TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/14 2008/09/0175

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Index

E1E;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
59/04 EU - EWR;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

11997E049 EG Art49;
AÜG;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1 idF 2006/I/099;
GewO 1994;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Z Z in W, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2008, Zl. UVS- 07/A/28/6958/2007-16, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY Bezirk, vom 5. Juli 2007 schuldig erkannt, er sei als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass am 7. Februar 2007 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige mit dem Verspachteln von Gipskartonplatten beschäftigt worden seien, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verhängt.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY Bezirk, vom 5. Juli 2007 schuldig erkannt, er sei als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass am 7. Februar 2007 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige mit dem Verspachteln von Gipskartonplatten beschäftigt worden seien, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG verhängt.

Die belangte Behörde stellte als erwiesen fest, die K. KEG betreibe in Wien eine Pizzeria. Der persönlich haftende Gesellschafter BK habe den Beschwerdeführer im Jänner 2007 mit der Renovierung des Lokals beauftragt. Gegenstand des Auftrages sei die Montage und das Verspachteln von Rigipsplatten im Gastraum und im WC des Betriebes gewesen. Der Beschwerdeführer habe die vier im Straferkenntnis näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen mit dem Verspachteln der Rigipswände beauftragt, wobei er das gesamte Material zur Verfügung gestellt habe und die Ausländer das Kleinwerkzeug für diese Arbeiten beigebracht hätten. Hinsichtlich aller vier Ausländer sei im Gewerberegister das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" eingetragen. Die Ausländer hätten auf dieser Baustelle zwei bis drei Wochen mit kurzen Unterbrechungen, die großteils im Arbeitsablauf ihre Ursache gehabt hätten (Trocknen etc.), gearbeitet und seien nach Abschluss ihrer Arbeit mit einer Pauschale bar entlohnt worden. Der Beschwerdeführer habe den Ausländern die Arbeit zugewiesen, sie hätten zum Teil während, jedenfalls nach Abschluss der Arbeiten die vereinbarten Pauschalbeträge erhalten. Fixe tägliche Arbeitszeiten seien nicht vorgegeben gewesen, es habe aber ein gewisser Zeitdruck geherrscht, da der Restaurantbetrieb während der Renovierung geschlossen gewesen sei und die Renovierung daher möglichst rasch hätte abgeschlossen werden sollen.

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und Darstellung der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen gab die belangte Behörde die wesentlichen vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierten Kriterien wieder, nach welchen eine Abgrenzung zwischen der Durchführung von Werkverträgen und der Ausführung von Tätigkeiten in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu erfolgen hat. Auf den konkreten Fall bezogen führte sie sodann aus, die vom Beschwerdeführer zum Nachweis des Vorliegens (echter) Werkverträge vorgelegten schriftlichen Aufzeichnungen könnten nur als Versuch gewertet werden, den Ausländern im Nachhinein ein konkret abgegrenztes Werk zuzuordnen. Diese schriftlichen Vereinbarungen lieferten jedoch keine Beweisgrundlage für die Annahme, dass die Ausländer tatsächlich auf Grundlage dieser Werkverträge tätig geworden seien. Tatsächlich seien die Ausländer vom Beschwerdeführer für das Verspachteln von Rigipskartonplatten herangezogen worden. Sie hätten kein Material beigebracht und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nur ihre Arbeitsleistung geschuldet. Es seien auch nicht wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Gipskartonwänden und Verspachtelarbeiten gefordert, jene atypischen Umstände dargelegt worden, die einer Annahme eines Dienstverhältnisses oder zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses entgegenstünden. Der Umstand, dass eine pauschale Entlohnung vereinbart gewesen sei, sei kein solcher Umstand, ebenso wenig, dass die Ausländer nicht täglich zu fixen Arbeitszeiten gearbeitet hätten, insbesondere wenn man die Ursachen für die dargelegten Arbeitsunterbrechungen in Betracht ziehe. Auch für einen Arbeitnehmer wäre es nicht möglich gewesen, die Arbeiten fortzusetzen, wenn das Trocknen der Spachtelmasse abzuwarten sei. Deshalb, weil die Ausländer im Verspachteln von Gipskartonwänden besonders versiert gewesen seien und deshalb keiner konkreten Arbeitsanweisung durch den Beschwerdeführer bedurft hätten, könne nicht angenommen werden, dass sie nicht unter ähnlichen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig geworden wären. Dass sie ihr eigenes Werkzeug verwendet hätten, sei im