Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W233 2232998-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020, Zl. 234584604-161452244, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020, Zl. 234584604-161452244, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. lautet:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. lautet:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. lautet: römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. lautet:
„Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist.“„Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist.“
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2002 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2003 abgewiesen wurde. Im Juni 2011 wurde das Verfahren in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen, indem der Asylgerichtshof das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kasachstan erklärt und den Beschwerdeführer nach Kasachstan ausgewiesen hat.
2. Gegenständliches Verfahren
Am 24.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, woraufhin das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit einem Verbesserungsauftrag auftrug, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument sowie den Nachweis einer Krankenversicherung zu erbringen. Am 24.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, woraufhin das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit einem Verbesserungsauftrag auftrug, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument sowie den Nachweis einer Krankenversicherung zu erbringen.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels ein, da ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei.
Am 28.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unterem an, dass er sich nicht an die kasachische Botschaft wegen der Ausstellung eines Reisedokumentes gewendet habe, weil er in Österreich bleiben wolle.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung vom 21.11.2016 gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung vom 21.11.2016 gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung des Bundesamtes keinen Reisepass vorgelegt, weshalb eine Mängelbehebung nicht in Frage kommen würde. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 nach Österreich eingereist, sein Asylverfahren im Jahr 2011 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, halte sich seit mehr als 9 Jahren urechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe keinen ernsthaften Versuch unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren.
Der Beschwerdeführer habe weiters zu Beginn seines Aufenthaltes falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und verfüge über keine familiären Bindungen bzw. Beziehungen zu Österreich.
Der Beschwerdeführer habe weiters zu Beginn seines Aufenthaltes falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und verfüge über keine familiären Bindungen bzw. Beziehungen zu Österreich.,
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2020 fristgerecht im vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer hätte ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 18 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und habe im Verfahren ein Konvolut an Integrationsnachweisen vorgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2020 fristgerecht im vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer hätte ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 18 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und habe im Verfahren ein Konvolut an Integrationsnachweisen vorgelegt.
Am 13.07.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein gewillkürter Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Im gegenständlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX , wurde am XXXX in XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Kasachstan und ledig. Im gegenständlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger von Kasachstan und ledig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Kasachstan das Gymnasium und schloss dieses mit Matura ab.
Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Russisch und erhielt im Zuge seiner Schulbildung Unterricht in der kasachischen Sprache. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.2020 behauptet, kein Kasachisch spräche.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat Kasachstan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Eltern, zu denen er gelegentlich telefonischen Kontakt unterhält.
Hingegen verfügt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder über Familienmitglieder noch über Verwandte.
Im Zuge des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer an die Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , kasachischer Staatsangehöriger und XXXX , geboren am XXXX , kasachischer Staatsangehöriger, als seine Identitätsdaten an. Im Zuge des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer an die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , kasachischer Staatsangehöriger und römisch 40 , geboren am römisch 40 , kasachischer Staatsangehöriger, als seine Identitätsdaten an.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2002 unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , einen Asylantrag, welchen er im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 26.03.2003 zurückzog, da seine Angaben zu diesem Verfahren nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2002 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , einen Asylantrag, welchen er im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 26.03.2003 zurückzog, da seine Angaben zu diesem Verfahren nicht den Tatsachen entsprechen.
Am 20.09.2002 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , einen weiteren Asylantrag, den das Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid vom 19.01.2011, Zl. 02 27.206-BAW abgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan für zulässig erklärt hat. Am 20.09.2002 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen weiteren Asylantrag, den das Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid vom 19.01.2011, Zl. 02 27.206-BAW abgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan für zulässig erklärt hat.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Vorverfahrens über seine wahre Identität getäuscht, da er sowohl anlässlich seiner ersten Asylantragstellung am 23.08.2002 und auch im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung am 20.09.2002 seine wahre Identität der Behörde gegenüber verschleierte. Seine wahre Identität wurde dem damaligen Bundesasylamt vom Bundeskriminalamt erst nach Erhebungen iZm mit seinen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit dem „Interpol National Central Bureau – NCB“ in Kasachstan, im Mai 2008 bekannt. Der Beschwerdeführer hat somit – entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - seine wahre Identität nicht von sich aus berichtigt.
Seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011 eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.06.2011, GZ: D9 237192-2/2011 rechtskräftig abgewiesen und den Beschwerdeführer nach Kasachstan ausgewiesen. Somit wurde mit Zustellung der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofs am 10.06.2011 das Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verblieb aber im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt seit neun Jahren und rund sechs Monaten unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf bzw. ist seit diesem Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist sich seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich bewusst.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 28.03.2012 bis 17.03.2016, also rund vier Jahre, im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten und finden sich über ihn im Strafregister der Republik Österreich sechs rechtskräftige Verurteilungen. Demnach wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2017 wegen der Vergehen des Diebstahls iSv § 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung iSv § 83 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung iSv § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdungen unbarer Zahlungsmittel iSv § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig bestraft.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten und finden sich über ihn im Strafregister der Republik Österreich sechs rechtskräftige Verurteilungen. Demnach wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2017 wegen der Vergehen des Diebstahls iSv Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung iSv Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung iSv Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdungen unbarer Zahlungsmittel iSv Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung des Bundesamtes im Zuge des Verbesserungsauftrages vom 24.10.2016 keine Versuche unternommen, bei der kasachischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über zahlreiche soziale Kontakte und engagiert sich in einer Theatergruppe und in einem Tischtennisverein und darüber hinaus ehrenamtlich für Obdachlose.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern wird von Privatpersonen in seinem Lebensunterhalt unterstützt.
Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und ist mit ihm eine Konversion in deutscher Sprache ohne jegliche Verständigungsschwierigkeit möglich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Sprachdiploms über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2.
Der Beschwerdeführer ist gesund bzw. leidet an keiner die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden Krankheit. Zudem befindet sich der Beschwerdefüher nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört auch nicht zur Risikogruppe, bei welchen ein schwerer Verlauf einer Corona-Infektion zu befürchten ist.Der Beschwerdeführer ist gesund bzw. leidet an keiner die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheit. Zudem befindet sich der Beschwerdefüher nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört auch nicht zur Risikogruppe, bei welchen ein schwerer Verlauf einer Corona-Infektion zu befürchten ist.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kasachstan
Der Beschwerdeführer ist im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kasachstan Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Kasachstan (Auszug aus den bereits vom Bundesamt ins Verfahren eingeführtem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kasachstan vom 20.07.2018, mit Stichtag vom 12.06.2019):
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 6.2018a).
Mit der am 10. März 2017 verabschiedeten Verfassungsreform erfolgte eine Kompetenzverlagerung vom Präsidenten zu Parlament und Regierung. Zudem soll mit der Reform die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden. Auch nach der Reform bleiben weitreichende Vollmachten beim Präsidenten: Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er verfassungsmäßig garantiert umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen („Führer der Nation“ seit Mai 2010).
2007 wurde zwar die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre bei nur einer möglichen Wiederwahl reduziert. Präsident Nasarbajew jedoch wurde als „Erster Präsident“ Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a).
Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum dominiert der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2018).
[…]
Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vgl. ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur „weiteren Klarstellung“ eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vgl. ZA 16.2.2017).Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vergleiche ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur „weiteren Klarstellung“ eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vergleiche ZA 16.2.2017).
2017 war die Lage in Kasachstan innenpolitisch - im Gegensatz zum eher unruhigen Vorjahr – stabil (AA 3.2018a).
Sicherheitslage
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2018a). 2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vgl. ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016).Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vergleiche AA 3.2018a). 2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vergleiche ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016).
Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen – darunter drei Polizisten – und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a).Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen – darunter drei Polizisten – und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a).
Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Die Regierung hat schon seit langem die Möglichkeit einer Rückkehr ausländischer Terroristen aus dem Irak und Syrien befürchtet, doch haben die Anschläge vom Juni und Juli die Aufmerksamkeit der Regierung wieder verstärkt auf einheimische gewalttätige Extremisten gelenkt. Um dieser Bedrohung besser zu begegnen, änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetzgebung. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 19.7.2017).
Im September 2016 wurde offiziell mitgeteilt, dass durch die Gerichte Kasachstans zahlreiche Urteile im Zusammenhang mit Förderung von „Extremismus“ und Terrorismus, sowie zu militanten Tätigkeiten in Syrien, sowie wegen Rekrutierung von Terroristen verhängt worden sind. Innerhalb von fünf Jahren wurden 64 terroristische Anschläge vereitelt und 445 Terroristen verurteilt, darunter 33 Heimkehrer aus Konfliktregionen (USDOS 19.7.2017).
Wurde im April 2015 die Zahl der Kasachen in Syrien mit 350 Personen angegeben (150 Kämpfer, der Rest Familienmitglieder) (USDOS 2.6.2016), wurden 2017 keine dahingehenden offiziellen Schätzungen abgegeben (USDOS 19.7.2017). US-amerikanische Quellen schätzten im Oktober 2017 die Zahl der kasachischen Staatsbürger unter den IS-Kämpfern auf 500 (ZA 27.1.2018).
Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA 25.4.2018). 2017 gab es keine islamistischen Anschläge (GIZ 6.2018a).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018).Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist die Justiz der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten. Zusammen mit der allgegenwärtigen Korruption der Gerichte führt dies zu geringem Vertrauen und Erwartungen der Öffentlichkeit in die Justiz (FH 2018).
Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung. Für Verbrechen, welche mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie für schwere Verbrechen wie Menschenhandel und die Beteiligung Minderjähriger an kriminellen Aktivitäten, sind Geschworenenprozesse vorgesehen. Aktivisten kritisieren jedoch, dass Geschworene durch Richter, Experten und Zeugen Druck ausgesetzt sind und bei Nichtumsetzung richterlicher „Empfehlungen“ kann die Jury leicht aufgelöst werden. Angeklagte in Strafsachen, welche über wenig Einkommen verfügen, haben das Recht auf Beratung und einen von der Regierung zur Verfügung gestellten Anwalt. Laut Beobachtern dominieren Staatsanwälte die Prozesse und Verteidiger spielen eine untergeordnete Rolle. Angeklagte haben das Recht, eine Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten.
Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit bleibt ein Problem, insbesondere in einigen politisch motivierten Prozessen mit Oppositionellen und in Fällen, in denen es Vorwürfe unzulässiger politischer oder finanzieller Einflussnahme gibt. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter fehlender Zugang zu Gerichtsverfahren, mangelnder Zugang zu staatlichen Beweismitteln, häufige Verfahrensverstöße, Verweigerung von Verteidigungsanträgen und das Versäumnis von Richtern, Vorwürfen gegen die Behörden bezüglich erzwungener Geständnisse nachzugehen. Korruption ist in gerichtlichen Verfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den am höchsten bezahlten Regierungsangestellten gehören, behaupten Anwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder im Austausch für günstige Entscheidungen in vielen Straf- und Zivilsachen verlangen. Die Staatsanwälte haben eine quasi-richterliche Funktion und sind befugt, Gerichtsentscheidungen auszusetzen. Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden Haftanträge der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren. Im ersten Halbjahr 2017 wurden 32 Richter wegen Verstößen gegen die gerichtliche Ethik bestraft: Zwölf Richter wurden verwarnt, vierzehn gerügt und sechs wurden entlassen (USDOS 20.4.2018)
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2018a). Fast zwei Drittel der Bürger empfinden die Justiz als korrupt (BTI 2018). Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018).Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2018a). Fast zwei Drittel der Bürger empfinden die Justiz als korrupt (BTI 2018). Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018).
