem Punkte unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) die behördlich verhängte Strafe Höhe von Euro XXXX ,-- bestehen bleibt.16.3. Andererseits ging die belangte Behörde bei jeder Verwaltungsübertretung von einer Begehung in Form der leichten Fahrlässigkeit aus; hier hat das Beschwerdeverfahren jedoch ergeben, dass hinsichtlich des behördlichen Spruchpunkt 1) a) ein Verschulden in der Form zumindest des bedingten Vorsatzes vorliegt, was straferhöhend wirkt, sodass in diesem Punkte unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) die behördlich verhängte Strafe Höhe von Euro römisch 40 ,-- bestehen bleibt.

Die behördliche Strafe für Spruchpunkt 1) b) hingegen ist somit auf Euro XXXX zu reduzieren und ebenso anteilig die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage 12 Stunden zu senken.Die behördliche Strafe für Spruchpunkt 1) b) hingegen ist somit auf Euro römisch 40 zu reduzieren und ebenso anteilig die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage 12 Stunden zu senken.

Mit diesen Strafhöhen kann somit das Auslangen gefunden werden, sind diese jedenfalls tat- und schuldangemessen, und wurde auch ausreichend auf die (durchschnittlichen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen, zumal dadurch hinsichtlich der bedingt vorsätzlichen Begehung des Spruchpunktes 1)a) lediglich 7,5 % des (bis zu € 4.000 reichenden) Strafrahmens, sowie hinsichtlich des Spruchpunktes 1)b) lediglich rd 3,13% des (bis zu € 8.000 reichenden) Strafrahmens ausgeschöpft wird.

f) Ergebnis

17. Bei diesem Ergebnis war wie ausgeführt Spruchpunkt 2) insgesamt ersatzlos zu beheben, und der restliche Spruchkörper des angefochtenen Straferkenntnisses in teilweiser Stattgabe abzuändern.

g) Kosten

18. Da das Straferkenntnis nicht vollumfänglich bestätigt wurde, ist dem Bestraften ausweislich § 52 Abs 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des hiergerichtlichen Strafverfahrens aufzuerlegen.18. Da das Straferkenntnis nicht vollumfänglich bestätigt wurde, ist dem Bestraften ausweislich Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des hiergerichtlichen Strafverfahrens aufzuerlegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

19. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.19. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhalts Verwaltungsübertretungen nach dem TKG begangen hat und diesbezüglich (in welcher Höhe) zu bestrafen ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidabänderung Bewilligung ersatzlose Teilbehebung Fahrlässigkeit Funkanlage Funkbewilligung Geldstrafe Kassation Mietvertrag mündliche Verhandlung Solidarhaftung Spruchpunktbehebung Strafbemessung Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2225555.1.00

Im RIS seit

05.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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