gegenständlichen Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, wenn man die Art des Werkzeuges, das für das Verspachteln von Gipskartonwänden erforderlich sei, in Betracht ziehe. Keiner der Ausländer habe behauptet, während der gegenständlichen Tätigkeit auch für andere Auftraggeber gearbeitet zu haben. Das Ausüben einer Tätigkeit für eine geringe Anzahl von Auftraggebern stehe im Übrigen der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht entgegen. Die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen seien zweifellos dem Beschwerdeführer zugute gekommen und dienten zur Erfüllung des von diesem dem Bauherrn gegenüber übernommenen Auftrages. Das Vorliegen einzelner auch für das Vorliegen von Werkverträgen sprechender Sachverhaltselemente (keine fixe Arbeitszeiten, eigenes Werkzeug, kein Stundenlohn) vermöge nichts daran zu ändern, dass die Gesamtumstände, unter denen die Ausländer tätig geworden seien, ähnliche wie bei Arbeitnehmern seien, weil diesen Elementen nicht ein entsprechendes Gewicht zukomme. Auch der Umstand, dass die Ausländer die angeführten Gewerbe angemeldet hätten, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie im konkreten Fall nicht unternehmerisch, sondern unter ähnlichen Umständen wie Arbeitnehmer verwendet worden seien. Die Frage, ob die Ausländer eine Beschäftigung ausgeübt hätten, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätten ausüben dürfen, sei nämlich unabhängig von der Frage zu lösen, ob diese Inhaber von Gewerbescheinen seien oder nicht. Gleiches gelte für eine allfällige Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Nach dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Gehalt seien die Ausländer sohin unter ähnlichen Bedingungen tätig gewesen wie Arbeitnehmer. Es liege daher eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG vor, die einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Indem der Beschwerdeführer die Ausländer ohne diese Bewilligungen beschäftigt habe, habe er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und Darstellung der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen gab die belangte Behörde die wesentlichen vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierten Kriterien wieder, nach welchen eine Abgrenzung zwischen der Durchführung von Werkverträgen und der Ausführung von Tätigkeiten in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu erfolgen hat. Auf den konkreten Fall bezogen führte sie sodann aus, die vom Beschwerdeführer zum Nachweis des Vorliegens (echter) Werkverträge vorgelegten schriftlichen Aufzeichnungen könnten nur als Versuch gewertet werden, den Ausländern im Nachhinein ein konkret abgegrenztes Werk zuzuordnen. Diese schriftlichen Vereinbarungen lieferten jedoch keine Beweisgrundlage für die Annahme, dass die Ausländer tatsächlich auf Grundlage dieser Werkverträge tätig geworden seien. Tatsächlich seien die Ausländer vom Beschwerdeführer für das Verspachteln von Rigipskartonplatten herangezogen worden. Sie hätten kein Material beigebracht und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nur ihre Arbeitsleistung geschuldet. Es seien auch nicht wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Gipskartonwänden und Verspachtelarbeiten gefordert, jene atypischen Umstände dargelegt worden, die einer Annahme eines Dienstverhältnisses oder zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses entgegenstünden. Der Umstand, dass eine pauschale Entlohnung vereinbart gewesen sei, sei kein solcher Umstand, ebenso wenig, dass die Ausländer nicht täglich zu fixen Arbeitszeiten gearbeitet hätten, insbesondere wenn man die Ursachen für die dargelegten Arbeitsunterbrechungen in Betracht ziehe. Auch für einen Arbeitnehmer wäre es nicht möglich gewesen, die Arbeiten fortzusetzen, wenn das Trocknen der Spachtelmasse abzuwarten sei. Deshalb, weil die Ausländer im Verspachteln von Gipskartonwänden besonders versiert gewesen seien und deshalb keiner konkreten Arbeitsanweisung durch den Beschwerdeführer bedurft hätten, könne nicht angenommen werden, dass sie nicht unter ähnlichen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig geworden wären. Dass sie ihr eigenes Werkzeug verwendet hätten, sei im gegenständlichen Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, wenn man die Art des Werkzeuges, das für das Verspachteln von Gipskartonwänden erforderlich sei, in Betracht ziehe. Keiner der Ausländer habe behauptet, während der gegenständlichen Tätigkeit auch für andere Auftraggeber gearbeitet zu haben. Das Ausüben einer Tätigkeit für eine geringe Anzahl von Auftraggebern stehe im Übrigen der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht entgegen. Die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen seien zweifellos dem Beschwerdeführer zugute gekommen und dienten zur Erfüllung des von diesem dem Bauherrn gegenüber übernommenen Auftrages. Das Vorliegen einzelner auch für das Vorliegen von Werkverträgen sprechender Sachverhaltselemente (keine fixe