Sicherheitsbehörden
Die Zentralregierung hat das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB), [der kasachische Inlandsgeheimdienst], ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet (BTI 2018). Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert (USDOS 20.4.2018).
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Der KNB, wie auch der kasachische Auslandsgeheimdienst Syrbar und die Agentur für den öffentlichen Dienst und Korruptionsbekämpfung legen deren Berichte direkt dem Präsidenten vor. Von vielen Ministerien werden Blogs unterhalten, in welchen Bürger Beschwerden einreichen können. (USDOS 20.4.2018).
Am 4.7.2017 unterzeichnete Präsident Nasarbajew Gesetzesänderungen zur Reform der Strafverfolgungsbehörden. Eine dieser Gesetzesänderungen erteilt dem KNB die Befugnis, Korruption durch Beamte der Geheimdienste, des Antikorruptionsbüros und des Militärs zu untersuchen (USDOS 20.4.2018).
Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, Verhaftete über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Durch die Staatsanwaltschaft wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres von fünf Vorfällen willkürlicher Festnahme und Inhaftierung berichtet (USDOS 20.4.2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA 3.2018). Während von der kasachischen Regierung international hochkarätige Veranstaltungen wie die EXPO 2017, wie auch mehrere Runden der Syrien-Friedensgespräche veranstaltet wurden, verschlechterte sich ihre Menschenrechtsbilanz im Kasachstan weiter. Von den Behörden werden unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten unterdrückt und die Behörden richten sich weiterhin mit politisch motivierten Anklagen und anderen Schikanen gegen Regierungskritiker und Journalisten. Mehrere zu Unrecht inhaftierte Aktivisten und Gewerkschaftsführer bleiben inhaftiert. Straflosigkeit für Folter und Misshandlung in der Haft bleibt bestehen (HRW 18.1.2018).
Das Europäische Parlament (EP), forderte eine Umkehr der negativen Tendenzen in Bezug auf die Freiheit der Medien, die freie Meinungsäußerung, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit und zeigte sich besorgt über die Einschränkung der Freiheit der Medien, über die Einschränkung der Freiheit der Medien, der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit, mittels restriktiver Rechtsvorschriften, Druck, Zensur und der strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten (EP 12.12.2017).
Zu den wichtigsten Menschenrechtproblemen gehören Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Bürger, eine weit verbreitete Korruption und Misshandlung durch Strafverfolgungs- und Justizbeamte, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter sowie andere Misshandlungen von Häftlingen und Gefangenen, sowie willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen (USDOS 20.4.2018).
2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Der NPM ist Teil der Ombudsstelle (Büro des Menschenrechtsbeauftragten) und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifiziertem und ausgebildetem Personal mangelt (USDOS 20.4.2018).
Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, häufig zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte und kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).
Grundversorgung und Wirtschaft
Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung beider Aufnahme der Erdölförderung in Kaschachstan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 6.2018c).
Die Wirtschaftskrise, traf die mittleren Einkommensgruppen am stärksten und verkleinerte die Kluft zu den ärmsten Bevölkerungsschichten. Laut UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2016 liegen 36,4% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze. 2001 waren dies noch 47%. Dennoch bestehen soziale Ausgrenzung und Marginalisierung ebenso weiter, wie auch eine grundlegende Ausgrenzung durch Armut und schlechte Bildung (BTI 2018).
Die Reallöhne sinken seit mehreren Jahren. Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage und mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt nur die Menschen wenig aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, doch kann man die Demonstrationen gegen das Projekt eines neuen Landgesetzes im Frühjahr 2016 - die bislang größten im unabhängigen Kasachstan - als Zeichen interpretieren, dass die Geduld vieler Kasachen nicht unendlich ist. Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Die Arbeitslosenquote wurde im Juli 2017 offiziell mit 4,9% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (GIZ 6.2018b).
Bei den Wohlfahrtsleistungen wird zwischen Zulagen und Sozialleistungen unterschieden. Erstere werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, zweitere werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (e.gov. 2.7.2018). Der sogenannte monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2018 beträgt der MCI 2.405 KZT [das sind 5,95 € mit Stand 6.7.2018]. Das Mindestgehalt beträgt 2018 28.284 KZT, die Mindestpension 33.745 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 28.284 KZT (e.gov 6.7.2018).
[…]
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0,3. Teilnehmer aus dem obligatorischen kasachischen Sozialversicherungssystem erhalten im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes je nach Beitragseinzahlungen abgestuft, zwischen einem Monat und sechs Monaten Arbeitslosengeld (e.gov 2.7.2018).
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOSInternational, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 9.3.2018).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2014 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TBRate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten „inoffiziellen“ Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt.
Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2 Jahre. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 6.2018b).
Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA 9.3.2018).
Rückkehr
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 6.2018b).
Zu Beginn wurde in Kasachstan, als Teil eines postsowjetischen Nation-Building-Prozesses, der staatliche Ansatz einer „Rückholung“ ethnischer Kasachen ins Land verfolgt. Die Umsetzung verschiedener Rückführungsprogramme erwies sich jedoch schwieriger als erwartet, da sich die Rückkehrer nicht „natürlich" in die kasachische Gesellschaft integriert haben. Die sogenannten „Oralmans“ [Rückkehrer] stellen damit bis heute eine problematische soziale Gruppe dar (CAP 4.2017) obwohl ihnen Mittel zwecks Landerwerbs, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Kinder in Vorschuleinrichtungen und Schulen, und anderen sozialen Einrichtungen, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung gewährt werden (e.gov 15.2.2018).
1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Mit Stichtag vom 15.12.2020 werden von der World Health Organization (WHO) in Kasachstan 185.513 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.542 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden. Auch eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik zeigt, dass mit 15.12.2020, in Kasachstan 186.960 bestätigte COVID-Erkrankungen gezählt werden bzw. 2.554 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind.
2. Beweiswürdigung
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gründet sich zum einen auf die von ihm im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde und den in seinem Akt einliegenden Bericht des Bundeskriminalamtes (siehe AS 440ff bzw. AS 276f).
Die Feststellung in Bezug auf seine Schulbildung in Kasachstan gründet sich auf seine eigenen Angaben, die durch die Vorlage von entsprechenden Zeugnissen gestützt werden (siehe AS 446ff).
Dass der Beschwerdeführer Russisch als Muttersprache spricht, kann aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt werden. Dass er im Zuge seiner Schulbildung in Kasachstan auch in der kasachischen Sprache unterrichtet wurde, gründet sich auf die von ihm in Vorlage gebrachten Schulzeugnisse (siehe AS 446ff). Diesen über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts übersetzten Zeugnissen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Sprache Kasachisch mit der Note „Gut“ benotet wurde, weshalb seine Behauptung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.2020 kein Kasachisch zu sprechen, nicht glaubwürdig ist.
Die Feststellung in Bezug auf seine familiären Anknüpfungspunkte in Kasachstan sowie der fehlenden Familienmitglieder bzw. Verwandten in Österreich gründet sich auf seine eigenen Angaben (siehe Verhandlungsschrift vom 11.11.2020, S. 6).
Die Feststellungen zu seinen früheren Identitäten gründen sich auf seine in seinem Akt dokumentierten eigenen Angaben im Zuge der beiden Asylantragstellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 03.06.2011. Ebenso stützt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Vorverfahrens die Behörden über seine wahre Identität getäuscht hat, auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe Verhandlungsschrift vom 11.11.2020, S. 5f). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung anlässlich seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG alles offengelegt und seine Geburtsurkunde beigeschafft zu haben, nicht von sich aus seine wahre Identität berichtigt hat, stützt sich auf den iZm mit strafrechtlichen Ermittlungen geführten Austausch des Bundeskriminalamtes mit der nationalen Interpol Kontaktstelle in Kasachstan (siehe AS 276f). Die Feststellungen zu seinen früheren Identitäten gründen sich auf seine in seinem Akt dokumentierten eigenen Angaben im Zuge der beiden Asylantragstellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 03.06.2011. Ebenso stützt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Vorverfahrens die Behörden über seine wahre Identität getäuscht hat, auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe Verhandlungsschrift vom 11.11.2020, S. 5f). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung anlässlich seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG alles offengelegt und seine Geburtsurkunde beigeschafft zu haben, nicht von sich aus seine wahre Identität berichtigt hat, stützt sich auf den iZm mit strafrechtlichen Ermittlungen geführten Austausch des Bundeskriminalamtes mit der nationalen Interpol Kontaktstelle in Kasachstan (siehe AS 276f).
Die Feststellungen in Bezug auf die rechtskräftige Abweisung seines Asylantrags mit Wirksamkeit vom 10.06.2011, gründet sich auf die Einsichtnahme in das Informationsverbund System Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz dieser durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes aus 2011 das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen hat, kann aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.2020 getroffen werden, wie auch jene, dass er sich seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich bewusst ist (siehe Verhandlungsschrift vom 11.11.2020, S. 7).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich rund vier Jahre im Bundesgebiet nicht gemeldet war, kann aufgrund einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden, wobei dieser Umstand durch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.2020 gestützt wird (siehe Verhandlungsschrift vom 11.11.2020, S. 7f).
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers gründet sich auf den eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Versuche unternommen hat, bei der kasachischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen, kann aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 28.11.2019 getroffen werden (siehe AS 540, Rückseite).