Arbeitszeiten, eigenes Werkzeug, kein Stundenlohn) vermöge nichts daran zu ändern, dass die Gesamtumstände, unter denen die Ausländer tätig geworden seien, ähnliche wie bei Arbeitnehmern seien, weil diesen Elementen nicht ein entsprechendes Gewicht zukomme. Auch der Umstand, dass die Ausländer die angeführten Gewerbe angemeldet hätten, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie im konkreten Fall nicht unternehmerisch, sondern unter ähnlichen Umständen wie Arbeitnehmer verwendet worden seien. Die Frage, ob die Ausländer eine Beschäftigung ausgeübt hätten, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätten ausüben dürfen, sei nämlich unabhängig von der Frage zu lösen, ob diese Inhaber von Gewerbescheinen seien oder nicht. Gleiches gelte für eine allfällige Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Nach dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Gehalt seien die Ausländer sohin unter ähnlichen Bedingungen tätig gewesen wie Arbeitnehmer. Es liege daher eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG vor, die einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Indem der Beschwerdeführer die Ausländer ohne diese Bewilligungen beschäftigt habe, habe er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Unter Verweis auf § 5 Abs. 1 VStG habe er auch ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können, weshalb fahrlässige Begehung anzunehmen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, unter den gegenständlichen Gegebenheiten hätte er davon ausgehen dürfen, dass die Ausländer unternehmerisch tätig würden und dafür keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bedurft hätten, sei nicht schuldbefreiend, weil der Beschwerdeführer als langjährig im Baugewerbe tätiger Unternehmer verpflichtet gewesen wäre, sich mit den maßgeblichen Vorschriften, die mit der Führung des Unternehmens in Zusammenhang stünden, vertraut zu machen. Bei allfälligen Zweifeln wäre er verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Behörde anzufragen. Der Umstand, dass die Ausländer dem Beschwerdeführer Gewerbescheine vorgewiesen hätten, könne daher ein mangelndes Verschulden nicht begründen.Unter Verweis auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG habe er auch ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können, weshalb fahrlässige Begehung anzunehmen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, unter den gegenständlichen Gegebenheiten hätte er davon ausgehen dürfen, dass die Ausländer unternehmerisch tätig würden und dafür keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bedurft hätten, sei nicht schuldbefreiend, weil der Beschwerdeführer als langjährig im Baugewerbe tätiger Unternehmer verpflichtet gewesen wäre, sich mit den maßgeblichen Vorschriften, die mit der Führung des Unternehmens in Zusammenhang stünden, vertraut zu machen. Bei allfälligen Zweifeln wäre er verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Behörde anzufragen. Der Umstand, dass die Ausländer dem Beschwerdeführer Gewerbescheine vorgewiesen hätten, könne daher ein mangelndes Verschulden nicht begründen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c)Litera c
    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  4. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  5. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhaltenNach Absatz 3, dieser Bestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten
              a)              in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
              b)              in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
              c)              in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
              d)              der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist. d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 auszustellen ist.
Gemäß Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht vom Bestehen echter Werkverträge ausgegangen, sie habe die dafür sprechenden Kriterien nicht ausreichend ermittelt und gewertet. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeiten nicht im Betrieb des Beschwerdeführers erbracht worden seien und Weisungsfreiheit geherrscht habe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch das sich aus den Einkommensteuerbescheiden, den Gewerbeberechtigungen der Ausländer sowie den von ihnen abgeschlossenen Sozialversicherungen nach dem GSVG ergebende freie Unternehmertum nicht als solches gewertet.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei unschlüssig. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, die Feststellungen unzureichend.
Die Untersagung der selbständigen Ausübung eines angemeldeten Gewerbes durch die Ausländer widerspreche dem in Art. 49 EGV verankerten Recht auf Dienstleistungsfreiheit.Die Untersagung der selbständigen Ausübung eines angemeldeten Gewerbes durch die Ausländer widerspreche dem in Artikel 49, EGV verankerten Recht auf Dienstleistungsfreiheit.