Die Feststellungen in Bezug auf seine sozialen Kontakte in Österreich, sein Engagement in einer Theatergruppe, in einem Tischtennisverein und für Obdachlose kann aufgrund der zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage und einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügt, gründet sich auf die Aussage des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.2020 befragten Zeugen (siehe Verhandlungsschrift vom 11.11.2020, S. 10) bzw. auf den in seinem Akt einliegenden „Benutzungsvertrag“ für das Objekt Schulgasse 2/19, in 1180 Wien (siehe AS 453f).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, gründet sich auf eine Einsichtnahme in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, jene, dass der Beschwerdeführer von privater Seite finanziell unterstützt wird auf seine eigenen Angaben, die durch die Vorlage von in seinem Akt einliegenden Bestätigungen, gestützt werden (siehe z.B. AS 457, AS 460).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist und insbesondere an keiner die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden Krankheit leidet, kann anhand des Umstandes festgestellt werden, dass im Zuge des Verfahrens nichts Gegenteiliges behauptet worden ist bzw. auch von Amts wegen keine gegenteiligen Umstände hervorgetreten sind. Dass der Beschwerdeführer gesund ist und insbesondere an keiner die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheit leidet, kann anhand des Umstandes festgestellt werden, dass im Zuge des Verfahrens nichts Gegenteiliges behauptet worden ist bzw. auch von Amts wegen keine gegenteiligen Umstände hervorgetreten sind.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kasachstan
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan keine Gefährdung für sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Kasachstan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan keine Gefährdung für sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Kasachstan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als 18 Jahren in Österreich aufhält, ist davon auszugehen, dass er in Kasachstan seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können. Der Beschwerdeführer hat in Kasachstan ein Gymnasium mit Matura abgeschlossen. Im Zuge dieser Schulbildung wurde er in der kasachischen Sprache unterrichtet und seine Kenntnisse in dieser Sprache in seinem Abschlusszeugnis mit „gut“ bewertet. Zudem verfügt er über muttersprachliche Kenntnisse der russischen Sprache, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich in den Arbeitsmarkt eingliedern können wird. Die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er gelegentlich telefonischen Kontakt unterhält, leben nach wie vor in Kasachstan, weshalb darüber hinaus auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Kernfamilie für den Zweck seiner sozialen Wiedereingliederung rechnen kann.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kasachstan vom 20.07.2018 ist zwar zu entnehmen, dass die Wirtschaftslage angespannt ist und die Reallöhne seit Jahren sinken. Dennoch gibt es Wohlfahrtsleistungen, bei denen zwischen Zulagen, die von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet werden, und Sozialleistungen, welche von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausgeschüttet werden, unterschieden wird.
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht zwar nicht europäischen Verhältnissen, jedoch existieren in Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden. Eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei. Das Versorgungsniveau variiert zwischen Städten und ländlichen Regionen.
Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung.
Was die derzeitige Lage in Kasachstan in Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass für den 35-jährigen gesunden und nicht an relevanten Vorerkrankung leidenden bzw. einer besonderen vulnerablen Risikogruppe angehörenden Person, ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Inwiefern die COVID-19-Pandemie in Bezug auf Kasachstan der Rückkehr des Beschwerdeführers konkret entgegenstehen soll, tat er im Beschwerdeverfahren nicht dar.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Kasachstan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
2.5. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
Die unter Pkt. II.1.4. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vgl. etwa:Die unter Pkt. römisch zwei.1.4. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vergleiche etwa:
https://info.gesundheitsministerium.at/
https://covid19.who.int/region/euro/country/kz
https://coronavirus.jhu.edu/map.html
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/
(Zugriff jeweils am 15.12.2020)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, der AsylG-DV und des BFA-VG lauten:
AsylG 2005:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
"§ 58. [...]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[..]"
AsylG-DV:
"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[...]"
"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
BFA-VG:
"§ 9 - Schutz des Privat- und Familienlebens
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[...]"
Rechtlich folgt daraus:
Mit den mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Mit den mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vergleiche E 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Das - durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments unstrittig nicht entsprochen.3.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat dem in Paragraph 8, AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments unstrittig nicht entsprochen.
Zum Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt glaubhaft dargelegt hat, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso ihm derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Seine Ausführungen vor dem Bundesamt am 28.11.2019, dass er sich nicht an die kasachische Botschaft in Wien um Ausstellung eines Reisedokuments gewendet habe, da er in Österreich bleiben wolle, reichen jedenfalls nicht um nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Somit hat der Beschwerdeführer weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit einen Nachweis erbracht.Zum Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt glaubhaft dargelegt hat, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso ihm derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Seine Ausführungen vor dem Bundesamt am 28.11.2019, dass er sich nicht an die kasachische Botschaft in Wien um Ausstellung eines Reisedokuments gewendet habe, da er in Österreich bleiben wolle, reichen jedenfalls nicht um nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Somit hat der Beschwerdeführer weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit einen Nachweis erbracht.
Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.Damit ist der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.
3.2.1.3. Da der Beschwerdeführer volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten.3.2.1.3. Da der Beschwerdeführer volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht eintreten.
3.2.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.3.2.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche B 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Eine Heilung aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) kann aufgrund folgender Erwägungen nicht eintreten:Eine Heilung aufgrund Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) kann aufgrund folgender Erwägungen nicht eintreten:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer hat über das ganze Verfahren hinweg das Bestehen eines familiären Verhältnisses nicht vorgebracht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers demnach zu verneinen ist.
In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 hat der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Thema mehr als zehnjähriger Aufenthalt und Integration wie folgt zusammengefasst:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365)."Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365)."
Auf der anderen Seite können auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).Auf der anderen Seite können auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit nunmehr mehr als achtzehn Jahren im Sinne oben zitierter Judikatur als sehr lang zu werten ist; von einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist demnach auszugehen. In weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit nunmehr mehr als achtzehn Jahren im Sinne oben zitierter Judikatur als sehr lang zu werten ist; von einer von Artikel 8, EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist demnach auszugehen. In weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:
Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Aufenthalt des Beschwerdeführers war bloß für die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (welcher sich schließlich als unbegründet erwies) vom 20.09.2002 vorübergehend rechtmäßig, wobei dieses Verfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2011 rechtskräftig beendet wurde. Die Dauer dieses Verfahrens ist zwar als verhältnismäßig lang zu werten; sie übersteigt aber nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Auch die Verfahrensdauer betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ist zwar als lang zu werten; allerdings begründet ein solcher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005).Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Aufenthalt des Beschwerdeführers war bloß für die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (welcher sich schließlich als unbegründet erwies) vom 20.09.2002 vorübergehend rechtmäßig, wobei dieses Verfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2011 rechtskräftig beendet wurde. Die Dauer dieses Verfahrens ist zwar als verhältnismäßig lang zu werten; sie übersteigt aber nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Auch die Verfahrensdauer betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zwar als lang zu werten; allerdings begründet ein solcher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 20.09.2002 seit nunmehr mehr als 18 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über diesen Antrag seit Juni 2011 nicht mehr rechtmäßig ist, sodass er sich im Entscheidungszeitpunkt neun Jahre und sechs Monate, somit rund die Hälfte seines gesamten bisherigen Aufenthaltes, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Es ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich in der Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat und damit über zahlreiche soziale Kontakte verfügt, sich in Österreich ehrenamtlich engagiert, über eine Einstellungszusage verfügt, über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügt und in dieser Zeit annähernd muttersprachliche Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat. Das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist daher jedenfalls zu bejahen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich stehen allerdings die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u.v.a.). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich von Fremden verlangt, dass diese nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0138).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich stehen allerdings die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u.v.a.). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich von Fremden verlangt, dass diese nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0138).
Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt bzw. hält sich zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig im Bundesgebiet auf bzw. kam weder seiner Mitwirkungspflicht noch seiner Ausreiseverpflichtung nach (dazu noch unten), wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich nur im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Gegenständlich war der Aufenthalt des Beschwerdeführers überdies zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig und nicht im Rahmen eines Asylverfahrens berechtigt.Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt bzw. hält sich zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig im Bundesgebiet auf bzw. kam weder seiner Mitwirkungspflicht noch seiner Ausreiseverpflichtung nach (dazu noch unten), wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich nur im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Gegenständlich war der Aufenthalt des Beschwerdeführers überdies zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig und nicht im Rahmen eines Asylverfahrens berechtigt.
Hinzu tritt wesentlich, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Identitätsdaten seine Identität objektiv gesehen verschleierte und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzte (vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren nur aufgrund der festgestellten Täuschungshandlungen des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war und sich daher die vom Bundesverwaltungsgericht angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis als nicht unvertretbar erweise, vgl. zur Bedeutung unrichtiger Identitätsangaben auch VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; siehe außerdem VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung trotz mehr als siebzehnjährigen Aufenthalts nicht als rechtswidrig angesehen werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte und die Behörden während seines Aufenthaltes mehrfach über seine Identität und Herkunft durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person getäuscht hat, um seine Außerlandesbringung zu verhindern). Der Umstand, dass gerade die Verschleierung der wahren Identität relativierend einer langen Aufenthaltsdauer entgegenzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0003 (einen neunzehnjährigen Aufenthalt betreffend) und vom 29.09.2020, Ra 2019/21/0400 (einen rund fünfzehnjährigen Aufenthalt betreffend) bestätigend ausgeführt. Hinzu tritt wesentlich, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Identitätsdaten seine Identität objektiv gesehen verschleierte und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzte vergleiche hierzu insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren nur aufgrund der festgestellten Täuschungshandlungen des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war und sich daher die vom Bundesverwaltungsgericht angestellte Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Ergebnis als nicht unvertretbar erweise, vergleiche zur Bedeutung unrichtiger Identitätsangaben auch VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; siehe außerdem VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung trotz mehr als siebzehnjährigen Aufenthalts nicht als rechtswidrig angesehen werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte und die Behörden während seines Aufenthaltes mehrfach über seine Identität und Herkunft durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person getäuscht hat, um seine Außerlandesbringung zu verhindern). Der Umstand, dass gerade die Verschleierung der wahren Identität relativierend einer langen Aufenthaltsdauer entgegenzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0003 (einen neunzehnjährigen Aufenthalt betreffend) und vom 29.09.2020, Ra 2019/21/0400 (einen rund fünfzehnjährigen Aufenthalt betreffend) bestätigend ausgeführt.
Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigend dargelegt, zwei falsche Identitäten benutzt, um seine Abschiebung zu verhindern. Er hat trotz Kenntnis um das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn bzw. im Wissen um seine Ausreiseverpflichtung die Ausreise aus dem Bundesgebiet beharrlich verweigert, indem er unter anderem in der Zeit zwischen 28.03.2012 und 17.03.2016, also rund vier Jahre, im Bundesgebiet nicht gemeldet und somit für die Behörden auch nicht greifbar war. Der Beschwerdeführer hat dadurch bis dato seinen Aufenthalt in Österreich erzwungen; sein langer, zum größten Teil unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ist maßgeblich durch die Angabe unrichtiger Identitätsdaten bedingt.