Zu Unrecht habe die belangte Behörde schließlich auch die Nichtanwendbarkeit des § 20 VStG angenommen.Zu Unrecht habe die belangte Behörde schließlich auch die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, VStG angenommen.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Insoweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid rügt ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde alle für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Zwar entspricht die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung nicht jener des Beschwerdeführers, dieser Umstand allein macht das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber nicht mangelhaft, weil die Ergebnisse der rechtlichen Subsumtion keine Tatsachenfeststellungen sind. So wurde etwa die Baustelle, auf welcher die Ausländer betreten wurden, im angefochtenen Bescheid konkret bezeichnet und auch festgestellt, dass diese Gegenstand des direkten Auftragsverhältnisses zwischen dem Inhaber des Lokals und dem Beschwerdeführer in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten war. Damit erweist sich aber auch die von der belangten Behörde daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, diese Baustelle sei dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen (siehe dazu etwa auch § 28 Abs. 7 AuslBG), als nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer unterlässt im Übrigen, die von ihm vermissten Feststellungen konkret zu bezeichnen, wodurch er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt hat.Insoweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid rügt ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde alle für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Zwar entspricht die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung nicht jener des Beschwerdeführers, dieser Umstand allein macht das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber nicht mangelhaft, weil die Ergebnisse der rechtlichen Subsumtion keine Tatsachenfeststellungen sind. So wurde etwa die Baustelle, auf welcher die Ausländer betreten wurden, im angefochtenen Bescheid konkret bezeichnet und auch festgestellt, dass diese Gegenstand des direkten Auftragsverhältnisses zwischen dem Inhaber des Lokals und dem Beschwerdeführer in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten war. Damit erweist sich aber auch die von der belangten Behörde daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, diese Baustelle sei dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen (siehe dazu etwa auch Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG), als nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer unterlässt im Übrigen, die von ihm vermissten Feststellungen konkret zu bezeichnen, wodurch er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt hat.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken, zumal in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Schlüssigkeit der Überlegungen der belangten Behörde aufkommen zu lassen, nicht aufgezeigt werden. Allein der Umstand, dass nicht den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt wurde, reicht nicht dafür aus, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken, zumal in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Schlüssigkeit der Überlegungen der belangten Behörde aufkommen zu lassen, nicht aufgezeigt werden. Allein der Umstand, dass nicht den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt wurde, reicht nicht dafür aus, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen vergleiche , zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).
Ausgehend von dem sohin unbedenklich festgestellten Sachverhalt erweist sich aber auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie das Aufstellen und Verspachteln von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, auch unabhängig vom Vorhandensein gewerberechtlicher Bewilligungen und der Vorlage von "Werkverträgen" in der festgestellten Konstellation kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2009, Zl. 2008/09/0121, mwN, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Liegt aber nach dem gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG zu berücksichtigenden wahren wirtschaftlichen Gehalt keine selbständige Tätigkeit vor, so kann auch eine Verletzung der in Art. 49 EGV garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vorliegen, zumal hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der GewO und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (vgl. mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0163, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0350, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie das Aufstellen und Verspachteln von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, auch unabhängig vom Vorhandensein gewerberechtlicher Bewilligungen und der Vorlage von "Werkverträgen" in der festgestellten Konstellation kein selbständiges Werk darstellen können vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2009, Zl. 2008/09/0121, mwN, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Liegt aber nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG zu berücksichtigenden wahren wirtschaftlichen Gehalt keine selbständige Tätigkeit vor, so kann auch eine Verletzung der in Artikel 49, EGV garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vorliegen, zumal hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der GewO und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt vergleiche , mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0163, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0350, jeweils mwN).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auch zutreffend unter Verweis auf die Regelung des § 5 Abs. 1 VStG die Verschuldensform der Fahrlässigkeit angelastet. Dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht; insbesondere hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich unter Schilderung der tatsächlichen Tätigkeitsabläufe bei der zuständigen Behörde rechtlich beraten bzw. aufklären zu lassen. Dass das Vorliegen von Gewerbescheinen allein für die Beurteilung einer Tätigkeit als selbständige im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 AuslBG nicht ausreichend ist, ist ständige Judikatur (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0168) und hätte dem Beschwerdeführer als Unternehmer in dieser Branche bekannt sein müssen, zumal ihn die Verpflichtung trifft, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Dazu genügt es auch nicht, sich in Zweifelsfällen mit der ihm genehmeren Variante zufrieden zu geben. Aus diesem Grunde sieht der Verwaltungsgerichtshof auch nicht, dass ein Unterschreiten der Mindeststrafe infolge der im Sinne des § 20 VStG vorzunehmenden Abwägung angebracht gewesen wäre.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auch zutreffend unter Verweis auf die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Verschuldensform der Fahrlässigkeit angelastet. Dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht; insbesondere hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich unter Schilderung der tatsächlichen Tätigkeitsabläufe bei der zuständigen Behörde rechtlich beraten bzw. aufklären zu lassen. Dass das Vorliegen von Gewerbescheinen allein für die Beurteilung einer Tätigkeit als selbständige im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG nicht ausreichend ist, ist ständige Judikatur vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0168) und hätte dem Beschwerdeführer als Unternehmer in dieser Branche bekannt sein müssen, zumal ihn die Verpflichtung trifft, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Dazu genügt es auch nicht, sich in Zweifelsfällen mit der ihm genehmeren Variante zufrieden zu geben. Aus diesem Grunde sieht der Verwaltungsgerichtshof auch nicht, dass ein Unterschreiten der Mindeststrafe infolge der im Sinne des Paragraph 20, VStG vorzunehmenden Abwägung angebracht gewesen wäre.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 14. Jänner 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090175.X00

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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