Darüber hinaus besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind demnach auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Darüber hinaus besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind demnach auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Der Beschwerdeführer ist mehrfach - darunter zwei Mal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls - vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2007 wurde der Beschwerdeführer noch zu seiner falschen Identität XXXX wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht der Strafe, die ihm mit Urteil des BG XXXX vom 20.01.2006 gewährt wurde, widerrufen. Das Gericht stützte seinen Schuldspruch darauf, dass sich der Beschwerdeführer trotz einschlägig getrübten Vorlebens dazu entschlossen habe, sich durch die Begehung von Taschendiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, weshalb das Gericht auch der Ansicht war, dass zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitstrafe der Widerruf der vom BG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht geboten war, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können, weil er kein Verhalten zeige, aus dem auf ein Bemühen sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden könne. Vielmehr würden den Beschwerdeführer sowohl bislang verhängte geringfügige Freiheitsstrafen völlig unbeeindruckt lassen und wüsste dieser auch bereits mehrfach gewährte Chancen in Form der bedingten Strafnachsicht nicht zu nutzen. Somit habe es einer Freiheitsstrafe bedurft, um neuerlich den Versuch zu unternehmen, dem Beschwerdeführer durch ein länger andauerndes Haftübel zu resozialisieren (siehe Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom 20.11.2007, AS 181ff). Der Beschwerdeführer ist mehrfach - darunter zwei Mal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls - vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2007 wurde der Beschwerdeführer noch zu seiner falschen Identität römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht der Strafe, die ihm mit Urteil des BG römisch 40 vom 20.01.2006 gewährt wurde, widerrufen. Das Gericht stützte seinen Schuldspruch darauf, dass sich der Beschwerdeführer trotz einschlägig getrübten Vorlebens dazu entschlossen habe, sich durch die Begehung von Taschendiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, weshalb das Gericht auch der Ansicht war, dass zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitstrafe der Widerruf der vom BG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht geboten war, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können, weil er kein Verhalten zeige, aus dem auf ein Bemühen sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden könne. Vielmehr würden den Beschwerdeführer sowohl bislang verhängte geringfügige Freiheitsstrafen völlig unbeeindruckt lassen und wüsste dieser auch bereits mehrfach gewährte Chancen in Form der bedingten Strafnachsicht nicht zu nutzen. Somit habe es einer Freiheitsstrafe bedurft, um neuerlich den Versuch zu unternehmen, dem Beschwerdeführer durch ein länger andauerndes Haftübel zu resozialisieren (siehe Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom 20.11.2007, AS 181ff).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Gericht stützte seinen Schuldspruch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, sich durch die Zueignung von Wertgegenständen unrechtmäßig zu bereichern um sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis, sowie der Umstand, das es beim Versuch geblieben ist und erschwerend die vier einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie der äußert rasche Rückfall gewertet. Den Widerruf der bedingten Entlassung zu der nun verhängten einjährigen Freiheitsstrafe habe es bedurft, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, so das Landesgericht (siehe Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom 17.11.2008, AS 239ff). Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Gericht stützte seinen Schuldspruch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, sich durch die Zueignung von Wertgegenständen unrechtmäßig zu bereichern um sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis, sowie der Umstand, das es beim Versuch geblieben ist und erschwerend die vier einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie der äußert rasche Rückfall gewertet. Den Widerruf der bedingten Entlassung zu der nun verhängten einjährigen Freiheitsstrafe habe es bedurft, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, so das Landesgericht (siehe Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom 17.11.2008, AS 239ff).
Diese Verurteilungen haben den Beschwerdeführer allerdings nicht dazu veranlasst sich in Zukunft rechtsgetreu zu verhalten. Im Gegenteil, wurde er doch mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.10.2017 wiederum wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen bzw. wegen Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Für die Strafbemessung wurde vom erkennenden Gericht die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und als mildernd das längere Zurückliegen des Delikts, das Geständnis des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet. Zudem hat das erkennende Bezirksgericht die Anwendung der Diversion im Falle des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen. Somit hat der Beschwerdeführer auch nach der Verbüßung einer einjährigen Freiheitsstrafe keinen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten unter Beweis gestellt. Der Wohlverhaltenszeitraum seit der Begehung der letzten Straftat im Dezember 2014 reicht dafür noch nicht aus, da sich jener Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über einen mehrjährigen Zeitraum von 2004 bis 2014, sohin insgesamt 10 Jahre, spannt. Dem Beschwerdeführer kann damit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Diese Verurteilungen haben den Beschwerdeführer allerdings nicht dazu veranlasst sich in Zukunft rechtsgetreu zu verhalten. Im Gegenteil, wurde er doch mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.10.2017 wiederum wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen bzw. wegen Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Für die Strafbemessung wurde vom erkennenden Gericht die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und als mildernd das längere Zurückliegen des Delikts, das Geständnis des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet. Zudem hat das erkennende Bezirksgericht die Anwendung der Diversion im Falle des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen. Somit hat der Beschwerdeführer auch nach der Verbüßung einer einjährigen Freiheitsstrafe keinen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten unter Beweis gestellt. Der Wohlverhaltenszeitraum seit der Begehung der letzten Straftat im Dezember 2014 reicht dafür noch nicht aus, da sich jener Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über einen mehrjährigen Zeitraum von 2004 bis 2014, sohin insgesamt 10 Jahre, spannt. Dem Beschwerdeführer kann damit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Das bedeutet, dass aus der dargestellten Verhaltensweise des Beschwerdeführers, sich zwischen den Jahren 2004 bis 2014 eine Einnahmequelle durch Diebstahl verschaffen zu wollen bzw. eine solche zu verschaffen, eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität resultiert.
Auch angesichts dieser massiven und wiederholten strafrechtlichen Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan sozialisiert wurde und dort eine mehrjährige Schulbildung mit Maturabschluss erhalten hat. Sohin ist davon auszugehen, dass er über ausreichende Kenntnisse der kasachischen Sprache verfügt und beherrscht der Beschwerdeführer überdies die in Kasachstan als interethnische Kommunikation besonders hervorgehoben russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Aufgrund der höheren Schulbildung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Kasachstan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner dort aufhältigen Eltern, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran besteht, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre. Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan sozialisiert wurde und dort eine mehrjährige Schulbildung mit Maturabschluss erhalten hat. Sohin ist davon auszugehen, dass er über ausreichende Kenntnisse der kasachischen Sprache verfügt und beherrscht der Beschwerdeführer überdies die in Kasachstan als interethnische Kommunikation besonders hervorgehoben russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Aufgrund der höheren Schulbildung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Kasachstan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner dort aufhältigen Eltern, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran besteht, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor, sodass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten ist.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor, sodass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist.
Aufgrund dieser Abwägung besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vorliegen, kein Raum.Aufgrund dieser Abwägung besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) vorliegen, kein Raum.
3.2.1.5. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung nach allen Tatbeständen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten.3.2.1.5. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung nach allen Tatbeständen des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten.
3.2.1.6. Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 erkennbar und ausreichend mitgewirkt.3.2.1.6. Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 erkennbar und ausreichend mitgewirkt.
Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam, war der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids insofern zu berichtigen:Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam, war der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückzuweisen und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids insofern zu berichtigen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.06.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 18.06.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Nachsicht von der Vorlage von Dokumenten (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Nachsicht von der Vorlage von Dokumenten (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Aufgrund obiger Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag abwies, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV abzuweisen.Aufgrund obiger Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag abwies, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101-7) - wie oben dargestellt kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101-7) - wie oben dargestellt kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat.
3.3. Zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, des FPG und des BFA-VG lauten:
AsylG 2005:
"§ 10 [...]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
[...]"
FPG:
"§52 [...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[...]"
BFA-VG:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[...]"
3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (vgl. auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist vergleiche auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).
Hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die bereits an dieser Stelle vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - hat kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.Hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die bereits an dieser Stelle vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - hat kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen den Erlass einer Rückkehrentscheidung war daher abzuweisen.
3.3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gegeben ist, da im gegenständlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gegeben ist, da im gegenständlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt. Allerdings ist den einschlägigen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Art. 2 oder Art. 3 EMRK subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Art. 2 oder Art. 3 EMRK subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt. Allerdings ist den einschlägigen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass in Kasachstan mit Stichtag vom 15.12.2020 von der World Health Organization (WHO) 185.513 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen werden, wobei 2.542 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Es wird zwar nicht verkannt, dass die medizinische Versorgung in Kasachstan nicht mit dem Niveau der Gesundheitsversorgung in Österreich zu vergleichen ist, jedoch ist den unter Punkt II.1.3., Unterpunkt „Medizinische Versorgung“ eingebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass Personen in Kasachstan der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung verwehrt wäre oder dass lebensbedrohlich Erkrankte in Kasachstan einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben oder schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Kasachstan oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es wird zwar nicht verkannt, dass die medizinische Versorgung in Kasachstan nicht mit dem Niveau der Gesundheitsversorgung in Österreich zu vergleichen ist, jedoch ist den unter Punkt römisch zwei.1.3., Unterpunkt „Medizinische Versorgung“ eingebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass Personen in Kasachstan der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung verwehrt wäre oder dass lebensbedrohlich Erkrankte in Kasachstan einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben oder schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Kasachstan oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
Nun ist der Beschwerdeführer 36 Jahre alt und leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen. Er fällt somit weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Kasachstan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Die absoluten Zahlen von an mit Sars-CoV-2 infizierten Personen in Kasachstan sind zwar im Entscheidungszeitpunkt relativ hoch (185.513 bestätigte Fälle gemäß WHO Zählung bzw. 186.960 gemäß Zählung der „Johns Hopkins University“) allerdings stehend diese Zahlen in keiner überwiegenden Relation zu den in Kasachstan gezählten Todesfällen mit 2.542 bzw. 2.554. Abgesehen davon ist die durchgerechnete Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Gewährung subsidiären Schutzes signifikantes Risiko aufzuzeigen, in Kasachstan an COVID-19 mit schweren Verlauf zu erkranken.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan ist daher zulässig.
Da das Bundesamt offensichtlich irrtümlicherweise in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bloß festgestellt hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist, statt richterweise festzustellen, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist, war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe abzuweisen, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist. Der Umstand, dass das Bundesamt in diesem Spruchpunkt offensichtlich irrtümlich die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung unterlassen hat, zeigt sich in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wo das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan als zulässig erachtet (siehe angefochtener Bescheid S 53). Da sich für den Beschwerdeführer daraus aber inhaltlich keine Änderung ergab, kann sich das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung dieses Fehlers der belangten Behörde nunmehr im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeabweisung betreffend die Rückkehrentscheidung mit der Nennung bloß der im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen begnügen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/20/0004).Da das Bundesamt offensichtlich irrtümlicherweise in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bloß festgestellt hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist, statt richterweise festzustellen, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist, war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe abzuweisen, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist. Der Umstand, dass das Bundesamt in diesem Spruchpunkt offensichtlich irrtümlich die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung unterlassen hat, zeigt sich in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wo das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan als zulässig erachtet (siehe angefochtener Bescheid S 53). Da sich für den Beschwerdeführer daraus aber inhaltlich keine Änderung ergab, kann sich das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung dieses Fehlers der belangten Behörde nunmehr im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeabweisung betreffend die Rückkehrentscheidung mit der Nennung bloß der im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen begnügen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/20/0004).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Diebstahl Heilung Identitätsfeststellung Interessenabwägung öffentliches Interesse Pandemie Risikogruppe Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Urkundenunterdrückung Vermögensdelikt Voraussetzungen Vorerkrankung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2232998.1.00Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021